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Gesetzes zur Anpassung an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1

kein Status
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Status:Verabschiedet, noch nicht verkündet
Letzte Änderung:06.11.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/1864 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/2599 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Trojanercheck:Scheinbar kein Trojaner
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die neue europäische Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2.1) und die daraus abgeleitete nationale Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2025). Damit sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um die EU-verpflichtenden Datenlieferungen nach der neuen Systematik fristgerecht und ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Entwurf sieht außerdem vor, die Nutzung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer (beWiNr.) zu erweitern und das sogenannte Once-Only-Prinzip zu unterstützen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf erläutert, dass die amtliche Statistik zuverlässige und vergleichbare Daten liefern muss, wofür gemeinsame statistische Normen wie die NACE notwendig sind. Die bisherige NACE-Version wurde zuletzt 2006 überarbeitet und seit 2008 angewendet. Aufgrund neuer wirtschaftlicher, wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen wurde die NACE überarbeitet (NACE Revision 2.1), die ab 2025 stufenweise in Kraft tritt. Die nationale Klassifikation (WZ) wird entsprechend angepasst (WZ 2025). Ohne rechtzeitige Anpassung der nationalen Gesetze könnte Deutschland seinen EU-Verpflichtungen nicht nachkommen. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen keine jährlichen Mehraufwände. Es fällt jedoch ein einmaliger Umstellungsaufwand von 459.541 Euro für befristetes Personal beim Statistischen Bundesamt an, der aus dem bestehenden Haushalt gedeckt wird. Die Statistischen Ämter der Länder haben einmalige Kosten von 6.199.119 Euro (Personal) und 55.082 Euro (Material). Für die Verwaltung insgesamt entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 5,2 Millionen Euro (davon rund 463.000 Euro Bund, rund 4,7 Mio. Euro Länder). Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um ca. 2,2 Millionen Euro (Bürokratiekosten aus Informationspflichten). Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Weitere Kosten oder Auswirkungen auf Preise werden nicht erwartet. Einnahmen werden nicht genannt. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll zum Ende des Jahres 2025 in Kraft treten, um die EU-Datenlieferverpflichtungen fristgerecht zu erfüllen. Die Anwendung der neuen NACE-Systematik erfolgt je nach Statistikbereich gestaffelt ab dem 1. Januar 2025 bis zum 1. Januar 2030. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da ein rechtzeitiges Inkrafttreten notwendig ist, um die EU-Vorgaben zu erfüllen und Mehraufwand durch spätere Umstellungen zu vermeiden. Es gibt keine Alternativen, da die Umsetzung von EU-Recht zwingend ist. Die Anpassungen dienen auch der Verwaltungsvereinfachung und stehen im Einklang mit Nachhaltigkeitszielen (SDGs). Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen, da die Änderungen dauerhaft erforderlich sind. Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht erkennbar. Interessenvertreter oder Dritte haben nicht wesentlich zum Entwurf beigetragen. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Einführung und verbindliche Nutzung der neuen europäischen Wirtschaftszweigklassifikation NACE Revision 2.1 in zahlreichen Statistikgesetzen ab 2025 (bzw. 2027/2028 für bestimmte Bereiche). 
- Nationale Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2025 wird entsprechend angepasst und verwendet. 
- Klarstellung, dass jeweils die aktuelle Fassung der NACE für statistische Erhebungen maßgeblich ist. 
- Für konjunkturstatistische Erhebungen im Handel und Dienstleistungsbereich bleibt die bisherige Klassifikation WZ 2008 bis Ende 2027 in Anwendung. 
- Präzisierung, welche Merkmale zu tätigen Personen in Erhebungen abgefragt werden; die Meldung zur „Zahl der tätigen Personen nach Art der Tätigkeit“ wird vereinfacht und künftig nur noch bei Unternehmen mit mindestens 250 Mio. Euro Jahresumsatz und mehreren Geschäftsfeldern erhoben. 
- Anhebung der Meldeschwellen für Betriebe im Handel- und Gastgewerbe von 450.000 auf 550.000 Euro Jahresumsatz, wodurch kleinere Unternehmen von monatlichen Konjunkturerhebungen ausgenommen werden. 
- Aufnahme neu definierter Wirtschaftsgruppen, z. B. Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen, in die Beherbergungsstatistik. 
- Anpassung der Statistik im produzierenden Gewerbe: Der Wirtschaftszweig „Bauträger“ wird ab 2027 nicht mehr einbezogen. 
- Anpassung der Erhebung von Arbeitsverdiensten und Kostenstrukturen an die neue NACE-Klassifikation. 
- Erweiterte Möglichkeiten zur Datenlieferung und -nutzung für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank. 
- Klarstellung und Erweiterung der Nutzung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer sowie Einführung der Speicherung der europäischen Identifikationsnummer (EU ID) im Unternehmensbasisdatenregister. 
- Anpassung der Gewerbeanzeigenstatistik und der Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten an die neue NACE-Klassifikation. 
- Entlastung der Wirtschaft durch Wegfall und Vereinfachung von Meldepflichten, insbesondere für kleinere Unternehmen. 
- Umsetzung der EU-Vorgaben 1:1, ergänzt um nationale Maßnahmen zur Bürokratieentlastung (z. B. Anhebung der Meldeschwellen, Vereinfachung der Datenlieferung). 
 
