Gesetzes zur Anpassung an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 |
| Initiator: | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 23.12.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/1864 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2599 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die neue europäische Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2.1) und die daraus abgeleitete nationale Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2025). Damit sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um die EU-verpflichtenden Datenlieferungen nach der neuen Systematik fristgerecht und ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Entwurf sieht außerdem vor, die Nutzung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer (beWiNr.) zu erweitern und das sogenannte Once-Only-Prinzip zu unterstützen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf erläutert, dass die amtliche Statistik zuverlässige und vergleichbare Daten liefern muss, wofür gemeinsame statistische Normen wie die NACE notwendig sind. Die bisherige NACE-Version wurde zuletzt 2006 überarbeitet und seit 2008 angewendet. Aufgrund neuer wirtschaftlicher, wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen wurde die NACE überarbeitet (NACE Revision 2.1), die ab 2025 stufenweise in Kraft tritt. Die nationale Klassifikation (WZ) wird entsprechend angepasst (WZ 2025). Ohne rechtzeitige Anpassung der nationalen Gesetze könnte Deutschland seinen EU-Verpflichtungen nicht nachkommen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen keine jährlichen Mehraufwände. Es fällt jedoch ein einmaliger Umstellungsaufwand von 459.541 Euro für befristetes Personal beim Statistischen Bundesamt an, der aus dem bestehenden Haushalt gedeckt wird. Die Statistischen Ämter der Länder haben einmalige Kosten von 6.199.119 Euro (Personal) und 55.082 Euro (Material). Für die Verwaltung insgesamt entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 5,2 Millionen Euro (davon rund 463.000 Euro Bund, rund 4,7 Mio. Euro Länder). Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um ca. 2,2 Millionen Euro (Bürokratiekosten aus Informationspflichten). Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Weitere Kosten oder Auswirkungen auf Preise werden nicht erwartet. Einnahmen werden nicht genannt.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll zum Ende des Jahres 2025 in Kraft treten, um die EU-Datenlieferverpflichtungen fristgerecht zu erfüllen. Die Anwendung der neuen NACE-Systematik erfolgt je nach Statistikbereich gestaffelt ab dem 1. Januar 2025 bis zum 1. Januar 2030.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da ein rechtzeitiges Inkrafttreten notwendig ist, um die EU-Vorgaben zu erfüllen und Mehraufwand durch spätere Umstellungen zu vermeiden. Es gibt keine Alternativen, da die Umsetzung von EU-Recht zwingend ist. Die Anpassungen dienen auch der Verwaltungsvereinfachung und stehen im Einklang mit Nachhaltigkeitszielen (SDGs). Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen, da die Änderungen dauerhaft erforderlich sind. Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht erkennbar. Interessenvertreter oder Dritte haben nicht wesentlich zum Entwurf beigetragen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Einführung und verbindliche Nutzung der neuen europäischen Wirtschaftszweigklassifikation NACE Revision 2.1 in zahlreichen Statistikgesetzen ab 2025 (bzw. 2027/2028 für bestimmte Bereiche).
- Nationale Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2025 wird entsprechend angepasst und verwendet.
- Klarstellung, dass jeweils die aktuelle Fassung der NACE für statistische Erhebungen maßgeblich ist.
- Für konjunkturstatistische Erhebungen im Handel und Dienstleistungsbereich bleibt die bisherige Klassifikation WZ 2008 bis Ende 2027 in Anwendung.
- Präzisierung, welche Merkmale zu tätigen Personen in Erhebungen abgefragt werden; die Meldung zur „Zahl der tätigen Personen nach Art der Tätigkeit“ wird vereinfacht und künftig nur noch bei Unternehmen mit mindestens 250 Mio. Euro Jahresumsatz und mehreren Geschäftsfeldern erhoben.
- Anhebung der Meldeschwellen für Betriebe im Handel- und Gastgewerbe von 450.000 auf 550.000 Euro Jahresumsatz, wodurch kleinere Unternehmen von monatlichen Konjunkturerhebungen ausgenommen werden.
- Aufnahme neu definierter Wirtschaftsgruppen, z. B. Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen, in die Beherbergungsstatistik.
- Anpassung der Statistik im produzierenden Gewerbe: Der Wirtschaftszweig „Bauträger“ wird ab 2027 nicht mehr einbezogen.
- Anpassung der Erhebung von Arbeitsverdiensten und Kostenstrukturen an die neue NACE-Klassifikation.
- Erweiterte Möglichkeiten zur Datenlieferung und -nutzung für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank.
- Klarstellung und Erweiterung der Nutzung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer sowie Einführung der Speicherung der europäischen Identifikationsnummer (EU ID) im Unternehmensbasisdatenregister.
- Anpassung der Gewerbeanzeigenstatistik und der Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten an die neue NACE-Klassifikation.
- Entlastung der Wirtschaft durch Wegfall und Vereinfachung von Meldepflichten, insbesondere für kleinere Unternehmen.
- Umsetzung der EU-Vorgaben 1:1, ergänzt um nationale Maßnahmen zur Bürokratieentlastung (z. B. Anhebung der Meldeschwellen, Vereinfachung der Datenlieferung).
Diese Maßnahmen führen zu einer deutlichen Vereinfachung und Entlastung für Unternehmen bei statistischen Berichtspflichten sowie zur Harmonisierung mit europäischen Vorgaben.
| Datum erster Entwurf: | 11.08.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 03.09.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Zweck des Gesetzentwurfs ist die Anpassung nationaler Statistikregelungen an die neue europäische Klassifikation der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2.1) und an die daraus abgeleitete neue nationale Wirtschaftszweigklassifikation (WZ 2025). Die Überarbeitung der Systematiken zur Abgrenzung der Wirtschaftszweige trägt neusten strukturellen, wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung und ermöglicht eine genauere Erfassung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Änderungen für die Datenübermittlungen an Eurostat werden gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 vom 10. Oktober 2022, mit der die NACE aktualisiert wurde, zeitlich gestaffelt wirksam – je nach Statistikbereich beginnend ab dem 1. Januar 2025 bis zum 1. Januar 2030.
Neben der Umsetzung der neuen Wirtschaftszweigklassifikation wurden in das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz Regelungen zur Entlastung aufgenommen. Es wurden Meldeschwellen an die Inflation angepasst und angehoben, soweit es im Hinblick auf die fachstatistische Qualität der Ergebnisse in diesem Zusammenhang vertretbar ist. Darüber hinaus wurden eine rechtliche Klarstellung sowie eine Vereinfachung bezüglich der Lieferung von Daten vorgenommen. Das entlastet Unternehmen von Informationspflichten.
Weiterhin soll durch Änderungen des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer (beWiNr.) künftig umfassender genutzt werden können. Dazu wird die Nutzbarkeit dieser spezifischen Identifikationsnummer durch die an das Basisregister für Unternehmen angeschlossenen Register breiter gefasst, und somit auch die Umsetzung des Once-Only-Prinzips unterstützt. Langfristig können somit Mehrfachmeldungen der Stammdaten von Unternehmen an unterschiedliche Register vermieden werden.
Das Bundeministerium für Wirtschaft und Energie hat am 18. Juli 2025 die Ressortabstimmung sowie am 23. Juli 2025 die Länder- und Verbändeanhörung zu diesem Vorhaben eingeleitet.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
„Es haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
In den vorliegenden Stellungnahmen finden sich keine expliziten Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase. Einzelne Absender nennen das Eingangsdatum der Aufforderung (z.B. das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz mit dem 21.07.2025), die übrigen machen hierzu keine Angaben. Da kein einziger Absender Angaben zur Dauer der Beteiligungsphase macht, ist von einem angemessenen Zeitraum auszugehen.
Allgemeine Bewertung
Die überwiegende Mehrheit der Stellungnahmen bewertet die Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2.1) grundsätzlich positiv und erkennt die Notwendigkeit der Modernisierung und Harmonisierung mit europäischen Vorgaben an. Die geplanten Entlastungen für Unternehmen und die verbesserte statistische Erfassung wirtschaftlicher Entwicklungen werden begrüßt. Gleichzeitig werden jedoch zahlreiche Detailpunkte und Verbesserungsbedarfe angemahnt, insbesondere im Hinblick auf die Übergangsregelungen, die Einbeziehung von Betriebserhebungen, die Vermeidung von Erhebungslücken (insbesondere für Bauträger im Jahr 2027) sowie redaktionelle und technische Präzisierungen.
Meinungen im Detail
1. Einbeziehung von Betriebserhebungen und Übergangsregelungen: Ein zentrales Thema in den Stellungnahmen ist die Kritik an der unvollständigen Einbeziehung von Betriebserhebungen neben Unternehmenserhebungen im Verarbeitenden Gewerbe. Dies wird insbesondere von Landesministerien und statistischen Landesämtern (Sachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Bayern) hervorgehoben. Sie fordern, dass die bisherige Klassifikation (WZ 2008) bis Ende 2027 nicht nur für Unternehmenserhebungen, sondern auch für Betriebserhebungen weiter gilt, um Datenlücken und rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden. Das Sächsische Staatsministerium und das Statistische Landesamt Baden-Württemberg warnen vor einer Regelungslücke und fordern explizite Übergangsvorschriften für Betriebserhebungen.
2. Erhebungslücken und statistische Erfassung von Bauträgern: Mehrere Stellungnahmen (Baden-Württemberg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Bayern) weisen auf eine terminliche Lücke bei der statistischen Erfassung von Bauträgern hin: Im Jahr 2027 würden Bauträger nicht mehr im Baugewerbe und erst ab 2028 im Dienstleistungsbereich erfasst, was zu einer Befragungslücke führen könnte. Diese Lücke wird als problematisch für die Konjunkturstatistik bewertet und es wird eine Anpassung der zeitlichen Umsetzung gefordert.
3. Schwellenwerte und Entlastungswirkung: Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) begrüßt die geplante Entlastung durch höhere Meldeschwellen, kritisiert jedoch, dass die tatsächliche Entlastungswirkung gering sei und vor allem Handel und Gastgewerbe zu niedrige Schwellenwerte hätten. Auch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen befürwortet die Erhöhung der Abschneidegrenzen aus Gründen des Bürokratieabbaus, weist aber auf einen möglichen Qualitätsverlust in der Statistik hin. Die DIHK betont den weiteren Handlungsbedarf bei der Ausgestaltung der Schwellenwerte.
4. Redaktionelle und technische Präzisierungen: Mehrere Stellungnahmen (Hessen, Niedersachsen, Bayern) fordern redaktionelle Korrekturen, insbesondere im Bereich der Gesundheitsberufe und bei der Formulierung von Ausnahmen im Gesundheits- und Sozialwesen. Bayern und Niedersachsen sprechen zudem die Notwendigkeit einer präziseren Festlegung des Wirtschaftszweigs im Statistikregister und die verpflichtende Nutzung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer an.
5. Digitalisierung und Zusammenarbeit: Die DIHK hebt die zunehmende Zusammenarbeit zwischen amtlicher Statistik und Unternehmen sowie die Digitalisierung der Meldeverfahren positiv hervor. Das Saarland betont die Unterstützung des Once-Only-Prinzips bei der Registerführung und die Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer.
6. Generelle Zustimmung und Modernisierung: Die meisten Landesregierungen und Ministerien (Mecklenburg-Vorpommern, Bayern, Saarland) sowie die DIHK und das Statistische Landesamt Baden-Württemberg stimmen dem Entwurf grundsätzlich zu und begrüßen die Modernisierung der Wirtschaftszweigklassifikation und die Anpassung an europäische Vorgaben. Die Kritik konzentriert sich auf die Umsetzung im Detail, nicht auf das Grundanliegen des Gesetzes.
7. Thematische Schwerpunkte nach Absendergruppen: Die Kritik an Schwellenwerten und Entlastungswirkung stammt vor allem von der DIHK als Vertreterin der Wirtschaft. Die Landesministerien und statistischen Landesämter fokussieren sich auf Übergangsregelungen, die Einbeziehung von Betriebserhebungen und die Vermeidung von Erhebungslücken. Redaktionelle und technische Präzisierungen werden von mehreren Landesbehörden und statistischen Ämtern angesprochen. Hinweise auf Verfassungswidrigkeit finden sich in keiner der Stellungnahmen.
„Die IHK-Organisation unterstützt das Ziel, die nationale Statistikgesetzgebung an europäische Vorgaben anzupassen und dabei gleichzeitig die Belastung der Unternehmen zu reduzieren. Die vorliegenden Rückmeldungen bestätigen den weiten Handlungsbedarf bei der Ausgestaltung der Schwellenwerte.“
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2.1). Die DIHK begrüßt grundsätzlich die Anpassung an die neue europäische Klassifikation und die geplante Entlastung der Unternehmen durch höhere Meldeschwellen. Allerdings wird die tatsächliche Entlastungswirkung als gering eingeschätzt, da nur ein kleiner Teil der Unternehmen – insbesondere im Handel und Gastgewerbe – profitiert. Besonders kritisiert werden die zu niedrigen Schwellenwerte für konjunkturstatistische Erhebungen in diesen Branchen im Vergleich zu anderen Dienstleistungsbereichen. Positiv hervorgehoben wird die zunehmende Zusammenarbeit zwischen amtlicher Statistik und Unternehmen sowie die Digitalisierung von Meldeverfahren. Die Stellungnahme betont den weiteren Handlungsbedarf bei der Ausgestaltung der Schwellenwerte. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) die Bewertung der Entlastungswirkung, (2) die Kritik an den Schwellenwerten im Einzelhandel und Gastgewerbe, (3) die Weiterentwicklung und Digitalisierung der amtlichen Statistik.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Dem Vorschlag für eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen für die neue Wirtschaftszweigklassifikation WZ 2025 wird grundsätzlich zugestimmt.“
Die Stellungnahme des Freistaats Bayern bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die neue europäische Wirtschaftszweigklassifikation NACE Revision 2.1 (WZ 2025). Bayern stimmt dem Entwurf grundsätzlich zu, da die neue Klassifikation eine bessere Abbildung aktueller wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen in den Statistiken ermöglicht und Entlastungen für die Wirtschaft bringen soll. Es werden jedoch mehrere Detailpunkte angesprochen, die noch überarbeitet werden sollten, darunter redaktionelle Korrekturen, Anpassungen von Berichtszeiträumen, die Vermeidung einer Befragungslücke bei Bauträgern im Jahr 2027 sowie eine präzisere Festlegung des Wirtschaftszweigs im Statistikregister zur Vermeidung zusätzlicher Auskunftsersuchen. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Notwendigkeit redaktioneller und inhaltlicher Anpassungen im Gesetzestext, (2) die Problematik einer Befragungslücke bei Bauträgern im Jahr 2027 und (3) die Forderung nach einer verpflichtenden Nutzung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Statistikzwecke.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Von hessischer Seite aus befürworten wir diesen Entwurf, möchten Ihnen aber noch zwei kleine Hinweise mit auf den Weg geben“
Die Stellungnahme des Landes Hessen befürwortet grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2.1). Hessen hebt zwei Aspekte hervor: Erstens wird angemerkt, dass im Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe nicht nur Unternehmenserhebungen, sondern auch Betriebserhebungen für das Verarbeitende Gewerbe bis Ende 2027 einbezogen werden müssen. Zweitens wird eine redaktionelle Korrektur im Bereich der Gesundheitsberufe angeregt, indem bei der Unterklasse 86.93.0 ein fehlendes "und" ergänzt werden sollte. Besonders ausführlich thematisiert werden die Einbeziehung der Betriebserhebungen, die redaktionelle Präzision bei der Berufsbezeichnung und die generelle Zustimmung zum Entwurf.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insgesamt stellt das Gesetz jedoch einen Gewinn dar, da die aktuellen technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in den strukturellen- und konjunkturellen Wirtschafts- und Unternehmensstatistiken besser abgebildet und neueren Entwicklungen damit Rechnung getragen wird.“
Die Stellungnahme des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Gesetzentwurf zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2.1) betont die Notwendigkeit der Anpassung, weist jedoch auf konkrete Verbesserungsbedarfe hin. Besonders hervorgehoben werden: 1) Eine Lücke im Entwurf bezüglich der Einbeziehung von Betriebserhebungen neben Unternehmenserhebungen im Verarbeitenden Gewerbe, 2) eine terminliche Befragungslücke für Bauträger im Jahr 2027, da sie mit der neuen Klassifikation erst ab Januar 2028 in die konjunkturelle Statistik einbezogen werden, und 3) die grundsätzliche Verbesserung der statistischen Abbildung wirtschaftlicher Entwicklungen durch das Gesetz. Fachbegriffe wie 'WZ 2008' und 'WZ 2025' beziehen sich auf die jeweilige Version der Wirtschaftszweigklassifikation, die für statistische Erhebungen verwendet wird.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insoweit ist der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 ein erforderlicher und geeigneter Schritt um einen rechtssicheren Rahmen für die WZ 2025 zu schaffen.“
Die Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Saarlandes bewertet den Gesetzentwurf zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2.1) als notwendig und sinnvoll. Die neue Klassifikation WZ 2025 ersetzt die bisherige WZ 2008 und soll eine präzisere und zeitgemäße Erfassung wirtschaftlicher Tätigkeiten ermöglichen. Besonders hervorgehoben werden (1) die umfassende Modernisierung der Wirtschaftszweigklassifikation, (2) die Notwendigkeit der Anpassung nationaler Gesetze zur Sicherstellung der EU-Konformität und (3) die Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer (beWiNr.) sowie die Unterstützung des Once-Only-Prinzips bei der Registerführung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Auch wenn bei Erhöhung der Abschneidegrenzen ein gewisser Qualitätsverlust in den Ergebnissen nicht ausgeschlossen werden kann, sollte unter dem Druck der Entlastungsnotwendigkeit der Unternehmen und des Bürokratieabbaus der Erhöhung aus meiner Sicht zugestimmt werden.“
Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen übermittelt im Namen des Landesamts für Statistik Niedersachsen (LSN) eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf, der die Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die neue europäische Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2.1) vorsieht. Die Stellungnahme enthält detaillierte Anmerkungen zu einzelnen Artikeln des Entwurfs. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Formulierung und inhaltliche Präzisierung von Ausnahmen im Gesundheits- und Sozialwesen (Artikel 1), 2) die geplanten Erhöhungen der sogenannten Abschneidegrenzen (Mindestumsatzgrenzen) für Handel und Gastgewerbe, die zwar zu einem gewissen Qualitätsverlust in der Statistik führen könnten, aber aus Gründen des Bürokratieabbaus befürwortet werden, und 3) eine potenzielle Erhebungslücke bei der statistischen Erfassung von Bauträgern im Übergang vom Baugewerbe zum Dienstleistungsbereich (Artikel 4). Weitere Aspekte betreffen redaktionelle Präzisierungen und die Frage nach dem korrekten Berichtszeitraum für neue Erhebungen. Insgesamt wird der Entwurf überwiegend sachlich und konstruktiv kommentiert, mit Zustimmung zu den wesentlichen Änderungen, aber auch Hinweisen auf offene Fragen und mögliche Verbesserungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine derartige Regelungslücke würde mindestens zu einem temporären Wegfall von Daten auf Ebene der Länder bzw. Kommunen führen.“
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) kritisiert den Gesetzentwurf zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2.1). Insbesondere wird bemängelt, dass der Entwurf eine Regelungslücke bei Betriebserhebungen enthält: Während für Unternehmenserhebungen die bisherige Klassifikation (WZ 2008) bis Ende 2027 weiter gilt, fehlt eine entsprechende Übergangsregelung für Betriebserhebungen. Dies könnte zu Datenverlusten auf Landes- und Kommunalebene sowie zu rechtlichen Unsicherheiten und praktischen Problemen führen. Das Ministerium fordert, auch Betriebserhebungen explizit in die Übergangsvorschrift aufzunehmen, um Klarheit und Konsistenz zu gewährleisten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Gefahr einer widersprüchlichen Anwendung unterschiedlicher Klassifikationen, 2. Die Bedeutung der Betriebserhebungen für die Statistik, 3. Die Notwendigkeit klarer Übergangsregelungen zur Vermeidung von Datenlücken.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Statistische Landesamt stimmt dem Gesetzesentwurf, dessen Ziel in erster Linie die Anpassung nationaler Statistikregelungen an die neue europäische Klassifikation der Wirtschaftszweige – NACE Revision 2.1 und die daraus abgeleitete nationale Wirtschaftszweigklassifikation WZ 2025 ist, grundsätzlich zu. Wir möchten aber auf zwei Punkte hinweisen, die im Entwurf noch angepasst werden müssen.“
Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg äußert sich grundsätzlich zustimmend zum Gesetzentwurf, der die Anpassung nationaler Statistikregelungen an die neue europäische Klassifikation der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2.1) und die daraus abgeleitete nationale Wirtschaftszweigklassifikation WZ 2025 vorsieht. Es werden jedoch zwei zentrale Änderungsbedarfe hervorgehoben: Erstens wird kritisiert, dass im Entwurf bei der Nutzung der bisherigen Klassifikation WZ 2008 bis Ende 2027 für das Verarbeitende Gewerbe nur Unternehmenserhebungen, nicht aber Betriebserhebungen genannt sind. Zweitens wird darauf hingewiesen, dass durch die geplante Umstellung der Zuordnung von Bauträgern eine zeitliche Lücke in der statistischen Erfassung entsteht, da Bauträger im Jahr 2027 nicht mehr im Baugewerbe und erst ab 2028 im Dienstleistungsbereich erfasst würden. Besonders ausführlich thematisiert werden die Notwendigkeit der Einbeziehung aller relevanten Erhebungen (Unternehmen und Betriebe), die korrekte zeitliche Umsetzung der Änderungen für Bauträger sowie die Vermeidung von Erhebungslücken in der Konjunkturstatistik.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 04.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Eingang im Bundestag: | 29.09.2025 |
| Erste Beratung: | 09.10.2025 |
| Abstimmung: | 06.11.2025 |
| Drucksache: | 21/1864 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2599 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss). Mitberatend war der Haushaltsausschuss gemäß § 96 der Geschäftsordnung.
Beschlussempfehlung:
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet, den Gesetzentwurf auf den Drucksachen 21/1864, 21/2471 unverändert anzunehmen. Die Annahme erfolgte einstimmig im Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Angaben zu den einzelnen Fraktionen, die zugestimmt haben, sind nicht enthalten. Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt.
Änderungen:
Es wurden keine Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen; der Ausschuss empfiehlt die Annahme in unveränderter Fassung. Die im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen beziehen sich auf verschiedene nationale Statistikgesetze (Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz, Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, Verdienststatistikgesetz, Gesetz über die Kostenstrukturstatistik, Beherbergungsstatistikgesetz, Verwaltungsdatenverwendungsgesetz, Gewerbeordnung, Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten) sowie das Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG). Alle Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Anpassung an die neue europäische Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2.1) und die nationale WZ 2025. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen, die sich nicht auf den ursprünglichen Gesetzentwurf beziehen.
Begründung:
Die Begründung hebt hervor, dass die Anpassung notwendig ist, um die Vergleichbarkeit der Wirtschaftsstatistiken in der EU zu gewährleisten und EU-rechtliche Vorgaben einzuhalten. Ohne Anpassung der nationalen Gesetze könnten die erforderlichen Daten nicht nach der neuen Klassifikation geliefert werden, was zu einem Verstoß gegen EU-Vorgaben führen würde. Die Änderung des UBRegG soll die Weitergabe und Nutzung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer erleichtern und das Once-Only-Prinzip für Unternehmen fördern. Es entstehen einmalige Umstellungskosten für Verwaltung und Länder, aber keine laufenden Mehrkosten. Für die Wirtschaft ergibt sich sogar eine jährliche Entlastung.
Statements der Fraktionen:
Keine Angaben.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 446/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 05.09.2025 |
| Erster Durchgang: | 17.10.2025 |
| Abstimmung: | 19.12.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |