Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz)

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) |
| Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 09.02.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/2507 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/3343 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ❌ Stellungnahmen nicht vom Ministerium veröffentlicht, eigene Recherche.‼️ Beteiligungsfrist unter 1 Woche. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Förderung privater Investitionen und die Stärkung des Finanzstandorts Deutschland. Der Entwurf will die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des deutschen Finanzmarktes erhöhen, insbesondere durch bessere Finanzierungsoptionen für Unternehmen (vor allem Start-ups und Wachstumsunternehmen), den Abbau von Bürokratie und die Schaffung attraktiver steuerlicher Rahmenbedingungen. Ein Schwerpunkt liegt auf der Erleichterung von Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien. Das Gesetz setzt zudem zahlreiche EU-Vorgaben um (u.a. Listing Act, MiFiR-Review, ESAP-Verordnung). Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf reagiert auf strukturelle Herausforderungen der deutschen Wirtschaft wie Dekarbonisierung, Digitalisierung, geringe Produktivität und geoökonomische Fragmentierung. Er ist Teil des Koalitionsvertrags (Investitionsoffensive, Strukturreformen, Bürokratieabbau) und des am 28. Mai 2025 beschlossenen Sofortprogramms der Bundesregierung. Außerdem steht er im Kontext der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (insbesondere Ziel 8: nachhaltiges Wirtschaftswachstum). Die Umsetzung europäischer Vorgaben ist zwingend erforderlich.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen nicht quantifizierbare Steuermindereinnahmen durch Änderungen im Einkommensteuergesetz und Investmentsteuergesetz. Es gibt aber Einsparungen beim Bundeszentralamt für Steuern ab 2028 in Höhe von jährlich 373.000 Euro sowie den Wegfall von 2,7 Planstellen. Für die Wirtschaft ergibt sich eine jährliche Entlastung beim Erfüllungsaufwand von rund 76,1 Mio. Euro, bei einmaligen Umstellungskosten von ca. 85,8 Mio. Euro (hauptsächlich durch EU-Vorgaben). Die Verwaltung wird jährlich um ca. 13,7 Mio. Euro entlastet (davon 13,7 Mio. Bund, 14.630 Euro Länder), mit einmaligen Kosten von 4,7 Mio. Euro (Bund). Für Bürgerinnen und Bürger entsteht eine jährliche Entlastung von 131.670 Euro. Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Einnahmen werden nicht explizit genannt.
Inkrafttreten:
Das Gesetz sieht ein gestuftes Inkrafttreten zwischen 2026 und 2030 vor, abhängig von den europäischen Vorgaben (z.B. ESAP). Für Regelungen ohne explizite Angaben ist davon auszugehen, dass sie am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Sonstiges:
Der Entwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, da die Umsetzung bestimmter EU-Vorgaben (z.B. MiFiR-Review) bis spätestens 29. September 2025 erfolgen muss. Das Gesetz bringt zahlreiche Bürokratieentlastungen (z.B. Wegfall des Millionenkreditmeldewesens, Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters bei der BaFin, Vereinfachungen bei Prospekten und Kapitalmaßnahmen). Es enthält keine Befristung, sieht aber eine interne Evaluierung der Änderungen im Investmentsteuergesetz nach zwei Jahren vor. Das Gesetz hat keine demografischen Auswirkungen, aber eine faktisch asymmetrische Wirkung zugunsten von Start-ups, wobei Gründerinnen besonders gefördert werden sollen. Ziel ist auch die Förderung von nachhaltigem Wirtschaftswachstum, Innovation und Digitalisierung.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten, redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind ausgelassen:
- Einführung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen, mit umfangreichen Meldepflichten und technischen Vorgaben für Unternehmen und Behörden.
- Umsetzung des EU-Maßnahmenpakets „Listing Act“ zur Erleichterung von Börsengängen und Wertpapierprospekten, u.a. durch vereinfachte Prospektpflichten und neue Schwellenwerte.
- Abschaffung des nationalen Millionenkreditmeldewesens, da alternative EU-weite Meldesysteme bestehen.
- Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters (MBR) bei der BaFin zur Entlastung der Finanzdienstleister.
- Abschaffung der Kryptowertpapierliste, um Bürokratie und Kosten für Emittenten und BaFin zu senken.
- Anpassung der Schwellenwerte für die EMIR-Prüfung, sodass weniger Unternehmen von aufwändigen Prüfpflichten betroffen sind.
- Abschaffung des Qualitätsreportings und des Top 5-Reportings für Wertpapierdienstleister und Handelsplätze.
- Einführung und Anpassung von Melde- und Veröffentlichungspflichten an das ESAP in zahlreichen Gesetzen (z.B. HGB, WpHG, BörsG, KAGB, VAG, AktG, WpÜG, PfandBG).
- Erweiterung der Investitionsmöglichkeiten von Investmentfonds und Spezialfonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur, inklusive steuerlicher Anpassungen und Klarstellungen zur gewerblichen Tätigkeit.
- Erleichterungen für offene Immobilienfonds und REITs, insbesondere für Investitionen in erneuerbare Energien und Ladeinfrastruktur.
- Einführung der Möglichkeit für Aktiengesellschaften, Aktien mit einem Nennwert unter einem Euro auszugeben, sofern dies in der Satzung geregelt ist.
- Anpassung der Delisting-Regelungen: Systemwechsel beim Rechtsschutz, künftig Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung, Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Delistings von KMU-Wachstumsmärkten.
- Anpassungen im Wertpapierhandelsgesetz: u.a. qualitative statt quantitative Definition systematischer Internalisierer, neue Definitionen und Meldepflichten, Streichung von Abschnitt 15 (Erleichterung des Zugangs zu Drittstaatenhandelsplätzen), Verbot von Payment for Order Flow, Abschaffung des MBR.
- Anpassungen im Börsengesetz: u.a. neue Meldepflichten, Stärkung der Befugnisse der Börsenaufsicht, neue Regelungen zu Delisting und Mehrstimmrechtsaktien, Erleichterung der Notierungsaufnahme.
