Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über unbekanntes Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über unbekanntes Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener |
| Initiator: | Bundesrat |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 29.08.2025 |
| Drucksache: | 21/1396 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Erben den Zugang zu bislang unbekanntem Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener bei inländischen Kreditinstituten zu ermöglichen. Dies soll durch die Schaffung eines zentralen, öffentlich einsehbaren Registers beim Bundesamt für Justiz erreicht werden, in das relevante Daten über verstorbene Kontoinhaber und die jeweiligen Kreditinstitute automatisiert übermittelt werden. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Der Gesetzentwurf stammt vom Bundesrat.
Hintergrund:
Im Hintergrund wird erläutert, dass es zahlreiche sogenannte nachrichtenlose oder herrenlose Konten gibt, deren Erben unbekannt sind. Die Digitalisierung des Bankwesens erschwert es Erben zunehmend, von solchen Vermögenswerten zu erfahren, insbesondere bei Online-Konten. Das Bankgeheimnis verhindert Auskünfte an Privatpersonen. Die Problematik betrifft erhebliche Vermögenswerte (Schätzungen reichen von 2 bis 9 Milliarden Euro bundesweit). Die bisherige Rechtslage führt dazu, dass Kreditinstitute diese Vermögen weiter verwalten müssen, ohne einen Rechtsanspruch darauf zu haben, was Aufwand und Kosten verursacht.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Es wird lediglich ein gewisser Verwaltungsaufwand für das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für Justiz durch die technische Umsetzung und laufende Administration des Registers erwartet. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf sieht keine Alternativen vor und ist mit EU- und Völkerrecht vereinbar. Das Gesetz soll sowohl die Erben als auch die Kreditinstitute entlasten: Erben müssen keine kostenpflichtigen Nachforschungsaufträge mehr erteilen, und Banken können den Aufwand für die Verwaltung herrenloser Konten reduzieren. Das Gesetz ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig gekennzeichnet. Es wird betont, dass die Neuregelung auf das seit 2015 bestehende Verfahren zum Abruf von Kirchensteuerabzugsmerkmalen aufbaut und dessen technische Infrastruktur nutzt.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Automatisierter Datentransfer zwischen Bundesbehörden zu verstorbenen Personen, insbesondere zwischen Bundeszentralamt für Steuern und Bundesamt für Justiz.
- Nutzung bestehender und künftiger geeigneter Datengrundlagen für das Register.
- Übermittlung von Daten zu verstorbenen Personen und dem betreffenden Kreditinstitut an das Bundesamt für Justiz, wenn ein Vermögensanfall erbenmäßig ungeklärt ist (seit Einführung der Identifikationsnummer am 1. Juli 2007).
- Einrichtung und Führung eines öffentlichen Internet-Registers durch das Bundesamt für Justiz, das die übermittelten Daten enthält.
- Im Register werden folgende Daten veröffentlicht: Name, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Sterbetag, letzte bekannte Anschrift der verstorbenen Person sowie Name des Kreditinstituts.
- Erben und andere Betroffene können über das Register gezielt nach unbekanntem Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener suchen und Erbschaftsansprüche geltend machen.
- Einsichtsrecht ins Register besteht für jedermann, aber nur bei Darlegung eines Interesses als Erbe, Betroffener einer letztwilligen Verfügung oder als Nachlassgericht, Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter.
- Keine Nachweispflicht, sondern nur Darlegung des Informationsbedarfs erforderlich.
- Online-Abruf mit Suchfunktion, um schnellen Zugang zu relevanten Informationen zu ermöglichen.
- Daten im Register werden spätestens 30 Jahre nach dem Sterbetag gelöscht, auf Antrag eines Erben auch früher.
- Einzelheiten zur Registerführung, Einsichtnahme und Nutzerregistrierung werden durch Rechtsverordnung geregelt.
- Registrierung und Protokollierung der Nutzer und Abrufvorgänge, um Missbrauch zu verhindern; Daten der Nutzer dürfen nur für das Abrufverfahren verwendet werden.
- Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Die Bundesregierung plant darüber hinaus, Gelder aus nachrichtenlosen Konten für soziale Innovationen in einem Fonds zu nutzen.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Gegenstand der Interessenvertretung ist die rechtliche Regelung zur Nutzung nachrichtenloser Vermögen. Ziel ist es, im Rahmen der Gesetzgebung sicherzustellen, dass die bisher ungenutzten Mittel systematisch mobilisiert und für gemeinwohlorientierte Zwecke verfügbar gemacht werden können. Dabei soll insbesondere die Schaffung klarer Verfahren und Strukturen für die Erfassung, Verwaltung und zweckgebundene Verwendung dieser Vermögenswerte berücksichtigt werden. Im Mittelpunkt steht die Etablierung eines rechtlichen Rahmens, der die gezielte Zuführung der nachrichtenlosen Vermögen zur Finanzierung gemeinwohlorientierter Projekte, wie im Rahmen der Initiative Zukunftsmilliarden vorgesehen, ermöglicht.
Lobbyregister-Nr.: R001359 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 64770
| Eingang im Bundestag: | 27.08.2025 |
| Drucksache: | 21/1396 (PDF-Download) |