... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit

| Offizieller Titel: | ... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit |
| Initiator: | Bundesrat |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 29.08.2025 |
| Drucksache: | 21/1391 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, gemeinnützig und insbesondere ehrenamtlich tätige Personen besser vor Angriffen zu schützen, indem das Strafgesetzbuch (StGB) angepasst wird. Künftig soll bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt werden, wenn eine Straftat geeignet ist, das gemeinnützige Engagement der geschädigten Person nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Damit soll die besondere Bedeutung und Schutzwürdigkeit ehrenamtlicher Tätigkeit hervorgehoben werden. Der Entwurf stammt vom Bundesrat. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Im Text wird ausführlich auf die Bedeutung gemeinnütziger und ehrenamtlicher Tätigkeit für das gesellschaftliche Zusammenleben eingegangen. Es wird dargestellt, dass Personen, die sich gemeinnützig engagieren, zunehmend Angriffen (körperlich und psychisch) ausgesetzt sind, was zu einem Rückzug aus dem Ehrenamt führen kann. Beispiele sind Angriffe auf kommunale Mandatsträger, Flüchtlingshelfer und Schiedsrichter. Der Gesetzentwurf reagiert auf eine Zunahme solcher Angriffe und auf die Tatsache, dass das Strafgesetzbuch bislang keinen ausdrücklichen Schutz für diese Personengruppe vorsieht.
Kosten:
Es entstehen keine Kosten für den Bundeshaushalt und die Länder. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung entsteht. Mehrkosten im justiziellen Bereich werden ebenfalls nicht erwartet. Einnahmen werden nicht erwähnt.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf enthält keine Angaben zu einer besonderen Eilbedürftigkeit. Es wird betont, dass die vorgeschlagene Regelung klarstellend und konkretisierend ist und den Bereich des ohnehin bereits Strafbaren nicht ausdehnt. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht) begründet. Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Bei der Strafzumessung soll ausdrücklich berücksichtigt werden, wenn eine Straftat geeignet ist, das gemeinnützige Engagement des Opfers nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
- Gemeint sind insbesondere Straftaten, die dazu führen können, dass Geschädigte ihr ehrenamtliches oder gemeinnütziges Engagement einschränken oder aufgeben.
- Der Begriff des gemeinnützigen Engagements orientiert sich am Gemeinnützigkeitsbegriff des Steuerrechts und umfasst klassische ehrenamtliche Tätigkeiten wie Rettungskräfte, kommunale Mandatsträger oder Vereinsmitglieder.
- Die Strafschärfung greift nur bei Taten, die im Zusammenhang mit der gemeinnützigen Tätigkeit des Opfers stehen und wenn die Auswirkungen für den Täter vorhersehbar waren.
- Es werden vor allem Aggressionsdelikte (z.B. Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung, Nachstellung, schwere Beleidigungen) erfasst, die während oder im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit begangen werden.
- Die Tat muss einen gewissen Schweregrad haben; Bagatellfälle (z.B. einfache Beleidigungen) reichen nicht aus.
- Auch wenn das Opfer seine Tätigkeit noch nicht tatsächlich aufgegeben oder eingeschränkt hat, kann die Eignung zur Beeinträchtigung strafschärfend berücksichtigt werden, sofern die Belastungen durch die Tat dies nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen.
- Die Ergänzung ändert nichts an der weiterhin erforderlichen umfassenden Gesamtbetrachtung bei der Strafzumessung.
| Eingang im Bundestag: | 27.08.2025 |
| Drucksache: | 21/1391 (PDF-Download) |