... Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - Beschränkung der Laienverteidigung

| Offizieller Titel: | ... Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - Beschränkung der Laienverteidigung |
| Initiator: | Bundesrat |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 29.08.2025 |
| Drucksache: | 21/1390 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Möglichkeit der Verteidigung durch sogenannte Laienverteidiger im Strafprozess einzuschränken. Künftig sollen nur noch bestimmte, als geeignet angesehene Personen- und Berufsgruppen als Laienverteidiger zugelassen werden können. Damit soll verhindert werden, dass Personen ohne ausreichende juristische Qualifikation oder mit extremistischen bzw. staatsfeindlichen Absichten als Verteidiger auftreten und Strafverfahren zur Bühne für politische Propaganda oder zur Verfahrensverzögerung missbrauchen. Der Entwurf stammt vom Bundesrat; federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Im Text wird ausführlich auf die bisherige Rechtslage eingegangen: Nach § 138 Absatz 2 StPO können Gerichte auf Antrag auch andere Personen als Verteidiger zulassen, die keine Rechtsanwälte sind. In der Praxis birgt dies die Gefahr, dass unqualifizierte oder extremistisch motivierte Personen als Verteidiger auftreten und das Verfahren stören. Es wird darauf hingewiesen, dass Gerichte die wahren Absichten solcher Personen bei der Zulassung oft nicht erkennen können und ein späterer Ausschluss aufwändig und konfliktträchtig ist. Der Gesetzentwurf reagiert auf diese Problematik und will Missbrauch vorbeugen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch den Gesetzentwurf keine Kosten. Es werden auch keine Einnahmen erwartet. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht zu erwarten.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf sieht keine Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten für Beschuldigte vor, da die Qualifikation der Verteidiger erhöht wird. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht) begründet. Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Angaben zur Eilbedürftigkeit oder weiteren besonderen Aspekten werden nicht gemacht.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten:
- Die Möglichkeit, Laien als Verteidiger in Strafverfahren zuzulassen, wird eingeschränkt.
- Beschuldigte dürfen sich weiterhin selbst verteidigen, sofern keine notwendige Verteidigung vorliegt.
- Die Verteidigung durch Angehörige steuerberatender Berufe bleibt weiterhin zulässig.
- Für die Zulassung von Laienverteidigern wird das Auswahlermessen des Beschuldigten eingeschränkt:
- Nur bestimmte Berufs- oder Personengruppen können als Laienverteidiger gerichtlich genehmigt werden, wenn keine Anwälte oder Hochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt beauftragt werden.
- Zulässig sind insbesondere Familienangehörige, Vertreter von Gewerkschaften, Berufsverbänden oder vergleichbaren Organisationen, sofern der Beschuldigte Mitglied ist.
- Auch Vertreter spezialisierter Tochtervereinigungen dieser Organisationen können zugelassen werden.
- Die Verteidigung durch Laien darf nicht gegen Entgelt erfolgen.
- Personen ohne juristische Qualifikation, einschlägige berufliche Erfahrung oder familiäres Verhältnis zum Beschuldigten sind als Laienverteidiger künftig ausgeschlossen.
- Gesinnungsgenossen oder Mitstreiter (z.B. aus politischen Bewegungen) sind als Laienverteidiger ausgeschlossen.
- Auch bei den genannten Gruppen bleibt eine gerichtliche Genehmigung im Einzelfall erforderlich.
- Laienverteidiger müssen vergleichbare Rechte und Pflichten wie Anwälte übernehmen und dürfen keinen politischen Aktivismus im Verfahren betreiben.
- Bereits zugelassene Laienverteidiger in laufenden Verfahren behalten ihren Status bis zum Abschluss des Verfahrens (Vertrauensschutz).
- Anträge auf Laienverteidigung, über die bei Inkrafttreten noch nicht entschieden wurde, werden nach neuem Recht behandelt und sind ggf. abzulehnen.
| Eingang im Bundestag: | 27.08.2025 |
| Drucksache: | 21/1390 (PDF-Download) |