Änderung des Eurojust-Gesetzes

| Offizieller Titel: | Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Eurojust-Gesetzes |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 10.11.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Aktualisierung des Eurojust-Gesetzes (EJG) und der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV), um sie an die geänderte Eurojust-Verordnung der EU (insbesondere durch die Verordnung (EU) 2023/2131) anzupassen. Die Änderungen betreffen vor allem den digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen, die Modernisierung des Fallbearbeitungssystems, technische Details der digitalen Kommunikation und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Der Entwurf sieht die notwendigen Anpassungen und einige redaktionelle Änderungen vor. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Im Text wird ausführlich auf die Vorgeschichte eingegangen: Die Anpassung ist erforderlich, weil die zugrundeliegende Eurojust-Verordnung durch die EU geändert wurde. Die Änderungen betreffen insbesondere den digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen, die Modernisierung und technische Ausgestaltung des Fallbearbeitungssystems sowie die Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Die Verordnung (EU) 2023/2131 ist am 31. Oktober 2023 in Kraft getreten und macht die Anpassung des deutschen Rechts erforderlich.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt, die Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Es wird kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung ausgelöst. Auch sonstige Kosten für die Wirtschaft oder soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf das Preisniveau werden nicht erwartet. Keine Einnahmen werden genannt.
Inkrafttreten:
Im Text ist kein konkretes Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes genannt. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Er hat keine gleichstellungspolitischen, verbraucherpolitischen oder demografischen Auswirkungen. Eine Befristung ist nicht vorgesehen, und eine Evaluierung des Gesetzes ist nicht geplant. Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. Der Entwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst:
- Aktualisierung der Verweise auf die Eurojust-Verordnung im gesamten Gesetz, um die neue Fassung vom 4. Oktober 2023 als statische Verweisung zu verwenden.
- Ergänzung der gesetzlichen Grundlage für die Einrichtung nationaler Eurojust-Anlaufstellen, insbesondere für Terrorismusfragen, entsprechend der neuen Regelungen in der Eurojust-Verordnung.
- Anpassung der Regelungen zum Fallbearbeitungssystem bei Eurojust:
- Modernisierung und Flexibilisierung der Vorschriften zur Datenverarbeitung und -speicherung.
- Einführung eines dezentralen IT-Systems für die Kommunikation zwischen nationalen Behörden und Eurojust.
- Nationale Mitglieder dürfen personenbezogene Daten zur Aufgabenerfüllung verarbeiten; Umfang und Zugriff werden durch das nationale Mitglied festgelegt.
- Bestimmte nationale Eurojust-Anlaufstellen erhalten beschränkten Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem; insbesondere die Anlaufstelle für Terrorismusfragen erhält Zugriff auf entsprechende Informationen.
- Nationale Eurojust-Anlaufstellen können unter bestimmten Voraussetzungen selbst Daten in das Fallbearbeitungssystem eingeben, sofern dies die Effizienz fördert und das nationale Mitglied die Kontrolle behält.
- Entscheidungen über Datenzugriffe und -weitergaben erfolgen im Einvernehmen mit den zuständigen nationalen Stellen (z.B. Staatsanwaltschaften, Gerichte).
- Überführung und Anpassung der Verpflichtungen zum Informationsaustausch bei Terrorismusfällen aus dem bisherigen EU-Beschluss in die Eurojust-Verordnung:
- Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen zu strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten an Eurojust.
- Konkretisierung der zu übermittelnden Informationen (z.B. auch Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Bankdaten; Fingerabdrücke und Lichtbilder nur fakultativ).
- Pflicht zur zeitnahen Aktualisierung bereits übermittelter Informationen.
- Möglichkeit, die Übermittlung zu unterlassen, wenn sie Ermittlungen, Personensicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen gefährden würde.
- Vorgaben zur Löschung von Daten nach Freispruch oder Einstellung, sofern die nationale Behörde dies anordnet.
- Anpassung der nationalen Verordnungen (EJTAnV) an die neuen Vorgaben der Eurojust-Verordnung, insbesondere hinsichtlich:
- Benennung des Generalbundesanwalts als nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen.
- Verfahren und Umfang der Informationsübermittlung und -aktualisierung.
- Zuständigkeit und Verfahren für die Anordnung der Löschung von Daten bei Eurojust nach Abschluss nationaler Verfahren.
- Übergangsregelungen zur Nutzung bestehender Kommunikationskanäle und Übermittlungswege bis zur vollständigen technischen Umsetzung des neuen IT-Systems.
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt, soweit sie nicht unmittelbar für die Maßnahmen relevant sind.
| Datum erster Entwurf: | 18.08.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 29.10.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der Gesetzentwurf dient der Aktualisierung des Eurojust-Gesetzes (EJG) sowie der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV).
Der Aktualisierungsbedarf ergibt sich daraus, dass die dem EJG und der EJTAnV zugrundeliegende Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung des Beschlusses 002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138; L 215 vom 19.8.2019, S. 3) durch die Verordnung (EU) 2023/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen (ABl. L 2023/2131, 11.10.2023) Änderungen erfahren hat, die sich auf die gegenwärtigen Fassungen des EJG und der EJTAnV auswirken.“
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 641/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 07.11.2025 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |