Vertragsgesetz zur Umsetzung der Änderungen des Londoner Protokolls

| Offizieller Titel: | Gesetz zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) |
| Initiator: | BMUKN |
| Status: | In der Ausschussberatung (2./3. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche) |
| Letzte Änderung: | 18.12.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/3194 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Verknüpfungen: | Das Vorhaben ist verbunden mit einer Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes: Entwurf Hohe-See-Einbringungsgesetz |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ratifikation der Entschließungen LP.3(4) (2009) und LP.5(14) (2019) zur Änderung des Artikels 6 des Londoner Protokolls zu schaffen. Dadurch soll Deutschland die Möglichkeit erhalten, Kohlendioxidströme (CO₂) auf dem Seeweg in andere Staaten zur dauerhaften Speicherung im Meeresuntergrund zu exportieren, sofern entsprechende Vereinbarungen mit den Empfängerstaaten bestehen. Dies ist eine wichtige Komponente zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045, da in Deutschland kurzfristig nicht genügend Speicherkapazitäten vorhanden sind. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung; federführend zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf steht im Zusammenhang mit internationalen Bemühungen, die Auswirkungen erhöhter CO₂-Konzentrationen auf Klima und Meere zu begrenzen. Das Londoner Protokoll verbot ursprünglich den Export von Abfällen zur Meeresbeseitigung. Mit der Änderung von 2009 (LP.3(4)) wurde eine Ausnahme für CO₂ geschaffen, sofern zwischen Export- und Importstaaten eine Vereinbarung besteht. Da die Änderung noch nicht in Kraft ist (zu wenige Staaten haben ratifiziert), ermöglicht die Entschließung LP.5(14) seit 2019 eine vorläufige Anwendung für interessierte Staaten. Hintergrund ist auch die Umsetzung des Pariser Klimaabkommens und die EU-Richtlinie zur geologischen CO₂-Speicherung, die in Deutschland durch das Kohlendioxid-Speicherungsgesetz umgesetzt wurde.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt, die Länder und Gemeinden entstehen durch das Vertragsgesetz keine zusätzlichen Kosten. Es wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung erwartet. Weitere Kosten oder Auswirkungen auf das Preisniveau sind nicht ersichtlich. Einnahmen werden nicht erwähnt.
Inkrafttreten:
Das Gesetz tritt nach den allgemeinen Regeln in Kraft. Der genaue Zeitpunkt, zu dem die Entschließungen für Deutschland in Kraft treten, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Falls keine weiteren Angaben gemacht werden, ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist Teil der deutschen Klimaschutzstrategie und wird als wichtige, aber nicht alleinige Maßnahme zur Erreichung der Klimaziele betrachtet. Der Bundesrat unterstützt das Ziel, betont aber die Notwendigkeit, negative Umweltauswirkungen – insbesondere auf das Wattenmeer und die Meeresnatur – zu vermeiden und natürliche CO₂-Senken zu erhalten und auszubauen. Die Bundesregierung will die Hinweise des Bundesrates berücksichtigen. Das Gesetz begründet keine Pflicht zum Export von CO₂, sondern schafft lediglich die rechtliche Möglichkeit. Ein nachfolgendes Ausführungsgesetz wird zur praktischen Umsetzung erforderlich sein.
| Datum erster Entwurf: | 21.08.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 08.10.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der Referentenentwurf des Vertragsgesetzes zur Ratifizierung der Änderung von Artikel 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (sog. Londoner Protokoll (LP) sowie der Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG) sind Teil eines Gesetzespakets, zu dem sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag verpflichtet hat und stehen in engem Zusammenhang mit dem am 6. August 2025 vom Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzentwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes. Nach dem Koalitionsvertrag soll die Ratifizierung der Änderung des LP höchste Priorität haben, um die Offshore-Speicherung von CO2 außerhalb des Küstenmeeres in der AWZ und auf dem Festlandssockel in der Nordsee zu ermöglichen.
Gegenstand des Vertragsgesetzes zur Ratifizierung der Änderung von Artikel 6 LP sind
die Entschließung LP.3(4) über die Änderung des Artikels 6 LP vom 30. Oktober 2009 und
die Entschließung LP.5(14) über die vorläufige Anwendung der Änderung von Artikel 6 LP vom 11. Oktober 2019.
Die nationale Umsetzung der Ratifizierung der Änderung von Artikel 6 LP soll durch eine Anpassung des HSEG erfolgen und mit weiteren, seit längerem geplanten Änderungen am HSEG verbunden werden. Gegenstand der Anpassungen am HSEG sind insbesondere die folgenden Änderungen:
Ermöglichung der Speicherung von CO2 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) durch Aufnahme einer expliziten Ausnahme für Kohlendioxidströme vom allgemeinen Einbringungsverbot in § 4 Satz 2 Nummer 4 HSEG,
Explizite Normierung eines allgemeinen Exportverbots in einem neuen § 6a HSEG für Abfälle und sonstige Stoffe, versehen mit einer Ausnahme für die Ausfuhr von CO2 in andere Staaten zur dortigen Verpressung unter dem Meeresboden (Umsetzung von Artikel 6 LP in Form der Änderung durch die Entschließungen LP.3(4) und LP.5(14)),
Erweiterung des Katalogs von zulässigen Maßnahmen des marinen Geoengineerings durch eine Erweiterung der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 HSEG,
Schaffung eines klareren Rechtsrahmens für den Einsatz von Dispergatoren in § 7 Absatz 2 HSEG.
Die Entwürfe hatten – in leicht abgeänderter Form – bereits in der 20. Legislaturperiode die Ressortabstimmung durchlaufen. Auch den Ländern und Verbänden war die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Aufgrund des vorzeitigen Endes der Regierungskoalition konnten sie nicht mehr verabschiedet werden. Das Vertragsgesetz war in der vergangenen Legislaturperiode noch dem Bundestag zugeleitet worden. Das Ausführungsgesetz hatte nur die Ressortabstimmung erreicht. Der jetzige Entwurf des Vertragsgesetzes zur Ratifizierung der Änderung des LP ist nahezu unverändert. Auch der Entwurf zur Anpassung des HSEG basiert zu weiten Teilen auf dem Entwurf aus der 20. Legislaturperiode. “
Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Für eine Ratifizierung der Änderung des Londoner Protokolls in Artikel 6, um damit den CO2-Export zum Zweck der Offshore-Speicherung zu ermöglichen
Lobbyregister-Nr.: R003553 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69899
| Eingang im Bundestag: | 10.12.2025 |
| Erste Beratung: | 18.12.2025 |
| Drucksache: | 21/3194 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 564/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 10.10.2025 |
| Erster Durchgang: | 21.11.2025 |
| Status Bundesrat: | Beraten |