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... Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - Absenkung der Hürden für eine audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen

Das Gesetz ist im Bundestag eingegangen, der nächste Schritt ist die Beratung in 1. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:... Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - Absenkung der Hürden für eine audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen
Initiator:Bundesrat
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:29.08.2025
Drucksache:21/1389 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Voraussetzungen für die audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen in Strafverfahren zu erleichtern. Konkret sollen die Hürden für eine solche Vernehmung nach § 247a StPO abgesenkt und an die niedrigeren Anforderungen für die Entfernung des Angeklagten bei der Vernehmung minderjähriger Zeugen nach § 247 StPO angeglichen werden. Dadurch soll der Schutz kindlicher Opfer verbessert und eine kindgerechtere Justiz ermöglicht werden. Der Entwurf stammt vom Bundesrat, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Hintergrund:  
Im Text wird ausführlich auf die bisherige Rechtslage und deren Probleme eingegangen. Bisher war für eine audiovisuelle Vernehmung eines Zeugen eine „dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils“ für das Wohl des Zeugen erforderlich, unabhängig vom Alter. Für die Entfernung des Angeklagten bei minderjährigen Zeugen reichte hingegen schon ein „erheblicher Nachteil“. Dieser Wertungswiderspruch sollte ursprünglich durch § 247a StPO zugunsten schutzwürdiger Zeugen aufgelöst werden, was aber nicht erreicht wurde. Die Praxis und Rechtsprechung haben versucht, diese Lücke zu schließen, was jedoch zu Unsicherheiten und Risiken im Verfahren führte. Außerdem wird auf die Reform des Opferrechts im Jahr 2004 Bezug genommen, die bereits eine Aufwertung der Videovernehmung zum Ziel hatte. 
 
Kosten:  
Der Gesetzentwurf hat laut Text keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. Auch nennenswerte zusätzliche Kosten für die Verwaltung werden nicht erwartet, da die Gerichte bereits über die notwendige Technik verfügen. Es werden keine Einnahmen erwartet
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Alternativen vor. Es wird betont, dass die Änderung auch den Interessen der Angeklagten dient, da deren Verteidigungsrechte durch die audiovisuelle Vernehmung nicht beeinträchtigt werden und das Verfahren insgesamt beschleunigt werden kann. Der Entwurf ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig bezeichnet. Es wird auf die geringeren Risiken für Verfahrensfehler und Revisionen hingewiesen, was die Rechtssicherheit erhöht. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Die Voraussetzungen für die Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von minderjährigen Zeugen werden abgesenkt. 
- Für Zeugen unter 18 Jahren genügt künftig die Befürchtung eines erheblichen Nachteils für das Wohl des Zeugen, um eine audiovisuelle Vernehmung anzuordnen. 
- Für volljährige Zeugen bleibt es beim bisherigen, strengeren Maßstab: Es muss eine dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen bestehen. 
- Die Gefahr für das Wohl des Zeugen muss nicht mehr zwingend durch die Anwesenheit des Angeklagten entstehen, sondern kann auch durch andere Verfahrensbeteiligte oder die Atmosphäre im Sitzungssaal verursacht werden. 
- Ziel ist es, insbesondere minderjährige (Opfer-)Zeugen besser zu schützen und deren Belastung im Strafverfahren zu verringern.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:27.08.2025
Drucksache:21/1389 (PDF-Download)
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