- Anpassungen im Geldwäschegesetz: Erleichterung der Identifizierung Minderjähriger, Digitalisierung der Kommunikation mit Aufsichtsbehörden, Einschränkung der Einsicht ins Transparenzregister auf berechtigtes Interesse.
- Anpassungen im Versicherungsaufsichtsgesetz: Abschaffung der Vorlagepflicht für Versicherungsbedingungen und Berichte, neue Meldepflichten an ESAP.
- Anpassungen im Investmentsteuergesetz: Klarstellung, dass auch gewerblich tätige Investmentfonds steuerlich als solche anerkannt werden, aber gewerbliche Einkünfte auf Fondsebene besteuert werden; Erweiterung der Investitionsmöglichkeiten von Spezialfonds.
- Anpassungen im Kapitalanlagegesetzbuch: Erleichterung von Investitionen in Infrastruktur- und Energiewendeprojekte für Immobilien-Sondervermögen und Spezialfonds.
- Einführung und Anpassung von Meldepflichten und technischen Vorgaben für zahlreiche weitere Finanzmarktgesetze und -verordnungen zur Umsetzung von ESAP und EU-Vorgaben.
- Abschaffung des Fachbeirats bei der BaFin.
- Erleichterung und Digitalisierung von Verwaltungsverfahren (z.B. digitale Übermittlung von Auskünften an die BaFin).
- Erleichterung der Schwarmfinanzierung für Genossenschaften.
- Anpassung von Bußgeld- und Sanktionsregelungen an neue EU-Vorgaben.
Zusammengefasst: Das Gesetzespaket dient der Digitalisierung, Entbürokratisierung, Erleichterung des Kapitalmarktzugangs, Förderung nachhaltiger Investitionen und der 1:1-Umsetzung neuer EU-Vorgaben, insbesondere durch die Einführung des ESAP und zahlreiche Anpassungen im Kapitalmarkt-, Aufsichts- und Steuerrecht.
| Haufe.de, 27.08.2025 | Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts |
| Datum erster Entwurf: | 22.08.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 10.09.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht zur Erhöhung des Wirtschaftswachstums eine Investitionsoffensive und gezielte Strukturreformen vor, insbesondere durch steuerliche Impulse für private Investitionen und Bürokratiekostenabbau (Stärkung privater Investitionstätigkeit als Wachstumshebel). Dazu sollen die Rahmenbedingungen für private Investitionen verbessert und der Finanzplatz Deutschland insgesamt gestärkt werden.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, in Umsetzung des Koalitionsvertrags private Investitionen insbesondere in Infrastruktur und erneuerbare Energien sowie in kleinere Unternehmen und Start-ups (Venture Capital) zu fördern. Der Gesetzentwurf ist Teil des Sofortprogramms, auf das sich die Bundesregierung am 28. Mai 2025 verständigt hat.
Schwerpunkt des Gesetzes bilden Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von Unternehmen und für einen wettbewerbsfähigeren Finanzstandort. Dies sind insbesondere:
- Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für kleine Unternehmen und Start-ups,
- Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur,
- Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie im Finanzmarktbereich, ohne das Verbraucherschutzniveau abzusenken, insbesondere Verschlankung aufsichtlicher Prozesse bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sowie
- standortfreundliche Implementierung von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten (insbesondere Listing Act, ESAP, MIFIR Review)“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:
„Bei den Vorarbeiten für den Entwurf wurde auch die Initiative „Wachstums- und Innovationskapital für Deutschland (WIN)“ einbezogen. Im Rahmen dieser Initiative arbeiten das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundeskanzleramt zusammen mit Unternehmen der Finanzwirtschaft unter Leitung und Koordinierung der KfW daran, mehr privates Wachstums- und Innovationskapital zu mobilisieren und die Bedingungen für Venture Capital in Deutschland zu verbessern. Ferner wurden im Sinne eines Praxischecks auch Vorschläge der BaFin ausgewertet und berücksichtigt.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Mehrere Stellungnahmen enthalten Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase. Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) gibt an, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 22. August 2025 den Referentenentwurf des Standortfördergesetzes (StoFöG) zur Verbändekonsultation gestellt hat. In einer weiteren Stellungnahme des BEE wird dieses Datum ebenfalls als Eingangsdatum der Aufforderung genannt. Der Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB) weist explizit auf eine sehr kurze Stellungnahmefrist von fünf Werktagen hin. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) spricht ebenfalls von einer kurzen Stellungnahmefrist, ohne diese jedoch zu beziffern. Die meisten Stellungnahmen datieren vom 29. August 2025, was auf einen Zeitraum von etwa einer Woche zwischen Einladung und Abgabe der Stellungnahmen schließen lässt. Die Beteiligungsphase betrug demnach nachweislich fünf Werktage bis maximal sieben Kalendertage.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zum Standortfördergesetz (StoFöG) ist grundsätzlich positiv: Die meisten Verbände begrüßen die Zielsetzung, den Finanzstandort Deutschland zu stärken, private Investitionen zu fördern und bürokratische Hürden abzubauen. Allerdings werden die geplanten Maßnahmen vielfach als nicht ausreichend ambitioniert, zu kleinteilig oder in einzelnen Punkten kritisch bewertet. Es besteht ein breiter Konsens, dass Nachbesserungen erforderlich sind, um die angestrebten Ziele umfassend zu erreichen und internationale Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.
Meinungen im Detail
1. Förderung des Finanzstandorts und private Investitionen
Alle Stellungnahmen erkennen die Notwendigkeit an, den Finanzstandort Deutschland zu stärken und private Investitionen – insbesondere in Infrastruktur, erneuerbare Energien und innovative Unternehmen – zu fördern. Bitkom, das Deutsche Aktieninstitut, der Bundesverband deutscher Banken, der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) begrüßen die Schaffung neuer Investitionsmöglichkeiten, insbesondere für institutionelle Investoren und im Bereich erneuerbare Energien. Der BEE fordert jedoch gezielte Nachbesserungen, um auch kleine und mittlere Akteure besser einzubeziehen.
