Zum Inhalt springen

9. Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:26.01.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Verknüpfungen:Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die umfassende Modernisierung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), insbesondere bei den Befugnissen zur entgeltlichen und unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen. Kernpunkte sind die Abschaffung des abschließenden Katalogs der zur beschränkten Hilfeleistung Befugten, die Einführung einer Generalklausel für Nebenleistungen, die Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen (u.a. Wegfall von Betragsgrenzen), die Liberalisierung der unentgeltlichen Hilfeleistung (Anpassung an das Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG), die Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine (nur noch eingetragene Vereine, Kurzbezeichnung „LStHV“ zulässig) und der Wegfall des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf reagiert auf einen Modernisierungsbedarf im StBerG, insbesondere aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission, die die bisherigen Ausnahmen als unsystematisch und inkohärent kritisiert. Zudem wird der gesellschaftliche Wandel (z.B. alternative Lebenskonzepte) und der digitale Fortschritt als Anlass für die Reform genannt. Anpassungsbedarf ergibt sich auch durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Mehrausgaben.  
- Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Aufwand um 10.100 Stunden und 10,736 Mio. Euro Sachkosten (hauptsächlich durch günstigere Beratung bei Lohnsteuerhilfevereinen).  
- Für die Wirtschaft sinkt der jährliche Erfüllungsaufwand um ca. 12,57 Mio. Euro, insbesondere durch den Wegfall des Leitungserfordernisses. Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten steigen um 100.000 Euro.  
- Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um ca. 784.000 Euro, ausschließlich bei den Ländern (inkl. Kommunen).  
- Es entstehen jährlich Mehrausgaben von ca. 9.600 Euro für neu gegründete Lohnsteuerhilfevereine durch die Erhöhung der Anerkennungsgebühr. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
- Der Entwurf sieht keine Befristung oder Evaluierung vor. 
- Es wird betont, dass die Regelungen mit EU-Recht (insb. Dienstleistungsrichtlinie, Verhältnismäßigkeitsrichtlinie) vereinbar sind. 
- Die Maßnahmen fördern Innovation, Bildung und sozialen Zusammenhalt und stehen im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. 
- Der Entwurf ist nicht explizit als eilbedürftig bezeichnet. 
- Es gab keine wesentlichen Einflussnahmen von Verbänden seit dem 1. Juli 2024, mit Ausnahme einer Anregung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine bezüglich der Betragsgrenzen. 
- Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau oder gleichstellungspolitische Ziele werden nicht erwartet.  
- Eine Evaluierung ist wegen Unterschreitung des Schwellenwerts für Verwaltungskosten nicht vorgesehen. 
 
Zusammenfassung:  
Der Gesetzentwurf modernisiert das Steuerberatungsgesetz umfassend, liberalisiert die Hilfeleistung in Steuersachen, passt die Vorschriften an gesellschaftliche und technische Entwicklungen an und entlastet Bürger, Wirtschaft und Verwaltung finanziell und bürokratisch, ohne neue Belastungen für Bund oder Länder zu schaffen. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden ignoriert): 
 
- Lohnsteuerhilfevereine erhalten eine eigenständige Regelung für ihre Beratungsbefugnis, die bisherigen Einkunftsarten werden übernommen, Betragsgrenzen entfallen, die Beratungsbefugnis wird nicht mehr an die Höhe der Einkünfte geknüpft. 
- Lohnsteuerhilfevereine dürfen weiterhin keine Beratung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen leisten, außer bei steuerfreien Einnahmen. 
- Erweiterung der zulässigen Nebentätigkeiten von Lohnsteuerhilfevereinen, z.B. Hilfe bei Arbeitgeberaufgaben im Zusammenhang mit Kinderbetreuungskosten, haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Familienleistungsausgleich und bestimmten Zulagen. 
- Vereine von Land- und Forstwirten dürfen weiterhin Hilfe in Steuersachen für Mitglieder leisten, wenn die Hilfe durch besonders qualifizierte Personen erfolgt. 
- Berufs- und Interessenvereinigungen (z.B. Gewerkschaften, Mietervereine) dürfen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs Hilfe in Steuersachen leisten, sofern diese Tätigkeit nicht überwiegt und eine sachgemäße Hilfeleistung sichergestellt ist. 
- Genossenschaftliche Prüfungsverbände dürfen weiterhin ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten. 
- Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen, Notare und Patentanwälte dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben Hilfe in Steuersachen leisten, auch entgeltlich und nicht nur für Mitglieder. 
- Spediteure und Zollvertreter dürfen weiterhin in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen sowie bei zollrechtlichen Verfahrenshandlungen Hilfe in Steuersachen leisten. 
- Einführung einer Generalklausel für Nebenleistungen: Hilfe in Steuersachen darf als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild erbracht werden, wenn sie inhaltlich, im Umfang und sachlich mit der Haupttätigkeit zusammenhängt und die erforderlichen Steuerrechtskenntnisse vorhanden sind. 
- Unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen wird grundsätzlich erlaubt, nicht mehr nur für Angehörige, sondern auch im Rahmen persönlicher Bekanntschaft (z.B. Nachbarn, Arbeitskollegen, Vereinsmitglieder). 
- Unentgeltliche Hilfeleistung außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises ist nur zulässig, wenn sie durch besonders qualifizierte Personen oder unter deren Anleitung erfolgt. 
- Finanzämter können bei dauerhaft unsachgemäßer Hilfeleistung durch bestimmte Vereinigungen und Personen die weitere Tätigkeit für bis zu fünf Jahre untersagen; Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden. 
- Lohnsteuerhilfevereine müssen zur Anerkennung im Vereinsregister eingetragen sein, eine Beratungsstelle im Bezirk der Aufsichtsbehörde unterhalten und eine Haftpflichtversicherung nachweisen. 
- Leitung einer Beratungsstelle bei Lohnsteuerhilfevereinen darf künftig bis zu drei Beratungsstellen gleichzeitig führen; Leitung muss fachlich qualifiziert und persönlich geeignet sein. 
- Lohnsteuerhilfevereine müssen ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichten und dürfen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten neben der Hilfeleistung in Steuersachen ausüben. 
- Jährliche unabhängige Geschäftsprüfung für Lohnsteuerhilfevereine bleibt verpflichtend, Berichtspflichten gegenüber Mitgliedern und Aufsichtsbehörden werden konkretisiert. 
- Die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ und „LStHV“ darf nur von anerkannten Vereinen geführt werden; Missbrauch wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. 
- Das Leitungserfordernis für weitere Beratungsstellen von Steuerberatern entfällt, solange die Berufspflichten gewahrt bleiben. 
- Anpassung und Präzisierung der Voraussetzungen für die Beteiligung von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften. 
- Klarstellung, dass die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ nur von Berufsausübungsgesellschaften geführt werden darf. 
- Anpassung der Bußgeldvorschriften, insbesondere für Verstöße von Lohnsteuerhilfevereinen gegen Pflichten und Verfahrensvorschriften. 
- Einführung und Aktualisierung eines elektronischen Verzeichnisses der Lohnsteuerhilfevereine. 
- Aufsicht und Prüfungsbefugnisse der Behörden über Lohnsteuerhilfevereine und deren Beratungsstellen werden konkretisiert und modernisiert (z.B. Datenzugriff, Schließung von Beratungsstellen bei Verstößen). 
 
Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen und Neuerungen des Gesetzentwurfs.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:07.08.2025
Datum Kabinettsbeschluss:14.01.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes greift größtenteils die Inhalte des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Recht der steuerberatenden Berufe (BT-Drs. 20/8669) auf, der mit dem Ende der letzten Legislaturperiode der Diskontinuität unterfallen ist.  
 
Dies betrifft die Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen, die Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Ermöglichung von sogenannten Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen sowie die Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine, wobei die Vorschriften im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf teilweise modifiziert wurden.  
 
Darüber hinaus sieht der Entwurf einen Wegfall des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern vor, eine Vorschrift zur Sicherstellung des Fremdbesitzverbots bei der Beteiligung von Wirtschafts- und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie eine Erweiterung der Vollmachtvermutung in der Abgabenordnung auf Notare und Patentanwälte vor.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:

„Der Wegfall der Betragsgrenzen von vereinbaren Tätigkeiten bei der Befugnis der Lohn-
steuerhilfevereine (§ 4 Absatz 2 StBerGE) beruht auf einer Anregung des Bundesverban-
des der Lohnsteuerhilfevereine e. V.; auf die konkrete Ausgestal tung der Regelung wurde kein Einfluss genommen.
Im Übrigen hat es seit dem 1. Juli 2024 keine wesentlichen Einflussnahmen von Verbänden auf den Inhalt des Gesetzentwurfs gegeben.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Von den zahlreichen eingegangenen Stellungnahmen zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) macht lediglich der Landwirtschaftliche Buchführungsverband (LBV) eine konkrete Angabe zum Zeitraum der Beteiligungsphase: Mit Schreiben vom 18.08.2025 wurde der Referentenentwurf zur Verbändeanhörung veröffentlicht. Weitere explizite Angaben zu Eingangsdatum oder Dauer der Beteiligungsphase finden sich in den übrigen Stellungnahmen nicht. Aus den Daten des Entwurfs (07.08.2025) und den Eingangs- bzw. Stellungnahmedaten (größtenteils zwischen Anfang und Ende September 2025) ergibt sich eine Beteiligungsphase von mindestens etwa einem Monat.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu den geplanten Änderungen des Steuerberatungsgesetzes ist ausgesprochen heterogen und von teils gegensätzlichen Interessen geprägt. Während Kammern und Verbände der steuerberatenden Berufe (z.B. Bundessteuerberaterkammer, Deutscher Steuerberaterverband) die Sicherung der Unabhängigkeit und das Festhalten am Fremdbesitzverbot betonen, lehnen zahlreiche Wirtschaftsverbände, Investoren, Startups und Buchhalterorganisationen die geplante Verschärfung des Fremdbesitzverbots als innovations- und investitionsfeindlich ab. Daneben werden zahlreiche Detailregelungen zu Nebenleistungen, Befugniserweiterungen, Digitalisierung, Gleichstellung und Bürokratieabbau unterschiedlich bewertet. Insgesamt zeigt sich eine tiefe Spaltung zwischen den Interessen der traditionellen steuerberatenden Berufe und den Forderungen nach Modernisierung, Öffnung und Digitalisierung.

Meinungen im Detail
1. Fremdbesitzverbot und Investorenbeteiligung
Das geplante Fremdbesitzverbot (§ 55a StBerG) ist der zentrale Streitpunkt. Die Bundessteuerberaterkammer, der Deutsche Steuerberaterverband und weitere Kammern begrüßen die Sicherung der Unabhängigkeit und den Schutz vor externen Kapitalgebern als unerlässlich für das Vertrauensverhältnis zum Mandanten. Sie sehen die geplante Ausweitung auch auf mittelbare Beteiligungen als notwendig, fordern aber Nachbesserungen zur Rechtsklarheit. Demgegenüber kritisieren Wirtschaftsverbände (z.B. Bundesverband Beteiligungskapital, Bundesverband Deutsche Startups, WTS Tax AG, Afileon Audit GmbH, Kohlberg Kravis Roberts GmbH, Bundesverband Deutsche Startups, BVK), Investoren und Startups die Regelung als innovationsfeindlich, investitionshemmend und ordnungspolitisch nicht gerechtfertigt. Sie argumentieren, dass externe Investitionen für Digitalisierung, Modernisierung und Nachwuchsgewinnung notwendig sind und die Unabhängigkeit bereits durch bestehendes Berufsrecht gesichert sei. Es werden verfassungs- und europarechtliche Bedenken (Berufsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Bestandsschutz) geltend gemacht. Auch wird ein Wertungswiderspruch zum Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer moniert, bei denen solche Beschränkungen nicht bestehen.

2. Digitalisierung, Nachwuchs und Modernisierung
Startups, Investoren und große Steuerberatungsgesellschaften (z.B. Bundesverband Deutsche Startups, WTS Tax AG, KKR, Afileon Audit GmbH) betonen die Notwendigkeit von Digitalisierung, Innovation und neuen Geschäftsmodellen. Sie fordern eine Öffnung für IT- und Digitalisierungsexperten in der Geschäftsführung, technologieoffene Regelungen für Nebenleistungen (TaxTech), standardisierte Datenzugänge (APIs) und ein modernes Registrierungsmodell für standardisierbare Steuerleistungen. Der Fachkräftemangel und Nachwuchsprobleme werden als drängende Herausforderungen hervorgehoben. Die Kammern und traditionellen Verbände sehen die Digitalisierung ebenfalls als wichtig an, setzen aber auf die Sicherung der Unabhängigkeit und Qualitätssicherung durch bestehende Strukturen.

3. Nebenleistungen und Befugnisse von Banken, Bausparkassen und Verbänden
Bankenverbände (Bundesverband deutscher Banken, Verband der Auslandsbanken), Bausparkassen und deren Verbände begrüßen die geplante Öffnung für Nebenleistungen, fordern aber Klarstellungen, um Unsicherheiten bei mehrstufigen Verwahrketten und B-Depot-Fällen zu vermeiden. Sie verlangen eine explizite Einbeziehung ihrer Institute und Vermittler, insbesondere bei der Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen und Erstattungsanträgen. Auch die Kirchen und Notare begrüßen die Gleichstellung und Ausweitung ihrer Befugnisse im steuerlichen Bereich.

4. Befugniserweiterung für Buchhalter, Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte
Die DIHK, der Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter (b.b.h.), der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) und andere fordern eine qualifikationsgerechte Öffnung der Befugnisse, insbesondere die ausdrückliche Aufnahme der Umsatzsteuervoranmeldung in den Katalog erlaubter Tätigkeiten. Sie argumentieren mit Berufsfreiheit, europarechtlicher Kohärenz und Versorgungssicherheit. Die Steuerberaterverbände lehnen dies ab und warnen vor Qualitätsverlusten, rechtlichen Risiken und Nachteilen für Mandanten. Als Kompromiss werden Sachkundenachweis, Fortbildung und Haftpflichtversicherung vorgeschlagen.

5. Lohnsteuerhilfevereine und genossenschaftliche Prüfungsverbände
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine begrüßt die Abschaffung betragsmäßiger Grenzen und die Erweiterung des Satzungszwecks, lehnt aber Einschränkungen beim passiven Wahlrecht ab. Genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände begrüßen die Beibehaltung ihrer Beratungsbefugnis, fordern aber Gleichstellung beim Zugang zur Vollmachtsdatenbank und Klarstellungen zu Eigentumsverhältnissen. Der GdW und der DGRV betonen die Notwendigkeit niedrigschwelliger Beratung und fordern Anpassungen zur Gleichstellung.

6. Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und Anwälte
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) und die Wirtschaftsprüferkammer kritisieren zusätzliche Anforderungen an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als überflüssig und europarechtswidrig. Sie verweisen auf bereits bestehende strenge Berufsrechtsvorgaben. Der Deutsche Anwaltverein lehnt die Übernahme von Vorschriften aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz ins Steuerberatungsgesetz ab und fordert eine klare Trennung der Regelungsbereiche. Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt die Ermöglichung von Tax Law Clinics, ebenso wie der Verein zur Förderung der Steuerrechtswissenschaft.

7. Landwirtschaftliche Buchstellen und landwirtschaftliche Verbände
Landwirtschaftliche Verbände begrüßen die Gleichstellung mit Lohnsteuerhilfevereinen und die Erweiterung des Anwendungsbereichs für Betriebsangehörige, fordern aber klarere Begrifflichkeiten und Regelungen zur Mitgliedschaft nicht rechtsfähiger Betriebe.

8. Gewerkschaften und Kirchen
Ver.di begrüßt die explizite Nennung von Gewerkschaften als berechtigte Verbände und fordert flexiblere Eigentumsregelungen für Tochtergesellschaften. Die Kirchen begrüßen die Gleichstellung juristischer Personen des öffentlichen Rechts und fordern eine Ausweitung des Anwendungsbereichs steuerrechtlicher Vorschriften auf kirchliche Körperschaften.

9. Verfassungs- und Europarechtsfragen
Mehrere Stellungnahmen (WTS Tax AG, Afileon Audit GmbH, BVK, KKR, b.b.h., BVBC) äußern explizite verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen das geplante Fremdbesitzverbot und andere Einschränkungen. Sie sehen Verstöße gegen die Berufsfreiheit, das Bestimmtheitsgebot, den Bestandsschutz und die Kapitalverkehrsfreiheit sowie gegen EU-Richtlinien und Urteile des Europäischen Gerichtshofs.

10. Tax Law Clinics und unentgeltliche Hilfeleistung
Die geplante Legalisierung von Tax Law Clinics wird von der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Verein zur Förderung der Steuerrechtswissenschaft und dem Deutschen Steuerberaterverband begrüßt. Sie sehen darin Vorteile für Ausbildung, Nachwuchsförderung und niedrigschwellige Beratung, sofern eine qualifizierte Anleitung gewährleistet ist.

👎 Afileon Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

„Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich die geplante Neuregelung in § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG-E in hohem Maße negativ auf alle Beteiligten – Steuerberater, Mandanten und den Wirtschaftsstandort – auswirken würde und daher abzulehnen ist.“

Die Stellungnahme der Afileon Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes konzentriert sich auf die geplante Neuregelung des sogenannten Fremdbesitzverbots (§ 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG-E). Das Fremdbesitzverbot untersagt es externen Kapitalgebern, Anteile an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zu halten. Die Stellungnahme kritisiert, dass die geplante Regelung einen unverhältnismäßigen und nicht ausreichend begründeten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und die Marktdynamik der Steuerberaterbranche darstellt. Sie betont, dass externe Kapitalbeteiligung (z.B. durch Private Equity) für die Modernisierung, Digitalisierung und Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Steuerberatung in Deutschland notwendig ist, insbesondere angesichts von Fachkräftemangel, steigendem Investitionsbedarf und zunehmender Komplexität. Die Unabhängigkeit und Integrität der Steuerberater sowie der Mandantenschutz seien auch bei externer Beteiligung durch bestehende berufsrechtliche Vorgaben gewährleistet. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) die Notwendigkeit externer Investitionen für Digitalisierung und Wettbewerbsfähigkeit, (2) die fehlende sachliche Begründung und die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs, und (3) die Problematik des mangelnden Bestandsschutzes für bestehende Strukturen und Investitionen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e. V

„Die bisherige Regelung führt zu einem rechtsfreien Raum und zu erheblichen Rechtsunsicherheiten, was wiederum enorme wirtschaftliche Kollateralschäden auslöst.“

Der Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter (b.b.h.) kritisiert, dass der Referentenentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung weiterhin nicht ausdrücklich in § 6 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) aufnimmt. Der Verband sieht darin einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, das aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes abgeleitet wird. Die Stellungnahme betont, dass selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter bereits im Rahmen ihrer Tätigkeit die umsatzsteuerlichen Sachverhalte erfassen und die Umsatzsteuervoranmeldung faktisch erstellen und elektronisch übermitteln. Die bisherige Rechtslage führe zu erheblicher Rechtsunsicherheit und wirtschaftlichen Schäden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die rechtliche Unsicherheit und deren Folgen für die Berufsgruppe, 2) Die tatsächliche Praxis der Umsatzsteuervoranmeldung durch Buchhalter, 3) Die Forderung nach einer klaren gesetzlichen Regelung zur Aufnahme dieser Tätigkeit in das Gesetz.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 03.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bevollmächtigte des Rates der EKD und Kommissariat der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin

„Wir begrüßen, dass Personen und Vereinigungen, die bereits nach dem bisherigen § 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, weiterhin hierzu befugt sein sollen.“

Die Stellungnahme der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und des Leiters des Kommissariats der deutschen Bischöfe (Katholisches Büro in Berlin) bezieht sich auf den Referentenentwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (9. StBerGÄndG). Die Kirchen beschränken ihre Ausführungen auf Regelungen, die insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) betreffen, wie Landeskirchen, Diözesen und Kirchenstiftungen. Sie begrüßen, dass jPöR weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sein sollen. Besonders ausführlich wird angeregt, den Anwendungsbereich verschiedener steuerrechtlicher Vorschriften (z.B. § 80 Abs. 2 AO, § 80a AO, § 147 Abs. 6 AO, § 327 Lastenausgleichsgesetz) explizit auf jPöR auszuweiten, um Gleichbehandlung mit steuerberatenden Berufen zu gewährleisten. Zudem bitten sie um Prüfung, ob eine Vertretungsregelung für Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Lastenausgleichsgesetz erhalten bleiben sollte. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Gleichstellung von jPöR mit steuerberatenden Berufen bei Vollmachten und Vertretungsregelungen, 2) Die Ausweitung der Anwendungsbereiche in der Abgabenordnung und im Lastenausgleichsgesetz, 3) Die rechtssichere und praktikable Ausgestaltung der neuen Regelungen für kirchliche Körperschaften.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesnotarkammer

„Die nun geplante Erweiterung der Vermutung auf Notarinnen und Notare ist uneingeschränkt zu begrüßen: Notarinnen und Notare sind nach § 1 BNotO unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes.“

Die Bundesnotarkammer äußert sich zum Entwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und konzentriert sich dabei auf Regelungen, die die notarielle Praxis betreffen. Sie begrüßt ausdrücklich, dass Notarinnen und Notare weiterhin im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung (BNotO) zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt bleiben. Ebenso wird die geplante Erweiterung der sogenannten Vollmachtvermutung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 AO) auf Notarinnen und Notare positiv bewertet, da dies den Verwaltungsaufwand reduziert und die besondere Vertrauenswürdigkeit des Notarberufs anerkennt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Befugnisse der Notarinnen und Notare zur steuerlichen Beratung im Rahmen der BNotO, 2) Die Erweiterung der Vollmachtvermutung auf Notarinnen und Notare, 3) Die Bedeutung der Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Notarberufs im Kontext steuerrechtlicher Vertretung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesrechtsanwaltskammer

„Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt diese Neuregelung und die damit einhergehende Harmonisierung von Rechtsdienstleistungs- und Steuerberatungsgesetz uneingeschränkt.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt die geplante Änderung des Steuerberatungsgesetzes, die sogenannte Tax Law Clinics an Hochschulen ermöglichen soll. Tax Law Clinics sind Einrichtungen, in denen Studierende unter Anleitung qualifizierter Fachleute (wie Volljuristen, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern) ehrenamtlich und zu Ausbildungszwecken Hilfe in Steuersachen leisten. Die BRAK betont, dass solche Praxismöglichkeiten Studierenden wichtige praktische Erfahrungen vermitteln, die im theorielastigen Jurastudium bislang zu kurz kommen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Harmonisierung von Steuerberatungs- und Rechtsdienstleistungsgesetz, 2) die Bedeutung von Law Clinics für die Verbesserung der juristischen Ausbildung und die Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden, 3) die Stärkung des Ehrenamts und die Förderung gesellschaftlichen Engagements.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundessteuerberaterkammer

„Das Fremdbesitzverbot, nach dem rein externe Kapitalgeber wie Banken und Finanzinvestoren nicht Gesellschafter einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft sein dürfen, ist für die Unabhängigkeit des steuerberatenden Berufs und die Stellung des Steuerberaters als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege unverzichtbar.“

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) äußert sich zum Referentenentwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Sie begrüßt ausdrücklich die geplanten Maßnahmen zur Sicherung des sogenannten Fremdbesitzverbots, das verhindern soll, dass externe Kapitalgeber wie Banken oder Private-Equity-Investoren Gesellschafter von steuerberatenden Gesellschaften werden. Dies sei für die Unabhängigkeit der Steuerberatung und den Schutz der Mandanten unerlässlich. Die BStBK unterstützt die Klarstellung, dass auch mittelbare Beteiligungen über ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unter das Verbot fallen sollen, sieht aber Nachbesserungsbedarf bei der gesetzlichen Ausgestaltung, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Kritisch sieht die BStBK die geplante Abschaffung der Betragsgrenzen für Lohnsteuerhilfevereine und die Erweiterung ihrer Zuständigkeit auf Arbeitslose, da dies den ursprünglichen Zweck dieser Vereine als Selbsthilfeeinrichtungen für Arbeitnehmer unterlaufe und Risiken für Beratungsqualität und Steueraufkommen berge. Ebenfalls abgelehnt wird eine Erweiterung der Befugnisse von Buchhaltern und geprüften Bilanzbuchhaltern, insbesondere im Hinblick auf die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und das Anlegen von Kontenplänen, da hierfür umfassende steuerrechtliche Kenntnisse erforderlich seien. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit und Ausgestaltung des Fremdbesitzverbots und der Schutz vor mittelbaren Beteiligungen, 2) Die Kritik an der geplanten Ausweitung der Befugnisse und Zuständigkeiten von Lohnsteuerhilfevereinen, 3) Die Ablehnung einer Erweiterung der Befugnisse von Buchhaltern und Bilanzbuchhaltern.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Bundesverband Beteiligungskapital e.V. (BVK)

„Die geplante Verschärfung des § 55a StBerG ist weder ordnungspolitisch geboten noch sachlich gerechtfertigt. Sie gefährdet die Modernisierung der Steuerberatungsbranche, verschärft bestehende Versorgungsprobleme und untergräbt das Vertrauen in den Investitionsstandort Deutschland.“

Der Bundesverband Beteiligungskapital e.V. (BVK) lehnt die im Referentenentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vorgesehene Verschärfung des Fremdbesitzverbots (§ 55a StBerG) entschieden ab. Das geplante Verbot würde es externen Investoren, insbesondere Beteiligungskapitalgesellschaften (wie Private Equity und Venture Capital), untersagen, Anteile an Steuerberatungsgesellschaften zu halten. Der BVK argumentiert, dass die Unabhängigkeit der Steuerberater bereits durch bestehende berufsrechtliche Regelungen wie den Berufsträgervorbehalt und die Aufsicht durch die Steuerberaterkammern ausreichend geschützt ist. Die geplante Regelung gefährde Investitionen, Innovationen und die Nachfolge in der Steuerberatungsbranche, verschärfe den Fachkräftemangel und sei ordnungs- und wirtschaftspolitisch nicht gerechtfertigt. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Notwendigkeit von Eigenkapitalinvestitionen für Digitalisierung und Innovation in der Steuerberatung, (2) die Bedeutung externer Investoren für die Nachfolgesicherung und Konsolidierung von Kanzleien, und (3) die verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen die geplante Regelung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V.

„Die vorgeschlagene qualifikationsgerechte Öffnung macht den Entwurf verfassungs- und europarechtskonform, praxisnah und ökonomisch sinnvoll. Sie entlastet kleine und mittelständische Unternehmen, stärkt Fristentreue und Steueraufkommen und ermöglicht den steuerberatenden Berufen, ihren Schwerpunkt auf Beratung, Gestaltung und die Vertretung in rechtlich anspruchsvollen Verfahren zu legen.“

Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) begrüßt die geplante Modernisierung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), fordert jedoch eine qualifikationsgerechte Öffnung der Befugnisse für Buchhalter*innen, Bilanzbuchhalter*innen und Steuerfachwirt*innen. Der BVBC schlägt ein dreistufiges Befugnis-Modell vor, bei dem die erlaubten Tätigkeiten an die jeweilige Qualifikation angepasst werden. Ziel ist es, die Berufsfreiheit gemäß Grundgesetz (Art. 12 GG) zu wahren, europarechtliche Kohärenz herzustellen und die Funktionsfähigkeit der Steuerverwaltung zu sichern. Besonders hervorgehoben werden: 1) das dreistufige Befugnis-Modell, 2) die Forderung nach Qualitätssicherung ohne zusätzliche Bürokratie oder neue Aufsichtsbehörden, und 3) die umfassende Analyse der verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen. Der BVBC betont, dass die vorgeschlagenen Änderungen zu einer Entlastung des Mittelstands, einer besseren Versorgungssicherheit und einer effizienten Nutzung von Fachkräften führen würden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Bundesverband Deutsche Startups e.V.

