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Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

Das Gesetz wurde vom Bundestag verabschiedet, wurde aber noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung
Initiator:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:16.01.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/2474 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
‼️ Beteiligungsfrist unter 1 Woche. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in der Übergangszeit bis zur Umsetzung der neuen EU-Richtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) anwendungs- und vollzugsfreundlicher zu gestalten und Unternehmen zu entlasten. Die Lösung besteht darin, die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu streichen und die Sanktionierung von Verstößen auf schwere Fälle zu beschränken. Das federführend zuständige Ministerium ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf erwähnt, dass das LkSG seit dem 1. Januar 2023 gilt und erstmals die unternehmerische Verantwortung für Menschenrechte und Umweltschutz in Lieferketten regelt. Auf europäischer Ebene ist am 25. Juli 2024 die CSDDD in Kraft getreten, deren Umsetzung in nationales Recht bis zum 26. Juli 2027 erfolgen muss. Die Bundesregierung will die EU-Richtlinie bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzen und das LkSG durch ein neues Gesetz ersetzen. Bis dahin soll das LkSG angepasst werden, um Unternehmen nicht stärker zu belasten als Unternehmen in anderen EU-Staaten. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch das Vorhaben keine haushalterischen Auswirkungen. Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 4,1 Millionen Euro, insbesondere durch den Wegfall von Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Für die Verwaltung ergibt sich eine vernachlässigbar geringe Entlastung. Es werden keine weiteren Kosten für Wirtschaft, soziale Sicherungssysteme oder Verbraucher erwartet. Einnahmen werden nicht erwähnt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Es haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt beigetragen. Das Gesetz ist nicht befristet und sieht keine Evaluierung vor. Die Änderungen dienen ausdrücklich der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und stehen im Einklang mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Der Entwurf erscheint angesichts der anstehenden EU-Umsetzung als zeitlich sinnvoll, es wird aber keine ausdrückliche Eilbedürftigkeit genannt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten: 
 
- Die Berichtspflichten für Unternehmen nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) werden vollständig gestrichen (insbesondere § 10 Absatz 2 bis 4 LkSG). 
- Die Streichung der Berichtspflichten gilt rückwirkend ab dem Berichtszeitraum Januar 2023. Unternehmen müssen für 2023 und 2024 keine Berichte mehr erstellen, falls sie dies noch nicht getan haben. 
- Die Ordnungstatbestände für Bußgelder werden deutlich reduziert. Bußgelder drohen nur noch bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen zentrale Pflichten: 
- Pflicht zur Ergreifung von Präventionsmaßnahmen 
- Pflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen 
- Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens 
- Das Verhängen von Bußgeldern soll als letztes Mittel (Ultima Ratio) erfolgen und setzt in der Regel eine vorherige behördliche Einbindung voraus. 
- Die Änderungen zu den Bußgeldvorschriften und Folgeänderungen treten unmittelbar nach Verkündung in Kraft. 
- Durch die Abschaffung der Berichtspflicht werden Unternehmen jährlich um rund 4,1 Millionen Euro an Bürokratiekosten entlastet. 
- Rund 5.200 Unternehmen sind von der Entlastung betroffen. 
 
Hinweis: Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:29.08.2025
Datum Kabinettsbeschluss:03.09.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„ Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferketten­sorgfalts­pflichten­gesetz – LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und den Schutz der Umwelt in Lieferketten geregelt.  
 
Zudem ist auf europäischer Ebene am 25. Juli 2024 die Richtlinie der Europäischen Union (EU) über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) in Kraft getreten und die Frist zur Umsetzung in nationales Recht durch die sogenannte "Stop-the-clock-Richtlinie" (Richtlinie (EU) 2025/794) um ein Jahr bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht verlängert worden. Die CSDDD enthält sowohl menschenrechtliche als auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten und lehnt sich in wichtigen Punkten eng an das deutsche LkSG an.  
 
Entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode wird die Bundesregierung die Richtlinie bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzen und das LkSG durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die CSDDD in nationales Recht überführt, nahtlos ersetzen. In der Übergangszeit wird das LkSG angepasst, um administrative Lasten für Unternehmen zu begrenzen und die Anwendungs- und Vollzugsfreundlichkeit zu erhöhen.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

„Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie keine
beauftragten Dritten wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
In den meisten Stellungnahmen wird die Beteiligungsphase als extrem kurz kritisiert. Mehrere Verbände geben explizit an, dass die Frist zur Abgabe der Stellungnahme nur wenige Stunden betrug – teils werden sechs oder acht Stunden genannt, in einem Fall weniger als 24 Stunden, in einem anderen ein Werktag. Die Aufforderungen zur Stellungnahme wurden vielfach am 29. August 2025 verschickt, mit Fristende noch am selben Tag zum Dienstschluss. Nur in einem Fall (Germanwatch) ist ein früheres Eingangsdatum (28. Juli 2025) genannt, ansonsten liegen keine Angaben zu längeren Fristen oder abweichenden Zeiträumen vor. Die Dauer der Beteiligungsphase betrug somit in der Regel weniger als einen Tag, was von nahezu allen Absendern als unzureichend und nicht sachgerecht kritisiert wird.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu den geplanten Änderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) ist stark polarisiert. Wirtschaftsverbände, Industrie- und Arbeitgeberverbände sowie Branchenverbände begrüßen überwiegend die Abschaffung der Berichtspflicht und die Reduzierung von Sanktionen, kritisieren jedoch, dass die grundlegenden Sorgfaltspflichten und Dokumentationspflichten bestehen bleiben und fordern weitergehende Entlastungen. Mittelstands- und Handwerksverbände sehen die Entlastung als unzureichend an, da die Bürokratie für kleinere Unternehmen fortbesteht. Umweltverbände, NGOs und Menschenrechtsorganisationen lehnen die Gesetzesänderungen ab, da sie eine Schwächung des Menschenrechts- und Umweltschutzes, einen Rückschritt im internationalen Vergleich und eine Gefährdung der Transparenz und Kontrolle sehen. Die extrem kurze Beteiligungsfrist wird von allen Seiten kritisiert und als unvereinbar mit der Bedeutung des Themas bewertet.

Meinungen im Detail
1. Fristsetzung und Beteiligungsverfahren: Die Kritik an der extrem kurzen Frist ist einheitlich und kommt von allen Seiten – Industrie-, Arbeitgeber-, Mittelstands-, Handwerks-, Handels-, Umweltverbänden und NGOs. Die Frist von nur wenigen Stunden bis maximal einem Tag wird als unzureichend für eine fundierte, abgestimmte Stellungnahme und als Missachtung der Bedeutung des Gesetzes empfunden. Viele Verbände behalten sich vor, ausführlichere Stellungnahmen nachzureichen.

2. Abschaffung der Berichtspflicht: Wirtschafts- und Branchenverbände (z.B. BDI, HDE, BDEW, VCI, WVMetalle, ZVO, VKU, BDSI, VDA) begrüßen die Abschaffung der Berichtspflicht als Schritt zum Bürokratieabbau und zur Entlastung der Unternehmen. Sie fordern jedoch, dass die Entlastung nicht durch neue Anforderungen konterkariert wird und plädieren für eine vollständige Abschaffung des LkSG oder zumindest eine Harmonisierung mit europäischen Vorgaben (CSRD, CSDDD). Mittelstands- und Handwerksverbände (ZGV, ZDH) kritisieren, dass die Entlastung für kleinere Unternehmen nicht ausreicht, da Dokumentations- und Sorgfaltspflichten fortbestehen. Arbeitgeberverbände (BDA, GESAMTMETALL, BGA) fordern die vollständige Abschaffung des Gesetzes, da sie weiterhin Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen sehen.

NGOs, Umwelt- und Menschenrechtsorganisationen (Initiative Lieferkettengesetz, Germanwatch, ECCHR, CorA, BUND, Deutsches Institut für Menschenrechte, BNW) lehnen die Abschaffung der Berichtspflicht ab, da sie Transparenz, Kontrolle und Prävention untergräbt. Sie warnen vor einer Schwächung des Menschenrechts- und Umweltschutzes und sehen die Gefahr eines Verstoßes gegen internationale Standards und das Rückschrittsverbot des UN-Sozialpaktes.

3. Sanktionen und Bußgelder: Wirtschaftsverbände begrüßen die Beschränkung von Sanktionen auf schwere Menschenrechtsverletzungen, fordern aber eine weitere Differenzierung und Rechtssicherheit. Umwelt- und Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Reduzierung von Sanktionsmöglichkeiten, da sie die Durchsetzung der Sorgfaltspflichten schwächt und den präventiven Charakter des Gesetzes aufhebt. Besonders NGOs und Umweltverbände (BUND, ECCHR, Germanwatch, Initiative Lieferkettengesetz) warnen, dass umweltbezogene Sorgfaltspflichten aus dem Ordnungswidrigkeitenkatalog gestrichen werden und damit zentrale Elemente des LkSG entfallen.

4. Harmonisierung mit EU-Recht und Übergangsregelungen: Viele Wirtschaftsverbände (econsense, VCI, HDE, VDA, WVMetalle, ZVO) fordern eine Harmonisierung des LkSG mit den europäischen Richtlinien (CSRD, CSDDD) und kritisieren nationale Alleingänge. Sie sprechen sich für eine Übergangslösung aus, die Bürokratie vermeidet und Rechtssicherheit bis zur Umsetzung der EU-Vorgaben schafft. NGOs und Umweltverbände kritisieren, dass der Gesetzentwurf hinter die europäischen Standards zurückfällt und internationale Verpflichtungen verletzt.

5. Praktische Umsetzung und Bürokratie: Industrie- und Branchenverbände kritisieren die weiterhin bestehenden Dokumentations- und Sorgfaltspflichten, die insbesondere für mittelständische Unternehmen, KMU und Zulieferer zu unverhältnismäßigem Aufwand führen. Sie fordern längere Intervalle für Risikoanalysen und Wirksamkeitskontrollen (z.B. fünf Jahre statt jährlich), eine klarere Definition von Begriffen wie 'Zulieferer' und eine Beschränkung der Rolle der Aufsichtsbehörde BAFA auf Beratung. Mittelstands- und Handwerksverbände betonen die fortbestehende Belastung durch den trickle-down-Effekt und die Übertragung von Pflichten auf kleinere Unternehmen.

6. Menschenrechte und Umweltschutz: NGOs, Umwelt- und Menschenrechtsorganisationen warnen vor einer Schwächung des Schutzes von Menschenrechten und Umwelt. Sie betonen die Bedeutung von Berichtspflichten und Sanktionen als zentrale Instrumente zur Prävention und Kontrolle. Die geplanten Änderungen werden als Rückschritt und als Verstoß gegen internationale und europäische Standards bewertet. Das Deutsche Institut für Menschenrechte weist explizit auf mögliche Verstöße gegen das Rückschrittsverbot des UN-Sozialpaktes hin.

7. Spezifische Themen: Einzelne Stellungnahmen thematisieren die Notwendigkeit branchenspezifischer Lösungen, die Rolle von Branchendialogen, die Bedeutung klarer und einheitlicher Definitionen (z.B. 'Risiko', 'Zulieferer'), die Rolle der Aufsichtsbehörde BAFA und die Anforderungen an die Kommunikation und Rechtssicherheit für Unternehmen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die geplanten Änderungen von Wirtschafts- und Branchenverbänden als Schritt in die richtige Richtung, aber nicht weitgehend genug bewertet werden, während NGOs, Umwelt- und Menschenrechtsorganisationen eine deutliche Schwächung des Gesetzes und einen Rückschritt im internationalen Vergleich sehen. Die Beteiligungsfrist wird von allen Seiten als inakzeptabel kurz kritisiert.

👍 BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.

„Wir begrüßen grundsätzlich den Referentenentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, möchten jedoch einige Anmerkungen zu ausgewählten Regelungen vorbringen, die in der praktischen Umsetzung erhebliche Belastungen für Unternehmen nach sich ziehen, ohne dass damit ein wesentlicher Mehrwert für die Erreichung der Zielsetzungen verbunden wäre.“

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) begrüßt grundsätzlich den Entwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), äußert jedoch erhebliche Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit einzelner Regelungen. Besonders kritisiert werden die kurzen Intervalle für Risikoanalysen und Wirksamkeitskontrollen, die aus Sicht des BDEW einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen, ohne einen entsprechenden Mehrwert zu bieten. Der Verband schlägt stattdessen Prüfintervalle von fünf Jahren vor. Weiterhin wird angeregt, für deutsche Standorte auf zusätzliche Risikoanalysen zu verzichten, da bereits strenge nationale Regelungen bestehen. Die geplante Streichung der jährlichen Berichtspflicht wird ausdrücklich begrüßt, da sie Bürokratie abbaut. Der BDEW fordert zudem, die Rolle des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf eine rein beratende Tätigkeit zu beschränken. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) die Intervalle für Risikoanalysen und Wirksamkeitskontrollen, (2) die Definition des Begriffs 'Zulieferer' und (3) die Rolle des BAFA.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000888 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 20457441380-38 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND)

„Vor diesem Hintergrund lehnen wir den vorliegenden Referentenentwurf in seiner Gesamtheit ab. Die vorgeschlagenen Änderungen stehen zudem im Widerspruch zur im Jahr 2024 verabschiedeten EU-Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten (CSDDD) und sind mit deren Vorgaben nicht vereinbar.“

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) lehnt den Entwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) ab. Der BUND kritisiert insbesondere, dass der Entwurf umweltbezogene Sorgfaltspflichten schwächt, indem Verstöße gegen diese Pflichten nicht mehr als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten gelten sollen. Zudem soll das Unterlassen oder die fehlerhafte Durchführung der Risikoanalyse, die als Grundlage aller weiteren Sorgfaltsmaßnahmen gilt, nicht mehr sanktioniert werden. Der BUND sieht darin einen Widerspruch zur im Jahr 2024 verabschiedeten EU-Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten (CSDDD), die weiterhin Sanktionen für Verstöße vorsieht. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Bedeutung der Risikoanalyse als zentrales Element der Sorgfaltspflichten, 2) Die Streichung umweltbezogener Pflichten aus dem Ordnungswidrigkeitenkatalog, 3) Die Unvereinbarkeit des Entwurfs mit europäischen Vorgaben und die Gefahr eines Rückschritts im Umweltschutz.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

„Das Vorgehen hinterlässt erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Verbändeanhörung.“

Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) kritisiert die extrem kurze Frist zur Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Die Frist von nur wenigen Stunden, die zudem in die Ferienzeit mehrerer Bundesländer fällt, erschwert eine inhaltliche Auseinandersetzung und Abstimmung mit den Mitgliedern erheblich. Der BDI äußert Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Verbändeanhörung und behält sich vor, eine ausführlichere Stellungnahme nachzureichen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Kritik an der knappen Fristsetzung, 2) die Forderung nach einer schnellen Aktualisierung der Berichtspflicht-Informationen auf der BAFA-Webseite, 3) die Forderung nach einer Verlängerung der Aussetzung von Sanktionen, um Unternehmen Rechtssicherheit zu geben, dass die Berichtspflicht für den Zeitraum ab Januar 2023 entfällt.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000534 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. (BDSI)

„Wir begrüßen es sehr, dass der deutsche Gesetzgeber auf diesem Weg den kommenden europäischen Sorgfaltspflichtenvorgaben Rechnung trägt und einen wesentlichen Teil der deutschen Unternehmen entlastet.“

Die Stellungnahme bezieht sich auf den Entwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), mit dem die im Koalitionsvertrag vereinbarte Abschaffung der Berichtspflicht umgesetzt werden soll. Das LkSG verpflichtet Unternehmen bisher dazu, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu erfüllen und darüber zu berichten. Der Entwurf sieht vor, die Berichtspflicht abzuschaffen und das Gesetz durch ein neues Gesetz zur internationalen Unternehmensverantwortung zu ersetzen, das die kommende europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD – Corporate Sustainability Due Diligence Directive) effizient und mit geringem bürokratischem Aufwand umsetzt. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die vollständige Abschaffung der Berichtspflicht, 2) Die Entlastung der deutschen Unternehmen, 3) Die Anpassung an europäische Vorgaben.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000793 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 21095533359-90 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen

„Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz hat in seiner jetzigen Form dem Wirtschaftsstandort Deutschland und seinen international ausgerichteten Unternehmen schweren Schaden zugefügt. Es ist der Inbegriff einer schlechten Regulierung.“

Die Stellungnahme kritisiert das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) scharf. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, entlang ihrer Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten einzuhalten und darüber zu berichten. Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) bemängelt, dass das Gesetz zu erheblicher Rechtsunsicherheit, Bürokratie und Kosten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen geführt habe. Besonders hervorgehoben werden die Überforderung durch umfangreiche Berichtspflichten, die Benachteiligung deutscher Unternehmen gegenüber europäischen Wettbewerbern durch einen nationalen Alleingang und die unzureichende Beteiligung der Verbände im Gesetzgebungsverfahren. Der BGA fordert die vollständige und schnelle Abschaffung des Gesetzes.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband Nachhaltige Wirtschaft e.V.

„Sorgfaltspflichten ohne Berichtspflichten sind zahnlos und mutlos. Sie verfehlen ihren Zweck, Unternehmen zu verantwortlichem Handeln zu verpflichten und schaffen stattdessen einen regulierungsfreien Raum für unverantwortliches Wirtschaften.“

Der Bundesverband Nachhaltige Wirtschaft e.V. (BNW) lehnt den Entwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) entschieden ab. Der Verband kritisiert insbesondere die geplante Streichung der Berichtspflichten, die als zentrales Element für Transparenz und Rechenschaftspflicht in Unternehmen betrachtet werden. Ebenso wird die drastische Reduzierung der bußgeldbewehrten Tatbestände als fatales Signal gewertet, das die Glaubwürdigkeit des Gesetzes untergräbt. BNW fordert, die Berichtspflichten und Sanktionierungsmechanismen beizubehalten und keine voreilige Schwächung des LkSG vor der Umsetzung der europäischen Richtlinie CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) vorzunehmen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung der Berichtspflicht für Transparenz und Marktgleichheit, 2) Die Auswirkungen der Reduzierung von Sanktionen, 3) Die Notwendigkeit einer harmonisierten Übergangslösung mit europäischen Vorgaben.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000560 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)

„Mit dem Referentenentwurf wird eine große Chance zum Bürokratieabbau vertan. Statt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) abzuschaffen, bestätigt der Entwurf das Gesetz in allen seinen wesentlichen Teilen.“

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) kritisiert den Referentenentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) als verpasste Chance zum Bürokratieabbau. Das LkSG verpflichtet Unternehmen, umfangreiche Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten einzuhalten, insbesondere in Bezug auf Menschenrechte und Umweltstandards. Der Entwurf sieht zwar Erleichterungen bei Berichtspflichten und Sanktionen vor, bestätigt aber die grundlegenden Anforderungen des Gesetzes. Die BDA fordert die vollständige Abschaffung des LkSG, zumindest aber eine konsequente und schnelle Umsetzung der angekündigten Entlastungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, das LkSG vollständig abzuschaffen statt nur zu entschärfen, 2) die konsequente und praxisnahe Umsetzung der Abschaffung der Berichtspflichten durch das BAFA, 3) die problematisch kurze Rückmeldefrist für Verbände im Gesetzgebungsverfahren.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 CorA-Netzwerk für Unternehmensverantwortung

„Die Bundesregierung gibt damit wichtige Instrumente aus der Hand, Unternehmen zu verantwortungsvollem Handeln anzuhalten.“

Das CorA-Netzwerk für Unternehmensverantwortung kritisiert den Referentenentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) scharf. Der Entwurf sieht eine Reduzierung von Bußgeldern und die Abschaffung von Berichtspflichten vor, was nach Ansicht des Netzwerks die Wirksamkeit des Gesetzes erheblich schwächt. Berichtspflichten sind laut CorA ein zentrales Element, um Transparenz und Kontrolle über die Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten zu gewährleisten. Die geplante Reduzierung von Bußgeldern würde die präventive Wirkung des Gesetzes untergraben, da Unternehmen ohne Sanktionsandrohung weniger Anreiz hätten, verantwortungsvoll zu handeln. Zudem wird die extrem kurze Frist zur Abgabe von Stellungnahmen kritisiert, da sie der Bedeutung des Themas nicht gerecht werde. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Bedeutung und Notwendigkeit von Berichtspflichten, 2) die Auswirkungen der Reduzierung von Bußgeldern auf die Prävention, 3) die unangemessen kurze Frist zur Stellungnahme.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 DER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V.

„Aus diesem Grund plädieren wir weiterhin für eine vollständige Abschaffung des LkSG.“

Die Stellungnahme des MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. kritisiert den Referentenentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) deutlich. Der Verband bemängelt, dass die geplanten Änderungen, insbesondere der Wegfall der Berichtspflicht, nicht ausreichen, um mittelständische Unternehmen tatsächlich zu entlasten. Die weiterhin bestehende Sorgfaltspflicht und die damit verbundenen Dokumentations- und Informationspflichten belasten insbesondere mittelständische Betriebe, die als Zulieferer oder Dienstleister indirekt betroffen sind. Der Verband hebt hervor, dass die Bundesregierung im Koalitionsvertrag und Sofortprogramm eine vollständige Abschaffung des LkSG sowie eine bürokratiearme Umsetzung der europäischen Lieferkettenrichtlinie versprochen habe, diese Zusagen jedoch nicht eingehalten werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die unzureichende Entlastung durch den Wegfall der Berichtspflicht, 2) die fortbestehende Belastung mittelständischer Unternehmen durch die Sorgfaltspflicht, und 3) die Sanktionierung bei fehlender Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die weiterhin erhebliche bürokratische Pflichten nach sich zieht.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001283 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 196997510883-76 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutsches Institut für Menschenrechte

„Aus menschenrechtlicher Perspektive wird es bei der Bewertung der im Referentenentwurf vorgesehenen Streichung der Berichtspflicht darauf ankommen, wie und wann die Überführung der CSRD in nationales Recht gelingt – und konkret ausgestaltet ist.“

Das Deutsche Institut für Menschenrechte äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Zentrale Kritikpunkte sind die geplante Streichung der Berichtspflicht für Unternehmen und die Reduzierung der Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten. Die Berichtspflicht wird als wesentliches Element zur Transparenz und Kontrolle angesehen, das sowohl für die Öffentlichkeit als auch für die Kontrollbehörde BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) von großer Bedeutung ist. Das Institut warnt, dass die Streichung der Berichtspflicht und die Reduzierung der Bußgeldtatbestände das menschenrechtliche Schutzniveau absenken und möglicherweise gegen das Rückschrittsverbot des UN-Sozialpaktes verstoßen könnten. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Bedeutung der Berichtspflicht als Kernelement menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht und Transparenz, 2) Die rechtliche Bewertung im Lichte des Rückschrittsverbots des UN-Sozialpaktes, 3) Die Risiken einer eingeschränkten Kontrollmöglichkeit des BAFA und die Auswirkungen reduzierter Sanktionierung auf die Wirksamkeit des Gesetzes.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 econsense – Forum Nachhaltige Entwicklung der Deutschen Wirtschaft

„Die Abschaffung der Berichtspflicht wird grundsätzlich begrüßt, aber durch die unterschiedlichen Definitionsrahmen entsteht nach wie vor deutlicher Mehraufwand, der durch eine Harmonisierung vermieden werden könnte.“

Die Stellungnahme von econsense befasst sich mit dem Entwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Sie begrüßt die Abschaffung der Berichtspflicht grundsätzlich, weist jedoch darauf hin, dass die Harmonisierung des LkSG mit der europäischen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fehlt. Dies führt zu einem erhöhten Aufwand für Unternehmen, da unterschiedliche Risikodefinitionen und Berichtsanforderungen bestehen bleiben. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die angenommene Entlastung der Wirtschaft durch den Wegfall der Berichtspflichten überschätzt wird, da Unternehmen weiterhin nach CSRD berichten müssen. Die vorgeschlagenen Änderungen bei den Bußgeldvorschriften werden überwiegend positiv bewertet, allerdings wird eine stärkere Differenzierung nach Schwere der Menschenrechtsverletzungen und eine Berücksichtigung von Umweltthemen gefordert. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die fehlende Harmonisierung mit europäischen Vorgaben (CSRD, CSDDD), (2) die Auswirkungen der Abschaffung der Berichtspflicht auf Transparenz und Aufwand, und (3) die Änderungen bei Sanktionen und Bußgeldvorschriften.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 European Center for Constitutional and Human Rights e.V. (ECCHR)

„Im Ergebnis würden die Änderungen einen Rückschritt für den Schutz von Menschenrechten und Umwelt entlang globaler Lieferketten bedeuten. Dies wäre ein fatales Signal, sowohl an Betroffene als auch an diejenigen Unternehmen, die das Gesetz bereits umsetzen.“

Das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) kritisiert den Referentenentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) scharf. Das LkSG verpflichtet deutsche Unternehmen seit 2023, Menschenrechts- und Umweltverstöße in ihren globalen Lieferketten zu verhindern. Der Gesetzentwurf sieht vor, Berichtspflichten und Sanktionsmöglichkeiten für Unternehmen deutlich zu reduzieren, um angeblich die Anwendungsfreundlichkeit zu erhöhen und Unternehmen zu entlasten. Das ECCHR argumentiert, dass diese Änderungen die Schutzwirkung des Gesetzes massiv schwächen und einen Rückschritt für den Menschenrechts- und Umweltschutz bedeuten würden. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die geplante Abschaffung der Berichtspflichten, (2) die Einschränkung von Sanktionsmöglichkeiten, insbesondere der Wegfall von Bußgeldern bei Verstößen gegen Risikoanalysen und Wirksamkeitsprüfungen, und (3) der Ausschluss umweltbezogener Sorgfaltspflichten aus dem Katalog der Ordnungswidrigkeiten. Das ECCHR warnt, dass das Gesetz ohne wirksame Sanktionen seinen präventiven Charakter verliert und die Bundesregierung damit auch gegen internationale Verpflichtungen verstößt.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Germanwatch

„Grundsätzlich bewerten wir die vorgeschlagenen Änderungen des LkSG als eine Abschwächung des Gesetzes, der seine Gesamtwirkung, insbesondere die präventive Wirkung des Gesetzes erheblich verringern würde.“

Germanwatch bewertet die geplanten Änderungen am Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) insgesamt als eine Schwächung des Gesetzes. Die Organisation argumentiert, dass die Abschaffung der Berichtspflichten (§ 10 LkSG) die Transparenz und die präventive Wirkung des Gesetzes erheblich verringern würde. Auch die geplanten Einschränkungen der Bußgeldregelungen bei Verstößen gegen menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten (§ 24 und § 2 Abs. 3 LkSG) werden kritisch gesehen, da dadurch zentrale Elemente der Sorgfaltspflichten entfallen und der Anreiz zur Einhaltung sinkt. Zudem wird die geplante Anhebung des Schwellenwerts für den Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe als weitere Abschwächung des Gesetzes kritisiert. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Bedeutung der Berichtspflichten für Transparenz und Kontrolle, (2) die Auswirkungen der geplanten Einschränkungen bei Bußgeldern auf die Durchsetzung der Sorgfaltspflichten, und (3) die Folgen der geplanten Änderungen für umweltbezogene Sorgfaltspflichten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 GESAMTMETALL · Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e.V.

„Von einer echten Entlastung kann daher keine Rede sein.“

Die Stellungnahme des Gesamtverbands der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie (GESAMTMETALL) kritisiert den Gesetzentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) scharf. Der Verband bemängelt, dass der Entwurf das im Koalitionsvertrag gegebene Versprechen, das LkSG abzuschaffen und damit Bürokratie für deutsche Unternehmen abzubauen, nicht einlöst. Stattdessen würden deutsche Unternehmen weiterhin stärker belastet als ihre europäischen Wettbewerber, da die Sorgfaltspflichten bestehen bleiben und lediglich die Berichtspflichten abgeschafft werden sollen. Die tatsächliche Entlastung sei minimal, da Unternehmen weiterhin umfangreiche Dokumentationspflichten erfüllen und im Rahmen der neuen EU-Zwangsarbeitsprodukte-Verordnung jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet werden können. Auch die geplante Reduzierung von Sanktionen wird als unzureichend bewertet, da weiterhin existenzgefährdende Bußgelder drohen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die unzureichende Umsetzung der Koalitionsversprechen und die daraus resultierende Wettbewerbsbenachteiligung, 2) Die geringe tatsächliche Entlastung durch Wegfall der Berichtspflichten angesichts fortbestehender Dokumentations- und Sorgfaltspflichten, 3) Die weiterhin hohen und existenzbedrohenden Sanktionen für Unternehmen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Hamburger Stiftung für Wirtschaftsethik

„Die intendierte Vereinfachung des Berichtwesens kann unseres Erachtens durch den Wegfall des LkSG-Berichts und dessen Ersatz durch den CSRD-Bericht realisiert werden. Ein zusätzlicher Prüfungsverzicht schafft unternehmensseitig keine weitere Entlastung, verzichtet staatlicherseits jedoch auf ein wichtiges Instrument des Menschenrechtsschutzes.“

Die Hamburger Stiftung für Wirtschaftsethik bewertet den Gesetzentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) grundsätzlich positiv. Sie sieht keine wesentliche Verschlechterung des Schutzes der Menschenrechte während der Übergangszeit bis zur Einführung einer europäischen Regelung. Besonders kritisch wird jedoch die geplante Streichung des §13 betrachtet, da dadurch ein wichtiges staatliches Prüfungsinstrument für den Menschenrechtsschutz entfällt. Die Stiftung empfiehlt, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) eine Prüfbefugnis für die neuen Berichte nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu erteilen. Außerdem wird die Formulierung zu menschenrechtlichen Risiken in §24 (2) hinterfragt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Auswirkungen des Wegfalls von §13, 2) Die Rolle und Prüfung der CSRD-Berichte, 3) Die genaue Formulierung und Bedeutung von §24 (2) bezüglich menschenrechtlicher Risiken.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 28.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Handelsverband Deutschland e. V. (HDE)

„Es ist wichtig, dass so schnell wie möglich bürokratische Belastungen abgebaut werden und diese nicht an anderer Stelle in neuem Gewand wieder auftauchen.“

Der Handelsverband Deutschland (HDE) begrüßt den Entwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), insbesondere die geplante Abschaffung der Berichtspflichten und der behördlichen Berichtsprüfung. Der Verband betont, dass die bisherigen Berichtspflichten und Prüfungen für Unternehmen zu einem hohen bürokratischen und finanziellen Aufwand geführt haben. HDE fordert, dass die Entlastungen tatsächlich bei den Unternehmen ankommen und nicht durch neue Informationsanfragen oder Auskunftsersuchen des Bundesamts für Ausfuhrkontrolle (BAFA) konterkariert werden. Außerdem spricht sich der Verband für eine vollständige Aussetzung von Sanktionen bis zur nationalen Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) aus, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit eines schnellen und umfassenden Abbaus bürokratischer Belastungen, 2) die Forderung nach einer klaren und einheitlichen Umsetzung der EU-Vorgaben ohne zusätzliche nationale Anforderungen, und 3) die Bedeutung von Branchendialogen und -lösungen zur Förderung praxisnaher und effizienter Ansätze für nachhaltige Lieferketten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 31200871765-41 (Zum Transparenzregister)
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👎 Initiative Lieferkettengesetz

„Wir lehnen den Referentenentwurf daher ab und fordern Bundesregierung und Bundestag auf, die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen nicht zu beschließen.“

Die Initiative Lieferkettengesetz kritisiert den Referentenentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) scharf. Sie lehnt insbesondere die geplanten Abschwächungen bei Berichtspflichten und Sanktionen ab, da diese den Schutz von Menschenrechten und Umwelt in globalen Lieferketten gefährden würden. Die Stellungnahme betont, dass Sanktionen ein zentrales Instrument zur Prävention von Verstößen sind und dass Berichtspflichten für Transparenz und Vertrauen sorgen. Die Initiative weist zudem darauf hin, dass die geplanten Änderungen im Widerspruch zu internationalen Standards wie den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie zu europäischen Vorgaben stehen. Besonders ausführlich behandelt werden die Themen Sanktionen als Präventionsmotor, die Bedeutung von Berichtspflichten für Transparenz und die internationale Einordnung der Gesetzesverschärfung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Stadtwerke München GmbH

„Die Sinnhaftigkeit von jährlichen Risikoanalysen und Wirksamkeitskontrollen ist fraglich, da der Aufwand für Unternehmen hoch ist und sich Risikoprofile innerhalb eines Jahres kaum ändern.“

Die Stadtwerke München GmbH begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), sieht jedoch in mehreren Punkten erheblichen Verbesserungsbedarf. Besonders kritisch bewertet werden die aktuell sehr kurzen Intervalle für Risikoanalysen und Wirksamkeitskontrollen, die jährlich vorgeschrieben sind und einen hohen administrativen Aufwand verursachen, ohne dass sich die Risikoprofile in so kurzer Zeit wesentlich ändern. Die Stellungnahme schlägt vor, diese Intervalle auf fünf Jahre zu verlängern. Ein weiterer Schwerpunkt ist die fehlende Rechtsgrundlage für Unternehmen, um ihre gesetzlichen Pflichten gegenüber Lieferanten durchzusetzen, was zu Unsicherheiten und erhöhtem Verhandlungsaufwand führt. Zudem wird die Notwendigkeit von Risikoanalysen im eigenen Geschäftsbereich in Deutschland hinterfragt, da bereits hohe Standards im Arbeits- und Umweltschutz bestehen. Die Definition des Begriffs 'Zulieferer' wird als zu weit gefasst kritisiert, was zu einer unverhältnismäßig großen Zahl zu berücksichtigender Geschäftspartner führt. Abschließend wird begrüßt, dass die Pflicht zur jährlichen Berichterstattung über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten entfallen soll. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) die Intervalle für Risikoanalysen und Wirksamkeitskontrollen, (2) die fehlenden Rechtsgrundlagen zur Durchsetzung der Pflichten gegenüber Lieferanten, und (3) die Definition und Abgrenzung des Begriffs 'Zulieferer'.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000611 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 17284292859-45 (Zum Transparenzregister)
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👍 Verband der Automobilindustrie

„Die Unternehmen der deutschen Automobilindustrie sind durch Bürokratie enorm belastet, dies gilt in ganz besonderem Maße für die Unternehmen des automobilen Mittelstandes.“

Der Verband der Automobilindustrie (VDA) begrüßt die geplante Streichung der Berichtspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Der Verband argumentiert, dass die Berichterstattung für Unternehmen einen erheblichen Ressourcenaufwand bedeutet und fordert, dass die Berichtspflichten durch den Nachhaltigkeitsbericht ersetzt werden, um Doppelarbeit zu vermeiden (sogenanntes 'Once only'-Prinzip). Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit der administrativen Entlastung der Unternehmen, die Unsicherheit im Hinblick auf die künftige europäische Gesetzgebung (insbesondere die Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD), und die Forderung nach einer Verlängerung der Aussetzung von Sanktionen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Der VDA betont zudem, dass die europäische Umwelt- und Nachhaltigkeitspolitik nicht zu Wettbewerbsnachteilen führen dürfe und fordert weitere Maßnahmen zur Reduktion von Bürokratie, etwa im Rahmen der Omnibus-Initiativen der EU-Kommission. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die Belastung durch doppelte Berichtspflichten und deren Abschaffung, 2) die Unsicherheit und der Handlungsbedarf im Zusammenhang mit der europäischen Gesetzgebung (CSDDD und Omnibus-Initiativen), 3) die Kosten und der Aufwand, die durch Bürokratie für die Automobilindustrie entstehen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001243 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 95574664768-90 (Zum Transparenzregister)
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👍 Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI)

„Wir begrüßen es, dass mit dem vorliegenden Referentenentwurf die Berichtspflicht der Unternehmen nach § 10 LkSG entsprechend der Vorgaben des Koalitionsvertrags rückwirkend gestrichen werden soll, um dadurch die hohen bürokratischen Belastungen für die betroffenen Unternehmen abzusenken.“

Die Stellungnahme des Verbands der Chemischen Industrie e.V. (VCI) bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), mit dem insbesondere die Berichtspflicht für Unternehmen rückwirkend gestrichen werden soll. Dies wird ausdrücklich begrüßt, da dadurch die bürokratische Belastung für Unternehmen sinkt. Der VCI empfiehlt, mit weiteren Änderungen am LkSG auf die endgültige EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) zu warten und das nationale Gesetz dann umfassend zu überarbeiten. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Rückwirkung der Streichung der Berichtspflicht auf den 01.01.2023, wodurch Unternehmen keine Berichte für 2023 und 2024 mehr erstellen müssen; 2) Die Beschränkung von Sanktionen auf schwere Menschenrechtsverletzungen, wobei der VCI kritisiert, dass auch formale Verstöße sanktioniert werden könnten; 3) Die Kritik an der zu niedrigen Schätzung der administrativen Kosten für die Berichterstellung, die laut VCI deutlich höher ausfallen. Der VCI regt zudem an, die Kommunikation der Aufsichtsbehörde BAFA zu aktualisieren, um Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000476 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 15423437054-40 (Zum Transparenzregister)
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👎 Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) e.V.

„Ein effektiver Beitrag zum Bürokratieabbau wird somit nicht erreicht.“

Der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Der VDMA begrüßt zwar die geplante Streichung der Berichtspflicht (§10 Abs. 2), bemängelt jedoch, dass die im Koalitionsvertrag angekündigte Abschaffung des LkSG nicht umgesetzt wird. Stattdessen werde das Gesetz lediglich in Teilbereichen abgeschwächt, wodurch kein effektiver Bürokratieabbau erreicht werde. Besonders hervorgehoben werden die zu kurze Frist für die Stellungnahme, die unzureichende Umsetzung der Koalitionsvertragszusagen und die Kritik am Sanktions- und Bußgeldkatalog, der weiterhin nicht ausschließlich auf schwere Menschenrechtsverletzungen beschränkt ist.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000802 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 9765362691-45 (Zum Transparenzregister)
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👍 Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU)

„Die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf vorliegende, mit Rückwirkung für das Berichtsjahr 2023 geltende Streichung der Berichtspflicht gem. § 10 Abs. 2 und 3 LkSG unterstützen wir ebenso wie die Beschränkung der Vorgaben über die Sanktionierung.“

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßt grundsätzlich die geplanten Änderungen am Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), insbesondere die Abschaffung der Berichtspflicht und die Beschränkung der Sanktionen. Der VKU betont, dass kommunale Unternehmen Nachhaltigkeit und die Einhaltung von Menschenrechten sowie Umweltschutz bereits als Leitlinie ihres Handelns ansehen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Forderung, Risikoanalysen und Wirksamkeitskontrollen nur noch alle fünf Jahre (statt jährlich) durchzuführen, um den bürokratischen Aufwand zu reduzieren; 2) Die Ausnahme von Risikoanalysen für den eigenen Geschäftsbereich in Deutschland, da hier bereits hohe gesetzliche Standards bestehen; 3) Die Klarstellung, dass sich der Begriff 'Risiko' im Gesetz auf konkrete (statt abstrakte) Risiken beziehen sollte, um die Anwendung zu vereinfachen und die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen zu verbessern. Der VKU spricht sich für weitere Vereinfachungen aus, um die Wettbewerbsfähigkeit und Handlungsspielräume der Unternehmen zu erhalten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000098 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 WirtschaftsVereinigung Metalle

„Die vorgeschlagenen Änderungen sind zielführend, praxisorientiert und entlasten die Unternehmen.“

Die WirtschaftsVereinigung Metalle (WVMetalle) unterstützt den Referentenentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Der Verband begrüßt insbesondere die ersatzlose Streichung der jährlichen Berichtspflicht, was zu einer erheblichen Reduzierung von Bürokratie und Kosten für Unternehmen führt. Die Neufassung der Bußgeldvorschriften, die sich künftig auf schwerwiegende Verstöße konzentrieren, wird ebenfalls positiv bewertet, da sie für mehr Effizienz und Verhältnismäßigkeit sorgt. WVMetalle hebt zudem hervor, dass der Gesetzentwurf ein klares Bekenntnis zur wirtschaftsfreundlichen Umsetzung europäischer Vorgaben und zur Vermeidung von sogenannten Gold Plating (also einer Übererfüllung von EU-Vorgaben im nationalen Recht) darstellt. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Entfall der Berichtspflicht und die damit verbundene Bürokratieentlastung, 2) die Neuausrichtung der Bußgeldvorschriften auf schwerwiegende Verstöße, und 3) der Übergang zur europäischen Richtlinie CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) mit dem Ziel einer möglichst bürokratiearmen Umsetzung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Zentralverband des Deutschen Handwerks

„Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf zur Reform des LkSG bleibt hinter den Erwartungen des Handwerks zurück. Bereits aus Gründen der Rechtsklarheit erwartet das Handwerk, dass es – bis zur Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie in deutsches Recht - bei der politisch in Aussicht gestellten kompletten Abschaffung des LkSG bleibt, um alle Unternehmen rechtsicher von sämtlichen bürokratischen Belastungen aufgrund des LKSG zu befreien.“

Die Stellungnahme des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) befasst sich mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Der ZDH begrüßt zwar die geplante Abschaffung der Berichtspflicht und die Lockerung der Sanktionsregelungen, kritisiert jedoch, dass die wesentlichen materiellen Pflichten des LkSG für Unternehmen bestehen bleiben. Der Verband hebt hervor, dass der sogenannte "trickle-down-Effekt" – also die Übertragung von Pflichten auf Zulieferer, auch kleine und mittlere Unternehmen – weiterhin zu unnötiger Bürokratie führt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Kritik an der kurzen Frist für die Verbändebeteiligung, 2) die fortbestehende Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen durch den "trickle-down-Effekt" und 3) die Forderung nach einer vollständigen Abschaffung des LkSG bis zur Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) in deutsches Recht.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5189667783-94 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Zentralverband Oberflächentechnik e.V.

„Der Referentenentwurf ist ein richtiger Schritt zur Entlastung und schafft mehr Praxistauglichkeit. Gleichwohl bleiben offene Fragen zur Dokumentation, zur Auslegung schwerer Verstöße und zur künftigen Rolle des BAFA.“

Der Zentralverband Oberflächentechnik e.V. (ZVO) bewertet die geplanten Änderungen am Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) grundsätzlich positiv, insbesondere den Wegfall der Berichtspflichten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie die Beschränkung von Sanktionen auf schwerwiegende Verstöße. Kritisch sieht der Verband jedoch die weiterhin bestehende Dokumentationspflicht ohne klare Vorgaben, die unklare Rolle der Aufsichtsbehörde BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), die Rechtsunsicherheit bei der Definition schwerer Verstöße und die weiterhin hohen organisatorischen Anforderungen für KMU. Zudem vermisst der ZVO eine ausreichende Vorbereitung auf die kommende EU-Richtlinie (CSDDD – Corporate Sustainability Due Diligence Directive). Besonders ausführlich werden die Themen Dokumentationspflicht, Sanktionen und die Belastung für KMU behandelt.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 5 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

BNW Bundesverband Nachhaltige Wirtschaft e.V. | 30.09.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Men- schenrechtsverletzungen in Lieferketten ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Zudem ist auf europäischer Ebene am 25. Juli 2024 die Richtlinie der Europäischen Union (EU) über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit in Kraft getreten und die Frist zur Umsetzung in nationales Recht durch die sogenannte „Stop-the-clock-Richtlinie“ um ein Jahr bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht verlängert worden. Die CSDDD enthält sowohl menschenrechtliche als auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten und lehnt sich in wichtigen Punkten eng an das deutsche LkSG angepasst, um administrative Lasten für Unter- nehmen zu begrenzen und die Anwendungs- und Vollzugsfreundlichkeit zu erhöhen.

Lobbyregister-Nr.: R000560 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 63012

Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) | 08.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Lieferkettengesetz verpflichtet große Unternehmen, menschenrechtl. und umweltbez. Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten umzusetzen und darüber nachvollz. Rechenschaft abzulegen. Die geplante Streichung der Berichtspflicht und Begrenzung von Sanktionen auf „schwere Verstöße“ würden Transparenz und Durchsetzung spürbar schwächen und Rechtsunsicherheit erhöhen. Der BDKJ fordert den Erhalt der Berichtspflichten, damit das Bundesamt f. Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine standardisierte Prüfbasis hat und Öffentlichkeit sowie Betroffene nachvollziehen können, ob Unternehmen ihrer Verantwortung nachkommen. Die Einschränkung auf Sanktionen bei „schweren Verstößen“ muss gesetzlich eindeutig und messbar definiert werden, damit die Regelung zu keinem faktischen Vollzugsstopp führt.

Lobbyregister-Nr.: R001876 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70666

DER MITTELSTANDSVERBUND - ZGV e.V. | 08.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Vor dem Hintergrund des bereits geltenden LkSG und der anstehenden Umsetzung der CSDDD in nationales Recht sollen die besonderen Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen stärker durch entsprechende Erleichterungen berücksichtigt werden, die bisher in erheblichem Umfang zumindest indirekt von den Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette betroffen sind.

Lobbyregister-Nr.: R001283 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69473

Stiftung Familienunternehmen und Politik | 08.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hat Deutschland einen Sonderweg beschritten, der für betroffenen Unternehmen im Binnenmarkt Wettbewerbsnachteile bringt. Mit der anstehenden Umsetzung der CSDDD in nationales Recht wird in absehbarer Zeit ein regulatorisches Level Playing field im Bereich der Due Diligence geschaffen. Die national geltenden Regeln sollten bereits heute abgeschafft werden, um sowohl hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs als auch bezüglich der materiellen Vorgaben Klarheit für die betroffenen Unternehmen zu schaffen.

Lobbyregister-Nr.: R000083 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69535

Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie e.V. (wdk) | 30.09.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Interessenvertretung zielt auf eine Abschaffung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes bis zum Erlass und Umsetzung eines europäischen Lieferkettengesetzes und bis dahin auf eine möglichst bürokratiearme Ausgestaltung und Umsetzung des deutschen Gesetzes.

Lobbyregister-Nr.: R000958 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65819

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:29.10.2025
Erste Beratung:16.01.2026
Drucksache:21/2474 (PDF-Download)
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:422/25
Eingang im Bundesrat:05.09.2025
Erster Durchgang:17.10.2025, Stellungnahme (PDF)
Status Bundesrat:Beraten