Gesetz zum Abbau datenschutzrechtlichen Gold-Platings im Wettbewerbsrecht

| Offizieller Titel: | Gesetz zum Abbau datenschutzrechtlichen Gold-Platings im Wettbewerbsrecht |
| Initiator: | Bundesrat |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 29.08.2025 |
| Drucksache: | 21/1395 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, klarzustellen, dass Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz und sonstige zur Umsetzung der DSGVO dienende Regelungen nicht mehr auf Grundlage des § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch Mitbewerber oder Verbände abgemahnt oder gerichtlich verfolgt werden können. Damit soll das sogenannte „Gold-Plating“ im Wettbewerbsrecht abgebaut werden, also eine über die EU-Vorgaben hinausgehende nationale Regelung, die Unternehmen zusätzlich belastet. Der Entwurf kommt vom Bundesrat, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Entwurf beschreibt ausführlich die Vorgeschichte: Seit Einführung der DSGVO ist umstritten, ob Datenschutzverstöße auch von Mitbewerbern nach dem UWG verfolgt werden können. Die DSGVO sieht zwar Rechtsbehelfe und Verbandsklagen vor, aber keine ausdrückliche Öffnungsklausel für Mitbewerberklagen. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich, der Bundesgerichtshof hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. In der Praxis kam es zu missbräuchlichen Abmahnwellen, etwa bei der Nutzung von Google Fonts, was als Problem angesehen wird. Der Gesetzgeber hatte bereits versucht, mit § 13 Abs. 4 UWG kleine Unternehmen vor Abmahnkosten zu schützen, was aber als nicht ausreichend bewertet wird.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Kosten. Es wird sogar mit einer Entlastung der Unternehmen gerechnet, da das Risiko kostenpflichtiger Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten sinkt. Auch für die Verwaltung wird eine geringe Entlastung erwartet, weil weniger Abmahnungen und Gerichtsverfahren zu erwarten sind. Keine Einnahmen werden erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf betont die Notwendigkeit, Rechtsklarheit zu schaffen und Unternehmen vor missbräuchlicher Rechtsverfolgung zu schützen. Er ist als Reaktion auf eine anhaltende Rechtsunsicherheit und konkrete Missbrauchsfälle (z.B. Google Fonts) zu verstehen. Der Entwurf ist mit EU-Recht vereinbar und wird als notwendig erachtet, um eine unionsrechtskonforme Anwendung des Lauterkeitsrechts sicherzustellen. Weitere Alternativen wurden nicht geprüft, da keine als sinnvoll angesehen werden. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aber aus der aktuellen Rechtsunsicherheit und den praktischen Missbrauchsfällen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, wie sie im Text erläutert werden:
- Datenschutzrechtliche Vorschriften (DSGVO, BDSG und entsprechende Umsetzungsregeln) sollen nicht mehr als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG gelten.
- Damit sollen datenschutzrechtliche Verstöße nicht mehr über das Wettbewerbsrecht (z.B. durch Konkurrenten- oder Verbandsklagen wegen Rechtsbruch) verfolgt werden können.
- Die Möglichkeit für Mitbewerber, Datenschutzverstöße abzumahnen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz für Abmahnungen bei Datenschutzverstößen entfällt, da solche Abmahnungen künftig nicht mehr möglich sind.
- Das Gesetz regelt lediglich das Inkrafttreten, weitere Maßnahmen sind nicht vorgesehen.
| Eingang im Bundestag: | 27.08.2025 |
| Drucksache: | 21/1395 (PDF-Download) |