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Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
Initiator:Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:09.03.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/2475 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/3352 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Zugestimmt
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
⚪ Beteiligungsfrist ca. 1-2 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Trojanercheck :✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des deutschen Tiergesundheitsrechts (Tiergesundheitsgesetz, Tierarzneimittelgesetz und Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz) an unmittelbar geltendes EU-Recht, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrecht) und die Verordnung (EU) 2019/6 (Tierarzneimittel). Damit werden Begriffsbestimmungen vereinheitlicht, neue Ermächtigungsgrundlagen für die Seuchenmeldung geschaffen, nationale Regelungen für immunologische Tierarzneimittel ins Tierarzneimittelgesetz überführt, der Entschädigungshöchstsatz für Geflügel erhöht und die Entschädigung für Rauschbrand gestrichen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf reagiert auf neue, unmittelbar geltende EU-Vorgaben, die seit April 2021 bzw. Januar 2022 das nationale Recht überlagern. Die bisherigen nationalen Begriffsbestimmungen und Regelungen weichen von den EU-Vorgaben ab, was zu Rechtsunsicherheiten führt. Die Anpassung erfolgt in mehreren Arbeitspaketen, der vorliegende Entwurf ist der erste Schritt. Es besteht zudem Änderungsbedarf bei Entschädigungsregelungen für Tierhalter und bei der Systematik der Regelungen zu immunologischen Tierarzneimitteln. 
 
Kosten:  
Für den Bund entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Die Länder werden durch die Erhöhung des Entschädigungshöchstsatzes für Geflügel im Seuchenfall nur geringfügig belastet (geschätzte Mehrkosten ca. 144.000 Euro jährlich, tatsächlich vermutlich weniger). Durch den Wegfall der Entschädigung für Rauschbrand werden die Länder geringfügig entlastet. Für die Wirtschaft entsteht ein jährlicher zusätzlicher Erfüllungsaufwand von ca. 119.650 Euro (hauptsächlich Informationspflichten) und ein einmaliger Aufwand von ca. 18.000 Euro. Für die Verwaltung der Länder entsteht ein einmaliger Aufwand von ca. 19.000 Euro und ein jährlicher Aufwand von ca. 8.000 Euro. Preiseffekte oder Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
- Der Entwurf ist Teil einer mehrstufigen Anpassung des nationalen Rechts an das EU-Recht. 
- Es gibt keine Alternativen zum Gesetzentwurf. 
- Der Entwurf ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. 
- Die Änderungen sind dauerhaft angelegt und dienen auch Nachhaltigkeitszielen (SDG 3 und 8). 
- Es wurden keine Interessensvertreter oder Dritte an der Ausarbeitung beteiligt. 
- Das Gesetz ist gleichstellungsneutral und hat keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse oder auf Verbraucher. 
- Eine Experimentierklausel ist nicht vorgesehen, da sie mit EU-Recht und den Zielen des Gesetzes nicht vereinbar wäre. 
- Der Entwurf ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig gekennzeichnet, die Anpassung wird jedoch als „dringend erforderlich“ bezeichnet. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden ignoriert): 
 
- Anpassung der Begriffe im Tiergesundheitsgesetz an die unmittelbar geltenden EU-Begrifflichkeiten, insbesondere aus der Verordnung (EU) 2016/429 (z. B. „Seuche“ statt „Tierseuche“, „Wassertiere“ statt „Fische“, „Unternehmer“ statt „Tierhalter“). 
- Nationale Begriffsbestimmungen werden weitgehend aufgehoben, stattdessen werden die EU-Definitionen übernommen. 
- Einführung einer Pflicht für Unternehmer, bei Anzeichen von schweren Krankheiten, anormaler Mortalität oder deutlich verminderter Produktionsleistung einen Tierarzt unverzüglich zu informieren. 
- Einführung einer neuen Verordnungsermächtigung zur Meldung von Seuchen bei Tieren, die die bisherigen Regelungen zur Anzeige von Tierseuchen und meldepflichtigen Tierkrankheiten ersetzt. Künftig gibt es nur noch „meldepflichtige Seuchen“. 
- Abschaffung der Unterscheidung zwischen „anzeigepflichtigen Tierseuchen“ und „meldepflichtigen Tierkrankheiten“. 
- Anpassung der Entschädigungsregelungen im Seuchenfall an das EU-Beihilferecht; Entschädigungen sind nur noch für bestimmte, im EU-Recht gelistete Seuchen möglich. 
- Erweiterung und Präzisierung der Liste der Geflügelarten, für die im Seuchenfall Entschädigungen gezahlt werden können; Erhöhung des Höchstwerts der Entschädigung für Geflügel. 
- Einführung einer Zulassungspflicht für In-vitro-Diagnostika, die für den Nachweis von melde- oder mitteilungspflichtigen Seuchen eingesetzt werden. 
- Zentralisierung der Gestattung der Anwendung nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel im Seuchenfall beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. 
- Überführung der Regelungen zu autogenen Impfstoffen (bestandspezifische Impfstoffe) aus dem Tiergesundheitsgesetz in das Tierarzneimittelgesetz; dort werden Herstellung, Verschreibung, Abgabe und Anwendung neu geregelt. 
- Anpassung der Vorschriften für die Herstellung und Anwendung von autogenen Impfstoffen an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/6. 
- Klarstellung, dass autogene Impfstoffe nur auf tierärztliche Verschreibung und ausschließlich an den verschreibenden Tierarzt abgegeben werden dürfen; keine Apothekenpflicht. 
- Einführung von spezifischen Kennzeichnungs-, Abgabe- und Dokumentationspflichten für autogene Impfstoffe. 
- Anpassung der Bußgeldvorschriften: Erhöhung des maximalen Bußgelds auf 50.000 Euro; Bußgeldbewehrung für die Pflicht, einen Tierarzt bei Anzeichen von Seuchen zu informieren. 
- Anpassung der Begriffe und Zuständigkeiten im Gesetz an das EU-Recht, insbesondere im Bereich Verbringung, Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Tieren und Erzeugnissen. 
- Anpassung der Aufgaben und Zuständigkeiten von Referenzlaboratorien an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/625. 
- Stärkung der Bedeutung von Biosicherheitsmaßnahmen bei der Bemessung von Beiträgen zu den Tierseuchenkassen. 
- Erweiterung der behördlichen Eingriffsmöglichkeiten und Klarstellung, dass Anordnungen zur Seuchenbekämpfung auf Grundlage von EU-Recht keine aufschiebende Wirkung haben. 
 
Diese Punkte bilden die zentralen inhaltlichen Änderungen und Maßnahmen des Gesetzentwurfs ab.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:24.06.2025
Datum Kabinettsbeschluss:03.09.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

„Am Inhalt des Verordnungsentwurfes haben keine Interessensvertreter sowie etwaig
beauftragte Dritte mitgewirkt.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Die meisten Stellungnahmen machen keine konkreten Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Eine Ausnahme bildet der Verband der Hersteller von Veterinärdiagnostika, der seine Stellungnahme auf die Verbändeanhörung vom 1. Juli 2025 bezieht. Der Entwurf datiert auf den 24. Juni 2025, und die frühesten Stellungnahmen wurden ab dem 3. Juli 2025 eingereicht. Der Deutsche Landkreistag kritisiert explizit die erneut kurzen Fristsetzungen, ohne jedoch genaue Daten zu nennen. Aus den vorliegenden Angaben ergibt sich, dass die Beteiligungsphase vermutlich weniger als zwei Wochen betrug, da mehrere Stellungnahmen bereits kurz nach dem Entwurfsdatum eingingen und die Kritik an der kurzen Frist mehrfach geäußert wird.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu den geplanten Änderungen im Tiergesundheits- und Tierarzneimittelrecht ist insgesamt kritisch bis gemischt. Während die grundsätzliche Anpassung an das EU-Recht und die Systematisierung des Rechtsrahmens überwiegend begrüßt werden, gibt es breite und teils scharfe Kritik an der praktischen Ausgestaltung, der Komplexität, der Bürokratie und an nationalen Sonderregelungen, die über EU-Vorgaben hinausgehen. Besonders die Branchenverbände der Tierhalter, Tierärzte, Diagnostik- und Impfstoffhersteller sowie die kommunalen Spitzenverbände sehen erheblichen Nachbesserungsbedarf. Die Kritikpunkte betreffen vor allem die Praxistauglichkeit, die Rechtsklarheit, wirtschaftliche Belastungen und die Gefahr von Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen.

Meinungen im Detail
1. Rechtsklarheit, Begrifflichkeiten und Systematik
Mehrere Verbände, darunter die Bundestierärztekammer, der Deutsche Landkreistag und der Bundesverband Deutscher Milchviehhalter, kritisieren die unklare und teils widersprüchliche Verwendung von Begriffen sowie die mangelnde Verständlichkeit der Regelungen. Besonders die Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, fehlende Definitionen (z.B. 'Verdacht', 'deutlicher Leistungsrückgang') und komplexe Verweisungsketten werden als problematisch für die Praxis und die Rechtssicherheit angesehen. Auch der DEHOGA Bundesverband fordert eine eindeutige gesetzliche Klarstellung, insbesondere im Hinblick auf die Definition von 'Tieren' und die Reichweite der Meldepflichten.

2. Meldepflichten und bürokratischer Aufwand
Die geplanten Meldepflichten werden von landwirtschaftlichen Verbänden (Bundesverband Deutscher Milchviehhalter, Deutsche Geflügelwirtschaft) und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung als zu weitgehend, praxisfern und wirtschaftlich belastend kritisiert. Es wird befürchtet, dass unklare Schwellenwerte zu übermäßigen Meldungen führen und die wirtschaftliche Situation der Tierhalter verschärfen. Die Deutsche Geflügelwirtschaft und der EMAV e.V. sehen in den geplanten Regelungen zu autogenen Impfstoffen und Meldepflichten eine erhebliche bürokratische Belastung und eine Gefährdung der Versorgungssicherheit.

3. Nationale Sonderregelungen und EU-Konformität
Insbesondere die Herstellerverbände (Vaxxinova, EMAV e.V., Verband der Hersteller von Veterinärdiagnostika) und die Deutsche Geflügelwirtschaft kritisieren, dass der Gesetzentwurf zahlreiche nationale Sonderregelungen vorsieht, die über die EU-Vorgaben hinausgehen. Dies betreffe insbesondere die GMP-Pflicht für autogene Impfstoffe, Export- und Verbringungsbeschränkungen sowie die nationale Zulassungspflicht für In-vitro-Diagnostika. Diese Regelungen werden als nicht unionsrechtskonform, wirtschaftlich nachteilig und innovationshemmend bewertet.

4. Digitalisierung und Information
Die pharmazeutische Industrie (BPIvet, Bundesverband für Tiergesundheit) und der Verband der Hersteller von Veterinärdiagnostika fordern die verpflichtende Einführung elektronischer Packungsbeilagen und Gebrauchsinformationen. Dies wird als Chance für mehr Barrierefreiheit, Nachhaltigkeit und Aktualität gesehen. Die Streichung von Werbemöglichkeiten für verschreibungspflichtige immunologische Tierarzneimittel wird von der Industrie als kontraproduktiv für Information und Prävention bewertet.

5. Impfstoffe, Diagnostika und Versorgungssicherheit
Die Regelungen zu immunologischen Tierarzneimitteln und autogenen Impfstoffen sind ein zentraler Kritikpunkt der Herstellerverbände, der Deutschen Geflügelwirtschaft und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung. Die geplanten Verschärfungen bei Herstellung, Abgabe und Kennzeichnung sowie die Einschränkungen beim Import und bei der Nutzung von Diagnostika werden als praxisfern und wettbewerbsverzerrend angesehen. Die Taubenklinik des Verbandes Deutscher Brieftaubenzüchter fordert spezifische Regelungen für Tauben und eine klare Abgrenzung bei Impfpflichten.

6. Wirtschaftliche Belastungen und Entschädigung
Landwirtschaftliche Verbände (Milchviehhalter, Geflügelwirtschaft) weisen auf die wirtschaftlichen Belastungen durch zusätzliche Melde- und Dokumentationspflichten sowie hohe Tierarztkosten hin. Sie fordern klar definierte Schwellenwerte, angemessene Entschädigungsregelungen und marktseitige Reformen zur Stärkung der Erzeuger.

7. Übergangsregelungen und Fristen
Mehrere Verbände (Bundesverband für Tiergesundheit, Verband der Hersteller von Veterinärdiagnostika) fordern längere Übergangsfristen bei der Einführung neuer Zulassungspflichten und Herstellungserlaubnisse, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und die Umstellung praktikabel zu gestalten.

8. Praktische Umsetzung und Vollzug
Der Deutsche Landkreistag und die Bundestierärztekammer betonen die Schwierigkeiten im Vollzug aufgrund unklarer Rechtsbegriffe und fehlender Definitionen. Die praktische Umsetzbarkeit der neuen Meldeverordnung und der Anlagen wird als unzureichend bewertet.

Fazit
Insgesamt wird die Zielrichtung der Gesetzesänderung – die Anpassung an das EU-Recht und die Verbesserung der Tiergesundheit – überwiegend begrüßt. Die konkrete Ausgestaltung wird jedoch von fast allen beteiligten Verbänden kritisch gesehen. Die Hauptkritikpunkte betreffen Rechtsklarheit, Praxistauglichkeit, Bürokratie, wirtschaftliche Belastungen und die Gefahr von Wettbewerbsnachteilen durch nationale Sonderregelungen. Die Forderung nach klaren, verständlichen und unionsrechtskonformen Regelungen zieht sich durch nahezu alle Stellungnahmen.

👍 BPIvet – Fachabteilung Tierarzneimittel (Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie)

„Wir befürworten daher die angestrebte rechtliche Neustrukturierung als wichtigen Schritt hin zu einer modernen, kohärenten und praxisgerechten Tiergesundheits- und Tierarzneimittelgesetzgebung.“

Die Stellungnahme der Fachabteilung Tierarzneimittel des BPI (Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie) begrüßt grundsätzlich die geplante Anpassung des deutschen Tiergesundheits- und Tierarzneimittelrechts an das EU-Recht. Besonders betont wird die Notwendigkeit einer einheitlichen und klaren Begrifflichkeit, um Auslegungsunsicherheiten in der Praxis zu vermeiden. Die Überführung der Regelungen zu immunologischen Tierarzneimitteln in das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) wird als sachlich sinnvoll angesehen, da diese Präparate eng mit arzneimittelrechtlichen und tierärztlichen Fragestellungen verbunden sind. Kritisch hervorgehoben wird jedoch die Entscheidung, Werbemöglichkeiten für verschreibungspflichtige immunologische Tierarzneimittel aus dem Gesetzentwurf zu streichen, da dies die Information und Prävention bei Tierseuchen erschwere. Ebenso wird das Fehlen einer verpflichtenden elektronischen Packungsbeilage als verpasste Chance für Digitalisierung, Barrierefreiheit und Nachhaltigkeit kritisiert. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: 1. Die Notwendigkeit einer rechtlichen Vereinheitlichung und Systematisierung im Sinne des EU-Rechts. 2. Die Bedeutung von umfassender Information und Werbung für immunologische Tierarzneimittel zur Seuchenprävention. 3. Die Vorteile und der dringende Bedarf einer elektronischen Packungsbeilage im Tierarzneimittelbereich.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 03.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundestierärztekammer (BTK), Bundesverband der beamteten Tierärzte (BbT), Bundesverband Praktizierender Tierärzte (bpt)

„Wir begrüßen die Vorlage eines weiteren Referentenentwurfs auf dem Weg der Anpassung des nationalen Tiergesundheitsrechts an das Europäische Tiergesundheitsrecht. [...] Dennoch erachten wir den nun vorgeschlagenen Höchstsatz von 110 € für Geflügel für bestimmte Tiere als nach wie vor zu niedrig angesetzt. [...] Daher bitten wir dringend um Nachbesserung.“

Die Bundestierärztekammer (BTK), der Bundesverband der beamteten Tierärzte (BbT) und der Bundesverband Praktizierender Tierärzte (bpt) begrüßen grundsätzlich den Entwurf zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes. Die Verbände loben, dass einige ihrer früheren Anmerkungen bereits berücksichtigt wurden, mahnen aber weiterhin Nachbesserungen an. Besonders betonen sie die Notwendigkeit klarer und abschließender Begriffsdefinitionen, um Rechtsunsicherheiten für Tierhalter und Unternehmer zu vermeiden. Sie fordern zudem, dass Rechtslücken bei Meldepflichten verhindert werden und setzen sich für eine angemessene Entschädigung für Tierhalter bei Tierseuchen ein. Kritisch sehen sie die aktuelle Regelung, dass die Verschleppung von Tierseuchen nur im Rahmen der Verbringung strafbar ist, und fordern eine Rückkehr zur umfassenderen Strafbarkeit. Ausführlich diskutiert werden (1) die Definition und Anwendung von Begrifflichkeiten im Gesetz, (2) die Entschädigungsregelungen für Geflügelhalter und (3) die Abgabe und Anwendung immunologischer Tierarzneimittel, insbesondere im Hinblick auf praktische Umsetzbarkeit und Rechtssicherheit.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 07.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband Deutscher Milchviehhalter e.V.

„Entscheidend ist jedoch, dass die gesetzlichen Instrumente praxistauglich und wirtschaftlich tragfähig ausgestaltet werden. Die adressierte aktuelle Regelung des § 3 TierGesG-E lässt diese Voraussetzungen zumindest für Milchviehhalter noch nicht erkennen.“

Der Bundesverband Deutscher Milchviehhalter e.V. (BDM) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes. Der Verband begrüßt grundsätzlich das Ziel, Tierseuchen frühzeitig zu erkennen und zu bekämpfen, sieht jedoch erhebliche praktische und wirtschaftliche Probleme bei der geplanten Informationspflicht für Milchviehhalter. Insbesondere kritisiert der BDM die fehlende Rechtsklarheit bei der Definition eines 'deutlichen' Leistungsrückgangs, die wirtschaftliche Belastung durch hohe Tierarztkosten und die Gefahr, dass alltägliche Leistungsschwankungen fälschlich als seuchenrelevant gemeldet werden müssen. Zudem wird auf die strukturell schwache Marktposition der Milchviehhalter hingewiesen, die zusätzliche Kosten nicht weitergeben können. Der BDM fordert klar definierte Schwellenwerte für Meldepflichten und eine Reform der Wettbewerbsbedingungen im Milchmarkt. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die fehlende Rechtsklarheit und Praxistauglichkeit der Meldepflicht, (2) die wirtschaftlichen Belastungen für Milchviehhalter und (3) die Notwendigkeit marktseitiger Reformen zur Stärkung der Erzeuger.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 07.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R003114 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband für Tiergesundheit e.V.

„Die mit diesem Gesetz vorgenommene Anpassung des nationalen Rechts an die EU-Regelungen wird begrüßt. Sie dient u.a. der Klarheit der Regelungen für den Rechtsunterworfenen, eine zeitnahe Anpassung wird als dringend erforderlich angesehen.“

Der Bundesverband für Tiergesundheit e.V. (BfT) bewertet den Entwurf zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes überwiegend positiv, insbesondere die Anpassung des nationalen Rechts an EU-Vorgaben (z.B. Verordnung (EU) 2016/429 und 2019/6). Der Verband begrüßt die Integration der Regelungen zu immunologischen Tierarzneimitteln (wie Impfstoffe und Immunmodulatoren) in das TAMG, was für mehr Klarheit sorgt. Kritisch sieht der BfT die Streichung der Möglichkeit, Werbung für Impfstoffe bei professionellen Tierhaltern (Landwirten) zuzulassen, da dies die Aufklärung und Prävention erschwert. Ebenso werden rechtliche Unsicherheiten und Regelungswidersprüche bei der Bereitstellung und dem Inverkehrbringen von Impfstoffen in Krisensituationen angesprochen. Der Verband fordert längere Übergangsfristen bei neuen Zulassungspflichten und Herstellungserlaubnissen, um die Verfügbarkeit von Diagnostika und Impfstoffen sicherzustellen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Überführung und Regelung immunologischer Tierarzneimittel im TAMG, 2) Die Anforderungen und Übergangsfristen bei In-vitro-Diagnostika und autogenen Impfstoffen, 3) Die Notwendigkeit klarer und praktikabler Regelungen für die Bereitstellung, Kennzeichnung und Werbung von Tierarzneimitteln.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 07.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutsche Geflügelwirtschaft

„Die im Referentenentwurf vorgesehenen Neuregelungen gefährden jedoch in weiten Teilen ihre Verfügbarkeit und behindern Forschung, Herstellung, Export und Verbringung innerhalb der EU sowie in Drittstaaten. Sie gehen über die unionsrechtlich vorgegebenen Rahmenbedingungen hinaus und stehen damit im Widerspruch zum Harmonisierungsziel der Verordnung (EU) 2019/6.“

Die Deutsche Geflügelwirtschaft äußert sich kritisch zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), des Tiergesundheitlichen Bußgeldgesetzes sowie zur Änderung der Tierimpfstoffverordnung. Die Stellungnahme hebt hervor, dass viele der geplanten Neuregelungen insbesondere im Bereich der autogenen Impfstoffe (maßgeschneiderte Impfstoffe für einzelne Tierbestände) zu erheblichen Nachteilen für Forschung, Herstellung, Export und die Versorgungssicherheit führen würden. Die Deutsche Geflügelwirtschaft kritisiert den erhöhten bürokratischen Aufwand, die Einschränkung bewährter Vertriebswege und die über die EU-Vorgaben hinausgehenden nationalen Sonderregelungen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: 1) Die geplanten Verschärfungen und Einschränkungen für autogene Impfstoffe, insbesondere die GMP-Pflicht (Good Manufacturing Practice) und Exportbeschränkungen, 2) die Pflicht zur Erstellung von Maßnahmenplänen zur Antibiotikareduktion, die als ineffizient und praxisfern angesehen wird, sowie 3) die geplanten Meldepflichten und bürokratischen Hürden für Tierhalter und Tierärzte. Die Stellungnahme fordert, dass nationale Regelungen sich strikt an den unionsrechtlichen Rahmen halten und keine zusätzlichen Belastungen für die Praxis schaffen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 08.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V.

„Es ist wichtig, dass die im § 11 Absatz 6 des Tiergesundheitsgesetzes vorgesehenen Möglichkeiten weiterhin so gegeben sind, so dass Tierärzt*innen einen Impfstoff aus einem anderen EU Land importieren können, wenn beispielsweise bei einem in Deutschland zugelassenen Impfstoff keine Verfügbarkeit vorliegt.“

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes. Die Stellungnahme begrüßt die Anpassung der Meldepflichten an das EU-Recht, weist jedoch darauf hin, dass die geplante Verpflichtung für Unternehmer, Tierärzte bei bestimmten Krankheitsanzeichen oder erhöhter Sterblichkeit zu informieren, einen zusätzlichen Aufwand im Pferdebereich bedeutet. Dieser Mehraufwand sollte angemessen gestaltet werden. Besonders betont wird die Notwendigkeit, dass weiterhin Impfstoffe aus anderen EU-Staaten importiert werden können, wenn in Deutschland kein entsprechender Impfstoff verfügbar ist. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die neue Ermächtigungsgrundlage für Meldepflichten, 2) die Überführung von Regelungen zu immunologischen Tierarzneimitteln ins Tierarzneimittelgesetz und 3) die Bedeutung des Imports von Impfstoffen aus anderen EU-Ländern.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 08.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA Bundesverband)

„Es wird daher um Klarstellung gebeten, dass sich die Meldepflicht des § 3 Tiergesundheitsgesetz ausschließlich auf Tiere im Sinne des Art. 4 Nr. 1 VO (EU) 2016/429 („Wirbeltiere und wirbellose Tiere“) bezieht.“

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes. Im Fokus steht die Meldepflicht bei Anzeichen schwerer Krankheit oder verminderter Produktionsleistung bei Tieren (§3). Der Verband weist darauf hin, dass laut EU-Verordnung (VO (EU) 2016/429) 'Tiere' nur Wirbeltiere und wirbellose Tiere umfassen, während Muscheln, Krebstiere und Weichtiere als 'Wassertiere' gelten. Da der Gesetzentwurf in §5 auch Wassertiere einbezieht, besteht Unklarheit, ob die Meldepflicht auch für diese gilt. DEHOGA fordert eine Klarstellung, dass die Meldepflicht nur für Tiere im Sinne der EU-Verordnung gilt. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die Definition von 'Tieren' nach EU-Recht, 2) Die mögliche Ausweitung der Meldepflicht auf Wassertiere durch den Gesetzentwurf, 3) Die Forderung nach einer eindeutigen gesetzlichen Klarstellung.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 16.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Landkreistag

„Gerade in der Tierseuchenbekämpfung sind klare Begrifflichkeiten und Regelungen erforderlich, alles andere führt zu Verzögerungen und Missverständnissen, die erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für eine Region im schlimmsten Fall ganz Deutschland mit sich bringen können“

Der Deutsche Landkreistag äußert sich kritisch zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes sowie zur Einführung einer neuen Tierseuchenmeldeverordnung. Die Stellungnahme hebt insbesondere die mangelnde Verständlichkeit und die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe hervor, die für Landwirte und Tierhalter ohne juristische Vorkenntnisse problematisch sind. Es wird kritisiert, dass viele Begriffe nicht klar definiert sind, was zu Unsicherheiten und Verzögerungen im Vollzug führen kann. Zudem werden die zahlreichen und teils unübersichtlichen Verweisungsketten auf andere Rechtsvorschriften bemängelt, die die Anwendung erschweren. Der Verband fordert klarere und verständlichere Regelungen, insbesondere eine eindeutige Definition des Begriffs 'Verdacht' im Zusammenhang mit Tierseuchen. Ausführlich thematisiert werden die unklare Formulierung einzelner Paragraphen, die Systematik der Meldepflichten (insbesondere bei Zoonosen, also Krankheiten, die von Tieren auf Menschen übertragbar sind), sowie die praktische Umsetzbarkeit und Übersichtlichkeit der Anlagen zur Meldeverordnung. Besonders hervorgehoben wurden: 1) die mangelnde Verständlichkeit und Fachsprache der Regelungen, 2) die Problematik unbestimmter Rechtsbegriffe und fehlender Definitionen, 3) die Kritik an komplexen Verweisungsketten und der Systematik der Meldepflichten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 08.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 European Manufacturers of Autogenous Vaccines and Sera (EMAV e.V.)

„Die Verschreibungsvorschrift schafft unnötigerweise zusätzliche bürokratische Hürden, die zudem in Teilen unerfüllbar sein werden.“

Die Stellungnahme des EMAV e.V. (European Manufacturers of Autogenous Vaccines and Sera) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitlichen Bußgeldgesetzes kritisiert zahlreiche geplante Regelungen als praxisfern, bürokratisch und diskriminierend für deutsche Hersteller autogener Tierimpfstoffe. Autogene Impfstoffe sind individuell für bestimmte Tierbestände hergestellte Impfstoffe, die nur eingesetzt werden dürfen, wenn kein zugelassener Impfstoff verfügbar ist. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die geplanten Verschärfungen bei Verschreibungs-, Herstellungs-, Abgabe- und Kennzeichnungspflichten über EU-Vorgaben hinausgehen und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Hersteller gefährden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die geplante Verschreibungspflicht bei Herstellung, Abgabe und innergemeinschaftlicher Verbringung, die als nicht praxistauglich und diskriminierend angesehen wird; 2) Die Einschränkungen bei der Nutzung von In-Vitro-Diagnostika, die Forschung und Entwicklung behindern; 3) Die Übergangsregelungen, bei denen eine Regelungslücke befürchtet wird, wenn EU-Recht noch nicht anwendbar ist. Der Verband fordert, bewährte bisherige Regelungen beizubehalten und die Harmonisierung mit EU-Recht praxistauglich und bürokratiearm zu gestalten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 08.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 224469535841-56 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Taubenklinik des Verbandes Deutscher Brieftaubenzüchter e.V.

„Wir bitten auch weiterhin mit der Nutzung des Wortes Taube sehr aufmerksam umzugehen; einerseits wegen der vielen Spezies, die unter Umständen in der deutschen Sprache unter diesen Oberbegriff fallen könnten, andererseits wegen der vielfältigen Lebensumstände der C.livia, sowie deren Halter und Tierärzte.“

Die Stellungnahme beschäftigt sich mit dem Entwurf zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und verwandter Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die Behandlung von Tauben. Es wird kritisiert, dass die aktuelle europäische Verordnungslage zu unklaren Definitionen führt, insbesondere bezüglich des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit (ND) und der Impfpflicht für Tauben. Die Stellungnahme fordert, dass ND-Ausbrüche klar auf Geflügel beschränkt werden und Tauben spezifisch mit Tauben-Impfstoffen geimpft werden sollen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Kategorisierung von Tauben als nicht lebensmittelliefernde Tiere, es sei denn, der Halter erklärt sie ausdrücklich dazu. Die Stellungnahme hebt die Notwendigkeit klarer Regelungen für die Praxis der Tierärzte hervor und schlägt ein System vor, bei dem Halter den Status ihrer Tauben verbindlich festlegen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Abgrenzung und Definition von Tauben im Gesetz, 2) Die Impfstoffregelungen und Versorgungssicherheit, 3) Die praktische Umsetzung und Dokumentation des Tierstatus durch Halter und Tierärzte.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 03.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Vaxxinova Autogenous Vaccines GmbH und LDG Laboratory Diagnostics Germany GmbH

„Wir lehnen daher ein generelles Einfuhrverbot sowie die Export- und Verbringungshürden in § 35d ausdrücklich ab. Eine solche Beschränkung würde die Versorgungssicherheit erheblich gefährden und steht weder mit den unionsrechtlichen Freiheiten noch mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im Einklang.“

Die Stellungnahme kritisiert den Entwurf zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes als nicht unionsrechtskonform und praxisfern. Sie bemängelt, dass der Gesetzentwurf zahlreiche nationale Sonderregelungen vorsieht, die über die EU-Vorgaben hinausgehen und insbesondere für Hersteller autogener Impfstoffe, Diagnostiklabore und Anbieter von In-vitro-Diagnostika erhebliche Unsicherheiten und Wettbewerbsnachteile schaffen. Autogene Impfstoffe sind individuell hergestellte Impfstoffe, die eingesetzt werden, wenn keine zugelassenen Produkte verfügbar oder wirksam sind. GMP (Good Manufacturing Practice) bezeichnet die Richtlinien für die gute Herstellungspraxis von Arzneimitteln. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die geplanten Export- und Verbringungsbeschränkungen für autogene Impfstoffe, die als wirtschaftlich und tierschutzrechtlich problematisch angesehen werden; 2) Die zu strengen und nicht praxistauglichen Anforderungen an die Herstellung autogener Impfstoffe (insbesondere die uneingeschränkte Anwendung von GMP); 3) Die Einführung einer nationalen Zulassungspflicht für In-vitro-Diagnostika, die als überflüssig und nicht EU-konform bewertet wird. Die Stellungnahme fordert zahlreiche Nachbesserungen, um eine praxistaugliche, unionsrechtskonforme und wettbewerbsfähige Umsetzung sicherzustellen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Verband der Hersteller von Veterinärdiagnostika

„Die Einbeziehung der In-vitro-Diagnostik in regulatorische Rahmenbedingungen, die primär für Impfstoffe konzipiert wurden, hat zu einer Reihe von Anforderungen geführt, die für den Bereich der Diagnostik ungeeignet sind. Die angehende Umstrukturierung und eigenständige nationale Regularien für die In-vitro-Diagnostik bieten die einmalige Chance, praxisgerechtere und differenziertere Lösungen für die Diagnostik zu erreichen.“

Die Stellungnahme des Verbands der Hersteller von Veterinärdiagnostika befasst sich mit den geplanten Änderungen des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Tierimpfstoffverordnung (TierImpfStV), insbesondere im Hinblick auf die Regulierung von In-vitro-Diagnostika (IVD). Der Verband betont die zentrale Rolle der In-vitro-Diagnostik für die Tierseuchenkontrolle im Rahmen der sogenannten One-Health-Strategie, die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt gemeinsam betrachtet. Kritisiert wird, dass die bisherigen und geplanten Regelungen für Impfstoffe auf Diagnostika übertragen werden, obwohl diese andere Anforderungen und Anwendungsbereiche haben. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte diagnostische Anwendungen, die durch die Streichung entsprechender Paragraphen gefährdet ist; 2) Die Bedeutung von Notfall- und vereinfachten Zulassungsverfahren für seltene oder neue Tierkrankheiten; 3) Die Forderung nach einer elektronischen Bereitstellung von Gebrauchsinformationen, um Ressourcen zu schonen und Aktualisierungen zu erleichtern. Weitere mittelfristige Anliegen betreffen die Verkürzung von Zulassungsfristen, die Fokussierung der Anzeigepflicht auf relevante Änderungen und die Vereinfachung administrativer Anforderungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 08.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001234 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

EW GROUP GmbH | 09.12.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit der Verordnung (EU) 2019/6 und den ergänzenden tiergesundheitsrechtlichen Verordnungen wurde der europäische Rechtsrahmen für Tierarzneimittel und Diagnostik umfassend harmonisiert. Der nationale Gesetzgeber ist verpflichtet, das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) daran anzupassen, ohne die unionsrechtlich vorgegebenen Spielräume zu überschreiten. Der vorliegende Regierungsentwurf enthält jedoch weiterhin nationale Sonderregelungen, die über das EU-Recht hinausgehen und für Hersteller autogener Impfstoffe, Diagnostiklabore und Anbieter von In-vitro-Diagnostika erhebliche praktische Unsicherheiten und Wettbewerbsnachteile schaffen.

Lobbyregister-Nr.: R006308 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69112

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:29.10.2025
Erste Beratung:06.11.2025
Abstimmung:18.12.2025
Drucksache:21/2475 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/3352 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

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AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat17.12.2025Tagesordnung
Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Die Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (10. Ausschuss) beschlossen. Angaben zu mitberatenden Ausschüssen sind im Text nicht enthalten.  
Beschlussempfehlung:  
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet, den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/2475) in geänderter Fassung anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Die Fraktionen der AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmten dagegen, Die Linke enthielt sich. Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt.  
Änderungen:  
Es wurden Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen, die sich auf das Tiergesundheitsgesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Infektionsschutzgesetz sowie die Tierimpfstoffverordnung beziehen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Übernahme von EU-Begriffsbestimmungen, die Anpassung der Regelungen zur Seuchenmeldung, die Erhöhung des Entschädigungshöchstsatzes für Geflügel und die Umsetzung von Vorgaben zur Verwendung immunologischer Tierarzneimittel. Die Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf und die darin genannten Gesetze; Hinweise auf sogenannte „Trojaner“-Änderungen, also Änderungen an völlig anderen Gesetzen, sind nicht enthalten.  
Begründung:  
Die wesentlichen Inhalte der Begründung sind: Die Anpassung des nationalen Rechts ist aufgrund unmittelbar geltenden EU-Tiergesundheitsrechts erforderlich. Ziel ist die Schaffung von Rechtsklarheit durch Übernahme von EU-Begriffsdefinitionen. Die Erhöhung des Entschädigungshöchstsatzes für Geflügel soll Betriebe bei Seuchenfällen entlasten. Die Überführung der Regelungen zu immunologischen Tierarzneimitteln in das Tierarzneimittelgesetz dient der Umsetzung von EU-Vorgaben und der Entbürokratisierung. Der Änderungsantrag setzt Empfehlungen des Bundesrates und Hinweise der EU-Kommission um und sieht eine rückwirkende Anwendung der Entschädigungserhöhung vor.  
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU: Betont die Handlungsfähigkeit, lobt die Verbindung von Sachverstand und wirtschaftlicher Vernunft, sieht Bürokratieabbau und spürbare Entlastung für betroffene Betriebe.  
- AfD: Kritisiert die Anpassung an intransparente EU-Vorgaben, sieht keine Lösung für überbordende Bürokratie, hält die Entschädigungserhöhung für unzureichend.  
- SPD: Hält die Umsetzung von EU-Recht und Entbürokratisierung für gelungen, sieht Fortschritte bei der Antibiotikaminimierung und Resistenzenvermeidung.  
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Kritisiert mangelnde Transparenz bei der Prüfung von Kombinationspräparaten, vermutet Einflussnahme von Lobbyisten.  
- Die Linke: Befürwortet einheitlichen Bußgeldrahmen, kritisiert fehlende Bußgelder für Nichtmeldung von Seuchen und weiterhin unbestimmte Rechtsbegriffe.  
- Bundesregierung: Betont die Notwendigkeit der Anpassung an EU-Recht, hebt die Umsetzung von Änderungswünschen des Bundesrates und der EU-Kommission hervor, begrüßt die rückwirkende Anwendung der Entschädigungserhöhung. 
 
Änderungen:  
Hier sind die wichtigsten inhaltlichen Maßnahmen, die der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft am Gesetzentwurf empfohlen hat, stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes gelten künftig auch die Begriffsbestimmungen der relevanten EU-Durchführungsbeschlüsse. 
- Transportunternehmer werden ausdrücklich in die Informationspflicht nach EU-Verordnung 2016/429 einbezogen; nationale Informationspflichten, die darüber hinausgehen, entfallen. 
- In Schutzgebieten kann künftig auch die Nutzung, Verwertung und das Verbringen von sogenannten Überträgerarten (Tiere, die eine Seuche übertragen können) verboten oder beschränkt werden. 
- Das Zulassungserfordernis für In-vitro-Diagnostika gilt nur für solche, die für das Inland bestimmt sind. 
- Erzeugnisse von lebenden, an einer Seuche erkrankten oder möglicherweise infizierten Tieren dürfen nach abtötender Behandlung des Seuchenerregers verbracht werden. 
- Die bisherige Frist von 30 Tagen für die Beantragung einer Entschädigung nach behördlich angeordneter Tötung von Tieren im Seuchenfall entfällt. 
- Der Höchstbetrag für die Entschädigung von Geflügel im Seuchenfall wird von 50 auf 110 Euro pro Stück angehoben; die Erhöhung gilt rückwirkend ab Oktober 2025. 
- Für autogene inaktivierte Impfstoffe wird klargestellt, dass EU-Vorgaben nur entsprechend gelten. 
- Bei bestimmten Angaben zu Tierarzneimitteln wird die Rechtslage auf den bisherigen Stand zurückgeführt (bestimmte Angaben sind nicht mehr erforderlich). 
- Für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel wird die Pflicht zur Festlegung einer Wartezeit an die aktuelle EU-Rechtslage angepasst; die Dokumentationspflicht der Tierärzte zur Einhaltung der Wartezeit entfällt. 
- Es wird klargestellt, dass bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe, die in der aktuellen Fassung der EU-Verordnung gelistet sind, nicht an Tiere zur Lebensmittelgewinnung verabreicht werden dürfen. 
- Neue Rechtsverordnungen nach § 50 Absatz 6 TAMG bedürfen künftig der Zustimmung des Bundesrates. 
- Antibiotische Kombinationspräparate werden bei der Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit Monopräparaten gleichgestellt. 
- Der Bußgeldrahmen wird einheitlich auf 50.000 Euro festgelegt. 
 
Alle redaktionellen Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:426/25
Eingang im Bundesrat:05.09.2025
Erster Durchgang:17.10.2025
Abstimmung:30.01.2026
Status Bundesrat:Zugestimmt