Fondsrisikobegrenzungsgesetz

| Offizieller Titel: | Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) |
| Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
| Status: | Verabschiedet, noch nicht verkündet |
| Letzte Änderung: | 05.03.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/3510 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/4497 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣 Beteiligungsfrist ca. 3-4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
| Hinweis: | Im Rahmen der Ausschussberatung wurde hier noch eine Korrektur eines Redaktionsversehens im Zukunftsfinanzierungsgesetz angefügt. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Risiken durch Investmentfonds zu begrenzen und die EU-Richtlinien (EU) 2024/927 und (EU) 2024/2994 in deutsches Recht umzusetzen. Dies betrifft insbesondere Regelungen zu Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, aufsichtlicher Berichterstattung, Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen sowie die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds und die Behandlung von Konzentrations- und Ausfallrisiken bei zentral geclearten Derivategeschäften. Das Gesetz soll den deutschen und europäischen Fondsmarkt stabiler machen, gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und Modernisierungen im Kapitalanlagegesetzbuch ermöglichen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund:
Im Text wird ausführlich auf den Hintergrund eingegangen: Deutschland hat sich als Fondsmarkt gut entwickelt, es besteht aber Modernisierungspotenzial. Die Umsetzung der genannten EU-Richtlinien ist verpflichtend und soll europaweit einheitliche Standards schaffen. Die Maßnahmen stehen im Kontext der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere der Ziele 10 (Ungleichheit verringern) und 16 (leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen aufbauen). Die Gesetzesänderungen sind auch eine Reaktion auf die Änderungen der europäischen EMIR-Verordnung, um übermäßige Risiken gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten zu mindern und das zentrale Clearing von OTC-Derivaten zu fördern.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt, die Länder und Gemeinden sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand erkennbar.
Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 2,5 Mio. Euro (hauptsächlich durch die Umsetzung der EU-Vorgaben), sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 140.000 Euro. Durch nationale Regelungen ergibt sich eine jährliche Entlastung von ca. 26.000 Euro (Belastungen von 6.000 Euro stehen Entlastungen von 32.000 Euro gegenüber).
Für die Verwaltung (insbesondere die BaFin) entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 2.000 Euro und ein jährlicher Aufwand von ca. 16.000 Euro, mit einer jährlichen Entlastung von ca. 3.000 Euro durch nationale Regelungen.
Weitere Kosten für Wirtschaft, soziale Sicherungssysteme oder Auswirkungen auf Verbraucherpreise werden nicht erwartet.
Einnahmen werden nicht explizit genannt.
Inkrafttreten:
Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten wird im Text nicht genannt. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. Eine Ausnahme bildet eine Regelung (Artikel 3), die nur bis zum verpflichtenden Inkrafttreten der EU-Vorgaben gilt und dann außer Kraft tritt.
Sonstiges:
- Der Entwurf sieht keine Alternativen vor, da eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinien erfolgt, um Wettbewerbsnachteile und zusätzliche Kosten zu vermeiden.
- Die Regelungen sind dauerhaft angelegt, eine Befristung ist nicht vorgesehen (außer für die Übergangsregelung in Artikel 3).
- Eine Evaluierung ist fünf Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen, insbesondere hinsichtlich der Nutzung neuer Fondsformen und Bürgerenergiebeteiligungen sowie der Auswirkungen auf die Marktteilnehmer.
- Der Entwurf wurde unter Einbeziehung relevanter Verbände und der BaFin erstellt, wobei zusätzliche nationale Belastungen reduziert wurden.
- Das Gesetz hat keine verbraucherspezifischen, gleichstellungsrelevanten oder demografischen Auswirkungen.
- Das Gesetz ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig bezeichnet, die Umsetzung ist jedoch an die Fristen der EU-Richtlinien gebunden (bis spätestens 2026).
Zusammenfassung:
Der Gesetzentwurf setzt verpflichtende EU-Vorgaben für den Investmentfondsbereich um, stärkt die Stabilität des Finanzmarkts, modernisiert nationale Regelungen und bringt keine nennenswerten Mehrkosten für Staat und Bürger mit sich. Die Umsetzung ist notwendig, um EU-rechtliche Fristen einzuhalten und die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Fondsstandorts zu sichern.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind ausgelassen):
- Einführung und Anpassung zahlreicher Definitionen im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), z. B. für Gesellschafterdarlehen, hebelfinanzierte AIF, Immobilien-Investmentvermögen, Kapital des AIF, Kreditvergabe, kreditvergebende AIF, Kreditvergabezweckgesellschaften, Liquiditätsmanagementinstrumente, Zentralverwahrer.
- Verpflichtung der Kapitalverwaltungsgesellschaften, geeignete Liquiditätsmanagementinstrumente für offene Fonds auszuwählen und deren Einsatz transparent zu machen.
- Einführung und Präzisierung von Liquiditätsmanagementinstrumenten wie Aussetzung von Zeichnungen/Rücknahmen, Rücknahmebeschränkung, Verlängerung der Rückgabefristen, Rücknahmegebühr, Swing Pricing, Dual Pricing, Verwässerungsschutzgebühr, Sachauskehr, Side Pockets.
- EU-weit einheitliche Regelungen für die Kreditvergabe durch AIF (Alternative Investmentfonds), insbesondere für kreditvergebende Fonds.
- Verbot der Kreditvergabe und Kreditdienstleistungen an Verbraucher im Inland durch Fonds bleibt bestehen.
- Anpassung der Anforderungen und Informationspflichten für die Erlaubnis und Registrierung von Kapitalverwaltungsgesellschaften, insbesondere zu Unternehmensdaten, Auslagerungen und Geschäftsleitern.
- Einführung neuer Melde- und Berichtspflichten für OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, insbesondere zur Umsetzung neuer EU-Vorgaben.
- Einführung der Möglichkeit, einen Sonderbeauftragten durch die BaFin als Aufsichtsinstrument mit präventivem Charakter einzusetzen, auch für begrenzte Aufgabenbereiche.
- Erleichterung und Erweiterung der Rechtsformen für offene Immobilien- und Infrastrukturfonds (z. B. auch als offene Investment-AG möglich).
- Gleichstellung der Haftung von Kapitalverwaltungsgesellschaften bei Sondervermögen und Investmentgesellschaften gegenüber Gläubigern.
- Erweiterung der Möglichkeiten für Sonstige Investmentvermögen und geschlossene Publikumsfonds zur Kreditvergabe (inklusive an Mikrofinanzinstitute), mit Begrenzungen zur Risikosteuerung.
- Förderung von Bürgerenergiebeteiligungen durch Erleichterungen bei Mindestanlagesummen und lokalen Beteiligungsregeln für geschlossene Fonds, die in erneuerbare Energien investieren.
- Anpassung der Anlagemöglichkeiten von geschlossenen Publikumsfonds (z. B. Beteiligung an offenen Fonds, Vergabe von Gesellschafterdarlehen, höhere Kreditvergabegrenzen).
- Stärkere Transparenzpflichten im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen zu Liquiditätsmanagementinstrumenten, Rücknahmegebühren, Dual Pricing, Sachauskehr und Side Pockets.
- Anpassung der gesetzlichen Vorgaben an neue und geänderte EU-Verordnungen und Richtlinien (z. B. EMIR 3, PRIIPs, MiFID II, AIFMD, OGAW).
- Einführung und Anpassung von Bußgeld- und Sanktionsvorschriften zur Durchsetzung der neuen und geänderten Pflichten.
- Klarstellung und Anpassung der Zuständigkeiten und Abläufe bei der Abwicklung von Fonds, insbesondere bei Kündigung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft.
- Erweiterung der Möglichkeiten für geschlossene Investment-AGs bei Kapitalmaßnahmen und Übertragungen.
- Anpassung der Vorschriften für die Sicherung von Anlegeransprüchen bei DLT-Handelssystemen.
- Umsetzung neuer Vorgaben zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden auf nationaler und EU-Ebene.
- Anpassung der Vorschriften zur Offenlegung und Veröffentlichung von Bußgeldentscheidungen und aufsichtsrechtlichen Maßnahmen.
Diese Punkte bilden die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen und Neuerungen des Gesetzentwurfs ab.
| Datum erster Entwurf: | 08.08.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 29.10.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Mit dem Gesetzentwurf werden die Änderungen der europäischen Investmentfondsrichtlinien (Richtlinie 2009/65/EG (sogenannte OGAW-Richtlinie) und 2011/61/EU (sogenannte AIFM-Richtlinie) durch die neue Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds 1:1 in nationales Recht umgesetzt. Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, geschlossene Sondervermögen auch im Publikumsfondsbereich aufzulegen. Anbietern von geschlossenen Fonds soll es außerdem leichter möglich sein, Bürgerbeteiligungen im Bereich der erneuerbaren Energien anzubieten.
Durch weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs, des Kreditwesengesetzes, des Wertpapierinstitutsgesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes werden diese Gesetze außerdem an die Verordnung (EU) 2024/2987 (sogenannte EMIR-Verordnung) angepasst und die diese Verordnung begleitende Richtlinie (EU) 2024/2994 umgesetzt. Mit diesen EU-Rechtsakten wurde der Rechtsrahmen für das sogenannte Clearing durch zentrale Gegenparteien (central counterparties, CCPs) in der EU (European Market Infrastructure Regulation, EMIR) überarbeitet. Die Überarbeitung zielt auf eine Verringerung übermäßiger Risikopositionen von EU-Marktteilnehmern gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten sowie auf eine Stärkung des Clearings in der EU ab.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:
„Im Sinne eines Praxischecks wurden bei den Vorarbeiten Vorschläge des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V., des Bundesverbands Alternative Investments e.V., des Verbands der Auslandsbanken, der Deutschen Kreditwirtschaft, des ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. und der BaFin ausgewertet; soweit es sich um Vorschläge der Verbände handelte, wurden diese gemeinsam mit der BaFin ausgewertet.
Durch die Beteiligung der Verbände wurde der Gesetzentwurf dahingehend geändert, dass in Bereichen, die nicht vom Anwendungsbereich der umzusetzenden Richtlinien erfasst sind, zusätzliche belastende Regelungen auf nationaler Ebene abgeschafft beziehungsweise weitere Vereinfachungen eingeführt wurden.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Mehrere Absender, darunter die Deutsche Kreditwirtschaft, das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW), der Verband der Auslandsbanken in Deutschland und der Bundesverband deutscher Banken, weisen explizit auf eine außerordentlich kurze Konsultations- bzw. Stellungnahmefrist hin. Konkrete Datumsangaben zum Beginn der Beteiligungsphase werden nicht gemacht, jedoch lässt sich aus dem Datum des Entwurfs (08.08.2025) und den Stellungnahmedaten (überwiegend 04./05.09.2025) schließen, dass die Frist maximal knapp vier Wochen betragen haben kann. Die explizite Kritik an der Kürze der Frist und die Hinweise, dass Stellungnahmen nur zu ausgewählten Aspekten erfolgen konnten, deuten darauf hin, dass die effektive Beteiligungsphase vermutlich deutlich unter diesem Zeitraum lag. Angaben zum Eingang der Aufforderung fehlen, sodass eine genaue Berechnung nicht möglich ist. Die allgemeine Wahrnehmung ist, dass die Frist als zu kurz empfunden wurde.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zur Umsetzung des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes ist differenziert: Grundsätzlich wird die Umsetzung der europäischen Vorgaben und die Harmonisierung des deutschen Rechtsrahmens von nahezu allen Verbänden begrüßt. Die Einführung klarer Regelungen für Liquiditätsmanagement, Haftung und die Möglichkeit zur Kreditvergabe durch Fonds wird überwiegend positiv bewertet. Kritisch werden jedoch zahlreiche Detailregelungen gesehen, insbesondere dort, wo nationale Sonderwege (Goldplating), zusätzliche Bürokratie oder Unsicherheiten entstehen könnten. Besonders die geplanten Änderungen bei der Schwellenwertberechnung, die Berichtspflichten und die Übergangsfristen werden von vielen Verbänden als problematisch eingestuft. Die Kritik an der kurzen Konsultationsfrist ist ein wiederkehrendes Thema.
Meinungen im Detail
1. Übergangsfristen und Umsetzungsfristen
Vor allem Bankenverbände (Deutsche Kreditwirtschaft, Bundesverband deutscher Banken, BVI) und der BAI kritisieren das Fehlen bzw. die Kürze von Übergangsfristen für Bestandsfonds bei der Einführung neuer Regelungen, insbesondere bei Liquiditätsmanagementtools (LMTs) und der Anpassung von Fondsdokumenten. Sie fordern eine konsequente Übernahme der europäischen Fristen und warnen vor unnötigem Bürokratieaufwand und Haftungsrisiken.
2. Liquiditätsmanagement und Abwicklung von Sondervermögen
Die Regelungen zu Liquiditätsmanagementtools und die Abwicklung von Sondervermögen bei Insolvenz oder Lizenzentzug der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) werden von Bankenverbänden, dem Verband der Auslandsbanken und dem ZIA intensiv diskutiert. Sie fordern, dass Fonds nicht automatisch abgewickelt werden müssen und die Fortführung wirtschaftlich gesunder Fonds ermöglicht wird. Die Rolle der Verwahrstellen bei der Abwicklung wird kritisch gesehen; stattdessen werden Sonderbeauftragte oder Insolvenzverwalter vorgeschlagen.
3. Schwellenwertberechnung und Bürokratiebelastung
Venture-Capital- und Private-Equity-Verbände (BVK, Bundesverband Deutsche Startups, BAI) sowie die Deutsche Börse äußern erhebliche Kritik an der geplanten Umstellung der Schwellenwertberechnung von Anschaffungskosten auf Verkehrswerte. Sie sehen darin eine unverhältnismäßige Belastung, mehr Bürokratie und Unsicherheiten, insbesondere für kleine und mittlere Gesellschaften und die Venture-Capital-Branche. Auch die geplanten zusätzlichen Prüfungs- und Berichtspflichten werden als über das EU-Recht hinausgehend und wettbewerbsnachteilig kritisiert.
4. Haftung, Nettingvereinbarungen und Aufwendungsersatz
Die Klarstellung der Haftung der KVG (insbesondere § 93 Abs. 3a KAGB) und die Regelungen zu Nettingvereinbarungen werden von Bankenverbänden und dem Verband der Auslandsbanken begrüßt, jedoch werden weitere Präzisierungen gefordert, um Rechtsunsicherheiten auszuschließen. Auch die Regelungen zum Aufwendungsersatz für depotführende Stellen im Zusammenhang mit der Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung werden als wichtig für Rechtssicherheit angesehen.
5. Kreditfonds, neue Beteiligungsformen und Infrastrukturinvestitionen
Versicherungsverbände (GDV), der ZIA und der BVI begrüßen die Harmonisierung und Öffnung des Marktes für Kreditfonds sowie die Einführung neuer Beteiligungsformen, insbesondere für Infrastruktur- und Immobilieninvestitionen. Sie fordern jedoch eine wettbewerbsfähige und verhältnismäßige Ausgestaltung der Aufsicht und Verwaltung, um Nachteile für den Standort Deutschland zu vermeiden.
6. Begrifflichkeiten, Prüfungs- und Berichtspflichten
Das IDW und der BAI fordern zahlreiche Klarstellungen und Präzisierungen bei Begrifflichkeiten, Definitionen und Verweisen im Gesetz, um Rechtsunsicherheiten und unnötigen Prüfungsaufwand zu vermeiden. Die Einführung von 'side pockets' und die Auswirkungen auf die Rechnungslegung werden vom IDW besonders hervorgehoben.
7. Kritik an nationalen Sonderwegen (Goldplating)
Mehrere Verbände, insbesondere der BAI, der BVK und der BVI, warnen vor nationalen Alleingängen, die über die EU-Vorgaben hinausgehen und die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Fondsstandorts beeinträchtigen könnten.
8. Beteiligungsphase und Konsultationsfrist
Die Kritik an der kurzen Konsultationsfrist zieht sich durch die Stellungnahmen der Bankenverbände, des IDW und des Verbandes der Auslandsbanken. Sie geben an, sich daher auf ausgewählte Aspekte beschränken zu müssen und fordern die Möglichkeit, im weiteren Verfahren zusätzliche Gesichtspunkte einzubringen.
9. Weitere Einzelaspekte
Die Deutsche Börse lehnt zusätzliche regulatorische Anforderungen für zentrale Gegenparteien (CCPs) ab und fordert eine flexiblere Wiederverwendung von Wertpapiersicherheiten durch Spezialfonds. Der ZIA fordert die Ausweitung der Beteiligung über Treuhandkommanditisten auf Spezial-AIF. Der Bundesverband Deutsche Startups begrüßt die Klarstellung, dass bestimmte Finanzierungsinstrumente nicht als Kredite gelten sollen, fordert aber realistische Fristen bei der Lizenzierung.
Insgesamt zeigt sich ein differenziertes Bild: Während die grundsätzliche Zielrichtung des Gesetzes breite Zustimmung findet, bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Ausgestaltung im Detail, der Praktikabilität einzelner Regelungen und der Einhaltung europäischer Vorgaben ohne zusätzliche nationale Belastungen.
„Wir sprechen uns nachdrücklich gegen eine solche Änderung aus. Sie ist weder durch die AIFMD-II Umsetzung angezeigt, noch erleichtert sie die Schwellenwertberechnung; vielmehr erhöht sie den Bürokratieaufwand und erschwert die Einhaltung der damit verknüpften Rechtsfolgen erheblich.“
Der Bundesverband Alternative Investments e.V. (BAI) begrüßt grundsätzlich die Bemühungen der Bundesregierung, Deutschland als attraktiven Fondsstandort und führenden Standort für nachhaltige Finanzierungen (Sustainable Finance) zu etablieren. Der Verband sieht insbesondere die europaweite Harmonisierung der Regeln für Kreditfonds als Chance für die deutsche Fondsbranche und Wirtschaft. Gleichzeitig kritisiert der BAI mehrere geplante Änderungen im Fondsrisikobegrenzungsgesetz, darunter die vorgesehene verpflichtende Verkehrswertbewertung von Fondsvermögen, die aus Sicht des Verbands zu erhöhtem Bürokratieaufwand, Unsicherheiten und Wettbewerbsnachteilen führen würde. Weitere Kritikpunkte betreffen die Ausweitung von Berichtspflichten, die Einführung eines Repräsentanten für EU-Publikumsfonds, die Verbriefungspflicht für geschlossene Sondervermögen und die Ausgestaltung von Übergangsvorschriften. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Schwellenwertberechnung (einschließlich der Auswirkungen auf kleine und mittlere Kapitalverwaltungsgesellschaften und die Venture-Capital-Branche), 2) Die grenzüberschreitende Verwaltung inländischer Fondsvehikel durch EU-Verwaltungsgesellschaften, 3) Die Berichtspflichten und Prüfpflichten für registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften. Der BAI spricht sich für praxistaugliche, verhältnismäßige und international wettbewerbsfähige Regelungen aus und warnt vor nationalen Sonderwegen (Goldplating), die über die EU-Vorgaben hinausgehen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 05.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir regen daher nachdrücklich an, von dieser Änderung abzusehen. Das Ziel des Referentenentwurfs wird mit diesem Vorschlag nicht erreicht. Es sind erhebliche Marktstörungen zu erwarten.“
Der Bundesverband Beteiligungskapital (BVK) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes (FRiG), das die Risiken durch Investmentfonds begrenzen soll. Der BVK vertritt insbesondere Venture Capital (Wagniskapital) und Private Equity (Beteiligungskapital) Gesellschaften, die durch die geplanten Änderungen besonders betroffen wären. Im Zentrum der Kritik steht die geplante Änderung zur Berechnung des Schwellenwerts für kleine Kapitalverwaltungsgesellschaften: Künftig soll nicht mehr der Anschaffungspreis, sondern der aktuelle Marktwert (Verkehrswert) der Fondsvermögen maßgeblich sein. Dies führe zu erheblicher Unsicherheit, erhöhtem bürokratischen Aufwand und erschwere die Planung für kleine Gesellschaften. Der BVK sieht keinen sachlichen Grund für diese kurzfristige und nicht angekündigte Änderung und befürchtet Marktstörungen. Besonders hervorgehoben und ausführlich thematisiert werden: 1) Die Schwellenwertberechnung und deren Auswirkungen auf kleine Gesellschaften, 2) die Definition und Regulierung von Kreditvergabezweckgesellschaften und eigenkapitalähnlichen Instrumenten, 3) die neuen Abschlussprüfungs- und Berichtspflichten für bestimmte Fondsmanager, die laut BVK über EU-Vorgaben hinausgehen und zusätzliche Bürokratie verursachen. Der Verband fordert Nachbesserungen, längere Übergangsfristen und teilweise Streichung der geplanten Regelungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 05.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die geplante Anpassung der Wertbestimmung für den Schwellenwert hätte erhebliche negative Auswirkungen auf Venture Capital-Geber und würde damit die Finanzierungsbedingungen für Startups in Deutschland spürbar verschlechtern.“
Der Bundesverband Deutsche Startups e.V. äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes (FoRG), das die EU-Richtlinie AIFMD II in deutsches Recht umsetzen soll. Der Verband begrüßt zwar das Ziel, den deutschen Fondsstandort zu stärken, sieht aber erhebliche Nachteile für Startups und Venture-Capital-Fonds (VC-Fonds) durch einzelne Regelungen. Besonders problematisch bewertet der Verband die geplante Umstellung der Schwellenwertberechnung für die Registrierungspflicht von HGB-Buchwerten auf Verkehrswerte (Fair Value), da dies zu einer unverhältnismäßigen Belastung und zu mehr Bürokratie für VC-Manager führen würde. Auch die vorgesehene verpflichtende Abschlussprüfung für EuVECA- und EuSEF-Manager wird als EU-rechtswidrig und bürokratisch kritisiert. Positiv wird die Klarstellung bewertet, dass marktübliche Finanzierungsinstrumente wie Convertible Loan Agreements (CLAs) und SAFE-Agreements nicht als Kredite gelten sollen. Der Verband fordert zudem realistische Fristen bei der Lizenzierung von Fondsmanagern. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Schwellenwertberechnung und deren Auswirkungen auf die Fondslandschaft, 2) Die Behandlung von Gesellschafterdarlehen und eigenkapitalähnlichen Instrumenten wie CLAs und SAFEs, 3) Die Kritik an zusätzlichen Prüfungs- und Meldepflichten sowie den vorgesehenen Fristen für die Vollregulierung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 05.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R002111 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insgesamt fördern diese beiden Änderungen eine klare und sachgerechte Verantwortungsverteilung, verhindern Fehlanreize, schaffen Rechtsklarheit und stärken sowohl die Funktionsfähigkeit der Fondsverwaltung als auch das Vertrauen in den deutschen Fondsstandort.“
Der Bundesverband deutscher Banken (Bankenverband) äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz. Im Mittelpunkt steht die Umsetzung europäischer Vorgaben zu Liquiditätsmanagementtools (LMTs) in deutsches Recht. Der Verband kritisiert insbesondere das Fehlen einer Übergangsfrist für Bestandsfonds und fordert Klarstellungen zur Veröffentlichung von Nettoinventarwerten (NAV), um Transparenz und regulatorische Anforderungen (z.B. MiFID-Reporting) zu erfüllen. Zudem begrüßt der Verband die geplante Stärkung der Haftungsregelungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) und die Neuregelung der Abwicklung von Sondervermögen, fordert aber weitergehende Anpassungen bei Insolvenz oder Lizenzentzug der KVG, um die Fortführung wirtschaftlich gesunder Fonds zu ermöglichen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Konkretisierung der Verweise im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) auf die neue Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung (IntermAufwErsV), um Rechtssicherheit für Aufwendungsersatzansprüche zu schaffen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Regelungen zu Liquiditätsmanagementtools und NAV-Transparenz, (2) die Abwicklung und Fortführung von Sondervermögen bei Insolvenz der KVG, und (3) die Haftung der KVG im Zusammenhang mit Sondervermögensverbindlichkeiten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R001458 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 0764199368-97 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen, dass mit dem Referentenentwurf eines Fondsrisikobegrenzungsgesetzes die nun dringende Umsetzung der überarbeiteten europäischen Investmentfondsrichtlinien vorangetrieben wird. Inhaltlich sehen wir Verbesserungsbedarf und möchten auf folgende Punkte besonders hinweisen: 1:1-Umsetzung von EU-Recht und Umsetzungsfristen, Klarstellungen bei Liquiditätsmanagementinstrumenten und eine praxistaugliche Ausgestaltung der Übergangsregelungen.“
Die Stellungnahme des BVI (Bundesverband Investment und Asset Management e.V.) zum Referentenentwurf des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes (FoRG-E) begrüßt grundsätzlich die Umsetzung der überarbeiteten europäischen Investmentfondsrichtlinien (AIFMD-Review und OGAW-Richtlinie) und hebt die Bedeutung einheitlicher Standards für Liquiditätsmanagement, Kreditfonds und Berichterstattung hervor. Der BVI fordert jedoch eine konsequente 1:1-Umsetzung des EU-Rechts ohne zusätzliche nationale Anforderungen, insbesondere bei den Umsetzungsfristen. Kritisiert wird, dass der Entwurf für bestehende Fonds eine Anpassung der Fondsdokumente bis zum 16. April 2026 verlangt, obwohl auf EU-Ebene eine zwölfmonatige Übergangsfrist ab Inkrafttreten der ESMA-Leitlinien vorgesehen ist. Der BVI sieht hier unnötigen Bürokratieaufwand und potenzielle Haftungsrisiken für Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGs). Positiv bewertet wird die Möglichkeit für Alternative Investmentfonds (AIFs), unter strengen Auflagen Kredite zu vergeben, was die Wettbewerbsfähigkeit stärkt. Bei offenen Immobilienfonds wird anerkannt, dass nationale Regelungen zur Liquiditätssicherung bereits über EU-Anforderungen hinausgehen, jedoch werden weitere Klarstellungen und Anpassungen gefordert. Skeptisch äußert sich der BVI zur Praktikabilität der geplanten Bürgerenergiebeteiligungen. Besonders ausführlich behandelt werden (1) die Umsetzungsfristen und Übergangsvorschriften für bestehende Fonds, (2) die Regelungen zu Liquiditätsmanagementinstrumenten (LMTs) und deren zivilrechtliche Umsetzung, sowie (3) die Abwicklung und Verantwortlichkeiten bei der Fondsverwaltung.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 05.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insgesamt fördern diese beiden Änderungen eine klare und sachgerechte Verantwortungsverteilung, verhindern Fehlanreize, schaffen Rechtsklarheit und stärken sowohl die Funktionsfähigkeit der Fondsverwaltung als auch das Vertrauen in den deutschen Fondsstandort.“
Die Deutsche Kreditwirtschaft äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz. Der Entwurf setzt im Wesentlichen die Vorgaben der überarbeiteten europäischen Richtlinien AIFM (Alternative Investment Fund Managers Directive) und OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) in deutsches Recht um. Ein zentrales Thema ist die Einführung und Ausgestaltung von Liquiditätsmanagementtools (LMTs), also Instrumenten zur Steuerung der Liquidität von Investmentfonds. Die Deutsche Kreditwirtschaft kritisiert, dass im deutschen Gesetz eine Übergangsfrist für Bestandsfonds fehlt, die auf europäischer Ebene vorgesehen ist. Sie fordert zudem redaktionelle und inhaltliche Klarstellungen bei der Berechnung und Veröffentlichung von Nettoinventarwerten und Dual Pricing (ein Mechanismus zur Anpassung von Ausgabe- und Rücknahmepreisen an Liquiditätskosten). Positiv bewertet wird die geplante Erweiterung geschlossener Publikumsfonds für Investitionen in erneuerbare Energien, wobei die Regelungen zur Ansässigkeit der Anleger noch präzisiert werden sollten. Die Stellungnahme begrüßt ausdrücklich die geplante Neuregelung zur Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) bei Sondervermögen, fordert aber zusätzliche Klarstellungen insbesondere im Hinblick auf Nettingvereinbarungen (Verträge zur Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten). Besonders ausführlich wird die Abwicklung von Sondervermögen im Fall der Kündigung oder Insolvenz der KVG behandelt: Die Deutsche Kreditwirtschaft plädiert dafür, dass Fonds nicht automatisch abgewickelt werden müssen, sondern möglichst fortgeführt werden sollen, und dass die Verantwortung hierfür nicht auf Verwahrstellen übergehen sollte. Abschließend wird eine Konkretisierung des Verweises im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) auf die neue Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung (IntermAufwErsV) gefordert, um Rechtssicherheit beim Ersatz von Aufwendungen für die Bereitstellung von Anlegerinformationen zu schaffen. Besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Die detaillierte Kritik und Änderungsvorschläge zur Abwicklung und Fortführung von Sondervermögen bei Insolvenz oder Lizenzentzug der Kapitalverwaltungsgesellschaft. 2. Die Forderung nach einer Übergangsfrist für Bestandsfonds bei der Einführung von Liquiditätsmanagementtools. 3. Die Klarstellung und Konkretisierung von Haftungsfragen und Nettingvereinbarungen bei Sondervermögen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 52646912360-95 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die in dem Gesetzentwurf für ein FRBG vorgesehenen Neuregelungen, die über die Richtlinienumsetzung hinausgehen und darauf abzielen, die Möglichkeiten der Ausgestaltung und Verwaltung von Investmentvermögen zu flexibilisieren, sind aus Anlegersicht positiv zu bewerten.“
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) äußert sich zum Referentenentwurf des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes (FRBG-E), das zentrale Regelungen für Investmentfonds und deren Investoren vorsieht. Der Entwurf ist für Versicherer mit großen Kapitalanlagen von erheblicher Bedeutung, da ein erheblicher Teil dieser Anlagen über Fonds investiert ist, insbesondere in sogenannte Spezial-AIF (Alternative Investmentfonds, die nicht für die breite Öffentlichkeit, sondern für professionelle Anleger konzipiert sind). Der Verband begrüßt die Harmonisierung der europäischen Vorgaben, insbesondere zur Kreditvergabe durch Fonds, die Einführung klarer Regelungen für das Liquiditätsmanagement und die gesetzliche Anerkennung der Service-Kapitalverwaltungsgesellschaft (Service-KVG). Besonders hervorgehoben werden (1) die Notwendigkeit einer wettbewerbsfähigen und verhältnismäßigen Aufsichtspraxis durch die BaFin, um Nachteile für deutsche Kreditfonds im europäischen Wettbewerb zu vermeiden, (2) die Bedeutung eines effizienten Liquiditätsrisikomanagements und die Rolle des Fondsmanagers dabei, sowie (3) die Flexibilisierung der Möglichkeiten zur Ausgestaltung und Verwaltung von Investmentvermögen, etwa durch neue Rechtsformen und Übertragungsmöglichkeiten. Der GDV sieht die vorgeschlagenen Neuregelungen insgesamt positiv, betont aber weiteren Anpassungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf die Förderung von Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 04.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 6437280268-55 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die GDB den Referentenentwurf zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz weitestgehend unterstützt, da er den Fondsstandort Deutschland weiterentwickeln sowie resilienter, effizienter und global wettbewerbsfähiger machen wird. Über die Berücksichtigung der vorgebrachten Änderungsvorschläge, welche ebenfalls diese Prämissen verfolgen, würden wir uns freuen.“
Die Stellungnahme der Gruppe Deutsche Börse (GDB) zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz begrüßt grundsätzlich die nationale Umsetzung der neuen EU-Richtlinien (EU) 2024/927 und (EU) 2024/2994, sieht jedoch an mehreren Stellen Anpassungsbedarf. Die GDB spricht sich insbesondere gegen die geplante Ausweitung von bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen auf zentrale Gegenparteien (CCPs) aus, da dies zu einer Doppelregulierung und erhöhter Komplexität führen würde. Sie warnt zudem vor einer Erweiterung der Bußgeldtatbestände für CCPs, da bestehende Aufsichtsbefugnisse bereits ausreichend seien. Besonders ausführlich wird die Forderung nach einer Änderung der Derivateverordnung behandelt, um Spezialfonds unter bestimmten Voraussetzungen die Wiederverwendung von Wertpapiersicherheiten zu ermöglichen. Dies würde die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Spezialfondsmarkts stärken. Schließlich wird die geplante Änderung der Berechnung verwalteter Vermögenswerte für registrierte Fondsmanager (AIFM) kritisch bewertet, da sie zu erheblichen Nachteilen für Venture-Capital-Fonds führen könnte. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die Ablehnung zusätzlicher regulatorischer Anforderungen für CCPs, (2) die ausführliche Begründung für eine flexiblere Wiederverwendung von Wertpapiersicherheiten durch Spezialfonds, und (3) die Kritik an der geplanten Änderung der Berechnungsmethode für verwaltete Vermögenswerte bei AIFM.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen das Ziel des Gesetzesentwurfs, zur Umsetzung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25.09.2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ beizutragen und u.a. die Regulierung und Überwachung der globalen Finanzmärkte und -instituten zu verbessern.“
Die Stellungnahme des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) zum Referentenentwurf des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes (FoRG) begrüßt grundsätzlich das Ziel, Risiken durch Investmentfonds zu begrenzen und die EU-Richtlinie 2024/927 umzusetzen. Das IDW hebt hervor, dass die geplanten Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erhebliche Auswirkungen auf die Rechnungslegung und Bewertung von Investmentvermögen haben können, insbesondere im Hinblick auf die Einführung sogenannter 'side pockets' (Separierung illiquider Anlagen). Es werden zahlreiche Detailanmerkungen und Formulierungsvorschläge zu einzelnen Paragrafen gemacht, etwa zur Definition von Kreditvergabe, zur Verwendung von Begriffen wie 'Wertpapierleihe' und 'Fonds', zur Klarstellung von Prüfungs- und Berichtspflichten sowie zur Anpassung von Bewertungsmaßstäben. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die rechtliche und bilanzielle Ausgestaltung der 'side pockets' und deren Auswirkungen auf die Rechnungslegung (KARBV), 2) die Definition und Abgrenzung von Kreditvergabe und deren Auswirkungen auf Anlagegrenzen und Prüfpflichten, 3) die Notwendigkeit, zahlreiche Begrifflichkeiten und Verweise im Gesetzestext zu präzisieren, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Das IDW weist zudem darauf hin, dass die Stellungnahmefrist sehr kurz war und die Anmerkungen daher nicht abschließend sind.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Dieses Gesetz führt nach Ansicht des VAB zahlreiche gelungene Verbesserungen zum bestehenden Rechtsrahmen ein.“
Der Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V. (VAB) begrüßt den Referentenentwurf des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes und hebt zahlreiche Verbesserungen im bestehenden Rechtsrahmen hervor. Besonders positiv bewertet der VAB die Einführung des neuen § 93 Abs. 3a KAGB, der die Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) für Verbindlichkeiten klarer regelt und die Gleichbehandlung von Gläubigern verschiedener Investmentvehikel sicherstellt. Der Verband schlägt jedoch eine Präzisierung der Regelung vor, um Unsicherheiten bezüglich sogenannter Nettingvereinbarungen (Verträge zur Verrechnung gegenseitiger Forderungen bei Finanzgeschäften) auszuschließen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Änderung des § 99 Abs. 1 KAGB, die die Abwicklung von Fonds im Anlegerinteresse bei der KVG belässt, statt sie auf Verwahrstellen zu übertragen, die dafür nicht ausgestattet sind. Drittens regt der VAB an, die neuen Regelungen zur Abwicklung und Fortführung von Fonds auch auf Fälle wie Insolvenz oder Lizenzentzug der KVG auszudehnen. Hier schlägt der Verband vor, die Rolle der Verwahrstelle zu reduzieren und stattdessen Sonderbeauftragte oder Insolvenzverwalter einzusetzen, um die Fortführung wirtschaftlich gesunder Fonds zu ermöglichen. Schließlich fordert der VAB eine rechtssichere und eindeutige Regelung für den Aufwendungsersatz der depotführenden Stellen im Zusammenhang mit der Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung (IntermAufwErsV), um einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Erstattung von Kosten bei der Bereitstellung und Übermittlung von Anlegerinformationen zu schaffen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1. Die Einführung und Ausgestaltung des § 93 Abs. 3a KAGB, insbesondere im Hinblick auf Nettingvereinbarungen. 2. Die Abwicklung und Fortführung von Fonds bei Insolvenz oder Lizenzentzug der KVG, einschließlich detaillierter Vorschläge zur Gesetzesanpassung. 3. Die Konkretisierung des Aufwendungsersatzes für depotführende Stellen im Zusammenhang mit der IntermAufwErsV.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die über das Fondsmarktstärkungsgesetz aus der vergangenen Legislatur hinausgehenden, punktuellen Modifizierungen bewerten wir positiv. Das gilt insbesondere für die Aufnahme des neuen § 93 Abs. 3a KAGB-E, der die Haftung der KVG für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auf das Sondervermögen begrenzt.“
Die Stellungnahme des ZIA (Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.) zum Referentenentwurf des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes bewertet die geplanten Änderungen überwiegend positiv, insbesondere die Umsetzung der europäischen Richtlinie AIFMD II (Alternative Investment Fund Managers Directive II) in nationales Recht. Besonders begrüßt wird die Einführung eines harmonisierten Rahmens für Kreditfonds, der künftig auch die Kreditvergabe durch offene Spezial-AIF (Alternative Investmentfonds für professionelle Anleger) ermöglicht, sowie die Einführung des geschlossenen Sondervermögens für Publikums-AIF (Investmentfonds für Privatanleger), was neue Impulse für Immobilien- und Infrastrukturinvestments setzt. Kritisch sieht der ZIA jedoch die geplanten Änderungen zur Abwicklung von Sondervermögen ausschließlich durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), da dies die Rolle der Verwahrstelle und steuerliche Regelungen einschränken könnte. Ebenso wird die Einschränkung der Auswahl des Liquidators bei Investmentkommanditgesellschaften abgelehnt, da die Möglichkeit bestehen bleiben sollte, auch Dritte als Liquidator zu benennen. Schließlich fordert der ZIA die Ausweitung der Möglichkeit der Beteiligung über Treuhandkommanditisten auch auf Spezial-AIF, um Verwaltungsaufwand und Kosten zu reduzieren. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Abwicklung von Sondervermögen und die Rolle der KVG und Verwahrstelle, 2. Die Einführung des geschlossenen Sondervermögens für Publikums-AIF, 3. Die Beteiligungsformen bei Investmentkommanditgesellschaften.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R002399 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 34880145791-74 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 12 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Anbietern von geschlossenen Fonds soll es erleichtert werden Bürgerbeteiligungen im Bereich der Erneuerbaren Energien anzubieten.
Lobbyregister-Nr.: R006212 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 71206
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Anbietern von geschlossenen Fonds soll es erleichtert werden Bürgerbeteiligungen im Bereich der Erneuerbaren Energien anzubieten.
Lobbyregister-Nr.: R006212 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 71970
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Liquiditätsmanagementtools: Übergangsphase für Bestandsfonds, redaktionelle und inhaltliche Klarstellungen; Geschlossene Immobilienfonds: Konkretisierung des Anliegerbegriffs; Liquidierung von Sondervermögen: Verlagerung auf die KVG und Entlastung der Verwahrstelle zur Sicherung des Anlegerinteresses im Investmentdreieck; Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit Sondervermögensverbindlichkeiten
Lobbyregister-Nr.: R001693 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 73303
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Forderung nach praxisgerechter Umsetzung des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes (FoRG) zur Stärkung des deutschen Startup- und VC-Standorts. Ziel ist die Sicherung dynamischer Finanzierungsbedingungen durch klare Regelungen für Gesellschafterdarlehen und eigenkapitalähnliche Instrumente, risikoadäquate Schwellenwertberechnung, Verzicht auf unnötige Prüfpflichten und realistische Fristen für Lizenzanträge. Empfehlungen u.a.: explizite Klarstellung für Convertible Loan Agreements und SAFE-Agreements, Beibehaltung der HGB-Buchwertberechnung für Schwellenwerte, Streichung der Abschlussprüfungspflicht für EuVECA-/EuSEF-Manager, Verlängerung der Fristen für Antragstellung und Nachreichung von Unterlagen.
Lobbyregister-Nr.: R002111 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69748
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Liquiditätsmanagementtools: Übergangsphase für Bestandsfonds, redaktionelle und inhaltliche Klarstellungen; Geschlossene Immobilienfonds: Konkretisierung des Anliegerbegriffs; Liquidierung von Sondervermögen: Verlagerung auf die KVG und Entlastung der Verwahrstelle zur Sicherung des Anlegerinteresses im Investmentdreieck; Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit Sondervermögensverbindlichkeiten
Lobbyregister-Nr.: R001458 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 73022
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Liquiditätsmanagementtools: Übergangsphase für Bestandsfonds, redaktionelle und inhaltliche Klarstellungen; Geschlossene Immobilienfonds: Konkretisierung des Anliegerbegriffs; Liquidierung von Sondervermögen: Verlagerung auf die KVG und Entlastung der Verwahrstelle zur Sicherung des Anlegerinteresses im Investmentdreieck; Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit Sondervermögensverbindlichkeiten
Lobbyregister-Nr.: R001169 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 73133
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
1.) Berücksichtigung von geltendem EU-Recht bei Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen gegenüber CCPs
2.) Angleichung von Bußgeldtatbeständen an bereits bestehende Aufsichtsmaßnahmen
3.) Wiederverwendung von Wertpapiersicherheiten aus Wertpapierpensionsgeschäften durch Spezial-Sondervermögen
4.) Berechnungspraxis von verwalteten Vermögenswerten
Lobbyregister-Nr.: R001339 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69297
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Liquiditätsmanagementtools: Übergangsphase für Bestandsfonds, redaktionelle und inhaltliche Klarstellungen; Geschlossene Immobilienfonds: Konkretisierung des Anliegerbegriffs; Liquidierung von Sondervermögen: Verlagerung auf die KVG und Entlastung der Verwahrstelle zur Sicherung des Anlegerinteresses im Investmentdreieck; Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit Sondervermögensverbindlichkeiten
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 73306
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Versicherer unterstreichen die außerordentliche Bedeutung von Investmentvermögen für die Kapitalanlage. Sie unterstützen die vorgesehene 1:1 Umsetzung der geänderten europäischen Vorgaben für Investmentvermögen in nationales Recht ebenso, wie die vorgesehene Förderung des Clearings über zentrale Gegenparteien mit Sitz in der EU.
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 73264
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
In seiner Stellungnahme äußert sich das IDW zu ausgewählten Regelungsvorschlägen. Besonders hervorzuheben ist, dass aus Sicht des IDW die vorgesehenen Änderungen des KAGB zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Rechnungslegung und Bewertung von Investmentvermögen haben können. Dies gilt beispielsweise für das Thema „side pockets“, d.h. die in Deutschland neu einzuführende Separierung von illiquiden Anlagen. Eine zeitnahe Ergänzung der KARBV erscheint insofern notwendig. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass in die KARBV auch die Änderungen nach dem Fondsstandortgesetz sowie weiterer das KAGB ändernder Gesetze bislang keinen Eingang gefunden haben.
Lobbyregister-Nr.: R002191 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70646
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel ist es, Anbietern geschlossener Fonds zu erleichtern, Bürgerbeteiligungen im Bereich erneuerbarer Energien anzubieten. Durch niedrigschwellige und transparente Beteiligungsmöglichkeiten soll mehr Kapital von Kleinanleger*innen für den ökologischen und dezentralen Umbau der Energieversorgung mobilisiert und zugleich die Akzeptanz – insbesondere von Windkraftprojekten – gestärkt werden.
Lobbyregister-Nr.: R002773 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 71050
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Liquidierung von Sondervermögen: Verlagerung auf die KVG und Entlastung der Verwahrstelle zur Sicherung des Anlegerinteresses im Investmentdreieck; Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit Sondervermögensverbindlichkeiten
Lobbyregister-Nr.: R002246 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 72333
| Eingang im Bundestag: | 07.01.2026 |
| Erste Beratung: | 15.01.2026 |
| Abstimmung: | 05.03.2026 |
| Drucksache: | 21/3510 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/4497 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Finanzausschuss | 26.01.2026 | Anhörung Anhörung |
| Finanzausschuss | 28.01.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 25.02.2026 | Tagesordnung |
| Finanzausschuss | 25.02.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union | 04.03.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 04.03.2026 | Tagesordnung |
| Finanzausschuss | 04.03.2026 | Tagesordnung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 27.01.2026 im Ausschuss für Finanzausschuss statt.
Bundesverband Investment und Asset Management (BVI): Der BVI unterstützte das Ziel, die EU-Regelung eins zu eins umzusetzen und von nationalen Zusatzanforderungen abzusehen. Begrüßt wurde die neue Möglichkeit zur Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds, da dies insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen alternative Finanzierungsquellen bieten könne. Kritisiert wurden zu kurze Umsetzungsfristen für offene Immobilienfonds und die Praktikabilität der geplanten Instrumente für Bürgerenergiebeteiligungen. Angesichts der strengen Beschränkungen des Anlegerkreises äußerte der BVI Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit dieses Modells.
Deutsche Kreditwirtschaft: Die Dachorganisation der Bankenverbände begrüßte den Gesetzentwurf ausdrücklich, schlug aber ebenfalls einige Änderungen vor.
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilität (BaFin): Die BaFin stellte fest, dass das Gesetz einen Beitrag zur Verbesserung der Finanzmarktstabilität leisten könne und der Fondsmarkt dadurch resilienter werde.
Frank Dornseifer (Bundesverband Alternative Investments): Dornseifer zeigte sich zufrieden mit dem Gesetzentwurf, da damit der Baukasten der deutschen Fondsvehikel erweitert und praxistauglicher ausgestaltet werde. Die zulässigen Rechtsformen für offene Immobilien- beziehungsweise Infrastrukturfonds würden erweitert, und es könnten nun auch Publikumssondervermögen als geschlossene Fonds aufgelegt werden. Mit den Regelungen könne es gelingen, in Deutschland wieder mehr Fonds aufzulegen, was bisher vor allem in anderen Ländern wie Luxemburg geschehe.
Professorin Lena Tonzer (Universität Leipzig): Tonzer sagte zu den neuen Kreditvergabemöglichkeiten für Fonds, dies könne positiv für die Wirtschaft sein. Allerdings könnten sich wegen der geringeren Regulierung systemische Risiken in diesen Bereich verschieben. Sie forderte mehr Daten und die Einführung zusätzlicher Berichtspflichten.
Deutsche Börse: Die Deutsche Börse bewertete den Gesetzentwurf insgesamt als sehr gelungen und geeignet, die Attraktivität des Finanzmarktes zu stärken.
Gesamtverband der Versicherungswirtschaft: Auch der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft äußerte sich positiv.
Christian Stiefmüller (Finance Watch): Stiefmüller stellte fest, dass ein übermäßiger oder intransparenter Einsatz von Hebelfinanzierungen eine Quelle systemischer Risiken und eine Ursache für die Fragilität des Finanzsystems sein könne. Hohe Verluste von Marktteilnehmern seien möglich. Die Einführung von Obergrenzen für Hebelfinanzierungen sei daher zu begrüßen.
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Finanzausschuss (7. Ausschuss). Mitberatende Ausschüsse waren der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Außerdem hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen mit dem Gesetzentwurf befasst.
Beschlussempfehlung:
Der Finanzausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung (Drucksache 21/3510). Dieser Empfehlung haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD zugestimmt. Die Fraktionen AfD und Die Linke stimmten dagegen, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN enthielt sich.
Entschließungsantrag: Keine Angaben.
Änderungen:
Es wurden zahlreiche Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen, die sich vor allem auf das Kapitalanlagegesetzbuch beziehen. Die Änderungen betreffen u. a. die Einbeziehung von Änderungen der Anlagebedingungen, die Einführung von Vorbehaltsklauseln, redaktionelle Korrekturen und Klarstellungen. Weitere Änderungen betreffen auch andere Gesetze wie das Wertpapierhandelsgesetz, das Kreditwesengesetz, das Anlegerentschädigungsgesetz, das Wertpapierinstitutsgesetz, die EdW-Beitragsverordnung, die Derivateverordnung, die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung, die Verordnung über Kryptofondsanteile, das Zollfahndungsdienstgesetz und das Zahlungskontengesetz.
Die Änderungen dienen überwiegend der Umsetzung der EU-Richtlinien 2024/927 und 2024/2994 und stehen in inhaltlichem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Gesetzentwurf. Ein „Trojaner“ (also fachfremde Änderungen) ist aus dem Text nicht ersichtlich.
Begründung:
Die Begründung hebt hervor, dass mit dem Gesetz die EU-Richtlinien 2024/927 und 2024/2994 umgesetzt werden. Ziel ist es, europaweit einheitliche Regelungen für Liquiditätsmanagement, Kreditvergabe durch Investmentfonds und Berichterstattung über Auslagerungen zu schaffen. Die neuen Vorgaben stärken die Resilienz des Fondsmarktes, erhöhen die Stabilität des Finanzsystems und schaffen gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU. Nationale Vorgaben werden modernisiert, z. B. durch die Möglichkeit, geschlossene Sondervermögen auch als Publikumsfonds aufzulegen und Bürgerbeteiligungen im Bereich erneuerbare Energien zu erleichtern. Die BaFin erhält bessere Aufsichtsmöglichkeiten, u. a. durch neue Berichtspflichten und die Möglichkeit, Sonderbeauftragte zu bestellen. Die Änderungen im Bereich Derivate und zentrale Gegenparteien setzen die geänderte EMIR-Verordnung um.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU und SPD: Betonen die Bedeutung des Gesetzes für die Stärkung und Vertiefung der europäischen Spar- und Investitionsunion, die Resilienz des Kapitalmarkts und die Mobilisierung privaten Kapitals. Sie heben die Begrenzung systemischer Risiken, die Stärkung der Aufsicht und die Rechtssicherheit für Fonds hervor. Die Umsetzung der EU-Richtlinien erfolge ohne „Gold-Plating“.
- AfD: Lehnt den Gesetzentwurf ab, obwohl einige Deregulierungen und die Öffnung für Kreditvergabe positiv bewertet werden. Kritisiert wird, dass das Gesetz darauf abziele, privates Vermögen in Energie- und Infrastrukturfonds zu lenken, was als „Klimaindustrie“ abgelehnt wird. Die Fraktion sieht darin eine Belastung für die Bürger.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Enthält sich. Sie begrüßen die Mindestregulierung für Private Credit, sehen aber Risiken durch zusätzliche Verschuldung, Verlagerung von Risiken aus dem Bankensektor und mangelnde Transparenz. Kritisiert werden die kurzfristigen Änderungsanträge und die Öffnung für Privatanleger. Es wird angeregt, weitergehende Eingriffsrechte und flexiblere Regulierung zu prüfen.
- Die Linke: Lehnt den Gesetzentwurf ab. Kritisiert werden die kurzfristigen Änderungsanträge und die aus ihrer Sicht faktische Deregulierung. Die Fraktion sieht eine Förderung des Schattenbankensystems und eine erhöhte Gefahr für Kleinanleger, die im Krisenfall Verluste tragen müssten.
Zusammenfassung:
Der Gesetzentwurf setzt EU-Vorgaben zur Begrenzung von Risiken durch Investmentfonds um, insbesondere durch neue Regeln für Liquiditätsmanagement, Kreditvergabe und Berichterstattung. Die Änderungen betreffen vor allem das Kapitalanlagegesetzbuch und stehen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinien. Die Koalitionsfraktionen sehen darin einen wichtigen Schritt zur Stärkung des Kapitalmarkts, während AfD und Die Linke den Entwurf aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnen und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sich enthalten.
Änderungen:
Hier sind die wichtigsten inhaltlichen Maßnahmen der Ausschussänderungen am Gesetzentwurf, redaktionelle Änderungen und Folgeänderungen sind ausgelassen:
- Die Definition der kollektiven Vermögensverwaltung im KAGB wird erweitert: Bei alternativen Investmentfonds (AIF) gehören künftig auch Kreditvergabe und Verwaltung entsprechender Zweckgesellschaften dazu.
- Die Definition von Kryptowerten im KAGB wird präzisiert, indem ein Verweis auf die EU-Verordnung ergänzt wird, um klarzustellen, was keine Kryptowerte sind.
- Die elektronische Einreichung von Anzeigen bei der BaFin wird auf weitere Paragrafen des KAGB ausgedehnt.
- Die Definition der Anlageberatung im KAGB verweist künftig auf das Wertpapierhandelsgesetz statt auf das Kreditwesengesetz, da dies klarer und europarechtlich besser abgestimmt ist.
- Im KAGB wird klargestellt, dass eine bestimmte Einrede keine Stundungswirkung hat, um Missverständnisse auszuräumen.
- Für Verträge zwischen Verwaltungsgesellschaften und Anlegern wird ein Mechanismus geschaffen, durch den bestehende Verträge automatisch an neue gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Vorgaben angepasst werden, wenn dies zwingend erforderlich ist. Die BaFin muss diese Änderungen genehmigen. Für andere, nicht zwingende Änderungen gelten weiterhin die allgemeinen vertragsrechtlichen Regeln.
- Verwaltungsgesellschaften erhalten für einen Übergangszeitraum die Möglichkeit, Vorbehaltsklauseln zur Änderung der Anlagebedingungen einseitig anzupassen, um neue gesetzliche Vorgaben und Rechtsentwicklungen zu berücksichtigen.
Alle weiteren Änderungen betreffen redaktionelle Anpassungen, Folgeänderungen oder Übergangsregelungen und wurden daher nicht berücksichtigt.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 637/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 07.11.2025 |
| Erster Durchgang: | 19.12.2025 |
| Status Bundesrat: | Beraten |