Änderung der Gewerbeordnung

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze |
| Initiator: | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen (1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche) |
| Letzte Änderung: | 22.12.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Korrektur der Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2016/97) in deutsches Recht, um ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland zu beenden. Konkret werden Anpassungen an der Gewerbeordnung (§ 34d GewO) vorgenommen, insbesondere die Streichung von Ausnahmen für bestimmte Versicherungsvermittler und die Verschärfung der Zulassungsvoraussetzungen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf ist eine Reaktion auf ein Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 3. Oktober 2024, das ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2016/97 eingeleitet hat. Die Kommission kritisiert insbesondere bestimmte Ausnahmen und Formulierungen in der Gewerbeordnung und im Versicherungsaufsichtsgesetz. Ziel ist es, die Kritikpunkte auszuräumen und das Verfahren zu beenden.
Kosten:
Für den Bund entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Für die Länder entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 11.000 Euro und ein einmaliger Aufwand von 365.000 Euro. Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 38.012.000 Euro, der einmalige Aufwand beträgt 11.023.000 Euro. Bürokratiekosten aus Informationspflichten betragen 6.000 Euro. Für betroffene Personen fallen Gebühren für die Sachkundeprüfung (durchschnittlich 396 Euro je Fall) und für die Eintragung ins Vermittlerregister (durchschnittlich 68 Euro je Fall) an. Es werden keine zusätzlichen Einnahmen für den Bundeshaushalt oder die Länder erwartet.
Inkrafttreten:
Das Gesetz sieht eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten für bestimmte Regelungen (insbesondere die Streichung der Ausnahmen in § 34d Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO) vor. Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten wird nicht genannt; daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da bei Nichtumsetzung eine Verurteilung Deutschlands durch den Europäischen Gerichtshof droht. Es wurden Alternativen geprüft, aber aufgrund der EU-Vorgaben als nicht ausreichend angesehen. Das Gesetz ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da die zugrunde liegende EU-Richtlinie eigene Evaluierungsregelungen enthält. Die Änderungen führen zu einem stärkeren Verbraucherschutz, indem die Möglichkeiten der erlaubnisfreien Vermittlung von Versicherungsprodukten eingeschränkt werden. Gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten:
- Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) wird direkt als gemeinsame Stelle für das Vermittlerregister benannt.
- Die Erlaubnis zur Eintragung ins Vermittlerregister kann künftig auch verweigert werden, wenn der Antragsteller enge Verbindungen zu Personen in Drittländern hat und dadurch die Aufsicht erschwert wird (Umsetzung der EU-Richtlinie).
- Die Definition des Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit wird an die EU-Richtlinie angepasst, um mehr rechtliche Klarheit und Möglichkeiten für Nebentätigkeitsvermittler zu schaffen.
- Die bisherigen Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für Bausparkassen bzw. deren Vermittler und für die Vermittlung von Restschuldversicherungen als Zusatzleistung werden gestrichen.
- Betroffene Unternehmen müssen künftig entweder eine Vollerlaubnis erwerben, als gebundene Vermittler tätig werden oder sich unter bestimmten Bedingungen von der Erlaubnispflicht befreien lassen.
- Die Weiterbildungspflicht gilt künftig für alle betroffenen Vermittler; der Umfang richtet sich nach der Art der Tätigkeit (z.B. 15 Stunden pro Jahr für Vollerlaubnis-Inhaber).
- Die Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung von unanfechtbaren Entscheidungen wegen Verstößen gegen die Gewerbeordnung wird ausdrücklich festgelegt.
- Die Aufsicht über die Einhaltung der DORA-Verordnung (IT-Sicherheitsvorgaben) wird auf größere Vermittler beschränkt; Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen sind ausgenommen.
- Übergangsregelung: Bereits tätige Vermittler, die von den gestrichenen Ausnahmen betroffen sind, haben zwei Jahre Zeit, eine Erlaubnis zu erwerben oder sich befreien zu lassen.
- Bei Antragstellern, die bereits eine andere einschlägige Erlaubnis besitzen, kann auf eine erneute Zuverlässigkeits- und Vermögensprüfung verzichtet werden.
Folgeänderungen, redaktionelle Anpassungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt, sofern sie nicht inhaltlich relevant sind.
| Datum erster Entwurf: | 15.08.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 17.12.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Die Europäische Kommission hat am 3. Oktober 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet wegen Falschumsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 (Versicherungsvertriebsrichtlinie) eingeleitet. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung soll den Kritikpunkten der Europäischen Kommission abgeholfen werden. Dazu werden insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:
Die Ausnahmevorschrift nach § 34d Abs. 8 Nr. 2 der Gewerbeordnung (GewO), die bisher eine Befreiung von der Erlaubnispflicht als Versicherungsvermittler für Bausparkassen für die Vermittlung von Versicherungen im Rahmen eines Kollektivertrags vorsieht, soll aufgehoben werden. Auch die Ausnahmevorschrift nach § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO, die eine Befreiung von der Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Restschuldversicherungen als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen vorsieht, soll aufgehoben werden. Für die Aufhebung der Ausnahmeregelungen ist jeweils eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen.
Darüber hinaus soll in § 34d Abs. 5 Satz 1 GewO ergänzt werden, dass in bestimmten Fällen bei Beeinträchtigung der gewerberechtlichen Aufsicht im Zusammenhang mit einem Drittstaatsbezug eines Versicherungsvermittlers die Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler versagt werden kann. Schließlich soll durch eine Anpassung der Formulierung in § 34d Abs. 11 Satz 1 GewO (von „kann … öffentlich bekannt machen“ in „hat … öffentlich bekannt zu machen“) noch deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, dass von einer Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung einer nicht mehr anfechtbaren Sanktionsentscheidung auszugehen ist.
Der Entwurf sieht zudem verschiedene redaktionelle Klarstellungen und Änderungen vor.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
„Die Regelungen einer Übergangsfrist in § 156 Absatz 4 GewO und einer
Übergangsregelung in § 156 Absatz 5 GewO aufgrund der Streichung der Ausnahmevorschriften in § 34d Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO wurde auch mit Blick auf Gespräche mit dem
Gesamtverband der Versicherer (GDV), der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), dem
Verband der privaten Bausparkassen e.V., dem Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA), dem Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK) sowie VW Financial Services erstellt.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Keiner der Absender macht Angaben zum Eingangsdatum der Aufforderung oder zur Dauer der Beteiligungsphase. Es wurden keine expliziten Datumsangaben zum Zeitraum der Beteiligung gemacht.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung ist insgesamt differenziert. Während die geplanten Änderungen von einigen Verbänden grundsätzlich begrüßt werden, bestehen insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung der Erlaubnispflichten, der Übergangsregelungen, der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben und der praktischen Auswirkungen auf verschiedene Vermittlergruppen unterschiedliche Auffassungen. Die Notwendigkeit von Klarstellungen und praxistauglichen Übergangsfristen wird von mehreren Seiten betont. Verbraucherschutzaspekte werden insbesondere von Verbraucherschutzverbänden hervorgehoben, während Branchenverbände vor allem auf Umsetzbarkeit und bürokratischen Aufwand eingehen.
Meinungen im Detail
1. Übergangsfristen, Bestandsschutz und Erlaubnisverfahren
Die Bausparkassenverbände und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) fordern angemessene und ausreichend lange Übergangsfristen für betroffene Vermittler, wobei der GDV mindestens zwei Jahre als notwendig erachtet. Beide betonen die Bedeutung praktikabler Handlungsoptionen und Bestandsschutzregelungen. Die Bausparkassenverbände schlagen zudem ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren vor, das auf erneute Prüfungen verzichtet, wenn bereits entsprechende Erlaubnisse bestehen. Auch die DIHK hebt die Notwendigkeit praxistauglicher Übergangsregelungen hervor und fordert eine Verlängerung der Fristen.
2. Erlaubnispflicht und Gleichstellung von Vermittlern
Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung begrüßt die Gleichstellung aller Versicherungsvermittler durch die Aufhebung bisheriger Ausnahmeregelungen, was zu einer einheitlichen Behandlung führt. Auch die Streichung der Ausnahme für Restschuldversicherungen wird positiv bewertet. Die Bausparkassenverbände hingegen fordern weiterhin Erleichterungen für Bausparkassen und deren Vermittler und wünschen eine Klarstellung, dass eine gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung eine Vergütung voraussetzt. Der GDV sieht die bisherigen Regelungen als europarechtskonform an und kritisiert die geplante Streichung der Ausnahmen, fordert jedoch im Falle einer Änderung klare Regelungen und Bestandsschutz.
3. Verbraucherschutz und Restschuldversicherungen
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert die bisherige Erlaubnisfreiheit für bestimmte Vermittler von Restschuldversicherungen als verbraucherschädlich. Er begrüßt die geplante Streichung der Ausnahmen und fordert eine strengere Aufsicht und Qualifikation der Vermittler, da Restschuldversicherungen oft teuer seien, hohe Provisionen enthielten und im Leistungsfall häufig nicht den Erwartungen entsprächen. Die BaFin habe zudem Mängel bei Beratung und Transparenz festgestellt.
4. Umsetzung europarechtlicher Vorgaben und Bürokratie
Die DIHK kritisiert die neue Erlaubnisvoraussetzung als zu unbestimmt und warnt vor erheblichem bürokratischem Mehraufwand, insbesondere für Autohäuser und Vermittler. Sie fordert Klarstellungen zur Auslegung der Schwellenwerte aus der EU-Verordnung DORA und deren Übernahme ins deutsche Recht. Auch der AfW kritisiert die geplante Übertragung der DORA-Überwachung auf die Industrie- und Handelskammern, da dies spezielles IT-Fachwissen erfordere und eine zentrale Bundesstelle effizienter wäre. Die DIHK regt zudem an, weitere Berufs- und Fortbildungsabschlüsse als gleichgestellte Qualifikation anzuerkennen.
5. Weiterbildung und Qualifikation
Die Notwendigkeit klarer Regelungen zur Weiterbildung und Registrierung wird von mehreren Verbänden (insbesondere GDV, DIHK, AfW) betont. Die Bausparkassenverbände begrüßen die geplanten Klarstellungen zur Weiterbildungspflicht und fordern, dass diese praxistauglich ausgestaltet werden.
6. Betroffene Vermittlergruppen
Der GDV und die Bausparkassenverbände weisen darauf hin, dass insbesondere Vermittler im Kfz-Handel, Bausparkassen und Möbelhandel von den Änderungen betroffen sind. Sie fordern praktikable Lösungen und Bestandsschutz für diese Gruppen.
Insgesamt zeigt sich, dass Arbeitgeber- und Branchenverbände (GDV, Bausparkassenverbände, DIHK) vor allem auf Umsetzbarkeit, Übergangsfristen und Bürokratie eingehen, während Verbraucherschutzverbände (vzbv) die Stärkung von Aufsicht und Qualifikation sowie den Verbraucherschutz in den Vordergrund stellen. Gewerkschaften oder Umweltverbände äußern sich im vorliegenden Material nicht. Hinweise auf Verfassungswidrigkeit werden in keiner der Stellungnahmen genannt.
„Hierdurch wird ein längst überfälliger Schritt zu einem Level-Playing-Field für alle Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler geschaffen, was wir ausdrücklich begrüßen.“
Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung (GewO), insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung von Vorgaben der EU-Kommission. Der Verband begrüßt die Aufhebung der Ausnahmeregelung für Vermittlerinnen und Vermittler von Bausparkassen, die Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrags vermitteln. Diese werden künftig als reguläre Versicherungsvermittler eingestuft, was zu einer Gleichbehandlung aller Vermittler führt. Ebenso wird die Streichung der Ausnahme für Gewerbetreibende, die Restschuldversicherungen als Nebenleistung vermitteln, positiv bewertet. Kritisch sieht der Verband jedoch die geplante Übertragung der Überwachung der EU-Verordnung DORA (Digital Operational Resilience Act) auf die Industrie- und Handelskammern (IHK), da diese Aufgabe spezielles IT-Fachwissen erfordert und eine zentrale Bundesstelle hierfür effizienter wäre. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Gleichstellung aller Versicherungsvermittler durch die neuen Regelungen, 2) Die Notwendigkeit von Sachkundeprüfung und Weiterbildung, 3) Die Kritik an der dezentralen Umsetzung der DORA-Überwachung durch die IHK.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 12.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die neue Erlaubnisvoraussetzung in § 34d Absatz 5 Nummer 5 GewO-E führt in dieser Ausgestaltung zu bürokratischem Mehraufwand, ist zu unbestimmt und in der Praxis kaum vollziehbar.“
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Änderung der Gewerbeordnung, insbesondere im Hinblick auf die Versicherungsvermittlung und die Anpassung an die EU-Verordnung 2022/2554 (Digital Operational Resilience Act, DORA). Die DIHK kritisiert die neue Erlaubnisvoraussetzung (§ 34d Abs. 5 Nr. 5 GewO-E) als zu unbestimmt und in der Praxis kaum umsetzbar, was zu erheblichem bürokratischem Mehraufwand führe. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) der Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung, insbesondere für Autohäuser und Vermittler, (2) die Unsicherheit bei der Auslegung der Schwellenwerte aus DORA und deren Übernahme ins deutsche Recht sowie (3) die Übergangsregelungen und die Notwendigkeit, diese praxistauglich zu gestalten. Die DIHK begrüßt zwar die europarechtskonforme Anpassung, fordert aber Klarstellungen, um Rechtsunsicherheit und unnötige Belastungen für Unternehmen zu vermeiden. Sie regt zudem an, weitere Berufs- und Fortbildungsabschlüsse als gleichgestellte Qualifikation anzuerkennen und die Übergangsfristen zu verlängern.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 12.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine Anpassung der in Rede stehenden Regelungen würde zu einem erheblichen Eingriff in die nunmehr seit 2007 etablierten Geschäftsprozesse der betroffenen Vertriebspartner mit mehr als 165.000 Vermittlern bzw. Verkäufern und damit zu einem signifikanten Bürokratieaufbau führen. Daher wäre es in diesem Fall geboten, den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit einzuräumen, um ihre aktuellen Geschäftsbeziehungen den neuen rechtlichen Anforderungen anzupassen.“
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung, das insbesondere die Streichung von Ausnahmeregelungen für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit (§ 34d Abs. 8 Nr. 2 und 3 GewO) vorsieht. Hintergrund ist ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission wegen angeblicher Falschumsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD). Der GDV betont, dass die bisherigen Regelungen seit fast 20 Jahren als europarechtskonform galten und fordert, im Falle einer Änderung angemessene Handlungsoptionen, Bestandsschutzregelungen und eine ausreichend lange Übergangsfrist (mindestens zwei Jahre) für die betroffenen Vermittler und Unternehmen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Auswirkungen auf verschiedene Vermittlergruppen (z.B. Kfz-Handel, Bausparkassen, Möbelhandel), 2) die Forderung nach praktikablen Handlungsoptionen und klaren Regelungen zur Weiterbildung und Registrierung, 3) die Notwendigkeit von Bestandsschutz und vereinfachten Übergangsregelungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 6437280268-55 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen die für die Praxis wichtige Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Änderung des heutigen § 34d Abs. 8 GewO, die es den Vermittlern ermöglichen soll, ihre bisher nach § 34d Abs. 8 Nr. 2 und 3 GewO erlaubnisfreie Vermittlungstätigkeit auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes möglichst ohne Unterbrechung fortzusetzen.“
Die Stellungnahme der Bausparkassenverbände zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung begrüßt die geplanten Übergangsfristen und Klarstellungen zur Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler. Besonders hervorgehoben wird die Forderung, dass Bausparkassen und deren Vermittler weiterhin von Erleichterungen bei der Vermittlung von Bausparrisikoversicherungen profitieren sollen, da diese Versicherungen als Ergänzung zu Bauspardarlehen angeboten werden. Die Verbände schlagen vor, das Erlaubnisverfahren für Vermittler zu vereinfachen, indem auf eine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse verzichtet wird, wenn bereits entsprechende Erlaubnisse vorliegen. Zudem wird eine Klarstellung gefordert, dass eine gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung stets eine Vergütung voraussetzt, sodass Vermittler ohne separate Vergütung für die Versicherung nicht unter die Erlaubnispflicht fallen. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Anwendbarkeit von § 34d Abs. 6 GewO für Bausparkassen und deren Vermittler, 2) das vereinfachte Erlaubnisverfahren und 3) die Definition der gewerbsmäßigen Versicherungsvermittlung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 11.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R000755, R001752 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Streichung des § 34d Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO holt den Vertrieb der RSV aus dem toten Winkel und führt damit zu einem bedarfsgerechteren Vertrieb.“
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bewertet den Referentenentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung (GewO) hinsichtlich des Vertriebs von Restschuldversicherungen (RSV) aus Verbraucherschutzsicht. Restschuldversicherungen sind Versicherungen, die zusammen mit einem Kredit verkauft werden und im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Tod die Rückzahlung des Kredits absichern sollen. Der vzbv kritisiert, dass bisher bestimmte Vermittler:innen – insbesondere solche, die Versicherungen nur nebenberuflich und im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen verkaufen (produktakzessorischer Vertrieb) – von der Erlaubnispflicht befreit sind. Diese Ausnahme wurde in Deutschland weiter gefasst als in der zugrundeliegenden EU-Richtlinie vorgesehen. Die Stellungnahme hebt hervor, dass Restschuldversicherungen oft teuer sind, hohe Provisionen beinhalten und im Leistungsfall häufig nicht den Erwartungen der Versicherten entsprechen. Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hat in Marktuntersuchungen Mängel bei Beratung und Transparenz festgestellt. Der vzbv begrüßt daher die geplante Streichung der Ausnahmen (§ 34d Abs. 8 Nr. 2 und 3 GewO), um eine bessere Aufsicht und Qualifikation der Vermittler:innen sicherzustellen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Verbraucherschädlichkeit von Restschuldversicherungen, 2) Die Problematik der Erlaubnisfreiheit für bestimmte Vermittler:innen und 3) Die Notwendigkeit einer strengeren Aufsicht und Qualifikation im Vertrieb von RSV.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 12.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 781/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 19.12.2025 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |