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9. Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Gesetz wurde vom Bundestag beschlossen, der Beschluss des Bundesrats steht noch aus.
Basics
Offizieller Titel:Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Gestoppt
Letzte Änderung:08.05.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/4550 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/5529 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Abgelehnt
Verknüpfungen:Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Trojanercheck :⚠️ Enthält sachfremde Ergänzungen in der Beschlussempfehlung.
Hinweis:Im Rahmen der Ausschussberatung wurden hier noch die Regelungen für eine steuerfreie Entlastungsprämie angehängt.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die umfassende Modernisierung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und weiterer steuerrechtlicher Vorschriften. Kernpunkte sind die Liberalisierung und Systematisierung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, die Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung, die Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine, der Wegfall des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberatern, die Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent sowie die Umkehr des Besteuerungsvorrangs im Grunderwerbsteuergesetz zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen
 
Hintergrund:  
Der Entwurf reagiert auf Modernisierungsbedarf im StBerG, insbesondere aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission, die die bisherigen Ausnahmen für Hilfeleistungen als unsystematisch und inkohärent kritisierte. Zudem wird der gesellschaftliche Wandel (z.B. alternative Lebenskonzepte) als Grund für die Reform der unentgeltlichen Hilfeleistung genannt. Im Bereich der Lohnsteuerhilfevereine besteht Anpassungsbedarf durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. Die Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes dient der Verhinderung steuermotivierter Unternehmensverlagerungen. Die Umkehr des Besteuerungsvorrangs im Grunderwerbsteuergesetz soll eine doppelte Besteuerung vermeiden. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder werden durch die Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes Mehreinnahmen erwartet:  
- Insgesamt: +220 Mio. € (2027), +225 Mio. € (2028–2030) jährlich  
- Bund: +4 Mio. € jährlich  
- Länder: +8 Mio. € jährlich  
- Gemeinden: +208 bis +213 Mio. € jährlich  
Im Bereich des Steuerberatungsrechts werden keine Auswirkungen auf das Steueraufkommen erwartet.  
Der Erfüllungsaufwand sinkt für Bürgerinnen und Bürger um ca. 10.736.000 € jährlich, für die Wirtschaft um ca. 12.670.550 € jährlich (davon 100.000 € Bürokratiekosten aus Informationspflichten), für die Verwaltung um ca. 908.100 € jährlich (vollständig bei Ländern/Kommunen).  
Neu gegründete Lohnsteuerhilfevereine müssen mit jährlichen Mehrausgaben von ca. 9.600 € rechnen (durch erhöhte Anerkennungsgebühren). 
 
Inkrafttreten:  
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten im Text. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
- Der Entwurf ist eine Reaktion auf europarechtliche Vorgaben und dient der Anpassung an gesellschaftliche und technologische Entwicklungen. 
- Die Änderungen führen zu einer erheblichen Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, insbesondere durch den Verzicht auf abschließende Kataloge und die Einführung einer Generalklausel. 
- Die Reform fördert Innovation, soziale Teilhabe und hochwertige Bildung (u.a. durch die Ermöglichung von „Tax Law Clinics“). 
- Es sind keine befristeten Regelungen oder Evaluierungen vorgesehen. 
- Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau oder gleichstellungspolitische Ziele werden nicht erwartet. 
- Der Entwurf wurde der Europäischen Kommission notifiziert und steht im Einklang mit EU-Recht. 
- Die Eilbedürftigkeit wird nicht explizit erwähnt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig und verständlich zusammengefasst: 
 
- Neuregelung der Hilfeleistung in Steuersachen: Das Steuerberatungsgesetz wird modernisiert und systematisch neu geordnet. Die Befugnisse zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen werden neu geregelt und klarer gefasst. 
 
- Lohnsteuerhilfevereine:  
- Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine wird in einer eigenen Vorschrift geregelt. 
- Die bisher geltenden Betragsgrenzen für die Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine werden aufgehoben. Damit können sie künftig unabhängig von der Höhe der Einkünfte beraten, sofern keine Gewinneinkünfte vorliegen. 
- Die Beratungsbefugnis bleibt auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt (z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Unterhaltsleistungen, bestimmte Leistungen nach dem EStG). 
- Lohnsteuerhilfevereine dürfen keine Mitglieder beraten, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen (mit wenigen Ausnahmen). 
- Die Anforderungen an Satzung, Anerkennung, Haftpflichtversicherung, Leitung und Aufsicht der Lohnsteuerhilfevereine werden präzisiert und teilweise verschärft. 
- Die Leitung einer Beratungsstelle kann künftig bis zu drei Beratungsstellen gleichzeitig führen (bisher zwei). 
 
- Vereine von Land- und Forstwirten:  
- Die Beratungsbefugnis bleibt auf Mitglieder und deren Betriebsangehörige sowie Altenteiler beschränkt. 
- Die Hilfeleistung darf nur durch besonders qualifizierte Personen erfolgen. 
 
- Berufs- und Interessenvereinigungen, genossenschaftliche Prüfungsverbände:  
- Dürfen Hilfe in Steuersachen im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben für Mitglieder leisten, sofern diese Tätigkeit nicht überwiegt. 
- Es wird eine Pflicht zur sachgemäßen Hilfeleistung und eine Mindestqualifikation eingeführt. 
 
- Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen, Notare, Patentanwälte:  
- Dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben Hilfe in Steuersachen leisten. 
- Notare und Patentanwälte werden in die Vollmachtvermutung der Abgabenordnung einbezogen. 
 
- Spediteure und Zollvertreter:  
- Dürfen weiterhin in bestimmten zoll- und abgabenrechtlichen Angelegenheiten Hilfe in Steuersachen leisten. 
 
- Nebenleistungen:  
- Hilfe in Steuersachen als Nebenleistung zu einer anderen Haupttätigkeit ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, wenn sie typischerweise zum Berufsbild gehört und die erforderlichen Steuerrechtskenntnisse vorhanden sind. 
 
- Unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen:  
- Künftig grundsätzlich erlaubt, nicht mehr nur im engen Familienkreis, sondern auch bei nachbarschaftlichen oder ähnlich engen persönlichen Beziehungen. 
- Auch sogenannte „Tax Law Clinics“ an Hochschulen werden ermöglicht. 
- Für unentgeltliche Hilfe außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises ist eine besondere Qualifikation oder Anleitung durch qualifizierte Personen erforderlich. 
 
- Verbot und Untersagung unsachgemäßer Hilfeleistung:  
- Finanzämter können bei dauerhaft unsachgemäßer Hilfeleistung die Tätigkeit untersagen und dies öffentlich bekannt machen. 
- Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden. 
 
- Aufhebung des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberatern:  
- Steuerberater müssen für Zweigstellen künftig keine eigene Leitungsperson mehr benennen, sofern die Berufspflichten eingehalten werden. 
 
- Grunderwerbsteuer:  
- Der Besteuerungsvorrang wird geändert: Künftig wird vorrangig das Verpflichtungsgeschäft (Signing) und nicht mehr das Verfügungsgeschäft (Closing) besteuert. 
- Die Steuerschuldnerschaft wird angepasst. 
- Die Anzeigefrist für bestimmte Vorgänge wird auf einen Monat verlängert. 
 
- Gewerbesteuer:  
- Der Mindesthebesatz wird von 200 auf 280 Prozent angehoben (wirksam ab 2027). 
 
- Weitere Änderungen:  
- Anpassungen in verschiedenen Gesetzen (Abgabenordnung, Umsatzsteuergesetz, Lastenausgleichsgesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz) zur Umsetzung der neuen Regelungen. 
- Erhöhung der Anerkennungsgebühr für Lohnsteuerhilfevereine von 300 auf 500 Euro. 
 
- Digitalisierung:  
- Die Neuregelungen sind auf digitalen Vollzug ausgerichtet (z.B. elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine). 
 
- Bürokratieabbau und Entlastung:  
- Bürger, Wirtschaft und Verwaltung werden durch die Maßnahmen insgesamt entlastet (z.B. durch Wegfall von Betragsgrenzen und Leitungserfordernissen, digitale Verfahren). 
 
Diese Zusammenfassung gibt die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs wieder. Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt. 
 
Stellungnahmen:  
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs und der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR): 
 
Gesetzentwurf – Kerninhalte: 
- Das Steuerberatungsgesetz wird umfassend modernisiert und neu strukturiert. 
- Die Befugnisse zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen werden neu geregelt. Insbesondere werden die bisherigen Betragsgrenzen für die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen aufgehoben. Damit können Lohnsteuerhilfevereine künftig auch bei höheren Einkünften aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen beraten. 
- Das Leitungserfordernis für weitere Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern entfällt. Steuerberater müssen also für Zweigstellen keine eigene Leitung mehr anstellen. 
- Es wird eine Vollmachtvermutung für Notare und Patentanwälte eingeführt, sodass diese künftig ohne gesonderten Nachweis als bevollmächtigt gelten. 
- Die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen wird erleichtert, insbesondere werden sogenannte Tax Law Clinics an Hochschulen ermöglicht. 
- Die Vorschriften für Lohnsteuerhilfevereine werden übersichtlicher und systematischer neu gefasst, mit klaren Regelungen zu Anerkennung, Pflichten, Aufsicht und Haftpflichtversicherung. 
- Die Bußgeldvorschriften werden zusammengefasst und an aktuelle Anforderungen angepasst. 
- Im Grunderwerbsteuerrecht wird der Besteuerungsvorrang geändert: Künftig wird vorrangig das Verpflichtungsgeschäft (Signing) und nicht mehr das Verfügungsgeschäft (Closing) besteuert. 
- Der Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer wird von 200 auf 280 Prozent angehoben, um steuermotivierte Verlagerungen zu erschweren. 
- Zahlreiche Folgeänderungen in anderen Gesetzen werden vorgenommen. 
 
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR): 
 
Beurteilung der Kosteneinschätzung der Bundesregierung: 
- Der NKR bestätigt, dass die Darstellung der Regelungsfolgen nachvollziehbar und methodengerecht ist. Er erhebt keine Einwände gegen die Kostenschätzung. 
- Die jährliche Entlastung für Bürgerinnen und Bürger beträgt rund 10.000 Stunden Zeitaufwand (250.000 Euro) und rund 10,7 Millionen Euro an Sachkosten. Diese Entlastung entsteht vor allem durch die Aufhebung der Betragsgrenzen für die Lohnsteuerhilfe, wodurch mehr Menschen günstiger beraten werden können. 
- Für die Wirtschaft ergibt sich eine jährliche Entlastung von rund 12,7 Millionen Euro, hauptsächlich durch den Wegfall des Leitungserfordernisses bei Zweigstellen von Steuerberatern. Die Kostenersparnis entsteht, weil keine zusätzlichen Leitungen mehr angestellt werden müssen. 
- Für die Verwaltung (insbesondere die Länder) sinkt der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 908.000 Euro, vor allem durch die neue Vollmachtvermutung und den Wegfall von Ausnahmegenehmigungen. 
- Die Erhöhung der Anerkennungsgebühr für Lohnsteuerhilfevereine führt zu jährlichen Mehrausgaben von rund 10.000 Euro. 
- Die „One in, one out“-Regel der Bundesregierung ist erfüllt, da das Vorhaben ein „Out“ von rund 12,7 Millionen Euro für die Wirtschaft bringt. 
- Der NKR weist darauf hin, dass ihm die Stellungnahmen der Länder nicht vorgelegt wurden. 
 
Digitaltauglichkeit: 
- Das Ressort hat die Möglichkeiten für einen digitalen Vollzug geprüft und einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis vorgelegt, inklusive Visualisierungen. 
 
Weitere Hinweise: 
- Der Nutzen des Vorhabens liegt laut Ressort in mehr Rechtssicherheit durch die Neuordnung der Vorschriften und im Bürokratieabbau. 
 
Antwort der Bundesregierung: 
- Im vorliegenden Text ist keine gesonderte Antwort der Bundesregierung auf die Stellungnahme des NKR enthalten. 
 
Zusammengefasst: Der Gesetzentwurf bringt eine Modernisierung und Vereinfachung des Steuerberatungsgesetzes, insbesondere für Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater. Der NKR bestätigt die Kostenschätzungen und sieht deutliche Entlastungen für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung. Die Digitaltauglichkeit wurde geprüft. Es gibt keine gravierenden Einwände des NKR.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:07.08.2025
Datum Kabinettsbeschluss:14.01.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes greift größtenteils die Inhalte des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Recht der steuerberatenden Berufe (BT-Drs. 20/8669) auf, der mit dem Ende der letzten Legislaturperiode der Diskontinuität unterfallen ist.  
 
Dies betrifft die Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen, die Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Ermöglichung von sogenannten Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen sowie die Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine, wobei die Vorschriften im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf teilweise modifiziert wurden.  
 
Darüber hinaus sieht der Entwurf einen Wegfall des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern vor, eine Vorschrift zur Sicherstellung des Fremdbesitzverbots bei der Beteiligung von Wirtschafts- und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie eine Erweiterung der Vollmachtvermutung in der Abgabenordnung auf Notare und Patentanwälte vor.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:

„Der Wegfall der Betragsgrenzen von vereinbaren Tätigkeiten bei der Befugnis der Lohn-
steuerhilfevereine (§ 4 Absatz 2 StBerGE) beruht auf einer Anregung des Bundesverban-
des der Lohnsteuerhilfevereine e. V.; auf die konkrete Ausgestal tung der Regelung wurde kein Einfluss genommen.
Im Übrigen hat es seit dem 1. Juli 2024 keine wesentlichen Einflussnahmen von Verbänden auf den Inhalt des Gesetzentwurfs gegeben.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Von den zahlreichen eingegangenen Stellungnahmen zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) macht lediglich der Landwirtschaftliche Buchführungsverband (LBV) eine konkrete Angabe zum Zeitraum der Beteiligungsphase: Mit Schreiben vom 18.08.2025 wurde der Referentenentwurf zur Verbändeanhörung veröffentlicht. Weitere explizite Angaben zu Eingangsdatum oder Dauer der Beteiligungsphase finden sich in den übrigen Stellungnahmen nicht. Aus den Daten des Entwurfs (07.08.2025) und den Eingangs- bzw. Stellungnahmedaten (größtenteils zwischen Anfang und Ende September 2025) ergibt sich eine Beteiligungsphase von mindestens etwa einem Monat.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu den geplanten Änderungen des Steuerberatungsgesetzes ist ausgesprochen heterogen und von teils gegensätzlichen Interessen geprägt. Während Kammern und Verbände der steuerberatenden Berufe (z.B. Bundessteuerberaterkammer, Deutscher Steuerberaterverband) die Sicherung der Unabhängigkeit und das Festhalten am Fremdbesitzverbot betonen, lehnen zahlreiche Wirtschaftsverbände, Investoren, Startups und Buchhalterorganisationen die geplante Verschärfung des Fremdbesitzverbots als innovations- und investitionsfeindlich ab. Daneben werden zahlreiche Detailregelungen zu Nebenleistungen, Befugniserweiterungen, Digitalisierung, Gleichstellung und Bürokratieabbau unterschiedlich bewertet. Insgesamt zeigt sich eine tiefe Spaltung zwischen den Interessen der traditionellen steuerberatenden Berufe und den Forderungen nach Modernisierung, Öffnung und Digitalisierung.

Meinungen im Detail
1. Fremdbesitzverbot und Investorenbeteiligung
Das geplante Fremdbesitzverbot (§ 55a StBerG) ist der zentrale Streitpunkt. Die Bundessteuerberaterkammer, der Deutsche Steuerberaterverband und weitere Kammern begrüßen die Sicherung der Unabhängigkeit und den Schutz vor externen Kapitalgebern als unerlässlich für das Vertrauensverhältnis zum Mandanten. Sie sehen die geplante Ausweitung auch auf mittelbare Beteiligungen als notwendig, fordern aber Nachbesserungen zur Rechtsklarheit. Demgegenüber kritisieren Wirtschaftsverbände (z.B. Bundesverband Beteiligungskapital, Bundesverband Deutsche Startups, WTS Tax AG, Afileon Audit GmbH, Kohlberg Kravis Roberts GmbH, Bundesverband Deutsche Startups, BVK), Investoren und Startups die Regelung als innovationsfeindlich, investitionshemmend und ordnungspolitisch nicht gerechtfertigt. Sie argumentieren, dass externe Investitionen für Digitalisierung, Modernisierung und Nachwuchsgewinnung notwendig sind und die Unabhängigkeit bereits durch bestehendes Berufsrecht gesichert sei. Es werden verfassungs- und europarechtliche Bedenken (Berufsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Bestandsschutz) geltend gemacht. Auch wird ein Wertungswiderspruch zum Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer moniert, bei denen solche Beschränkungen nicht bestehen.

2. Digitalisierung, Nachwuchs und Modernisierung
Startups, Investoren und große Steuerberatungsgesellschaften (z.B. Bundesverband Deutsche Startups, WTS Tax AG, KKR, Afileon Audit GmbH) betonen die Notwendigkeit von Digitalisierung, Innovation und neuen Geschäftsmodellen. Sie fordern eine Öffnung für IT- und Digitalisierungsexperten in der Geschäftsführung, technologieoffene Regelungen für Nebenleistungen (TaxTech), standardisierte Datenzugänge (APIs) und ein modernes Registrierungsmodell für standardisierbare Steuerleistungen. Der Fachkräftemangel und Nachwuchsprobleme werden als drängende Herausforderungen hervorgehoben. Die Kammern und traditionellen Verbände sehen die Digitalisierung ebenfalls als wichtig an, setzen aber auf die Sicherung der Unabhängigkeit und Qualitätssicherung durch bestehende Strukturen.

3. Nebenleistungen und Befugnisse von Banken, Bausparkassen und Verbänden
Bankenverbände (Bundesverband deutscher Banken, Verband der Auslandsbanken), Bausparkassen und deren Verbände begrüßen die geplante Öffnung für Nebenleistungen, fordern aber Klarstellungen, um Unsicherheiten bei mehrstufigen Verwahrketten und B-Depot-Fällen zu vermeiden. Sie verlangen eine explizite Einbeziehung ihrer Institute und Vermittler, insbesondere bei der Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen und Erstattungsanträgen. Auch die Kirchen und Notare begrüßen die Gleichstellung und Ausweitung ihrer Befugnisse im steuerlichen Bereich.

4. Befugniserweiterung für Buchhalter, Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte
Die DIHK, der Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter (b.b.h.), der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) und andere fordern eine qualifikationsgerechte Öffnung der Befugnisse, insbesondere die ausdrückliche Aufnahme der Umsatzsteuervoranmeldung in den Katalog erlaubter Tätigkeiten. Sie argumentieren mit Berufsfreiheit, europarechtlicher Kohärenz und Versorgungssicherheit. Die Steuerberaterverbände lehnen dies ab und warnen vor Qualitätsverlusten, rechtlichen Risiken und Nachteilen für Mandanten. Als Kompromiss werden Sachkundenachweis, Fortbildung und Haftpflichtversicherung vorgeschlagen.

5. Lohnsteuerhilfevereine und genossenschaftliche Prüfungsverbände
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine begrüßt die Abschaffung betragsmäßiger Grenzen und die Erweiterung des Satzungszwecks, lehnt aber Einschränkungen beim passiven Wahlrecht ab. Genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände begrüßen die Beibehaltung ihrer Beratungsbefugnis, fordern aber Gleichstellung beim Zugang zur Vollmachtsdatenbank und Klarstellungen zu Eigentumsverhältnissen. Der GdW und der DGRV betonen die Notwendigkeit niedrigschwelliger Beratung und fordern Anpassungen zur Gleichstellung.

6. Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und Anwälte
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) und die Wirtschaftsprüferkammer kritisieren zusätzliche Anforderungen an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als überflüssig und europarechtswidrig. Sie verweisen auf bereits bestehende strenge Berufsrechtsvorgaben. Der Deutsche Anwaltverein lehnt die Übernahme von Vorschriften aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz ins Steuerberatungsgesetz ab und fordert eine klare Trennung der Regelungsbereiche. Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt die Ermöglichung von Tax Law Clinics, ebenso wie der Verein zur Förderung der Steuerrechtswissenschaft.

7. Landwirtschaftliche Buchstellen und landwirtschaftliche Verbände
Landwirtschaftliche Verbände begrüßen die Gleichstellung mit Lohnsteuerhilfevereinen und die Erweiterung des Anwendungsbereichs für Betriebsangehörige, fordern aber klarere Begrifflichkeiten und Regelungen zur Mitgliedschaft nicht rechtsfähiger Betriebe.

8. Gewerkschaften und Kirchen
Ver.di begrüßt die explizite Nennung von Gewerkschaften als berechtigte Verbände und fordert flexiblere Eigentumsregelungen für Tochtergesellschaften. Die Kirchen begrüßen die Gleichstellung juristischer Personen des öffentlichen Rechts und fordern eine Ausweitung des Anwendungsbereichs steuerrechtlicher Vorschriften auf kirchliche Körperschaften.

9. Verfassungs- und Europarechtsfragen
Mehrere Stellungnahmen (WTS Tax AG, Afileon Audit GmbH, BVK, KKR, b.b.h., BVBC) äußern explizite verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen das geplante Fremdbesitzverbot und andere Einschränkungen. Sie sehen Verstöße gegen die Berufsfreiheit, das Bestimmtheitsgebot, den Bestandsschutz und die Kapitalverkehrsfreiheit sowie gegen EU-Richtlinien und Urteile des Europäischen Gerichtshofs.

10. Tax Law Clinics und unentgeltliche Hilfeleistung
Die geplante Legalisierung von Tax Law Clinics wird von der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Verein zur Förderung der Steuerrechtswissenschaft und dem Deutschen Steuerberaterverband begrüßt. Sie sehen darin Vorteile für Ausbildung, Nachwuchsförderung und niedrigschwellige Beratung, sofern eine qualifizierte Anleitung gewährleistet ist.

👎 Afileon Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

„Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich die geplante Neuregelung in § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG-E in hohem Maße negativ auf alle Beteiligten – Steuerberater, Mandanten und den Wirtschaftsstandort – auswirken würde und daher abzulehnen ist.“

Die Stellungnahme der Afileon Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes konzentriert sich auf die geplante Neuregelung des sogenannten Fremdbesitzverbots (§ 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG-E). Das Fremdbesitzverbot untersagt es externen Kapitalgebern, Anteile an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zu halten. Die Stellungnahme kritisiert, dass die geplante Regelung einen unverhältnismäßigen und nicht ausreichend begründeten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und die Marktdynamik der Steuerberaterbranche darstellt. Sie betont, dass externe Kapitalbeteiligung (z.B. durch Private Equity) für die Modernisierung, Digitalisierung und Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Steuerberatung in Deutschland notwendig ist, insbesondere angesichts von Fachkräftemangel, steigendem Investitionsbedarf und zunehmender Komplexität. Die Unabhängigkeit und Integrität der Steuerberater sowie der Mandantenschutz seien auch bei externer Beteiligung durch bestehende berufsrechtliche Vorgaben gewährleistet. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) die Notwendigkeit externer Investitionen für Digitalisierung und Wettbewerbsfähigkeit, (2) die fehlende sachliche Begründung und die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs, und (3) die Problematik des mangelnden Bestandsschutzes für bestehende Strukturen und Investitionen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e. V

„Die bisherige Regelung führt zu einem rechtsfreien Raum und zu erheblichen Rechtsunsicherheiten, was wiederum enorme wirtschaftliche Kollateralschäden auslöst.“

Der Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter (b.b.h.) kritisiert, dass der Referentenentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung weiterhin nicht ausdrücklich in § 6 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) aufnimmt. Der Verband sieht darin einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, das aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes abgeleitet wird. Die Stellungnahme betont, dass selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter bereits im Rahmen ihrer Tätigkeit die umsatzsteuerlichen Sachverhalte erfassen und die Umsatzsteuervoranmeldung faktisch erstellen und elektronisch übermitteln. Die bisherige Rechtslage führe zu erheblicher Rechtsunsicherheit und wirtschaftlichen Schäden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die rechtliche Unsicherheit und deren Folgen für die Berufsgruppe, 2) Die tatsächliche Praxis der Umsatzsteuervoranmeldung durch Buchhalter, 3) Die Forderung nach einer klaren gesetzlichen Regelung zur Aufnahme dieser Tätigkeit in das Gesetz.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 03.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bevollmächtigte des Rates der EKD und Kommissariat der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin

„Wir begrüßen, dass Personen und Vereinigungen, die bereits nach dem bisherigen § 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, weiterhin hierzu befugt sein sollen.“

Die Stellungnahme der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und des Leiters des Kommissariats der deutschen Bischöfe (Katholisches Büro in Berlin) bezieht sich auf den Referentenentwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (9. StBerGÄndG). Die Kirchen beschränken ihre Ausführungen auf Regelungen, die insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) betreffen, wie Landeskirchen, Diözesen und Kirchenstiftungen. Sie begrüßen, dass jPöR weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sein sollen. Besonders ausführlich wird angeregt, den Anwendungsbereich verschiedener steuerrechtlicher Vorschriften (z.B. § 80 Abs. 2 AO, § 80a AO, § 147 Abs. 6 AO, § 327 Lastenausgleichsgesetz) explizit auf jPöR auszuweiten, um Gleichbehandlung mit steuerberatenden Berufen zu gewährleisten. Zudem bitten sie um Prüfung, ob eine Vertretungsregelung für Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Lastenausgleichsgesetz erhalten bleiben sollte. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Gleichstellung von jPöR mit steuerberatenden Berufen bei Vollmachten und Vertretungsregelungen, 2) Die Ausweitung der Anwendungsbereiche in der Abgabenordnung und im Lastenausgleichsgesetz, 3) Die rechtssichere und praktikable Ausgestaltung der neuen Regelungen für kirchliche Körperschaften.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesnotarkammer

„Die nun geplante Erweiterung der Vermutung auf Notarinnen und Notare ist uneingeschränkt zu begrüßen: Notarinnen und Notare sind nach § 1 BNotO unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes.“

Die Bundesnotarkammer äußert sich zum Entwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und konzentriert sich dabei auf Regelungen, die die notarielle Praxis betreffen. Sie begrüßt ausdrücklich, dass Notarinnen und Notare weiterhin im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung (BNotO) zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt bleiben. Ebenso wird die geplante Erweiterung der sogenannten Vollmachtvermutung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 AO) auf Notarinnen und Notare positiv bewertet, da dies den Verwaltungsaufwand reduziert und die besondere Vertrauenswürdigkeit des Notarberufs anerkennt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Befugnisse der Notarinnen und Notare zur steuerlichen Beratung im Rahmen der BNotO, 2) Die Erweiterung der Vollmachtvermutung auf Notarinnen und Notare, 3) Die Bedeutung der Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Notarberufs im Kontext steuerrechtlicher Vertretung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesrechtsanwaltskammer

„Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt diese Neuregelung und die damit einhergehende Harmonisierung von Rechtsdienstleistungs- und Steuerberatungsgesetz uneingeschränkt.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt die geplante Änderung des Steuerberatungsgesetzes, die sogenannte Tax Law Clinics an Hochschulen ermöglichen soll. Tax Law Clinics sind Einrichtungen, in denen Studierende unter Anleitung qualifizierter Fachleute (wie Volljuristen, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern) ehrenamtlich und zu Ausbildungszwecken Hilfe in Steuersachen leisten. Die BRAK betont, dass solche Praxismöglichkeiten Studierenden wichtige praktische Erfahrungen vermitteln, die im theorielastigen Jurastudium bislang zu kurz kommen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Harmonisierung von Steuerberatungs- und Rechtsdienstleistungsgesetz, 2) die Bedeutung von Law Clinics für die Verbesserung der juristischen Ausbildung und die Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden, 3) die Stärkung des Ehrenamts und die Förderung gesellschaftlichen Engagements.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundessteuerberaterkammer

„Das Fremdbesitzverbot, nach dem rein externe Kapitalgeber wie Banken und Finanzinvestoren nicht Gesellschafter einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft sein dürfen, ist für die Unabhängigkeit des steuerberatenden Berufs und die Stellung des Steuerberaters als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege unverzichtbar.“

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) äußert sich zum Referentenentwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Sie begrüßt ausdrücklich die geplanten Maßnahmen zur Sicherung des sogenannten Fremdbesitzverbots, das verhindern soll, dass externe Kapitalgeber wie Banken oder Private-Equity-Investoren Gesellschafter von steuerberatenden Gesellschaften werden. Dies sei für die Unabhängigkeit der Steuerberatung und den Schutz der Mandanten unerlässlich. Die BStBK unterstützt die Klarstellung, dass auch mittelbare Beteiligungen über ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unter das Verbot fallen sollen, sieht aber Nachbesserungsbedarf bei der gesetzlichen Ausgestaltung, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Kritisch sieht die BStBK die geplante Abschaffung der Betragsgrenzen für Lohnsteuerhilfevereine und die Erweiterung ihrer Zuständigkeit auf Arbeitslose, da dies den ursprünglichen Zweck dieser Vereine als Selbsthilfeeinrichtungen für Arbeitnehmer unterlaufe und Risiken für Beratungsqualität und Steueraufkommen berge. Ebenfalls abgelehnt wird eine Erweiterung der Befugnisse von Buchhaltern und geprüften Bilanzbuchhaltern, insbesondere im Hinblick auf die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und das Anlegen von Kontenplänen, da hierfür umfassende steuerrechtliche Kenntnisse erforderlich seien. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit und Ausgestaltung des Fremdbesitzverbots und der Schutz vor mittelbaren Beteiligungen, 2) Die Kritik an der geplanten Ausweitung der Befugnisse und Zuständigkeiten von Lohnsteuerhilfevereinen, 3) Die Ablehnung einer Erweiterung der Befugnisse von Buchhaltern und Bilanzbuchhaltern.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband Beteiligungskapital e.V. (BVK)

„Die geplante Verschärfung des § 55a StBerG ist weder ordnungspolitisch geboten noch sachlich gerechtfertigt. Sie gefährdet die Modernisierung der Steuerberatungsbranche, verschärft bestehende Versorgungsprobleme und untergräbt das Vertrauen in den Investitionsstandort Deutschland.“

Der Bundesverband Beteiligungskapital e.V. (BVK) lehnt die im Referentenentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vorgesehene Verschärfung des Fremdbesitzverbots (§ 55a StBerG) entschieden ab. Das geplante Verbot würde es externen Investoren, insbesondere Beteiligungskapitalgesellschaften (wie Private Equity und Venture Capital), untersagen, Anteile an Steuerberatungsgesellschaften zu halten. Der BVK argumentiert, dass die Unabhängigkeit der Steuerberater bereits durch bestehende berufsrechtliche Regelungen wie den Berufsträgervorbehalt und die Aufsicht durch die Steuerberaterkammern ausreichend geschützt ist. Die geplante Regelung gefährde Investitionen, Innovationen und die Nachfolge in der Steuerberatungsbranche, verschärfe den Fachkräftemangel und sei ordnungs- und wirtschaftspolitisch nicht gerechtfertigt. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Notwendigkeit von Eigenkapitalinvestitionen für Digitalisierung und Innovation in der Steuerberatung, (2) die Bedeutung externer Investoren für die Nachfolgesicherung und Konsolidierung von Kanzleien, und (3) die verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen die geplante Regelung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V.

„Die vorgeschlagene qualifikationsgerechte Öffnung macht den Entwurf verfassungs- und europarechtskonform, praxisnah und ökonomisch sinnvoll. Sie entlastet kleine und mittelständische Unternehmen, stärkt Fristentreue und Steueraufkommen und ermöglicht den steuerberatenden Berufen, ihren Schwerpunkt auf Beratung, Gestaltung und die Vertretung in rechtlich anspruchsvollen Verfahren zu legen.“

Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) begrüßt die geplante Modernisierung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), fordert jedoch eine qualifikationsgerechte Öffnung der Befugnisse für Buchhalter*innen, Bilanzbuchhalter*innen und Steuerfachwirt*innen. Der BVBC schlägt ein dreistufiges Befugnis-Modell vor, bei dem die erlaubten Tätigkeiten an die jeweilige Qualifikation angepasst werden. Ziel ist es, die Berufsfreiheit gemäß Grundgesetz (Art. 12 GG) zu wahren, europarechtliche Kohärenz herzustellen und die Funktionsfähigkeit der Steuerverwaltung zu sichern. Besonders hervorgehoben werden: 1) das dreistufige Befugnis-Modell, 2) die Forderung nach Qualitätssicherung ohne zusätzliche Bürokratie oder neue Aufsichtsbehörden, und 3) die umfassende Analyse der verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen. Der BVBC betont, dass die vorgeschlagenen Änderungen zu einer Entlastung des Mittelstands, einer besseren Versorgungssicherheit und einer effizienten Nutzung von Fachkräften führen würden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesverband Deutsche Startups e.V.

„Nur so kann gewährleistet werden, dass Steuerberatung – auch für Startups – hierzulande künftig verfügbar, innovativ und bezahlbar bleibt.“

Der Bundesverband Deutsche Startups e.V. kritisiert den aktuellen Gesetzentwurf zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes als nicht ausreichend zukunftsorientiert und innovationsfreundlich. Die Stellungnahme hebt hervor, dass der Mangel an Steuerberaterinnen und Steuerberatern sowie Nachwuchsprobleme und fehlende Digitalisierung bereits heute zu erheblichen Versorgungslücken führen, insbesondere für Startups, kleine Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger mit einfachen Einkommensverhältnissen. Der Verband fordert eine Modernisierung des Berufsrechts, etwa durch die Zulassung von IT- und Digitalisierungsexpertinnen und -experten als Geschäftsführer in Steuerberatungsgesellschaften (neben mindestens einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater), eine technologieoffene Auslegung von Nebenleistungen auch für digitale Plattformen (TaxTech), keine Verschärfung des Verbots von Beteiligungen fachfremder Investoren (Fremdbesitzverbot), ein neues Registrierungsmodell für standardisierbare Steuerleistungen nach Vorbild des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und standardisierte Datenzugänge und Schnittstellen (APIs). Besonders ausführlich werden die Themen Fachkräftemangel und Nachwuchsprobleme, die Öffnung für digitale und innovative Geschäftsmodelle sowie die Notwendigkeit eines modernen, wettbewerbsorientierten Rechtsrahmens behandelt.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 17.09.2024
Lobbyregister-Nr.: R002111 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband deutscher Banken e. V.

„Wir bitten, dass die Neuregelung des § 4e StBerG (Befugnis von Kreditinstituten zur Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen für ihre Kunden) abweichend möglichst bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.“

Der Bundesverband deutscher Banken begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, insbesondere die vorgesehene Befugnis für Kreditinstitute, Ansässigkeitsbescheinigungen für ihre Kunden zu beantragen. Allerdings kritisiert der Verband, dass diese Befugnis nach aktuellem Entwurfswortlaut nur für direkte Kundenbeziehungen gilt und nicht für mehrstufige Verwahrketten, wie sie in der Praxis häufig vorkommen. Ebenso wird die Unklarheit bezüglich der Antragsberechtigung bei Erstattungsanträgen nach § 50c Einkommensteuergesetz (EStG) bemängelt, insbesondere in sogenannten B-Depot-Fällen, bei denen ein Kreditinstitut für den Kunden eines anderen Instituts handelt. Der Verband fordert daher, die Gesetzesbegründung klarzustellen und die Befugnisse auch auf diese Fälle auszuweiten. Ein weiterer ausführlich behandelter Punkt ist das Inkrafttreten der Neuregelung: Aus Sicht der Banken sollte die Befugnis zur Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen möglichst sofort nach Verkündung gelten, um die Praxis nicht unnötig zu verzögern. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die Ausweitung der Befugnis auf mehrstufige Verwahrketten, (2) die Klarstellung der Antragsberechtigung bei Erstattungsanträgen in komplexen Depotstrukturen und (3) das möglichst schnelle Inkrafttreten der neuen Regelung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 52646912360-95 (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.

„Die Einschränkung des passiven Wahlrechts der Beratungsstellenleitungen stellt insgesamt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Vereinsautonomie der Lohnsteuerhilfevereine dar. Wir halten eine Streichung der Einschränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstellenleitungen in § 26 Abs. 2 StBerG-E daher für zwingend erforderlich.“

Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) begrüßt im Rahmen des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes insbesondere den Wegfall der betragsmäßigen Grenzen für die Beratungsbefugnis bei Einkünften aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen. Diese Grenzen hatten in der Vergangenheit zu ungerechtfertigten Einschränkungen geführt, etwa durch Preissteigerungen oder bei Zusammenveranlagungsfällen nach Todesfällen. Der BVL betont, dass die steuerliche Komplexität nicht zwingend mit der Höhe der Einkünfte zusammenhängt. Ebenso wird die Erweiterung des Satzungszwecks der Lohnsteuerhilfevereine als rechtliche Klarstellung und Stärkung der Rechtssicherheit begrüßt, da sie den Vereinen erlaubt, Nebenleistungen und bestimmte Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Kritisch lehnt der Verband jedoch die im Entwurf vorgesehene Einschränkung des passiven Wahlrechts für Beratungsstellenleitungen bei der Wahl zur Vertreterversammlung ab. Diese Regelung wird als unverhältnismäßiger Eingriff in die Vereinsautonomie angesehen, der im Vergleich zu anderen Rechtsformen (z.B. Genossenschaften, Versicherungsvereine) nicht gerechtfertigt ist. Der BVL fordert daher die Streichung dieser Einschränkung. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Abschaffung der betragsmäßigen Grenzen und deren Auswirkungen, 2) die Kritik an der Einschränkung des passiven Wahlrechts für Beratungsstellenleitungen, 3) der Vergleich mit anderen Rechtsformen und die Ablehnung einer Sonderregelung für Lohnsteuerhilfevereine.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)

„Wir bitten Sie daher, eine maßvolle Befugniserweiterung in § 6 StBerG-E zu prüfen.“

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) spricht sich in ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes für eine Erweiterung der Befugnisse geprüfter Bilanzbuchhalter aus. Konkret fordert die DIHK, dass Bilanzbuchhalter künftig auch Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen dürfen. Die DIHK argumentiert, dass dies die Berufsfreiheit stärke und eine verhältnismäßige Liberalisierung darstelle. Sie verweist darauf, dass eine solche Änderung auch Bedenken der EU-Kommission bezüglich der exklusiven Vorbehaltsaufgaben von Steuerberatern begegnen könnte und zu einer Vereinfachung auf nationaler und europäischer Ebene beitragen würde. Die DIHK erkennt jedoch auch die von Steuerberatern geäußerten Bedenken an, wie etwa die Sorge vor Qualitätsverlust, rechtlichen Risiken und wirtschaftlichen Nachteilen für Unternehmen bei Falschberatung. Als Kompromiss schlägt die DIHK vor, die Befugniserweiterung an Voraussetzungen wie einen Sachkundenachweis, regelmäßige Fortbildung und eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu knüpfen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Argumentation für eine maßvolle Befugniserweiterung zugunsten der Bilanzbuchhalter, 2) Die Darstellung und Abwägung der von Steuerberatern vorgebrachten Gegenargumente, 3) Die Bedeutung einer Vermögenshaftpflichtversicherung als Voraussetzung für die Befugniserweiterung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Anwaltverein

„Die vorgeschlagenen Neuregelungen sprechen vielmehr nach Ansicht des DAV dafür, rechtsdienstleistungsrechtliche Vorschriften – entsprechend der Rechtslage bis 1975 – nicht im StBerG anzusiedeln, sondern im RDG zu konsolidieren.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Zentrale Punkte der Stellungnahme sind: Erstens sieht der DAV konzeptionelle Probleme in der Übernahme von Vorschriften aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in das Steuerberatungsgesetz. Er fordert, dass rechtsdienstleistungsrechtliche Regelungen ausschließlich im RDG und nicht im StBerG verankert werden sollten, um Redundanzen und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Zweitens kritisiert der DAV die Beibehaltung des Begriffs der 'geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen', da dieser im RDG bereits durch objektive Kriterien wie Entgeltlichkeit ersetzt wurde. Drittens werden die geplanten berufsrechtlichen Verschärfungen, insbesondere bezüglich der Beteiligung ausländischer Gesellschaften an Steuerberatungsgesellschaften, als nicht ausreichend begründet und potenziell problematisch für die Anwaltschaft angesehen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Systematik und Trennung von Berufs- und Rechtsdienstleistungsrecht, 2) die Definition und Regelung unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen (z.B. für Law Clinics), 3) die Auswirkungen der geplanten Neuregelungen auf die Zulassung und Beteiligung ausländischer Gesellschaften.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.10.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. (DGRV)

„Wir begrüßen, dass die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände weiterhin ausdrücklich geregelt werden soll.“

Die Stellungnahme bezieht sich auf den Referentenentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und begrüßt ausdrücklich, dass genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt bleiben sollen. Die Stellungnahme betont die Notwendigkeit niedrigschwelliger Voraussetzungen für diese Beratungstätigkeit, da die Prüfungsverbände ihre Mitglieder umfassend steuerlich unterstützen. Besonders hervorgehoben wird die neue Regelung zur steuerlichen Beratung durch juristische Personen, an denen Prüfungsverbände beteiligt sind, wobei um Klarstellungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse gebeten wird. Ausführlich wird die Benachteiligung der genossenschaftlichen Prüfungsverbände beim Zugang zur Vollmachtsdatenbank (VDB) thematisiert, die für eine effiziente und gleichwertige Beratung essentiell ist. Die Stellungnahme fordert, die Abgabenordnung (AO) entsprechend zu ändern, um den Verbänden einen gleichberechtigten Zugang zur VDB zu ermöglichen. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) die Ausgestaltung und Klarstellung der neuen § 4b StBerG-Regelungen, 2) die Eigentumsverhältnisse bei juristischen Personen, die steuerliche Beratung leisten dürfen, und 3) die Forderung nach Gleichstellung beim Zugang zur VDB und die damit verbundenen Änderungen der AO.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 11.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)

„Die Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit ist ein wesentlicher Kernaspekt bei der Ausübung des steuerberatenden Berufs. Sie bildet einen äußerst wichtigen Baustein des Selbstverständnisses des steuerberatenden Berufs und entspricht auch den Erwartungen der Mandanten an eine objektive und vertrauensbasierte Beratung.“

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, sieht aber in einzelnen Punkten Verbesserungsbedarf. Der Entwurf strukturiert die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen neu und reduziert die bisherigen Ausnahmetatbestände auf sechs klar gegliederte Vorschriften, was als praxisgerecht und übersichtlich bewertet wird. Kritisch sieht der DStV die geplante Ausweitung der unentgeltlichen Hilfeleistung, insbesondere das Einrichten von Buchhaltungen durch Nicht-Steuerberater, da dies Risiken für Auftraggeber birgt. Die Einführung von Tax Law Clinics an Hochschulen wird vorsichtig positiv bewertet, sofern die Anleitung durch qualifizierte Personen erfolgt. Die Lockerung des Leitungserfordernisses für weitere Beratungsstellen wird als Beitrag zum Bürokratieabbau begrüßt. Besonders betont wird die Sicherung der Unabhängigkeit der Berufsausübung durch das Festhalten am Fremdbesitzverbot, um die Objektivität und Vertrauenswürdigkeit der steuerberatenden Berufe zu gewährleisten. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die neue Struktur der beschränkten Hilfeleistung, (2) die kritische Bewertung der Ausweitung unentgeltlicher Hilfeleistungen und (3) die deutliche Befürwortung des Fremdbesitzverbots zum Schutz der Unabhängigkeit des Berufsstands.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.

„Wir begrüßen es außerordentlich, dass sich die genossenschaftlichen Prüfungs- und Spitzenverbände auch in der Neuregelung weiterhin wiederfinden, regen jedoch dringend Anpassungen an, um die originären Aufgaben und die Gleichstellung bei der Vollmachtsvermutung sicherzustellen.“

Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. äußert sich zum Referentenentwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Der Verband begrüßt, dass die genossenschaftlichen Prüfungs- und Spitzenverbände weiterhin zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt bleiben. Allerdings sieht der GdW Anpassungsbedarf bei der Formulierung des neuen § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG-E, insbesondere im Hinblick auf die genossenschaftlichen Treuhandstellen, deren Hilfeleistung für Mitglieder der Prüfungsverbände nicht ausreichend abgedeckt sei. Kritisch bewertet wird auch die geplante zusätzliche Beschränkung, dass die steuerliche Beratung nicht von übergeordneter Bedeutung gegenüber anderen Aufgaben sein dürfe. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Forderung, die Vollmachtsvermutung (§ 80 AO) und den Zugang zur WPK-Vollmachtsdatenbank (Wirtschaftsprüferkammer) auch auf genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände auszuweiten. Hierzu werden zwei konkrete Änderungsvorschläge zur Abgabenordnung unterbreitet. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die genaue Ausgestaltung und Reichweite der Befugnisse der genossenschaftlichen Prüfungsverbände und Treuhandstellen, 2) Die Notwendigkeit einer Gleichstellung bei der Vollmachtsvermutung und beim Zugang zu elektronischen Vollmachtsdatenbanken, 3) Die Kritik an der neuen Beschränkung der steuerlichen Beratung im Aufgabenbereich der Verbände.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 16.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R000187 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V.

„Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass die Norm – im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage – flexibel, aber zugleich zielgenau den Einkommensbereich von Land- und Forstwirten erfassen soll.“

Der Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V. (HLBS) begrüßt die geplanten Änderungen des Steuerberatungsgesetzes, insbesondere die eigenständige Regelung zur Gleichbehandlung mit Lohnsteuerhilfevereinen. Der Verband lobt die Übernahme und Erweiterung des Anwendungsbereichs für mitarbeitende Familienangehörige und Altenteiler durch den Begriff 'Betriebsangehörige', was mehr Flexibilität bei der steuerlichen Beratung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe schafft. HLBS schlägt zudem vor, die Gesetzesformulierung klarer zu fassen, um die Verbindung zwischen Betrieb und Mitgliedern zu verdeutlichen und empfiehlt eine einheitliche Terminologie, um Abgrenzungsfragen zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Definition und Flexibilisierung des Anwendungsbereichs für Betriebsangehörige, 2) die Abgrenzung und Einbeziehung von Nebeneinkünften bei Land- und Forstwirten, und 3) die Bedeutung klarer Begrifflichkeiten zur Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Bürokratie.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)

„Die Unabhängigkeit von Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern wird durch die strengen berufsrechtlichen Vorgaben sichergestellt.“

Die Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) bezieht sich auf den Referentenentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Im Fokus steht die geplante Regelung, nach der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) künftig zusätzliche Anforderungen erfüllen müssen, um Gesellschafter einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft (BAG) sein zu dürfen. Das IDW kritisiert, dass die Gesetzesbegründung suggeriert, das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer gewährleiste die Unabhängigkeit nicht ausreichend. Das IDW betont jedoch, dass die bestehenden berufsrechtlichen Vorgaben bereits umfassende Anforderungen an Unabhängigkeit und Qualitätssicherung enthalten. Zudem wird die Europarechtskonformität der geplanten Regelung bezweifelt, insbesondere im Hinblick auf die EU-Abschlussprüferrichtlinie und ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Anforderungen an die Gesellschafterstruktur von Berufsausübungsgesellschaften, (2) die Sicherstellung der Unabhängigkeit durch bestehendes Berufsrecht und (3) die europarechtlichen Bedenken bezüglich der geplanten Regelung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 22.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Kohlberg Kravis Roberts GmbH

„Die vorgesehene Änderung käme faktisch einem Investitionsverbot durch ausländische Investoren in die Steuerberatungsbranche gleich und würde Deutschlands Position für externes Kapital in diesem Sektor im europäischen Vergleich deutlich verschlechtern“

Die Stellungnahme der Kohlberg Kravis Roberts GmbH (KKR) bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Neunten Reform des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), der eine Verschärfung des sogenannten Fremdbesitzverbots für Steuerberatungsgesellschaften vorsieht. Das Fremdbesitzverbot bedeutet, dass Anteile an Steuerberatungsgesellschaften nur von Berufsträgern (also Steuerberatern) gehalten werden dürfen. Die geplante Änderung würde es privaten, insbesondere ausländischen Investoren faktisch unmöglich machen, sich an Steuerberatungsgesellschaften zu beteiligen. KKR kritisiert, dass dies die Innovations- und Investitionsfähigkeit der Branche erheblich einschränken würde, insbesondere im Hinblick auf Digitalisierung, Künstliche Intelligenz (KI) und die Lösung von Nachwuchsproblemen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die negativen Auswirkungen auf das Investitionsklima und die Innovationsfähigkeit der Steuerberatungsbranche, 2) Der Wertungswiderspruch im Vergleich zum Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, bei denen solche Beschränkungen nicht bestehen, 3) Die fehlende öffentliche Diskussion und die Gefahr eines 'gesetzgeberischen Schnellschusses'. KKR schlägt alternativ vor, Minderheitsbeteiligungen von Nicht-Berufsträgern unter klaren Compliance-Vorgaben zuzulassen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 28.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Kohlberg Kravis Roberts GmbH

„Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir die Integrität und Unabhängigkeit der Steuerberater als ein nicht zu verhandelndes Gut ansehen. Diese wird aus unserer Sicht bereits durch die derzeit geltende Gesetzeslage und das Berufsrecht umfassend gewahrt, wie dies auch bereits bei den Wirtschaftsprüfern der Fall ist.“

Die Stellungnahme der Kohlberg Kravis Roberts GmbH (KKR) bezieht sich auf den Referentenentwurf für das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes. KKR unterstützt grundsätzlich die Ziele der Reform, insbesondere die Modernisierung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen und der Lohnsteuerhilfe. Kritisch sieht KKR jedoch die geplante Änderung des § 55a StBerG, die als 'Klarstellung' deklariert wird, aber faktisch eine Verschärfung und ein Investitionsverbot für private Investoren in Steuerberatungsgesellschaften bedeuten würde. KKR betont, dass private Investoren einen wichtigen Beitrag zur Digitalisierung und zur Bewältigung von Nachwuchsproblemen in der Branche leisten können. Die bereits bestehenden gesetzlichen Anforderungen sichern nach Ansicht von KKR die Unabhängigkeit und Integrität der Steuerberater ausreichend. Zudem wird auf einen Wertungswiderspruch im Vergleich zu Wirtschaftsprüfern hingewiesen, bei denen ein solches Fremdbesitzverbot nicht existiert. KKR warnt, dass die geplante Änderung die grenzüberschreitende Berufsausübung behindern und gegen EU-Recht verstoßen könnte. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung privater Investitionen für Innovation und Digitalisierung in der Steuerberatungsbranche, 2) Die ausreichende Sicherung der Unabhängigkeit der Steuerberater durch bestehende Regelungen, 3) Die europarechtlichen und internationalen Aspekte der geplanten Verschärfung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Landwirtschaftlicher Buchführungsverband

„Wir begrüßen das Konzept des Referentenentwurfs, für Vereine, die bisher in den Anwendungsbereich von § 4 Nr. 8 StBerG fallen, wie für die Lohnsteuerhilfevereine mit § 4a StBerG-Ref-E eine eigene gesetzliche Vorschrift vorzusehen.“

Der Landwirtschaftliche Buchführungsverband (LBV) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (§ 4a StBerG), der für Vereine wie den LBV eine eigene gesetzliche Regelung vorsieht, ähnlich wie für Lohnsteuerhilfevereine. Besonders positiv bewertet wird, dass der personelle Anwendungsbereich für mitarbeitende Familienangehörige und Altenteiler übernommen wird. Der Verband kritisiert jedoch die Verwendung des Begriffs 'Betriebsangehörige', da dieser weiter gefasst ist als 'mitarbeitende Angehörige' und somit auch angestellte Mitarbeiter umfassen könnte, was nicht im Sinne der bisherigen Gesetzesbegründung sei. Außerdem wird auf die Problematik hingewiesen, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe als nicht rechtsfähige Einheiten keine Vereinsmitglieder sein können, was im Entwurf nicht ausreichend berücksichtigt wird. Der Verband schlägt konkrete Formulierungsänderungen vor, um Widersprüche zwischen Gesetzestext und Begründung zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Gleichbehandlung mit Lohnsteuerhilfevereinen, 2) Die rechtliche Problematik der Mitgliedschaft nicht rechtsfähiger Betriebe, 3) Die Ausweitung des Anwendungsbereichs durch den Begriff 'Betriebsangehörige'.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 08.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Verband der Auslandsbanken

„Wir begrüßen dieses Vorhaben sehr und haben die nachfolgenden teils redaktionellen und klarstellenden Anmerkungen.“

Der Verband der Auslandsbanken begrüßt den Referentenentwurf zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und spricht sich für eine Klarstellung und Präzisierung der Regelungen zu Nebenleistungen (§ 4e StBerG-E) aus. Insbesondere sollen Auslandsbanken und deren Zweigniederlassungen explizit als befugt genannt werden, steuerliche Nebenleistungen zu erbringen, auch wenn sie nicht direkt unter das Kreditwesengesetz (KWG) fallen. Weiterhin wird betont, dass die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur allgemeine Erläuterungen, sondern auch eine Beratung im Einzelfall umfassen kann. Besonders ausführlich wird auf die rechtliche Ausgestaltung der Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen und Erstattungsanträgen für Kapitalertragsteuer eingegangen, insbesondere im Kontext mehrstufiger Verwahrstrukturen und B-Depot-Fällen. Die Stellungnahme fordert, dass die Einbindung in die Verwahrstruktur als Voraussetzung für die Antragstellung klar geregelt wird. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die explizite Einbeziehung von Auslandsbanken und deren Zweigniederlassungen, 2) die Zulässigkeit der Beratung im Einzelfall, und 3) die detaillierte Regelung zur Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen und Erstattungsanträgen in komplexen Verwahrstrukturen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R002246 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 95840804-38 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Verband der Privaten Bausparkassen e.V. und Landesbausparkassen (LBS) Bundesgeschäftsstelle

„Wir würden uns über eine ausdrückliche Klarstellung in der Gesetzesbegründung zu § 4e StBerG-E freuen, dass die Hilfeleistung beim Ausfüllen von Wohnungsbauprämienanträgen durch diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 WoPG schließen oder vermitteln – somit insbesondere auch durch die Bausparkassen und die für Bausparkassen tätigen Vermittler – im Sinne des § 4 Nr. 14 StBerG künftig in jedem Fall weiterhin als gesetzlich zulässige Nebenleistung im Sinne des § 4e StBerG-E anzusehen ist.“

Die Stellungnahme der Bausparkassenverbände bezieht sich auf den Referentenentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes. Die Verbände begrüßen die Einführung einer Generalklausel (§ 4e StBerG-E), die die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild grundsätzlich erlaubt. Sie fordern jedoch eine explizite Klarstellung, dass Bausparkassen und deren Vermittler weiterhin berechtigt sind, bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie zu helfen. Hintergrund ist eine restriktive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die diese Hilfeleistung bislang nicht als zulässige Nebenleistung anerkennt. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die rechtliche Unsicherheit durch die bisherige BFH-Rechtsprechung, (2) die Bedeutung der Hilfeleistung beim Ausfüllen von Wohnungsbauprämienanträgen für Bausparkassen und deren Kunden, und (3) die Forderung nach einer klarstellenden Ergänzung in der Gesetzesbegründung zum neuen § 4e StBerG-E.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R000755, R001752 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Verein zur Förderung der Steuerrechtswissenschaft an der Leibniz Universität Hannover e.V. (VFS Hannover)

„Vor diesem Hintergrund unterstützen wir die vorgeschlagene Gesetzesänderung uneingeschränkt und hoffen, dass sie dieses Mal – im zweiten gesetzgeberischen Anlauf – umgesetzt wird.“

Die Stellungnahme des Vereins zur Förderung der Steuerrechtswissenschaft an der Leibniz Universität Hannover e.V. (VFS Hannover) bezieht sich auf den Referentenentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes. Der Verein begrüßt ausdrücklich die geplante Legalisierung unentgeltlicher Hilfeleistungen in Steuersachen, insbesondere durch sogenannte Tax Law Clinics. Diese Einrichtungen ermöglichen es Studierenden, unter Anleitung qualifizierter Personen (z.B. Steuerberater, Personen mit Richterbefähigung oder Wirtschaftsprüferexamen) kostenlos steuerrechtliche Beratung anzubieten. Die Stellungnahme hebt hervor, dass Tax Law Clinics Vorteile für Studierende (praxisnahe Ausbildung, Soft Skills), Ratsuchende (niedrigschwelliger Zugang zu qualifizierter Beratung), die steuerberatenden Berufe (Nachwuchsförderung, keine Konkurrenz) sowie für Universitäten und die Steuerrechtspflege (Stärkung der Steuermoral und gesetzmäßigen Besteuerung) bieten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Vorteile und gesellschaftliche Bedeutung von Law Clinics, 2) Die spezifischen Vorteile von Tax Law Clinics für Studierende, Ratsuchende und die Beraterschaft, 3) Die Bedeutung für die Steuerrechtspflege und die Steuermoral.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 17.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)

„Der RefE ist ein größtenteils systematisch geglückter und kohärenter Regelungsvorschlag, der die Interessen der adressierten Vereine und Verbände sowie die der jeweiligen Mitglieder abbildet und berücksichtigt.“

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt den Referentenentwurf für das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG RefE), insbesondere die Regelungen zu § 4b, die Berufs- und Interessenverbänden wie Gewerkschaften die Fortsetzung ihres Lohnsteuerangebots ermöglichen. Besonders hervorgehoben wird die Klarstellung, dass Gewerkschaften explizit als berechtigte Berufs- und Interessenvereinigungen genannt sind. Ver.di spricht sich für eine Erweiterung der Eigentumsregelung bei Tochtergesellschaften aus, damit Zusammenschlüsse von Verbänden flexibler steuerberatend tätig werden können. Die Anforderungen an die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung werden als ausreichend und sachgerecht bewertet. Außerdem wird die Ausnahme vom Beratungsverbot in engen persönlichen Beziehungen (z.B. Familie, Nachbarschaft) ausdrücklich unterstützt. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die systematische Trennung der Regelungsadressaten und deren Bedeutung für die Rechtsklarheit, 2) die Anforderungen und Möglichkeiten für Zusammenschlüsse und Tochtergesellschaften, 3) die Ausstattung und Beratungsbefugnis von Berufs- und Interessenverbänden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Wirtschaftsprüferkammer

„Der Gesetzentwurf führt zu erheblichen Kollateralschäden beim Berufsstand der WP/vBP, die das Geschäftsmodell unserer Mitglieder angreifen und geeignet sind, die Geschäftsgrundlage zu zerstören.“

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) äußert sich kritisch zum Regierungsentwurf zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften. Die WPK sieht erhebliche Nachteile für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (WP/vBP), insbesondere durch die geplante Gleichstellung mit anderen Berufsausübungsgesellschaften und die daraus resultierende Mehrfachunterstellung unter verschiedene Berufsrechte. Die Stellungnahme fordert, dass anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften explizit von den neuen Regelungen ausgenommen werden, um Konflikte mit europarechtlichen Vorgaben zu vermeiden. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Abgrenzung und rechtliche Stellung von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften im Vergleich zu anderen Berufsausübungsgesellschaften; 2) Die drohende Einschränkung der Steuerberatungsbefugnis und der Postulationsfähigkeit dieser Gesellschaften; 3) Die geplante weitgehende Öffnung der Berufsausübungsgesellschaften für alle freien Berufe, was nach Ansicht der WPK die Verschwiegenheitspflichten und die Unabhängigkeit der rechtsberatenden Berufe gefährdet. Die WPK fordert stattdessen eine Beschränkung der Sozietätsfähigkeit auf verkammerte freie Berufe mit eigenem Zeugnisverweigerungsrecht, um die Integrität und das Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Berufsgeheimnisträgern zu schützen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 11.03.2021
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 WTS Tax AG

„Die geplante Änderung des § 55a StBerG löst kein Praxisproblem und begegnet vielmehr erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Bedenken. Die geplante Änderung würde den deutschen Wirtschaftsstandort schwächen, Investitionen und Digitalisierungsmaßnahmen behindern, die Wettbewerbsfähigkeit inländischer Unternehmen gegenüber der internationalen Konkurrenz weiter schwächen und damit Arbeitsplätze gefährden.“

Die Stellungnahme der WTS Tax AG befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Änderung des § 55a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Die WTS Tax AG, eine große deutsche Steuerberatungsgesellschaft, kritisiert den Entwurf scharf. Sie argumentiert, dass die geplante Änderung zu einer massiven Abschottung des Steuerberatungsmarktes führen würde. Dadurch würden dringend benötigte Investitionen, insbesondere in Digitalisierung und Künstliche Intelligenz (KI), verhindert. Die WTS betont, dass solche Investitionen notwendig sind, um dem akuten Fachkräftemangel (über 10.000 fehlende Steuerberater, 30% gehen in den nächsten 3-4 Jahren in Ruhestand) entgegenzuwirken und die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu sichern. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Neuregelung auch rechtlich problematisch sei – sie verstoße gegen EU-Recht (Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit) und deutsches Verfassungsrecht (Bestandsschutz, Rückwirkungsverbot). Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die negativen Folgen für Digitalisierung und Modernisierung der Steuerberatung, 2) die rechtlichen Bedenken (EU- und Verfassungsrecht), 3) die Gefahr, dass Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bevorzugt werden und die Steuerberatung dominieren könnten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 03.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 29 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir sprechen uns für einen klarstellenden Hinweis in der Gesetzesbegründung aus. Dieser sollte verdeutlichen, dass diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 WoPG schließen oder vermitteln, nach der Neuregelung in § 4e StBerG-E weiterhin befugt bleiben, bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe zu leisten.

Lobbyregister-Nr.: R001752 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 73814

Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Änderung der Entwurfsbegründung zu § 4e StBerG-E (Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen), Änderung der Entwurfsbegründung zu § 50c EStG (Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer), Änderung von Artikel 7 des Gesetzes (Inkrafttreten)

Lobbyregister-Nr.: R001693 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 75318

Bundesverband der Freien Berufe e. V. (BFB) | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Fremdbesitzverbot stärken – Umgehungen verhindern. Für starke, unabhängige und vertrauenswürdige Freie Berufe. Fremdbesitz muss klar ausgeschlossen werden – damit die Unabhängigkeit freier Berufe gewahrt und ihre Gemeinwohlverpflichtung gestärkt wird. Berufsfremde Investoren unterliegen keiner Verschwiegenheitspflicht. Das Fremdbesitzver-bot ist daher nicht nur Berufsrecht, sondern auch Datenschutz und Verbraucherschutz in einem.

Lobbyregister-Nr.: R003594 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 75336

Bundesverband der gemeinnützigen Landgesellschaften BLG | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der BLG schlägt die Aufhebung der zweimaligen Grunderwerbsteuer für das landwirtschaftliche bzw. siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht vor. Derzeit wird sowohl bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die gemeinnützige Landgesellschaft als beim Nacherwerb durch den nach Grundstücksverkehrsgesetz berechtigten Landwirt jeweils Grunderwerbsteuer fällig. Viele erwerbsbereite Landwirte werden in der Praxis durch die zusätzlichen steuerinduzierten Kosten von der Wahrnehmung des Vorkaufsrechtes abgeschreckt.

Lobbyregister-Nr.: R003065 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 73646

Bundesverband Deutsche Startups e.V. | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Forderung nach einer Modernisierung des Steuerberatungsgesetzes mit technologieoffenen, innovationsfreundlichen Regelungen. Ziel ist die Sicherstellung eines breiteren Zugangs zu professioneller Steuerberatung für Startups, KMU und Bürger*innen, die Ermöglichung digitaler Geschäftsmodelle (TaxTech) und die Förderung von Investitionen in die Branche durch flexible Beteiligungsmodelle. Empfehlungen u.a.: Öffnung der Geschäftsführung für IT- und Digitalexpert*innen (§ 55b StBerG), technologieoffene Auslegung von Nebenleistungen (§ 4e StBerG-E), keine Verschärfung des Fremdbesitzverbots, Einführung eines registrierten Zulassungsmodells nach Vorbild § 10 RDG für standardisierbare Steuerleistungen, Standardisierung von Datenzugang und APIs für Bürger*innen, Unternehmen und Dienstleister.

Lobbyregister-Nr.: R002111 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 74789

Bundesverband deutscher Banken e.V. | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Änderung der Entwurfsbegründung zu § 4e StBerG-E (Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen), Änderung der Entwurfsbegründung zu § 50c EStG (Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer), Änderung von Artikel 7 des Gesetzes (Inkrafttreten)

Lobbyregister-Nr.: R001458 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 75186

Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA) | 31.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Änderungen bei der Grunderwerbsteuer werden positiv bewertet. Bei der Besteuerung von Anteilsübertragungen mit Grundgesetz wird grundsätzlicher Reformbedarf gesehen. Die Anhebung des Mindeststeuersatzes bei der Gewerbesteuer wird kritisch betrachtet.

Lobbyregister-Nr.: R001756 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 72595

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der BVL setzt sich gegenüber den Mitgliedern des Bundestags und den Vertretern der Finanzverwaltung für eine Ausweitung der Leitungsbefugnis von Beratungsstellenleitern von zwei auf drei Beratungsstellen ein. Adressierte Paragraphen: § 23 Abs. 1 S. 3 StBerG ; § 20 Abs. 1 StBerG-E

Lobbyregister-Nr.: R000177 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66951

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der BVL setzt sich gegenüber den Mitgliedern des Bundestags und den Vertretern der Finanzverwaltung für eine Ausweitung des Vereinszwecks auf Nebenleistungen i.S.d. § 5 RDG und weiteren Nebenleistungen ein. Adressierte Paragraphen: § 14 Abs. 1 Nr. 1 StBErG ; § 18 Abs. 1 Nr. 3 StBerG-E

Lobbyregister-Nr.: R000177 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66951

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der BVL setzt sich gegenüber den Mitgliedern des Bundestags und den Vertretern der Finanzverwaltung für eine Streichung der Einschränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstellenleitern in § 26 Abs. 2 StBerG-E ein.

Lobbyregister-Nr.: R000177 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66951

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der BVL setzt sich gegenüber den Mitgliedern des Bundestags und den Vertretern der Finanzverwaltung für einen Wegfall der Betragsgrenzen für Überschusseinkünfte in § 4 Nr. 11 lit. c StBerG bzw. § 4 StBerG-E ein. Durch die Erhöhung der Einnahmegrenze soll sichergestellt werden, dass die Beratungsbefugnis trotz der inflationsbedingten Erhöhungen (insbesondere) der Mietkosten regelmäßig bestehen bleibt.

Lobbyregister-Nr.: R000177 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66951

Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Änderung der Entwurfsbegründung zu § 4e StBerG-E (Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen), Änderung der Entwurfsbegründung zu § 50c EStG (Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer), Änderung von Artikel 7 des Gesetzes (Inkrafttreten)

Lobbyregister-Nr.: R001169 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 74839

Christ & Company GmbH & Co. KG | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Reform des Steuerberatungsgesetzes, Bemühungen zu einer konformen Öffnung des Marktes

Lobbyregister-Nr.: R007342 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 73276

Deutscher Anwaltverein e.V. | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Rechtsdienstleistungsrechtliche Vorschriften sollten nicht in das StBerG, sondern konsolidiert im RDG aufgenommen werden. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit sollte gestrichen werden. Angeregt wird ferner eine zwingende Konzentration der Aufsicht. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Änderung des § 55a StBerG inkonsistent mit Reformüberlegungen beim Anwaltsberuf ist, wonach eine Erweiterung des zulässigen Gesellschafterkreises ausländischer Anwaltsgesellschaften angedacht ist.

Lobbyregister-Nr.: R000952 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 74292

Deutscher Raiffeisenverband e.V. | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Rückerstattung der Strom- und Energiesteuer erfolgt nicht automatisch, sondern muss aktiv beantragt werden. Seit Anfang 2025 stellt der Zoll ein Online-Portal zur Verfügung, über das diese Anträge elektronisch eingereicht werden müssen. Für viele landwirtschaftliche Betriebe ist dieser Prozess aufgrund begrenzter personeller Ressourcen und technischer Anforderungen eine erhebliche Herausforderung. Genossenschaften im ländlichen Raum könnten bei diesem Prozess unterstützen und die Anträge stellvertretend für ihre Mitglieder einreichen. Nach aktueller Rechtslage ist dies jedoch nicht zulässig, da die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich den in § 3 und § 4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen vorbehalten ist.

Lobbyregister-Nr.: R001376 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 74468

Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Änderung der Entwurfsbegründung zu § 4e StBerG-E (Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen), Änderung der Entwurfsbegründung zu § 50c EStG (Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer), Änderung von Artikel 7 des Gesetzes (Inkrafttreten)

Lobbyregister-Nr.: R002090 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 75427

Die Deutsche Kreditwirtschaft | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Änderung der Entwurfsbegründung zu § 4e StBerG-E (Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen), Änderung der Entwurfsbegründung zu § 50c EStG (Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer), Änderung von Artikel 7 des Gesetzes (Inkrafttreten)

Lobbyregister-Nr.: R001459 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 75316

DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e.V. | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Angesichts der anhaltend angespannten wirtschaftlichen Lage in Deutschland spricht sich der DSLV gegegen die Umsetzung einer steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie aus. Sollte die Entlastungsprämie dennoch umgesetzt werden, fordert der DSLV, dass auch bereits vereinbarte Leistungen bis zu 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei auszahlt werden können. Zudem muss die Höhe der Prämie angepasst und nach Möglichkeit eine einkommensabhängig gestaffelte Auszahlung geschaffen werden.

Lobbyregister-Nr.: R000415 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 75477

EQT Partners GmbH | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Im Kontext der Reform des Steuerberatergesetzes wird eine Verschärfung des Fremdbesitzverbots im StBerG diskutiert. EQT bemüht sich um eine unveränderte Beibehaltung der derzeit geltenden Rechtslage durch eine Streichung der im Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vorgesehenen Änderung des § 55a StBerG.

Lobbyregister-Nr.: R007346 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66096

FGS Global (Europe) GmbH | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Reform des Steuerberatungsrechts, Bemühungen gegen eine Verschärfung des Fremdbesitzverbots

Lobbyregister-Nr.: R002565 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 75270

FGS Global (Europe) GmbH | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel ist die unveränderte Beibehaltung der geltenden Rechtslage in Bezug auf § 55a Steuerberatungsgesetz.

Lobbyregister-Nr.: R002565 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 75270

Forvis Mazars | 04.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Stärkung und Bekräftigung der berufsrechtlichen Unabhängigkeit des Berufsstand der Steuerberater.

Lobbyregister-Nr.: R003245 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 64550

Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Gemäß dem Entwurf sollen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG-E künftig neben den Anerkennungsvoraussetzungen des § 28 WPO auch die Anerkennungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBerG erfüllen müssen, um Gesellschafter einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft sein zu dürfen. Dazu merkt das IDW an, dass in der Gesetzesbegründung unzutreffend suggeriert wird, das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer würde die Unabhängigkeit der Berufsausübung nicht hinreichend gewährleisten und sei nicht dazu in der Lage, eine unangemessene Einflussnahme von berufsfremden mittelbaren Gesellschaftern zu verhindern. Die Unabhängigkeit von Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern wird jedoch durch die strengen berufsrechtlichen Vorgaben sichergestellt.

Lobbyregister-Nr.: R002191 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 74838

Integral Services GmbH | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Reform des Steuerberatungsgesetzes, Bemühungen zu einer konformen Öffnungs des Marktes

Lobbyregister-Nr.: R007771 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67909

Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) e.V. | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel der Interessenvertretung ist die Änderung des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 21/4550) dahingehend, dass qualifizierte Berufsgruppen wie Bilanzbuchhalter/innen und Steuerfachwirt/innen eigenständig erweiterte Befugnisse erhalten, insbesondere zur Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und in definiertem Umfang Steuererklärungen. Zudem sollen praxisgerechte Schwellenwerte festgelegt und rechtssichere Rahmenbedingungen für eine arbeitsteilige Erbringung steuerlicher Leistungen geschaffen werden. Ergänzend wird eine Anpassung des Gewerbesteuerfreibetrags angestrebt.

Lobbyregister-Nr.: R003339 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 75345

Verband der Privaten Bausparkassen e.V. | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Verband spricht sich für einen klarstellenden Hinweis in der Gesetzesbegründung aus. Dieser sollte verdeutlichen, dass diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 WoPG schließen oder vermitteln, nach der Neuregelung in § 4e StBerG-E weiterhin befugt bleiben, bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe zu leisten.

Lobbyregister-Nr.: R000755 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 75391

Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Änderung der Entwurfsbegründung zu § 4e StBerG-E (Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen), Änderung der Entwurfsbegründung zu § 50c EStG (Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer), Änderung von Artikel 7 des Gesetzes (Inkrafttreten)

Lobbyregister-Nr.: R000654 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 74676

Verband Internationaler Banken in Deutschland e.V. | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Vorschläge zur Konkretisierung des Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes zur Rechtssicherheit.

Lobbyregister-Nr.: R002246 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 74707

Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) | 27.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Einmalbesteuerung bei Anteilsübertragungen mit Grundbesitz gesetzlich eindeutig sicherstellen (GrEStG). Doppelte Besteuerungstatbestände bei Share Deals vollständig ausschließen. Anzeigefristen für Erwerbsvorgänge praxistauglich ausgestalten (§§ 18 ff. GrEStG). Konzerninterne Umstrukturierungen umfassend von der Grunderwerbsteuer befreien (§ 6a GrEStG reformieren). Fortgeltungsregelung für Personengesellschaften verlängern oder entfristen (§ 24 GrEStG). Nichterhebungsregelungen für Personengesellschaften sichern (§§ 5–7 GrEStG). Anhebung des Mindesthebesatzes der Gewerbesteuer unterlassen (§ 16 GewStG).

Lobbyregister-Nr.: R002265 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 73947

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:12.03.2026
Erste Beratung:19.03.2026
Abstimmung:24.04.2026
Drucksache:21/4550 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/5529 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Finanzausschuss13.04.2026Anhörung
Anhörung
Finanzausschuss15.04.2026Tagesordnung
Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat22.04.2026Ergänzung
Finanzausschuss22.04.2026Ergänzung
Haushaltsausschuss22.04.2026Ergänzung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 14.04.2026 im Ausschuss für Finanzausschuss statt.

Jana Bauer (Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine, BVL, geladen auf Vorschlag der SPD-Fraktion): Bauer begrüßte die von der Bundesregierung angekündigte steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie von 1.000 Euro für Beschäftigte. Sie verwies auf gute Erfahrungen mit der Inflationsausgleichsprämie während der Energiepreiskrise 2022.

