Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes

| Offizieller Titel: | Erstes Gesetz zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes |
| Initiator: | BMUKN |
| Status: | Verabschiedet, noch nicht verkündet |
| Letzte Änderung: | 29.01.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/3195 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/3907 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Verknüpfungen: | Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode Das Vorhaben ist verbunden mit dem Vertragsgesetz zur Umsetzung der Änderungen des Londoner Protokolls: Entwurf Vertragsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣 Beteiligungsfrist ca. 2-3 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für die Speicherung von Kohlendioxid (CO₂) im Bereich der Hohen See, insbesondere in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, zu schaffen. Damit soll die Offshore-Speicherung von CO₂ ermöglicht und der Export von abgeschiedenem CO₂ in andere Staaten zur dortigen geologischen Speicherung erlaubt werden. Außerdem werden die Methoden zur Erforschung des marinen Geo-Engineerings erweitert und der Einsatz von Dispergatoren zur Ölbekämpfung rechtlich geregelt. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Hintergrund:
Es werden umfangreiche Hintergrundinformationen gegeben: Der Gesetzentwurf steht im Zusammenhang mit internationalen Klimazielen, insbesondere dem Übereinkommen von Paris und den nationalen Klimazielen Deutschlands (Klimaneutralität bis 2045, negative Emissionen nach 2050). Die Offshore-CO₂-Speicherung ist Teil des Koalitionsvertrags der Bundesregierung. Der Entwurf setzt Änderungen des Londoner Protokolls (insbesondere Artikel 6) um, die den Export von CO₂ zur Speicherung im Meeresuntergrund erlauben. Es wird auch auf die UN-Agenda 2030 und die Sustainable Development Goals (SDG 13 und 14) Bezug genommen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 16.000 Euro und ein laufender jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 331.000 Euro. Für die Länder entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 2.000 Euro. Weitere Mehrbelastungen für Bund, Länder und Kommunen sind nicht zu erwarten; etwaige Mehrbedarfe sind im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden keine Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf enthält keine Angaben zu einer besonderen Eilbedürftigkeit. Er ist nicht befristet und sieht keine Evaluierung vor. Es gibt keine gleichstellungsspezifischen oder demographischen Auswirkungen. Das Gesetz steht im Einklang mit EU-Recht und internationalen Verträgen. Es verursacht keine Auswirkungen auf das Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau. Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt beigetragen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird ausführlich begründet.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Der Begriff „Hohe See“ im Hohe See Einbringungsgesetz (HSEG) wird klargestellt und umfasst künftig auch die ausschließliche Wirtschaftszone sowie den Meeresboden und -untergrund.
- Der Einsatz von Dispergatoren (chemische Stoffe zur Verringerung von Ölverschmutzungen auf See) wird ausdrücklich als „Einbringen“ im Sinne des HSEG definiert und unterliegt damit grundsätzlich dem Einbringungsverbot, kann aber in Notfällen erlaubt sein.
- Die Definition des „Marinen Geo-Engineerings“ wird an internationale Vorgaben angepasst.
- Das Einbringungsverbot wird um eine Ausnahme für die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxidströmen (CO2) unter dem Meeresboden erweitert, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für die Speicherung von CO2 im Meeresuntergrund gelten die Zulassungsvorschriften des Kohlendioxidspeicherungsgesetzes (KSpG), eine zusätzliche Erlaubnis nach HSEG ist dann nicht mehr erforderlich.
- Bei Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings müssen Vorhabenträger die Auswirkungen auf Meeresumwelt, Ökosysteme und biologische Vielfalt untersuchen, dokumentieren und regelmäßig an die zuständigen Behörden berichten.
- Die Genehmigungsbehörde kann die Untersuchungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten vorhabenspezifisch festlegen.
- Es wird ein allgemeines Exportverbot für Abfälle und andere Stoffe zum Zweck der Einbringung oder Verbrennung auf See eingeführt; eine Ausnahme gilt für den Export von CO2 zur Speicherung im Ausland, sofern völkerrechtliche Vereinbarungen bestehen.
- Der Einsatz von Dispergatoren zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt ist in Notlagen möglich, wenn keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen und das Interesse am Schutz der Meeresumwelt überwiegt.
- Das Havariekommando wird für den Einsatz von Dispergatoren in Notlagen zuständig; bei Gefahr im Verzug kann es eigenständig entscheiden, ansonsten im Benehmen mit weiteren Behörden.
- Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten wird um Verstöße gegen das Exportverbot und die CO2-Ausfuhr ergänzt; das Umweltbundesamt wird für Ordnungswidrigkeiten im Bereich marines Geo-Engineering zuständig.
- Die Liste der erlaubnisfähigen Methoden des marinen Geo-Engineerings wird um folgende vier Methoden erweitert, die zu Forschungszwecken zugelassen werden können:
- Ozean-Alkalinisierung (Erhöhung der Alkalinität des Meerwassers zur CO2-Aufnahme)
- Versenkung von Biomasse im Meer (Kohlenstoffbindung durch Versenkung von biologischem Material)
- Speicherung von CO2 in der ozeanischen Kruste (Mineralisierung in Basaltgestein)
- Künstlicher Auftrieb (Förderung von nährstoffreichem Tiefenwasser zur Steigerung der Produktivität und CO2-Bindung)
- Die neuen Methoden dürfen ausschließlich zu wissenschaftlichen Forschungszwecken und unter strengen gesetzlichen Vorgaben angewendet werden.
Stellungnahmen:
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des vorliegenden Gesetzentwurfs zur Änderung des Hohe See Einbringungsgesetzes (HSEG):
1. Klarstellung und Erweiterung des Begriffs „Hohe See“:
Der Begriff „Hohe See“ wird im HSEG weiter gefasst als im internationalen Seerechtsübereinkommen. Er umfasst auch die ausschließliche Wirtschaftszone, den Meeresboden und den Meeresuntergrund, um dem Londoner Protokoll zu entsprechen.
2. Regulierung des Einsatzes von Dispergatoren:
Dispergatoren (Chemikalien zur Bekämpfung von Ölverschmutzungen) werden ausdrücklich als „Einbringen“ im Sinne des HSEG definiert. Ihr Einsatz ist grundsätzlich verboten, kann aber in Notlagen zum Schutz der Meeresumwelt ausnahmsweise erlaubt werden, wenn keine anderen Mittel zur Verfügung stehen und das Interesse am Schutz der Meeresumwelt überwiegt. Die Anwendung ist mit ökologischen Risiken verbunden und muss im Einzelfall abgewogen werden.
3. Anpassung an internationale Vorgaben:
Die Definitionen und Regelungen werden an internationale Vorgaben, insbesondere das Londoner Protokoll, angepasst. Das betrifft auch die Begriffsbestimmungen für marines Geo-Engineering und die Ausnahme vom Einbringungsverbot für die Speicherung von Kohlendioxidströmen.
4. Zulassung der CO2-Speicherung im Meeresuntergrund:
Das Einbringungsverbot wird für die dauerhafte Speicherung von CO2-Strömen unter dem Meeresboden gelockert, um die Klimaziele zu unterstützen. Die Zulassung erfolgt nach den Vorgaben des Kohlendioxidspeicherungsgesetzes (KSpG), das parallel novelliert wird. Doppelprüfungen werden vermieden.
5. Erweiterung der erlaubten Methoden des marinen Geo-Engineerings:
Neben der bisherigen „Meeresdüngung“ werden vier weitere Methoden zu Forschungszwecken zugelassen: Ozean-Alkalinisierung, Versenkung von Biomasse, Mineralisierung von CO2 in der ozeanischen Kruste und künstlicher Auftrieb. Diese Methoden sollen helfen, CO2 aus der Atmosphäre zu entfernen, ihre Auswirkungen auf die Meeresumwelt sind aber noch wenig erforscht.
6. Stärkere Überwachung und Berichtspflichten:
Vorhabenträger müssen die Auswirkungen von Geo-Engineering-Maßnahmen auf Meeresumwelt, Ökosysteme und biologische Vielfalt untersuchen, dokumentieren und regelmäßig an die zuständigen Behörden berichten. Die Anforderungen werden im Einzelfall festgelegt und sollen den Stand der Technik sowie die potenziellen Auswirkungen berücksichtigen.
7. Export von CO2 zur Speicherung im Ausland:
Ein generelles Exportverbot für Abfälle und andere Stoffe zum Zweck der Einbringung oder Verbrennung auf See wird eingeführt. Für CO2 wird eine Ausnahme geschaffen, sofern völkerrechtliche Vereinbarungen mit dem Empfängerland bestehen und die Bedingungen des Londoner Protokolls eingehalten werden.
8. Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten:
Das Havariekommando wird für den Einsatz von Dispergatoren in Notlagen zuständig. Die Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten im Bereich Geo-Engineering wird auf das Umweltbundesamt übertragen.
9. Inkrafttreten:
Das Gesetz tritt in Kraft, sobald die völkerrechtlichen Voraussetzungen für den Export von CO2 nach dem Londoner Protokoll erfüllt sind. Das genaue Datum wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
Insgesamt dient der Gesetzentwurf der Anpassung des deutschen Rechts an internationale Vorgaben, der Ermöglichung neuer Technologien zur CO2-Reduktion und der Stärkung des Schutzes der Meeresumwelt durch klare Regelungen und Überwachungspflichten.
| Datum erster Entwurf: | 21.08.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 08.10.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der Referentenentwurf des Vertragsgesetzes zur Ratifizierung der Änderung von Artikel 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (sog. Londoner Protokoll (LP) sowie der Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG) sind Teil eines Gesetzespakets, zu dem sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag verpflichtet hat und stehen in engem Zusammenhang mit dem am 6. August 2025 vom Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzentwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes. Nach dem Koalitionsvertrag soll die Ratifizierung der Änderung des LP höchste Priorität haben, um die Offshore-Speicherung von CO2 außerhalb des Küstenmeeres in der AWZ und auf dem Festlandssockel in der Nordsee zu ermöglichen.
Gegenstand des Vertragsgesetzes zur Ratifizierung der Änderung von Artikel 6 LP sind
die Entschließung LP.3(4) über die Änderung des Artikels 6 LP vom 30. Oktober 2009 und
die Entschließung LP.5(14) über die vorläufige Anwendung der Änderung von Artikel 6 LP vom 11. Oktober 2019.
Die nationale Umsetzung der Ratifizierung der Änderung von Artikel 6 LP soll durch eine Anpassung des HSEG erfolgen und mit weiteren, seit längerem geplanten Änderungen am HSEG verbunden werden. Gegenstand der Anpassungen am HSEG sind insbesondere die folgenden Änderungen:
Ermöglichung der Speicherung von CO2 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) durch Aufnahme einer expliziten Ausnahme für Kohlendioxidströme vom allgemeinen Einbringungsverbot in § 4 Satz 2 Nummer 4 HSEG,
Explizite Normierung eines allgemeinen Exportverbots in einem neuen § 6a HSEG für Abfälle und sonstige Stoffe, versehen mit einer Ausnahme für die Ausfuhr von CO2 in andere Staaten zur dortigen Verpressung unter dem Meeresboden (Umsetzung von Artikel 6 LP in Form der Änderung durch die Entschließungen LP.3(4) und LP.5(14)),
Erweiterung des Katalogs von zulässigen Maßnahmen des marinen Geoengineerings durch eine Erweiterung der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 HSEG,
Schaffung eines klareren Rechtsrahmens für den Einsatz von Dispergatoren in § 7 Absatz 2 HSEG.
Die Entwürfe hatten – in leicht abgeänderter Form – bereits in der 20. Legislaturperiode die Ressortabstimmung durchlaufen. Auch den Ländern und Verbänden war die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Aufgrund des vorzeitigen Endes der Regierungskoalition konnten sie nicht mehr verabschiedet werden. Das Vertragsgesetz war in der vergangenen Legislaturperiode noch dem Bundestag zugeleitet worden. Das Ausführungsgesetz hatte nur die Ressortabstimmung erreicht. Der jetzige Entwurf des Vertragsgesetzes zur Ratifizierung der Änderung des LP ist nahezu unverändert. Auch der Entwurf zur Anpassung des HSEG basiert zu weiten Teilen auf dem Entwurf aus der 20. Legislaturperiode.“
Exekutiver Fußabdruck laut BMUKN:
„Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
In den vorliegenden Stellungnahmen werden kaum konkrete Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase gemacht. Lediglich das Alfred-Wegener-Institut (AWI) und der Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU) nennen als Eingangsdatum der Aufforderung den 20.08.2025, während die meisten anderen Stellungnahmen ein Eingangsdatum der Aufforderung nicht angeben. Die Abgabedaten der Stellungnahmen liegen überwiegend auf dem 01.09.2025 oder 05.09.2025, was auf eine Beteiligungsphase von etwa zwei bis zweieinhalb Wochen schließen lässt, sofern die Aufforderung am 20.08.2025 erfolgte. Der ENERGY HUB Port of Wilhelmshaven verweist auf eine "kurze Frist zur Stellungnahme" und die generelle Eilbedürftigkeit, ohne jedoch einen genauen Zeitraum zu nennen.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu den geplanten Gesetzesänderungen zur Ratifizierung der Änderung des Londoner Protokolls und zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG) ist stark polarisiert. Ein Großteil der Industrieverbände, Wirtschaftsorganisationen und forschungsnahen Institutionen begrüßt die Gesetzesinitiativen als notwendigen Schritt zur Erreichung der Klimaziele, zur Schaffung von Investitionssicherheit und zur Entwicklung eines CO₂-Managements. Sie betonen die Bedeutung von Carbon Capture and Storage (CCS), Carbon Dioxide Removal (CDR) und der Integration Deutschlands in internationale Speicher- und Transportnetzwerke. Demgegenüber lehnen Umweltverbände, Bürgerinitiativen und einige NGOs die Gesetzesänderungen entschieden ab. Sie warnen vor erheblichen Risiken für die Meeresumwelt, kritisieren die unzureichende Prüfung von Alternativen und fordern eine konsequente Emissionsvermeidung sowie den Schutz natürlicher CO₂-Senken. Forschungseinrichtungen plädieren für einen flexiblen gesetzlichen Rahmen, der innovative Forschung ermöglicht, mahnen aber auch zu klaren Zuständigkeiten und praktikablen Berichtspflichten.
