Fondsrisikobegrenzungsgesetz

| Offizieller Titel: | Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) |
| Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 10.11.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Risiken durch Investmentfonds zu begrenzen und die EU-Richtlinien (EU) 2024/927 und (EU) 2024/2994 in deutsches Recht umzusetzen. Dies betrifft insbesondere Regelungen zu Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, aufsichtlicher Berichterstattung, Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen sowie die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds und die Behandlung von Konzentrations- und Ausfallrisiken bei zentral geclearten Derivategeschäften. Das Gesetz soll den deutschen und europäischen Fondsmarkt stabiler machen, gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und Modernisierungen im Kapitalanlagegesetzbuch ermöglichen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund:
Im Text wird ausführlich auf den Hintergrund eingegangen: Deutschland hat sich als Fondsmarkt gut entwickelt, es besteht aber Modernisierungspotenzial. Die Umsetzung der genannten EU-Richtlinien ist verpflichtend und soll europaweit einheitliche Standards schaffen. Die Maßnahmen stehen im Kontext der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere der Ziele 10 (Ungleichheit verringern) und 16 (leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen aufbauen). Die Gesetzesänderungen sind auch eine Reaktion auf die Änderungen der europäischen EMIR-Verordnung, um übermäßige Risiken gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten zu mindern und das zentrale Clearing von OTC-Derivaten zu fördern.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt, die Länder und Gemeinden sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand erkennbar.
Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 2,5 Mio. Euro (hauptsächlich durch die Umsetzung der EU-Vorgaben), sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 140.000 Euro. Durch nationale Regelungen ergibt sich eine jährliche Entlastung von ca. 26.000 Euro (Belastungen von 6.000 Euro stehen Entlastungen von 32.000 Euro gegenüber).
Für die Verwaltung (insbesondere die BaFin) entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 2.000 Euro und ein jährlicher Aufwand von ca. 16.000 Euro, mit einer jährlichen Entlastung von ca. 3.000 Euro durch nationale Regelungen.
Weitere Kosten für Wirtschaft, soziale Sicherungssysteme oder Auswirkungen auf Verbraucherpreise werden nicht erwartet.
Einnahmen werden nicht explizit genannt.
Inkrafttreten:
Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten wird im Text nicht genannt. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. Eine Ausnahme bildet eine Regelung (Artikel 3), die nur bis zum verpflichtenden Inkrafttreten der EU-Vorgaben gilt und dann außer Kraft tritt.
Sonstiges:
- Der Entwurf sieht keine Alternativen vor, da eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinien erfolgt, um Wettbewerbsnachteile und zusätzliche Kosten zu vermeiden.
- Die Regelungen sind dauerhaft angelegt, eine Befristung ist nicht vorgesehen (außer für die Übergangsregelung in Artikel 3).
- Eine Evaluierung ist fünf Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen, insbesondere hinsichtlich der Nutzung neuer Fondsformen und Bürgerenergiebeteiligungen sowie der Auswirkungen auf die Marktteilnehmer.
- Der Entwurf wurde unter Einbeziehung relevanter Verbände und der BaFin erstellt, wobei zusätzliche nationale Belastungen reduziert wurden.
- Das Gesetz hat keine verbraucherspezifischen, gleichstellungsrelevanten oder demografischen Auswirkungen.
- Das Gesetz ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig bezeichnet, die Umsetzung ist jedoch an die Fristen der EU-Richtlinien gebunden (bis spätestens 2026).
Zusammenfassung:
Der Gesetzentwurf setzt verpflichtende EU-Vorgaben für den Investmentfondsbereich um, stärkt die Stabilität des Finanzmarkts, modernisiert nationale Regelungen und bringt keine nennenswerten Mehrkosten für Staat und Bürger mit sich. Die Umsetzung ist notwendig, um EU-rechtliche Fristen einzuhalten und die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Fondsstandorts zu sichern.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind ausgelassen):
- Einführung und Anpassung zahlreicher Definitionen im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), z. B. für Gesellschafterdarlehen, hebelfinanzierte AIF, Immobilien-Investmentvermögen, Kapital des AIF, Kreditvergabe, kreditvergebende AIF, Kreditvergabezweckgesellschaften, Liquiditätsmanagementinstrumente, Zentralverwahrer.
- Verpflichtung der Kapitalverwaltungsgesellschaften, geeignete Liquiditätsmanagementinstrumente für offene Fonds auszuwählen und deren Einsatz transparent zu machen.
- Einführung und Präzisierung von Liquiditätsmanagementinstrumenten wie Aussetzung von Zeichnungen/Rücknahmen, Rücknahmebeschränkung, Verlängerung der Rückgabefristen, Rücknahmegebühr, Swing Pricing, Dual Pricing, Verwässerungsschutzgebühr, Sachauskehr, Side Pockets.
- EU-weit einheitliche Regelungen für die Kreditvergabe durch AIF (Alternative Investmentfonds), insbesondere für kreditvergebende Fonds.
- Verbot der Kreditvergabe und Kreditdienstleistungen an Verbraucher im Inland durch Fonds bleibt bestehen.
- Anpassung der Anforderungen und Informationspflichten für die Erlaubnis und Registrierung von Kapitalverwaltungsgesellschaften, insbesondere zu Unternehmensdaten, Auslagerungen und Geschäftsleitern.
- Einführung neuer Melde- und Berichtspflichten für OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, insbesondere zur Umsetzung neuer EU-Vorgaben.
- Einführung der Möglichkeit, einen Sonderbeauftragten durch die BaFin als Aufsichtsinstrument mit präventivem Charakter einzusetzen, auch für begrenzte Aufgabenbereiche.
- Erleichterung und Erweiterung der Rechtsformen für offene Immobilien- und Infrastrukturfonds (z. B. auch als offene Investment-AG möglich).
- Gleichstellung der Haftung von Kapitalverwaltungsgesellschaften bei Sondervermögen und Investmentgesellschaften gegenüber Gläubigern.
- Erweiterung der Möglichkeiten für Sonstige Investmentvermögen und geschlossene Publikumsfonds zur Kreditvergabe (inklusive an Mikrofinanzinstitute), mit Begrenzungen zur Risikosteuerung.
- Förderung von Bürgerenergiebeteiligungen durch Erleichterungen bei Mindestanlagesummen und lokalen Beteiligungsregeln für geschlossene Fonds, die in erneuerbare Energien investieren.
- Anpassung der Anlagemöglichkeiten von geschlossenen Publikumsfonds (z. B. Beteiligung an offenen Fonds, Vergabe von Gesellschafterdarlehen, höhere Kreditvergabegrenzen).
- Stärkere Transparenzpflichten im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen zu Liquiditätsmanagementinstrumenten, Rücknahmegebühren, Dual Pricing, Sachauskehr und Side Pockets.
- Anpassung der gesetzlichen Vorgaben an neue und geänderte EU-Verordnungen und Richtlinien (z. B. EMIR 3, PRIIPs, MiFID II, AIFMD, OGAW).
- Einführung und Anpassung von Bußgeld- und Sanktionsvorschriften zur Durchsetzung der neuen und geänderten Pflichten.
- Klarstellung und Anpassung der Zuständigkeiten und Abläufe bei der Abwicklung von Fonds, insbesondere bei Kündigung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft.
- Erweiterung der Möglichkeiten für geschlossene Investment-AGs bei Kapitalmaßnahmen und Übertragungen.
- Anpassung der Vorschriften für die Sicherung von Anlegeransprüchen bei DLT-Handelssystemen.
- Umsetzung neuer Vorgaben zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden auf nationaler und EU-Ebene.
- Anpassung der Vorschriften zur Offenlegung und Veröffentlichung von Bußgeldentscheidungen und aufsichtsrechtlichen Maßnahmen.
Diese Punkte bilden die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen und Neuerungen des Gesetzentwurfs ab.
| Datum erster Entwurf: | 08.08.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 29.10.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Mit dem Gesetzentwurf werden die Änderungen der europäischen Investmentfondsrichtlinien (Richtlinie 2009/65/EG (sogenannte OGAW-Richtlinie) und 2011/61/EU (sogenannte AIFM-Richtlinie) durch die neue Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds 1:1 in nationales Recht umgesetzt. Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, geschlossene Sondervermögen auch im Publikumsfondsbereich aufzulegen. Anbietern von geschlossenen Fonds soll es außerdem leichter möglich sein, Bürgerbeteiligungen im Bereich der erneuerbaren Energien anzubieten.
Durch weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs, des Kreditwesengesetzes, des Wertpapierinstitutsgesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes werden diese Gesetze außerdem an die Verordnung (EU) 2024/2987 (sogenannte EMIR-Verordnung) angepasst und die diese Verordnung begleitende Richtlinie (EU) 2024/2994 umgesetzt. Mit diesen EU-Rechtsakten wurde der Rechtsrahmen für das sogenannte Clearing durch zentrale Gegenparteien (central counterparties, CCPs) in der EU (European Market Infrastructure Regulation, EMIR) überarbeitet. Die Überarbeitung zielt auf eine Verringerung übermäßiger Risikopositionen von EU-Marktteilnehmern gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten sowie auf eine Stärkung des Clearings in der EU ab.“
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 637/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 07.11.2025 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |