... Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

| Offizieller Titel: | ... Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch |
| Initiator: | Bundesrat |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 29.08.2025 |
| Drucksache: | 21/1382 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, eine unbeabsichtigte Kostenverschiebung vom Bund auf die Träger der Sozialhilfe rückgängig zu machen, die durch die Einführung des § 142 SGB XII zum 1. Januar 2024 entstanden ist. Konkret wird klargestellt, dass der Erstattungsbetrag, den Sozialhilfeträger an Betreiber von Gemeinschaftsunterkünften für unentgeltliche Vollverpflegung und Haushaltsenergie zahlen, als Geldleistung gilt. Dadurch werden diese Ausgaben wieder vom Bund im Rahmen des § 46a Absatz 1 SGB XII erstattet. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Hintergrund:
Es wird erläutert, dass die ursprüngliche Regelung des § 142 SGB XII dazu diente, Doppelleistungen an Leistungsberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften zu verhindern. Die aktuelle Formulierung führte jedoch dazu, dass die Erstattungsbeträge nicht mehr in die Bundeserstattung einflossen, was eine nicht beabsichtigte Kostenverlagerung auf die Sozialhilfeträger zur Folge hatte. Die Neuregelung stellt die vorherige Kostenverteilung wieder her.
Kosten:
Dem Bund entstehen durch den Gesetzentwurf keine neuen Kosten, sondern lediglich die Kosten, die er bereits bis zum 31. Dezember 2023 getragen hat. Für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Weitere Kosten werden nicht genannt. Angaben zu Einnahmen sind nicht enthalten.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Es wird betont, dass keine Alternativen zum Gesetzentwurf bestehen und dass die Änderung keine neuen Verwaltungsaufwände verursacht. Der Entwurf ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig bezeichnet.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Der Erstattungsbetrag, den Sozialhilfeträger an Einrichtungsträger zahlen, wird ausdrücklich als Geldleistung im Sinne des § 46a SGB XII definiert.
- Diese Erstattungsbeträge können dadurch in das bundesweite Erstattungsverfahren für Geldleistungen einbezogen werden.
- Hintergrund ist, dass in Gemeinschaftsunterkünften ohne Selbstversorgungsmöglichkeit Leistungen für Vollverpflegung und Haushaltsenergie als Sachleistungen erbracht werden, was bisher zu Abzügen bei den Geldleistungen führte (sogenannte Abzugsbeträge).
- Der Gesetzentwurf will erreichen, dass die Zahlungen der Sozialhilfeträger an die Betreiber solcher Unterkünfte als erstattungsfähige Geldleistungen gelten, obwohl es sich eigentlich um Sachleistungen handelt.
- Die Bundesregierung lehnt dies ab, da dies die Unterscheidung zwischen Geld- und Sachleistungen aufweicht und verfassungsrechtlich bedenklich sei.
- Die Bundesregierung weist darauf hin, dass mit dem geplanten Rechtskreiswechsel für Geflüchtete aus der Ukraine (zukünftig Asylbewerberleistungsgesetz statt SGB XII) die Bedeutung der Regelung ohnehin abnehmen wird.
| Eingang im Bundestag: | 27.08.2025 |
| Drucksache: | 21/1382 (PDF-Download) |