Meinungen im Detail
1. Klimapolitische Notwendigkeit und Industrielle Transformation
Industrieverbände (z.B. DIHK, BVEG, VIK, Carbon Management Allianz, Deutsche Carbon Management Initiative, Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie) und Energieverbände (BDEW, en2x, ENERGY HUB Port of Wilhelmshaven) betonen die Notwendigkeit der Gesetzesänderungen für die Dekarbonisierung energieintensiver Industrien und die Erreichung der Klimaziele. Sie sehen CCS und CDR als unverzichtbare Technologien, insbesondere zur Reduktion schwer vermeidbarer Emissionen. Die Möglichkeit des CO₂-Exports wird als essenziell bewertet, da in Deutschland kurzfristig keine ausreichenden Speicher zur Verfügung stehen. Auch die Forschung an marinen CDR-Methoden wird begrüßt, sofern sie rechtlich klar von kommerziellen Anwendungen abgegrenzt ist.
2. Rechtssicherheit, Investitionen und Infrastruktur
Wirtschaftsverbände und Industrie fordern klare, praktikable und rechtssichere Regelungen für CO₂-Speicherung und -Export. Sie kritisieren pauschale Verweise auf völkerrechtliche Vorgaben (en2x) und warnen vor Doppelprüfungen und Rechtsunsicherheiten (BVEG, BDEW, DIHK). Die Schaffung eines verlässlichen Rahmens für Investitionen und der Aufbau einer CO₂-Infrastruktur werden als zentral angesehen. Die Option der Onshore-Speicherung wird von mehreren Industrieverbänden als kosteneffizient und planungssicher hervorgehoben.
3. Umwelt- und Meeresschutz
Umweltverbände (BUND, Greenpeace, Deutsche Umwelthilfe, Forum Umwelt und Entwicklung, WWF, SDN, BBU) lehnen die Gesetzesänderungen ab und warnen vor erheblichen Risiken für die Meeresumwelt durch CCS und Geoengineering. Sie kritisieren die Möglichkeit der CO₂-Einlagerung in Schutzgebieten, die Gefahr von Leckagen, Unterwasserlärm und die unzureichende Regulierung grenzüberschreitender Transporte. Die Versenkung von Biomasse im Meer wird als besonders risikoreich abgelehnt. Die Forderung nach strengen ökologischen Standards, dem Schutz natürlicher CO₂-Senken und einer unabhängigen Erforschung der Meeresökosysteme wird betont. Einige Verbände sehen im Gesetzesvorhaben einen Verstoß gegen europäisches Umweltrecht (SDN).
4. Forschung und Innovation
Forschungseinrichtungen (AWI, DVNE) begrüßen die Öffnung des Rechtsrahmens für wissenschaftliche Forschung an marinen Geoengineering-Methoden, fordern aber einen flexibleren gesetzlichen Rahmen und die Vermeidung übermäßiger Hürden für Forschungsprojekte. Sie sprechen sich gegen eine Zersplitterung der Zuständigkeiten aus und plädieren für verhältnismäßige Berichtspflichten. Die Einführung einer Überprüfungspflicht zur Evaluierung der Anwendungsreife neuer Technologien wird empfohlen (DVNE).
5. Geoengineering und CDR-Methoden
Die Meinungen zu Geoengineering und marinen CDR-Methoden sind geteilt. Industrie und einige Forschungsinstitute befürworten die Erforschung und gegebenenfalls Anwendung innovativer Methoden, sofern strenge Umweltstandards eingehalten werden. Umweltverbände und NGOs lehnen Geoengineering grundsätzlich ab und fordern ein Verbot von Meeresdüngung und anderen großtechnischen Eingriffen in das Erdsystem. Die Risiken werden als nicht beherrschbar und potenziell irreversibel eingeschätzt.
6. Beteiligung und Transparenz
Mehrere Stellungnahmen kritisieren die kurze Frist zur Stellungnahme und die eingeschränkte öffentliche Beteiligung (WWF, ENERGY HUB Port of Wilhelmshaven). Die Schutzgemeinschaft Deutsche Nordseeküste fordert eine verbindliche Beteiligung der Küstenländer an Entscheidungen jenseits der 12-Meilen-Zone.
7. Empfehlungen zur Gesetzgebung
Einige Industrieverbände und Energieunternehmen empfehlen, Gesetzesänderungen zum Londoner Protokoll und zu marinem Geoengineering in getrennten Vorhaben zu behandeln, um politische Konflikte und Verzögerungen zu vermeiden (BVEG, ENERGY HUB Port of Wilhelmshaven). Die Notwendigkeit regelmäßiger Überprüfung und Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen wird von der Kalkindustrie und dem DVNE betont.
Insgesamt zeigt sich ein deutliches Spannungsfeld zwischen industrie- und forschungsgetriebenen Befürwortern eines flexiblen, investitionsfreundlichen Rahmens für CCS/CDR und Geoengineering sowie Umweltverbänden und Bürgerinitiativen, die auf die Risiken für Meeresumwelt und Klima hinweisen und eine konsequente Emissionsvermeidung fordern.
„Wenn die hier vom AWI gemachten Änderungsvorschläge nicht umgesetzt werden, dann wird es den Forschungseinrichtungen kaum möglich sein, Anträge zu stellen.“
Die Stellungnahme des Alfred-Wegener-Instituts (AWI) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG) fordert eine stärkere Anpassung des Gesetzes an internationale völkerrechtliche Vorgaben, insbesondere das Internationale Seerechtsübereinkommen und das London Protokoll (LP). AWI kritisiert, dass der aktuelle Gesetzesentwurf zu weitreichende Zuständigkeiten Deutschlands vorsieht, was zu Konflikten mit anderen Staaten führen kann. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit, die Definition von 'marinem Geo-Engineering' an die international anerkannte Definition der Vertragsstaaten des London Protokolls anzugleichen, um Missverständnisse und rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden. AWI betont zudem, dass die administrativen und finanziellen Pflichten für Forschungsvorhaben verhältnismäßig und fallbezogen ausgestaltet werden müssen, da ansonsten die Durchführung wissenschaftlicher Forschung erheblich erschwert wird. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die völkerrechtskonforme Ausgestaltung des sachlichen Geltungsbereichs, (2) die präzise und international abgestimmte Begriffsbestimmung für marines Geo-Engineering, und (3) die Forderung nach verhältnismäßigen Berichtspflichten und Erfüllungsaufwand für wissenschaftliche Forschung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das AWI erachtet eine Zersplitterung der Zuständigkeit in Vollzugsfragen für ungewöhnlich und nicht zielführend und spricht sich daher dafür aus, an dieser Stelle keine Änderung des Gesetzes vorzunehmen.“
Die Stellungnahme des Alfred-Wegener-Instituts Helmholtz Zentrum für Polar- und Meeresforschung (AWI) bezieht sich auf den Referentenentwurf des Hohe-See-Einbringungsgesetzes, das die Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen in die Hohe See regelt. Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Meeresumwelt vor Verschmutzung. Das AWI schlägt verschiedene Änderungen vor, insbesondere zur Klarstellung des sachlichen Geltungsbereichs und zur Definition von marinem Geo-Engineering (gezielte Eingriffe in die Meeresumwelt, etwa zur Bekämpfung des Klimawandels). Es fordert eine differenzierte Regulierung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und spricht sich gegen eine Zersplitterung der Zuständigkeiten bei der Gesetzesdurchführung aus. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Definition und Regulierung von marinem Geo-Engineering, (2) die Anforderungen an wissenschaftliche Forschungsvorhaben, und (3) die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundesbehörden.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Alfred-Wegener-Institut Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung würde es sehr begrüßen, wenn die oben gemachten Änderungsvorschläge bei der Fertigstellung des ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG) berücksichtigt und umgesetzt werden.“
Das Alfred-Wegener-Institut Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung (AWI) begrüßt grundsätzlich die geplante Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG), da sie die dringend benötigte wissenschaftliche Forschung, insbesondere experimentelle Freilandstudien zu marinen Geo-Engineering-Methoden, ermöglicht. Das AWI betont jedoch, dass der Gesetzentwurf einen flexibleren Rahmen schaffen sollte, um auch weitergehende Methoden zur Erforschung von Wirkmechanismen im Bereich des marinen Geo-Engineerings zuzulassen und nicht kategorisch auszuschließen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit eines flexiblen gesetzlichen Rahmens für innovative Forschungsansätze, 2) die Vermeidung übermäßiger Hürden für die Beantragung und Genehmigung wissenschaftlicher Forschung, und 3) konkrete Änderungsvorschläge, die in den Gesetzestext eingefügt wurden, um die Forschungspraxis zu erleichtern.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Änderungen des HSEG stellen einen notwendigen und grundsätzlich geeigneten Schritt zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen dar. Zugleich sollte der Gesetzgeber die Gelegenheit nutzen, Forschungsvorhaben rechtlich zu sichern, ökologische Standards verbindlich zu verankern und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.“
Die Stellungnahme von Bellona Deutschland befasst sich mit dem Gesetzentwurf zur Ratifizierung der Änderung von Artikel 6 des Londoner Protokolls und dem ersten Gesetz zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG). Bellona begrüßt die nationale Umsetzung internationaler Verpflichtungen zur CO₂-Speicherung (CCS, Carbon Capture and Storage) und zur Erforschung mariner Methoden der CO₂-Entnahme (CDR, Carbon Dioxide Removal). Die Organisation betont, dass CCS ein wichtiger Baustein der Klimapolitik ist, insbesondere zur Reduktion schwer vermeidbarer industrieller Emissionen. Sie fordert klare Abgrenzungen zwischen CCS und Geoengineering, wobei Geoengineering als Eingriff mit potenziell tiefgreifenden Auswirkungen auf das Erdsystem verstanden wird, während CCS als geschlossenes System gilt. Für die meeresschutzkonforme Umsetzung werden strenge Naturschutz- und Raumordnungsstandards, wie Mindestabstände zu Schutzgebieten und Schutz sensibler Arten, gefordert. Der Export von CO₂ wird begrüßt, sollte aber nicht den Aufbau eigener Speicher in Deutschland verzögern. Die Forschung an marinen CDR-Methoden soll ermöglicht und rechtlich klar von kommerziellen Anwendungen abgegrenzt werden. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die Notwendigkeit strenger ökologischer Standards und Vorrang der Offshore-Windenergie, (2) die Bedeutung rechtlicher Klarheit und internationaler Abstimmung bei der Forschung an marinen CDR-Verfahren, und (3) die Forderung nach flexiblen, aber ökologisch abgesicherten Regelungen für neue Technologien.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir lehnen dieses Vorhaben ab! Die geplanten CO2-Pipelines und Endlager widersprechen dem Meeresschutz. CCS verlängert fossile Geschäftsmodelle, feuert die Klima- und Verschmutzungskrise direkt an und verhindert die Transformation hin zu CO2-freien Prozessen, Produkten und einer energie- und ressourcenschonenden Produktionsweise.“
Die Stellungnahme von BUND, Greenpeace, Deutsche Umwelthilfe und Forum Umwelt und Entwicklung lehnt die geplanten Änderungen am Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG) und am London-Protokoll entschieden ab. Die Organisationen kritisieren, dass die Gesetzesänderungen die Einlagerung von CO₂ (Kohlendioxid) unter dem Meeresboden (bekannt als CCS – Carbon Capture and Storage) ermöglichen und damit das Schutzniveau für die Meeresumwelt absenken. Sie warnen vor erheblichen Risiken für die Ökosysteme der Nord- und Ostsee durch Schadstoffe, Lärm, Leckagen und die Zerstörung natürlicher Kohlenstoffspeicher. Besonders problematisch sei, dass CCS auch in Pufferzonen von Meeresschutzgebieten erlaubt werden könnte und dass die Risiken und Verantwortlichkeiten bei grenzüberschreitenden CO₂-Transporten nicht ausreichend geregelt sind. Die Stellungnahme spricht sich zudem gegen jegliche Form des Geoengineerings (gezielte technische Eingriffe in das Erdsystem, z.B. Meeresdüngung oder künstliche CO₂-Entnahme) aus, da diese Ansätze als unkontrollierbar und mit erheblichen Umwelt- und Klimarisiken verbunden betrachtet werden. Die Organisationen fordern stattdessen eine konsequente Vermeidung von Emissionen, den Schutz natürlicher CO₂-Senken und eine unabhängige Erforschung der Meeresökosysteme. Besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Die Risiken und Umweltauswirkungen von CCS, insbesondere durch Verunreinigungen, Leckagen und Unterwasserlärm. 2. Die Ablehnung von Geoengineering und die Forderung nach einem Verbot von Meeresdüngung. 3. Die Notwendigkeit, natürliche Kohlenstoffsenken wie Seegraswiesen und Algenwälder zu schützen und die Transformation der Industrie hin zu emissionsfreien Prozessen zu beschleunigen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 05.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Gesetzesentwürfe werden vom BBU abgelehnt. Diese geplante Privilegierung von CCS hat erhebliche negative Konsequenzen. CCS ist eine unbeherrschbare Hochrisikotechnologie, die dem Klimaschutz entgegensteht und erhebliche Gefahren für marine Ökosysteme birgt.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU) lehnt die vorgelegten Gesetzesentwürfe zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG) und zur Ratifizierung der Änderung von Artikel 6 des Londoner Protokolls entschieden ab. Die Entwürfe zielen darauf ab, die Speicherung von Kohlendioxid (CO₂) im Meer im Rahmen von Carbon Capture and Storage (CCS) zu ermöglichen. CCS bezeichnet die Abscheidung und Speicherung von CO₂, um es nicht in die Atmosphäre gelangen zu lassen. Der BBU kritisiert CCS als Hochrisikotechnologie mit nicht beherrschbaren ökologischen und klimatischen Folgen, wie Leckagen, Schädigung mariner Ökosysteme und die Gefahr, dass Methan (ein noch stärkeres Treibhausgas) freigesetzt wird. Zudem wird bemängelt, dass die geplanten Regelungen keine ausreichenden Sicherheitsanforderungen und Kontrollmöglichkeiten für CO₂-Endlager bieten. Auch die Möglichkeit, CO₂ in andere Staaten zum Zweck der Speicherung zu exportieren, wird abgelehnt, da dies ökologische Probleme lediglich verlagere. Darüber hinaus lehnt der BBU jegliche Formen des Geoengineerings (großtechnische Eingriffe in das Klimasystem, z.B. Ozeanalkalisierung oder künstlicher Auftrieb) ab, da deren Auswirkungen auf die Umwelt nicht absehbar sind und sie echten Klimaschutz durch Emissionsvermeidung und den Umstieg auf erneuerbare Energien behindern. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Risiken und Unsicherheiten von CCS und CO₂-Endlagern, 2) Die ökologischen Folgen für marine Ökosysteme und das Klima, 3) Die grundsätzliche Ablehnung von Geoengineering-Maßnahmen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 02.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Kalkindustrie unterstützt die Bundesregierung in ihrem Bestreben Carbon Management zu ermöglichen und ermutigt sie eine möglichst breite Anwendung von Carbon Management Anwendungen im CCS-, CCU- und CDR-Bereich zu ermöglichen.“
Der Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e.V. (BVK) begrüßt die beiden Gesetzesentwürfe zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG) und zur Ratifizierung des Londoner Protokolls, die den rechtlichen Rahmen für umfassendes Carbon Management schaffen sollen. Die Kalkindustrie ist auf Grund ihrer Produktionsweise auf Maßnahmen zur Reduktion und Speicherung von Kohlendioxid (CO₂) angewiesen, um klimaneutral oder sogar klimapositiv zu werden. Der BVK betont, dass Carbon Management, also die Speicherung (CCS), Nutzung (CCU) und Entfernung (CDR) von CO₂, für das Erreichen der Klimaziele unerlässlich ist. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, CO₂-Speicherkapazitäten auch im Ausland zu nutzen, da in Deutschland kurzfristig keine ausreichenden Speicher zur Verfügung stehen; 2) Die Erweiterung der gesetzlichen Möglichkeiten für marines Geo-Engineering, insbesondere zur Ozean-Alkalinisierung mit Kalkprodukten, um CO₂ dauerhaft im Meerwasser zu binden; 3) Die Forderung nach einer regelmäßigen Überprüfung und Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, damit neue Technologien und Methoden zeitnah integriert werden können.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R001630 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Ermöglichung des CO₂-Exports sowie der Offshore-Speicherung von CO₂ sollten mit Blick auf die Erreichung der Klimaziele nicht weiter verzögert werden und müssen zeitnah verabschiedet werden.“
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) begrüßt den Entwurf zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG) und die Ratifizierung der Änderung von Artikel 6 des Londoner Protokolls. Der BDEW betont, dass die Anpassung des Gesetzes dringend notwendig ist, um Rechts- und Planungssicherheit für den Export und die Offshore-Speicherung von Kohlendioxid (CO₂) zu schaffen. Dies sei ein wichtiger Schritt zur Erreichung der Klimaziele, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung einer CO₂-Infrastruktur und die Nutzung von Carbon Management-Technologien wie CCS (Carbon Capture and Storage) und CCU (Carbon Capture and Utilization). Der Verband hebt hervor, dass der Schutz der Wasserressourcen, insbesondere der Trinkwasserreservoire, unter allen Bedingungen gewährleistet sein muss. Die neuen Regelungen zur unterirdischen Speicherung von CO₂ in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) sowie der Export von CO₂ werden ausdrücklich begrüßt. Der BDEW fordert eine enge Verzahnung mit dem Kohlendioxid-Speicherungs- und -Transportgesetz (KSpTG) und eine klare Regelung der Zuständigkeiten und Prüfpflichten, um Doppelprüfungen und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Notwendigkeit einer schnellen Gesetzesänderung zur Schaffung von Planungssicherheit und zur Unterstützung der Klimaziele, (2) die Sicherstellung des Schutzes der Wasserressourcen bei Offshore-CO₂-Speicherung, einschließlich detaillierter Prüf- und Monitoringpflichten, und (3) die Forderung nach klaren und praktikablen Vorgaben für die Zulassung und den Export von CO₂, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R000888 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 20457441380-38 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die beiden Gesetzesinitiativen sind ein richtiger und wichtiger Schritt, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für den CO₂-Transport und die CO₂-Speicherung zu verbessern.“
Der Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG) begrüßt die geplante Ratifizierung der Änderung von Artikel 6 des London Protokolls sowie die Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG). Der Verband sieht darin wichtige Schritte, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Transport und die Speicherung von Kohlendioxid (CO₂) zu verbessern. Besonders positiv wird die schnelle Umsetzung der Ratifizierung hervorgehoben, da sie den Zugang zu ausländischen Speicherkapazitäten ermöglicht. Der BVEG fordert zudem, die Option der Onshore-Speicherung (also Speicherung an Land) in Deutschland und im Ausland stärker zu berücksichtigen, da diese kostengünstiger und effizienter sei. Kritisch bewertet wird die im HSEG-Entwurf vorgesehene allgemeine Erlaubnispflicht für das Einbringen von CO₂-Strömen, da dies zu unnötigen Doppelprüfungen führen könnte. Der Verband schlägt daher eine klarere gesetzliche Formulierung vor und empfiehlt, die Gesetzesänderungen zum London Protokoll und zum marinen Geo-Engineering in zwei getrennte Vorhaben zu unterteilen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Bedeutung der Ratifizierung des London Protokolls für den Zugang zu CO₂-Speichern im Ausland, (2) die Kritik an der Erlaubnispflicht im HSEG und (3) die Empfehlung, Gesetzesänderungen thematisch zu trennen, um politische Konflikte zu vermeiden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R001164 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 152508741853-07 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die CMA unterstützt die vorgelegten Referentenentwürfe ausdrücklich. Sie bilden die Grundlage, um die Ratifizierung der Änderung des Londoner Protokolls rechtlich abzusichern, CO₂-Exporte und Speicherprojekte in der Nordsee zu ermöglichen, Deutschland in die entstehende europäische Carbon Management Infrastruktur einzubinden, und Investitionssicherheit für Industrie und Infrastrukturbetreiber zu schaffen.“
Die Carbon Management Allianz (CMA) begrüßt ausdrücklich die vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz vorgelegten Entwürfe zur Ratifizierung der Änderung des Londoner Protokolls und zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG). Die CMA sieht darin einen entscheidenden Schritt für die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für Carbon Management in Deutschland, insbesondere für Technologien wie Carbon Capture, Transport and Storage (CCS) sowie Carbon Dioxide Removal (CDR). Die Stellungnahme betont die Bedeutung von CO₂-Exporten in andere europäische Staaten, um begrenzte heimische Speicherkapazitäten auszugleichen, und fordert eine schnelle Ratifizierung und Umsetzung der Gesetze. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit der Ratifizierung des Londoner Protokolls zur Ermöglichung von CO₂-Exporten und zur Sicherstellung von Investitionssicherheit, 2) die rechtliche Ausgestaltung der CO₂-Speicherung und des Exports im HSEG, einschließlich der Bedeutung klarer und praktikabler Regelungen sowie bilateraler Abkommen, und 3) die Verzahnung der Gesetzesänderungen mit einer nationalen Carbon Management Strategie und der Förderung von Negativemissionen. Die CMA hebt zudem die Dringlichkeit hervor, die Gesetzgebung noch 2025 abzuschließen, um Klimaziele und Investitionen nicht zu gefährden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R007209 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die vorgelegten Entwürfe für ein erstes Gesetz zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG) und einem Vertragsgesetz zur Ratifizierung der Änderung von Artikel 6 des sog. Londoner Protokoll“
Die Deutsche Carbon Management Initiative (DCMI) bewertet die geplanten Änderungen des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG) und die Ratifizierung der Änderung von Artikel 6 des Londoner Protokolls grundsätzlich positiv. Sie betont, dass der Export von CO₂ ins Ausland – insbesondere in Länder mit bestehenden Offshore-Speichern wie Norwegen, Dänemark oder die Niederlande – für den schnellen Hochlauf von Carbon Capture and Storage (CCS, also CO₂-Abscheidung und -Speicherung) in Deutschland unverzichtbar ist, da es hierzulande kurzfristig keine geeigneten Speicher gibt. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Gesetzesänderungen eine zentrale Rechtslücke schließen und die Grundlage für einen verlässlichen und investitionsfreundlichen Rahmen schaffen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit des CO₂-Exports für die Transformation der Industrie und die Integration in ein europäisches CO₂-Transport- und Speichernetz, 2) die Bedeutung klarer rechtlicher Rahmenbedingungen und die Risiken von Überschneidungen und Unsicherheiten bei der Regulierung, insbesondere bei Berichtspflichten und Monitoring, 3) der Bedarf an weiteren regulatorischen Schritten, wie der Legalisierung von CCU/S (Carbon Capture, Utilization and Storage), der Regulierung von CO₂-Infrastruktur und der Schaffung eines Rahmens für Negativemissionen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R007305 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die zügige Verabschiedung der beiden Referentenentwürfe ist daher entscheidend, um Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen und den Weg in eine klimaneutrale Zukunft zu ebnen.“
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) begrüßt die geplanten Gesetzesänderungen zur Ratifizierung der Änderung von Artikel 6 des Londoner Protokolls und zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes. Die DIHK betont, dass die Klimaziele der EU und Deutschlands ohne Technologien zur Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid (CO₂) nicht erreichbar sind, insbesondere für energieintensive Unternehmen, die ihre Prozesse nicht vollständig dekarbonisieren können. Sie fordert Rechtssicherheit für Investitionen in CO₂-Speicherung und -Export und spricht sich besonders für eine stärkere Fokussierung auf die inländische CO₂-Speicherung aus, da diese kosteneffizienter und planungssicherer sei als der Export. Die Nutzung erschöpfter Erdgaslagerstätten und der Aufbau einer flächendeckenden CO₂-Infrastruktur an Land werden als notwendig erachtet. Zudem unterstützt die DIHK ausdrücklich die Erweiterung zulässiger Maßnahmen im marinen Geoengineering, um das Potenzial der CO₂-Bindung aus der Atmosphäre zu erforschen und die Umweltauswirkungen im Meeresbereich zu bewerten. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die Bedeutung der inländischen CO₂-Speicherung für Kosteneffizienz und Planungssicherheit, (2) die Notwendigkeit staatlichen Engagements beim Infrastrukturaufbau, und (3) die Unterstützung für moderne Monitoring-Systeme und Forschung im Bereich marines Geoengineering.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wir plädieren daher für ein schrittweises Vorgehen, das zunächst auf Forschungsvorhaben setzt, danach Pilotprojekte vorsieht und schließlich in eine breitere Anwendung übergehen.“
Die Stellungnahme des Deutschen Verbands für Negative Emissionen (DVNE) bezieht sich auf die Referentenentwürfe zur Ratifizierung der Änderung des Londoner Protokolls und zur Änderung des Hohe-See Einbringungsgesetzes (HSEG). Der DVNE betont die Notwendigkeit, natürliche und technische Methoden zur Entfernung und Speicherung von Kohlendioxid (CO₂) auszubauen, um die deutschen Klimaziele zu erreichen. Besonders hervorgehoben wird, dass marine Verfahren zur CO₂-Entnahme (marines Geoengineering, mCDR) einen Beitrag leisten können, jedoch zunächst weitere Forschung zur Bewertung ökologischer Risiken notwendig ist. Der Verband begrüßt die geplante Möglichkeit zur CO₂-Speicherung in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und die Erweiterung der gesetzlichen Anwendungen, fordert aber, dass industrielle Projekte perspektivisch zugelassen werden, sobald eine fundierte wissenschaftliche Basis vorliegt. Eine regelmäßige Überprüfung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und eine schrittweise Erweiterung der Anwendungsbereiche werden empfohlen. Zudem wird ein eigener Ausnahmetatbestand für Hydrogencarbonat-Verfahren vorgeschlagen, da diese sich grundlegend von anderen Methoden unterscheiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die schrittweise Erweiterung der rechtlichen Rahmenbedingungen über reine Forschungsvorhaben hinaus, (2) die Einführung einer Überprüfungspflicht zur Evaluierung der Anwendungsreife, und (3) die Berücksichtigung neuer Technologien wie Hydrogencarbonat-Verfahren.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Von einem pauschalen Verweis auf völkerrechtliche Vorgaben wird insgesamt abgeraten. Es muss vielmehr stets geprüft werden, welche Vorgaben von wem einzuhalten sind und wie sich völkerrechtliche Vorgaben in das System aus Untersuchungsgenehmigung und Planfeststellung einfügen.“
Der Wirtschaftsverband en2x begrüßt grundsätzlich die geplante Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes, die die Einbringung (Verpressung) und den Export von Kohlendioxid (CO₂) in der deutschen Nordsee ermöglichen soll. Dies wird als notwendiger Schritt für den Aufbau einer CO₂-Wirtschaft gesehen. Kritisch sieht en2x jedoch den Verweis auf die Alternativenprüfung gemäß Anlage 2 des Londoner Protokolls, die verlangt, dass vor der Einbringung von CO₂ geprüft wird, ob beispielsweise ein Recycling vor Ort möglich ist. Der Verband argumentiert, dass diese Prüfung für Betreiber von CO₂-Speichern weder möglich noch zumutbar sei, da sie in der Regel nicht die Erzeuger des CO₂ sind. en2x fordert daher eine rechtssichere Klarstellung, welche Anforderungen CO₂ erfüllen muss, um in ein Transportnetz eingespeist werden zu dürfen, und rät von pauschalen Verweisen auf völkerrechtliche Vorgaben ab. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Alternativenprüfung nach dem Londoner Protokoll und deren Zumutbarkeit, (2) die Forderung nach klaren, praktikablen Vorgaben für Betreiber von CO₂-Speichern, (3) die Integration völkerrechtlicher Vorgaben in das nationale Genehmigungssystem.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R000885 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die Zeit des Zögerns ist vorbei: Deutschland braucht klare Entscheidungen, um die Transformation aktiv zu gestalten.“
Der ENERGY HUB Port of Wilhelmshaven unterstützt die geplante Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG) und die Ratifizierung der Änderung des Londoner Protokolls. Ziel dieser Gesetzesänderungen ist es, den rechtlichen Rahmen für das Carbon Management – also die Handhabung und Speicherung von Kohlendioxid (CO2) – zu schaffen und damit die Klimaziele sowie mögliche Negativemissionen langfristig zu sichern. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Bedeutung der Änderung des Artikels 6 des Londoner Protokolls, die den Export und die Speicherung von CO2 im Ausland ermöglicht, 2) die Notwendigkeit schneller bilateraler Abkommen mit anderen Staaten zur Nutzung deren CO2-Speicherstätten, und 3) die kritische Bewertung der geplanten Erweiterung des Geoengineering-Katalogs, da diese zu Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren führen könnte. Der ENERGY HUB empfiehlt, diese Erweiterungen separat zu behandeln, um den schnellen Hochlauf der Kohlenstoffwirtschaft nicht zu gefährden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Aus heutiger Sicht ist nach Ansicht der SDN ein gesetzliches Komplettverbot von CCS in Deutschland, die Streichung aller CCS-relevanten Regelungen aus den vorliegenden Entwürfen, eine konsequente Fokussierung auf Emissionsvermeidung statt Speicherung und eine verbindliche Beteiligung der Küstenländer an allen Entscheidungen zur Nordsee-Nutzung der einzig gesamtgesellschaftlich maßgebliche Weg.“
Die Schutzgemeinschaft Deutsche Nordseeküste e.V. (SDN) lehnt die Einführung und Förderung von Carbon Capture and Storage (CCS), also der Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid im Untergrund der Nordsee, entschieden ab. Sie kritisiert, dass der tatsächliche Nutzen und die Umweltverträglichkeit von CCS nicht ausreichend untersucht wurden und sieht im Gesetzesvorhaben einen klaren Verstoß gegen die europäische Meeresstrategierahmenrichtlinie. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Risiken und Gefahren von CO₂-Pipelines, wie Lecks, fehlende Warnsysteme und Korrosionsgefahr, 2) Die fehlende Beteiligung der Küstenländer an Entscheidungen jenseits der 12-Meilen-Zone, und 3) Die Forderung nach einer verbindlichen Testphase sowie einer stärkeren Fokussierung auf Emissionsvermeidung und echten Klimaschutz statt auf CCS. Die SDN fordert ein gesetzliches Komplettverbot von CCS in Deutschland, die Streichung aller CCS-relevanten Regelungen aus den Entwürfen und eine verbindliche Beteiligung der Küstenländer.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die Ratifizierung der Änderungen des Londoner Protokolls sowie die Anpassung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes sind unverzichtbare Bausteine für die erfolgreiche Umsetzung des KSpTG. Sie bilden die völkerrechtliche und nationale Grundlage für Offshore-Speicherungen und den Export von CO₂.“
Der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V. (VIK) begrüßt die Gesetzentwürfe zur Ratifizierung der Änderung des Londoner Protokolls (LP) und zur Anpassung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG). Diese Gesetzesänderungen schaffen die rechtlichen Voraussetzungen, um Kohlendioxid (CO₂) aus industriellen Prozessen sowohl in Deutschland als auch im Ausland sicher speichern zu können. Besonders hervorgehoben wird, dass die nationale Speicherkapazität nicht ausreicht und daher der Export von CO₂ in andere Länder mit geeigneten Speichern rechtlich ermöglicht werden muss. Die Entwürfe beseitigen Rechtsunsicherheiten, schaffen Planungssicherheit für Investitionen und stärken die internationale Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Industrie. Ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit eines funktionsfähigen Rechtsrahmens für Kohlenstoffmanagement und grenzüberschreitende Speicherprojekte, 2) die Bedeutung einer schnellen und kohärenten Gesetzgebung ohne zusätzliche bürokratische Hürden, und 3) die Empfehlung, internationale Kooperationen zur Absicherung von Speicherpartnerschaften zu schließen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R002055 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 540746447804-05 (Zum Transparenzregister)
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„Die Bundesregierung muss die richtigen Rahmenbedingungen setzen, sodass eine nachhaltige und klimafreundliche Transformation der Industrie in Deutschland möglich ist.“
Der WWF Deutschland äußert sich zum Referentenentwurf zur Änderung des Vertragsgesetzes zum London-Protokoll, das die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Verbringung und Speicherung von Kohlendioxid (CO2) regelt. Im Fokus steht die vorläufige Anwendung der Entschließungen LP.3(4) und LP.5(14), die es ermöglichen, CO2 zwischen Staaten zu exportieren, sofern diese entsprechende Vereinbarungen schließen. Der WWF betont, dass die vorläufige Anwendung zwar das Ratifikationsverfahren verkürzt, aber auch Risiken birgt, etwa eine eingeschränkte öffentliche Beteiligung und unumkehrbare Entscheidungen mit potenziell gravierenden Auswirkungen auf die Meeresumwelt. Besonders ausführlich fordert der WWF strenge Bedingungen für den CO2-Export: Nur nicht-vermeidbare Emissionen aus Zement-, Kalkindustrie und Abfallverbrennung sollen exportiert werden dürfen; CO2 aus dem Energiesektor, insbesondere aus Gaskraftwerken, soll ausgeschlossen sein. Außerdem sollen bilaterale Abkommen nur mit Staaten geschlossen werden, die sich zur Klimaneutralität verpflichten, und höchste Umweltstandards müssen eingehalten werden. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die Beschränkung des CO2-Exports auf nicht-vermeidbare Emissionen, (2) die Forderung nach höchsten Umwelt- und Meeresschutzstandards, und (3) die Sicherstellung ausreichender Speicherkapazitäten für den inländischen Bedarf.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: R001579 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Durch immer zahlreichere Ausnahmeregelungen für Nutzungen des marinen Naturraums – auch in Form eines erweiterten Einsatzes von marinem Geo-Engineering – wird das Gesetz perforiert und erheblich geschwächt. Diese Ausnahmeregelungen dürfen nicht dazu führen, dass auf diesem Weg das Einbringen potenziell schädlicher Stoffe quasi durch die Hintertür normalisiert wird.“
Der WWF kritisiert den Referentenentwurf zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG) insbesondere wegen der geplanten Verknüpfung von dauerhafter geologischer CO2-Speicherung und der Ausweitung von marinem Geo-Engineering. Das HSEG ist ursprünglich ein Gesetz zum Schutz der Meeresumwelt. Durch immer mehr Ausnahmeregelungen, etwa für Geo-Engineering-Maßnahmen (technische Eingriffe in das Meer zur Beeinflussung des Klimas), sieht der WWF den Meeresschutz erheblich geschwächt. Der WWF fordert einen transparenten, formalen Prozess zur Bewertung der Risiken großmaßstäblicher Geo-Engineering-Projekte und eine klare Definition nicht-vermeidbarer Emissionen (z. B. Emissionen aus der Zement- und Kalkindustrie sowie Abfallverbrennung, die durch andere Maßnahmen aktuell nicht reduziert werden können). Besonders kritisch sieht der WWF die geplante Möglichkeit zur Versenkung von Biomasse im Meer zur Kohlenstoffbindung, da dies erhebliche Risiken für die Meeresökosysteme birgt. Der Verband fordert die Streichung entsprechender Passagen und eine stärkere Berücksichtigung von Umwelt- und Nachhaltigkeitszielen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Ablehnung der Versenkung von Biomasse im Meer als Geo-Engineering-Maßnahme, 2) die Forderung nach klaren Definitionen und Einschränkungen für CO2-Speicherung und -Transport in und durch Meeresschutzgebiete, 3) die Kritik an der unzureichenden Berücksichtigung von Nachhaltigkeitszielen und die Forderung nach ambitionierteren Umweltstandards.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.11.2024
Lobbyregister-Nr.: R001579 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Regelungsvorhaben will grundsätzlich die Erkundung und kommerzielle Nutzung von CO2-Speicherstätten in Deutschland offshore erlauben. Zugleich wird ein grundsätzliches Verbot der Speicherung onshore etabliert. Eine „Opt-In“ Möglichkeit ermöglicht für die Bundesländer aber auch die onshore Speicherung, wenn sie dies ausdrücklich wünschen. Daneben etabliert das Gesetz den CO2 Transport als gleichberechtigten Regelungsgegenstand neben Speichern und formuliert ein einheitliches Zulassungsregime für Kohlendioxidleitungen – sowohl für CCS/ CCU sowie für gemischt genutzte Kohlendioxidleitungen.
Lobbyregister-Nr.: R006568 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67339
| Eingang im Bundestag: | 10.12.2025 |
| Erste Beratung: | 18.12.2025 |
| Abstimmung: | 29.01.2026 |
| Drucksache: | 21/3195 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/3907 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 28.01.2026 | Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss). Es gibt keine Angaben zu weiteren mitberatenden Ausschüssen.
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss empfiehlt:
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3194 unverändert anzunehmen,
b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3195 in geänderter Fassung anzunehmen,
c) den Antrag der Fraktion Die Linke auf Drucksache 21/1546 abzulehnen.
Zu a) stimmten die Fraktionen CDU/CSU und SPD zu, AfD und Die Linke stimmten dagegen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN enthielten sich.
Zu b) stimmten CDU/CSU und SPD zu, AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke stimmten dagegen.
Zu c) stimmten CDU/CSU, AfD und SPD für die Ablehnung, Die Linke dagegen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN enthielten sich.
Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt.
Änderungen:
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3195 (Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes) wurde in geänderter Fassung angenommen. Die Änderungen betreffen ausschließlich redaktionelle Anpassungen infolge der geänderten Gesetzesbezeichnung des „Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes“. Es handelt sich nicht um inhaltliche Änderungen oder um Änderungen an anderen, themenfremden Gesetzen. Ein „Trojaner“ liegt nicht vor.
Begründung:
Die Änderungen sind rein redaktionell und betreffen die Anpassung der Gesetzesbezeichnung und die Sicherstellung, dass die aktuellen Zulassungsvorschriften des novellierten Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes Anwendung finden. In der Begründung wird außerdem betont, dass der Gesetzentwurf 21/3194 lediglich die verfassungsrechtliche Grundlage für die Ratifikation völkerrechtlicher Entschließungen schafft, ohne unmittelbare Verpflichtungen zur CO₂-Ausfuhr oder zu bilateralen Vereinbarungen zu begründen. Der Gesetzentwurf 21/3195 schafft einen klaren nationalen Rechtsrahmen für die Offshore-Speicherung von CO₂ und regelt auch den Export von CO₂ sowie weitere Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings und den Einsatz von Dispergatoren bei Schiffsunfällen.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU: Sie betonen, dass Klimaneutralität ohne CCS/CCU nicht erreichbar sei und sehen in den Gesetzentwürfen einen notwendigen Paradigmenwechsel. Sie verweisen auf Potenziale der Offshore-Speicherung und internationale Beispiele. CCS sei wichtig für Klimaschutz und Wirtschaftsstandort, aber kein Allheilmittel – Emissionsvermeidung habe weiter Priorität.
- Die Linke: Sie lehnt CCS grundsätzlich ab, sieht darin eine Subventionierung fossiler Geschäftsmodelle und kritisiert den Aufbau entsprechender Infrastruktur. Sie sieht Risiken in Bezug auf Umwelt, Wirtschaftlichkeit und Abhängigkeit von Gasimporten und fordert stattdessen natürlichen Klimaschutz.
- SPD: Sie betont die Anpassung an internationale Vorgaben und die strengen Schutzvorgaben für die Meeresumwelt. CCS sei nur ergänzend zu Emissionsminderung und zum Erhalt natürlicher Senken zulässig. Die Gesetzentwürfe seien kein „Freifahrtschein“ für CCS, sondern setzten klare Leitplanken.
- AfD: Sie kritisiert die Gesetzentwürfe als übermäßigen Eingriff und sieht in der CO₂-Vermeidung ein politisch konstruiertes Problem. Sie lehnt die Umwidmung des Meeresumweltschutzes zu einem klimapolitischen Steuerungsinstrument ab und kritisiert die klimapolitischen Zielsetzungen.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Sie stimmen wesentlichen Teilen des Antrags der Linken zu, insbesondere der Kritik an CCS, lehnen aber einen kompletten Ausschluss der Technologie ab. Sie sehen die Gefahr, dass CCS falsche Anreize setzt und fordern eine klare Definition von Restemissionen sowie eine ambitionierte Klimaschutzstrategie. Sie äußern erhebliche Vorbehalte gegen den Gesetzentwurf und enthalten sich.
Zusammenfassung:
Der federführende Ausschuss empfiehlt die Annahme der beiden Gesetzentwürfe (einer unverändert, einer redaktionell geändert) und die Ablehnung des Antrags der Linken. Die Änderungen sind rein redaktionell. Die Fraktionen äußern sehr unterschiedliche Positionen zu CCS und zum Umgang mit CO₂-Emissionen.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 561/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 10.10.2025 |
| Erster Durchgang: | 21.11.2025 |
| Status Bundesrat: | Beraten |