Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes |
| Initiator: | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft |
| Status: | In der Ausschussberatung (2./3. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche) |
| Letzte Änderung: | 06.11.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/2475 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des deutschen Tiergesundheitsrechts (Tiergesundheitsgesetz, Tierarzneimittelgesetz und Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz) an unmittelbar geltendes EU-Recht, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrecht) und die Verordnung (EU) 2019/6 (Tierarzneimittel). Damit werden Begriffsbestimmungen vereinheitlicht, neue Ermächtigungsgrundlagen für die Seuchenmeldung geschaffen, nationale Regelungen für immunologische Tierarzneimittel ins Tierarzneimittelgesetz überführt, der Entschädigungshöchstsatz für Geflügel erhöht und die Entschädigung für Rauschbrand gestrichen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf reagiert auf neue, unmittelbar geltende EU-Vorgaben, die seit April 2021 bzw. Januar 2022 das nationale Recht überlagern. Die bisherigen nationalen Begriffsbestimmungen und Regelungen weichen von den EU-Vorgaben ab, was zu Rechtsunsicherheiten führt. Die Anpassung erfolgt in mehreren Arbeitspaketen, der vorliegende Entwurf ist der erste Schritt. Es besteht zudem Änderungsbedarf bei Entschädigungsregelungen für Tierhalter und bei der Systematik der Regelungen zu immunologischen Tierarzneimitteln.
Kosten:
Für den Bund entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Die Länder werden durch die Erhöhung des Entschädigungshöchstsatzes für Geflügel im Seuchenfall nur geringfügig belastet (geschätzte Mehrkosten ca. 144.000 Euro jährlich, tatsächlich vermutlich weniger). Durch den Wegfall der Entschädigung für Rauschbrand werden die Länder geringfügig entlastet. Für die Wirtschaft entsteht ein jährlicher zusätzlicher Erfüllungsaufwand von ca. 119.650 Euro (hauptsächlich Informationspflichten) und ein einmaliger Aufwand von ca. 18.000 Euro. Für die Verwaltung der Länder entsteht ein einmaliger Aufwand von ca. 19.000 Euro und ein jährlicher Aufwand von ca. 8.000 Euro. Preiseffekte oder Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Sonstiges:
- Der Entwurf ist Teil einer mehrstufigen Anpassung des nationalen Rechts an das EU-Recht.
- Es gibt keine Alternativen zum Gesetzentwurf.
- Der Entwurf ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
- Die Änderungen sind dauerhaft angelegt und dienen auch Nachhaltigkeitszielen (SDG 3 und 8).
- Es wurden keine Interessensvertreter oder Dritte an der Ausarbeitung beteiligt.
- Das Gesetz ist gleichstellungsneutral und hat keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse oder auf Verbraucher.
- Eine Experimentierklausel ist nicht vorgesehen, da sie mit EU-Recht und den Zielen des Gesetzes nicht vereinbar wäre.
- Der Entwurf ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig gekennzeichnet, die Anpassung wird jedoch als „dringend erforderlich“ bezeichnet.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden ignoriert):
- Anpassung der Begriffe im Tiergesundheitsgesetz an die unmittelbar geltenden EU-Begrifflichkeiten, insbesondere aus der Verordnung (EU) 2016/429 (z. B. „Seuche“ statt „Tierseuche“, „Wassertiere“ statt „Fische“, „Unternehmer“ statt „Tierhalter“).
- Nationale Begriffsbestimmungen werden weitgehend aufgehoben, stattdessen werden die EU-Definitionen übernommen.
- Einführung einer Pflicht für Unternehmer, bei Anzeichen von schweren Krankheiten, anormaler Mortalität oder deutlich verminderter Produktionsleistung einen Tierarzt unverzüglich zu informieren.
- Einführung einer neuen Verordnungsermächtigung zur Meldung von Seuchen bei Tieren, die die bisherigen Regelungen zur Anzeige von Tierseuchen und meldepflichtigen Tierkrankheiten ersetzt. Künftig gibt es nur noch „meldepflichtige Seuchen“.
- Abschaffung der Unterscheidung zwischen „anzeigepflichtigen Tierseuchen“ und „meldepflichtigen Tierkrankheiten“.
- Anpassung der Entschädigungsregelungen im Seuchenfall an das EU-Beihilferecht; Entschädigungen sind nur noch für bestimmte, im EU-Recht gelistete Seuchen möglich.
- Erweiterung und Präzisierung der Liste der Geflügelarten, für die im Seuchenfall Entschädigungen gezahlt werden können; Erhöhung des Höchstwerts der Entschädigung für Geflügel.
- Einführung einer Zulassungspflicht für In-vitro-Diagnostika, die für den Nachweis von melde- oder mitteilungspflichtigen Seuchen eingesetzt werden.
- Zentralisierung der Gestattung der Anwendung nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel im Seuchenfall beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
- Überführung der Regelungen zu autogenen Impfstoffen (bestandspezifische Impfstoffe) aus dem Tiergesundheitsgesetz in das Tierarzneimittelgesetz; dort werden Herstellung, Verschreibung, Abgabe und Anwendung neu geregelt.
- Anpassung der Vorschriften für die Herstellung und Anwendung von autogenen Impfstoffen an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/6.
- Klarstellung, dass autogene Impfstoffe nur auf tierärztliche Verschreibung und ausschließlich an den verschreibenden Tierarzt abgegeben werden dürfen; keine Apothekenpflicht.
- Einführung von spezifischen Kennzeichnungs-, Abgabe- und Dokumentationspflichten für autogene Impfstoffe.
- Anpassung der Bußgeldvorschriften: Erhöhung des maximalen Bußgelds auf 50.000 Euro; Bußgeldbewehrung für die Pflicht, einen Tierarzt bei Anzeichen von Seuchen zu informieren.
- Anpassung der Begriffe und Zuständigkeiten im Gesetz an das EU-Recht, insbesondere im Bereich Verbringung, Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Tieren und Erzeugnissen.
- Anpassung der Aufgaben und Zuständigkeiten von Referenzlaboratorien an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/625.
- Stärkung der Bedeutung von Biosicherheitsmaßnahmen bei der Bemessung von Beiträgen zu den Tierseuchenkassen.
- Erweiterung der behördlichen Eingriffsmöglichkeiten und Klarstellung, dass Anordnungen zur Seuchenbekämpfung auf Grundlage von EU-Recht keine aufschiebende Wirkung haben.
Diese Punkte bilden die zentralen inhaltlichen Änderungen und Maßnahmen des Gesetzentwurfs ab.
| Datum erster Entwurf: | 24.06.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 03.09.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit der Verordnung (EU) 2019/6 und den ergänzenden tiergesundheitsrechtlichen Verordnungen wurde der europäische Rechtsrahmen für Tierarzneimittel und Diagnostik umfassend harmonisiert. Der nationale Gesetzgeber ist verpflichtet, das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) daran anzupassen, ohne die unionsrechtlich vorgegebenen Spielräume zu überschreiten.
Der vorliegende Regierungsentwurf enthält jedoch weiterhin nationale Sonderregelungen, die über das EU-Recht hinausgehen und für Hersteller autogener Impfstoffe, Diagnostiklabore und Anbieter von In-vitro-Diagnostika erhebliche praktische Unsicherheiten und Wettbewerbsnachteile schaffen.
Lobbyregister-Nr.: R006308 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69112
| Eingang im Bundestag: | 29.10.2025 |
| Erste Beratung: | 06.11.2025 |
| Drucksache: | 21/2475 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 426/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 05.09.2025 |
| Erster Durchgang: | 17.10.2025 |
| Status Bundesrat: | Beraten |