Diese Maßnahmen führen zu einer deutlichen Vereinfachung und Entlastung für Unternehmen bei statistischen Berichtspflichten sowie zur Harmonisierung mit europäischen Vorgaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:11.08.2025
Datum Kabinettsbeschluss:03.09.2025

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Zweck des Gesetzentwurfs ist die Anpassung nationaler Statistikregelungen an die neue europäische Klassifikation der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2.1) und an die daraus abgeleitete neue nationale Wirtschaftszweigklassifikation (WZ 2025). Die Überarbeitung der Systematiken zur Abgrenzung der Wirtschaftszweige trägt neusten strukturellen, wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung und ermöglicht eine genauere Erfassung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Änderungen für die Datenübermittlungen an Eurostat werden gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 vom 10. Oktober 2022, mit der die NACE aktualisiert wurde, zeitlich gestaffelt wirksam – je nach Statistikbereich beginnend ab dem 1. Januar 2025 bis zum 1. Januar 2030.  
 
Neben der Umsetzung der neuen Wirtschaftszweigklassifikation wurden in das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz Regelungen zur Entlastung aufgenommen. Es wurden Meldeschwellen an die Inflation angepasst und angehoben, soweit es im Hinblick auf die fachstatistische Qualität der Ergebnisse in diesem Zusammenhang vertretbar ist. Darüber hinaus wurden eine rechtliche Klarstellung sowie eine Vereinfachung bezüglich der Lieferung von Daten vorgenommen. Das entlastet Unternehmen von Informationspflichten.  
 
Weiterhin soll durch Änderungen des Unternehmensbasis­datenregistergesetzes die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer (beWiNr.) künftig umfassender genutzt werden können. Dazu wird die Nutzbarkeit dieser spezifischen Identifikationsnummer durch die an das Basisregister für Unternehmen angeschlossenen Register breiter gefasst, und somit auch die Umsetzung des Once-Only-Prinzips unterstützt. Langfristig können somit Mehrfachmeldungen der Stammdaten von Unternehmen an unterschiedliche Register vermieden werden.  
 
Das Bundeministerium für Wirtschaft und Energie hat am 18. Juli 2025 die Ressortabstimmung sowie am 23. Juli 2025 die Länder- und Verbändeanhörung zu diesem Vorhaben eingeleitet.  

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:29.09.2025
Erste Beratung:09.10.2025
Abstimmung:06.11.2025
Drucksache:21/1864 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/2599 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss). Mitberatend war der Haushaltsausschuss gemäß § 96 der Geschäftsordnung. 
 
Beschlussempfehlung:  
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet, den Gesetzentwurf auf den Drucksachen 21/1864, 21/2471 unverändert anzunehmen. Die Annahme erfolgte einstimmig im Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Angaben zu den einzelnen Fraktionen, die zugestimmt haben, sind nicht enthalten. Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt. 
 
Änderungen:  
Es wurden keine Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen; der Ausschuss empfiehlt die Annahme in unveränderter Fassung. Die im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen beziehen sich auf verschiedene nationale Statistikgesetze (Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz, Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, Verdienststatistikgesetz, Gesetz über die Kostenstrukturstatistik, Beherbergungsstatistikgesetz, Verwaltungsdatenverwendungsgesetz, Gewerbeordnung, Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten) sowie das Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG). Alle Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Anpassung an die neue europäische Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2.1) und die nationale WZ 2025. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen, die sich nicht auf den ursprünglichen Gesetzentwurf beziehen. 
 
Begründung:  
Die Begründung hebt hervor, dass die Anpassung notwendig ist, um die Vergleichbarkeit der Wirtschaftsstatistiken in der EU zu gewährleisten und EU-rechtliche Vorgaben einzuhalten. Ohne Anpassung der nationalen Gesetze könnten die erforderlichen Daten nicht nach der neuen Klassifikation geliefert werden, was zu einem Verstoß gegen EU-Vorgaben führen würde. Die Änderung des UBRegG soll die Weitergabe und Nutzung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer erleichtern und das Once-Only-Prinzip für Unternehmen fördern. Es entstehen einmalige Umstellungskosten für Verwaltung und Länder, aber keine laufenden Mehrkosten. Für die Wirtschaft ergibt sich sogar eine jährliche Entlastung. 
 
Statements der Fraktionen:  
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:446/25
Eingang im Bundesrat:05.09.2025
Erster Durchgang:17.10.2025
Status Bundesrat:Beraten