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Gesetz zur besseren Bekämpfung von Mietwucher

Das Gesetz ist im Bundestag eingegangen, der nächste Schritt ist die Beratung in 1. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur besseren Bekämpfung von Mietwucher
Initiator:Bundesrat
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:29.08.2025
Drucksache:21/1397 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Mieter besser vor Mietwucher zu schützen, insbesondere in Ballungszentren mit angespanntem Wohnungsmarkt. Die Lösung besteht darin, § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954) zu verschärfen: Das bisher schwer nachweisbare Erfordernis der „Ausnutzung“ eines geringen Angebots durch den Vermieter wird gestrichen und durch ein objektives Kriterium – das Vorliegen eines geringen Angebots – ersetzt. Außerdem wird der Bußgeldrahmen von 50.000 auf 100.000 Euro erhöht. Der Entwurf stammt vom Bundesrat, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf verweist auf die anhaltend hohe Nachfrage nach Mietwohnungen, vor allem in Ballungszentren, und darauf, dass ein Teil der Vermieter unangemessen hohe Mieten verlangt. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 5 WiStrG 1954, sind in der Praxis weitgehend wirkungslos, da die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an den Nachweis der Ausnutzung stellt. Dies führt dazu, dass Mietwucher kaum geahndet werden kann. Die Anpassung soll diese Nachweisprobleme beseitigen und die Sanktionierung erleichtern. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt, die Länder und Kommunen sind neben dem Erfüllungsaufwand der Verwaltung keine weiteren Haushaltsausgaben zu erwarten. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung wird mit einer nicht näher bezifferbaren Mehrbelastung durch mehr Ordnungswidrigkeitenverfahren gerechnet. Dem stehen zusätzliche, aber ebenfalls nicht bezifferbare Einnahmen aus Bußgeldern gegenüber. Für Vermieter, die überhöhte Mieten verlangen, können Kosten durch Bußgelder, Rückforderungsansprüche und ggf. Mindereinnahmen entstehen, die aber nicht genau geschätzt werden können. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Alternativen vor und hält die vorgeschlagenen Maßnahmen für notwendig, um Mieter wirksam zu schützen. Die Gesetzesänderung führt zu einer Rechtsvereinfachung und soll die generalpräventive Wirkung stärken. Die Änderungen sind mit EU- und Völkerrecht vereinbar. Es wird erwartet, dass die Neuregelung zu einer preisdämpfenden Wirkung auf dem Mietwohnungsmarkt beiträgt. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich erwähnt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten: 
 
- Die Definition, wann ein Mietentgelt als unangemessen hoch gilt, wird geändert: Künftig reicht das objektive Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbaren Wohnräumen aus, um eine Mietpreisüberhöhung festzustellen. Es muss nicht mehr nachgewiesen werden, dass der Vermieter die Marktsituation individuell ausnutzt. 
- Die Schwelle bleibt: Eine Mietpreisüberhöhung liegt vor, wenn die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt und ein geringes Angebot besteht. 
- Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen die Mietpreisüberhöhung wird von 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht. 
- Die neuen Regelungen gelten nur für Mietverträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden. Für bestehende Verträge bleibt die alte Rechtslage bestehen.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:27.08.2025
Drucksache:21/1397 (PDF-Download)
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