Gesetz über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit

| Offizieller Titel: | Gesetz über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit |
| Initiator: | Bundesrat |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 29.08.2025 |
| Drucksache: | 21/1388 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Haftungsrisiko für ehrenamtlich tätige Organ- und Vereinsmitglieder zu verringern, um das bürgerschaftliche Engagement zu fördern. Die Lösung besteht darin, den Haftungsfreibetrag von bisher 840 Euro auf 3.000 Euro jährlich anzuheben. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Im Text wird als Hintergrund erläutert, dass das bürgerschaftliche Engagement für die Gesellschaft sehr wichtig ist, aber das Haftungsrisiko viele Menschen von einem Ehrenamt, insbesondere von Vorstandsämtern, abschreckt. Die bisherige Haftungsbegrenzung gilt nur bis zu einer jährlichen Vergütung von 840 Euro, was als zu niedrig empfunden wird. Dies erschwert es besonders kleinen Vereinen, Vorstandsämter zu besetzen, was die Vereinslandschaft in Deutschland schwächt.
Kosten:
Es entstehen keine Kosten für den Bundeshaushalt oder die Länder. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf stammt vom Bundesrat. Es wird keine Alternative zur vorgeschlagenen Lösung genannt. Hinweise auf besondere Eilbedürftigkeit oder weitere Aspekte sind im Text nicht enthalten.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten:
- Die Haftungsprivilegien für Organ- und Vereinsmitglieder werden ausgeweitet.
- Der bisherige Haftungsfreibetrag von 840 Euro jährlich wird auf 3.000 Euro jährlich angehoben.
- Damit profitieren auch diejenigen von den Haftungserleichterungen, die für ihr Engagement eine höhere Vergütung als die bisherige Ehrenamtspauschale erhalten.
- Die neue Grenze orientiert sich am sogenannten Übungsleiterfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz.
- Die Anhebung des Haftungsfreibetrags hat keine Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Entschädigungszahlungen.
- Haftungsfälle, die vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind, bleiben von der Änderung unberührt.
| Eingang im Bundestag: | 27.08.2025 |
| Drucksache: | 21/1388 (PDF-Download) |