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Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU

Das Gesetz wurde vom Bundestag beschlossen, der Beschluss des Bundesrats steht noch aus.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Status:Verabschiedet, noch nicht verkündet
Letzte Änderung:15.01.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/2508 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/3637 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Verknüpfungen:Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode.: Entwurf 20. Legislaturperiode
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
‼️ Beteiligungsfrist unter 1 Woche. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Trojanercheck :✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/1226 („Richtlinie Sanktionsstrafrecht“) in deutsches Recht. Diese Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, bestimmte Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der EU (Sanktionen) unter Strafe zu stellen und die Sanktionen unionsweit wirksam, abschreckend und angemessen zu ahnden. Der Gesetzentwurf passt dazu vor allem das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) an, um die Vorgaben der Richtlinie zu erfüllen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf erwähnt ausführlich den Hintergrund: Die EU-Richtlinie 2024/1226 wurde am 29. April 2024 veröffentlicht und ist am 19. Mai 2024 in Kraft getreten. Sie musste bis zum 20. Mai 2025 in nationales Recht umgesetzt werden. Ziel ist eine europaweite Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts, um die Durchsetzung von Sanktionen zu verbessern. Der Gesetzentwurf enthält außerdem einige Änderungen im Außenwirtschaftsrecht, die aufgrund von Änderungen im EU-Sanktionsrecht notwendig wurden. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen insbesondere bei der Zollverwaltung, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und dem Bundeskriminalamt (BKA) zusätzliche Kosten: 
- Zollverwaltung: Im Jahr 2026 Personalaufwand von ca. 1,1 Mio. € und Sachkosten von 462.000 €; ab 2027 jährlich ca. 2,25 Mio. € Personal- und 925.000 € Sachkosten. Für internationale Schulungen und Fachtagungen jährlich 20.000 € ab 2026. 
- BAFA: Jährlich 645.000 € (Personal- und Sachkosten); vier zusätzliche Stellen im gehobenen und eine im höheren Dienst. 
- BKA: Jährlich 1,098 Mio. € (Personal- und Sachkosten) für neun Beschäftigte sowie 300.000 € Sachkosten. 
- Der gesamte jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung beträgt ca. 2,5 Mio. €. 
- Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten erwartet. 
- Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten im Text. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
- Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig gekennzeichnet, um die EU-Richtlinie fristgerecht umzusetzen. 
- Der Entwurf sieht keine Befristung und keine nationale Evaluierung vor; eine Evaluierung der Richtlinie durch die EU-Kommission ist nach sechs Jahren vorgesehen. 
- Der Entwurf geht nicht über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus und kriminalisiert keine neuen Sanktionsverbote, die nach Inkrafttreten der Richtlinie eingeführt wurden. 
- Es gibt keine Auswirkungen auf Verbraucherpreise, das allgemeine Preisniveau, Gleichstellung oder Demografie. 
- Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund, da die Materie grenzüberschreitend und für die Wirtschaftseinheit relevant ist. 
 
Zusammenfassung:  
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts, ist eilbedürftig, verursacht vor allem bei Bundesbehörden Mehrkosten, bringt keine neuen Belastungen für Bürger oder Wirtschaft und tritt voraussichtlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst: 
 
- Amtsträger erhalten die Möglichkeit, bei der Durchsetzung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen nach Priorität vorzugehen, um widersprüchliche Pflichten zu vermeiden. 
- Einheitlicher Strafrahmen für Verstöße gegen Waffenembargos, unabhängig davon, ob sie auf EU-Verordnungen oder nationalen Umsetzungen beruhen. 
- Erweiterung und Anpassung der Straftatbestände im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) entsprechend der EU-Richtlinie Sanktionsstrafrecht, insbesondere: 
- Strafbarkeit von Verstößen gegen Handels-, Beförderungs-, Dienstleistungs-, Finanzdienstleistungs-, Transaktions-, Investitions- und Bereitstellungsverbote. 
- Umwandlung bestimmter Ordnungswidrigkeiten in Straftaten, insbesondere im Finanz- und Investitionsbereich. 
- Strafbarkeit der Missachtung von Einfrierungspflichten für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gelisteter Personen. 
- Strafbarkeit der Umgehung von Sanktionen, insbesondere durch Verschleierung oder Falschangaben über Eigentumsverhältnisse. 
- Strafbarkeit der Missachtung von Meldepflichten für gelistete Personen und der sogenannten Jedermannspflicht bei Kenntnis von Sanktionsverstößen. 
- Einführung besonders schwerer Fälle bei Sanktionsumgehung, z.B. durch Falschangaben gegenüber Behörden oder Nutzung von Drittstaat-Gesellschaften. 
- Straflosigkeit von Sanktionsverstößen bei humanitärer Hilfeleistung unter bestimmten Voraussetzungen. 
- Ausnahmen von der Meldepflicht für bestimmte Berufsgeheimnisträger (z.B. Rechtsanwälte). 
- Anpassung der Bußgeldregelungen, insbesondere Einführung von Mindesthöchstbeträgen für Geldbußen gegen juristische Personen (mindestens 8 bzw. 40 Millionen Euro je nach Verstoß). 
- Klarstellung, dass Behörden im Rahmen ihrer Überwachungsbefugnisse Zugang zu Ausweisdokumenten und deren Kopien erhalten dürfen. 
- Streichung von nationalen Regelungen zu Waffenembargos und Handelsbeschränkungen in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), wenn diese bereits unmittelbar durch EU-Verordnungen geregelt sind. 
- Überführung von Ausnahmen und Beschränkungen zu Waffenembargos und Handelsverboten für bestimmte Länder aus nationalem Recht in EU-Verordnungen. 
- Streichung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen in der AWV, da diese künftig als Straftaten im AWG erfasst werden. 
- Benennung des Zollkriminalamts als koordinierende Stelle zur Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und Sanktionsdurchsetzungsbehörden. 
- Erweiterung der Befugnisse des Zollkriminalamts zur Datenverarbeitung im Rahmen der Koordinierungsaufgaben. 
- Einführung einer Strafvorschrift für die Ermöglichung der Einreise oder Durchreise gelisteter Personen durch das Bundesgebiet. 
- Einführung von Mindesthöchstbeträgen für Geldbußen gegen Unternehmen bei Verstößen gegen Einreiseverbote für gelistete Personen. 
 
Diese Maßnahmen dienen insbesondere der Umsetzung der EU-Richtlinie Sanktionsstrafrecht und der Vereinheitlichung sowie Verschärfung der Sanktionsdurchsetzung in Deutschland.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:22.08.2025
Datum Kabinettsbeschluss:08.10.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union (Richtlinie (EU) 2024/1226) gelten seit dem 19. Mai 2024 für alle EU-Mitgliedstaaten gleiche Mindeststandards für die Definition und Verfolgbarkeit von Verstößen gegen EU-Sanktionen (restriktive Maßnahmen). Damit soll sichergestellt werden, dass diese Verstöße unionsweit einheitlich mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen geahndet werden. Hierzu sieht die Richtlinie im Kern einen Katalog von EU-Sanktionsvorschriften vor, deren Missachtung von den Mitgliedstaaten zwingend unter Strafe zu stellen ist. Daneben werden unter anderem Strafrahmen und Verjährungsfristen harmonisiert sowie Mindeststandards bezüglich mildernder und erschwerender Umstände gesetzt.  
 
In Deutschland sind die meisten der nach der Richtlinie zu bewehrende Tatbestände im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bereits als Straftat normiert. Deutschland ist daher mit Regelungen zur Sanktionsdurchsetzung schon gut aufgestellt. Für die vollständige Umsetzung der EU-Richtlinie sind allerdings punktuelle Ergänzungen und Anpassungen erforderlich.  
 
Der Entwurf des „Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ dient der Umsetzung der EU-Richtlinie. Der Schwerpunkt des Entwurfs liegt bei der Novellierung des AWG. Das Bundeministerium für Wirtschaft und Energie hat am 11. August 2025 die Ressortabstimmung sowie am 14. August 2025 die Länder- und Verbändeanhörung zu diesem Vorhaben eingeleitet.  

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) gibt als einzige explizite Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase an und verweist auf eine E-Mail vom 14. August 2025 als Datum des Eingangs der Aufforderung. Der Entwurf datiert auf den 22. August 2025. Daraus ergibt sich eine Beteiligungsphase von mindestens 8 Tagen für die BStBK. Andere Absender machen keine Angaben zum Zeitraum oder zum Eingangsdatum der Aufforderung.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild der Stellungnahmen zum Gesetzentwurf ist überwiegend neutral bis kritisch. Während einzelne Kammern wie die Bundesnotarkammer den Entwurf ausdrücklich begrüßen, äußern die meisten Verbände und Kammern erhebliche Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Regelungen. Besonders häufig werden die geplanten Verschärfungen bei der Strafbarkeit, der Wegfall von Umsetzungsfristen und die fehlende Nutzung von Bagatellgrenzen kritisiert. Positiv hervorgehoben werden die Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts auf EU-Ebene und einzelne Klarstellungen zugunsten von Berufsgeheimnisträgern.

Meinungen im Detail
1. Strafbarkeit, Umsetzungsfristen und Bagatellgrenzen
Mehrere Verbände und Kammern – insbesondere die Bundessteuerberaterkammer, der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), der Verband der Automobilindustrie (VDA), die Deutsche Kreditwirtschaft und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) – kritisieren die geplanten Verschärfungen der Strafbarkeit und die Streichung der bisherigen Umsetzungsfristen (z.B. 48-Stunden- oder 2-Werktage-Frist nach §18 Abs. 11 AWG). Sie sehen darin erhebliche praktische Probleme für Unternehmen und Berufsangehörige, da diese ohne angemessene Übergangszeit nach Veröffentlichung neuer EU-Sanktionslisten strafbar werden könnten. Besonders die Kreditwirtschaft und die Industrieverbände warnen vor operativen und verfassungsrechtlichen Risiken, etwa im Hinblick auf das Vertrauensschutzprinzip und die Bestimmtheit der Strafnormen. Die Einführung von Bagatellgrenzen (z.B. 10.000 Euro) wird von mehreren Seiten gefordert, um die Strafverfolgung auf schwerwiegende Verstöße zu konzentrieren und die Justiz zu entlasten. Während die BStBK und die BRAK eine solche Grenze ausdrücklich empfehlen, spricht sich der GDV gegen eine starre Grenze, aber für eine mildernde Strafzumessung bei geringfügigen Verstößen aus. Die DIHK kritisiert den Verzicht auf Erleichterungen wie Bagatellgrenzen insbesondere im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

2. Berufsgeheimnisträger und Schutz des Mandatsverhältnisses
Die Bundessteuerberaterkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer und die Bundesnotarkammer begrüßen die Aufnahme von Berufsgeheimnisträgern (Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare) in den persönlichen Strafausschließungsgrund (§18 Abs. 13 AWG), wie es europarechtlich vorgesehen ist. Die BRAK fordert darüber hinaus einen klaren gesetzlichen Ausschluss der Strafbarkeit für rechtmäßiges Handeln von Berufsgeheimnisträgern und eine Ausdehnung des Schutzes auch auf Bußgeldtatbestände. Die Bundesnotarkammer hebt die Bedeutung der Abgrenzung zwischen Rechtsberatung und Rechtsberatungsdienstleistung hervor und fordert eine Klarstellung, dass notarielle Tätigkeiten nicht als parteigebundene Rechtsberatung gelten.

3. Jedermannspflicht und Meldepflichten
Die Einführung einer strafbewehrten Jedermannspflicht (§18 Abs. 5a AWG) wird von der DIHK, dem VDA und der Deutschen Kreditwirtschaft kritisch gesehen. Sie befürchten eine erhebliche Belastung für Unternehmen, eine Gefährdung der internen Meldesysteme und eine Einschränkung der Beratungspraxis, insbesondere für die Industrie- und Handelskammern. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht darin zudem verfassungsrechtliche Probleme und fordert differenzierte Regelungen sowie eine klare Zuordnung der Compliance-Pflichten.

4. Praktische Umsetzbarkeit und Rechtssicherheit
Der VDMA und der VDA äußern deutliche Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit der neuen Regelungen. Insbesondere die Anforderungen an zollrechtliche Ausfuhranmeldungen und die geplanten nationalen Verschärfungen werden als unklar, rechtspolitisch nicht notwendig und nicht ausreichend begründet kritisiert. Der VDA sieht zudem verfassungsrechtliche Risiken durch die geplante Streichung von Übergangsfristen und fordert mehr Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit. Die DIHK hebt positiv die klarere Gliederung des §18 AWG hervor, sieht aber durch die neuen Strafbewehrungen und die fehlenden Erleichterungen eine erhöhte Belastung für Unternehmen.

5. Spezifische Aspekte der Notare
Die Bundesnotarkammer begrüßt die Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts und hebt die Rolle der Notarinnen und Notare bei der Sanktionsdurchsetzung hervor. Sie fordert eine Klarstellung zur Abgrenzung zwischen Rechtsberatung und notariellen Tätigkeiten und begrüßt die Ausnahmeregelungen für Berufsgeheimnisträger.

6. Verfassungsrechtliche Bedenken
Insbesondere der VDA und die Deutsche Kreditwirtschaft weisen auf verfassungsrechtliche Risiken hin, etwa im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot, das Vertrauensschutzprinzip und die Selbstbelastungsfreiheit. Die umfassende Strafbarkeit von Meldepflichtverletzungen wird als operativ unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich problematisch bewertet.

Zusammenfassung
Insgesamt wird der Gesetzentwurf von den meisten Verbänden und Kammern als notwendig zur Umsetzung der EU-Richtlinie angesehen, jedoch bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzung, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit. Die Harmonisierung auf EU-Ebene und einzelne Klarstellungen werden begrüßt, während die Streichung von Übergangsfristen, die fehlenden Bagatellgrenzen und die Ausweitung der Strafbarkeit auf Berufsgeheimnisträger und Unternehmen auf breite Kritik stoßen.

👍 Bundesnotarkammer

„Die Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts in der EU dient einer effizienten und einheitlichen Durchsetzung von Sanktionen in den Mitgliedstaaten und ist ausdrücklich zu begrüßen.“

Die Bundesnotarkammer bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226 (Sanktionsstrafrecht) insgesamt positiv. Die Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts in der Europäischen Union wird ausdrücklich begrüßt, da sie eine einheitliche und effiziente Durchsetzung von Sanktionen in den Mitgliedstaaten ermöglicht. Besonders hervorgehoben wird die Rolle der Notarinnen und Notare bei der Sanktionsdurchsetzung: Sie identifizieren Vertragspartner, prüfen Sanktionslisten und verhindern Transaktionen bei Listentreffern. Die Stellungnahme legt einen Schwerpunkt auf die Auslegung des Begriffs 'Rechtsberatung' im Zusammenhang mit den neuen Strafvorschriften (§ 18 AWG-E) und fordert eine Klarstellung, dass notarielle Tätigkeiten, wie die Beurkundung von Rechtsgeschäften, nicht als parteigebundene Rechtsberatungsdienstleistungen gelten. Dies wird mit dem EuGH-Urteil vom 5. September 2024 (C-109/23 – Jemerak) und den FAQ der Europäischen Kommission untermauert. Weiterhin begrüßt die Bundesnotarkammer, dass Berufsgeheimnisträger wie Notarinnen und Notare durch § 18 Abs. 13 AWG-E von bestimmten strafrechtlichen Pflichten ausgenommen werden, um das Vertrauensverhältnis zu Mandanten und die Verschwiegenheitspflicht zu schützen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1. Die Abgrenzung zwischen Rechtsberatung und Rechtsberatungsdienstleistung im Sanktionskontext, 2. Die Rolle und Verantwortung der Notarinnen und Notare bei der Sanktionsdurchsetzung, 3. Die Bedeutung des Strafausschließungsgrundes für Berufsgeheimnisträger.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Bundesrechtsanwaltskammer

„Die Bundesrechtsanwaltskammer sieht unverändert die unionsrechtliche Vorgabe einer Pönalisierung von rechtsanwaltlichen Beratungsleistungen in ihrer Pauschalität als rechtspolitisch bedenklich und als (unions-) grundrechtlich problematisch an. Zudem bringt sie erhebliche Anwendungsschwierigkeiten mit sich.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) bewertet den Referentenentwurf zum Außenwirtschaftsgesetz (AWG) insgesamt neutral, äußert jedoch erhebliche fachliche und rechtspolitische Bedenken hinsichtlich der geplanten Regelungen zur Strafbarkeit von rechtsberatenden Tätigkeiten. Besonders kritisiert wird die pauschale Kriminalisierung der anwaltlichen Rechtsberatung, da diese mit erhöhten Strafandrohungen und einer unklaren Rechtslage einhergehe. Die BRAK fordert stattdessen einen klaren gesetzlichen Ausschluss der Strafbarkeit für rechtmäßiges Handeln von Berufsgeheimnisträgern, wie es auch europarechtlich vorgesehen ist. Zudem wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Schutzregelungen für das Mandatsverhältnis auch auf Bußgeldtatbestände auszudehnen und die Möglichkeit einer Bagatellgrenze bei der Strafbarkeit (z.B. erst ab 10.000 EUR) zu nutzen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Pönalisierung (Strafandrohung) der Erbringung von Rechtsberatung, 2) der Schutz des Mandatsverhältnisses und des Berufsgeheimnisses, 3) die fehlende Nutzung von Erleichterungen bei Bagatellfällen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundessteuerberaterkammer (BStBK)

„Wir begrüßen es sehr, dass in § 18 Abs. 13 AWG-E in Umsetzung des Art. 3 Abs. 4 der EU-Richtlinie 1226/2024 ein persönlicher Strafausschließungsgrund neben Rechtsanwälten u. a. auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte vorgesehen ist.“

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226, die Straftatbestände und Sanktionen bei Verstößen gegen EU-Sanktionen regelt, insgesamt neutral. Besonders begrüßt wird, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte explizit in den persönlichen Strafausschließungsgrund nach § 18 Abs. 13 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) aufgenommen werden, wie es auch für Rechtsanwälte gilt. Dies entspricht der Definition von 'Angehörigen von Rechtsberufen' nach EU-Recht. Kritisch merkt die BStBK an, dass der Gesetzentwurf keinen Schwellenwert für Bagatelldelikte vorsieht, obwohl die EU-Richtlinie dies ermöglicht. Die Kammer regt an, einen Schwellenwert von 10.000 Euro einzuführen, um Strafverfolgungsbehörden zu entlasten und Ressourcen auf schwerwiegendere Verstöße zu konzentrieren. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Aufnahme des Strafausschließungsgrundes für Steuerberater, 2) die fehlende Umsetzung eines Schwellenwertes für geringfügige Verstöße, 3) die Empfehlung, mehrere gleichartige Tathandlungen bei der Schwellenwertprüfung zusammenzufassen, um Missbrauch zu verhindern.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)

„Die Einführung einer Strafbewehrung für alle an den Beratungsleistungen beteiligten Kammermitarbeitenden würde nicht allein diesen Interessenkonflikt zusätzlich verschärfen, sondern sich gewissermaßen spezialpräventiv gegen die Ausübung der Beratungspflicht richten.“

Die Stellungnahme des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) zum Referentenentwurf zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und weiterer Gesetze fällt insgesamt kritisch aus. Positiv bewertet wird die neue, klarere Gliederung des §18 AWG, die eine bessere Übersichtlichkeit und Handhabbarkeit schafft, insbesondere durch die Trennung nach warenbezogenen Dienstleistungen, sektoralen und Finanzdienstleistungen. Besonders kritisch sieht die DIHK jedoch die geplante Einführung einer Strafbewehrung der sogenannten Jedermannspflicht (§18 Abs. 5a AWG), da dies die Beratungspraxis der Industrie- und Handelskammern (IHKs) erheblich beeinträchtigen und zu Pflichtenkonflikten führen würde. Auch die geplanten Regelungen zur Sanktionsumgehung (§18 Abs. 6a AWG) und der Wegfall der Schonfrist bei neuen Sanktionsverordnungen (§18 Abs. 11 AWG) werden als problematisch angesehen, da sie Rechtsunsicherheit schaffen und die Belastung für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), erhöhen. Die DIHK hebt zudem hervor, dass der Entwurf zwar die EU-Vorgaben nicht überschreitet, aber auf mögliche Erleichterungen wie Bagatellgrenzen verzichtet, was zu unverhältnismäßigen Belastungen führt. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Kritik an der Strafbewehrung der Jedermannspflicht und deren Auswirkungen auf die Beratungspflichten der IHKs, 2) die fehlende Definition und Rechtsunsicherheit bei der Ausgestaltung der Sanktionsumgehung (No-Russia-Clause), 3) der Verzicht auf Erleichterungen wie Bagatellgrenzen, die insbesondere KMU entlasten könnten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Die Deutsche Kreditwirtschaft

„Aus Sicht der Kreditinstitute ist es daher aus tatsächlichen wie juristischen Gründen unabweisbar geboten, die bisher bestehende Umsetzungsfrist bzw. Strafbefreiungsregelung im AWG beizubehalten. Nur so kann sichergestellt werden, dass Kreditinstitute und Bankmitarbeitende nicht einem unverhältnismäßigen (persönlichen) Risiko ausgesetzt werden und die Handlungsfähigkeit der Kreditinstitute im Einklang mit den politischen Zielen der Bundesregierung gewährleistet wird.“

Die Deutsche Kreditwirtschaft äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Sanktionsdurchsetzungsrichtlinie im Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Sie sieht erhebliche praktische und rechtliche Probleme für Kreditinstitute, insbesondere durch neue und verschärfte Pflichten zur Verhinderung der Verwendung von sanktionierten Geldern, die auch auf Auslandsstandorte ausgedehnt werden könnten. Die Stellungnahme warnt vor einer unklaren Rechtslage bei extraterritorialen Pflichten, die zu Konflikten mit Drittstaatenrecht führen und Institute in ein Dilemma zwischen deutschen und ausländischen Strafandrohungen bringen könnten. Besonders ausführlich werden die geplante Streichung der bisherigen Strafbefreiungsregelung (§ 18 Abs. 11 AWG) und die Abschaffung der Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige (§ 18 Abs. 13 AWG) kritisiert. Die Deutsche Kreditwirtschaft hält diese Änderungen für unverhältnismäßig, da sie die Handlungsfähigkeit der Institute einschränken, Mitarbeiter einem erhöhten persönlichen Risiko aussetzen und die praktische Umsetzung von Sanktionsvorgaben faktisch unmöglich machen würden. Auch die geplante umfassende Strafbarkeit von Meldepflichtverletzungen (Jedermannspflicht) wird als verfassungsrechtlich problematisch und operativ unverhältnismäßig bewertet. Die Stellungnahme fordert differenzierte Regelungen, insbesondere Bagatellgrenzen für geringwertige Fälle und eine klare Zuordnung der Compliance-Pflichten zwischen Industrie und Kreditinstituten. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit einer Umsetzungsfrist und Strafbefreiungsregelung für die praktische Umsetzung von Sanktionsvorgaben, 2) die Kritik an der umfassenden Strafbarkeit von Meldepflichtverletzungen, und 3) die Forderung nach einer gesetzlich verankerten Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V.

„Wir halten diesen ersatzlosen Wegfall der Regelung für sehr misslich. Sie ist in der Praxis wichtig, da sie den Normadressaten ein gewisses Zeitfenster gewährt, um die aus EU-Rechtsakten folgenden Pflichten umzusetzen.“

Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) äußert sich neutral zum Referentenentwurf zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und weiterer Gesetze. Besonders ausführlich werden die geplanten Änderungen zu den Fristen bei der Umsetzung von EU-Rechtsakten (§18 Abs. 11 AWG) und die Frage der Strafzumessung bei geringfügigen Verstößen thematisiert. Der Verband kritisiert, dass die bisherige 48-Stunden-Frist für die Straffreiheit nach Veröffentlichung von EU-Rechtsakten ersatzlos entfallen soll. Aus Sicht des GDV ist diese Frist in der Praxis wichtig, um Unternehmen ausreichend Zeit zur Umsetzung neuer Vorschriften zu geben, insbesondere angesichts der zunehmenden Komplexität von EU-Sanktionsregeln. Der Verband schlägt vor, die Regelung richtlinienkonform so umzuwandeln, dass die Strafe regelmäßig zu mildern ist, anstatt sie ganz zu streichen. Außerdem wird angeregt, bei Bagatellfällen unter 10.000 Euro die Strafe zu mildern, um die Justiz zu entlasten, anstatt eine starre Betragsgrenze einzuführen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1. Die Kritik am ersatzlosen Wegfall der 48-Stunden-Frist (§18 Abs. 11 AWG), 2. Die Forderung nach einer milderen Strafzumessung bei geringfügigen Verstößen, 3. Die Ablehnung einer starren Bagatellgrenze, aber die Empfehlung, für Beträge unter 10.000 Euro eine Strafmilderung vorzusehen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ VDMA e. V.

„Der VDMA fordert die Bundesregierung auf, § 18 Abs. 6a AWG aus dem Änderungsgesetz zu streichen. Für eine spätere konstruktive Diskussion über die Einführung rechtspolitisch vertretbarer Regelbeispiele für besonders schwerer Fälle sind wir offen.“

Der VDMA e. V. bewertet den Referentenentwurf zum Änderungsgesetz des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) insgesamt neutral, äußert jedoch deutliche Kritik an einzelnen Regelungen, insbesondere an § 18 Abs. 6a AWG. Der Verband sieht die praktische Umsetzung der neuen Strafverschärfungen als problematisch an, da die Anforderungen an die zollrechtlichen Ausfuhranmeldungen in der Praxis oft unklar und uneinheitlich gehandhabt werden. Die geplante Verschärfung der Strafbarkeit bei Verstößen gegen Sanktionsvorschriften wird als rechtspolitisch unangemessen und nicht ausreichend begründet angesehen. Zudem wird kritisiert, dass der Entwurf nationale Verschärfungen als Umsetzung von EU-Recht ausgibt, obwohl sie keinen Bezug zur EU-Richtlinie haben. Positiv hervorgehoben wird die verbesserte Zitierweise in der AWV, die die Lesbarkeit erleichtert. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Kritik an § 18 Abs. 6a AWG und dessen fehlende rechtspolitische Notwendigkeit, 2) Die praktische Unsicherheit bei der Anwendung zollrechtlicher Vorschriften, 3) Die Zitierweise und Aktualisierungserfordernisse in § 82 AWV.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Verband der Automobilindustrie e. V.

„Durch die im Entwurf vorgesehene ersatzlose Streichung der 2-Werktage-Frist in § 18 Abs. 11 AWG wird eine neue Erwartungshaltung gegenüber den Unternehmen postuliert, die nicht rechtssicher umsetzbar ist. Durch die sofortige Strafbarkeit nach dem Erlass einer EU-Sanktionsliste besteht keine Möglichkeit mehr auf die veränderte Rechtslage zu reagieren.“

Der Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA) bewertet den Referentenentwurf zum Sanktionsdurchsetzungsgesetz (Änderungen im Außenwirtschaftsgesetz, AWG) insgesamt neutral, äußert jedoch zu mehreren Punkten detaillierte Bedenken und Bitten um Klarstellung. Besonders ausführlich wird die geplante Streichung der 2-Werktage-Frist (§18 Abs. 11 AWG) kritisiert, da Unternehmen dadurch unmittelbar nach Veröffentlichung einer EU-Sanktionsliste strafbar wären, ohne ausreichend Zeit zur technischen und organisatorischen Umsetzung zu haben. Der VDA sieht hier erhebliche praktische und verfassungsrechtliche Risiken, insbesondere im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz und das Vertrauensschutzprinzip. Zweitens wird die geplante strafbewehrte Jedermannspflicht (§18 Abs. 5a AWG) problematisiert, da sie die Selbstbelastungsfreiheit von Unternehmen und Mitarbeitern gefährden und die Funktionsfähigkeit interner Meldesysteme beeinträchtigen könnte. Drittens fordert der VDA Klarstellungen zur Festsetzung und Differenzierung von Geldbußen (§19 AWG), insbesondere zur Untergrenze und zur Berücksichtigung der Schwere und Umstände der Verstöße. Insgesamt wünscht sich der Verband mehr Rechtssicherheit, Klarheit und Verhältnismäßigkeit bei der Ausgestaltung der neuen Regelungen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