„Nur so kann gewährleistet werden, dass Steuerberatung – auch für Startups – hierzulande künftig verfügbar, innovativ und bezahlbar bleibt.“

Der Bundesverband Deutsche Startups e.V. kritisiert den aktuellen Gesetzentwurf zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes als nicht ausreichend zukunftsorientiert und innovationsfreundlich. Die Stellungnahme hebt hervor, dass der Mangel an Steuerberaterinnen und Steuerberatern sowie Nachwuchsprobleme und fehlende Digitalisierung bereits heute zu erheblichen Versorgungslücken führen, insbesondere für Startups, kleine Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger mit einfachen Einkommensverhältnissen. Der Verband fordert eine Modernisierung des Berufsrechts, etwa durch die Zulassung von IT- und Digitalisierungsexpertinnen und -experten als Geschäftsführer in Steuerberatungsgesellschaften (neben mindestens einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater), eine technologieoffene Auslegung von Nebenleistungen auch für digitale Plattformen (TaxTech), keine Verschärfung des Verbots von Beteiligungen fachfremder Investoren (Fremdbesitzverbot), ein neues Registrierungsmodell für standardisierbare Steuerleistungen nach Vorbild des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und standardisierte Datenzugänge und Schnittstellen (APIs). Besonders ausführlich werden die Themen Fachkräftemangel und Nachwuchsprobleme, die Öffnung für digitale und innovative Geschäftsmodelle sowie die Notwendigkeit eines modernen, wettbewerbsorientierten Rechtsrahmens behandelt.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 17.09.2024
Lobbyregister-Nr.: R002111 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesverband deutscher Banken e. V.

„Wir bitten, dass die Neuregelung des § 4e StBerG (Befugnis von Kreditinstituten zur Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen für ihre Kunden) abweichend möglichst bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.“

Der Bundesverband deutscher Banken begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, insbesondere die vorgesehene Befugnis für Kreditinstitute, Ansässigkeitsbescheinigungen für ihre Kunden zu beantragen. Allerdings kritisiert der Verband, dass diese Befugnis nach aktuellem Entwurfswortlaut nur für direkte Kundenbeziehungen gilt und nicht für mehrstufige Verwahrketten, wie sie in der Praxis häufig vorkommen. Ebenso wird die Unklarheit bezüglich der Antragsberechtigung bei Erstattungsanträgen nach § 50c Einkommensteuergesetz (EStG) bemängelt, insbesondere in sogenannten B-Depot-Fällen, bei denen ein Kreditinstitut für den Kunden eines anderen Instituts handelt. Der Verband fordert daher, die Gesetzesbegründung klarzustellen und die Befugnisse auch auf diese Fälle auszuweiten. Ein weiterer ausführlich behandelter Punkt ist das Inkrafttreten der Neuregelung: Aus Sicht der Banken sollte die Befugnis zur Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen möglichst sofort nach Verkündung gelten, um die Praxis nicht unnötig zu verzögern. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die Ausweitung der Befugnis auf mehrstufige Verwahrketten, (2) die Klarstellung der Antragsberechtigung bei Erstattungsanträgen in komplexen Depotstrukturen und (3) das möglichst schnelle Inkrafttreten der neuen Regelung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 52646912360-95 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.

„Die Einschränkung des passiven Wahlrechts der Beratungsstellenleitungen stellt insgesamt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Vereinsautonomie der Lohnsteuerhilfevereine dar. Wir halten eine Streichung der Einschränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstellenleitungen in § 26 Abs. 2 StBerG-E daher für zwingend erforderlich.“

Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) begrüßt im Rahmen des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes insbesondere den Wegfall der betragsmäßigen Grenzen für die Beratungsbefugnis bei Einkünften aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen. Diese Grenzen hatten in der Vergangenheit zu ungerechtfertigten Einschränkungen geführt, etwa durch Preissteigerungen oder bei Zusammenveranlagungsfällen nach Todesfällen. Der BVL betont, dass die steuerliche Komplexität nicht zwingend mit der Höhe der Einkünfte zusammenhängt. Ebenso wird die Erweiterung des Satzungszwecks der Lohnsteuerhilfevereine als rechtliche Klarstellung und Stärkung der Rechtssicherheit begrüßt, da sie den Vereinen erlaubt, Nebenleistungen und bestimmte Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Kritisch lehnt der Verband jedoch die im Entwurf vorgesehene Einschränkung des passiven Wahlrechts für Beratungsstellenleitungen bei der Wahl zur Vertreterversammlung ab. Diese Regelung wird als unverhältnismäßiger Eingriff in die Vereinsautonomie angesehen, der im Vergleich zu anderen Rechtsformen (z.B. Genossenschaften, Versicherungsvereine) nicht gerechtfertigt ist. Der BVL fordert daher die Streichung dieser Einschränkung. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Abschaffung der betragsmäßigen Grenzen und deren Auswirkungen, 2) die Kritik an der Einschränkung des passiven Wahlrechts für Beratungsstellenleitungen, 3) der Vergleich mit anderen Rechtsformen und die Ablehnung einer Sonderregelung für Lohnsteuerhilfevereine.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)

„Wir bitten Sie daher, eine maßvolle Befugniserweiterung in § 6 StBerG-E zu prüfen.“

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) spricht sich in ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes für eine Erweiterung der Befugnisse geprüfter Bilanzbuchhalter aus. Konkret fordert die DIHK, dass Bilanzbuchhalter künftig auch Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen dürfen. Die DIHK argumentiert, dass dies die Berufsfreiheit stärke und eine verhältnismäßige Liberalisierung darstelle. Sie verweist darauf, dass eine solche Änderung auch Bedenken der EU-Kommission bezüglich der exklusiven Vorbehaltsaufgaben von Steuerberatern begegnen könnte und zu einer Vereinfachung auf nationaler und europäischer Ebene beitragen würde. Die DIHK erkennt jedoch auch die von Steuerberatern geäußerten Bedenken an, wie etwa die Sorge vor Qualitätsverlust, rechtlichen Risiken und wirtschaftlichen Nachteilen für Unternehmen bei Falschberatung. Als Kompromiss schlägt die DIHK vor, die Befugniserweiterung an Voraussetzungen wie einen Sachkundenachweis, regelmäßige Fortbildung und eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu knüpfen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Argumentation für eine maßvolle Befugniserweiterung zugunsten der Bilanzbuchhalter, 2) Die Darstellung und Abwägung der von Steuerberatern vorgebrachten Gegenargumente, 3) Die Bedeutung einer Vermögenshaftpflichtversicherung als Voraussetzung für die Befugniserweiterung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Deutscher Anwaltverein

„Die vorgeschlagenen Neuregelungen sprechen vielmehr nach Ansicht des DAV dafür, rechtsdienstleistungsrechtliche Vorschriften – entsprechend der Rechtslage bis 1975 – nicht im StBerG anzusiedeln, sondern im RDG zu konsolidieren.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Zentrale Punkte der Stellungnahme sind: Erstens sieht der DAV konzeptionelle Probleme in der Übernahme von Vorschriften aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in das Steuerberatungsgesetz. Er fordert, dass rechtsdienstleistungsrechtliche Regelungen ausschließlich im RDG und nicht im StBerG verankert werden sollten, um Redundanzen und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Zweitens kritisiert der DAV die Beibehaltung des Begriffs der 'geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen', da dieser im RDG bereits durch objektive Kriterien wie Entgeltlichkeit ersetzt wurde. Drittens werden die geplanten berufsrechtlichen Verschärfungen, insbesondere bezüglich der Beteiligung ausländischer Gesellschaften an Steuerberatungsgesellschaften, als nicht ausreichend begründet und potenziell problematisch für die Anwaltschaft angesehen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Systematik und Trennung von Berufs- und Rechtsdienstleistungsrecht, 2) die Definition und Regelung unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen (z.B. für Law Clinics), 3) die Auswirkungen der geplanten Neuregelungen auf die Zulassung und Beteiligung ausländischer Gesellschaften.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.10.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. (DGRV)

„Wir begrüßen, dass die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände weiterhin ausdrücklich geregelt werden soll.“

Die Stellungnahme bezieht sich auf den Referentenentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und begrüßt ausdrücklich, dass genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt bleiben sollen. Die Stellungnahme betont die Notwendigkeit niedrigschwelliger Voraussetzungen für diese Beratungstätigkeit, da die Prüfungsverbände ihre Mitglieder umfassend steuerlich unterstützen. Besonders hervorgehoben wird die neue Regelung zur steuerlichen Beratung durch juristische Personen, an denen Prüfungsverbände beteiligt sind, wobei um Klarstellungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse gebeten wird. Ausführlich wird die Benachteiligung der genossenschaftlichen Prüfungsverbände beim Zugang zur Vollmachtsdatenbank (VDB) thematisiert, die für eine effiziente und gleichwertige Beratung essentiell ist. Die Stellungnahme fordert, die Abgabenordnung (AO) entsprechend zu ändern, um den Verbänden einen gleichberechtigten Zugang zur VDB zu ermöglichen. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) die Ausgestaltung und Klarstellung der neuen § 4b StBerG-Regelungen, 2) die Eigentumsverhältnisse bei juristischen Personen, die steuerliche Beratung leisten dürfen, und 3) die Forderung nach Gleichstellung beim Zugang zur VDB und die damit verbundenen Änderungen der AO.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 11.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)

„Die Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit ist ein wesentlicher Kernaspekt bei der Ausübung des steuerberatenden Berufs. Sie bildet einen äußerst wichtigen Baustein des Selbstverständnisses des steuerberatenden Berufs und entspricht auch den Erwartungen der Mandanten an eine objektive und vertrauensbasierte Beratung.“

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, sieht aber in einzelnen Punkten Verbesserungsbedarf. Der Entwurf strukturiert die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen neu und reduziert die bisherigen Ausnahmetatbestände auf sechs klar gegliederte Vorschriften, was als praxisgerecht und übersichtlich bewertet wird. Kritisch sieht der DStV die geplante Ausweitung der unentgeltlichen Hilfeleistung, insbesondere das Einrichten von Buchhaltungen durch Nicht-Steuerberater, da dies Risiken für Auftraggeber birgt. Die Einführung von Tax Law Clinics an Hochschulen wird vorsichtig positiv bewertet, sofern die Anleitung durch qualifizierte Personen erfolgt. Die Lockerung des Leitungserfordernisses für weitere Beratungsstellen wird als Beitrag zum Bürokratieabbau begrüßt. Besonders betont wird die Sicherung der Unabhängigkeit der Berufsausübung durch das Festhalten am Fremdbesitzverbot, um die Objektivität und Vertrauenswürdigkeit der steuerberatenden Berufe zu gewährleisten. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die neue Struktur der beschränkten Hilfeleistung, (2) die kritische Bewertung der Ausweitung unentgeltlicher Hilfeleistungen und (3) die deutliche Befürwortung des Fremdbesitzverbots zum Schutz der Unabhängigkeit des Berufsstands.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.

„Wir begrüßen es außerordentlich, dass sich die genossenschaftlichen Prüfungs- und Spitzenverbände auch in der Neuregelung weiterhin wiederfinden, regen jedoch dringend Anpassungen an, um die originären Aufgaben und die Gleichstellung bei der Vollmachtsvermutung sicherzustellen.“

Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. äußert sich zum Referentenentwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Der Verband begrüßt, dass die genossenschaftlichen Prüfungs- und Spitzenverbände weiterhin zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt bleiben. Allerdings sieht der GdW Anpassungsbedarf bei der Formulierung des neuen § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG-E, insbesondere im Hinblick auf die genossenschaftlichen Treuhandstellen, deren Hilfeleistung für Mitglieder der Prüfungsverbände nicht ausreichend abgedeckt sei. Kritisch bewertet wird auch die geplante zusätzliche Beschränkung, dass die steuerliche Beratung nicht von übergeordneter Bedeutung gegenüber anderen Aufgaben sein dürfe. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Forderung, die Vollmachtsvermutung (§ 80 AO) und den Zugang zur WPK-Vollmachtsdatenbank (Wirtschaftsprüferkammer) auch auf genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände auszuweiten. Hierzu werden zwei konkrete Änderungsvorschläge zur Abgabenordnung unterbreitet. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die genaue Ausgestaltung und Reichweite der Befugnisse der genossenschaftlichen Prüfungsverbände und Treuhandstellen, 2) Die Notwendigkeit einer Gleichstellung bei der Vollmachtsvermutung und beim Zugang zu elektronischen Vollmachtsdatenbanken, 3) Die Kritik an der neuen Beschränkung der steuerlichen Beratung im Aufgabenbereich der Verbände.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 16.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R000187 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V.

„Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass die Norm – im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage – flexibel, aber zugleich zielgenau den Einkommensbereich von Land- und Forstwirten erfassen soll.“

Der Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V. (HLBS) begrüßt die geplanten Änderungen des Steuerberatungsgesetzes, insbesondere die eigenständige Regelung zur Gleichbehandlung mit Lohnsteuerhilfevereinen. Der Verband lobt die Übernahme und Erweiterung des Anwendungsbereichs für mitarbeitende Familienangehörige und Altenteiler durch den Begriff 'Betriebsangehörige', was mehr Flexibilität bei der steuerlichen Beratung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe schafft. HLBS schlägt zudem vor, die Gesetzesformulierung klarer zu fassen, um die Verbindung zwischen Betrieb und Mitgliedern zu verdeutlichen und empfiehlt eine einheitliche Terminologie, um Abgrenzungsfragen zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Definition und Flexibilisierung des Anwendungsbereichs für Betriebsangehörige, 2) die Abgrenzung und Einbeziehung von Nebeneinkünften bei Land- und Forstwirten, und 3) die Bedeutung klarer Begrifflichkeiten zur Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Bürokratie.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)

„Die Unabhängigkeit von Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern wird durch die strengen berufsrechtlichen Vorgaben sichergestellt.“

Die Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) bezieht sich auf den Referentenentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Im Fokus steht die geplante Regelung, nach der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) künftig zusätzliche Anforderungen erfüllen müssen, um Gesellschafter einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft (BAG) sein zu dürfen. Das IDW kritisiert, dass die Gesetzesbegründung suggeriert, das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer gewährleiste die Unabhängigkeit nicht ausreichend. Das IDW betont jedoch, dass die bestehenden berufsrechtlichen Vorgaben bereits umfassende Anforderungen an Unabhängigkeit und Qualitätssicherung enthalten. Zudem wird die Europarechtskonformität der geplanten Regelung bezweifelt, insbesondere im Hinblick auf die EU-Abschlussprüferrichtlinie und ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Anforderungen an die Gesellschafterstruktur von Berufsausübungsgesellschaften, (2) die Sicherstellung der Unabhängigkeit durch bestehendes Berufsrecht und (3) die europarechtlichen Bedenken bezüglich der geplanten Regelung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 22.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Kohlberg Kravis Roberts GmbH

„Die vorgesehene Änderung käme faktisch einem Investitionsverbot durch ausländische Investoren in die Steuerberatungsbranche gleich und würde Deutschlands Position für externes Kapital in diesem Sektor im europäischen Vergleich deutlich verschlechtern“

Die Stellungnahme der Kohlberg Kravis Roberts GmbH (KKR) bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Neunten Reform des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), der eine Verschärfung des sogenannten Fremdbesitzverbots für Steuerberatungsgesellschaften vorsieht. Das Fremdbesitzverbot bedeutet, dass Anteile an Steuerberatungsgesellschaften nur von Berufsträgern (also Steuerberatern) gehalten werden dürfen. Die geplante Änderung würde es privaten, insbesondere ausländischen Investoren faktisch unmöglich machen, sich an Steuerberatungsgesellschaften zu beteiligen. KKR kritisiert, dass dies die Innovations- und Investitionsfähigkeit der Branche erheblich einschränken würde, insbesondere im Hinblick auf Digitalisierung, Künstliche Intelligenz (KI) und die Lösung von Nachwuchsproblemen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die negativen Auswirkungen auf das Investitionsklima und die Innovationsfähigkeit der Steuerberatungsbranche, 2) Der Wertungswiderspruch im Vergleich zum Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, bei denen solche Beschränkungen nicht bestehen, 3) Die fehlende öffentliche Diskussion und die Gefahr eines 'gesetzgeberischen Schnellschusses'. KKR schlägt alternativ vor, Minderheitsbeteiligungen von Nicht-Berufsträgern unter klaren Compliance-Vorgaben zuzulassen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 28.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Kohlberg Kravis Roberts GmbH

„Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir die Integrität und Unabhängigkeit der Steuerberater als ein nicht zu verhandelndes Gut ansehen. Diese wird aus unserer Sicht bereits durch die derzeit geltende Gesetzeslage und das Berufsrecht umfassend gewahrt, wie dies auch bereits bei den Wirtschaftsprüfern der Fall ist.“

Die Stellungnahme der Kohlberg Kravis Roberts GmbH (KKR) bezieht sich auf den Referentenentwurf für das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes. KKR unterstützt grundsätzlich die Ziele der Reform, insbesondere die Modernisierung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen und der Lohnsteuerhilfe. Kritisch sieht KKR jedoch die geplante Änderung des § 55a StBerG, die als 'Klarstellung' deklariert wird, aber faktisch eine Verschärfung und ein Investitionsverbot für private Investoren in Steuerberatungsgesellschaften bedeuten würde. KKR betont, dass private Investoren einen wichtigen Beitrag zur Digitalisierung und zur Bewältigung von Nachwuchsproblemen in der Branche leisten können. Die bereits bestehenden gesetzlichen Anforderungen sichern nach Ansicht von KKR die Unabhängigkeit und Integrität der Steuerberater ausreichend. Zudem wird auf einen Wertungswiderspruch im Vergleich zu Wirtschaftsprüfern hingewiesen, bei denen ein solches Fremdbesitzverbot nicht existiert. KKR warnt, dass die geplante Änderung die grenzüberschreitende Berufsausübung behindern und gegen EU-Recht verstoßen könnte. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung privater Investitionen für Innovation und Digitalisierung in der Steuerberatungsbranche, 2) Die ausreichende Sicherung der Unabhängigkeit der Steuerberater durch bestehende Regelungen, 3) Die europarechtlichen und internationalen Aspekte der geplanten Verschärfung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Landwirtschaftlicher Buchführungsverband

„Wir begrüßen das Konzept des Referentenentwurfs, für Vereine, die bisher in den Anwendungsbereich von § 4 Nr. 8 StBerG fallen, wie für die Lohnsteuerhilfevereine mit § 4a StBerG-Ref-E eine eigene gesetzliche Vorschrift vorzusehen.“

Der Landwirtschaftliche Buchführungsverband (LBV) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (§ 4a StBerG), der für Vereine wie den LBV eine eigene gesetzliche Regelung vorsieht, ähnlich wie für Lohnsteuerhilfevereine. Besonders positiv bewertet wird, dass der personelle Anwendungsbereich für mitarbeitende Familienangehörige und Altenteiler übernommen wird. Der Verband kritisiert jedoch die Verwendung des Begriffs 'Betriebsangehörige', da dieser weiter gefasst ist als 'mitarbeitende Angehörige' und somit auch angestellte Mitarbeiter umfassen könnte, was nicht im Sinne der bisherigen Gesetzesbegründung sei. Außerdem wird auf die Problematik hingewiesen, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe als nicht rechtsfähige Einheiten keine Vereinsmitglieder sein können, was im Entwurf nicht ausreichend berücksichtigt wird. Der Verband schlägt konkrete Formulierungsänderungen vor, um Widersprüche zwischen Gesetzestext und Begründung zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Gleichbehandlung mit Lohnsteuerhilfevereinen, 2) Die rechtliche Problematik der Mitgliedschaft nicht rechtsfähiger Betriebe, 3) Die Ausweitung des Anwendungsbereichs durch den Begriff 'Betriebsangehörige'.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 08.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Verband der Auslandsbanken

„Wir begrüßen dieses Vorhaben sehr und haben die nachfolgenden teils redaktionellen und klarstellenden Anmerkungen.“

Der Verband der Auslandsbanken begrüßt den Referentenentwurf zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und spricht sich für eine Klarstellung und Präzisierung der Regelungen zu Nebenleistungen (§ 4e StBerG-E) aus. Insbesondere sollen Auslandsbanken und deren Zweigniederlassungen explizit als befugt genannt werden, steuerliche Nebenleistungen zu erbringen, auch wenn sie nicht direkt unter das Kreditwesengesetz (KWG) fallen. Weiterhin wird betont, dass die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur allgemeine Erläuterungen, sondern auch eine Beratung im Einzelfall umfassen kann. Besonders ausführlich wird auf die rechtliche Ausgestaltung der Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen und Erstattungsanträgen für Kapitalertragsteuer eingegangen, insbesondere im Kontext mehrstufiger Verwahrstrukturen und B-Depot-Fällen. Die Stellungnahme fordert, dass die Einbindung in die Verwahrstruktur als Voraussetzung für die Antragstellung klar geregelt wird. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die explizite Einbeziehung von Auslandsbanken und deren Zweigniederlassungen, 2) die Zulässigkeit der Beratung im Einzelfall, und 3) die detaillierte Regelung zur Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen und Erstattungsanträgen in komplexen Verwahrstrukturen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R002246 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 95840804-38 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Verband der Privaten Bausparkassen e.V. und Landesbausparkassen (LBS) Bundesgeschäftsstelle

„Wir würden uns über eine ausdrückliche Klarstellung in der Gesetzesbegründung zu § 4e StBerG-E freuen, dass die Hilfeleistung beim Ausfüllen von Wohnungsbauprämienanträgen durch diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 WoPG schließen oder vermitteln – somit insbesondere auch durch die Bausparkassen und die für Bausparkassen tätigen Vermittler – im Sinne des § 4 Nr. 14 StBerG künftig in jedem Fall weiterhin als gesetzlich zulässige Nebenleistung im Sinne des § 4e StBerG-E anzusehen ist.“

