Gesetz zur frühzeitigen Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt

| Offizieller Titel: | Gesetz zur frühzeitigen Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt |
| Initiator: | Bundesrat |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 29.08.2025 |
| Drucksache: | 21/1384 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Asylbewerbern grundsätzlich bereits nach drei Monaten Zugang zum regulären Arbeitsmarkt zu ermöglichen, unabhängig davon, ob sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen oder bereits in einer Anschlussunterbringung untergebracht sind. Damit soll die frühzeitige Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt gefördert und die finanzielle Belastung der Sozialsysteme reduziert werden. Der Entwurf kommt vom Bundesrat, federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern.
Hintergrund:
Im Text wird als Hintergrund genannt, dass Deutschland durch unkontrollierte Zuwanderung bei der Aufnahme und Integration von Geflüchteten an seine Belastungsgrenze gelangt ist, insbesondere finanziell. Es wird darauf hingewiesen, dass Migrantinnen und Migranten einen Beitrag zur Gesellschaft leisten und dass eine frühzeitige Arbeitsmarktintegration sowohl im Interesse der Asylbewerber als auch der Gesellschaft ist. Zudem wird erwähnt, dass mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 die Wartefrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt bereits von neun auf sechs Monate verkürzt wurde und nun eine weitere Verkürzung auf drei Monate angestrebt wird.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen laut Gesetzentwurf keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Es wird kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger oder die Wirtschaft erwartet. Für die Verwaltung wird mit einem Anstieg der Anträge auf Beschäftigungserlaubnisse gerechnet, dem jedoch eine finanzielle Entlastung der Kostenträger für Asylbewerberleistungen gegenübersteht. Die Höhe der zu erwartenden Entlastungen kann nicht beziffert werden, da unklar ist, wie viele Asylbewerber tatsächlich nach drei Monaten eine Beschäftigung aufnehmen. Weitere Kosten werden nicht erwartet. Angaben zu erwarteten Einnahmen werden nicht gemacht.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll laut Text mit einer eigenen Vorschrift zum Inkrafttreten versehen werden. Ein konkretes Datum wird nicht genannt. Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf hebt hervor, dass die bestehenden Ausschlussgründe für den Zugang zum Arbeitsmarkt (z.B. für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten oder bei offenkundigem Missbrauch des Asylrechts) bestehen bleiben. Es wird betont, dass die Maßnahme zur Entlastung der Sozialsysteme beitragen und die Integration fördern soll. Der Entwurf steht im Kontext der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben (EU-Aufnahmerichtlinie) und der Koalitionsvereinbarungen der Regierungsparteien. Hinweise auf besondere Eilbedürftigkeit sind nicht enthalten.
| Eingang im Bundestag: | 27.08.2025 |
| Drucksache: | 21/1384 (PDF-Download) |