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Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz - BRUBEG)
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:In der Ausschussberatung
(2./3. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:19.12.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/3058 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣 Beteiligungsfrist ca. 2-3 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1619, die Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU (Eigenmittelrichtlinie/CRD) vorsieht. Der Entwurf stärkt die Aufsichtsbefugnisse, regelt Sanktionen, harmonisiert die Behandlung von Zweigstellen aus Drittländern und integriert Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ESG-Risiken) in das Bankenaufsichtsrecht. Gleichzeitig werden nationale Vorschriften überprüft und unnötige Bürokratie für Kreditinstitute abgebaut, insbesondere zur Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf steht im Kontext der fortlaufenden Weiterentwicklung der Bankenregulierung nach der Finanzmarktkrise, der Umsetzung internationaler (Basel III) und europäischer Vorgaben sowie neuer Anforderungen aus der Praxis. Die Richtlinie 2024/1619 ist Teil des EU-Bankenpakets zur Finalisierung von Basel III. Erfahrungen mit dem Brexit und der stärkeren Präsenz von Drittstaaten-Instituten in der EU machten eine Harmonisierung notwendig. Zudem wird auf die UN-Agenda 2030 und die Sustainable Development Goals Bezug genommen, insbesondere auf Ziel 8 (nachhaltiges Wirtschaftswachstum und menschenwürdige Arbeit). 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch das Gesetz keine Haushaltsausgaben außerhalb des Erfüllungsaufwands.  
Für die Wirtschaft ergibt sich eine jährliche Entlastung von rund 90 Millionen Euro (vor allem durch Bürokratieabbau), ein jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 0,9 Millionen Euro (EU-Vorgaben) sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 28 Millionen Euro.  
Für die Verwaltung entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 1,3 Millionen Euro (Bund, nicht Länder oder Kommunen) und ein einmaliger Aufwand von etwa 14.000 Euro.  
Einnahmen werden nicht erwartet. Auswirkungen auf Preise oder Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 11. Januar 2026 in Kraft, soweit die EU-Rechtsakte dies vorgeben. Für andere Normen, zu denen keine besonderen Angaben gemacht werden, ist davon auszugehen, dass sie am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf ist Teil der Umsetzung verbindlicher EU-Vorgaben und daher alternativlos. Er ist nicht befristet, eine Evaluierung erfolgt nach europäischem Recht und durch die Bundesregierung. Der Entwurf fördert die nachhaltige Entwicklung, insbesondere durch die Berücksichtigung von ESG-Risiken, und trägt zur Gleichstellung der Geschlechter bei. Die Umsetzung ist auf eine möglichst bürokratiearme und praxisnahe Anwendung ausgelegt. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aber aus den europäischen Umsetzungsfristen. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, basierend auf den Erläuterungen zu den Maßnahmen. Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden ignoriert. 
 
Wesentliche Maßnahmen des Gesetzentwurfs: 
 
- Umsetzung neuer EU-Vorgaben zur Bankenregulierung, insbesondere der Richtlinie (EU) 2024/1619 (CRD VI) und weiterer EU-Rechtsakte. 
 
- Einführung und Ausgestaltung eines neuen Aufsichtsregimes für Zweigstellen von Banken aus Drittstaaten (z.B. USA, Schweiz) mit neuen Anforderungen an Erlaubnis, Kapitalausstattung, Liquidität, Risikomanagement, Meldepflichten und Aufsicht. 
 
- Stärkung der Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), insbesondere durch erweiterte Ermittlungs-, Durchsuchungs- und Auskunftsrechte gegenüber beaufsichtigten Unternehmen, deren Organmitgliedern und Beschäftigten sowie bei Inhabern bedeutender Beteiligungen. 
 
- Einführung und Konkretisierung von Anforderungen an das Management von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ESG-Risiken) für Banken: 
- Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung und Anpassung der Risikostrategie auch im Hinblick auf ESG-Risiken. 
- Verpflichtung zur Aufstellung von ESG-Risikoplänen, die mit den Klimazielen der EU und Deutschlands im Einklang stehen. 
- Einführung von Stresstests und Szenarioanalysen zu ESG-Risiken. 
- Berücksichtigung von ESG-Risiken in der Vergütungspolitik. 
 
- Einführung neuer und erweiterter Anzeigepflichten für Banken und Finanzholding-Gesellschaften, u.a.: 
- Anzeige des Erwerbs und der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen. 
- Anzeige von Verschmelzungen und Spaltungen. 
- Anzeige wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. 
- Anzeige von Diversitäts- und Vergütungsdaten (z.B. geschlechtsspezifisches Lohngefälle, Diversitätsstrategien, Einkommensmillionäre). 
 
- Anpassung der Anforderungen an die Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern, Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen sowie Inhabern von Schlüsselfunktionen: 
- Frühzeitige Anzeigepflicht vor Amtsantritt. 
- Möglichkeit der Aufsicht, die Bestellung ungeeigneter Personen zu verhindern. 
- Mandatsbegrenzungen und Anforderungen an zeitliche Verfügbarkeit. 
 
- Erweiterung und Präzisierung der Sanktionsmöglichkeiten und Bußgeldtatbestände, insbesondere für Verstöße gegen neue Anzeigepflichten, ESG-Anforderungen und Vorgaben für Drittstaatenzweigstellen. 
 
- Anpassung der Regelungen zur Offenlegung und Bekanntmachung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, auch für Verstöße gegen ESG-Anforderungen und bei Bestellung von Sonderbeauftragten. 
 
- Erhöhung von Schwellenwerten zur Offenlegung wirtschaftlicher Verhältnisse bei Kreditvergabe (z.B. Anhebung von 750.000 auf 1,5 Mio. Euro), um Bürokratie zu reduzieren. 
 
- Einführung und Konkretisierung von Anforderungen an Datenmanagement und Datenqualität im Risikomanagement. 
 
- Überführung der nationalen Vorschriften für Datenbereitstellungsdienste aus dem Kreditwesengesetz (KWG) in das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) und Anpassung an die MiFIR. 
 
- Einführung von Periodischen Zwangsgeldern als neues Instrument der Aufsicht zur Durchsetzung aufsichtsrechtlicher Anforderungen. 
 
- Anpassung der Regelungen für die Bestellung von Insolvenzverwaltern: Abwickler, die von der BaFin eingesetzt wurden, können künftig auch zum Insolvenzverwalter bestellt werden, um Verfahren zu beschleunigen. 
 
- Anpassung der Gebührenregelungen für neue und geänderte Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den neuen aufsichtsrechtlichen Anforderungen. 
 
- Anpassung und Erweiterung der Prüfungsanforderungen für Jahresabschlussprüfer, insbesondere im Hinblick auf die neuen ESG-Pflichten. 
 
- Klarstellung und Erweiterung der Zusammenarbeit der BaFin mit europäischen und internationalen Aufsichtsbehörden, insbesondere im Kontext von Drittstaatenzweigstellen und grenzüberschreitenden Gruppen. 
 
- Anpassung der Regelungen für die Mandatsbegrenzung und Eignungsprüfung auch auf Geschäftsleiter von Finanzholding-Gesellschaften. 
 
- Einführung neuer Anforderungen an die Transparenz und Integrität der BaFin, einschließlich Veröffentlichung strategischer Ziele und Vorgaben für die Leitung der Behörde. 
 
- Anpassung der Regelungen für die Vergütungssysteme, insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung von ESG-Risiken. 
 
- Anpassung der Regelungen für die Zulassung und Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten und Datenbereitstellungsdiensten. 
 
- Anpassung der Regelungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit Steuerbehörden. 
 
- Umsetzung von Maßnahmen zur Reduzierung von Bürokratie und Vereinfachung nationaler regulatorischer Anforderungen im Bankensektor. 
 
Diese Zusammenfassung enthält die zentralen inhaltlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs und lässt redaktionelle, formale und rein technische Folgeänderungen sowie Übergangsregelungen außer Acht. 
 
Stellungnahmen:  
Hier ist eine verständliche Zusammenfassung der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Bankenrichtlinie (BRUBEG): 
 
Der NKR hat den Gesetzentwurf geprüft und bewertet die Darstellung der Regelungsfolgen als nachvollziehbar und methodengerecht. Es werden keine Einwände gegen die Einschätzung der Bundesregierung erhoben. 
 
Kernaussagen der Stellungnahme: 
 
- Bürgerinnen und Bürger: Es entstehen keine Auswirkungen oder zusätzlicher Aufwand für Privatpersonen. 
- Wirtschaft: Die Wirtschaft wird durch das Gesetz jährlich um etwa 89 Millionen Euro entlastet, insbesondere durch höhere Schwellenwerte für die Prüfung der Kreditwürdigkeit (weniger Prüfungen nötig). Es fällt einmaliger Aufwand von etwa 28 Millionen Euro an, vor allem durch neue Anforderungen im Bereich ESG-Risiken (Umwelt, Soziales, Unternehmensführung) und neue Anzeigepflichten beim Erwerb oder der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen. 
- Verwaltung: Für den Bund entsteht ein jährlicher Mehraufwand von etwa 1,3 Millionen Euro, vor allem durch zusätzliche Prüf- und Anzeigepflichten für die BaFin. Einmalig werden etwa 77.000 Euro eingespart, weil bestimmte Erlaubnispflichten entfallen. 
- Bürokratieabbau: Das Gesetz führt zu einer spürbaren Entlastung bei Bürokratiekosten (jährlich etwa 2 Millionen Euro weniger). Die Maßnahmen wurden gemeinsam mit BaFin, Bundesbank und Kreditwirtschaft entwickelt, ohne die regulatorischen Standards zu senken. 
- One in, one out: Die Entlastung der Wirtschaft wird als „Out“ im Sinne der Bürokratieabbau-Regel der Bundesregierung gewertet. 
- Digitalisierung: Die Bundesregierung hat geprüft, wie die neuen Regelungen digital vollzogen werden können, und dazu Visualisierungen und einen Digitalcheck vorgelegt. 
- EU-Rechtsumsetzung: Der NKR sieht keine Hinweise darauf, dass der Gesetzentwurf über die reine Umsetzung von EU-Recht hinausgeht. 
- Kritikpunkt: Der NKR bemängelt, dass ihm die Stellungnahmen der Länder nicht zur Verfügung gestellt wurden. 
 
Bewertung der Kosteneinschätzung der Bundesregierung: 
Der NKR hält die Berechnung des Erfüllungsaufwands für nachvollziehbar und methodisch korrekt. Die Annahmen zu Fallzahlen, Zeitaufwand und Lohnsätzen werden als plausibel bewertet. Die Entlastung für die Wirtschaft ergibt sich vor allem aus dem Wegfall von Prüfpflichten bei Krediten unterhalb der neuen Schwellenwerte. Die zusätzlichen Belastungen entstehen hauptsächlich durch neue Anforderungen im Bereich ESG-Risiken und Anzeigepflichten. 
 
Weitere Hinweise: 
- Die Erfahrungen mit der Umsetzung des Gesetzes sollen in die europäische Evaluation einfließen. 
- Das Bundesfinanzministerium wird das Gesetz nach Abschluss der europäischen Evaluierung auch national evaluieren. 
 
Zusammengefasst: Der NKR bestätigt, dass das Gesetz zu einer deutlichen Entlastung der Wirtschaft führt, die Kostenschätzungen der Bundesregierung nachvollziehbar sind und keine übermäßigen neuen Belastungen entstehen. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen der EU-Vorgaben, und die Maßnahmen zum Bürokratieabbau werden positiv hervorgehoben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:22.08.2025
Datum Kabinettsbeschluss:08.10.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Gesetzentwurf dient einer 1-zu-1-Umsetzung des sogenannten EU-Bankenpakets sowie dem Abbau übermäßiger Bürokratie im Bankensektor in Deutschland. Dies zielt darauf ab, Banken krisenfester zu machen und gleichzeitig die Finanzierung der Realwirtschaft sicherzustellen, die Wettbewerbsfähigkeit und Wachstumsaussichten zu stärken und erforderliche Investitionen zu erleichtern.  
 
Das EU-Bankenpaket besteht aus der seit 1. Januar 2025 anwendbaren Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR III) und der in nationales Recht umzusetzenden Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive, CRD VI).  
 
Wesentliche Ziele des Entwurfs sind:  
 
Zielgerichtete, verhältnismäßige und möglichst bürokratiearme Umsetzung der CRD VI unter Berücksichtigung der Belange kleinerer Banken und Sparkassen.  
Abbau unnötiger Bürokratie und Vereinfachung regulatorischer Anforderungen, soweit keine aufsichtlichen Bedenken bestehen. Ziel ist es dabei, die Kreditvergabe durch Banken zu erleichtern und von formalen Anforderungen zu entlasten. Davon profitieren gerade kleine und mittlere Unternehmen für notwendige Investitionen.  
 
Durch die Umsetzung der CRD VI stärken wir die Krisenfestigkeit von Banken beispielsweise durch Berücksichtigung von Umwelt-, sozialen und Unternehmensführungsrisiken (sogenannte ESG-Risiken) im Risikomanagement. Es ist ein wesentlicher Aspekt einer guten Unternehmenssteuerung, dass künftig auch ESG-Risiken im Rahmen des Risikomanagements berücksichtigt werden, da sich diese über Kredite oder andere Verbindlichkeiten auf die Bank auswirken können. Die Vorgaben werden effektiv, gleichzeitig aber auch verhältnismäßig unter Berücksichtigung der spezifischen Risiken unterschiedlicher Geschäftsmodelle und der Belange kleinerer Banken und Sparkassen gestaltet.  
 
Der Entwurf sorgt außerdem für eine Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): In Deutschland sind wachsende Kriminalität in neuen Erscheinungsformen (Geldwäschenetze, schwarzer Kapitalmarkt, kriminelle oder terroristische Vereinigungen u. ä.) sowie technische Neuerungen wie beispielsweise unerlaubte Geschäfte, die zu einem großen Teil auch über das Internet beworben werden, zu beobachten. Diese Entwicklungen erfordern es, die Befugnisse der BaFin in den Aufsichtsgesetzen auf diese neuen Herausforderungen anzupassen und gezielt zu stärken.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Vereinzelt machen die Absender Angaben zur Dauer der Beteiligungsphase. Der MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. und die Association for Financial Markets in Europe (AFME) sowie der Deutsche Factoring Verband e.V. und der ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. beziehen sich explizit auf den Eingang der Aufforderung zur Stellungnahme am 20. August 2025. Die meisten Stellungnahmen datieren auf den 8. oder 9. September 2025, was auf eine Konsultationsfrist von etwa 20 Tagen hindeutet. Mehrere Verbände, wie die Wirtschaftsprüferkammer, der ZIA und der Verband der Auslandsbanken, heben die kurze Konsultationsfrist hervor und kritisieren, dass die Frist für eine umfassende Stellungnahme und Umsetzung als zu knapp bemessen sei. Die übrigen Absender machen keine Angaben zum Zeitraum oder Eingangsdatum.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) ist überwiegend kritisch bis ambivalent. Während das Ziel eines Bürokratieabbaus und einer verhältnismäßigen Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1619 vielfach begrüßt wird, überwiegt die Kritik an zahlreichen Detailregelungen, insbesondere an zusätzlicher Bürokratie, übermäßigen Melde- und Berichtspflichten, der Ausweitung von Aufsichtsbefugnissen und der Umsetzung der ESG-Anforderungen. Viele Verbände fordern eine stärkere Proportionalität, gezielte Ausnahmen für kleine und nicht-komplexe Institute sowie die Vermeidung von Goldplating (nationale Übererfüllung von EU-Vorgaben). Die geplanten Regelungen werden häufig als praxisfern, unverhältnismäßig und in Teilen als innovationshemmend bewertet. Besonders kritisch werden die neuen Aufsichtsbefugnisse (z.B. Betretungsrechte, Durchsuchungen), die Umsetzung der ESG-Regulierung und die Auswirkungen auf Spezialinstitute und den Mittelstand gesehen.

Meinungen im Detail
1. Bürokratieabbau und Goldplating
Nahezu alle Verbände – darunter Bankenverbände, Bitkom, der Verband der Auslandsbanken, AFME, BKS und ZIA – begrüßen das Ziel des Bürokratieabbaus, kritisieren aber, dass der Gesetzentwurf in vielen Punkten zusätzliche nationale Anforderungen (Goldplating) vorsieht, die über die EU-Vorgaben hinausgehen. Dies führe zu Wettbewerbsnachteilen für den Standort Deutschland und erhöhe die regulatorische Belastung insbesondere für internationale Banken, Kreditdienstleister und Spezialinstitute. Bitkom und der Verband der Auslandsbanken fordern eine konsequente 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie und die Streichung nicht erforderlicher Informationspflichten.

2. ESG-Anforderungen und Proportionalität
Die geplanten ESG-Regelungen werden von Bankenverbänden, Mittelstandsverbänden, dem ZIA, dem Deutschen Factoring Verband, dem Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen, dem VDB, dem GdW und weiteren als überzogen und nicht ausreichend differenziert kritisiert. Insbesondere kleine, nicht-komplexe Institute, Förderbanken, Factoring- und Leasingunternehmen sowie Wohnungsgenossenschaften sehen sich durch die neuen Melde- und Berichtspflichten unverhältnismäßig belastet. Es wird gefordert, bestehende Ausnahmen beizubehalten, Übergangsfristen zu verlängern, das Proportionalitätsprinzip stärker zu berücksichtigen und ESG-Risiken in bestehende Regelungen zu integrieren, statt neue Sondervorschriften zu schaffen. Der MITTELSTANDSVERBUND und der Deutsche Factoring Verband fordern zudem eine klare Definition von ESG-Risiken und einen Gleichlauf mit europäischen Initiativen, um Doppelregulierung und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

3. Aufsichtsbefugnisse und Grundrechtseingriffe
Die Ausweitung der Aufsichtsbefugnisse, insbesondere die geplanten Betretungs-, Durchsuchungs- und Sicherungsrechte der BaFin auch außerhalb von Betriebszeiten und in Wohnräumen, wird von Bankenverbänden, dem GDV (Versicherungswirtschaft), dem ZIA, dem BDIU (Inkasso), BKS und weiteren als unverhältnismäßig und grundrechtsrelevant abgelehnt. Die Maßnahmen werden als ungeeignet, nicht erforderlich und unangemessen bewertet. Der GDV sieht die Persönlichkeitsrechte ehemaliger Beschäftigter verletzt. Auch der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen und die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing warnen vor negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Rechtssicherheit.

4. Spezialinstitute und branchenspezifische Kritik
Förderbanken (VÖB), Bürgschaftsbanken (VDB), Wohnungsgenossenschaften (GdW), Factoring- und Leasingunternehmen sowie Blockchain- und FinTech-Verbände kritisieren, dass ihre spezifischen Geschäftsmodelle und bestehenden Ausnahmen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Sie fordern gezielte Ausnahmen, eine branchenspezifische Regulierung und die Vermeidung von Doppelanforderungen. Die Deutsche Börse Group fordert eine explizite Ausnahme für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer von den neuen ESG-Risiko-Regelungen.

5. Insolvenz- und Prüfungsrecht
Der Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID) äußert erhebliche rechtliche Bedenken hinsichtlich der geplanten Änderungen zu Verschwiegenheitspflichten, gerichtlicher Kontrolle und Vorbefassung von Abwicklern. Es wird vor neuen Haftungsrisiken, Pflichtenkollisionen und einer Schwächung der Unabhängigkeit gewarnt. Die Wirtschaftsprüferkammer kritisiert praxisferne Meldepflichten für Abschlussprüfer und fordert eine Anpassung der Berichtspflichten.

6. Mittelstand und KMU
Der MITTELSTANDSVERBUND, der VDB und der GdW betonen die Bedeutung eines wettbewerbsfähigen Bankensektors für die Finanzierung von KMU und warnen vor einer Überregulierung, die insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie deren Finanzierungsmöglichkeiten beeinträchtigen könnte. Sie fordern eine stärkere Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit und gezielte Erleichterungen für den Mittelstand.

7. Drittstaatenregelungen und internationale Wettbewerbsfähigkeit
Internationale Bankenverbände (AFME, Verband der Auslandsbanken, BNY Mellon) kritisieren die geplanten Regelungen für Drittstaatenzweigstellen als über das EU-Recht hinausgehend und warnen vor einer Standortbenachteiligung Deutschlands. Sie fordern eine eindeutige Definition und Abgrenzung von Drittlandniederlassungen sowie die Übernahme bestehender Ausnahmeregelungen aus der EU-Richtlinie in das deutsche Recht.

8. Governance, interne Kontrolle und Rechtsform
Der Deutsche Anwaltverein kritisiert die Einschränkung der Rechtsform KGaA für Kreditinstitute und die neuen Vorgaben zur Governance und internen Kontrolle als überregulierend. Auch die neuen Anforderungen an die Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Entlassung von Leitern interner Kontrollfunktionen werden als potenziell schädlich für die Unternehmenskultur angesehen.

9. Blockchain, FinTech und Innovation
Der Blockchain Bundesverband und der Bundesverband für elektronische Wertpapiere begrüßen die Integration digitaler Vermögenswerte, fordern aber eine differenzierte und innovationsfreundliche Regulierung, insbesondere für kleine und mittlere Anbieter. Sie betonen die Bedeutung klarer Leitfäden und die Berücksichtigung technologischer Entwicklungen wie Blockchain und KI.

10. Genossenschaftswesen und Prüfungsregime
Der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV) und der GdW lehnen die geplante Möglichkeit ab, den Wechsel des genossenschaftlichen Prüfungsverbands anzuordnen, und sehen die Unabhängigkeit des genossenschaftlichen Prüfungswesens gefährdet. Sie fordern klare Regelungen und gezielten Bürokratieabbau.

👍 Association for Financial Markets in Europe (AFME)

„AFME considers that these amendments would help create a level playing field for the provision of banking and investment services across the EU.“

Die Association for Financial Markets in Europe (AFME) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Bankenrichtlinie und zur Bürokratieentlastung (BRUBEG), sieht aber Nachbesserungsbedarf bei der Übertragung bestimmter EU-Vorgaben in das deutsche Recht. Besonders kritisch betrachtet AFME die Regelungen zur Zulassungspflicht für Drittstaatenunternehmen, die sogenannte 'Kernbankdienstleistungen' (wie Kreditvergabe, Einlagengeschäft und Garantien) grenzüberschreitend anbieten. AFME fordert, dass die im EU-Recht vorgesehenen Ausnahmen – etwa für konzerninterne Geschäfte, Dienstleistungen für andere Kreditinstitute und MiFID-bezogene Dienstleistungen (MiFID: EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente) – explizit und eindeutig ins deutsche Kreditwesengesetz (KWG) übernommen werden. Zudem wird betont, dass bestehende Verträge durch die neuen Regelungen geschützt bleiben und die Rücknahme von Ausnahmen (sogenannte 'Waiver') erst ab 11. Januar 2027 erfolgen darf. Ein weiterer ausführlich behandelter Punkt ist die Definition von Drittlandsfilialen, bei der AFME eine engere Anlehnung an die EU-Richtlinie fordert, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Die Notwendigkeit, die Ausnahmen für konzerninterne und MiFID-bezogene Dienstleistungen sowie Geschäfte mit anderen Kreditinstituten klar und umfassend im KWG zu verankern. 2. Der Schutz bestehender Verträge und die korrekte zeitliche Umsetzung der Rücknahme von Ausnahmeregelungen (Waiver). 3. Die präzise Definition, wann eine Filiale als 'CRD-Drittlandsfiliale' gilt, um eine einheitliche und rechtssichere Anwendung zu gewährleisten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 09.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R001235 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 65110063986-76 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Bank of New York Mellon (BNY)

„Für Klarheit, Konsistenz und Verhältnismäßigkeit fordern wir die deutschen Behörden auf, das neue Regime für Drittlandniederlassungen klar vom bestehenden Regime zu trennen, sodass Niederlassungen nur einem Anforderungskatalog unterliegen.“

Die Stellungnahme der Bank of New York Mellon (BNY) zum Entwurf des Umsetzungsgesetzes der EU-Bankenrichtlinie (BRUBEG) hebt mehrere zentrale Punkte hervor. BNY begrüßt grundsätzlich die Übernahme der neuen EU-Vorgaben für Drittlandniederlassungen (Filialen von Banken mit Sitz außerhalb der EU) in deutsches Recht, sieht jedoch Klärungsbedarf bei der parallelen Anwendung bestehender und neuer Vorschriften. Insbesondere wird kritisiert, dass Drittlandniederlassungen in Deutschland künftig sowohl unter die bisherigen Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen (CRR) als auch unter die neuen Anforderungen aus der Richtlinie CRD VI fallen könnten, was zu einer höheren regulatorischen Belastung im Vergleich zu Tochtergesellschaften führen würde. BNY fordert daher eine eindeutige rechtliche Trennung und eine eigene Definition für Drittlandniederlassungen im Kreditwesengesetz (KWG). Weiterhin bittet BNY um die Beibehaltung bestehender Ausnahmen (Derogationen) für US-Banken und um die vollständige Übernahme von Ausnahmeregelungen für bestimmte Dienstleistungen (z.B. MiFID-Services) aus der EU-Richtlinie, die in anderen EU-Ländern gelten, in das deutsche Recht. Schließlich wird um Klarstellung bei der Definition zulässiger Eigenkapitalinstrumente und der Möglichkeit gebeten, diese weiterhin bei der Bundesbank hinterlegen zu können. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die doppelte regulatorische Belastung für Drittlandniederlassungen, 2) Die fehlende Übernahme von Ausnahmeregelungen für bestimmte Dienstleistungen (MiFID-Exemption), 3) Die praktische Umsetzung der Kapitalanforderungen und Hinterlegung bei der Bundesbank.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bitkom e.V.

„Das formulierte Ziel der Stärkung des Banken- und Finanzstandorts Deutschland durch zielgerichtete, verhältnismäßige und möglichst bürokratiearme Umsetzung der Richtlinie 2024/1619 ist zu begrüßen. Ebenso zu begrüßen ist die Ambition des Abbaus unnötiger Bürokratie und der Vereinfachung nationaler regulatorischer Anforderungen, sofern keine aufsichtlichen Bedenken bestehen.“

Bitkom begrüßt grundsätzlich das Ziel des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG), den Banken- und Finanzstandort Deutschland durch eine zielgerichtete und möglichst bürokratiearme Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1619 zu stärken. Besonders positiv bewertet Bitkom den angestrebten Abbau unnötiger Bürokratie und die Vereinfachung nationaler regulatorischer Anforderungen, sofern keine aufsichtsrechtlichen Bedenken bestehen. Allerdings sieht Bitkom in mehreren Punkten Nachbesserungsbedarf, um die selbst gesetzten Ziele tatsächlich zu erreichen und sogenanntes 'Goldplating' (also über die EU-Vorgaben hinausgehende nationale Regelungen) zu vermeiden. Ausführlich thematisiert werden: 1) Die Beschleunigung und Transparenz von Verwaltungsverfahren, insbesondere bei Inhaberkontrolle und Zulassungsanträgen, durch verbindliche Fristen und klar definierte Nachforderungsverlangen der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). 2) Die praxistaugliche Ausgestaltung regulatorischer Anforderungen im Massengeschäft, etwa bei der Zustimmung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), um die Handhabbarkeit für Banken und Kunden zu verbessern. 3) Die Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der ESG-Risikoüberwachung (ESG = Umwelt, Soziales, Unternehmensführung), insbesondere für kleine und mittlere Institute, um unnötigen Erfüllungsaufwand zu vermeiden. Bitkom fordert zudem die Streichung nicht erforderlicher Informationspflichten, eine klarere Definition von Begriffen und eine Anpassung an europäische Standards.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Blockchain Bundesverband e.V. in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband für elektronische Wertpapiere e.V.

„Zusammenfassend unterstützt unsere Verbände die Harmonisierung der Aufsichtsrahmen sowie die Integration von Kryptothemen in das BRUBEG. Zugleich appellieren wir an den Gesetzgeber, die besonderen Bedürfnisse kleiner und innovativer Marktteilnehmer zu berücksichtigen. Die Chance liegt darin, Deutschland als wettbewerbsfähigen Standort für Blockchain- und Krypto-Innovationen weiter zu stärken, während zugleich ein hohes Maß an Stabilität und Verbraucherschutz gewährleistet wird.“

Die Stellungnahme des Blockchain Bundesverband e.V. in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband für elektronische Wertpapiere e.V. bezieht sich auf den Referentenentwurf des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG). Die Verbände begrüßen grundsätzlich die Integration von Kryptowerten und digitalen Vermögenswerten in das aufsichtsrechtliche Risikomanagement und unterstützen die Harmonisierung der Aufsichtsrahmen. Sie fordern jedoch eine verhältnismäßige Regulierung, insbesondere für kleine und mittlere Anbieter aus dem FinTech- und Blockchain-Bereich, um Überregulierung und Innovationshemmnisse zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit differenzierter und proportionaler Stresstests für verschiedene Marktteilnehmer, (2) die rechtliche Einordnung und Regulierung von Decentralized Autonomous Organizations (DAOs) sowie die Abgrenzung verschiedener Token-Arten (z.B. Governance-Token, Utility-Token) und (3) die Bedeutung klarer und praxisnaher Leitfäden für die Umsetzung neuer regulatorischer Anforderungen, insbesondere für kleinere Anbieter. Die Stellungnahme hebt zudem die Bedeutung der technologischen Entwicklungen wie die Konvergenz von Blockchain und Künstlicher Intelligenz hervor und mahnt eine vorausschauende Regulierung an.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 09.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Bundesverband deutscher Banken e. V.

„Eine zielgerichtete, verhältnismäßige und möglichst bürokratiearme Umsetzung der Richtlinie 2024/1619 sowie eine Vereinfachung nationaler Regulierung können einen wichtigen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Bankensektors leisten. Nach Auffassung der DK sind dringend echte Fortschritte beim Bürokratieabbau nötig.“

Der Bundesverband deutscher Banken (BdB) äußert sich zum Referentenentwurf des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG) und betont, dass die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) die Zielsetzung einer zielgerichteten, verhältnismäßigen und möglichst bürokratiearmen Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1619 sowie die Vereinfachung nationaler Regulierung grundsätzlich unterstützt. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit eines praxistauglichen Mechanismus zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), um die durch ein BGH-Urteil entstandene Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Die Stellungnahme begrüßt Maßnahmen wie die Anhebung der Bagatellgrenze für Organkredite, kritisiert aber zahlreiche geplante Verschärfungen und zusätzliche Anforderungen, die aus Sicht der Banken zu mehr Bürokratie, höheren Kosten und Einschränkungen der Handlungsfähigkeit führen. Besonders kritisch sieht der Verband die geplante Ausweitung von Aufsichtsbefugnissen, etwa das Betretungsrecht der Bankenaufsicht auch außerhalb der Betriebszeiten und in Wohnräumen, sowie die Möglichkeit zur Durchsuchung und Sicherstellung von Gegenständen, was als unverhältnismäßiger Eingriff in Grundrechte bewertet wird. Die Stellungnahme fordert eine konsequentere Nutzung von Entlastungspotenzialen, insbesondere bei der Umsetzung von ESG-Anforderungen (Umwelt, Soziales, Unternehmensführung), und warnt vor zu detaillierten und praxisfernen Vorgaben, die insbesondere kleinere Institute überfordern könnten. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) die Kritik an der Ausweitung und Verschärfung von Aufsichtsbefugnissen und Sanktionsmöglichkeiten, 2) die Forderung nach einem praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus, 3) die detaillierte Auseinandersetzung mit den geplanten ESG-Regelungen und deren Umsetzung im deutschen Recht.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 09.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 52646912360-95 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.

„Der BDIU hält die vorgesehenen Änderungen hinsichtlich Kreditdienstleistern und Auslagerungsunternehmen für überzogen und insgesamt sehr eingreifend.“

Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG), insbesondere zu den geplanten erweiterten Betretungsrechten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei Kreditdienstleistern und deren Auslagerungsunternehmen. Der BDIU betont, dass Kreditdienstleistungen – also die Verwaltung, Einziehung oder Verwertung notleidender Forderungen aus gekündigten Bankkrediten – keine banktypischen Geschäfte sind und keine systemischen Risiken für das Finanzsystem darstellen. Die geplanten Änderungen, die auch das Betreten von Privatwohnungen zur Gefahrenabwehr erlauben würden, werden als unverhältnismäßig angesehen. Besonders hervorgehoben werden: 1) die klare Abgrenzung zwischen Kreditdienstleistungen und klassischen Bankgeschäften, 2) die Kritik an der Ausweitung der Betretungsrechte auf private Räume und 3) die negativen Auswirkungen auf Auslagerungsunternehmen und den Wettbewerb.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 09.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V.

„Dies vorangestellt dringen wir nachdrücklich darauf, Leasing-Unternehmen von der Anwendung des neuen Unterabschnitt 5e - Besondere Pflichten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken auszunehmen.“

Der Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V. (BDL) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG), insbesondere zu den geplanten Regelungen zu Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ESG-Risiken) im Kreditwesengesetz (KWG). Der Verband weist darauf hin, dass die neuen Vorschriften (§§ 26c und 26d KWG) ausschließlich auf Institute und kleine, nicht komplexe Institute (SNCIs) im Sinne der EU-Verordnung 575/2013 zugeschnitten sind. Leasing-Unternehmen, die als Finanzdienstleistungsinstitute gelten, könnten von den vorgesehenen Erleichterungen nicht profitieren und wären damit doppelt benachteiligt: Sie müssten die vollen Anforderungen erfüllen, ohne dass deren Größe oder Geschäftsmodell berücksichtigt wird. Bisherige Regelungen (MaRisk) ermöglichten eine an das Geschäftsmodell und die Größe angepasste Anwendung (Prinzip der Doppelten Proportionalität). Der Verband fordert daher, Leasing-Institute von den neuen ESG-Pflichten auszunehmen und weiterhin im Rahmen der MaRisk oder eines geeigneten Regulierungsrahmens zu regulieren. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Benachteiligung von Leasing-Unternehmen durch fehlende Proportionalität, 2. Die Unterschiede zwischen bisherigen und geplanten Regelungen (MaRisk vs. KWG), 3. Die Forderung nach einer geschäftsmodellspezifischen Regulierung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 05.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R001688 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 84917875724-73 (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB)

„Vor dem Hintergrund der Kennzahlen, die das Geschäftsmodell der Förderbanken unberücksichtigt lassen, halten wir eine Einbeziehung von Förderbanken in die ESG-Standardmeldung für nicht zielführend.“

Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG), insbesondere dessen Beitrag zu nachhaltiger Entwicklung und zur Berücksichtigung der Besonderheiten des deutschen Bankensektors. Der Verband kritisiert jedoch, dass Förderbanken durch den Entwurf neuen Meldepflichten im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESG-Meldewesen, ESG = Environmental, Social, Governance) unterliegen sollen. Förderbanken sind bereits von Offenlegungspflichten nach der europäischen Bankenregulierung (CRR/CRD) befreit und verfügen daher nicht über die entsprechenden Datenstrukturen. Die Einführung weiterer Meldepflichten würde einen erheblichen Mehraufwand verursachen, ohne einen erkennbaren Mehrwert für die Aufsicht zu bieten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die bestehende Befreiung der Förderbanken von Offenlegungspflichten und die fehlende Dateninfrastruktur, 2) Die Besonderheiten des Förderbankengeschäfts, die durch standardisierte ESG-Meldungen nicht adäquat abgebildet werden, 3) Der hohe Aufwand und die fehlende Angemessenheit zusätzlicher Meldepflichten für Förderbanken.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 09.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R001169 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V.

„Der vorliegende Entwurf des Artikels 19 BRUBEG ist jedoch in seiner jetzigen Form kontraproduktiv. Er schwächt einen für den Finanzplatz Deutschland wichtigen Sektor, widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem europäischen Harmonisierungsgedanken.“

Die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V. (BKS) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG), insbesondere zu den geplanten Änderungen am Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG). BKS begrüßt zwar die Zielsetzung des Bürokratieabbaus, sieht aber in Artikel 19 des Entwurfs eine erhebliche Verschärfung der Regulierung für Kreditdienstleistungsinstitute, die weder verhältnismäßig noch sachgerecht sei. Der Entwurf überträgt Aufsichtsregeln, die für große, systemrelevante Banken gedacht sind, pauschal auf den Sektor der Kreditdienstleister, der keine vergleichbaren Risiken birgt. Dies führe zu neuen bürokratischen Belastungen, Rechtsunsicherheit und Wettbewerbsnachteilen im europäischen Vergleich. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Unverhältnismäßigkeit der Regulierung und der Verstoß gegen das Prinzip des Bürokratieabbaus, 2) Der deutsche Sonderweg, der zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber anderen EU-Staaten führt, und 3) Konkrete Änderungsvorschläge zur Verbesserung von Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit, darunter Ausnahmen für bestimmte Kreditarten und Mindestgrenzen für die Anwendbarkeit des Gesetzes. Fachbegriffe wie NPL (Non-Performing Loans, also notleidende Kredite), KrZwMG (Kreditzweitmarktgesetz) und KWG (Kreditwesengesetz) werden erläutert, ebenso wie die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in der Regulierung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 09.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 DER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V.

„Die Einführung einer neuen Risikoklasse und die damit entstehenden zusätzlichen Anforderungen sind nicht gerechtfertigt, gerade wenn man berücksichtigt, dass der Gesetzesentwurf dem Schwerpunkt der Bürokratieentlastung dienen soll.“

Die Stellungnahme des MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. zum Referentenentwurf des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG) begrüßt grundsätzlich die Bemühungen der Bundesregierung, die Rahmenbedingungen für Kreditinstitute und damit auch die Finanzierungsmöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu verbessern. Kritisch sieht der Verband jedoch die geplante Gleichstellung von ESG-Risiken (Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken) mit anderen Risikoklassen im Kreditwesengesetz (KWG), da dies zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand für Unternehmen führen würde. Der Verband fordert eine klare Definition des Begriffs 'ESG-Risiken' und eine Angleichung der Anforderungen an bestehende europäische Initiativen wie die Omnibus-I-Initiative und die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), um Doppelbelastungen und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Weiterhin wird eine Verlängerung des Umsetzungszeitraums um ein Jahr gefordert, da die vorgesehenen Fristen als unrealistisch angesehen werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Auswirkungen der ESG-Risikomanagementpflichten auf den Mittelstand, 2) Die Notwendigkeit eines Gleichlaufs mit europäischen Initiativen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, 3) Die Forderung, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Kreditwirtschaft als Ziel der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) gesetzlich zu verankern.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 09.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R001283 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 196997510883-76 (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Deutsche Börse Group

„Klarer und daher vorzugswürdig wäre es, §§ 26c und 26d direkt in die Ausnahmevorschriften aufzunehmen.“

Die Deutsche Börse Group äußert sich zum Referentenentwurf des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG). Im Fokus steht die Einführung der §§ 26c und 26d in das Kreditwesengesetz (KWG), die Vorgaben zu ESG-Risiken (Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken) im Risikomanagement umsetzen. Die Stellungnahme betont, dass zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer nicht unter den Begriff des Kreditinstituts nach den europäischen Richtlinien CRD/CRR fallen und daher primär anderen Regelwerken (EMIR bzw. CSDR) unterliegen. Die Deutsche Börse Group empfiehlt, die Nichtanwendbarkeit der §§ 26c und 26d auf diese Unternehmen explizit in den Ausnahmevorschriften des KWG zu regeln, um Rechtsklarheit zu schaffen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Abgrenzung der Anwendbarkeit der neuen ESG-Risiko-Regelungen, (2) Die rechtliche Einordnung zentraler Gegenparteien und Zentralverwahrer, (3) Konkrete Formulierungsvorschläge zur Anpassung der Ausnahmeregelungen im KWG.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 08.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Anwaltverein

„Dieses im Ansatz begrüßenswerte gesetzgeberische Anliegen wird im Rahmen des Referentenentwurfs indes nur eingeschränkt verwirklicht. Eine Reihe der im Referentenentwurf enthaltenen, das (Bank-)Gesellschaftsrecht betreffende Regelungen dürften vielmehr zu einer weiteren Bürokratisierung und Regulierung unternehmerischer Tätigkeit führen.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich zum Referentenentwurf des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG), mit dem europäische Bankenrichtlinien (insbesondere aus dem sogenannten EU-Bankenpaket) in deutsches Recht umgesetzt und gleichzeitig Bürokratie abgebaut werden sollen. Der DAV begrüßt das Ziel des Bürokratieabbaus, kritisiert jedoch, dass der Entwurf in mehreren Punkten zu einer weiteren Bürokratisierung und Regulierungsdichte führt. Besonders kritisch sieht der DAV die detaillierten Vorgaben zum ESG-Risikomanagement (ESG steht für Umwelt, Soziales und Unternehmensführung), die nicht nur Banken, sondern indirekt auch deren Kunden mit zusätzlichem Aufwand belasten könnten. Auch die Einschränkung der Rechtsform KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) für Kreditinstitute wird abgelehnt, da dies die Wahlfreiheit und Möglichkeiten für Börsengänge einschränkt. Zudem werden die neuen Regelungen zum direkten Zugang von Leitern interner Kontrollfunktionen zum Aufsichtsorgan und die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats bei deren Entlassung als überregulierend und potenziell schädlich für die Unternehmenskultur angesehen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Auswirkungen und Regelungstechnik des ESG-Risikomanagements, (2) die Einschränkung der Rechtsform KGaA für Kreditinstitute, und (3) die neuen Vorgaben zur Governance und internen Kontrolle in Banken.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Factoring Verband e.V.

„Vor diesem Hintergrund plädieren wir für eine vollständige Ausnahme für (Factoring-) Finanzdienstleistungsinstitute von den Anforderungen der neuen §§ 26c und d KWG.“

Der Deutsche Factoring Verband e.V. äußert sich zum Entwurf des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG), insbesondere zu den geplanten neuen Paragraphen 26c und 26d des Kreditwesengesetzes (KWG). Diese Paragraphen betreffen Anforderungen an das Risikomanagement im Umgang mit ESG-Risiken (Umwelt, Soziales, Unternehmensführung) und die Erstellung eines ESG-Risikoplans. Während § 26c KWG weitgehend bereits durch bestehende Regelungen (MaRisk – Mindestanforderungen an das Risikomanagement) abgedeckt sei, erfordere § 26d KWG erhebliche zusätzliche Anpassungen für Factoringinstitute. Der Verband kritisiert, dass Factoring-Finanzdienstleistungsinstitute von Ausnahmeregelungen und Erleichterungen ausgeschlossen sind, obwohl sie meist kleiner und weniger komplex als Kreditinstitute sind. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die fehlende Ausnahme für Factoring-Finanzdienstleistungsinstitute von den neuen Anforderungen, 2) Die Notwendigkeit, temporäre Erleichterungen auch auf diese Institute auszuweiten, 3) Die Forderung nach einer Klarstellung, dass bestehende MaRisk-Anforderungen bereits ausreichend sind.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 09.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R001368 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

„Die vorgeschlagene Änderung wird daher von uns entschieden abgelehnt.“

Der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. (DGRV) äußert sich kritisch zum Entwurf des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG), insbesondere zur geplanten Änderung des Kreditwesengesetzes (§ 28 KWG). Der DGRV lehnt die vorgesehene Möglichkeit ab, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) künftig den Wechsel des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes anordnen kann. Dies widerspreche der im Genossenschaftsgesetz verankerten Unabhängigkeit der Prüfungsverbände und könne zu unerwünschtem 'Verbändehopping' führen. Der Verband fordert zudem eine klare Regelung für den Fall eines Verbandswechsels, um ein Zuständigkeitsvakuum zu vermeiden. Ergänzend spricht sich der DGRV für einen Abbau von Bürokratie aus, indem Prüfungsgebiete ohne materielle Relevanz aus dem Gesetz gestrichen werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Unvereinbarkeit der geplanten Regelung mit dem genossenschaftlichen Prüfungswesen, (2) die Gefahr eines Zuständigkeitsvakuums bei unklaren Wechselregelungen, (3) der Wunsch nach Bürokratieabbau durch Streichung irrelevanter Prüfungsgebiete.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 09.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.

„Damit diese über 100jährige Tradition des 'Sparen-Bauen-Wohnen' erhalten bleibt, braucht es Proportionalität statt Überregulierung. So lassen sich Bürokratiekosten messbar senken, Wettbewerbsnachteile vermeiden und das Aufsichtsniveau dennoch wahren – im Sinne des Bürokratieentlastungsgesetzes und der Zielsetzung des BRUBEG.“

Die Stellungnahme des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. zum Referentenentwurf des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG) kritisiert die geplanten neuen regulatorischen Anforderungen für Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung (WumS). Diese sind kleine, risikoarme Institute, deren Hauptgeschäft die Wohnungsbewirtschaftung ist und die Spareinlagen als Finanzierungsquelle für wohnungswirtschaftliche Investitionen nutzen. Der GdW argumentiert, dass die im Entwurf vorgesehenen Regelungen, insbesondere das neue ESG-Pflichtenpaket (ESG: Umwelt, Soziales, Unternehmensführung) und Änderungen im Prüfungsregime, zu unverhältnismäßigen Bürokratie- und Kostenbelastungen führen, ohne einen erkennbaren Mehrwert für die Finanzstabilität zu schaffen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Ablehnung der geplanten Möglichkeit, genossenschaftliche Prüfungsverbände durch die Aufsicht abzulehnen, da dies das bewährte genossenschaftliche Prüfungsregime gefährde; 2) Die Unverhältnismäßigkeit und Untauglichkeit der ESG-Anforderungen für WumS, die auf große Banken zugeschnitten seien; 3) Die insgesamt zu hohe regulatorische Belastung (z.B. Geldwäsche, IT, Berichtspflichten), die zu Wettbewerbsnachteilen und einem Rückgang der Spareinrichtungen führen könnte. Der GdW fordert gezielte Bürokratieentlastungen, sektorale Ausnahmen und eine proportionalere Regulierung, um die Tradition und Funktion der WumS zu erhalten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 08.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R000187 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.