VDMA e.V. | 12.12.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Streichung des Regelungsvorschlag § 18 Absatz 6a Ziffer 1 AWG-Neu

Lobbyregister-Nr.: R000802 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69339

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:03.11.2025
Erste Beratung:06.11.2025
Abstimmung:15.01.2026
Drucksache:21/2508 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/3637 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe14.01.2026Tagesordnung
Tagesordnung
Ausschuss für Wirtschaft und Energie03.12.2025Anhörungsbeschluss
Ausschuss für Wirtschaft und Energie17.12.2025Anhörung
Ausschuss für Wirtschaft und Energie14.01.2026Tagesordnung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 17.12.2025 im Ausschuss für Ausschuss für Wirtschaft und Energie statt.

Katharina Neckel (Deutsche Industrie- und Handelskammer, DIHK): Neckel riet dringend von der Einführung einer teilweisen Strafbewehrung der Jedermannspflicht ab. Sie betonte, dass eine solche Regelung die Arbeit und Integrität der IHK-Organisation vor große Herausforderungen stellen und bestehende Pflichtenkonflikte erweitern würde. Sollte der Gesetzgeber dennoch an der Strafbewehrung festhalten, empfiehlt sie im Interesse der Außenwirtschaftsförderung dringend eine Ausnahme für die Tätigkeit der IHKs.

Miye Kohlhase (Bundesverband deutscher Banken, Bankenverband): Kohlhase verwies auf die besondere Gefährdung von Mitarbeitern von Banken und Sparkassen. Sie kritisierte die geplante Streichung der Umsetzungsfrist in Paragraf 18 Absatz 11 AWG und plädierte dafür, diese beizubehalten, ebenso wie den entsprechenden persönlichen Strafausschließungsgrund. Sie warb zudem für die Beibehaltung der umfassenden strafbefreienden Selbstanzeige in Paragraf 18 Absatz 3 AWG und mahnte an, dass die Umsetzung von Sanktionen Zeit benötige und niemand für eine unmögliche Handlung bestraft werden solle.

Matthias Krämer (Bundesverband der Deutschen Industrie, BDI): Krämer schloss sich der Argumentation von Kohlhase an und hob hervor, dass insbesondere Mitarbeiter von mittelständischen Unternehmen ungewollt in Straftaten verwickelt werden könnten, da nicht jedes Unternehmen über spezialisierte Rechtsabteilungen verfüge. Er wies außerdem auf unterschiedliche Auffassungen bei Behörden wie den Zollbehörden hin und regte an, dies im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.

Professor Till Patrik Holterhus (Universität Lüneburg): Holterhus kritisierte die geplante Einführung einer Treuhandvorschrift im AWG, nach der Unternehmen auf Sanktionslisten unter Treuhand gestellt und so dem Sanktionsregime entzogen werden könnten. Diese Regelung solle vor allem Unternehmen aus dem Energiebereich helfen, werfe jedoch aus verfassungsrechtlicher Perspektive eine Reihe von Fragen auf.

Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss). Mitberatende Ausschüsse waren der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sowie der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe. 
 
Beschlussempfehlung:  
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen. Dieser Empfehlung haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD zugestimmt. Die Fraktion der AfD stimmte dagegen, die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke enthielten sich. Ein Entschließungsantrag wird im Text nicht erwähnt. 
 
Änderungen:  
Es wurden Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen, insbesondere durch einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD. Die Änderungen betreffen vor allem die Einführung von Regelungen für eine öffentlich-rechtliche Treuhandverwaltung für europäische Tochterunternehmen russischer Mutterunternehmen (Umsetzung des 18. Sanktionspakets der EU). Weitere Änderungen betreffen die Anpassung und Ergänzung von Straftatbeständen im Außenwirtschaftsgesetz (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Alle Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf bzw. auf damit im Zusammenhang stehende Gesetze; es gibt keine Hinweise auf „Trojaner“-Regelungen, die fachfremde Gesetze betreffen. 
 
Begründung:  
Die Begründung hebt hervor, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts erforderlich ist. Die Änderungen dienen der Anpassung und Verschärfung der Strafbewehrung bei Verstößen gegen EU-Sanktionen, insbesondere im Finanzbereich und bei Umgehungshandlungen. Die Einführung der Treuhandverwaltung soll die Umsetzung des EU-Sanktionspakets sicherstellen. Die Streichung der bisherigen 48h-Schonfrist für die Umsetzung von Sanktionen wird mit der Notwendigkeit begründet, die Effektivität und Einheitlichkeit der Sanktionsdurchsetzung in der EU zu gewährleisten. Praktische Schwierigkeiten bei der sofortigen technischen Umsetzung sollen weiterhin über allgemeine strafrechtliche Regelungen berücksichtigt werden. 
 
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU: Betont die Notwendigkeit, die Umsetzung des EU-Sanktionspakets voranzubringen und Umgehungen zu verhindern. Die neuen Regelungen seien wichtig für die Wirksamkeit der Sanktionen. 
- AfD: Hinterfragt die Evaluierung der Sanktionen und äußert Bedenken hinsichtlich des Erfüllungsaufwands für Verwaltung und Unternehmen sowie der Europarechtskonformität einzelner Regelungen. 
- SPD: Unterstreicht das Ziel der Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts in der EU und hebt die Bedeutung der neuen Treuhandform für Energiesicherheit und Arbeitsplätze hervor. 
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Begrüßt die Verschärfung des Sanktionsrechts, äußert aber Zweifel an der Rechtssicherheit der ergänzenden Erklärung und an der Reichweite der Treuhandregelungen. 
- Die Linke: Befürwortet die Harmonisierung und den Änderungsantrag, betont aber, dass die Wirksamkeit der Regelungen von ausreichender personeller und materieller Ausstattung abhängt. 
- Bundesregierung: Betont die fortlaufende Prüfung und Anpassung der Maßnahmen auf EU-Ebene und sieht die neuen Regelungen als wichtigen Schritt zur Schließung bestehender Lücken und zur Stärkung der Sanktionsdurchsetzung. 
 
Änderungen:  
Hier sind die wichtigsten inhaltlichen Maßnahmen und Änderungen, die der Ausschuss am Gesetzentwurf empfohlen hat, stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Klarstellung im Außenwirtschaftsgesetz (AWG), dass bestimmte UN-Sanktionsresolutionen gegen Iran wieder wirksam sind und im Gesetz berücksichtigt werden. 
 
- Einführung eines neuen § 6a AWG: 
- Schaffung eines nationalen Rechtsrahmens zur Anordnung einer öffentlich-rechtlichen Treuhandverwaltung für inländische Unternehmen, die von EU-Sanktionen betroffen sind (insbesondere russische Tochterunternehmen). 
- Die Treuhandverwaltung wird durch Verwaltungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie angeordnet, wenn eine konkrete Gefahr besteht. 
- Die Maßnahme ist zeitlich befristet und an das EU-Sanktionsrecht gekoppelt. 
- Die Anordnung ist sofort vollziehbar, Rechtsmittel sind direkt beim Oberverwaltungsgericht möglich. 
- Die Treuhandverwaltung umfasst Maßnahmen zur Fortführung des Unternehmens, aber keine Übertragung von Anteilen durch den Treuhänder. 
- Es gibt eine Regelung zur Kostentragung und ein öffentlich-rechtliches Ausgleichsverfahren, falls die Maßnahme über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht. 
 
- Einführung eines neuen § 6b AWG: 
- Gesetzliche Grundlage für die Bestellung eines Anteilspflegers durch das Amtsgericht auf Antrag der betroffenen Gesellschaft, wenn Gesellschafter wegen Sanktionsvorschriften an der Mitwirkung gehindert sind. 
- Anteilspfleger muss unabhängig und fachlich geeignet sein, Interessenkonflikte sind auszuschließen. 
- Berichtspflicht des Anteilspflegers an das Gericht alle sechs Monate. 
- Die Kosten trägt die Gesellschaft. 
 
- Weitere neue Paragrafen (§§ 6c-6g AWG): 
- Anteilspfleger ist ausschließlich dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet und nicht weisungsgebunden gegenüber sanktionierten Gesellschaftern. 
- Anteilspfleger darf Gesellschaftsanteile nicht veräußern. 
- Gerichtliche Aufsicht über Anteilspfleger, Möglichkeit von Zwangsgeld bei Pflichtverletzungen. 
- Regelungen zum Widerruf und Ende der Anteilspflegschaft. 
- Haftungsregelungen für Anteilspfleger bei Pflichtverletzungen, Haftungsbeschränkung bei Einsatz von Beratern. 
- Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Anteilspfleger nach BGB. 
 
- Änderungen in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV): 
- Streichung des geplanten Wegfalls eines Handels- und Vermittlungsverbots für bestimmte Güter mit Bestimmung Iran, um eine Regelungslücke zu vermeiden. 
- Aktualisierung von Verweisungen auf EU-Verordnungen und Anpassung der Nummerierung. 
- Übernahme und Anpassung von Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen bestimmte Sanktionsbestimmungen. 
- Streichung von Bußgeldvorschriften für bestimmte Transaktionsverbote, da diese künftig strafbewehrt sind. 
 
- Änderung im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit: 
- Klärung, dass das Verfahren zur Bestellung des Anteilspflegers und weitere unternehmensrechtliche Entscheidungen nach den Regeln dieses Gesetzes erfolgen. 
 
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:563/25
Eingang im Bundesrat:10.10.2025
Erster Durchgang:21.11.2025
Status Bundesrat:Beraten