... Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes zur Verfahrensbeschleunigung durch die erweiterte Möglichkeit der Zulassung von Rechtsmitteln und der Übertragung von Verfahren auf den Einzelrichter

| Offizieller Titel: | ... Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes zur Verfahrensbeschleunigung durch die erweiterte Möglichkeit der Zulassung von Rechtsmitteln und der Übertragung von Verfahren auf den Einzelrichter |
| Initiator: | Bundesrat |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 29.08.2025 |
| Drucksache: | 21/1380 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Asylrechtsprechung in Deutschland einheitlicher, effektiver und schneller zu gestalten. Dazu soll das Asylgesetz geändert werden, um die Möglichkeit der Zulassung von Rechtsmitteln (Berufung und Beschwerde) durch die Verwaltungsgerichte zu erweitern und die Übertragung von Berufungszulassungsverfahren auf Einzelrichter zu ermöglichen. Der Entwurf stammt vom Bundesrat, federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf nennt als Hintergrund die seit Jahren hohe Arbeitsbelastung der Verwaltungsgerichte durch eine große Zahl von Asylverfahren. Die bisherigen Maßnahmen auf Landesebene und gerichtsintern reichten nicht aus, um die Verfahrenszahlen zu bewältigen. Die Zahl der Asylanträge und damit der Gerichtsverfahren ist zuletzt wieder gestiegen. Die bisher sehr eingeschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten im Asylprozessrecht führen zu Rechtsunsicherheit und uneinheitlicher Rechtsprechung. Bereits 2017 forderten die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts eine Reform. Ein Teilaspekt wurde 2022 bereits gesetzlich geregelt, die jetzt vorgeschlagenen Änderungen stehen aber noch aus.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Es entsteht auch kein Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung. Es wird erwartet, dass durch die erweiterten Rechtsmittelmöglichkeiten die Zahl der Verfahren bei den Oberverwaltungsgerichten zwar steigen könnte, eine erhebliche und langfristige Verfahrenszunahme aber nicht zu erwarten ist. Die zu erwartenden Leitentscheidungen sollen die Verwaltungsgerichte entlasten und die Verfahren insgesamt beschleunigen. Der genaue Umfang der jeweiligen Belastungen und Entlastungen kann derzeit nicht prognostiziert werden. Einnahmen werden nicht erwähnt.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf sieht keine Befristung vor, die Regelungen gelten unbefristet. Es werden keine Nachhaltigkeitsaspekte oder weitere Gesetzesfolgen genannt. Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Es wird betont, dass die Änderungen besonders dringlich sind, um die hohe Belastung der Gerichte zu bewältigen und die Verfahrensdauer zu verkürzen. Alternativen zu den vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht gesehen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Verwaltungsgerichte erhalten die Möglichkeit, die Berufung in Asylverfahren zuzulassen; bisher war dies nur durch das Oberverwaltungsgericht möglich.
- Die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht ist auf die Gründe grundsätzliche Bedeutung und Divergenz beschränkt; Verfahrensmängel sind ausgeschlossen.
- Wird die Berufung nicht durch das Verwaltungsgericht zugelassen, kann ein Antrag auf Zulassung beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden; die Frist für diesen Antrag beginnt erst mit Vorliegen des vollständigen Urteils.
- Das Oberverwaltungsgericht kann das Berufungszulassungsverfahren einem Einzelrichter übertragen, wenn die Sachlage bereits geklärt ist, keine besonderen Schwierigkeiten bestehen und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.
- Das Verwaltungsgericht kann in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Beschwerde zulassen, aber nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; die Beschwerde steht nicht im Belieben des Antragstellers.
- Die Frist für Einlegung und Begründung der Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz ist auf zwei Wochen verkürzt.
- Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und der Prüfungsumfang orientieren sich an den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung.
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
| Eingang im Bundestag: | 27.08.2025 |
| Drucksache: | 21/1380 (PDF-Download) |