Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen |
| Initiator: | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 22.12.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/2473 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/3344 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des deutschen Pflanzenschutzgesetzes an neue EU-rechtliche Vorgaben. Konkret wird klargestellt, dass berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln ab dem 1. Januar 2026 ihre Aufzeichnungen zwingend elektronisch und in maschinenlesbarem Format führen müssen. Zudem werden unionsrechtswidrige Vorschriften aufgehoben und Verweisungen an die SAIO-Verordnung angepasst. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf reagiert auf eine Änderung im EU-Recht, konkret auf die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564, die die elektronische und maschinenlesbare Dokumentation von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen ab dem 1. Januar 2026 vorschreibt. Bisher war in Deutschland sowohl eine schriftliche als auch eine elektronische Dokumentation zulässig. Die Anpassung ist notwendig, um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen und unionsrechtswidrige Regelungen zu beseitigen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Kosten. Es werden auch keine Einnahmen erwartet. Für die Wirtschaft entstehen Folgekosten, falls Betriebe noch keine elektronische Dokumentationslösung besitzen, diese Kosten resultieren jedoch direkt aus der EU-Vorgabe und werden daher nicht als Erfüllungsaufwand im Sinne der Methodik der Bundesregierung gewertet. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Weitere Kosten, etwa für die sozialen Sicherungssysteme oder Auswirkungen auf Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf enthält ausschließlich redaktionelle Anpassungen an das Unionsrecht und ist daher nicht durch Interessenvertreter beeinflusst. Eine Befristung oder Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Das Gesetz trägt zur Digitalisierung und Verwaltungsvereinfachung bei und unterstützt Nachhaltigkeitsziele, hat aber keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher oder gleichstellungspolitische Aspekte. Eine bundesgesetzliche Regelung ist notwendig, um eine einheitliche Rechtslage und Auswertbarkeit der Daten sicherzustellen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Ab 1. Januar 2026 müssen Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ausschließlich elektronisch und in maschinenlesbarem Format geführt werden; eine schriftliche Führung ist dann nicht mehr zulässig.
- Die entsprechenden Regelungen im Pflanzenschutzgesetz werden angepasst, sodass die elektronische Dokumentationspflicht erst ab diesem Datum gilt.
- Der bisherige Absatz 3 des § 11 Pflanzenschutzgesetz entfällt, da er nicht den Anforderungen der EU-Richtlinie zum Zugang zu Umweltinformationen entspricht.
- Verweise im Pflanzenschutzgesetz werden auf die ab 2025 gültige Verordnung (EU) 2022/2379 aktualisiert.
- Die Änderungen bezüglich der Verweise und die Streichung des § 11 Absatz 3 treten sofort in Kraft; die Pflicht zur elektronischen Dokumentation erst ab 1. Januar 2026.
| Datum erster Entwurf: | 17.07.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 27.08.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Im Jahr 2023 sind laut vorläufigem Ergebnis des Statistischen Bundesamts rund 300.000 Menschen aus Deutschland ausgewandert. Diese Angabe beruht auf den Daten der Melderegister, die beim Statistischen Bundesamt zusammengeführt werden.
Das Informationsbedürfnis der Menschen, die Deutschland für eine befristete oder unbefristete Zeit verlassen wollen, ist groß. Sie suchen nach verlässlichen Informationen über das Land, in dem sie zukünftig leben werden, über den Prozess des Auswanderns, über Chancen, Rechte und Pflichten und über mögliche Folgen des Auswanderns für ihre Zukunft - auch für die häufig beteiligten Familien.
Laut Auswandererschutzgesetz (AuswSG) von 1975, das im Jahr 2013 novelliert wurde, ist die Auswandererberatung eine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Die Genehmigung zur Auswanderungsberatung wird durch die Bundesstelle für Auswanderer und Auslandstätige beim Bundesverwaltungsamt erteilt.
Der Gesetzgeber will verhindern, dass die Unwissenheit von Auswanderungswilligen über Zielländer ausgenutzt wird.
Dies lässt sich nur durch ein solides Informations- und Beratungsnetz erreichen. Es gibt verschiedene zertifizierte private Beratungsstellen sowie die gemeinnützigen Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände. Sie unterhalten bundesweit Beratungsangebote, durch die Auslandsinteressierte objektiv und uneigennützig beraten werden - über Fragen von Impfbestimmungen, Visumvoraussetzungen bis zu sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und der Arbeitsmarktsituation. Das Bundesverwaltungsamt erstellt in Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt Länderberichte. Die Erstinformationen werden auf den Seiten des Auswärtigen Amts angeboten.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Gesetzes beigetragen, da es sich lediglich um redaktionelle Anpassungen an Unionsrecht handelt.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Zu den Zeiträumen der Beteiligungsphase und zu den Eingangs- oder Fristdaten machen die Stellungnahmen keine Angaben. Es finden sich keine Hinweise auf den Beginn oder das Ende der Frist, noch auf die Dauer der Beteiligungsphase. Daher ist davon auszugehen, dass die Beteiligungsphase ausreichend lang bemessen war.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild der beteiligten Verbände und Interessenvertretungen zum Gesetzentwurf zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes ist überwiegend kritisch. Zwar wird die Notwendigkeit der Anpassung an EU-Vorgaben und die Zielsetzung einer standardisierten, digitalen Dokumentation grundsätzlich anerkannt, jedoch überwiegen die Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzung, des bürokratischen und finanziellen Aufwands sowie der fehlenden Berücksichtigung betrieblicher Vielfalt und Übergangsfristen. Insbesondere kleinere Betriebe, Forst- und Baumschulwirtschaft sowie landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sehen sich durch die geplanten Regelungen überfordert und nicht ausreichend unterstützt.
Meinungen im Detail
1. Bürokratischer und finanzieller Mehraufwand, Praxistauglichkeit
Nahezu alle land- und forstwirtschaftlichen Verbände (DBV, AGDW, BdB, DFWR, DRV, DWV, Familienbetriebe Land und Forst) kritisieren den erheblichen zusätzlichen Dokumentationsaufwand, der insbesondere für kleinere Betriebe, Kleinprivatwaldbesitzer und Baumschulen kaum leistbar sei. Die Anforderungen an detaillierte Aufzeichnungen (z.B. EPPO-Code, BBCH-Stadium, GPS-Daten) werden als praxisfern und unverhältnismäßig angesehen. Die Baumschulwirtschaft (BdB) und der Weinbauverband (DWV) fordern explizit Bagatellgrenzen und Ausnahmen für kleinere Betriebe. Die Notwendigkeit, bereits bestehende Dokumentationspflichten sachlich zu bewerten und Doppelregulierungen zu vermeiden, wird betont.
2. Übergangsfristen und Umsetzungsspielräume
Mehrere Verbände (DBV, AGDW, DFWR, Familienbetriebe Land und Forst, DRV, DWV) bemängeln, dass der Gesetzentwurf die in der EU-Verordnung vorgesehenen Übergangsfristen und nationalen Spielräume nicht nutzt. Sie kritisieren das sogenannte 'Gold-Plating', also die Übererfüllung europäischer Vorgaben auf nationaler Ebene, und fordern die Einführung gestaffelter Fristen bis 2029/2030, um Betrieben ausreichend Zeit für die Umstellung zu geben.
3. Unterstützung und Förderung
Sowohl landwirtschaftliche als auch forstwirtschaftliche Verbände (DBV, DFWR, Familienbetriebe Land und Forst, DWV) fordern gezielte Unterstützungsmaßnahmen, wie Förderprogramme, kostenlose oder kostengünstige Softwarelösungen, Schulungen und Beratungsangebote, um die Umstellung auf die elektronische Dokumentation zu erleichtern. Die Forderung nach einer einheitlichen, benutzerfreundlichen und länderübergreifenden Softwarelösung wird mehrfach betont.
4. Technische Ausgestaltung und Schnittstellen
Der VDMA Landtechnik hebt die Notwendigkeit hervor, bestehende digitale Systeme der Hersteller mit den amtlichen Vorgaben kompatibel zu machen. Er empfiehlt die Einführung eines einheitlichen Datenformats (JSON/CSV) und die Bereitstellung praxisnaher Beispiele. DAH und BVO fordern, dass standardisierte Excel-Tabellen als ausreichend anerkannt werden, und lehnen eine verpflichtende zentrale Datenbanklösung ab.
5. Datenschutz und Schutz von Betriebsgeheimnissen
Insbesondere DAH/BVO und der DWV äußern Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes und der Gefahr, dass sensible Betriebsdaten offengelegt werden könnten. Sie fordern eine strikte Zweckbindung der erhobenen Daten und Schutz vor Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen.
6. Branchenspezifische Besonderheiten
Die Forstwirtschaft (DFUV, AGDW, DFWR) weist darauf hin, dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Wald ohnehin selten und nur in Ausnahmefällen erfolgt, die Option aber für den Erhalt gesunder Wälder unerlässlich ist. Die AGDW und DFWR betonen die besonderen Herausforderungen für Kleinprivatwaldbesitzer und kleine Forstbetriebe, die häufig nicht über die notwendige digitale Infrastruktur verfügen. Die Baumschulwirtschaft (BdB) und der Weinbauverband (DWV) machen auf die besonderen Produktionsbedingungen und die Vielfalt der Kulturen aufmerksam, die eine pauschale Dokumentationspflicht erschweren.
7. Forderungen nach Klarstellungen und Ausnahmen
Mehrere Verbände (DFUV, BdB, DWV, DAH/BVO) fordern gesetzliche Klarstellungen, Ausnahmen für bestimmte Betriebsgrößen oder -arten, die Einführung von Bagatellgrenzen und die Möglichkeit, Dokumentationen flexibel und praxistauglich zu gestalten. Die 30-Tage-Frist für die Dokumentation wird von DAH/BVO als praxisfern kritisiert.
Zusammenfassung
Insgesamt wird der Gesetzentwurf von den meisten Stellungnehmenden als in der Zielsetzung nachvollziehbar, in der praktischen Ausgestaltung jedoch als zu wenig differenziert, zu bürokratisch und nicht ausreichend praxistauglich bewertet. Die Forderung nach längeren Übergangsfristen, gezielter Unterstützung und branchenspezifischen Ausnahmen ist ein zentrales Anliegen insbesondere der land- und forstwirtschaftlichen Verbände sowie der Baumschul- und Weinbaubranche.
„Gerade für den Kleinprivatwald, der selten oder nur punktuell Pflanzenschutzmittel einsetzt, ist eine rein elektronische Aufzeichnungspflicht mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand verbunden – sowohl finanziell als auch organisatorisch.“
Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände (AGDW) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an EU-Vorgaben. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in der Forstwirtschaft ist laut AGDW ohnehin sehr gering und wird nur als letztes Mittel eingesetzt. Besonders problematisch sieht die AGDW die geplante Pflicht zur rein elektronischen Aufzeichnung des PSM-Einsatzes, da dies vor allem für Kleinprivatwaldbesitzer mit über 95% der Eigentümer und etwa 25% der Waldfläche in Deutschland eine große Hürde darstellt. Viele dieser Eigentümer sind älter, verfügen nicht über die nötige digitale Infrastruktur und haben begrenzte digitale Kompetenzen. Die AGDW kritisiert, dass der Gesetzentwurf keine nationalen Übergangsfristen nutzt, die die EU-Verordnung bis 2029 ermöglichen würde, und dass der zusätzliche Aufwand für Waldbesitzer nicht realistisch dargestellt wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die fehlende Praxistauglichkeit der elektronischen Aufzeichnungspflicht im Kleinprivatwald, 2) die Nichtnutzung von Übergangsfristen und das sogenannte 'Gold-Plating' (nationale Übererfüllung von EU-Vorgaben), sowie 3) der nicht ausreichend berücksichtigte Erfüllungsaufwand für die Betriebe.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 07.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der bürokratische Aufwand, insbesondere für kleinere Baumschulen, ist nicht mehr zu erfüllen.“
Die Stellungnahme des Bundes deutscher Baumschulen (BdB) e.V. zum Gesetzentwurf zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an EU-Vorgaben hebt hervor, dass die geplanten zusätzlichen bürokratischen Anforderungen – insbesondere im Bereich der Dokumentation von Pflanzenschutzmaßnahmen – für Baumschulbetriebe, vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen, kaum umsetzbar sind. Die Baumschulwirtschaft ist durch eine große Vielfalt an Gehölzarten und -qualitäten sowie lange Produktionszeiten gekennzeichnet. Die geforderten detaillierten Aufzeichnungen, wie die Verwendung von EPPO-Codes (internationales Pflanzencodierungssystem), die Angabe des BBCH-Stadiums (Entwicklungsstadium der Pflanze) und exakte GPS-Daten, seien in der Praxis nicht leistbar. Der BdB fordert daher Ausnahmen für Baumschulen, die Einführung von Bagatellgrenzen (z.B. Betriebe mit weniger als 50 Hektar oder mehr als 30 Artikelqualitäten) und eine sachliche Bewertung der bereits bestehenden Dokumentationspflichten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Unverhältnismäßigkeit der bürokratischen Anforderungen für kleine Betriebe, 2) Die praktische Undurchführbarkeit der geforderten Dokumentationsdetails (EPPO-Code, BBCH-Stadium, GPS-Daten), 3) Die Forderung nach Bagatellgrenzen und Sonderregelungen für Baumschulen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die geplanten Änderungen dürfen nicht zu einer Überregulierung führen, die funktionierende Praxislösungen verdrängt und wirtschaftliche Existenzen unnötig belastet.“
