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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz

Das Gesetz ist im Bundestag eingegangen, der nächste Schritt ist die Beratung in 1. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
Initiator:Bundesrat
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:29.08.2025
Drucksache:21/1379 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Bundesmittel für die Bundesstiftung Frühe Hilfen (BS FH) an die gestiegenen Bedarfe und Kosten anzupassen. Die jährliche Förderung, die seit 2014 unverändert bei 51 Millionen Euro liegt, soll ab 2026 schrittweise auf 96 Millionen Euro im Jahr 2028 erhöht werden. Ab 2028 ist zudem eine regelmäßige, bedarfsgerechte Anpassung (Dynamisierung) der Mittel vorgesehen, orientiert an der Entwicklung der Anzahl der Kinder unter drei Jahren, den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst und dem Verbraucherpreisindex. Ziel ist es, die Angebote der Frühen Hilfen bundesweit auf einem vergleichbaren und bedarfsgerechten Niveau zu sichern. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf verweist auf eine Vorgeschichte: Seit 2014 ist der Bundeszuschuss für die Frühen Hilfen nicht erhöht worden, obwohl die Zahl der Kinder unter drei Jahren, die psychosozialen Belastungen in Familien und die Personal- sowie Sachkosten deutlich gestiegen sind. Mehrere Konferenzen der Jugend- und Familienministerinnen und -minister sowie der Gesundheitsministerinnen und -minister hatten bereits 2018 und 2019 eine Anpassung gefordert. Ein früherer Gesetzentwurf scheiterte an der Diskontinuität nach Regierungswechsel. Zusätzliche Mittel aus dem Corona-Aufholpaket (2021/2022) waren befristet und reichten nicht aus, um die gestiegenen Bedarfe dauerhaft zu decken. Besonders ostdeutsche Flächenländer sind von Mittelkürzungen betroffen, weshalb eine schnelle Gesetzesänderung ab 2026 als notwendig angesehen wird. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen durch die schrittweise Aufstockung der Mittel Mehrausgaben: 39 Millionen Euro im Jahr 2026, 42 Millionen Euro im Jahr 2027 und 45 Millionen Euro im Jahr 2028. Ab 2028 erfolgt alle drei Jahre eine weitere Anpassung nach festgelegten Kriterien, sofern sich daraus ein Mittelzuwachs ergibt. Für Länder und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten, da die Mittel vom Bund bereitgestellt werden. Es werden keine Einnahmen erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da ab 2026 in mehreren Ländern empfindliche Fördermitteleinbußen drohen und die Nachhaltigkeit der Angebote für die Zielgruppe der Frühen Hilfen gefährdet ist. Es entstehen weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft oder Verwaltung zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Gesetzentwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Eine Befristung oder Evaluation des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Ziel ist die nachhaltige Sicherung des präventiven Kinderschutzes und ein bundesweit gleichwertiges Unterstützungsniveau für Familien mit kleinen Kindern. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Der Bund ist verpflichtet, seine Finanzmittel für die Bundesstiftung Frühe Hilfen ab 2026 schrittweise um 45 Millionen Euro zu erhöhen (von 51 Millionen Euro auf 96 Millionen Euro). 
- Ab 2026 müssen die Mittel alle drei Jahre angepasst werden, und zwar entsprechend der Entwicklung der Zahl der Kinder von null bis drei Jahren, der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst und des Verbraucherpreisindexes. 
- Ziel ist es, das bisherige Niveau und den Stiftungszweck dauerhaft zu erhalten.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:27.08.2025
Drucksache:21/1379 (PDF-Download)
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