Zum Inhalt springen

... Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen (Wissenschaftsfreiheitsgesetz - WissFG)

Das Gesetz ist im Bundestag eingegangen, der nächste Schritt ist die Beratung in 1. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:... Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen (Wissenschaftsfreiheitsgesetz - WissFG)
Initiator:Bundesrat
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:29.08.2025
Drucksache:21/1393 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, außeruniversitäre Wissenschaftseinrichtungen in den Ländern beim sogenannten Besserstellungsverbot mit den im Wissenschaftsfreiheitsgesetz (§ 2 WissFG) genannten Bund-Länder-finanzierten Einrichtungen gleichzustellen. Konkret sollen diese Einrichtungen künftig ihr Leitungspersonal auch dann übertariflich vergüten dürfen, wenn diese Vergütung ausschließlich aus eingeworbenen Drittmitteln stammt, ohne dadurch von der Teilnahme an Bundesforschungsprogrammen ausgeschlossen zu werden. Damit wird Planungssicherheit geschaffen und die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Fachkräftemarkt gestärkt. Der Entwurf stammt vom Bundesrat, federführend zuständig ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
 
Hintergrund:  
Im Text wird ausführlich erläutert, dass außeruniversitäre Forschungseinrichtungen eine zentrale Rolle für Innovation und insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen spielen. Die bisherigen Regelungen zum Besserstellungsverbot und die Vorgaben der Bundesregierung erschweren die Teilnahme dieser Einrichtungen an Bundesforschungsprogrammen, wenn Leitungspersonal übertariflich vergütet wird. Da die Einzelfallgenehmigungen des Bundesministeriums der Finanzen schwer zu erhalten und die Finanzierungsstrukturen der Einrichtungen komplex sind, besteht Unsicherheit und eine potenzielle Gefährdung der Existenz dieser Einrichtungen. Es gab bereits politische Initiativen und eine Neuregelung im Haushaltsgesetz 2023, die das Problem aber nicht vollständig löst. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine unmittelbaren Kosten, da die übertariflichen Vergütungen ausschließlich aus Drittmitteln (nichtöffentlichen Quellen) bezahlt werden dürfen. Mittelbar könnten jedoch Kosten entstehen, weil die Drittmittel dann nicht mehr für Forschungsaufgaben zur Verfügung stehen und diese Aufgaben eventuell durch zusätzliche öffentliche Mittel finanziert werden müssen. Keine Angaben zu erwarteten Einnahmen. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist nicht explizit als eilbedürftig bezeichnet, aber die Problembeschreibung und die Hinweise auf die Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und Existenz der Einrichtungen deuten auf einen gewissen Handlungsdruck hin. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung ergibt sich ein leicht erhöhter Prüfaufwand, da bei der Vergabe von Fördermitteln geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für die übertarifliche Vergütung aus Drittmitteln vorliegen. Weitergehende Rechtsvorteile sind mit dem Gesetz nicht verbunden. Alternativen zum Gesetz werden diskutiert, sind aber aus Sicht des Bundesrates nicht umsetzbar, da dem Bundesrat hierfür kein Initiativrecht zusteht. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Auch außeruniversitäre Wissenschaftseinrichtungen in den Ländern (also alle nicht-hochschulischen Forschungseinrichtungen, die unter den Wissenschaftsbegriff des Grundgesetzes fallen) sollen künftig mehr Flexibilität bei der Personalpolitik erhalten. 
- Diese Einrichtungen dürfen – wie bisher schon bestimmte andere Einrichtungen – Drittmittel aus privaten und ausländischen Quellen, Wirtschaftserträge, Spenden und privates Vermögen für Gehälter oder Gehaltsbestandteile ihrer Beschäftigten einsetzen. 
- Die Flexibilisierung soll helfen, im internationalen Wettbewerb um hochqualifiziertes wissenschaftliches Personal konkurrenzfähige Angebote machen zu können. 
- Voraussetzung für diese Flexibilität ist, dass mehr als die Hälfte der Gesamtausgaben der Einrichtung aus öffentlichen Mitteln stammt; als Bezugsgröße gilt das Vorvorjahr. 
- Die Möglichkeit, von den bisherigen Gehaltsobergrenzen (Besserstellungsverbot) abzuweichen, wird erweitert, bleibt aber durch Kontrollmechanismen und Berichtspflichten gegenüber den Zuwendungsgebern abgesichert. 
- Der Zuwendungsgeber kann weiterhin eine Förderung versagen, wenn die Abweichung von den Gehaltsobergrenzen zu groß ist. 
- Die Bundesregierung plant, einen eigenen Vorschlag zur weiteren Flexibilisierung des Besserstellungsverbots vorzulegen und die Vorschläge des Bundesrates zu prüfen.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:27.08.2025
Drucksache:21/1393 (PDF-Download)
Weiterführende Links