Die Stellungnahme von DER AGRARHANDEL e.V. (DAH) und dem Bundesverband der VO-Firmen e.V. (BVO) bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an EU-Vorgaben, insbesondere zur elektronischen Dokumentationspflicht bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ab 2026. Die Verbände betonen, dass die Saatgutbeizung ein hochspezialisierter, geschlossener Prozess ist und fordern, dass standardisierte Excel-Tabellen als ausreichend für die Dokumentation anerkannt werden. Sie lehnen eine verpflichtende zentrale Datenbanklösung ab, da diese technisch aufwendig, teuer und aus Datenschutzgründen problematisch wäre. Besonders kritisch sehen sie die geplante uneingeschränkte Auskunftspflicht, da dadurch sensible Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden könnten. Zudem halten sie die 30-Tage-Frist für die Dokumentation für praxisfern und fordern flexiblere Regelungen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die Ablehnung einer verpflichtenden Datenbanklösung, (2) die Forderung nach Schutz sensibler Betriebsdaten vor Veröffentlichung, und (3) die Kritik an der starren 30-Tage-Dokumentationsfrist.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R004920 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf versäumt es bedauerlicherweise, den landwirtschaftlichen Betrieben eine - europarechtlich mögliche - Übergangsfrist einzuräumen, welche Ihnen einen längeren Zeitraum für die Umsetzung ermöglicht.“
Der Deutsche Bauernverband (DBV) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an europäische Vorgaben. Der Entwurf setzt eine EU-Verordnung um, die ab 2026 eine verpflichtende elektronische und maschinenlesbare Dokumentation von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen für berufliche Nutzer vorsieht. Der Verband erkennt die rechtliche Notwendigkeit der Anpassung an, kritisiert jedoch die aus seiner Sicht unverhältnismäßige Pflicht zur dauerhaften elektronischen Speicherung, insbesondere da die Daten auch bei Bedarf nachträglich digitalisiert werden könnten. Besonders hervorgehoben werden (1) die fehlende Nutzung von in der EU-Verordnung vorgesehenen Übergangsregelungen, die eine längere Frist bis 2030 erlauben würden, (2) die aus Sicht des DBV unzutreffende Darstellung des Erfüllungsaufwands im Entwurf, da erhebliche Kosten und Schulungsaufwände für Betriebe entstehen, und (3) die Notwendigkeit von Unterstützungsmaßnahmen, etwa durch Förderungen oder kostenlose Software für kleinere Betriebe. Der Verband fordert eine realistischere Kostendarstellung, die Einführung einer Übergangsregelung und gezielte Unterstützung für kleinere landwirtschaftliche Betriebe.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine nicht sachgerechte und praxisferne Ausgestaltung dieser Dokumentationspflichten führt in der Fläche zu erheblichem Verdruss und steigert zudem die forstschutzrelevanten Risiken, die Walderhalt, Waldumbau und Wiederbewaldung ausdrücklich gefährden.“
Die Stellungnahme des Deutschen Forstwirtschaftsrates (DFWR) kritisiert den Gesetzentwurf zur digitalen Dokumentation beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in der Forstwirtschaft. Besonders kleine Forstbetriebe und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse seien von der Umstellung auf digitale Systeme betroffen, da sie oft wenig Erfahrung mit Digitalisierung haben. Die EU-Vorgaben führen zu erheblichen Investitionen in Technik, Software und Weiterbildung, was die wirtschaftlich angeschlagenen Waldbesitzer zusätzlich belastet. Der Entwurf bietet laut DFWR keine realistischen Umsetzungsperspektiven, insbesondere fehlen angemessene Übergangsfristen, eine differenzierte Kalkulation des Umstellungsaufwands je nach Betriebsgröße sowie ausreichende Unterstützungsangebote. Die Bewertung des Erfüllungsaufwands wird als nicht praxisnah und sachgerecht kritisiert. Der DFWR fordert, die in der EU-Verordnung erlaubten gestaffelten Fristen bis 2030 voll auszuschöpfen und die digitale Umstellung praxistauglich zu gestalten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Herausforderungen und Belastungen für kleinere Forstbetriebe, 2) die Notwendigkeit von Übergangsfristen und Unterstützung, 3) die Forderung nach einer kostenfreien, länderübergreifenden Softwarelösung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Deutsche Raiffeisenverband fordert, entsprechend längere Fristen in das Gesetz zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes aufzunehmen.“
