4. Änderung mautrechtlicher Vorschriften

| Offizieller Titel: | Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften |
| Initiator: | Bundesministerium für Verkehr |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 01.12.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/1861 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.‼️ Beteiligungsfrist unter 1 Woche. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Einführung einer neuen, teilautomatisierten Einbuchungsmöglichkeit zur Lkw-Maut über eine App auf dem Mobilgerät der Nutzer. Dadurch soll das Mautsystem nutzerfreundlicher und bürokratieärmer werden. Außerdem werden europarechtliche Vorgaben umgesetzt, indem die regelmäßige Überprüfung der CO₂-Emissionsklassen alle sechs Jahre vorgeschrieben wird. Zudem wird die Umbenennung des zuständigen Bundesministeriums im Gesetz nachvollzogen und die Datenübermittlung zwischen Mautsystembetreibern und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) geregelt. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Verkehr.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf reagiert auf die Fortentwicklung des bestehenden Lkw-Mautsystems und die Notwendigkeit, EU-rechtliche Vorgaben (insbesondere aus der Richtlinie (EU) 2022/362) umzusetzen. Die Einführung der teilautomatisierten Einbuchung soll insbesondere Gelegenheitsnutzern die Mautentrichtung erleichtern und den Bürokratieaufwand reduzieren. Außerdem wird die Verlängerung der Mautbefreiung für emissionsfreie Fahrzeuge über den 31. Dezember 2025 hinaus umgesetzt.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen durch die Schaffung der Rechtsgrundlage keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand und keine Veränderungen bei den Mauteinnahmen.
Erfüllungsaufwand:
- Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine neuen Informationspflichten oder Kosten.
- Für die Wirtschaft wird durch die Einführung des neuen Einbuchungskanals eine jährliche Entlastung von ca. 2,3 Mio. Euro erwartet (Zeitersparnis bei Buchungen und Stornierungen).
- Für die Verwaltung entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand von ca. 430.000 Euro für die Implementierung einer Datenschnittstelle.
- Bei der Toll Collect GmbH werden für die technische Umsetzung einmalige Kosten von 11 Mio. Euro sowie laufende jährliche Kosten von 1,6 Mio. Euro (davon 1,1 Mio. Euro Personalkosten und 600.000 Euro Sachkosten) erwartet.
Einnahmen:
Keine zusätzlichen Einnahmen werden erwartet.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll spätestens zum 31. Dezember 2025 in Kraft treten, um die lückenlose Befreiung emissionsfreier Fahrzeuge zu gewährleisten. Falls keine weiteren Angaben gemacht werden, tritt das Gesetz ansonsten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, da die neue Einbuchungsmöglichkeit kurzfristig eingeführt werden soll, um die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen und die Digitalisierung sowie den Bürokratieabbau im Mautsystem zu fördern. Die Evaluation des Gesetzes ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen. Das Gesetz hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen und ist mit EU-Recht vereinbar. Interessenvertreter haben nicht wesentlich zum Inhalt beigetragen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Anpassung der Definition von emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen an die geänderte EU-Verordnung; damit sind auch Fahrzeuge mit sehr niedrigen CO2-Emissionen (bis 3 g CO2/tkm oder 1 g CO2/pkm) mautbefreit.
- Emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge bleiben bis zum 31.12.2025 mautbefreit.
- Einführung einer Regelung zur Übermittlung von Listen gesperrter Fahrzeuggeräte durch nationale Betreiber und EETS-Anbieter zur besseren Kontrolle und Überwachung.
- Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Einsatz alternativer Mauterfassungsgeräte außerhalb des europäischen elektronischen Mautdienstes, z. B. Apps auf Smartphones mit satellitengestützter Ortungsfunktion.
- Alternative Mauterfassungsgeräte müssen während der Fahrt regelmäßig (alle 5–10 Minuten) Zustandsdaten an die Zentrale übermitteln; diese Daten dienen bei Verdacht auf Mautverstöße als Beweismittel.
- Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung bei alternativen Erfassungsgeräten, z. B. längere Speicherung von Zustandsdaten.
- Das Bundesamt für Logistik und Mobilität vergleicht zur Qualitätskontrolle die Daten der Kontrollanlagen mit den Zustandsdaten der Erfassungsgeräte.
- Einführung einer verpflichtenden Überprüfung und ggf. Neueinstufung der CO2-Emissionsklasse von Fahrzeugen der Klassen 2 und 3 alle sechs Jahre nach Erstzulassung, entsprechend EU-Vorgaben.
- Anpassung und Vereinheitlichung von Verweisen und Zitaten im Gesetz an aktuelle EU-Richtlinien.
- Ermöglichung einer teilautomatisierten Einbuchung in das Mautsystem mittels App, insbesondere für selten mautpflichtige Nutzer.
- Die Reklassifizierung der CO2-Emissionsklassen erfolgt künftig vollständig automatisiert.
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
| Table Media, 19.08.2025 | Lkw-Maut: Schnieder will Erfassung per App ermöglichen. |
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Verkehr:
„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht
wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Mehrere Absender machen Angaben zur Beteiligungsphase. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) nennt als Eingang der Aufforderung den 15. August 2025 und als Rückmeldefrist den 19. August 2025, was einer Frist von 4 Kalendertagen entspricht. Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. spricht von einer Frist von "nicht einmal drei Werktagen". Die Association of Electronic Toll and Interoperable Service (AETIS) nennt eine Frist von lediglich zwei Werktagen, zudem mitten in der Urlaubszeit im August. Die übrigen Verbände machen keine Angaben zum Zeitraum. Insgesamt ergibt sich aus den genannten Angaben eine sehr kurze Beteiligungsphase von 2 bis maximal 4 Tagen, was unter einer Woche liegt und von mehreren Absendern explizit als zu knapp kritisiert wird.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild der Stellungnahmen ist überwiegend kritisch bis ablehnend gegenüber zentralen Aspekten des Gesetzentwurfs. Während die technische Weiterentwicklung des Mautsystems und die Digitalisierung grundsätzlich begrüßt werden, herrscht breite Kritik an der geplanten Streichung der Mautbefreiung für Lkw mit Wasserstoff-Verbrennungsmotoren sowie an der fehlenden Zweckbindung der Mauteinnahmen für den Straßenverkehr. Viele Verbände fordern eine technologieoffene und EU-konforme Ausgestaltung der Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die Definition emissionsfreier Fahrzeuge. Die sehr kurze Beteiligungsfrist wird von mehreren Verbänden als unangemessen und problematisch bewertet.
Meinungen im Detail
1. Zweckbindung der Mauteinnahmen und Finanzierung
Vor allem Branchenverbände wie der BGL, der DSLV und der VDA fordern eine klare Zweckbindung der Mauteinnahmen für die Finanzierung, Modernisierung und Transformation der Straßeninfrastruktur. Der BGL verlangt zudem eine Verdopplung und Erweiterung der Mautharmonisierungsprogramme sowie eine vollständige Reinvestition der Mauteinnahmen in die Infrastruktur. Der VDA fordert die Wiederherstellung des geschlossenen Finanzierungskreislaufs Straße. Auch der DSLV und weitere Logistikverbände betonen die Notwendigkeit gezielter Förderprogramme aus den CO2-Aufschlägen.
2. Definition und Behandlung emissionsfreier Fahrzeuge
Ein zentrales und von nahezu allen Industrie-, Logistik- und Energieverbänden kritisiertes Thema ist die geplante Streichung der Mautbefreiung für Lkw mit Wasserstoff-Verbrennungsmotoren. Der VDA, BDI, DSLV, DWV, UNITI, das Deutsche Verkehrsforum, DIE GAS- UND WASSERSTOFFWIRTSCHAFT und weitere fordern, die Definition emissionsfreier Fahrzeuge an die aktuelle EU-Verordnung (EU) 2024/1610 bzw. 2019/1242 anzupassen. Diese Definition schließt auch Fahrzeuge mit sehr niedrigen CO2-Emissionen ein. Die geplante nationale Streichung wird als innovationshemmend, investitionsfeindlich und nicht technologieoffen kritisiert. Der DWV und UNITI betonen die Bedeutung technologieneutraler Regulierung und fordern die Beibehaltung bzw. Klarstellung der Mautbefreiung für Wasserstoff-Verbrenner. DIE GAS- UND WASSERSTOFFWIRTSCHAFT fordert zudem die Berücksichtigung von Fahrzeugen mit erneuerbaren, CO2-neutralen Kraftstoffen.