Die Stellungnahme der Bausparkassenverbände bezieht sich auf den Referentenentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes. Die Verbände begrüßen die Einführung einer Generalklausel (§ 4e StBerG-E), die die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild grundsätzlich erlaubt. Sie fordern jedoch eine explizite Klarstellung, dass Bausparkassen und deren Vermittler weiterhin berechtigt sind, bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie zu helfen. Hintergrund ist eine restriktive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die diese Hilfeleistung bislang nicht als zulässige Nebenleistung anerkennt. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die rechtliche Unsicherheit durch die bisherige BFH-Rechtsprechung, (2) die Bedeutung der Hilfeleistung beim Ausfüllen von Wohnungsbauprämienanträgen für Bausparkassen und deren Kunden, und (3) die Forderung nach einer klarstellenden Ergänzung in der Gesetzesbegründung zum neuen § 4e StBerG-E.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R000755, R001752 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Verein zur Förderung der Steuerrechtswissenschaft an der Leibniz Universität Hannover e.V. (VFS Hannover)

„Vor diesem Hintergrund unterstützen wir die vorgeschlagene Gesetzesänderung uneingeschränkt und hoffen, dass sie dieses Mal – im zweiten gesetzgeberischen Anlauf – umgesetzt wird.“

Die Stellungnahme des Vereins zur Förderung der Steuerrechtswissenschaft an der Leibniz Universität Hannover e.V. (VFS Hannover) bezieht sich auf den Referentenentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes. Der Verein begrüßt ausdrücklich die geplante Legalisierung unentgeltlicher Hilfeleistungen in Steuersachen, insbesondere durch sogenannte Tax Law Clinics. Diese Einrichtungen ermöglichen es Studierenden, unter Anleitung qualifizierter Personen (z.B. Steuerberater, Personen mit Richterbefähigung oder Wirtschaftsprüferexamen) kostenlos steuerrechtliche Beratung anzubieten. Die Stellungnahme hebt hervor, dass Tax Law Clinics Vorteile für Studierende (praxisnahe Ausbildung, Soft Skills), Ratsuchende (niedrigschwelliger Zugang zu qualifizierter Beratung), die steuerberatenden Berufe (Nachwuchsförderung, keine Konkurrenz) sowie für Universitäten und die Steuerrechtspflege (Stärkung der Steuermoral und gesetzmäßigen Besteuerung) bieten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Vorteile und gesellschaftliche Bedeutung von Law Clinics, 2) Die spezifischen Vorteile von Tax Law Clinics für Studierende, Ratsuchende und die Beraterschaft, 3) Die Bedeutung für die Steuerrechtspflege und die Steuermoral.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 17.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)

„Der RefE ist ein größtenteils systematisch geglückter und kohärenter Regelungsvorschlag, der die Interessen der adressierten Vereine und Verbände sowie die der jeweiligen Mitglieder abbildet und berücksichtigt.“

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt den Referentenentwurf für das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG RefE), insbesondere die Regelungen zu § 4b, die Berufs- und Interessenverbänden wie Gewerkschaften die Fortsetzung ihres Lohnsteuerangebots ermöglichen. Besonders hervorgehoben wird die Klarstellung, dass Gewerkschaften explizit als berechtigte Berufs- und Interessenvereinigungen genannt sind. Ver.di spricht sich für eine Erweiterung der Eigentumsregelung bei Tochtergesellschaften aus, damit Zusammenschlüsse von Verbänden flexibler steuerberatend tätig werden können. Die Anforderungen an die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung werden als ausreichend und sachgerecht bewertet. Außerdem wird die Ausnahme vom Beratungsverbot in engen persönlichen Beziehungen (z.B. Familie, Nachbarschaft) ausdrücklich unterstützt. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die systematische Trennung der Regelungsadressaten und deren Bedeutung für die Rechtsklarheit, 2) die Anforderungen und Möglichkeiten für Zusammenschlüsse und Tochtergesellschaften, 3) die Ausstattung und Beratungsbefugnis von Berufs- und Interessenverbänden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Wirtschaftsprüferkammer

„Der Gesetzentwurf führt zu erheblichen Kollateralschäden beim Berufsstand der WP/vBP, die das Geschäftsmodell unserer Mitglieder angreifen und geeignet sind, die Geschäftsgrundlage zu zerstören.“

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) äußert sich kritisch zum Regierungsentwurf zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften. Die WPK sieht erhebliche Nachteile für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (WP/vBP), insbesondere durch die geplante Gleichstellung mit anderen Berufsausübungsgesellschaften und die daraus resultierende Mehrfachunterstellung unter verschiedene Berufsrechte. Die Stellungnahme fordert, dass anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften explizit von den neuen Regelungen ausgenommen werden, um Konflikte mit europarechtlichen Vorgaben zu vermeiden. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Abgrenzung und rechtliche Stellung von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften im Vergleich zu anderen Berufsausübungsgesellschaften; 2) Die drohende Einschränkung der Steuerberatungsbefugnis und der Postulationsfähigkeit dieser Gesellschaften; 3) Die geplante weitgehende Öffnung der Berufsausübungsgesellschaften für alle freien Berufe, was nach Ansicht der WPK die Verschwiegenheitspflichten und die Unabhängigkeit der rechtsberatenden Berufe gefährdet. Die WPK fordert stattdessen eine Beschränkung der Sozietätsfähigkeit auf verkammerte freie Berufe mit eigenem Zeugnisverweigerungsrecht, um die Integrität und das Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Berufsgeheimnisträgern zu schützen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 11.03.2021
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 WTS Tax AG

„Die geplante Änderung des § 55a StBerG löst kein Praxisproblem und begegnet vielmehr erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Bedenken. Die geplante Änderung würde den deutschen Wirtschaftsstandort schwächen, Investitionen und Digitalisierungsmaßnahmen behindern, die Wettbewerbsfähigkeit inländischer Unternehmen gegenüber der internationalen Konkurrenz weiter schwächen und damit Arbeitsplätze gefährden.“

Die Stellungnahme der WTS Tax AG befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Änderung des § 55a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Die WTS Tax AG, eine große deutsche Steuerberatungsgesellschaft, kritisiert den Entwurf scharf. Sie argumentiert, dass die geplante Änderung zu einer massiven Abschottung des Steuerberatungsmarktes führen würde. Dadurch würden dringend benötigte Investitionen, insbesondere in Digitalisierung und Künstliche Intelligenz (KI), verhindert. Die WTS betont, dass solche Investitionen notwendig sind, um dem akuten Fachkräftemangel (über 10.000 fehlende Steuerberater, 30% gehen in den nächsten 3-4 Jahren in Ruhestand) entgegenzuwirken und die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu sichern. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Neuregelung auch rechtlich problematisch sei – sie verstoße gegen EU-Recht (Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit) und deutsches Verfassungsrecht (Bestandsschutz, Rückwirkungsverbot). Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die negativen Folgen für Digitalisierung und Modernisierung der Steuerberatung, 2) die rechtlichen Bedenken (EU- und Verfassungsrecht), 3) die Gefahr, dass Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bevorzugt werden und die Steuerberatung dominieren könnten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 03.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:40/26
Eingang im Bundesrat:23.01.2026
Status Bundesrat:Eingegangen