Der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) äußert sich zum Entwurf des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes. Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Durchführungsverordnung 2023/564, die detaillierte und elektronische Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel vorschreibt. Der DRV kritisiert den damit verbundenen erheblichen bürokratischen Mehraufwand und die zu kurzen Umsetzungsfristen für Landwirte und Dienstleister. Besonders hervorgehoben werden (1) die Forderung nach längeren Fristen für die Umstellung auf das elektronische Format, (2) die Berücksichtigung von Ausnahmen bei der Angabe von Uhrzeiten, Einsatzorten und Entwicklungsstadien, und (3) die Notwendigkeit, praxisnahe und realistische Vorgaben zu machen, um die Belastung der Betriebe zu minimieren.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 04.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001376 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der mit der geplanten Umsetzung verbundene bürokratische Mehraufwand zu einem erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand in den Betrieben führt. Dies bedeutet nicht nur einen erhöhten Zeitaufwand, sondern auch zusätzliche Personalkosten, die insbesondere für kleine und mittlere Betriebe aktuell schwer zu tragen sind.“
Der Deutsche Weinbauverband e.V. (DWV) äußert sich zum Entwurf der Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an EU-Vorgaben. Der Verband erkennt die Notwendigkeit der Umsetzung europäischer Regelungen an, fordert jedoch eine möglichst unbürokratische und praxisnahe Umsetzung für den Weinbau. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Einführung einer Bagatellgrenze von 3 Hektar zur Entlastung kleiner Betriebe, (2) die Kritik am hohen bürokratischen und finanziellen Mehraufwand, insbesondere durch neue Dokumentationspflichten und technische Anforderungen, und (3) die Forderung nach striktem Datenschutz und Zweckbindung der erhobenen Betriebsdaten. Der Verband spricht sich zudem für eine finanzielle Förderung zur Abfederung der Mehrkosten, eine einheitliche und benutzerfreundliche Softwarelösung sowie eine großzügige Übergangsfrist aus.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Da mit dem vorgelegten Referentenentwurf lediglich die rechtsklare Umsetzung bereits bestehender EU-Regelungen im deutschen Recht vorgesehen ist, beschränken wir unsere Stellungnahme im Weiteren auf einen konkreten Hinweis.“
Die Stellungnahme des DFUV (Deutsches Netzwerk der Forstunternehmen und Forsttechnik e. V.) bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes, um EU-Vorgaben umzusetzen. Der DFUV betont, dass Pflanzenschutzmittel in der Forstwirtschaft nur selten und in Ausnahmefällen eingesetzt werden, diese Option aber für den Erhalt gesunder Wälder unerlässlich ist. Es wird kritisiert, dass kaum noch zugelassene Mittel für die Forstwirtschaft verfügbar sind, und politische Maßnahmen zur Sicherung und Erweiterung der Verfügbarkeit gefordert. Die elektronische Dokumentation des Pflanzenschutzmitteleinsatzes wird als unproblematisch angesehen, insbesondere da forstliche Dienstleistungsunternehmen bereits digital arbeiten. Der DFUV empfiehlt, im Gesetz klarzustellen, dass Aufzeichnungen für berufliche Verwender elektronisch zu führen sind, und gibt konkrete Formulierungsvorschläge für die Gesetzesänderung. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit und Seltenheit des Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Wald, 2) Die Forderung nach politischer Initiative zur Sicherung der Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln, 3) Die Ausgestaltung der elektronischen Dokumentationspflicht und deren gesetzliche Klarstellung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 08.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001386 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir appellieren daher an das Bundesministerium, die im Entwurf vorgesehene Umsetzung zu überarbeiten und sowohl den europäischen Spielraum für Übergangsfristen zu nutzen als auch begleitende Unterstützungsangebote vorzusehen.“
Die Stellungnahme der Interessenvertretung 'Familienbetriebe Land und Forst' bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes, der eine verpflichtende elektronische und maschinenlesbare Dokumentation für alle Anwender von Pflanzenschutzmitteln vorsieht. Die Organisation begrüßt grundsätzlich nachvollziehbare rechtliche Rahmenbedingungen und eine EU-weit einheitliche Dokumentation, sieht jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf hinsichtlich Umsetzbarkeit, Proportionalität und Praxistauglichkeit. Besonders kritisiert werden das Fehlen gestaffelter Übergangsfristen, die unzureichende Berücksichtigung des tatsächlichen Umstellungsaufwands für Betriebe sowie die fehlende Differenzierung zwischen verschiedenen Betriebsgrößen und -strukturen. Die Stellungnahme fordert eine realistische Einschätzung des Erfüllungsaufwands, die Nutzung des europäischen Spielraums für Übergangsfristen und die Einrichtung von Unterstützungsangeboten wie Förderprogramme, Basissoftware und Schulungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) das Fehlen von Übergangsfristen trotz EU-Ermöglichung, (2) die realitätsferne Bewertung des Erfüllungsaufwands und (3) die fehlende Berücksichtigung der betrieblichen Vielfalt.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 28.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Grundsätzlich begrüßen wir das Anliegen, die Dokumentation der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln möglichst standardisiert und in strukturierter Form zu gestalten.“
Der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA), Fachverband Landtechnik, äußert sich zum Gesetzentwurf zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an EU-Recht. Der Verband begrüßt grundsätzlich das Ziel, die Dokumentation beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu standardisieren und strukturieren. Besonders betont wird die Notwendigkeit, eine passende Schnittstelle zwischen den bestehenden digitalen Dokumentationssystemen der Hersteller und dem geplanten amtlichen Formular sicherzustellen. Der VDMA spricht sich explizit für die Einführung eines einheitlichen Datenformats wie JSON oder CSV aus und empfiehlt, Beispiele auf Basis der Vorlagen des Julius-Kühn-Instituts bereitzustellen. Ausführlich thematisiert werden: 1) die Bedeutung einer standardisierten digitalen Schnittstelle, 2) die Forderung nach einem einheitlichen Datenformat (JSON/CSV), 3) die Notwendigkeit praxisnaher Beispiele für die Umsetzung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000802 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 9765362691-45 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 4 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Zugang zu detaillierten Anwendungsdaten von Pflanzenschutzmitteln (PSM) ist zentral für die Bewertung ökologischer und gesundheitlicher Risiken. Entgegen bestehender Regelungen wird dieser Zugang in der Praxis oft eingeschränkt oder verweigert. Wir fordern die Ausgestaltung eines benutzerfreundlichen und bürokratiearmen Systems zur Erfassung, Speicherung und Bereitstellung der Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten. Es sollte die Form eines elektronischen, flächenscharfen Datenregisters annehmen, welches Behörden, Wissenschaft und Öffentlichkeit dauerhaft zugänglich ist. Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten sollten dort proaktiv veröffentlicht werden. Die Daten sollten über einen längeren Zeitraum gespeichert und verfügbar gehalten werden.
Lobbyregister-Nr.: R001683 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65499
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Einsatz für die verbesserte Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten durch konkrete Vorgaben auf Bundesebene und Instrumente wie ein zentrales, elektronisches, flächengenaues und öffentlich zugängliches Register, Sicherstellung eines ausreichenden Qualitätsniveau der Aufzeichnungen sowie behördliche Speicherung der Aufzeichnungen.