Guide Großholz (Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller, BVBC, geladen auf Vorschlag der SPD-Fraktion): Großholz forderte, dass selbstständige Bilanzbuchhalter ein größeres Leistungsspektrum erhalten. Der Gesetzentwurf sei aus Sicht des BVBC unzureichend. Bilanzbuchhalter seien qualifizierte Fachkräfte und könnten beispielsweise Umsatzsteuer-Voranmeldungen übernehmen.

Hartmut Schwab (Bundessteuerberaterkammer, BStBK, geladen auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion): Schwab sprach sich vehement gegen eine Befugniserweiterung für Bilanzbuchhalter aus. Die Komplexität der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfordere spezialisierte Steuerberatung. Es gebe bei Steuerberatern ausreichend Kapazitäten für den Beratungsbedarf.

Jörn Freynick (Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland, VGSD, geladen auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen): Freynick widersprach Schwab und berichtete, dass viele Mitglieder keine Steuerberater fänden, insbesondere Solo-Selbstständige mit geringem Umsatz. Auch diese benötigten qualifizierte Beratung, die Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte leisten könnten, etwa bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Einnahmen-Überschuss-Rechnungen.

Deutscher Steuerberaterverband (DStV) (geladen auf Vorschlag der Fraktion Die Linke): In seiner schriftlichen Stellungnahme lehnte der DStV den Antrag der Grünen ab. Bilanzbuchhaltern fehle ein berufsrechtlicher Ordnungsrahmen, um die Allgemeinheit vor Fehlern zu schützen. Kritisch äußerte sich der Verband auch zu Investitionen in Steuerkanzleien durch externe Investoren und forderte eine europarechtskonforme Regelung zum Fremdbesitzverbot.

Michael Lübke (Präsident des DStV): Lübke warnte, dass Private Equity die regionale Kanzleistruktur gefährde.

Klaus-Peter Naumann (Einzelsachverständiger, geladen auf Vorschlag der CDU/CSU-Abgeordneten): Naumann sah im Fremdbesitz kein Problem, sondern vielmehr die Möglichkeit einer Leistungsausweitung und einer Stärkung leistungsorientierter Beratung.

Uwe Zimmermann (Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, außerhalb des Fraktionskontingents): Zimmermann unterstützte die Forderung der Linken nach einer Erhöhung des Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer. Er verwies auf die Forderung des Städtetags nach einem Mindesthebesatz von 320 Prozent und sah darin ein Mittel gegen unfaire Hebesatzstrategien von Gewerbesteueroasen.

Christian Rödl (Einzelsachverständiger, geladen auf Vorschlag der Unionsfraktion): Rödl sprach sich gegen eine Erhöhung des Mindesthebesatzes aus und betonte die Vorteile des Wettbewerbs zwischen den Kommunen für Bürger und Unternehmen.

Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Der federführende Ausschuss war der Finanzausschuss (7. Ausschuss). Mitberatende Ausschüsse waren der Haushaltsausschuss (nach § 96 GO-BT beteiligt) und der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Zum Antrag der Grünen (Buchstabe b) war außerdem der Ausschuss für Wirtschaft und Energie mitberatend tätig. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich ebenfalls mit dem Gesetzentwurf befasst, aber keine Prüfbitte erhoben. 
 
Beschlussempfehlung:  
Der Finanzausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs (Drucksachen 21/4550, 21/4783) in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke, bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.  
Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 21/4953) wird mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Grünen abgelehnt.  
Der Antrag der Fraktion Die Linke (Drucksache 21/4753) wird mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD und SPD gegen Die Linke bei Enthaltung der Grünen abgelehnt.  
Ein Entschließungsantrag ist nicht enthalten. 
 
Änderungen:  
Es wurden zahlreiche Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen. Die wichtigsten betreffen:  
- Wiederherstellung der bisherigen Regelung zur unentgeltlichen Hilfeleistung durch nahe Angehörige (§ 6 Nr. 2 StBerG) 
- Klarstellung zum Fremdbesitzverbot (§ 55a StBerG) und zusätzliche Anzeigepflichten (§ 76e StBerG) 
- Einschränkung der Verpflichtung zur Führung eines Anbauverzeichnisses (§ 142 AO) 
- Steuerbefreiung einer Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro für Arbeitnehmer (bis 30.6.2027) 
- Weitergeltung bestimmter Steuervergünstigungen für Personengesellschaften in der Grunderwerbsteuer 
- Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz zur Vereinfachung der Rechtsanwendung und Fristverlängerungen 
- Inkrafttreten einzelner Regelungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten 
 
Die Änderungen beziehen sich überwiegend auf den Gesetzentwurf und darauf bezogene steuerrechtliche Vorschriften, aber die Einführung der steuerfreien Entlastungsprämie (Änderungsantrag 6) ist ein sachfremdes Element, das nicht im ursprünglichen Entwurf enthalten war. Hier liegt vermutlich ein „Omnibusgesetz“ bzw. ein „Trojaner“ vor. 
 
Begründung:  
Die Begründung hebt hervor, dass umfangreicher Modernisierungsbedarf im Steuerberatungsgesetz besteht, insbesondere wegen EU-rechtlicher Vorgaben. Die Liberalisierung der Hilfeleistung in Steuersachen, die Einführung einer Generalklausel, die Erweiterung der Befugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen und die Ermöglichung von Tax Law Clinics werden als Anpassung an moderne Arbeitsformen und gesellschaftliche Entwicklungen dargestellt. Die Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer soll Steuerdumping verhindern, betrifft aber nur wenige Gemeinden. Die Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz dienen der Vereinfachung und Bürokratieentlastung. Die steuerfreie Entlastungsprämie wird als schnelle Unterstützung für Arbeitnehmer in schwierigen Zeiten begründet. 
 
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU und SPD: Begrüßen die Modernisierung des Steuerberatungsgesetzes, die Anpassung an EU-Recht, die Erweiterung der Hilfeleistungen (z.B. Tax Law Clinics), die Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes und die Entlastung durch Wegfall der Betragsgrenzen bei Lohnsteuerhilfevereinen. Die steuerfreie Entlastungsprämie wird als notwendige Unterstützung für Bürger in Krisenzeiten verteidigt. 
- AfD: Erkennt positive Aspekte wie die Modernisierung und die Tax Law Clinics an, kritisiert aber, dass der Gesetzentwurf beim Fachkräftemangel und der Versorgung mit Steuerberatern zu kurz greife. Die steuerfreie Entlastungsprämie wird als sachfremd, wirtschaftlich schädlich und politisch fragwürdig abgelehnt. Die AfD lehnt den Gesetzentwurf wegen dieser Prämie ab. 
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Begrüßen Verbesserungen wie die Tax Law Clinics und die Erweiterung für Lohnsteuerhilfevereine, sehen aber die Belange der Selbständigen und Kleinunternehmen nicht ausreichend berücksichtigt. Die steuerfreie Entlastungsprämie wird abgelehnt, da sie die Verantwortung einseitig auf Arbeitgeber verschiebe. Die Änderungen zum Fremdbesitzverbot werden ebenfalls abgelehnt. 
- Die Linke: Stimmt einzelnen Änderungen (Fremdbesitzverbot, FATCA-Umsetzung, Entbürokratisierung für Landwirte) zu, kritisiert aber das Verfahren und die kurzfristige Einführung der steuerfreien Entlastungsprämie als nicht ausreichend und unausgewogen. Die Linke sieht das Gesetz als Omnibusverfahren und lehnt es wegen der Entlastungsprämie ab. 
 
Zusammenfassung:  
Der Gesetzentwurf modernisiert das Steuerberatungsgesetz, erweitert die Hilfeleistungsbefugnisse, führt Tax Law Clinics ein, hebt den Mindesthebesatz der Gewerbesteuer auf 280 % an und enthält zahlreiche weitere steuerrechtliche Änderungen. Die Koalition hat kurzfristig eine steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer eingefügt, was von mehreren Fraktionen als sachfremd kritisiert wird. Die Beschlussempfehlung wurde mit Mehrheit von CDU/CSU und SPD angenommen. 
 
Änderungen:  
Hier sind die wichtigsten inhaltlichen Maßnahmen und Änderungen aus dem Ausschussbericht, stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Unentgeltliche Hilfeleistung durch nahe Angehörige bleibt weiterhin zulässig, der Kreis der Berechtigten bleibt wie bisher auf Angehörige im Sinne der Abgabenordnung beschränkt. 
 
- Fremdbesitzverbot bei steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften wird präzisiert und verschärft: Auch bei mehrstöckigen Gesellschaftsstrukturen dürfen nur solche Gesellschaften Gesellschafter werden, die selbst die berufsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Ziel ist die Sicherung der Unabhängigkeit der Steuerberater und der Schutz vor Einflussnahme durch reine Finanzinvestoren. 
 
- Erweiterte Anzeigepflichten für Berufsausübungsgesellschaften: Bei Beteiligung von anerkannten Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaften müssen auch mittelbar beteiligte Personen gemeldet werden, um die Einhaltung der Kapitalbindungsvorschriften zu prüfen. 
 
- FATCA-Meldungen: Finanzinstitute müssen künftig nicht nur die US-Steueridentifikationsnummer, sondern auch die Steueridentifikationsnummern anderer Ansässigkeitsstaaten oder ein funktionales Äquivalent sowie ggf. das Geburtsdatum des Kontoinhabers melden, sofern diese Daten elektronisch vorliegen. 
 
- Entlastung für Land- und Forstwirte: Die Pflicht zur Führung eines Anbauverzeichnisses entfällt, wenn bereits andere geeignete Nachweise (Betriebswerk, Gutachten, Flächen- und Nutzungsnachweis) vorliegen. 
 
- Steuerfreie Entlastungsprämie: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zur Abmilderung gestiegener Preise eine steuerfreie Prämie von bis zu 1.000 Euro gewähren (im Zeitraum bis 30. Juni 2027), sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Prämie bleibt auch in der Sozialversicherung beitragsfrei und wird bei SGB-II-Leistungen nicht als Einkommen angerechnet. 
 
- Grunderwerbsteuer: Die bisherigen Steuervergünstigungen für Personengesellschaften werden unbefristet verlängert, sodass die bisherige Rechtslage fortbesteht. 
 
- Anwendung der neuen Regelungen zur Grunderwerbsteuer: Die Änderungen gelten für Erwerbsvorgänge ab dem Tag nach der Verkündung. 
 
- Wegfall des Leitererfordernisses für weitere Beratungsstellen von Steuerberatern: Das bisherige Erfordernis einer Leitung entfällt ab dem 1. Januar 2027. 
 
Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen der Ausschussänderungen und lässt redaktionelle, Folge- und Übergangsregelungen sowie rein technische Anpassungen außer Acht.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:40/26
Eingang im Bundesrat:23.01.2026
Erster Durchgang:06.03.2026, Stellungnahme (PDF)
Abstimmung:08.05.2026
Status Bundesrat:Abgelehnt