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Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung

Das Gesetz liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:04.08.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Durchführung der EU-Verordnung 2024/1689 über harmonisierte Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung). Damit soll ein einheitlicher Rechtsrahmen für Entwicklung, Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Verwendung von KI-Systemen in der EU geschaffen werden. Das Gesetz benennt die zuständigen nationalen Behörden, regelt deren Aufgaben, die Zusammenarbeit und das Bußgeldverfahren sowie notwendige Anpassungen anderer Gesetze. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf steht im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der EU-KI-Verordnung am 1. August 2024, deren Regelungen ab 2. August 2026 unmittelbar gelten. Die Verordnung verfolgt einen risikobasierten Ansatz, enthält Verbote bestimmter KI-Praktiken, Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme, Transparenzvorschriften und Maßnahmen zur Innovationsförderung, insbesondere für KMU und Start-ups. Die Mitgliedstaaten müssen bis 2. August 2025 nationale Behörden benennen. Der Entwurf nutzt bestehende Behördenstrukturen, insbesondere die Bundesnetzagentur, und richtet ein Koordinierungszentrum ein. Es gibt keine Alternativen zur Umsetzung, da die Durchführung der EU-Verordnung verpflichtend ist. 
 
Kosten:  
Für die Bundesnetzagentur entstehen jährlich Personalkosten von 9,79 Mio. Euro, Sachkosten von 3,32 Mio. Euro und Gemeinkosten von 3,85 Mio. Euro (ab 2027). Zusätzlich fallen einmalige Sachkosten (z. B. 3 Mio. Euro für IT und Reallabor) und laufende Sachkosten (6,3 Mio. Euro jährlich) an. Die Kosten steigen bis 2027 sukzessive an (Details für 2025 und 2026 im Text). Teilweise können Kosten über Gebühren oder Bußgelder refinanziert werden, diese fließen jedoch in den Bundeshaushalt und stehen der Bundesnetzagentur nicht direkt zur Verfügung. Angaben zu Kosten für andere Behörden (z. B. BaFin, BSI, Länder, Kommunen) stehen noch aus. Für Wirtschaft und Bürger entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten oder Verpflichtungen über die EU-Verordnung hinaus. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz muss bis zum 2. August 2025 in Kraft treten, um die Vorgaben der EU-Verordnung zu erfüllen. Falls keine explizite Regelung erfolgt, tritt es am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf ist besonders eilbedürftig, da die Frist zur Umsetzung der EU-Vorgaben bis 2. August 2025 läuft. Die Behördenstruktur wird innovationsfreundlich und bürokratiearm ausgestaltet, mit zentraler Bündelung von KI-Expertise bei der Bundesnetzagentur. Eine zentrale Beschwerdestelle stärkt die Verbraucherrechte. Das Gesetz ist unbefristet, eine Evaluierung der Behördenstruktur ist spätestens nach drei Jahren vorgesehen. Weitere Gesetzesfolgen oder Preisauswirkungen sind nicht zu erwarten. Das Gesetz steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung und trägt zur Förderung von Innovation und Wettbewerb bei. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (KI-Marktüberwachungsgesetz): 
 
- Das Gesetz regelt die Marktüberwachung und Konformitätssicherung von KI-Systemen entsprechend der EU-Verordnung (EU) 2024/1689. 
- Es gilt für Anbieter, Betreiber, Einführer, Händler und Bevollmächtigte von KI-Systemen sowie Produkthersteller, die KI-Systeme mit ihren Produkten in Verkehr bringen. 
- Die Beaufsichtigung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck erfolgt ausschließlich durch die EU-Kommission. 
 
Behördenstruktur und Zuständigkeiten: 
- Einrichtung bzw. Benennung mindestens einer notifizierenden Behörde und einer Marktüberwachungsbehörde pro Mitgliedstaat. 
- In Deutschland übernimmt die Bundesnetzagentur (BNetzA) zentrale Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde, notifizierende Behörde, Koordinierungs- und Kompetenzzentrum, zentrale Anlaufstelle und zentrale Beschwerdestelle. 
- Bestehende Fachbehörden bleiben für ihre jeweiligen Bereiche zuständig (z.B. Finanzaufsicht durch BaFin, Produktsicherheit durch spezialisierte Behörden). 
- Für bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme wird eine unabhängige KI-Marktüberwachungskammer innerhalb der BNetzA eingerichtet. 
- Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird für KI-Systeme im Finanzsektor zuständig. 
- Die Deutsche Akkreditierungsstelle übernimmt Aufgaben bei der Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen. 
 
Marktüberwachung und Befugnisse: 
- Marktüberwachungsbehörden überwachen die Einhaltung von Verboten, Transparenzpflichten und Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme. 
- Sie können eigenständig KI-Systeme als Hochrisiko-KI einstufen. 
- Sie erhalten weitreichende Befugnisse, z.B. Einsicht in Unterlagen, Durchführung von Inspektionen, Anordnung von Maßnahmen gegen nicht konforme KI-Systeme. 
- Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden werden geregelt, auch mit Datenschutz-, Kartell- und Jugendmedienschutzbehörden. 
 
Koordinierung und Kompetenzaufbau: 
- Einrichtung eines Koordinierungs- und Kompetenzzentrums (KoKIVO) bei der BNetzA zur Unterstützung und Koordination der Behörden und zum Wissensaustausch. 
- Förderung der Entwicklung von Verhaltenskodizes unter Einbeziehung von Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft. 
 
Bürgerrechte und Beschwerdemanagement: 
- Zentrale Beschwerdestelle bei der BNetzA für Meldungen über Verstöße gegen die Verordnung. 
- Beschwerden werden an die zuständigen Behörden weitergeleitet, barrierefrei und nutzerfreundlich. 
 
Innovationsförderung: 
- Einrichtung mindestens eines KI-Reallabors durch die BNetzA für Tests und Entwicklung unter Realbedingungen, insbesondere mit vorrangigem Zugang für KMU und Start-ups. 
- Marktüberwachungsbehörden können Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen genehmigen. 
- Maßnahmen zur Sensibilisierung, Schulung, Wissensaufbau und Vernetzung im KI-Bereich. 
 
Bußgeldverfahren: 
- Verstöße gegen die Verordnung werden als Ordnungswidrigkeiten behandelt, auch fahrlässiges Handeln ist bußgeldbewehrt. 
- Öffentliche Stellen sind von Geldbußen ausgenommen. 
 
Aufbewahrungspflichten: 
- Regelungen zur Aufbewahrung von Dokumentationen im Falle von Insolvenz oder Geschäftsaufgabe. 
 
Hinweisgeberschutz: 
- Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt auch für Meldungen von Verstößen gegen die KI-Verordnung. 
 
Inkrafttreten: 
- Die zuständigen Behörden müssen bis 2. August 2025 benannt werden, bestimmte Vorschriften gelten bereits ab Februar 2025. 
 
Diese Zusammenfassung konzentriert sich auf die zentralen Maßnahmen und Strukturen des Gesetzentwurfs und lässt redaktionelle, Folge- und Übergangsregelungen sowie Detailänderungen anderer Gesetze außer Acht.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:04.08.2025
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Das Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung). Mit dem in Artikel 1 enthaltenen KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) werden insbesondere die national zuständigen Behörden (die nationale KI-Governance) benannt, deren Aufgaben geregelt sowie Kooperationsvorschriften und die erforderlichen Vorschriften für das Bußgeldverfahren erlassen.  
 
Am 1. August 2024 ist die europäische KI-Verordnung in Kraft getreten. Sie legt einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Entwicklung, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von KI-Systemen in der Union fest.  
 
Die Regelungen der KI-Verordnung gelten grundsätzlich unmittelbar ab dem 2. August 2026. Zum Zwecke der Durchführung sieht die KI-Verordnung jedoch vor, dass jeder Mitgliedstaat bis zum 2. August 2025 mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde einrichtet oder benennt. Zudem sind nationale Sanktionsvorschriften und Maßnahmen zur Innovationsförderung zu erlassen.  
 
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Durchführung dieser Vorgaben. Ziel ist eine innovationsfreundliche und bürokratiearme Durchführung der KI-Governance. Bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) wird daher ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die KI-Verordnung (KoKIVO) geschaffen, um alle anderen zuständigen Behörden bei ihren aus der KI-Verordnung resultierenden Aufgaben zu unterstützen und eine einheitliche Rechtsauslegung bei horizontalen Rechtsfragen zu gewährleisten. Dadurch wird KI-Expertise zentral gebündelt und ressourcenschonend den übrigen Behörden bei Bedarf zur Verfügung gestellt. Um Doppelstrukturen zu vermeiden, werden zudem die bereits existenten Marktüberwachungsstrukturen sowie daneben die Aufsichtsstrukturen im Finanzdienstleistungsbereich genutzt (sog. hybrider Ansatz). In den übrigen Bereichen, in denen nicht auf bestehende Strukturen zurückgegriffen werden kann, wird die BNetzA zuständige Marktüberwachungsbehörde.  
 
Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus Vorschriften zur Innovationsförderung. Insbesondere soll die BNetzA ein KI-Reallabor errichten und betreiben.  
 
Aufgrund der Regierungsneubildung konnte die von der KI-Verordnung für den 2. Augusts 2025 vorgesehene Frist zur Festlegung der national zuständigen Behörden nicht gehalten werden. Das Gesetzgebungsverfahren wird jedoch zügig vorangebracht.“

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