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... Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Gesetz ist im Bundestag eingegangen, der nächste Schritt ist die Beratung in 1. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:... Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Initiator:Bundesrat
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:29.08.2025
Drucksache:21/1378 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien – insbesondere von Freiflächen-Photovoltaikanlagen – zu beschleunigen, indem rechtliche Hürden für deren Errichtung in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten abgebaut werden. Die Lösung besteht darin, bei der Ausweisung von Baugebieten für solche Anlagen auf bestimmte strenge Voraussetzungen des § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu verzichten. Die Belange des Hochwasserschutzes bleiben durch die Fortgeltung weiterer Vorschriften gewahrt. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf nennt als Hintergrund die aktuelle Energie- und Klimakrise, das Ziel, das 1,5-Grad-Ziel des Pariser Klimaabkommens zu erreichen, und die Notwendigkeit, die Stromversorgung bis 2035 nahezu vollständig auf erneuerbare Energien umzustellen. Der russische Angriffskrieg in der Ukraine wird als zusätzliche Motivation für mehr Energiesouveränität genannt. Die bisherige Rechtslage verhindert praktisch die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Überschwemmungsgebieten, obwohl dies aus Gründen des Hochwasserschutzes oft unproblematisch wäre. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Kosten. Es wird auch kein Erfüllungsaufwand erwartet. Angaben zu möglichen Einnahmen werden nicht gemacht
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf wird als absolut dringlich und alternativlos bezeichnet, um die Ausbauziele für erneuerbare Energien zu erreichen. Er ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Es wird ausdrücklich betont, dass die Belange des Hochwasserschutzes weiterhin berücksichtigt werden und dass nachträgliche Änderungen der Nutzung auf diesen Flächen als Neuausweisung gelten, um einen weiteren Verlust von Retentionsraum zu verhindern. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten: 
 
- Bei der Ausweisung von Baugebieten für Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Überschwemmungsgebieten sollen die Anforderungen des § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 WHG ausnahmsweise nicht gelten. 
- Damit entfällt die Pflicht, zunächst andere Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung zu prüfen und die Vorgabe, dass das neue Baugebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzen muss. 
- Die übrigen Anforderungen des § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 9 WHG zum Hochwasserschutz bleiben weiterhin bestehen. 
- Eine nachträgliche Änderung der Nutzung (z. B. spätere Bebauung) auf Flächen, die für Freiflächen-Photovoltaikanlagen ausgewiesen wurden, gilt als Neuausweisung eines Baugebiets. Dadurch soll verhindert werden, dass Retentionsraum für den Hochwasserschutz verloren geht. 
- Das Gesetz soll es ermöglichen, mehr Flächen für den Ausbau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen zur Verfügung zu stellen, um die Energie- und Klimakrise zu bewältigen.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:27.08.2025
Drucksache:21/1378 (PDF-Download)
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