Lobbyregister-Nr.: R001103 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66644
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Verbesserte Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Pflanzenschutzmittelanwendungsdaten und damit einhergehender Bürokratieabbau
Lobbyregister-Nr.: R002537 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65230
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Einsatz für die verbesserte Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten durch konkrete Vorgaben auf Bundesebene und Instrumente wie ein zentrales, elektronisches, flächengenaues und öffentlich zugängliches Register, Sicherstellung eines ausreichenden Qualitätsniveau der Aufzeichnungen sowie behördliche Speicherung der Aufzeichnungen.
Lobbyregister-Nr.: R002226 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65247
| Eingang im Bundestag: | 29.10.2025 |
| Erste Beratung: | 06.11.2025 |
| Abstimmung: | 18.12.2025 |
| Drucksache: | 21/2473 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/3344 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat | 17.12.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 17.12.2025 | Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (10. Ausschuss). Mitberatend war der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Beschlussempfehlung:
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet, den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/2473) in geänderter Fassung anzunehmen. Im Ausschuss stimmten die Fraktionen der CDU/CSU und SPD dafür, die Fraktionen AfD und Die Linke dagegen, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN enthielt sich. Ein gesonderter Entschließungsantrag wird nicht erwähnt.
Änderungen:
Es wurden Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen. Die wichtigste Änderung ist die Einführung einer Übergangsfrist bis Ende 2026 für die künftig ausschließlich elektronisch zu führenden Aufzeichnungen nach § 11 Pflanzenschutzgesetz. Die Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf und betreffen die Umsetzung der EU-Vorgaben zur elektronischen Aufzeichnungspflicht. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen, die sich auf ganz andere Gesetze beziehen (kein „Trojaner“ erkennbar).
Begründung:
Die Begründung der Beschlussempfehlung ist die Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an EU-Recht, insbesondere an die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564, die eine elektronische und maschinenlesbare Aufzeichnungspflicht für berufliche Anwender vorschreibt. Die Übergangsfrist wurde eingeführt, um insbesondere kleinen und mittleren Betrieben mehr Zeit für die Umstellung zu geben und den Ländern die Möglichkeit zu geben, die nötigen Strukturen zur Datenerhebung zu schaffen. Die Änderungen sollen außerdem zur Bürokratieentlastung beitragen.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU: Der Änderungsantrag greift Hinweise aus der Praxis auf, insbesondere für kleine und mittlere Betriebe. Die digitale Aufzeichnung ist langfristig sinnvoll und entlastet die Bürokratie.
- AfD: Sie sieht den Gesetzentwurf als technische Anpassung mit erheblichen praktischen Folgen. Die Umsetzung führe zu neuen Belastungen für Verwaltungen und Betriebe, ohne erkennbaren Mehrwert für Umwelt oder Verbraucherschutz.
- SPD: Digitalisierung in der Landwirtschaft wird als Beitrag zum Bürokratieabbau gesehen. Die Übergangsfrist ist notwendig und entspricht EU-Vorgaben.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Begrüßen die Umstellung auf elektronische Aufzeichnung, sehen aber Verbesserungsbedarf (frühere Einbringung des Entwurfs, einheitliches System, schriftliche Aufzeichnung für Inverkehrbringer bleibt bestehen).
- Die Linke: Erkennt die Notwendigkeit der EU-Umsetzung an, kritisiert aber die Belastung kleiner Betriebe und fordert Ausnahmen oder Bagatellgrenzen.
- Bundesregierung: Begrüßt die Übergangsfrist für die Umstellung auf elektronische Aufzeichnung.
Weitere Angaben:
Keine Angaben zu Alternativen, Haushaltsausgaben, Erfüllungsaufwand oder weiteren Kosten.
Änderungen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen, die der Ausschuss in den Gesetzentwurf eingefügt hat:
- Die Pflicht zur Umwandlung von Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel in ein elektronisches, maschinenlesbares Format wird für berufliche Verwender in Deutschland verschoben.
- Statt wie ursprünglich vorgesehen ab dem 1. Januar 2026, müssen die Aufzeichnungen erst ab dem 1. Januar 2027 elektronisch geführt werden.
- Damit wird eine Option aus der neuen EU-Durchführungsverordnung genutzt, die den Mitgliedstaaten eine spätere Umstellung erlaubt.
- Ziel ist es, Pflanzenschutzdiensten der Länder und den beruflichen Verwendern mehr Zeit für die technische Umstellung zu geben.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 425/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 05.09.2025 |
| Erster Durchgang: | 17.10.2025 |
| Abstimmung: | 19.12.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |