Änderung des Eurojust-Gesetzes

| Offizieller Titel: | Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Verabschiedet, noch nicht verkündet |
| Letzte Änderung: | 06.03.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/3483 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/3899 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Aktualisierung des Eurojust-Gesetzes (EJG) und der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV), um sie an die geänderte Eurojust-Verordnung der EU (insbesondere durch die Verordnung (EU) 2023/2131) anzupassen. Diese Änderungen betreffen vor allem den digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen, die Modernisierung des Fallbearbeitungssystems, technische Details des Datenaustauschs und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Die Lösung besteht in der Anpassung der nationalen Vorschriften an die neuen EU-Vorgaben sowie in redaktionellen Änderungen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Im Text wird ausführlich der Hintergrund erläutert: Die Notwendigkeit der Änderung ergibt sich aus der Anpassung der zugrundeliegenden EU-Verordnung (2018/1727, geändert durch 2023/2131), insbesondere im Hinblick auf den digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen, die Modernisierung und technische Ausgestaltung des Fallbearbeitungssystems sowie die Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Die bisherigen nationalen Regelungen müssen deshalb aktualisiert werden.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt, die Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung durch dieses Gesetz. Auch sonstige Kosten für die Wirtschaft oder soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf das Preisniveau werden nicht erwartet. Einnahmen werden nicht erwähnt.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Der Bundesrat hat keine Einwendungen gegen den Entwurf erhoben. Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Es gibt keine gleichstellungspolitischen, verbraucherpolitischen oder demografischen Auswirkungen. Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. Der Entwurf dient der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, da er die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafsachen verbessert. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten:
- Aktualisierung der Verweise auf die Eurojust-Verordnung im gesamten Gesetz auf den Stand vom 4. Oktober 2023, um Klarheit über die jeweils geltende Fassung zu schaffen.
- Ergänzung der gesetzlichen Grundlage für die Einrichtung nationaler Eurojust-Anlaufstellen, insbesondere für Terrorismusfragen, entsprechend der neuen Regelungen in der Eurojust-Verordnung.
- Anpassung der Regelungen zum Fallbearbeitungssystem bei Eurojust:
- Modernisierung und Flexibilisierung der Vorschriften zur Datenverarbeitung und Speicherung, insbesondere im Hinblick auf das justizielle Terrorismusregister.
- Einführung technikneutraler Regelungen und Vorgaben zur Löschung personenbezogener Daten.
- Nationale Mitglieder dürfen personenbezogene Daten vorübergehend speichern und analysieren, um zu prüfen, ob sie in das Fallbearbeitungssystem aufgenommen werden sollen.
- Anbindung des Fallbearbeitungssystems an gesicherte Kommunikationskanäle und ggf. Zugriff auf andere EU-Informationssysteme.
- Präzisierung der Verantwortlichkeiten und Zugriffsrechte:
- Nationale Mitglieder sind für die Verwaltung und Zugriffsrechte der von ihnen bearbeiteten Daten verantwortlich.
- Bestimmte nationale Eurojust-Anlaufstellen erhalten beschränkten Zugriff auf relevante Daten, insbesondere für Terrorismusfälle.
- Die Entscheidung über Zugriffsrechte und deren Umfang liegt beim nationalen Mitglied und orientiert sich an den Zwecken der Strafrechtspflege.
- Möglichkeit für nationale Anlaufstellen, unter bestimmten Bedingungen selbst Daten in das Fallbearbeitungssystem einzugeben, nach Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
- Verpflichtung zur Einbindung der zuständigen nationalen Stellen (z.B. Staatsanwaltschaften, Gerichte) bei Entscheidungen über die Datenweitergabe.
- Überführung der bisherigen EU-Vorgaben zum Informationsaustausch bei Terrorismusfällen vollständig in die Eurojust-Verordnung:
- Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen über alle strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten an Eurojust.
- Präzisierung, welche Informationen zu übermitteln sind und unter welchen Umständen eine Übermittlung unterbleiben kann (z.B. Gefährdung laufender Ermittlungen oder Sicherheitsinteressen).
- Verpflichtung zur zeitnahen Aktualisierung bereits übermittelter Informationen.
- Regelung zur Löschung personenbezogener Daten nach Abschluss von Verfahren, insbesondere bei Freisprüchen oder Verfahrenseinstellungen, auf Initiative der zuständigen nationalen Behörde.
- Technische Vorgaben zur halbautomatischen und strukturierten Übermittlung von Informationen aus nationalen Registern an Eurojust; Übergangsregelungen bis zur vollständigen Umsetzung der neuen IT-Systeme.
- Klarstellung, dass die Umsetzung und Ausgestaltung der neuen technischen und organisatorischen Vorgaben durch Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission erfolgt.
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
| Datum erster Entwurf: | 18.08.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 29.10.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der Gesetzentwurf dient der Aktualisierung des Eurojust-Gesetzes (EJG) sowie der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV).
Der Aktualisierungsbedarf ergibt sich daraus, dass die dem EJG und der EJTAnV zugrundeliegende Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung des Beschlusses 002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138; L 215 vom 19.8.2019, S. 3) durch die Verordnung (EU) 2023/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen (ABl. L 2023/2131, 11.10.2023) Änderungen erfahren hat, die sich auf die gegenwärtigen Fassungen des EJG und der EJTAnV auswirken.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Interessenvertreterinnen undvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Entwurfs beigetragen (§ 43 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung).“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Es wurden keine Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung durch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) gemacht. Daher ist von einem angemessenen Zeitraum auszugehen.
Allgemeine Bewertung
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) bewertet den Gesetzentwurf zur Änderung des Eurojust-Gesetzes grundsätzlich positiv. Sie begrüßt insbesondere die Zielsetzung, die europäische Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität und Terrorismus zu verbessern sowie die Umsetzung aktueller EU-Vorgaben in nationales Recht.
Meinungen im Detail
Die GdP hebt mehrere Aspekte des Gesetzentwurfs besonders hervor. Erstens betont sie die Notwendigkeit klarer und einheitlicher Regelungen zur Übermittlung biometrischer Daten wie Fingerabdrücke und Lichtbilder zwischen den EU-Mitgliedstaaten, um die Effektivität der Strafverfolgung zu gewährleisten. Zweitens unterstreicht sie die Bedeutung der Modernisierung und des sicheren Zugriffs auf das Fallbearbeitungssystem, insbesondere für Verbindungsstaatsanwälte aus Drittstaaten. Drittens wird die schnelle und gezielte Kooperation mit Drittstaaten als zentral für die Bekämpfung von Terrorismus und grenzüberschreitender Kriminalität angesehen. Die genannten Aspekte werden von der GdP als Gewerkschaft der Polizei besonders ausführlich thematisiert und befürwortet. Kritikpunkte oder Hinweise auf verfassungsrechtliche Bedenken werden in der Stellungnahme nicht genannt.
„Der Referentenentwurf stellt somit einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der internationalen justiziellen Zusammenarbeit dar, so dass das Vorhaben insgesamt zu begrüßen ist.“
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Eurojust-Gesetzes, der darauf abzielt, die europäische Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von grenzüberschreitender Kriminalität, insbesondere Terrorismus, zu verbessern. Der Entwurf setzt aktuelle EU-Vorgaben in nationales Recht um und legt besonderen Wert auf die Modernisierung des digitalen Informationsaustauschs, die Präzisierung der Datenübermittlung bei Terrorismusfällen und die Erweiterung der Zugriffsrechte für Verbindungsstaatsanwälte aus Drittstaaten. Die GdP hebt hervor, dass eine einheitliche Praxis bei der Übermittlung biometrischer Daten (wie Fingerabdrücke und Lichtbilder) zwischen den EU-Mitgliedstaaten notwendig ist, um die Effektivität der Strafverfolgung zu gewährleisten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit klarer Regelungen zur Übermittlung biometrischer Daten, 2) Die Modernisierung und der sichere Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem durch Verbindungsstaatsanwälte, 3) Die Bedeutung einer schnellen und gezielten Kooperation mit Drittstaaten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 11.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Eingang im Bundestag: | 06.01.2026 |
| Erste Beratung: | 15.01.2026 |
| Abstimmung: | 29.01.2026 |
| Drucksache: | 21/3483 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/3899 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 28.01.2026 | Tagesordnung Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Mitberatend war der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Zusätzlich hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen mit dem Gesetzentwurf befasst.
Beschlussempfehlung:
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3483 unverändert anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Die Fraktion der AfD hat gegen die Beschlussempfehlung gestimmt. Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt.
Änderungen:
Es wurden keine Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen; der Ausschuss empfiehlt die unveränderte Annahme des Regierungsentwurfs. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen, die sich auf andere Gesetze als den ursprünglichen Entwurf beziehen.
Begründung:
Die Begründung verweist darauf, dass der Gesetzentwurf der Aktualisierung des Eurojust-Gesetzes (EJG) und der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV) dient. Anlass sind Änderungen auf EU-Ebene, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2023/2131, die Anpassungen im Bereich des digitalen Informationsaustauschs in Terrorismusfällen erforderlich machen. Zusätzlich werden redaktionelle Änderungen vorgenommen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen bestätigt, dass die Nachhaltigkeitsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und das Gesetz zur Erreichung des UN-Nachhaltigkeitsziels 16 beiträgt.
Statements der Fraktionen:
Keine Angaben. (Im Text sind keine expliziten Statements der einzelnen Fraktionen enthalten.)
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 641/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 07.11.2025 |
| Erster Durchgang: | 19.12.2025 |
| Abstimmung: | 06.03.2026 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |