Gesetz zum strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor Deepfakes

| Offizieller Titel: | Gesetz zum strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor Deepfakes |
| Initiator: | Bundesrat |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 29.08.2025 |
| Drucksache: | 21/1383 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, einen spezifischen strafrechtlichen Schutz vor Deepfakes und vergleichbaren technisch manipulierten oder künstlich generierten Medieninhalten zu schaffen, die den Anschein authentischer Video-, Bild- oder Tonaufnahmen einer Person erwecken und dadurch Persönlichkeitsrechte verletzen. Die Lösung besteht in der Einführung einer neuen Vorschrift im Strafgesetzbuch, die das Zugänglichmachen solcher Deepfakes unter Strafe stellt. Der Entwurf sieht zudem Regelungen zum Schutz verstorbener Personen, Strafschärfungen bei erschwerenden Umständen, Ausnahmen für sozialadäquate Handlungen sowie Folgeänderungen im Strafantragsrecht und der Strafprozessordnung vor. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf enthält umfangreiche Hintergrundinformationen. Er beschreibt die zunehmende Verbreitung und Authentizität von Deepfakes, die Gefahren für Persönlichkeitsrechte, Vermögenswerte und den demokratischen Willensbildungsprozess. Besonders hervorgehoben werden Fälle von Deepnudes (sexuell konnotierte Deepfakes, meist zum Nachteil von Frauen und Mädchen), Deepfakes zur politischen Diskreditierung und zu Betrugszwecken (z.B. „Schockanrufe“ mit KI-generierten Stimmen). Der Entwurf erläutert, dass bestehende Strafvorschriften das Phänomen Deepfake nur unzureichend abdecken und der spezifische Unrechtsgehalt nicht erfasst wird. Auch auf die aktuelle EU-Gesetzgebung und deren Begrenztheit wird eingegangen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen durch den Entwurf keine Kosten. Für die Länder können durch die Einführung der neuen strafrechtlichen Regelung Verfahrens- und Vollzugskosten in überschaubarem Umfang entstehen, deren Höhe sich jedoch nicht näher beziffern lässt. Es entstehen keine Kosten oder Erfüllungsaufwände für Bürgerinnen und Bürger oder die Wirtschaft. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf stammt vom Bundesrat und wurde am 11. Juli 2025 beschlossen. Er wird als notwendig und dringlich dargestellt, da die technischen Möglichkeiten und die Verbreitung von Deepfakes rapide zunehmen und bestehende Gesetze keinen ausreichenden Schutz bieten. Der Entwurf betont die Bedeutung eines klaren strafrechtlichen Rahmens auch für die Betreiber sozialer Netzwerke und Plattformen, die Deepfakes verbreiten. Die vorgeschlagene Regelung soll zudem das Bewusstsein für den Unrechtscharakter solcher Manipulationen schärfen und die Rechtslage für Betroffene und Strafverfolgungsbehörden klarer und handhabbarer machen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Einführung eines neuen Straftatbestands „Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung“ (§ 201b StGB).
- Strafbar ist, wenn jemand das Persönlichkeitsrecht einer anderen Person verletzt, indem er mit computertechnischen Mitteln hergestellte oder veränderte Bild- oder Tonaufnahmen, die wie echte Aufnahmen wirken, Dritten zugänglich macht.
- Erfasst werden nur digital manipulierte oder künstlich erzeugte Medieninhalte (z.B. Deepfakes), nicht aber manuell erstellte Collagen oder Stimmenimitationen.
- Strafbarkeit besteht nur, wenn die Manipulation für den Betrachter nicht offensichtlich ist und das Persönlichkeitsrecht tatsächlich verletzt wird.
- Auch das Zugänglichmachen von manipulierten Medieninhalten über Verstorbene ist strafbar, allerdings nur bei schwerwiegenden Verletzungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts.
- Qualifizierte Strafschärfung (höheres Strafmaß) bei:
- Zugänglichmachen des manipulierten Inhalts an die Öffentlichkeit.
- Zugänglichmachen von Inhalten, die den höchstpersönlichen Lebensbereich (z.B. Sexualität, Krankheit, Tod, Intimsphäre) betreffen.
- Ausnahmen von der Strafbarkeit, wenn das Zugänglichmachen in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgt (z.B. Kunst, Wissenschaft, Berichterstattung), sofern die Manipulation offengelegt wird.
- Möglichkeit der Einziehung von Bild- oder Tonträgern und anderen technischen Mitteln, die zur Tat verwendet wurden.
- Strafverfolgung grundsätzlich nur auf Antrag der betroffenen Person; bei besonderem öffentlichen Interesse auch von Amts wegen.
- Angehörige Verstorbener können Strafantrag stellen, wenn deren postmortale Persönlichkeitsrechte verletzt wurden.
- Ergänzungen in der Strafprozessordnung, um Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Erhebung von Nutzungsdaten) und Privatklage zu ermöglichen.
- Der Bundesrat bittet um Förderung von Technologien zur Erkennung und Kennzeichnung von Deepfakes, regelmäßige Evaluierung der Gesetzesumsetzung und Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle zur Unterstützung von Unternehmen, insbesondere KMU, bei Deepfake-Fragen.
| Eingang im Bundestag: | 27.08.2025 |
| Drucksache: | 21/1383 (PDF-Download) |