3. Digitalisierung und technologische Innovation
Die Einführung eines teilautomatischen Mauterhebungssystems und die Möglichkeit der Mautbuchung per App werden von fast allen Verbänden begrüßt (z.B. DSLV, UNITI, Deutsches Verkehrsforum, BPEX, ZDH). AETIS kritisiert jedoch, dass die neue App-Lösung zunächst exklusiv dem nationalen Betreiber vorbehalten ist, was zu einer Marktverzerrung und Innovationshemmung führe. AETIS fordert eine technologieoffene, diskriminierungsfreie Ausgestaltung und gleichberechtigten Marktzugang für alle Anbieter.
4. Regelungen zur nachträglichen Mauterhebung und Mindestfahrleistung
BPEX und DSLV kritisieren die geplante pauschale Nacherhebung der Maut für eine angenommene Strecke von 500 km bei leichten Nutzfahrzeugen als unverhältnismäßig, insbesondere für den Nahverkehr. Sie fordern differenzierte Regelungen, die die tatsächlichen Einsatzbedingungen und Fahrleistungen berücksichtigen.
5. Handwerkerausnahme und branchenspezifische Regelungen
Der ZDH fordert eine flexiblere und weiter gefasste Handwerkerausnahme, die auch vergleichbare Tätigkeiten und die Beförderung (statt nur Auslieferung) sowie reparierte oder bearbeitete Güter umfasst. Die bisherige enge Auslegung wird als nicht ausreichend für die Praxis bewertet.
6. Markt- und Wettbewerbsfragen
AETIS hebt die Risiken einer exklusiven Einführung der 'TollNow'-App für den Wettbewerb und die Gefahr einer Diskriminierung anderer Anbieter hervor. Sie fordert eine Anpassung der Zulassungsbedingungen und eine technologieoffene Umsetzung gemäß EU-Recht.
7. Förderung klimafreundlicher Kraftstoffe
UNITI und DIE GAS- UND WASSERSTOFFWIRTSCHAFT fordern, dass auch Lkw mit nicht-fossilen, klimaneutralen Kraftstoffen (wie HVO100, B100, E-Diesel, Bio-LNG) von der CO2-basierten Mautkomponente befreit werden. Sie argumentieren, dass diese Kraftstoffe einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten und im aktuellen Entwurf benachteiligt werden.
8. Beteiligungsfrist und Verfahren
Mehrere Verbände (BGL, AETIS, ZDH) kritisieren die extrem kurze Beteiligungsfrist von nur 2 bis 4 Tagen als unangemessen und nicht ausreichend für eine fundierte Stellungnahme. Dies wird insbesondere angesichts der Urlaubszeit im August als problematisch hervorgehoben.
„Wir unterstützen ausdrücklich das im Entwurf verfolgte Ziel, den Mauterhebungsprozess weiter zu digitalisieren und nutzerfreundlich zu gestalten. Zugleich halten wir eine diskriminierungsfreie und technologieneutrale Umsetzung für unverzichtbar, um den rechtlichen Vorgaben zu entsprechen und einen leistungsfähigen, innovativen Markt aufrechtzuerhalten.“
Die Stellungnahme des Verbands AETIS (Association of Electronic Toll and Interoperable Service) bezieht sich auf den Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften. AETIS kritisiert, dass die geplante Einführung des teilautomatisierten Einbuchungsverfahrens über die App 'TollNow' des nationalen Betreibers Toll Collect zunächst exklusiv diesem Betreiber vorbehalten ist, während andere Anbieter (EETS-Anbieter, also Anbieter des Europäischen Elektronischen Mautdienstes) weiterhin auf die Nutzung von On-Board Units (OBU, spezielle Geräte im Fahrzeug) beschränkt bleiben. Dies führe zu einer faktischen Marktverzerrung, behindere technologische Innovationen und könne gegen das Diskriminierungsverbot der EU-Richtlinie zur Interoperabilität elektronischer Mautsysteme verstoßen. AETIS fordert daher eine technologieoffene und diskriminierungsfreie Ausgestaltung des Gesetzes, einen gleichzeitigen Marktzugang für alle Anbieter und die Anpassung der Zulassungsbedingungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Risiken einer exklusiven Einführung der 'TollNow'-App für den Wettbewerb, 2) Die Notwendigkeit technologieneutraler Regelungen gemäß EU-Recht, 3) Konkrete Änderungsvorschläge zur Sicherstellung von Gleichbehandlung und Innovationsförderung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Im Sinne eines technologieoffenen Regulierungsansatzes sollten Lkw mit Wasserstoff-Verbrennungsmotoren weiterhin von der Maut befreit werden.“
Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf für ein Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften. Konkret wird die geplante Streichung von Sätzen im Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) beanstandet, die bislang eine Mautbefreiung für Lkw mit Wasserstoff-Verbrennungsmotoren als emissionsfreie Fahrzeuge ermöglichen. Der BDI fordert, dass diese Fahrzeuge weiterhin als emissionsfrei gelten und von der Maut befreit bleiben. Statt einer ersatzlosen Streichung solle der Gesetzgeber klarstellen, dass die Definition emissionsfreier Fahrzeuge gemäß der EU-Verordnung (EU) 2024/1610 zur Anwendung kommt. Diese Definition sieht vor, dass Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren und CO2-Emissionen von nicht mehr als 3 Gramm pro Tonnenkilometer (g CO2/tkm) als emissionsfrei gelten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung eines technologieoffenen Regulierungsansatzes, 2) Die rechtliche Definition von emissionsfreien Fahrzeugen auf EU-Ebene, 3) Die Folgen der geplanten Gesetzesänderung für Wasserstoff-Lkw.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000534 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Unverständlicherweise fehlt diese zentrale Weichenstellung im vorliegenden Gesetzentwurf und muss dringend ergänzt werden. Sie ist die Grundlage, um die Lkw-Mauteinnahmen zweckgebunden reinvestieren zu können in Brückensanierung, Lkw-Stellplätze, Instandhaltung der Straßen, bedarfsgerechten Neu- und Ausbau sowie die klimafreundliche Transformation des Straßengüterverkehrs.“
Die Stellungnahme des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. zum Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften kritisiert, dass zentrale Regelungen zur zweckgebundenen Verwendung der Lkw-Mauteinnahmen für den Straßenverkehr fehlen. Der BGL fordert, dass die Einnahmen aus der Lkw-Maut ausschließlich für die Finanzierung und Modernisierung der Straßeninfrastruktur sowie für die klimafreundliche Transformation des Straßengüterverkehrs verwendet werden. Außerdem wird eine Verdopplung der Mittel für Mautharmonisierungsprogramme auf 900 Millionen Euro jährlich und die Erweiterung der Förderziele um Digitalisierungsaspekte verlangt, um Mehrfachbelastungen durch CO2-Bepreisung zu kompensieren. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Forderung nach einer uneingeschränkten und anlasslosen Nutzung der Mautdaten zur effektiven Kontrolle von Kabotageverstößen (Kabotage = grenzüberschreitender Güterverkehr innerhalb eines Landes durch ausländische Unternehmen). Die Einführung eines neuen teilautomatischen Mauterhebungssystems wird grundsätzlich begrüßt, jedoch werden mehr Informationen und effektive Kontrollen gefordert. Schließlich wird eine Klarstellung zur Definition emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge, insbesondere im Hinblick auf Wasserstoffverbrennungsmotoren, angemahnt. Besonders hervorgehoben und ausführlich behandelt werden: (1) die fehlende Zweckbindung der Mauteinnahmen für die Straße, (2) die Notwendigkeit einer Verdopplung und inhaltlichen Erweiterung der Mautharmonisierungsprogramme, (3) die Forderung nach einer umfassenden Nutzung der Mautdaten für Kabotagekontrollen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir regen daher dringend eine differenzierte Regelung für die pauschale Nacherhebung der Maut an.“
Der Bundesverband Paket- und Expresslogistik (BPEX) äußert sich zum Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften. BPEX begrüßt grundsätzlich die geplanten Anpassungen, insbesondere die Möglichkeit, das Mautsystem künftig auch über Mobiltelefone zu nutzen, was den Nutzergewohnheiten entgegenkommt. Die regelmäßige Überprüfung der Emissionsklassen wird ebenfalls positiv bewertet, ist jedoch für die Paketbranche wenig relevant, da die meisten Fahrzeuge bereits hohe Schadstoffstandards erfüllen. Besonders ausführlich kritisiert BPEX die geplante pauschale Nacherhebung der Maut für eine angenommene Strecke von 500 km, wenn die tatsächliche Fahrstrecke nicht ermittelt werden kann. Diese Regelung wird als unverhältnismäßig für den Nahverkehr und die dort eingesetzten leichten Nutzfahrzeuge angesehen. BPEX fordert eine differenzierte Regelung, die die tatsächlichen Einsatzbedingungen und Fahrleistungen im Nahverkehr berücksichtigt. Hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Kritik an der pauschalen Mautnacherhebung, 2) die Forderung nach einer differenzierten Regelung für den Nahverkehr, 3) die Unterstützung für die Digitalisierung der Mautbuchung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Streichung ohne Ersatz schwächt Deutschlands Technologieoffenheit und sendet ein negatives Signal an Investoren.“
Der Deutsche Wasserstoff-Verband (DWV) kritisiert den Referentenentwurf zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften, insbesondere die geplante Streichung einer nationalen Sonderregelung im Bundesfernstraßenmautgesetz (§ 1 Abs. 2 BFStrMG). Diese Sonderregelung ermöglichte es bisher, auch Fahrzeuge mit Wasserstoff-Verbrennungsmotoren als emissionsfrei einzustufen, sofern sie bei der Verbrennung kein Kohlenstoffdioxid (CO₂) freisetzen. Durch die Streichung würden solche Fahrzeuge künftig nicht mehr von der Maut befreit, was aus Sicht des DWV die technologische Offenheit behindert und Investitionen in innovative Antriebstechnologien außerhalb der Brennstoffzelle erschwert. Der DWV fordert, stattdessen die Definition aus der EU-Verordnung (EU) 2024/1610 zu übernehmen, die auch Fahrzeuge mit sehr geringen CO₂-Emissionen (nicht mehr als 3 g CO₂ pro Tonnenkilometer) als emissionsfrei anerkennt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Auswirkungen der Streichung auf Wasserstoff-Verbrennungsmotoren, 2) die Bedeutung technologieneutraler Regulierung für Innovation und Investitionen, 3) die Forderung nach Übernahme der EU-Definition für emissionsfreie Fahrzeuge.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit der Streichung würden wichtige Technologieoptionen künftig ausgeklammert und vorhandene Nullemissions-Fahrzeuge mit Wasserstoff-Verbrennungsmotoren als emissionsfreie Fahrzeuge benachteiligt. Dies ist nicht nachvollziehbar und steht im Widerspruch zur propagierten Technologieoffenheit der Bundesregierung.“
Das Deutsche Verkehrsforum e.V. begrüßt die geplante Möglichkeit, die Lkw-Maut künftig auch über eine Smartphone-App zu erheben und unterstützt die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen. Kritisch bewertet wird jedoch die im Gesetzentwurf vorgesehene Streichung einer Regelung, die bislang Lkw mit Wasserstoff-Verbrennungsmotoren als emissionsfreie Fahrzeuge und damit als mautbefreit einstuft. Das Verkehrsforum fordert, dass diese Fahrzeuge weiterhin von der Maut befreit bleiben, um einen technologieoffenen Ansatz zu gewährleisten. Statt einer ersatzlosen Streichung sollte die Definition von emissionsfreien Fahrzeugen aus der EU-Verordnung (EU) 2024/1610 übernommen werden, die auch Wasserstoff-Verbrennungsmotoren mit sehr niedrigen Emissionen einschließt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Bedeutung der Technologieoffenheit, 2) die Benachteiligung von Wasserstoff-Lkw durch die geplante Gesetzesänderung, 3) die potenziellen negativen Auswirkungen auf Investitionen und das Vertrauen der Logistikbranche.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000084 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die derzeitige Ausgestaltung der Lkw-Maut privilegiert ausschließlich lokal emissionsfreie Antriebe und ignoriert die Klimawirkung erneuerbarer Kraftstoffe. Dies führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung, obwohl Bio-LNG und andere erneuerbare Kraftstoffe erhebliche Treibhausgasreduktionen ermöglichen.“
Die Stellungnahme des Verbands DIE GAS- UND WASSERSTOFFWIRTSCHAFT e.V. zum Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften begrüßt grundsätzlich die technische Weiterentwicklung des Mautsystems, die Umsetzung von EU-Recht und die Entlastung der Verwaltung. Kritisch wird jedoch angemerkt, dass das Mautsystem weiterhin keine Unterscheidung zwischen Fahrzeugen mit fossilen und solchen mit erneuerbaren, CO₂-neutralen Kraftstoffen wie Bio-LNG (verflüssigtes Biogas) vornimmt. Der Verband fordert, dass Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, die ausschließlich mit CO₂-neutralen Kraftstoffen gemäß der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie betrieben werden und dies digital nachweisen können, künftig der günstigeren CO₂-Emissionsklasse V zugeordnet werden. Außerdem wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Definition emissionsfreier Fahrzeuge im Gesetz klarzustellen, um auch Wasserstoff-Verbrennungsmotoren weiterhin von der Maut zu befreien. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Benachteiligung von Fahrzeugen mit erneuerbaren Kraftstoffen im aktuellen Mautsystem, (2) die Bedeutung und Marktdurchdringung von Bio-LNG für den Klimaschutz, und (3) die rechtliche Unsicherheit bezüglich der Mautbefreiung von Wasserstoff-Verbrennern.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Mauteinnahmen sollten vollständig in die Ertüchtigung des Straßennetzes des Bundes einschließlich Brücken, Tunnel, Straßen und Lkw-Parkplätze reinvestiert werden, um die Hauptlastträger des Güterverkehrs nicht übermäßig zu belasten und die Antriebswende zu unterstützen.“
Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. begrüßt grundsätzlich die Einführung eines teilautomatischen Buchungsverfahrens für die Lkw-Maut über mobile Endgeräte, da dies die Digitalisierung und Flexibilität im Straßengüterverkehr fördert. Kritisch sieht der Verband jedoch die geplante Streichung von Lkw mit Wasserstoff-Verbrennungsmotoren aus der Liste der von der Maut befreiten Fahrzeuge, da diese Fahrzeuge laut EU-Verordnung weiterhin als emissionsfrei gelten. Der DSLV fordert, diese Technologie weiterhin zu berücksichtigen. Zudem wird die pauschale Mindestfahrleistung von 500 km bei nachträglicher Mauterhebung für leichte Nutzfahrzeuge als unverhältnismäßig bewertet; stattdessen sollte eine Obergrenze von 100 km oder ein Nachweis der tatsächlichen Fahrleistung ermöglicht werden. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Forderung, die Mauteinnahmen vollständig in den Ausbau und die Instandhaltung des Bundesstraßennetzes zu reinvestieren und gezielte Förderprogramme für die Branche aus den CO2-Aufschlägen zu finanzieren. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die technische und rechtliche Ausgestaltung der Mautbefreiung für emissionsarme Fahrzeuge, 2. Die Regelungen zur nachträglichen Mauterhebung für leichte Nutzfahrzeuge, 3. Die Zweckbindung der Mauteinnahmen für Infrastruktur und Transformation der Branche.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000415 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 7455137131-52 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir sehen die Streichung daher kritisch und fordern dazu auf, diese nicht vorzunehmen.“
Die Stellungnahme des UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V. bezieht sich auf den Referentenentwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften. UNITI kritisiert insbesondere die geplante Streichung der Regelung, wonach auch Fahrzeuge mit Wasserstoff-Verbrennungsmotoren als emissionsfrei gelten können, sofern sie kein CO₂ ausstoßen. Diese Änderung würde dazu führen, dass solche Fahrzeuge nicht mehr von der Maut befreit wären, obwohl sie klimafreundlich sind. Weiterhin begrüßt UNITI die geplante Möglichkeit, die Lkw-Maut künftig teilautomatisiert per App zu bezahlen, da dies den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringert. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Forderung, auch Lkw, die ausschließlich mit nicht-fossilen Kraftstoffen (z.B. HVO100, B100, E-Diesel) betrieben werden, von der CO₂-basierten Mautkomponente zu befreien. UNITI argumentiert, dass diese Kraftstoffe über ihren Lebenszyklus hinweg nahezu klimaneutral sind und daher einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Streichung der Wasserstoff-Option bei der Mautbefreiung, 2) die Einführung der teilautomatisierten Mautzahlung per App, und 3) die Benachteiligung nicht-fossiler Kraftstoffe bei der CO₂-Mautkomponente.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 19.08.2023
Lobbyregister-Nr.: R002822 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit Blick auf die Rechtsklarheit der Regelung sollte - anstelle einer ersatzlosen Streichung der Passage - vielmehr eine Klarstellung erfolgen, dass für die deutsche Lkw-Maut die Definition emissionsfreier Fahrzeuge in der durch Verordnung (EU) 2024/1610 geänderten Verordnung (EU) 2019/1242 zur Anwendung kommt.“
Der Verband der Automobilindustrie (VDA) äußert sich kritisch zum Entwurf des vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften. Besonders problematisch sieht der VDA die geplante Streichung der Sätze 4 und 5 im § 1 Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG), da dadurch Lkw mit Wasserstoff-Verbrennungsmotor nicht mehr als emissionsfreie Fahrzeuge gelten und somit nicht mehr von der Mautbefreiung profitieren könnten. Der VDA fordert stattdessen eine Klarstellung, dass die Definition von emissionsfreien Fahrzeugen aus der geänderten EU-Verordnung (EU) 2019/1242 übernommen wird, die auch Fahrzeuge mit sehr niedrigen CO2-Emissionen einschließt. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Forderung nach Wiederherstellung des geschlossenen Finanzierungskreislaufs Straße, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen. Dies soll durch eine Änderung von § 11 BFStrMG erfolgen und könnte dazu beitragen, die finanzielle Doppelbelastung der Transportbranche durch CO2-Maut und das Brennstoffemissionshandelsgesetz abzumildern. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Definition und Behandlung emissionsfreier Fahrzeuge, 2) die Auswirkungen auf die Mautbefreiung von Lkw mit alternativen Antrieben, und 3) der Finanzierungskreislauf Straße im Kontext der Förderprogramme für Umweltschutz und Sicherheit.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001243 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 95574664768-90 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die im Gesetzentwurf angedachte Ergänzung der bestehenden manuellen und automatischen Einbuchungssysteme um eine weitere (sog. teilautomatische) Einbuchungsmöglichkeit erscheint im Grundsatz sachgerecht.“
Die Stellungnahme des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) zum Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften fällt insgesamt kurz aus, da die Beteiligungsfrist sehr knapp bemessen war. Der ZDH bewertet die geplante Einführung eines teilautomatischen Einbuchungssystems für die Lkw-Maut grundsätzlich als sachgerecht, insbesondere für selten mautpflichtige Nutzer wie Handwerksbetriebe mit Anhängern. Besonders ausführlich thematisiert werden die sogenannte Handwerkerausnahme (§ 1 (2) Nr. 10 Bundesfernstraßenmautgesetz), die bisherige enge Auslegung dieser Ausnahme sowie Vorschläge zur Erweiterung und Klarstellung. Der ZDH regt an, den Anwendungsbereich der Ausnahme auf vergleichbare Tätigkeiten (nicht nur Berufe) auszuweiten, um mehr Branchen zu erfassen, und empfiehlt, den Begriff 'Auslieferung' durch 'Beförderung' zu ersetzen, um mehr Transportvorgänge rechtssicher von der Maut zu befreien. Außerdem wird vorgeschlagen, auch reparierte oder bearbeitete Güter explizit einzubeziehen. Die drei besonders hervorgehobenen Aspekte sind: 1) die Notwendigkeit einer flexibleren und weiter gefassten Handwerkerausnahme, 2) die Klarstellung des Begriffs 'Beförderung' statt 'Auslieferung' und 3) die Aufnahme von reparierten oder bearbeiteten Gütern in die Ausnahme.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die vorgeschlagene Regelung zur Anpassung des Bundesfernstraßenmautgesetzes sollte auf die EU-Verordnung 2024/1610 verweisen und damit auch Wasserstoff-Verbennungsmotoren mit einschließen. Geschieht dies nicht, würden diese ihre vorgesehen Befreiung von der CO2-Maut verlieren, was den Hochlauf dieser Technologie abrupt aufhalten würde. Der DWV setzt sich daher für eine 1:1-Übernahme der EU-Definition ein.
Lobbyregister-Nr.: R002003 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65514
| Eingang im Bundestag: | 29.09.2025 |
| Erste Beratung: | 09.10.2025 |
| Abstimmung: | 13.11.2025 |
| Drucksache: | 21/1861 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Haushaltsausschuss | 12.11.2025 | Ergänzung |
| Verkehrsausschuss | 12.11.2025 | Tagesordnung |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 443/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 05.09.2025 |
| Abstimmung: | 21.11.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |