Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit (MAD-Gesetz)

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr |
| Initiator: | Bundesministerium der Verteidigung |
| Status: | Verabschiedet, noch nicht verkündet |
| Letzte Änderung: | 04.12.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/1846 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der militärischen Sicherheit in der Bundeswehr angesichts der veränderten sicherheitspolitischen Bedrohungslage, insbesondere durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, zunehmende Spionage, Sabotage und Extremismus. Die Lösung besteht in einer umfassenden Neufassung des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz), der Einführung eines Gesetzes zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr sowie punktuellen Anpassungen weiterer Gesetze (z.B. Befugnisse der Feldjäger). Der Gesetzentwurf sieht insbesondere erweiterte und klarere Befugnisse für den MAD, unabhängige gerichtliche Kontrolle, Anpassungen bei der Verfassungstreueprüfung sowie Möglichkeiten für Reisebeschränkungen für Bundeswehrangehörige vor. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf nennt als Hintergrund die sicherheitspolitische Zeitenwende durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, die Erschütterung der bisherigen Sicherheitsstrukturen in Europa und die gestiegene Bedrohungslage für die Bundeswehr durch Spionage, Sabotage, Cyberangriffe und Extremismus. Zudem wird auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Kontrolle und Eingriffsschwellen bei Sicherheitsbehörden Bezug genommen. Die bisherige Gesetzeslage wird als unzureichend für die aktuellen Herausforderungen und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bewertet.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung (insbesondere den Militärischen Abschirmdienst) entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von maximal 425.000 Euro durch die Schaffung von bis zu fünf neuen Dienstposten und geringfügigen Sachkosten (Büroausstattung). Die Kosten können im bestehenden Haushalt bewältigt werden und sollen langfristig durch Effizienzgewinne kompensiert werden. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entstehen keine direkten oder indirekten Kosten; etwaiger Aufwand für die Wirtschaft wird durch Entschädigungsregelungen ausgeglichen, deren Höhe aus Geheimhaltungsgründen nicht beziffert wird. Für die Länder entstehen keine Kosten. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, um das Gesetzgebungsverfahren noch im Jahr 2025 abschließen zu können. Die Neufassung des MAD-Gesetzes ist als Übergangslösung gedacht, bis eine Vereinheitlichung mit anderen Nachrichtendienstgesetzen erfolgt. Das Gesetz sieht erstmals Sonderregelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall vor. Es gibt keine Befristung und keine geplante Evaluierung. Gleichstellungspolitische, demografische oder nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen werden nicht gesehen. Interessenvertreter oder Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt beigetragen.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht enthalten):
- Eigenständiges MAD-Gesetz ersetzt bisherige Verweisungsstruktur, um mehr Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.
- Klare Regelungen zur Organisation und Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes (MAD), einschließlich Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden.
- Aufgaben des MAD:
- Abwehr von Extremismus, Terrorismus, Sabotage und Spionage im Bereich der Bundeswehr.
- Schutz verbündeter Truppen in Deutschland.
- Sammlung und Auswertung von Informationen, auch im Cyberraum.
- Prävention gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen und Aufklärung der Bundeswehrangehörigen.
- Übermittlung personenbezogener Daten an disziplinar- und personalrechtlich zuständige Stellen.
- Führung und Bewertung der Abschirmlage (Bedrohungsanalyse) im In- und Ausland.
- Mitwirkung beim personellen und materiellen Geheimschutz (Sicherheitsüberprüfungen).
- Eigensicherung des MAD (Schutz von Personal, Einrichtungen, Informationen).
- Abschirmung von Bundeswehreinsätzen im Ausland, inklusive Gefährdungsanalysen und Schutzmaßnahmen.
- Zusammenarbeit:
- Pflicht zur Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit anderen Nachrichtendiensten und Verfassungsschutzbehörden.
- Spezielle Regelungen für Zusammenarbeit mit Bundesnachrichtendienst, insbesondere bei Auslandseinsätzen.
- Allgemeine Befugnisse:
- Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung, auch automatisiert aus öffentlichen Quellen.
- Akteneinsicht in Personalakten von Bundeswehrangehörigen.
- Vorprüfung bei Verdachtsmomenten, um auch schwache Hinweise prüfen zu können (zeitlich begrenzt, keine Nutzung besonderer Befugnisse in dieser Phase).
- Besondere Befugnisse:
- Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel wie verdeckte Nachforschungen, Bildaufzeichnungen, Informanten, Legenden, Beobachtung des Funkverkehrs.
- Einsatz technischer Mittel zur Observation, Überwachung des gesprochenen Wortes, Wohnraumüberwachung (nur bei dringender Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter).
- Technische Ortung und Aufenthaltsbestimmung, auch durch Auskunft bei Fahrzeugherstellern und Mobilfunkanbietern.
- Einsatz von Vertrauenspersonen, verdeckten Bediensteten und virtuellen Agenten im Internet (mit besonderen Schutzvorschriften für intime Beziehungen und Kernbereichsschutz).
- Befugnis zur Auswertung von informationstechnischen Speichern (z.B. USB-Sticks), aber keine Online-Durchsuchung.
- Neue Befugnisse zur Aufklärung und Auswertung technischer Spuren bei Cyberangriffen fremder Mächte.
- Besondere Auskunftsverlangen bei Unternehmen, Telekommunikationsanbietern, Geldinstituten und bei Angriffen im Cyberraum.
- Verfahrensregelungen:
- Gerichtliche Anordnung für besonders eingriffsintensive Maßnahmen (z.B. Wohnraumüberwachung, längerfristiger Einsatz von Vertrauenspersonen).
- Eilanordnung durch MAD-Leitung möglich, mit nachträglicher gerichtlicher Bestätigung.
- Mitteilungspflichten an Betroffene bei bestimmten Maßnahmen, mit Ausnahmen zum Schutz von Quellen und Methoden.
- Weitere Befugnisse:
- Automatisierter Abruf aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr.
- Besondere Eigensicherungsbefugnisse (z.B. bei Bedrohung von MAD-Personal).
- Regelungen für Auslandseinsätze und Zusammenarbeit mit Gast- und Bündnisstaaten.
- Schranken:
- Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (absolutes Verwertungsverbot für intime Kommunikation).
- Schutz von Berufsgeheimnisträgern (z.B. Anwälte, Ärzte).
- Übermittlungen:
- Klare Vorgaben, wann und wie Informationen an andere Behörden, Stellen oder ins Ausland übermittelt werden dürfen.
- Minderjährigenschutz: Datenverarbeitung erst ab 16 Jahren zulässig.
- Kontrolle und Datenschutz:
- Exekutivkontrolle durch das Bundesministerium der Verteidigung.
- Parlamentarische Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.
- Gerichtliche Kontrolle für bestimmte Maßnahmen.
- Unabhängige Datenschutzkontrolle.
- Regelungen zu Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten.
- Landes- und Bündnisverteidigung:
- Sonderregelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall, z.B. erleichterte Zuständigkeitsprüfungen, reduzierte Mitteilungs- und Auskunftspflichten, modifizierte Kontrollmechanismen.
- Öffentlichkeitsarbeit:
- Verpflichtung zur Herausgabe eines Jahresberichts zur Aufklärung der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen.
- Straf- und Bußgeldvorschriften:
- Sanktionen bei Verstößen gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.
- Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr:
- Einführung einer unterstützten Verfassungstreueprüfung für Soldaten und Reservisten (ersetzt bisherige Soldateneinstellungsüberprüfung).
- Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung für besonders sicherheitsempfindliche Verwendungen.
- Möglichkeit von Reisebeschränkungen für Bundeswehrangehörige bei Gefährdungslagen.
- Pflicht zur Anzeige sicherheitsrelevanter Vorkommnisse während Auslandsreisen.
Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen neuen Regelungen und Befugnisse des MAD sowie die wichtigsten flankierenden Maßnahmen zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr.
| Datum erster Entwurf: | |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 27.08.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Die Stellungnahmen zum Gesetzentwurf zur Stärkung der militärischen Sicherheit in der Bundeswehr zeigen ein insgesamt kritisches Meinungsbild. Während die Notwendigkeit erhöhter Sicherheitsmaßnahmen angesichts aktueller Bedrohungen grundsätzlich anerkannt wird, überwiegen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Ausweitung von Befugnissen, des Grundrechtsschutzes und der praktischen Umsetzung der geplanten Maßnahmen. Besonders kritisch werden die Auswirkungen auf Grundrechte, das Mandatsgeheimnis und die personelle sowie gerichtliche Ausgestaltung der Kontrollmechanismen gesehen.
Meinungen im Detail
Schutz von Grundrechten und Berufsgeheimnissen
Sowohl die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) als auch der Verband der Soldaten der Bundeswehr e.V. (VSB) äußern erhebliche Bedenken bezüglich der Grundrechtseingriffe durch die erweiterten Ermittlungsbefugnisse. Die BRAK hebt insbesondere die Gefährdung des Mandatsgeheimnisses und den unzureichenden Schutz sensibler Daten hervor. Sie kritisiert, dass die vorgesehenen gesetzlichen Schutzmechanismen nicht ausreichen, um die einmal erlangten Informationen effektiv zu schützen, und fordert zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen. Der VSB sieht ebenfalls die Gefahr von Grundrechtseinschränkungen, insbesondere durch die unklare Definition von 'tatsächlichen Anhaltspunkten' für Ermittlungen.
Ausweitung und Definition der Befugnisse
Beide Verbände kritisieren die Ausweitung der Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes (MAD). Die BRAK bemängelt, dass die neuen Befugnisse nicht nur militärische, sondern auch angrenzende und nicht-militärische Bereiche betreffen, was zu einer erheblichen Ausweitung der Eingriffsmöglichkeiten führt. Der VSB sieht die Definition der Voraussetzungen für Ermittlungen als zu unklar und warnt vor einer zu weitgehenden Anwendung.
Kontrolle und Überwachung der Maßnahmen
Der VSB bewertet das vorgesehene Kontrollsystem als unzureichend. Besonders kritisch wird gesehen, dass die gerichtliche Kontrolle auf Amtsgerichte beschränkt werden soll, obwohl tiefgreifende Grundrechtseingriffe betroffen sind. Der Verband fordert stattdessen eine Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf höherer Ebene. Auch die BRAK sieht Defizite bei den Schutzmechanismen, insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle und Rücknahme von Informationen.
Personelle Ausstattung und praktische Umsetzung
Der VSB betont, dass die geplante personelle Aufstockung des MAD angesichts der erweiterten Aufgaben nicht ausreicht. Dies wird als gravierendes Umsetzungsproblem gesehen, da die Effektivität der Maßnahmen dadurch eingeschränkt werden könnte.
Verfahren und Beteiligung
Der VSB kritisiert zudem die zu kurze Frist zur Stellungnahme und die mangelnde Nachvollziehbarkeit der geplanten Änderungen bei der Soldateneinstellungsüberprüfung.
Fazit
Zusammenfassend wird der Gesetzentwurf von den befragten Verbänden zwar grundsätzlich als notwendig anerkannt, jedoch werden zahlreiche und teils gravierende Kritikpunkte geäußert. Im Vordergrund stehen Bedenken hinsichtlich des Schutzes von Grundrechten und Berufsgeheimnissen, der Ausweitung und unklaren Definition neuer Befugnisse sowie der unzureichenden Kontrolle und personellen Ausstattung der zuständigen Behörden. Die Stellungnahmen fordern Nachbesserungen insbesondere beim Grundrechtsschutz, bei der gerichtlichen Kontrolle und bei der praktischen Umsetzung der Maßnahmen.
„Ob der Breite und Tiefe der vorgesehenen Ermittlungsbefugnisse bestehen erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit und Angemessenheit der vorgesehenen Maßnahmen.“
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert erhebliche Bedenken gegenüber dem Referentenentwurf zur Stärkung der militärischen Sicherheit in der Bundeswehr. Insbesondere werden die weitreichenden Ermittlungsbefugnisse und deren Auswirkungen auf den Schutz von Berufsgeheimnissen, insbesondere das Mandatsgeheimnis zwischen Anwalt und Mandant, kritisch bewertet. Die BRAK weist darauf hin, dass die vorgesehenen Maßnahmen nicht nur militärische, sondern auch angrenzende und nicht-militärische Bereiche betreffen, was zu erheblichen Grundrechtseingriffen führen kann. Die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Schutzmechanismen (§§ 28 und 29 MADG-E) werden als unzureichend angesehen, da einmal erlangte Informationen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Die BRAK betont, dass technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz sensibler Daten notwendig sind und bietet erneut Gespräche mit den zuständigen Ministerien an. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse auf nicht-militärische Bereiche, 2) Die unzureichende Absicherung des Mandatsgeheimnisses trotz gesetzlicher Regelungen, 3) Die Notwendigkeit technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Schutz von Berufsgeheimnissen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Dem Gesetzesentwurf kann gleichwohl nicht vollumfänglich zugestimmt werden. In Teilbereichen ergeben sich in der derzeitigen Ausgestaltung des Gesetzes erhebliche Bedenken, da die Einschränkung von Grundrechten evident und das Kontrollregulativ nicht ausgereift erscheint, vielmehr Rechte Betroffener aus Sicht des VSB abgeschnitten werden.“
Der Verband der Soldaten der Bundeswehr e.V. (VSB) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Stärkung der Militärischen Sicherheit und erkennt grundsätzlich die Notwendigkeit erhöhter militärischer Sicherheitsmaßnahmen angesichts aktueller Bedrohungslagen an. Allerdings sieht der VSB erhebliche Bedenken bezüglich der Einschränkung von Grundrechten und hält das vorgesehene Kontrollsystem für unzureichend. Besonders kritisch bewertet der Verband die geplante personelle Aufstockung des Militärischen Abschirmdienstes (MAD), die aus Sicht des VSB angesichts der erweiterten Aufgaben nicht annähernd ausreicht. Auch die gerichtliche Kontrolle von nachrichtendienstlichen Maßnahmen wird als unzureichend angesehen, da diese auf Amtsgerichte beschränkt werden soll, obwohl Grundrechtseingriffe betroffen sind. Der Verband fordert stattdessen eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf höherer Ebene. Zudem wird die Ausweitung der Befugnisse des MAD kritisch betrachtet, insbesondere hinsichtlich der unklaren Definition von 'tatsächlichen Anhaltspunkten' und der damit verbundenen Gefahr von Grundrechtseinschränkungen. Der VSB hebt außerdem hervor, dass die Frist zur Stellungnahme zu kurz bemessen war und die geplante Änderung bei der Soldateneinstellungsüberprüfung nicht nachvollziehbar ist. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die unzureichende personelle Ausstattung des MAD, 2) Die gerichtliche Kontrolle und der Grundrechtsschutz bei nachrichtendienstlichen Maßnahmen, 3) Die Ausweitung und Definition neuer Befugnisse des MAD.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 11.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Eingang im Bundestag: | 29.09.2025 |
| Erste Beratung: | 09.10.2025 |
| Abstimmung: | 04.12.2025 |
| Drucksache: | 21/1846 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Auswärtiger Ausschuss | 03.12.2025 | Tagesordnung |
| Innenausschuss | 03.12.2025 | Tagesordnung |
| Verteidigungsausschuss | 10.11.2025 | Anhörung Anhörung |
| Verteidigungsausschuss | 03.12.2025 | Tagesordnung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 11.11.2025 im Ausschuss für Verteidigungsausschuss statt.
Professor Markus Löffelmann (Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung): Löffelmann sieht mit dem Entwurf die jüngere verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Nachrichtendienstrecht für den MAD "überwiegend gelungen" umgesetzt. Der Entwurf zeichne sich durch eine klare Systematisierung und Strukturierung aus, zu der insbesondere zahlreiche Legaldefinitionen beitragen. Die Stufen der Eingriffsintensität seien transparent den Stufen der Beobachtungsbedürftigkeit und - mit gewissen Einschränkungen - den prozeduralen Sicherungen zugeordnet. Löffelmann sieht darin eine Vorbildfunktion für die weitere Reformierung des Nachrichtendienstrechts auf Bundes- und Länderebene.
Ronny Schlenzig (Stellvertretender Vorsitzender der Streitkräftebasis im Deutschen BundeswehrVerband): Schlenzig sieht in dem Entwurf "nur einen zaghaften ersten Schritt", um die militärische Eigensicherung für neue sicherheitspolitische Herausforderungen tauglich zu machen. Er kritisiert, dass Vorschriften für Feldjäger in unterschiedlichen Gesetzen verteilt seien und fordert ein eigenes Gesetz für die Aufgaben der Feldjäger, um die Eigensicherung signifikant zu stärken und Bürokratie zu begrenzen. Ein solches Gesetz könne ein starkes Signal senden und einen klaren Regelungsrahmen für den militärischen Auftrag im hybriden Spektrum schaffen.
Generalleutnant a.D. Joachim Wundrak: Wundrak bezeichnet die Erweiterung der Kompetenzen des MAD zur Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse im Ausland als "längst überfällig" und begrüßt den Entwurf. Kritisch sieht er jedoch den neuen verfassungsschutzrechtlichen Aufgabenschwerpunkt des MAD, da die Gefahr bestehe, dass der MAD "zu einem zweiten Verfassungsschutz mutiert" und sich von seiner Kernaufgabe entfernt. Die erweiterten Kompetenzen für die Feldjäger werden begrüßt, jedoch sei deren Zahl zu gering, um flächendeckend einen signifikanten Sicherheitsmehrwert zu gewährleisten.
Christian Sieh (Justitiar im Bundesvorstand des Deutschen BundeswehrVerbandes): Sieh hält die Neuformulierung des MAD-Gesetzes für "ganz überwiegend gelungen". Er fordert jedoch, dass vom MAD erhobene Daten ausschließlich zu den Zwecken verwendet werden, für die der MAD zuständig ist. Die Übermittlung allein disziplinarisch relevanter Sachverhalte ohne Bezug zu Sicherheits- oder Verfassungstreuefragen an Disziplinarvorgesetzte oder personalverantwortliche Stellen sei nicht zulässig und müsse ausgeschlossen bleiben.
Professor Matthias Bäcker (Johannes Gutenberg-Universität Mainz): Bäcker sieht "viele gute Ideen" im Entwurf, erkennt aber Defizite. So fehle im MAD-Gesetz ein abschließender Katalog der zulässigen nachrichtendienstlichen Mittel, was mit dem Gebot der Normenklarheit nicht vereinbar sei. Da alle nachrichtendienstlichen Mittel Grundrechtseingriffe darstellen, sei es unabdingbar, diese Mittel abschließend und öffentlich zugänglich zu beschreiben.
Rechtsanwalt Sebastian Baunack: Baunack kritisiert ebenfalls das Fehlen eines abschließenden Katalogs nachrichtendienstlicher Mittel und spricht von bedenklichen Grundrechtseingriffen, die teils mit unbestimmten Rechtsbegriffen wie "nachdrücklich" begründet würden. Er bemängelt die Unklarheit, wann der MAD eingreifen darf. Auch die geplante Verfassungstreueüberprüfung sieht er kritisch, da sie im Sicherheitsüberprüfungsgesetz ausgedehnt und sogar auf Angehörige des Sicherheitspersonals erweitert werde, was aus seiner Sicht nicht zusammenpasse.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 440/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 05.09.2025 |
| Erster Durchgang: | 17.10.2025 |
| Status Bundesrat: | Beraten |