„Die Ausstattung der BaFin mit quasi-polizeilichen Betretens- und Besichtigungsrechten von Geschäfts- und insbesondere Wohnräumen ist im Bereich des Finanzmarktaufsichtsrechts weder geeignet noch erforderlich und erst recht nicht angemessen.“

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG), insbesondere zu den geplanten Erweiterungen der Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Der Verband schließt sich der Kritik anderer Branchenverbände an und lehnt die vorgesehenen quasi-polizeilichen Betretens- und Besichtigungsrechte der BaFin für Geschäfts- und Wohnräume ab. Diese Maßnahmen werden als ungeeignet, nicht erforderlich und unangemessen bewertet. Zudem wird die geplante Ausweitung der Auskunftspflichten auf ehemalige Organmitglieder und Beschäftigte aufgrund der Missachtung von Persönlichkeitsrechten kritisiert. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Ablehnung der erweiterten Befugnisse der BaFin, 2) der Schutz der Persönlichkeitsrechte ehemaliger Beschäftigter, 3) die Forderung nach Streichung der entsprechenden Anpassungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 30.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 6437280268-55 (Zum Transparenzregister)
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👎 Verband der Auslandsbanken

„Das Goldplating ist eklatant und wird den Standort Deutschland für Drittstaaten-Zweigstellen ungeeignet machen, wenn die Mängel des Entwurfs nicht im weiteren Verlauf der Diskussion bereinigt werden.“

Der Verband der Auslandsbanken begrüßt grundsätzlich das Ziel des Bankenrichtlinie-Umsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG), die EU-Bankenregulierung (CRD VI) 1:1 in deutsches Recht zu übertragen und Bürokratie abzubauen. Allerdings kritisiert der Verband, dass der Gesetzentwurf an zentralen Stellen sogenannte Goldplating-Elemente enthält – das heißt, er geht über die EU-Vorgaben hinaus und schafft zusätzliche nationale Anforderungen. Besonders betroffen sind die Regelungen für Zweigstellen von Banken aus Drittstaaten (außerhalb der EU), die nach Ansicht des Verbands zu einer erheblichen Standortbenachteiligung Deutschlands führen könnten. Der Verband fordert, die EU-Standards ohne zusätzliche nationale Verschärfungen umzusetzen und warnt vor negativen Folgen für die Ansiedlung und den Betrieb internationaler Banken in Deutschland. Neben der ausführlichen Kritik an der Drittstaatenzweigstellen-Regulierung werden auch weitere Vorschläge zur Vermeidung von Goldplating, zur Anpassung von Schwellenwerten und zur Klarstellung bei der Verwahrung von Krypto-Assets gemacht. Besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Die Regulierung von CRD-Drittstaatenzweigstellen: Der Verband kritisiert ausführlich, dass der Gesetzentwurf in mehrfacher Hinsicht über die EU-Vorgaben hinausgeht (z.B. bei Kapitalanforderungen, Governance und Inhaberkontrolle) und dadurch internationale Banken abschrecken könnte. 2. Goldplating und Bürokratieabbau: Der Verband fordert eine konsequente 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie ohne zusätzliche nationale Anforderungen, um den Bankenstandort Deutschland nicht zu schwächen. 3. Anpassung von Schwellenwerten und Klarstellungen: Es werden konkrete Vorschläge gemacht, wie Schwellenwerte für Dokumentationspflichten und Organkredite erhöht und Regelungen zur Verwahrung von Krypto-Assets präzisiert werden sollten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: R002246 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 95840804-38 (Zum Transparenzregister)
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👎 Verband Deutscher Bürgschaftsbanken e.V.

„Das einfache und risikoarme Geschäftsmodell der Bürgschaftsbanken wird durch die umfassende Regulierung trotz Proportionalitätspostulat nicht ausreichend berücksichtigt. Die hohen und nicht passgenauen Regulierungsanforderungen beeinträchtigen durch den steigenden Administrations- und Prozessaufwand die zu leistende Förderaufgabe mittlerweile nachhaltig und dürften kaum einen signifikanten Mehrwert für die Aufsicht bieten.“

Der Verband Deutscher Bürgschaftsbanken (VDB) äußert sich zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz. Bürgschaftsbanken sind spezialisierte Kreditinstitute, die Ausfallbürgschaften und Garantien für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) übernehmen. Sie arbeiten nicht gewinnorientiert und sind teilweise staatlich rückverbürgt. Der VDB begrüßt geplante Erleichterungen für kleine und mittlere Institute, sieht aber weiteren Anpassungsbedarf, damit Bürgschaftsbanken ihr Kerngeschäft effizient und wettbewerbsfähig ausüben können. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Forderung nach einer klaren Privilegierung und Risikogewichtung staatlich rückgarantierter Garantien im Kreditwesengesetz (KWG) und der EU-Kapitaladäquanzverordnung (CRR), (2) die Notwendigkeit proportionaler und angepasster Regulierung, insbesondere bei ESG-Risiken (Umwelt, Soziales, Unternehmensführung) und Meldepflichten, sowie (3) Ausnahmen von bestimmten regulatorischen Anforderungen wie der Institutsvergütungsverordnung, Liquiditätsanforderungen und Meldepflichten, um Bürokratie zu reduzieren. Der VDB argumentiert, dass viele der für große Banken konzipierten Regelungen für Bürgschaftsbanken nicht sinnvoll oder zielführend sind und fordert gezielte Ausnahmen und Erleichterungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 09.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R001561 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 85252491441-36 (Zum Transparenzregister)
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👎 Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)

„Mit seinen Vorschlägen zur Umgestaltung und Einschränkung von insolvenzgerichtlichen Bestellungsentscheidungen stößt der Referentenentwurf auf erhebliche rechtliche Bedenken. Die entsprechenden Formulierungen sollten im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens kritisch überprüft und eingeschränkt werden, um rechtliche Unsicherheiten möglichst auszuschließen.“

Die Stellungnahme des Verbands Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID) befasst sich mit dem Referentenentwurf des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG), der Änderungen verschiedener Gesetze im Finanz- und Insolvenzbereich vorsieht. Der VID äußert erhebliche rechtliche Bedenken gegen die geplanten Änderungen, insbesondere bezüglich der Verschwiegenheitspflichten für gerichtlich bestellte Sachwalterinnen und Sachwalter (§ 9 KWG), der Einschränkung der gerichtlichen Eignungsprüfung bei der Bestellung von Insolvenzverwaltern (§ 22l KWG) sowie der geplanten Regelungen zur sogenannten Vorbefassung von Abwicklern. Der Verband warnt vor neuen Haftungsrisiken und Pflichtenkollisionen für Sachwalter, einer Schwächung der gerichtlichen Kontrolle und Unabhängigkeit sowie vor problematischen Ausnahmen von berufsrechtlichen Tätigkeitsverboten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Pflichtenkollision und Unsicherheiten durch die Ausweitung der Verschwiegenheitspflichten auf Sachwalter im Zusammenhang mit der Gläubigerinformation; 2) Die Abschaffung der gerichtlichen Eignungsprüfung bei der Bestellung von Insolvenzverwaltern und die daraus resultierenden Risiken für Unabhängigkeit und Integrität; 3) Die geplanten Regelungen zur Vorbefassung von Abwicklern und deren Auswirkungen auf die Unabhängigkeit und Berufsausübung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 09.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Wirtschaftsprüferkammer

„Wir begrüßen die wesentlichen Ziele des Entwurfs, eine zielgerichtete, verhältnismäßige und möglichst bürokratiearme Umsetzung der Richtlinien sowie einen Abbau unnötiger Bürokratie und Vereinfachungen regulatorischer Anforderungen zu erreichen, soweit keine aufsichtlichen Bedenken bestehen.“

Die Stellungnahme bezieht sich auf den Referentenentwurf des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG), das die Umsetzung zweier EU-Richtlinien zum Bankenaufsichtsrecht und zur Entlastung von Kreditinstituten von Bürokratie vorsieht. Die Wirtschaftsprüfer begrüßen die Ziele des Gesetzentwurfs, insbesondere die verhältnismäßige und bürokratiearme Umsetzung sowie den Abbau unnötiger regulatorischer Anforderungen. Besonders ausführlich wird der Regelungsvorschlag zu § 26 KWG-E thematisiert: Die Wirtschaftsprüfer kritisieren, dass sie das Datum der Feststellung des Jahresabschlusses bei der Einreichung des Prüfungsberichts an die Aufsichtsbehörden angeben sollen, obwohl dieses Datum zum Zeitpunkt der Berichtsabgabe meist noch nicht feststeht. Sie schlagen vor, dass diese Information stattdessen vom jeweiligen Institut (z.B. der Bank) an die Behörden übermittelt werden sollte. Hervorgehobene Aspekte sind: 1. Die Unterstützung der Ziele des Bürokratieabbaus, 2. Die spezifische Problematik der Meldepflichten für Abschlussprüfer, 3. Die Bereitschaft zur weiteren konstruktiven Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 09.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.

„Insgesamt ist der aktuelle Entwurf zu kleinteilig, detailorientiert und schwer praktikabel; er sollte auf wesentliche Anforderungen fokussieren, Flexibilität zulassen und den Proportionalitätsgrundsatz konsequent berücksichtigen.“

Die Stellungnahme des ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. zum Referentenentwurf des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG) betont die Notwendigkeit eines ausgewogenen und verhältnismäßigen regulatorischen Rahmens für Banken, insbesondere im Hinblick auf neue Anforderungen zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung (ESG). Der ZIA erkennt die Bedeutung eines stabilen Bankensektors für die Immobilienwirtschaft und die Finanzierung der Klimaziele an, warnt jedoch vor einer Überregulierung und unnötiger Bürokratie. Besonders kritisch sieht der Verband die geplanten Durchsuchungs- und Sicherungsrechte der Aufsicht, die Ausweitung von Berichtspflichten und die zu kurze Umsetzungsfrist für ESG-Anforderungen. Der ZIA fordert längere Übergangsfristen, eine stärkere Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips (insbesondere für kleine und nicht-komplexe Institute), die Vermeidung von Doppelanforderungen und eine Integration von ESG-Risiken in bestehende Regelungen statt neuer Sondervorschriften. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die Ausgestaltung und Umsetzung der ESG-Anforderungen inklusive Übergangsfristen, 2) die Ablehnung weitreichender Durchsuchungs- und Sicherungsrechte der Aufsicht, und 3) die Forderung nach Bürokratieabbau und Vermeidung von Doppelregulierung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 09.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R002399 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 34880145791-74 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 5 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. | 19.12.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die mit dem BRUBEG vorgesehenen Kontrollmöglichkeiten von BaFin und Bundesbank sollen nicht auf Kreditdienstleister und Auslagerungsunternehmen anwendbar werden.

Lobbyregister-Nr.: R000087 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69798

Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) | 28.11.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Keine Anwendung des neuen Unterabschnitts 5e (ESG im Risikomanagement) für Leasinggesellschaften, weil proportionale Anwendung nach derzeitigen Wortlaut fraglich.

Lobbyregister-Nr.: R001688 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68447

Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) | 13.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Keine Anwendung Unterabschnitt von Art. 5e (ESG im Risikomanagement) und 26e Abs. 1-3 (Zuverlässigkeit und Eignung von Schlüsselfunktionen) auf Leasinggesellschaften. Dies ist nicht sachgerecht, der EU-Gesetzgeber sah hierzu ebenfalls keine Notwendigket und daher ist die deutsche Umsetzung Goldplating

Lobbyregister-Nr.: R001688 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69887

Bürgerbewegung Finanzwende e. V. | 19.12.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Keine Ausnahme für SNCIs von der Pflicht ESG-Risikopläne zu erstellen

Lobbyregister-Nr.: R001665 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68780

Verband Deutscher Bürgschaftsbanken | 13.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die von den Bürgschaftsbanken gewährten Sicherheiten stellen vollwertige Sicherheiten für alle Hausbanken dar und reduzieren die Eigenkapitalunterlegung zugunsten der Kreditinstitute. Die Tätigkeit der Bürgschaftsbanken wird nur ermöglicht durch die teilweise staatliche Rückverbürgung der ausgegebenen Bürgschaften bzw. Garantien und damit einhergehend der Einhaltung der beihilferechtlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund nimmt der VDB die Möglichkeit zur Stellungnahme gern wahr und gibt gern weitere Anregungen, um das Ziel einer proportionalen Bankenaufsicht und auch einer tatsächlichen Bü- rokratieentlastung weiter voranzutreiben und gerade im Hinblick auf kleine Spezialkreditinstitute zentrale Punkte aufzunehmen.

Lobbyregister-Nr.: R001561 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70782

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:03.12.2025
Erste Beratung:19.12.2025
Drucksache:21/3058 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Finanzausschuss17.12.2025Anhörungsbeschluss
Finanzausschuss12.01.2026Anhörung
Anhörung
Finanzausschuss14.01.2026Tagesordnung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 13.01.2026 im Ausschuss für Finanzausschuss statt.

Deutsche Kreditwirtschaft (DK): Die DK, ein Zusammenschluss sämtlicher Bankengruppen, weist in ihrer schriftlichen Stellungnahme darauf hin, dass die vorgesehenen Anforderungen an das ESG-Risikomanagement und die Erstellung von ESG-Risikoplänen einen sehr hohen Aufwand bei den Instituten erzeugen. Besonders bei kleinen und mittelgroßen Instituten stünden Kosten und Nutzen in keinem angemessenen Verhältnis.

Daniel Quinten (Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken, BVR) (geladen auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion): Quinten kritisierte die sehr detaillierte Umsetzung der europäischen ESG-Regulierung in Deutschland.

Bastian Blasig (Verband deutscher Pfandbriefbanken, VDP) (geladen auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion): Blasig warnte vor Doppelregulierung und Komplexität. In der schriftlichen Stellungnahme begrüßt der VDP geplante Änderungen im Pfandbriefgesetz sowie die eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Richtlinie ohne nationale Verschärfungen. Allerdings kritisiert der VDP die strikte Eins-zu-eins-Umsetzung, da die EU-Richtlinie unter anderen Bedingungen verhandelt wurde. Blasig schlug vor, auf detaillierte ESG-Regelungen im Kreditwesengesetz (KWG) zu verzichten und Details der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu überlassen.

Matthias Bergner (Deutscher Sparkassen- und Giroverband) (geladen auf Vorschlag der SPD-Fraktion): Bergner warnte vor einer bürokratischen Welle. Er verwies darauf, dass Vorgaben für Umwelt- und Sozialberichte bei normalen Unternehmen reduziert worden seien. Wenn Banken diese nun erheben müssten, würde dies auch auf die weitere Wirtschaft ausstrahlen.

Nils Judenhagen (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin) (geladen auf Vorschlag der SPD-Fraktion): Judenhagen erklärte, dass ein Verzicht auf detaillierte Regeln im Gesetz und deren Übertragung auf die BaFin aus Sicht der Behörde schwierig sei. Er verwies auf bestehende europarechtliche Regelungen.

Julia Symon (Finance Watch) (geladen auf Vorschlag der Fraktion Die Linke): Symon identifizierte Lücken in der Berücksichtigung von Umweltrisiken bei Banken. Sie hält die Definition dezidierter Aufsichtsmaßnahmen im Kreditwesengesetz für unabdingbar. Die Ausweitung des Betrachtungshorizonts auf mindestens zehn Jahre wird positiv bewertet, da wesentliche ESG-Risiken, insbesondere beim Klimawandel, meist außerhalb der üblichen Planungshorizonte liegen. Finance Watch fordert jedoch, den Zeithorizont bis 2050 zu erweitern, um dem EU-Ziel der Klimaneutralität zu entsprechen.

Alexander Skorobogatov (Verband der Öffentlichen Banken Deutschlands, VÖB) (geladen auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion): Der VÖB fordert eine Ausnahme von den aufsichtsrechtlichen Meldepflichten im ESG-Bereich für Förderbanken. Die neuen Meldeanforderungen würden Förderbanken zwingen, neue und komplexe Berichtsstrukturen ausschließlich für aufsichtsrechtliche Zwecke zu schaffen. Skorobogatov forderte zudem einen Verzicht auf höhere Eigenkapitalanforderungen bei Beteiligungen von Förderbanken.

Hilmar Zettler (Bundesverband deutscher Banken) (geladen auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion): Zettler ging auf die geplante Regelung ein, wonach Kreditinstitute künftig nicht mehr als Personengesellschaft betrieben werden können. In der schriftlichen Stellungnahme wird betont, dass privates Unternehmertum weiterhin einen festen Platz im Bankensektor haben sollte und Banken mit persönlich haftenden Gesellschaftern nicht diskriminiert werden dürfen.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:552/25
Eingang im Bundesrat:10.10.2025
Erster Durchgang:21.11.2025
Status Bundesrat:Beraten