2. Bürokratieabbau und Digitalisierung
Ein zentrales Thema fast aller Stellungnahmen ist der Abbau von Bürokratie. Bitkom, das Deutsche Aktieninstitut, der Bundesverband deutscher Banken und der BEE kritisieren, dass neue Melde- und Berichtspflichten drohen, die das Ziel des Bürokratieabbaus konterkarieren könnten. Bitkom fordert darüber hinaus eine stärkere Digitalisierung der Finanz- und Steuerverwaltung sowie die Harmonisierung regulatorischer Testumgebungen auf europäischer Ebene. Auch der GDV begrüßt die Verschlankung aufsichtsrechtlicher Prozesse, sieht aber weiteren Handlungsbedarf.
3. Steuerliche und regulatorische Rahmenbedingungen
Die steuerliche Behandlung von Investitionen und Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wird von mehreren Verbänden (Bitkom, Bundesverband deutscher Banken, GDV, BAND) kritisch beleuchtet. BAND hebt hervor, dass die geplante Erhöhung der steuerlichen Freigrenze für Business Angels in der Praxis wenig Wirkung entfalten wird und fordert eine Verkürzung der Haltefrist sowie die Ausdehnung auf Privatvermögen. Der Bundesverband deutscher Banken fordert eine praxisgerechte steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen und kritisiert das Fehlen eines rechtssicheren Mechanismus zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), was auch vom BdB in beiden Stellungnahmen als Wettbewerbsnachteil für deutsche Kreditinstitute betont wird. Der GDV kritisiert einzelne steuerliche Regelungen, insbesondere die Körperschaftsteuerpflicht für Gewinne aus Beteiligungen an Personengesellschaften auf Fondsebene.
4. Kapitalmarktzugang, Aktienrecht und Investorenbasis
Das Deutsche Aktieninstitut fordert eine umfassende Modernisierung des Aktienrechts, insbesondere zur Flexibilisierung von Kapitalmaßnahmen und zur Erleichterung von Börsengängen. Auch der Bundesverband deutscher Banken und Bitkom betonen die Bedeutung eines verbesserten Kapitalmarktzugangs und die Förderung von IPOs. Die Stärkung der Aktienanlage in der Altersvorsorge und Vermögensbildung wird als wichtig für eine breitere Investorenbasis angesehen.
5. Spezifische Kritikpunkte und Änderungswünsche
- Der Bundesverband deutscher Banken und der BdB kritisieren die geplante Ausweitung der Eingriffsbefugnisse der BaFin sowie die Beibehaltung bestimmter strafrechtlicher Verbotstatbestände im Kreditwesengesetz (KWG) als wettbewerbsnachteilig.
- Das IDW und die Wirtschaftsprüferkammer konzentrieren sich auf Detailregelungen zur Wirtschaftsprüferordnung, Compliance-Anforderungen und die Umsetzung europäischer Vorgaben. Sie fordern Klarstellungen zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.
- BAND fordert die Gleichstellung von Business-Angel-GmbHs mit Investmentfonds bei der Gewerbesteuerbefreiung und verweist auf internationale Vorbilder mit attraktiveren steuerlichen Anreizen.
- Der BEE fordert eine Ausweitung des Schwarmfinanzierungs-Privilegs auf Bürgerenergie-Gesellschaften und eine eigenständige Infrastrukturquote im Kapitalanlagegesetzbuch.
6. Thematische Schwerpunkte der Verbände
- Arbeitgeber- und Branchenverbände (Bitkom, Deutsches Aktieninstitut, BdB, GDV) betonen vor allem die Notwendigkeit von Bürokratieabbau, Digitalisierung, steuerlichen Verbesserungen und Kapitalmarktzugang.
- Umwelt- und Energieverbände (BEE) legen den Fokus auf die gezielte Förderung erneuerbarer Energien, die Stärkung kleiner und mittlerer Akteure sowie die Vermeidung zusätzlicher Bürokratie.
- Investoren- und Startup-Verbände (BAND) kritisieren die mangelnde Berücksichtigung der Frühphasenfinanzierung und fordern gezielte steuerliche Anreize.
- Berufsständische Organisationen (IDW, Wirtschaftsprüferkammer) konzentrieren sich auf Detailregelungen und die Umsetzung europäischer Vorgaben.
Verfassungsrechtliche Bedenken wurden in keiner der Stellungnahmen ausdrücklich geäußert.
„Der Entwurf setzt mit Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten, zur Förderung von Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien sowie zum Abbau von Bürokratie an entscheidenden Hebeln an.“
Die Stellungnahme des Bitkom e.V. zum Standortfördergesetz (StoFöG) bewertet den Gesetzentwurf grundsätzlich positiv und sieht darin wichtige Schritte zur Stärkung des Finanzstandorts Deutschland und zur Förderung privater Investitionen. Bitkom hebt hervor, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten, zur Förderung von Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien sowie zum Bürokratieabbau zentrale Hebel sind. Besonders betont werden die Stärkung des Venture-Capital-Standorts (Risikokapital für Startups), die Förderung von Börsengängen (IPOs) in Deutschland und der Abbau von bürokratischen Hürden in der Finanzregulierung. Bitkom fordert darüber hinaus eine stärkere Digitalisierung der Finanz- und Steuerverwaltung, eine europäische Harmonisierung von regulatorischen Testumgebungen (sogenannte Sandboxes) für digitale Technologien und eine Klarstellung steuerlicher Regelungen für Fonds. Ausführlich thematisiert werden die steuerliche Behandlung von Venture-Capital-Investitionen, die Digitalisierung und Vereinfachung von Melde- und Kontrollverfahren sowie der Umgang mit neuen Technologien wie Blockchain und tokenisierten Fonds. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Notwendigkeit, den Venture-Capital-Markt in Deutschland zu stärken, 2) die Forderung nach weitergehendem Bürokratieabbau und Digitalisierung im Finanzsektor und 3) die Bedeutung von Rechtssicherheit und technologischer Offenheit für innovative Finanzprodukte.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 22.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Ziel des Referentenentwurfs des StoFöG, den Finanzstandort Deutschland zu stärken und seine Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich zu verbessern, ist richtig und notwendig. Maßnahmen zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs, zur Förderung des Fondsmarkts sowie zur Reduzierung bürokratischer Belastungen sind aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft geeignete Stellschrauben. Jedoch sieht die DK bei einigen zentralen Punkten des Entwurfs noch Nachbesserungsbedarf.“
Der Bundesverband deutscher Banken e. V. bewertet den Referentenentwurf des Standortfördergesetzes (StoFöG), der auf die Stärkung des Finanzstandorts Deutschland und die Förderung privater Investitionen abzielt, grundsätzlich als notwendig und sinnvoll. Der Verband begrüßt Maßnahmen zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs, zur Förderung des Fondsmarkts sowie zur Reduzierung bürokratischer Belastungen. Gleichzeitig sieht er in zentralen Punkten Nachbesserungsbedarf. Besonders kritisiert wird das Fehlen eines rechtssicheren Mechanismus zur Anpassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), was für Kreditinstitute in Deutschland ein Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen EU-Staaten sei. Ausführlich thematisiert werden außerdem die lohnsteuerliche Behandlung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, die Anpassung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) sowie die geplanten Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und Kreditwesengesetz (KWG). Der Verband fordert unter anderem eine Einschränkung der AGB-Inhaltskontrolle bei marktüblichen Anleihebedingungen, eine praxisgerechte steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen, Klarstellungen und Flexibilisierungen im eWpG sowie eine Begrenzung der Abfindungszahlungen für Bankmanager. Die geplanten Ausweitungen der Eingriffsbefugnisse der BaFin und die Herabsetzung des Verdachtsmaßstabs im WpHG und WpPG werden abgelehnt, da sie als unverhältnismäßig und nicht zielführend angesehen werden. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Forderung nach einem rechtssicheren AGB-Änderungsmechanismus, 2) die detaillierte Kritik und Vorschläge zu steuerlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen und Wertpapiere, 3) die Ablehnung einer Ausweitung der Sanktionsbefugnisse und einer Herabsetzung der Verdachtsschwelle bei aufsichtsrechtlichen Maßnahmen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 52646912360-95 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Maßnahmen zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs, zur Förderung des Fondsmarkts sowie zur Reduzierung bürokratischer Belastungen sind aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft geeignete Stellschrauben. Jedoch sieht die DK bei einigen zentralen Punkten des Entwurfs noch Nachbesserungsbedarf.“
Der Bundesverband deutscher Banken e. V. (BdB) bewertet den Regierungsentwurf des Standortfördergesetzes (StoFöG) grundsätzlich als wichtigen Schritt zur Stärkung des Finanzstandorts Deutschland und zur Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit. Begrüßt werden Maßnahmen zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs, zur Förderung des Fondsmarkts und zum Bürokratieabbau. Allerdings sieht der Verband in zentralen Punkten Nachbesserungsbedarf. Besonders kritisiert wird das Fehlen eines rechtssicheren Mechanismus zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), was deutsche Kreditinstitute gegenüber anderen EU-Staaten benachteilige. Ausführlich thematisiert werden zudem die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, die Regulierung von Anleihebedingungen und die Anpassung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG). Der BdB fordert u.a. eine praxisnahe Lösung für AGB-Änderungen, eine Einschränkung der AGB-Inhaltskontrolle bei marktüblichen Anleihebedingungen, Klarstellungen im eWpG bezüglich Verwahrer und Registerführung sowie eine Modernisierung gesellschaftsrechtlicher Rahmenbedingungen. Einzelne Gesetzesänderungen, wie die Erhöhung von Schwellenwerten für Wirtschaftsprüferbescheinigungen und die Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters, werden begrüßt. Kritisch sieht der Verband die geplante Ausweitung der Eingriffsbefugnisse der BaFin und die Beibehaltung bestimmter strafrechtlicher Verbotstatbestände im Kreditwesengesetz (KWG), die als wettbewerbsnachteilig für deutsche Banken angesehen werden. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Forderung nach einem rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus, 2) die steuerliche und aufsichtsrechtliche Behandlung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, insbesondere bei international tätigen Unternehmen und Risikoträgern, und 3) die detaillierte Kritik und Änderungsvorschläge zum eWpG, insbesondere zur Rolle und Definition von Verwahrern.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 17.10.2025
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 52646912360-95 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Gleichzeitig zeigt der Entwurf des Standortfördergesetzes, dass durch die Vielzahl an neuen Melde-, Dokumentations- und Reportingpflichten das Ziel einer schlanken Verwaltung und des Bürokratieabbaus aktuell gefährdet ist.“
Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz, StoFöG), insbesondere die erweiterten Investitionsmöglichkeiten für erneuerbare Energien und die Schaffung von Rechtssicherheit durch einheitliche Definitionen im Kapitalanlagegesetzbuch. Der BEE fordert jedoch gezielte Nachbesserungen, um vor allem kleine und mittlere Akteure der Energiewende zu stärken. Dazu gehört die Ausweitung des Schwarmfinanzierungs-Privilegs auf Bürgerenergie-Gesellschaften in Form von GmbH oder GmbH & Co. KG, die Entkopplung der Infrastrukturquote von der Immobilienquote zur gezielten Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien sowie eine Reduzierung der Bürokratie, da neue Melde- und Dokumentationspflichten die angestrebte Verwaltungsvereinfachung gefährden. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) die Ausweitung der Schwarmfinanzierung auf Bürgerenergie, (2) die Notwendigkeit einer eigenständigen Infrastrukturquote im Kapitalanlagegesetzbuch, und (3) die Gefahr steigender Bürokratie durch neue Berichtspflichten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R002168 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das StoFöG kann einen erheblichen Beitrag dazu leisten, Investitionen in Erneuerbare Energien zu fördern, doch durch die Vielzahl an neuen Melde-, Dokumentations- und Reportingpflichten ist das Ziel einer schlanken Verwaltung aktuell gefährdet.“
Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) begrüßt den Gesetzentwurf zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandortes (Standortfördergesetz, StoFöG) grundsätzlich, da er neue Investitionsmöglichkeiten für erneuerbare Energien (EE) und zugehörige Infrastrukturen schafft. Besonders positiv bewertet der BEE die geplante Rechtssicherheit durch eine einheitliche Definition von EE im Kapitalanlagegesetzbuch und die Öffnung institutioneller Kapitalanlagen für EE-Projekte. Der Verband fordert jedoch gezielte Nachbesserungen: Erstens soll das Schwarmfinanzierungs-Privileg auf Bürgerenergie-Gesellschaften in der Rechtsform GmbH oder GmbH & Co. KG ausgeweitet werden, um insbesondere kleine und mittlere Akteure zu stärken. Zweitens wird eine Entkopplung der Infrastrukturquote von der Immobilienquote im Kapitalanlagegesetzbuch gefordert, damit mehr Kapital gezielt in EE-Infrastruktur fließen kann. Drittens kritisiert der BEE die Vielzahl neuer Melde-, Dokumentations- und Reportingpflichten, die das Ziel des Bürokratieabbaus gefährden und den administrativen Aufwand erhöhen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Ausweitung des Schwarmfinanzierungs-Privilegs für Bürgerenergie, (2) die Notwendigkeit einer eigenständigen Infrastrukturquote für EE-Investitionen, und (3) die Problematik zusätzlicher Bürokratie durch neue Berichtspflichten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R002168 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nur dann wird die Gesetzesänderung einen spürbaren Effekt erzielen und dazu führen, dass Gewinne aus Startup-Gründungen und -finanzierungen vermehrt in junge, innovative Unternehmen re-investiert werden.“
Die Stellungnahme des Business Angels Deutschland (BAND) e.V. zum Referentenentwurf des Standortfördergesetzes (StoFöG) hebt hervor, dass das Gesetz zwar die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Deutschland stärken und die Finanzierungsoptionen für junge Unternehmen verbessern will, aber die Frühphasenfinanzierung durch Business Angels und Family Offices kaum berücksichtigt. BAND fordert, die Rahmenbedingungen für diese Investorengruppen gezielt zu verbessern, da sie einen Großteil der Erstfinanzierungen für Startups leisten. Besonders kritisiert wird, dass die geplante Erhöhung der steuerlichen Freigrenze (§6b EStG) für Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen in der Praxis wenig Wirkung entfalten wird, da sie nur für Anteile im Betriebsvermögen und mit langer Haltefrist gilt. BAND schlägt vor, die Haltefrist von sechs auf drei Jahre zu verkürzen und die Regelung auch auf Privatvermögen auszudehnen. Darüber hinaus wird eine Gleichstellung von Business-Angel-GmbHs mit Investmentfonds bei der Gewerbesteuerbefreiung gefordert. Im internationalen Vergleich sieht BAND weiterhin Nachholbedarf gegenüber Programmen in Großbritannien (SEIS/EIS) und den USA (QSBS), die deutlich attraktivere steuerliche Anreize für Investoren bieten. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die steuerlichen Rahmenbedingungen und deren praktische Wirkungslosigkeit für viele Business Angels, 2) Der internationale Vergleich mit Großbritannien und den USA, 3) Die Forderung nach Gleichstellung bei der Gewerbesteuer und Anpassung der Bagatellgrenze für gewerbliche Tätigkeiten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf ist vor diesem Hintergrund nicht mehr als ein kleiner erster Schritt und sollte um grundlegende Maßnahmen im Aktien- und Kapitalmarktrecht sowie in Bezug auf Altersvorsorge und Vermögensbildung ergänzt werden.“
Das Deutsche Aktieninstitut bewertet den Referentenentwurf des Standortfördergesetzes (StoFöG) als einen ersten, aber zu kleinen Schritt zur Stärkung des Finanzstandorts Deutschland. Die Stellungnahme fordert ein ambitionierteres Maßnahmenpaket, um die Kapitalaufnahme für Unternehmen zu erleichtern, die Bürokratie im Finanzmarktbereich konsequent abzubauen und die Investorenbasis zu verbreitern. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die Notwendigkeit einer umfassenden Modernisierung des Aktienrechts, insbesondere zur Flexibilisierung von Kapitalmaßnahmen wie der Erhöhung des genehmigten Kapitals und der Einführung von At-the-Market-Platzierungen (bei denen Aktien flexibel und marktnah ausgegeben werden können). (2) Der konsequente Abbau von übermäßiger Bürokratie, etwa durch die Streichung unnötiger Prüfpflichten und Meldepflichten, sowie die Anpassung an europäische Vorgaben, um Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu vermeiden. (3) Die Stärkung der Aktienanlage in der Altersvorsorge und Vermögensbildung, um eine breitere Investorenbasis zu schaffen und die Innovationsfinanzierung zu verbessern. Die Stellungnahme kritisiert zudem konkrete Regelungsvorhaben, etwa zu Prospektpflichten, Haftungsregimen und Delisting-Verfahren, und gibt zahlreiche konkrete Änderungsvorschläge.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000613 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 38064081304-25 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir teilen die Einschätzung der Bundesregierung, dass die deutsche Wirtschaft vor strukturellen Herausforderungen steht und unterstützen die mit dem StoFöG verfolgten Ziele, den Finanzplatz Deutschland zu stärken und Wachstumspotentiale durch Verbesserung der allgemeinen Rahmenbedingungen für Unternehmen und den Abbau von Investitionshemmnissen zu setzen.“
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt den Referentenentwurf zum Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (StoFöG) grundsätzlich und unterstützt die darin enthaltenen Maßnahmen zur Stärkung des Finanzplatzes Deutschland. Besonders positiv bewertet werden die geplanten Erleichterungen für Investitionen von Investmentfonds in Erneuerbare Energien und Infrastruktur sowie die Verschlankung der aufsichtsrechtlichen Prozesse bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Der Verband hebt hervor, dass Versicherer mit 1,9 Billionen Euro Kapitalanlagen die größte institutionelle Investorengruppe in Deutschland sind und daher von den geplanten Änderungen stark betroffen sind. Kritisch angemerkt werden jedoch einzelne steuerliche Regelungen, insbesondere die vorgesehene Körperschaftsteuerpflicht für gewerbliche Gewinne aus Beteiligungen an Personengesellschaften auf Fondsebene. Der GDV regt zudem an, das Ziel des Gesetzes weiter zu denken und private Investitionen in Infrastruktur durch zusätzliche Maßnahmen wie die Hebelung des Infrastruktursondervermögens und die Verbesserung von Förder- und Garantieinstrumenten zu stärken. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die steuerlichen und investmentrechtlichen Rahmenbedingungen für Fondsinvestitionen in Erneuerbare Energien und Infrastruktur, (2) die Verschlankung und Vereinfachung aufsichtsrechtlicher Melde- und Vorlagepflichten bei der BaFin, und (3) die Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei öffentlichen Beschaffungen stärker am Lebenszyklusansatz und Zeitfaktor auszurichten, um private Investitionen zu fördern.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 6437280268-55 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen das vorrangige Ziel des Gesetzesentwurfs, private Investitionen insb. in Infrastruktur und erneuerbare Energien sowie in Wagnis- und Wachstumskapital (Venture Capital) zu fördern.“
Die Stellungnahme des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.) zum Referentenentwurf des Standortfördergesetzes (StoFöG) begrüßt grundsätzlich das Ziel, private Investitionen – insbesondere in Infrastruktur, erneuerbare Energien sowie Wagnis- und Wachstumskapital (Venture Capital) – zu fördern. Aus Sicht der Wirtschaftsprüfer werden verschiedene Detailregelungen kritisch beleuchtet und es werden Klarstellungen sowie Folgeänderungen angeregt, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Anforderungen an die Sachkunde und Vertretung des Compliance-Beauftragten in der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV), 2) die Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) bezüglich der Bewertung und Anrechnung von Infrastruktur-Investments sowie der Klarstellung von Berichtspflichten, und 3) die Notwendigkeit redaktioneller und inhaltlicher Anpassungen zur Vermeidung von Unklarheiten, insbesondere bei Verweisen und Definitionen. Die Stellungnahme betont, dass die Anmerkungen nicht abschließend sind und bietet weitere konstruktive Mitarbeit an.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die oben angeregte Klarstellung ist aus unserer Sicht erforderlich, da nur so auch für die deutsche Rechtsöffentlichkeit klar ersichtlich wird, wie lange die Wirtschaftsprüferkammer entsprechende Informationen dem zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich zu machen hat.“
Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) äußert sich zum Referentenentwurf des Standortfördergesetzes (StoFöG), wobei sie sich ausschließlich auf die geplanten Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) bezieht. Im Fokus stehen die Anpassungen der Paragraphen 37 und 69 WPO, die der Umsetzung europäischer Vorgaben aus der Verordnung (EU) 2023/2859 dienen. Diese Verordnung regelt die Einrichtung eines zentralen EU-Portals (European Single Access Point – ESAP) für die Veröffentlichung bestimmter Informationen. Die WPK schlägt eine Klarstellung im Gesetzestext vor, um eindeutig festzulegen, dass bestimmte Bekanntmachungen nur für fünf Jahre im EU-Portal zugänglich sein müssen, entsprechend der bestehenden nationalen Regelung (§ 69 Abs. 3 WPO). Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die genaue Dauer der Zugänglichmachung von Informationen im EU-Portal, 2) Die Abweichungen und Konkretisierungen zwischen EU-Vorgaben und nationalem Recht, 3) Die Bedeutung der Klarheit für die deutsche Rechtsöffentlichkeit hinsichtlich der Fristen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 6 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für KMU, Entbürokratisierung durch Abschaffung der Meldepflicht bei Millionenkrediten, Einführung praxistauglicher und damit rechtssicherer Regelungen für AGB-Änderungen. Fokus auf steuerliche sowie bank- und kapitalmarktrechtliche Verbesserungen zur Sicherung der Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland und Stärkung des europäischen Kapitalmarktes.
Lobbyregister-Nr.: R001693 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67331
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für KMU, Entbürokratisierung durch Abschaffung der Meldepflicht bei Millionenkrediten, Einführung praxistauglicher und damit rechtssicherer Regelungen für AGB-Änderungen. Fokus auf steuerliche sowie bank- und kapitalmarktrechtliche Verbesserungen zur Sicherung der Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland und Stärkung des europäischen Kapitalmarktes.
Lobbyregister-Nr.: R001458 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66785
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir teilen die Ziele des Gesetzes nach stabilen, effizienten und tieferen Kapitalmärkten. Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Referentenentwurf nicht mehr erforderliche Vorgaben in der Börsenzulassungs-Verordnung und im Börsengesetz reduziert, was den Zugang für Unternehmen zum Kapitalmarkt erleichtert wird.
Wir vermissen jedoch Impulse zur Stärkung der Unternehmensfinanzierung und gezielte Maßnahmen zur Mobilisierung von Kapital. Es wird nicht ohne umfangreiche Anreize, neue Wege bei der Altersvorsorge und neue Investitionsvehikel gehen. Dabei sollte nicht aus den Augen verloren werden, dass eine Steigerung der Kapitalmarktpartizipation einen wichtigen Hebel für Wachstum, Wohlstand und die Altersvorsorge des Einzelnen bedeutet.
Lobbyregister-Nr.: R001339 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66773
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für KMU, Entbürokratisierung durch Abschaffung der Meldepflicht bei Millionenkrediten, Einführung praxistauglicher und damit rechtssicherer Regelungen für AGB-Änderungen. Fokus auf steuerliche sowie bank- und kapitalmarktrechtliche Verbesserungen zur Sicherung der Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland und Stärkung des europäischen Kapitalmarktes.
Lobbyregister-Nr.: R002090 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66837
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für KMU, Entbürokratisierung durch Abschaffung der Meldepflicht bei Millionenkrediten, Einführung praxistauglicher und damit rechtssicherer Regelungen für AGB-Änderungen. Fokus auf steuerliche sowie bank- und kapitalmarktrechtliche Verbesserungen zur Sicherung der Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland und Stärkung des europäischen Kapitalmarktes.
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66788
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für KMU, Entbürokratisierung durch Abschaffung der Meldepflicht bei Millionenkrediten, Einführung praxistauglicher und damit rechtssicherer Regelungen für AGB-Änderungen. Fokus auf steuerliche sowie bank- und kapitalmarktrechtliche Verbesserungen zur Sicherung der Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland und Stärkung des europäischen Kapitalmarktes.
Lobbyregister-Nr.: R000654 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66804
| Eingang im Bundestag: | 03.11.2025 |
| Erste Beratung: | 07.11.2025 |
| Abstimmung: | 19.12.2025 |
| Drucksache: | 21/2507 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/3343 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Finanzausschuss | 12.11.2025 | Tagesordnung |
| Finanzausschuss | 01.12.2025 | Anhörung Anhörung |
| Finanzausschuss | 03.12.2025 | Tagesordnung |
| Finanzausschuss | 17.12.2025 | Tagesordnung |
| Haushaltsausschuss | 17.12.2025 | Tagesordnung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 02.12.2025 im Ausschuss für Finanzausschuss statt.
Thomas Richter (Bundesverband Investment und Asset Management, BVI): Richter lobte den Gesetzentwurf ausdrücklich und betonte, dass er den Forderungen des BVI entspreche und die nötige Rechtssicherheit herstelle. Besonders hob er hervor, dass Immobilienspezialfonds nun Solaranlagen auf Büro- und Gewerbegebäuden errichten könnten, ohne ihren Rechtsstatus zu verlieren. Dies sei für den Fondsstandort Deutschland von großer Bedeutung.
Professor Jens Südekum (Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf): Südekum bewertete den Gesetzentwurf sehr positiv. Er betonte die Notwendigkeit von mehr Wagniskapital für junge Unternehmen und sah durch das Gesetz die Voraussetzungen dafür geschaffen. Zur Infrastrukturfinanzierung erklärte er, dass privates Kapital notwendig sei, um den Mittelbedarf zu decken, und dass das Gesetz dazu beitrage, bestehende Hürden abzubauen.
Tim Ockenga (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft, GDV): Ockenga begrüßte die Verschlankung aufsichtsrechtlicher Prozesse bei der BaFin und schlug einige Änderungen am Entwurf vor. Er unterstützte wie der BVI die verbesserten Möglichkeiten für Solaranlagen auf Dächern von Büro- und Gewerbegebäuden.
Gerrit Fey (Deutsches Aktieninstitut): Fey sprach von kleinen Schritten durch das Gesetz und kritisierte das Fehlen einer grundsätzlichen Aktienrechtsreform, um die Unternehmensfinanzierung zu verbessern.
René Lorenz (Deutsche Kreditwirtschaft): Lorenz begrüßte die Abschaffung von Meldepflichten im Kreditbereich, vermisste jedoch Regelungen zur rechtssicheren und praxistauglichen Anpassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Verena Pausder (Bundesverband Deutsche Startups): Pausder verwies auf die Herausforderungen von Startups in späteren Entwicklungsphasen und forderte weitere Verbesserungen. Sie betonte die Bedeutung von unbürokratischer Mitarbeiterbeteiligung und einem leichteren Zugang zum Kapitalmarkt. Sie erhoffe sich positive Impulse vom geplanten Deutschlandfonds.
Franziska Maria Cooiman (Technische Universität Berlin): Cooiman wies darauf hin, dass Wagniskapital nur für bestimmte Unternehmen geeignet sei und Risiken berge. Sie kritisierte, dass durch die Fondsstruktur vor allem bereits erprobte Technologien gefördert würden, während neue Technologien, die für einen grünen Umbau notwendig seien, zu kurz kämen. Zudem werde das Kapital überwiegend von Männern verwaltet und gehe auch an diese.
Professor Fritz Söllner (TU Ilmenau): Söllner zeigte sich ernüchtert vom Gesetzentwurf. Er sah nur kleine Verbesserungen und kritisierte, dass vor allem die Finanz- und Fondswirtschaft sowie erneuerbare Energien profitierten, während die breite Wirtschaft wenig davon habe. Die Maßnahmen seien zu kleinteilig.
Professor Heribert Anzinger (Universität Ulm): Anzinger kritisierte, dass sich das Investmentrecht vom Aufsichtsrecht löse. Er hielt es für problematisch, dass steuerbegünstigte Fonds nicht allen Investoren offenstünden und dass Kapitalverwaltungsgesellschaften der Betrieb von Kraftwerken und Energieerzeugungsanlagen erlaubt werden solle.
Professor Ekkehard Wenger (Universität Würzburg): Wenger bemängelte, dass im Entwurf kaum von Venture Capital die Rede sei und der Fokus stark auf erneuerbare Energien liege, was die Energiewende verteuere. Der einseitige Fokus auf erneuerbare Energien missfalle ihm.
Zusätzlich wurde ein Antrag der AfD-Fraktion (21/2544) zur Streichung der Wegzugsbesteuerung behandelt. Die AfD-Fraktion bezeichnete die Wegzugsbesteuerung als faktische Strafe für den Wunsch, in einem anderen Land zu leben. Professor Wenger äußerte dazu, dass keine Unternehmer nach Deutschland kommen würden, wenn sie befürchten müssten, bei einem Wegzug nach sieben Jahren einen Teil ihres Vermögens zu verlieren.
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Finanzausschuss (7. Ausschuss). Mitberatende Ausschüsse waren der Haushaltsausschuss und der Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Zusätzlich hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen mit dem Gesetzentwurf befasst, jedoch ohne eigene Empfehlung.
Beschlussempfehlung:
Der Finanzausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Standortfördergesetz (StoFöG) in geänderter Fassung (Drucksachen 21/2507, 21/3065) mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke. Der Antrag der AfD zur Aufhebung der Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) wird mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die AfD abgelehnt. Ein Entschließungsantrag wurde im Ausschuss nicht beschlossen, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kündigte jedoch einen solchen für die 2./3. Lesung an.
Änderungen:
Es wurden zahlreiche Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf eingefügt, die sich überwiegend auf den Gesetzentwurf selbst und damit verbundene Gesetze beziehen. Beispiele sind:
- Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG auf Sparkassen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.
- Umsetzung der EU-Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113.
- Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und Handelsgesetzbuch (HGB) im Zusammenhang mit EU-Vorgaben.
- Regelungen zu Delisting-Erwerbsangeboten und Übergangsregelungen im WpÜG.
- Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (AGB-Einbeziehung) und Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).
- Redaktionelle Korrekturen und Anpassungen an aktuelles EU-Recht.
Alle Änderungen stehen im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf oder der Umsetzung europäischer Vorgaben; es gibt keine Hinweise auf sogenannte „Trojaner“-Regelungen.
Begründung:
Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungen für Unternehmen, die Förderung des Fondsmarkts (insbesondere Venture Capital), der Abbau von Bürokratie und die Stärkung des Finanzstandorts Deutschland. Es sollen Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien erleichtert und EU-rechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Die Änderungen im Steuerrecht und Investmentrecht sollen Investitionshemmnisse abbauen. Die Änderungen im KStG betreffen insbesondere die Gleichstellung von Sparkassen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Die Maßnahmen führen zu einer Entlastung von Bürokratie- und Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU und SPD: Betonen die Verbesserung der Rahmenbedingungen für private Investitionen, den Abbau von Bürokratie und die gezielte Förderung von Startups und Scaleups. Sie heben die steuerlichen Verbesserungen, die Umsetzung von EU-Vorgaben und die Entlastung von Berichtspflichten hervor. Die Änderungen im KStG und KAGB werden als sachgerecht begründet.
- AfD: Kritisiert, dass der Gesetzentwurf neue Bürokratie durch EU-Vorgaben schaffe und die Förderung erneuerbarer Energien als planwirtschaftliche Fehlsteuerung. Sie fordert die Abschaffung der Wegzugsbesteuerung und lehnt den Gesetzentwurf ab, da er aus ihrer Sicht nicht zur echten Entbürokratisierung beiträgt.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Unterstützen den Gesetzentwurf, betonen aber Verbesserungsbedarf insbesondere bei der Trennung von vermögensverwaltender und operativer Tätigkeit bei Fonds, beim Anlegerschutz und bei der Startup-Förderung. Sie kündigen einen Entschließungsantrag für weitere Verbesserungen an.
- Die Linke: Lehnt den Gesetzentwurf ab, da er aus ihrer Sicht vor allem die Interessen der Finanzlobby bedient, zu einer weiteren Finanzialisierung beiträgt und nicht ausreichend auf soziale und ökologische Zielsetzungen eingeht. Sie kritisiert die Fokussierung auf kurzfristige Renditen und fehlende Konditionierung von Investitionen.
Weitere Angaben:
Keine.
Änderungen:
Hier sind die wichtigsten inhaltlichen Maßnahmen und Änderungen, die der Ausschuss am Gesetzentwurf vorgenommen hat, stichpunktartig zusammengefasst:
- Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 8b Absatz 6 Satz 2 KStG auf Sparkassen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, sodass auch sogenannte „freie“ Sparkassen steuerlich wie öffentlich-rechtliche Sparkassen behandelt werden.
- Umsetzung der neuen EU-Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113 in verschiedenen Gesetzen, insbesondere durch Anpassung von Begrifflichkeiten (z.B. „Zahler“ statt „Auftraggeber“) und Aktualisierung von Verweisungen.
- Klarstellung im Bürgerlichen Gesetzbuch: Anlagebedingungen von Investmentvermögen werden Vertragsbestandteil, ohne dass die Voraussetzungen des § 305 Absatz 2 BGB erfüllt sein müssen, sofern die Bedingungen von der BaFin genehmigt sind.
- Einführung und Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD-Umsetzungsgesetz) im Handelsgesetzbuch und Wertpapierhandelsgesetz; Fehlerfeststellungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden künftig im Rahmen des CSRD-Umsetzungsgesetzes geregelt.
- Beibehaltung des bisherigen nationalen Veröffentlichungsverfahrens für Jahresfinanzberichte, parallele Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP).
- Anpassung der Meldepflichten: Prüfungsberichte von Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind künftig nur noch an die BaFin, nicht mehr an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln.
- Erweiterung der Veröffentlichungspflichten über ESAP: Insiderinformationen und Eigengeschäfte von Führungskräften sowie Informationen zum Markt für Emissionszertifikate werden künftig über das europäische Portal veröffentlicht.
- Klarstellung und Umsetzung von Pflichten zur Kennzeichnung und Unterrichtung über Mehrstimmrechtsaktien, auch wenn bestimmte EU-Verordnungen noch nicht erlassen wurden.
- Übergangsregelung für Delisting-Erwerbsangebote bei KMU-Wachstumsmärkten bis 2030: Anpassung der Preisfindung und Mindestpreisberechnung, bis die IT-Systeme der BaFin entsprechend angepasst sind.
- Streichung der geplanten Abschaffung der BaFin-Verwahrstellenbescheinigungen für Immobilienfonds, um Mehraufwand für Kapitalverwaltungsgesellschaften zu vermeiden.
- Erweiterte Datenerhebungspflichten im Geldwäschegesetz: Die BaFin erhält umfassende Befugnisse, aggregierte Daten von Verpflichteten zur Bewertung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken zu erheben, auch zur Umsetzung neuer EU-Vorgaben.
- Anpassung der Definition von Immobilienfonds im Investmentsteuergesetz an die geänderten Anforderungen des REIT-Gesetzes (nur noch 65% statt 75% der Aktiva müssen Immobilien sein).
- Verschiebung und Anpassung von Anwendungszeitpunkten im Investmentsteuergesetz aufgrund des späteren Inkrafttretens des Gesetzes.
- Verschiedene Anpassungen und Klarstellungen im Börsengesetz, u.a. zur Definition von Auslagerungsunternehmen, zur Prüfungsbefugnis der Börsenaufsicht und zur Kennzeichnung von Mehrstimmrechtsaktien.
- Umsetzung von EU-Vorgaben zur Übermittlung von Informationen an ESAP und zur Geldwäscheaufsicht.
- Verschiedene Folge- und redaktionelle Anpassungen zur Umsetzung der Änderungen in den betroffenen Gesetzen.
Diese Liste enthält ausschließlich die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen und gesetzlichen Änderungen, die sich aus dem Text ergeben. Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 550/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 10.10.2025 |
| Erster Durchgang: | 21.11.2025 |
| Abstimmung: | 30.01.2026 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |