Änderung des Gewaltschutzgesetzes

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 27.02.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/4082 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Hinweis: | Erste Fassung vom 25.08.2025 |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den zivilrechtlichen Schutz vor häuslicher Gewalt zu verbessern. Dazu werden im Gewaltschutzgesetz (GewSchG) neue Maßnahmen eingeführt: Gerichte können künftig die elektronische Aufenthaltsüberwachung (eAÜ, z.B. „elektronische Fußfessel“) für Täter anordnen und diese zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen („Täterarbeit“) oder Gewaltpräventionsberatungen verpflichten. Der Strafrahmen für Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen wird erhöht, und Familiengerichte erhalten zur Gefährdungsanalyse Auskunftsrechte aus dem Waffenregister. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Entwurf verweist auf die Entwicklung des Gewaltschutzgesetzes seit 2001 und auf die bisherigen Erfahrungen mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in anderen Rechtsbereichen (z.B. Führungsaufsicht, Bundeskriminalamtgesetz). Die Einführung der eAÜ im Gewaltschutzgesetz wird mit positiven Erfahrungen aus anderen Ländern (z.B. Spanien, Frankreich, Schweiz) begründet. Außerdem dient das Gesetz der Umsetzung internationaler Vorgaben, insbesondere der Istanbul-Konvention und der EU-Richtlinie 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Auch die Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 (Ziel 5 und 16) werden als Kontext genannt.
Kosten:
Dem Bund entstehen durch das Gesetz keine Mehrausgaben. Für die Länder werden einmalige Sachkosten von 1.817.545 Euro (im Jahr 2027) und ab 2027 jährliche Kosten von 19.326.135 Euro (davon 2.566.885 Euro Sachkosten und 16.759.250 Euro Personalkosten) geschätzt. Für die Täterarbeit werden jährlich 546.000 Euro Sachkosten veranschlagt. Im justiziellen Kernbereich werden ab 2027 jährlich weitere Kosten von 71.819,56 Euro erwartet. Einnahmen werden nicht erwähnt.
Inkrafttreten:
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf sieht keine Befristung vor, aber eine Evaluierung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten. Ziel ist es, die Wirksamkeit der Maßnahmen und den Erfüllungsaufwand zu überprüfen. Die Regelungen sind auf Hochrisikofälle beschränkt und sollen insbesondere den Opferschutz stärken. Die Umsetzung erfordert die Einrichtung von Koordinierungsstellen in den Ländern und die Nutzung bestehender Strukturen (z.B. GÜL, HZD). Der Entwurf ist mit EU- und Völkerrecht vereinbar. Auswirkungen auf Verbraucherpreise werden nicht erwartet. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht explizit genannt, aber auf die Notwendigkeit zeitnaher Umsetzung in Hochrisikofällen hingewiesen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst:
- Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz werden grundsätzlich befristet; Verlängerung nur auf Antrag möglich.
- Das Gericht kann ausdrücklich anordnen, dass der Täter sich der verletzten Person in einem bestimmten Umkreis nicht nähern darf (Klarstellung im Maßnahmenkatalog).
- Einführung der Möglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) für Täter bei Hochrisikofällen, um die Einhaltung von Schutzanordnungen zu kontrollieren.
- Die eAÜ kann ohne gesonderten Antrag des Opfers vom Gericht angeordnet werden.
- Die Anordnung der eAÜ ist nur zulässig, wenn eine konkretisierte Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der verletzten Person besteht.
- Die eAÜ darf nicht gegen den erklärten Willen der verletzten Person erfolgen.
- Einführung eines Zwei-Komponenten-Modells: Auch das Opfer kann ein technisches Gerät erhalten, das bei Annäherung des Täters einen Alarm auslöst.
- Die Anordnung der eAÜ ist auf maximal sechs Monate befristet, Verlängerung um jeweils drei Monate möglich, wenn die Voraussetzungen fortbestehen.
- Das Gericht kann dem Täter verpflichtend die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder einer Gewaltpräventionsberatung anordnen.
- Die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder einer Gewaltpräventionsberatung ist bei Anordnung der eAÜ in der Regel erforderlich.
- Der Täter muss die Kontaktaufnahme und Teilnahme an Kurs/Beratung nachweisen; bei Fristversäumnis wird automatisch ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet.
- Die verletzte Person wird informiert, wenn Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden.
- Die Datenverarbeitung bei der eAÜ ist streng zweckgebunden und datenschutzrechtlich geregelt; Standortdaten werden automatisiert erhoben und nach spätestens acht Wochen gelöscht, sofern sie nicht für bestimmte Zwecke benötigt werden.
- Die Koordinierungsstelle (landesrechtlich bestimmt) übernimmt die Durchführung und Überwachung der eAÜ und koordiniert mit Gericht, Polizei und weiteren Stellen.
- Verstöße gegen Schutzanordnungen oder die eAÜ werden künftig härter bestraft: Erhöhung des Strafrahmens auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- Im Umgangsrecht (BGB) kann das Familiengericht bei Gefährdung des Kindeswohls ähnliche Schutzmaßnahmen wie im Gewaltschutzgesetz anordnen, einschließlich eAÜ gegenüber Elternteilen.
- Auch im Umgangsverfahren kann die Teilnahme an sozialen Trainingskursen oder Gewaltpräventionsberatung angeordnet werden.
- Die eAÜ im Umgangsverfahren ist an strenge Voraussetzungen geknüpft (Gefährdung des Kindeswohls und konkretisierte Gefahr).
- Einführung eines speziellen Vollstreckungsverfahrens für die eAÜ mit Vorrang- und Beschleunigungsgebot, Ordnungsgeld und Ordnungshaft als Sanktionen.
- Erweiterte Möglichkeiten zur Zustellung von einstweiligen Anordnungen, z. B. durch Polizei, um schnellen Schutz zu gewährleisten.
- Familiengerichte erhalten Zugriff auf das Waffenregister zur Gefährdungsanalyse.
- Die Antragstellerhaftung für Gerichtskosten wird auf Vollstreckungsverfahren ausgeweitet, sodass Opfer nicht für Kosten der Vollstreckung aufkommen müssen.
- Das Gesetz tritt frühestens neun Monate nach Verkündung in Kraft.
- Die Maßnahmen werden fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert.
Stellungnahmen:
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs und der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR):
Gesetzentwurf – Wesentliche Inhalte:
- Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung des Schutzes vor häuslicher Gewalt, insbesondere durch die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) und die verpflichtende Teilnahme von Tätern an sozialen Trainingskursen oder Gewaltpräventionsberatungen.
- Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz werden künftig befristet, Verlängerungen sind nur auf Antrag möglich.
- Die Möglichkeit, dem Täter zu verbieten, sich dem Opfer in einem bestimmten Umkreis zu nähern, wird ausdrücklich in den Maßnahmenkatalog aufgenommen.
- Die eAÜ kann bei besonders gefährlichen Fällen (Hochrisikofällen) vom Gericht angeordnet werden, ohne dass das Opfer dies gesondert beantragen muss. Voraussetzung ist eine konkretisierte Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung des Opfers.
- Die eAÜ kann auch im sogenannten Zwei-Komponenten-Modell erfolgen, bei dem das Opfer ein Warnsystem erhält.
- Gerichte können künftig anordnen, dass Täter an sozialen Trainingskursen oder Gewaltpräventionsberatungen teilnehmen müssen. Die Teilnahme ist in der Regel auch Voraussetzung, wenn eine eAÜ angeordnet wird.
- Es werden detaillierte Regelungen zur Datenverarbeitung, zum Datenschutz und zur Löschung der erhobenen Daten getroffen.
- Die Maßnahmen werden auch auf das Umgangsrecht im Eltern-Kind-Verhältnis ausgeweitet, sodass auch dort elektronische Überwachung und Täterarbeit angeordnet werden können.
- Verstöße gegen Schutzanordnungen und die eAÜ werden künftig härter bestraft (Erhöhung des Strafrahmens).
- Die Umsetzung erfordert neue Koordinierungsstellen in den Ländern, die für die Durchführung und Überwachung der eAÜ zuständig sind.
- Das Gesetz sieht eine Evaluierung nach fünf Jahren vor, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR):
- Der NKR hat den Gesetzentwurf geprüft und keine Einwände gegen die Darstellung der Regelungsfolgen erhoben.
- Auswirkungen:
- Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entstehen keine direkten Auswirkungen.
- Für die Verwaltung des Bundes entstehen keine Auswirkungen.
- Für die Verwaltung der Länder entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 16,2 Mio. Euro und einmaliger Aufwand von rund 1,8 Mio. Euro.
- Die Kosten entstehen vor allem durch erhöhten Personalbedarf bei der Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder (GÜL), der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) und den Koordinierungsstellen der Länder, sowie durch technische Ausstattung und laufende Betriebskosten.
- Die Schätzungen der Bundesregierung zum Erfüllungsaufwand (Personal, Technik, Betrieb) werden vom NKR nachvollzogen und als methodengerecht bewertet.
- Die Digitaltauglichkeit wurde geprüft; das Gesetz baut auf bestehender Infrastruktur zur automatischen Datenerhebung auf und berücksichtigt Datenschutzaspekte.
- Die Evaluierung nach fünf Jahren soll die Geeignetheit der Maßnahmen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen anhand von Kriterien wie Anzahl der Maßnahmen, Teilnahme an Trainingskursen und Verstöße gegen Anordnungen überprüfen.
Antwort der Bundesregierung auf die Stellungnahme des NKR:
- Im vorliegenden Text ist keine gesonderte Antwort der Bundesregierung auf die Stellungnahme des NKR enthalten.
Fazit:
Der Gesetzentwurf bringt weitreichende Neuerungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, insbesondere durch technische Überwachung und verpflichtende Täterarbeit. Die Kosten- und Aufwandsschätzungen der Bundesregierung werden vom NKR bestätigt. Die Maßnahmen werden nach fünf Jahren evaluiert.
| Table Media, 16.11.2025 | Gewaltschutz: Härtere Sanktionen für Täter, mehr Schutz für Kinder |
| Datum erster Entwurf: | 25.08.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 19.11.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Häusliche Gewalt ist eine der häufigsten Formen von Gewalt in Deutschland – und sie trifft besonders Frauen. Jeden Tag werden Frauen Opfer von Gewalt durch Partner oder Ex-Partner. Alle drei Tage wird eine Frau von ihrem Partner oder Ex-Partner getötet. Häusliche Gewalt gibt es in allen sozialen Schichten – und sie hat in den letzten Jahren zugenommen. Mit dem Entwurf sollen einige wesentliche Verbesserungen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Gewaltschutzes vorgenommen werden.
Um Betroffene von häuslicher Gewalt besser zu schützen, soll das Gewaltschutzgesetz geändert werden. Die Justiz soll neue Möglichkeiten an die Hand bekommen, um häuslicher Gewalt vorzubeugen und Verstöße gegen Schutzmaßnahmen zu sanktionieren. Konkret schlägt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz folgende Neuerungen vor:
- Elektronische Fußfesseln nach spanischem Modell: Familiengerichte sollen Gewalttäter zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichten können. Die Betroffenen häuslicher Gewalt können wählen, ob sie ein Empfangsgerät mit sich führen wollen. So soll sichergestellt werden, dass Täter sich Betroffenen nicht in verbotener Weise annähern; Betroffene sollen bei Annäherung gewarnt werden.
- Anti-Gewalt-Trainings: Familiengerichte sollen Täter verpflichten können, an sozialen Trainingskursen teilzunehmen.
- Höheres Strafmaß: Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen sollen schärfer geahndet werden. Das Höchstmaß der möglichen Freiheitsstrafe soll von zwei auf drei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden.
- Mehr Sicherheit durch verbesserte Gefährdungsanalyse: Familiengerichte sollen künftig Auskünfte aus dem Waffenregister anfordern können.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Es haben weder Interessenvertreter noch beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
In den vorliegenden Stellungnahmen wird der Zeitraum der Beteiligungsphase überwiegend nicht explizit genannt. Lediglich die Gewerkschaft der Polizei (GdP) und der Deutsche Juristinnenbund (djb) geben das Eingangsdatum der Aufforderung zur Stellungnahme mit dem 25.08.2025 an. Die jeweiligen Stellungnahmen datieren auf den 16.09.2025 (KIRK), 17.09.2025 (dbb, SKM, ISUV, Forum Soziale Inklusion, Bund Deutscher Kriminalbeamter), 18.09.2025 (BAGFW/FHK, UN Women, BKSF, BDP, Deutscher Landkreistag, bff), 19.09.2025 (BAG TäHG, WEISSER RING, DPolG, DIJuF, Weibernetz, Bundesforum Männer, ado, BAG SELBSTHILFE, kfd, DaMigra), 14.09.2025 (Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht), 15.09.2025 (BIG Koordinierung), 09.09.2025 (Deutsche Kinderhilfe), 01.09.2025 (BRAK, DIMR, Deutscher Richterbund), 10.09.2025 (UN Women), 24.09.2025 (djb). Daraus ergibt sich für die GdP und den djb eine Beteiligungsphase von etwa 3 bis 4 Wochen (25.08. bis 16.-24.09.2025), was der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Frist von 4 Wochen entspricht. Für alle anderen Stellungnahmen fehlen konkrete Angaben, sodass von einer üblichen Frist ausgegangen werden kann.
Allgemeine Bewertung
Die überwiegende Mehrheit der Verbände, Organisationen und Fachkreise begrüßt den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ, elektronische Fußfessel) und der verpflichtenden Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz grundsätzlich als wichtigen Schritt zur Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt. Allerdings wird fast einhellig betont, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen allein nicht ausreichen, um einen wirksamen und nachhaltigen Schutz zu gewährleisten. Es werden zahlreiche Nachbesserungsbedarfe, strukturelle Defizite und praktische Herausforderungen identifiziert. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung wird meist als ergänzendes, aber nicht zentrales Instrument angesehen, während die Täterarbeit als unverzichtbar, aber qualitativ und finanziell ausbaufähig bewertet wird. Kritische Stimmen mahnen insbesondere die Gefahr von Schutzlücken, unklaren Zuständigkeiten, fehlenden Standards und Ressourcen sowie die Gefahr von Grundrechtseingriffen und Diskriminierung an.
Meinungen im Detail
1. Wirksamkeit und Grenzen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ)
Die eAÜ wird von Polizei- und Opferverbänden (DPolG, GdP, WEISSER RING, BDK, ado, dbb, Deutsche Kinderhilfe, ZIF, BAG TäHG, UN Women, bff, BAGFW/FHK, BDP, DIMR, Deutscher Frauenrat, BIG Koordinierung, Bundesforum Männer, ISUV, KIRK, BKSF, SKM, Weibernetz, ABiD, BAG SELBSTHILFE, DaMigra) grundsätzlich als Fortschritt für den Opferschutz bewertet. Allerdings wird sie fast durchgängig als nur für Hochrisikofälle geeignet und als Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets gesehen. Viele Organisationen (ZIF, BAG TäHG, Deutscher Frauenrat, DIMR, BDP, bff, BIG Koordinierung, BAGFW/FHK, UN Women, Weibernetz, ABiD, BAG SELBSTHILFE, DaMigra, KIRK, Deutsche Kinderhilfe, Forum Soziale Inklusion, ISUV) betonen die begrenzte Wirksamkeit und die Risiken isolierter technischer Maßnahmen. Kritisiert werden insbesondere fehlende oder zu kurze Befristungen (WEISSER RING, ado, Deutsche Kinderhilfe), technische und organisatorische Herausforderungen (GdP, dbb, BDK, Deutscher Richterbund), mangelnde personelle und finanzielle Ressourcen (GdP, BAGFW/FHK, Deutscher Landkreistag, BDK, dbb, BDP, DIMR, KIRK) sowie die Gefahr, dass die Verantwortung für Schutzmaßnahmen auf die Betroffenen abgewälzt wird (ZIF, Weibernetz, DaMigra). Einige Verbände (WEISSER RING, BRAK, Forum Soziale Inklusion, ISUV) fordern eine stärkere strafrechtliche Verankerung der eAÜ und eine systematische Einbindung in das Strafrecht, um rechtsstaatliche Standards zu sichern. Die Notwendigkeit bundeseinheitlicher technischer und rechtlicher Standards wird von Polizei- und Justizverbänden (GdP, BDK, dbb, Deutscher Richterbund, BRAK, Deutscher Frauenrat) betont.
2. Täterarbeit: Qualität, Verbindlichkeit und Ressourcen
Die verpflichtende Täterarbeit (soziale Trainingskurse, Anti-Gewalt-Trainings) wird von nahezu allen Organisationen als unverzichtbarer Bestandteil einer wirksamen Gewaltprävention angesehen (BAG TäHG, GdP, BRAK, BDK, dbb, BDP, BAGFW/FHK, bff, BIG Koordinierung, Bundesforum Männer, SKM, Weibernetz, ABiD, BAG SELBSTHILFE, DaMigra, KIRK, ISUV, Deutscher Frauenrat, Deutscher Richterbund, Deutsche Kinderhilfe, ado, DIJuF, Landkreistag). Kritisiert werden jedoch fehlende verbindliche Standards, mangelnde Qualitätssicherung, unzureichende Finanzierung und Verfügbarkeit von Beratungsstellen (BAG TäHG, BDP, BAGFW/FHK, SKM, Weibernetz, ABiD, BAG SELBSTHILFE, DaMigra, Bundesforum Männer, Deutscher Landkreistag, ISUV, BDK, dbb). Viele fordern eine stärkere staatliche Verantwortung und eine flächendeckende, institutionell geförderte Täterarbeit nach den Standards der Istanbul-Konvention (BAG TäHG, GdP, BDP, BAGFW/FHK, bff, BIG Koordinierung, Bundesforum Männer, Weibernetz, BAG SELBSTHILFE). Einige (SKM, Bundesforum Männer, BAG TäHG, Weibernetz, bff) plädieren für differenzierte, auch therapeutische und barrierefreie Angebote, die auf unterschiedliche Tätergruppen und Betroffene zugeschnitten sind. Die Gefahr, dass die Teilnahme an Täterarbeit nicht ausreichend kontrolliert oder sanktioniert wird, wird von ado, BDK, ISUV, dbb, BAG TäHG und anderen hervorgehoben.
3. Gefährdungsanalysen, Standards und Fallmanagement
Viele Stellungnahmen (GdP, Deutscher Frauenrat, bff, BAG TäHG, BDP, ZIF, BIG Koordinierung, BAGFW/FHK, BRAK, BDK, dbb, DIMR, KIRK, DaMigra, BAG SELBSTHILFE, Weibernetz, ABiD) fordern bundesweit einheitliche, standardisierte Gefährdungsanalysen und ein interdisziplinäres Fallmanagement, um Hochrisikofälle frühzeitig zu erkennen und wirksam zu schützen. Die Notwendigkeit von Fortbildungen für Familiengerichte und Polizei wird von Polizei- und Frauenverbänden (GdP, Deutscher Frauenrat, BDP, bff, BIG Koordinierung, BAGFW/FHK, BAG SELBSTHILFE, Weibernetz, DaMigra) betont. Die mangelnde Einbindung von Kinderschutz, Kindschaftsrecht und die Berücksichtigung besonders schutzbedürftiger Gruppen (Kinder, Menschen mit Behinderungen, Migrantinnen) werden als zentrale Lücken benannt (KIRK, DIJuF, Deutsche Kinderhilfe, BKSF, Weibernetz, ABiD, BAG SELBSTHILFE, DaMigra, Bundesforum Männer, UN Women, BAGFW/FHK, bff).
4. Zugangshürden, Diskriminierung und besondere Bedarfe
Mehrere Organisationen (Weibernetz, ABiD, BAG SELBSTHILFE, DaMigra, Bundesforum Männer, UN Women, bff, BAGFW/FHK, BIG Koordinierung, ZIF, Deutsche Kinderhilfe, KIRK, BKSF) kritisieren, dass die spezifischen Bedarfe von Frauen und Mädchen mit Behinderungen, Menschen mit Migrationshintergrund, Kindern und anderen vulnerablen Gruppen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es wird auf Zugangshürden, fehlende barrierefreie Angebote, migrationsspezifische Barrieren und Diskriminierungsrisiken hingewiesen. DaMigra fordert eine Firewall gegen Datenweitergabe an Ausländerbehörden und niedrigschwellige Zugänge. Weibernetz und BAG SELBSTHILFE betonen die Notwendigkeit von Notversorgung/Notassistenz und die Ausweitung des Schutzes auf Wohngruppen und Behinderteneinrichtungen.
5. Rechtliche und verfahrensrechtliche Aspekte, Grundrechte
Juristische Fachverbände (BRAK, Deutscher Richterbund, ISUV, Forum Soziale Inklusion, BDK, dbb, KIRK, Bundesforum Männer, Deutsche Kinderhilfe, ZIF, djb) heben die Bedeutung rechtsstaatlicher Standards, klarer Definitionen (z.B. Gewaltbegriff, Hochrisikofälle), verfahrensrechtlicher Sicherungen und Grundrechtsschutz hervor. Kritisiert werden die Verortung der Maßnahmen im Familienrecht statt im Strafrecht (Forum Soziale Inklusion, WEISSER RING, BRAK), die Gefahr von Grundrechtseingriffen auf Verdachtsbasis (ISUV, Forum Soziale Inklusion, djb), fehlende Sanktionsmöglichkeiten bei Falschbeschuldigungen (Forum Soziale Inklusion, ISUV), unklare Zuständigkeiten und Kontrollmechanismen (Deutsche Kinderhilfe, Landkreistag, BDK, dbb, djb, Deutscher Richterbund), sowie die Notwendigkeit empirischer Forschung und Evaluation (ISUV, WEISSER RING, DIMR, BAG SELBSTHILFE, DaMigra).
6. Finanzierung, Ressourcen und Infrastruktur
Fast alle Stellungnahmen (GdP, BAG TäHG, BDP, BAGFW/FHK, dbb, BDK, Deutscher Landkreistag, ISUV, Weibernetz, ABiD, BAG SELBSTHILFE, DaMigra, Bundesforum Männer, SKM, BIG Koordinierung, bff, KIRK, BRAK, Deutscher Richterbund, ado, ZIF) kritisieren die ungesicherte Finanzierung, fehlende Ressourcen und die Gefahr eines Flickenteppichs durch unterschiedliche Länderhaushalte. Es wird eine stärkere Beteiligung des Bundes, eine gesicherte Finanzierung und der Ausbau von Beratungsstellen, Frauenhäusern und technischen Infrastrukturen gefordert.
7. Prävention, Gesamtstrategie und gesellschaftlicher Wandel
Viele Organisationen (BAG TäHG, BDP, BAGFW/FHK, bff, BIG Koordinierung, Bundesforum Männer, SKM, UN Women, DaMigra, Weibernetz, ABiD, BAG SELBSTHILFE, KIRK, BKSF, ZIF, Deutscher Frauenrat, DIMR, BRAK) betonen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nur im Rahmen einer umfassenden, präventiven Gesamtstrategie wirksam sind. Es wird gefordert, Prävention, Beratung, Opferschutz, Täterarbeit, Kinderschutz und gesellschaftlichen Wandel miteinander zu verzahnen und die Maßnahmen regelmäßig zu evaluieren.
8. Spezifische Kritik und Reformvorschläge
Einige Verbände (Deutsche Kinderhilfe, DIJuF, KIRK, BKSF, Bundesforum Männer, ISUV, Landkreistag, BRAK, ZIF, djb, Deutscher Frauenrat, DaMigra) machen spezifische Reformvorschläge, etwa zur Ausweitung des Schutzes auf das Kindschaftsrecht, zur Berücksichtigung des Miterlebens von Gewalt durch Kinder, zur Einführung eines eigenen Straftatbestands für häusliche Gewalt, zur Anpassung des Gewaltbegriffs an die Istanbul-Konvention, zur Stärkung der Rechte von Betroffenen und zur besseren Einbindung von Kinderschutz und Jugendämtern.
Fazit
Das Meinungsbild ist insgesamt konstruktiv-kritisch: Der Gesetzentwurf wird als wichtiger, aber unzureichender Schritt bewertet. Es besteht breiter Konsens über die Notwendigkeit verbindlicher Standards, ausreichender Ressourcen, einer umfassenden Gesamtstrategie und der Berücksichtigung besonders schutzbedürftiger Gruppen. Die Kritikpunkte werden von nahezu allen gesellschaftlichen Gruppen – Polizei, Justiz, Sozialverbänden, Frauen- und Männerverbänden, Behindertenverbänden, Opferhilfe, NGOs – geteilt, wobei die Schwerpunkte je nach Verband unterschiedlich gesetzt werden.
„Der ado begrüßt den Gesetzentwurf als einen wesentlichen Baustein zur Verbesserung der Situation der Opfer von Gewalt und Nachstellung. Die technische Überwachung und die erhöhte Strafdrohung verstärken den Druck auf potentielle Täter, den Schutzanordnungen zu gehorchen.“
Der ado (Arbeitskreis der Opferhilfeeinrichtungen) bewertet den Gesetzentwurf zur Einführung der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (GewSchG) grundsätzlich positiv und sieht darin einen wichtigen Schritt zur Verbesserung des Opferschutzes bei Gewalt und Nachstellung. Die EAÜ, umgangssprachlich auch als 'elektronische Fußfessel' bezeichnet, soll Täter davon abhalten, sich ihren Opfern zu nähern. Der ado betont jedoch, dass die Wirksamkeit solcher Maßnahmen erst durch einen Ausbau professioneller Beratungsstrukturen für alle Opfer – nicht nur Frauen und Kinder, sondern auch Männer – voll entfaltet werden kann. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, die Befristung der EAÜ flexibler zu gestalten und nicht zwingend auf sechs Monate zu begrenzen, da dies den Opferschutz schwächt; 2) Die fehlende Sanktionsmöglichkeit bei Verweigerung der Teilnahme an Tätertrainingskursen und die Forderung, dies als Ordnungswidrigkeit zu ahnden; 3) Die Forderung, die EAÜ und zugehörige Anzeigegeräte für Opfer auch im Straf- und Strafvollstreckungsrecht sowie im Landesrecht systematisch zu verankern und nicht nur auf Antrag, sondern von Amts wegen anzuordnen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Um geplante rechtliche Neuregelungen aber auch für einen praktisch verbesserten Gewaltschutz umzusetzen, müssten finanzielle Mittel vielmehr ausgebaut werden.“
Der Allgemeine Behindertenverband in Deutschland (ABiD) e.V. bewertet die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und die Stärkung der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz grundsätzlich positiv. Die Stellungnahme betont jedoch, dass die Maßnahmen nur einen Teilaspekt eines umfassenden Gewaltschutzes darstellen und insbesondere Menschen mit Behinderungen weiterhin vor große Herausforderungen gestellt sind. Kritisiert werden unter anderem die unzureichende Anzahl barrierefreier Schutzplätze, fehlende bundeseinheitliche Regelungen zur Mitunterbringung von Kindern, sowie Lücken im Strafrecht, etwa bei psychischer Gewalt. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Notwendigkeit barrierefreier und wohnortnaher Schutzeinrichtungen samt geschultem Personal, 2) der Ausbau von Aufklärungsarbeit und Vernetzung relevanter Institutionen, sowie 3) die Forderung nach mehr finanziellen Mitteln und Übergangsregelungen, da das neue Gewalthilfegesetz erst 2032 in Kraft tritt.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine einseitige Orientierung auf eine elektronische Aufenthaltsüberwachung und eine nicht ausreichend klar definierte Täterarbeit, ohne die notwendigen weiteren Maßnahmen in ein ganzheitliches Modell gegen geschlechtsspezifische Gewalt zu etablieren, wäre zu bedauern.“
Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz als wichtigen Schritt zur Verbesserung des Schutzes vor geschlechtsspezifischer Gewalt. Besonders hervorgehoben wird, dass der Entwurf zwar sinnvolle Maßnahmen wie die elektronische Überwachung und Täterarbeit vorsieht, jedoch eine umfassende Präventionsstrategie, verbindliche Qualitätsstandards für Täterprogramme sowie eine stärkere interdisziplinäre Zusammenarbeit und Fortbildung aller beteiligten Berufsgruppen fehlen. Der BDP fordert, das Gesetz durch bundesweit einheitliche Standards, eine klarere Definition und Qualitätssicherung der Täterarbeit sowie durch eine stärkere Berücksichtigung von Kinderschutz und psychosozialer Beratung zu ergänzen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die Notwendigkeit einer ganzheitlichen Präventionsstrategie und einer klaren Definition zentraler Begriffe wie 'häusliche Gewalt' und 'Femizid', 2) die Forderung nach verbindlichen Qualitätsstandards und einer wissenschaftlich fundierten Ausgestaltung der Täterarbeit, und 3) die Bedeutung des Kinderschutzes, insbesondere bei miterlebter häuslicher Gewalt und der Einbeziehung des Jugendamts.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die geplanten Änderungen sind jedoch für einen wirksamen Schutz gewaltbetroffener Frauen und Mädchen noch nicht ausreichend. Vielmehr braucht es ein Gesamtkonzept bestehend aus flächendeckend etablierten und bundesweit einheitlichen Standards für systematische Gefährdungseinschätzungen, wirksamer Überwachung und Sanktionierung von Verstößen sowie einer Reform des Sorge- und Umgangsrechts.“
Der Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) begrüßt grundsätzlich die Initiative zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes, insbesondere die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ, umgangssprachlich 'Fußfessel') und die verpflichtende Täterarbeit (soziale Trainingskurse). Der Verband sieht jedoch weiterhin erhebliche Schutzlücken für gewaltbetroffene Frauen und Kinder. Besonders betont werden: (1) die Notwendigkeit eines bundesweiten, systematischen Gefährdungsmanagements mit einheitlichen Standards und interdisziplinären Fallkonferenzen, (2) die Forderung nach einer verpflichtenden Anordnung zur Teilnahme an Täterarbeit bei Gewaltschutzanordnungen, und (3) die Kritik an der alleinigen Wirksamkeit der eAÜ, die nur als Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets sinnvoll sei. Der bff fordert zudem eine bessere Berücksichtigung von Fachberatungsstellen, eine Reform des Sorge- und Umgangsrechts, eine Anpassung des Gewaltschutzes für Menschen mit Behinderungen, sowie eine konsequente Umsetzung des Gewalthilfegesetzes. Datenschutzrechtliche Regelungen, eine verbesserte Datenerhebung und Evaluation sowie Schutz vor digitaler Gewalt werden ebenfalls als zentrale Punkte genannt.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Gesetzesinitiative ist ein erster wichtiger Ansatz, um die Situation von gewaltbetroffenen Frauen und ihren Kindern, insbesondere, wenn sie in einer sog. Hochrisikosituation leben, zu verbessern. Die jetzt vorgesehenen Maßnahmen bedürfen nach hiesiger Auffassung jedoch der Einbettung in ein Gesamtkonzept, um die gewünschte gesetzgeberische Wirkung entfalten zu können.“
Die Stellungnahme von BIG Koordinierung zum Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz begrüßt grundsätzlich die Stärkung des Schutzes gewaltbetroffener Frauen und die Einführung präventiver Maßnahmen. Besonders hervorgehoben wird die Möglichkeit, Täter zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen (Täterarbeit) zu verpflichten, was als wichtiger Schritt zur Verantwortungsübernahme angesehen wird. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass entsprechende Angebote in den Bundesländern ausgebaut werden müssen. Die geplante Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (z.B. GPS-Fußfessel) wird kritisch betrachtet, da sie einen erheblichen Eingriff in Grundrechte darstellt und derzeit die Voraussetzungen für eine angemessene Risikoanalyse und Umsetzung fehlen. Zudem wird die Notwendigkeit betont, die Betroffenen stärker in Entscheidungsprozesse einzubeziehen und bundesweit einheitliche, standardisierte Gefährdungsanalysen zu etablieren. Die Stellungnahme fordert außerdem, die Gesetzesänderungen in ein umfassenderes Gesamtkonzept einzubetten, das auch das Kindschaftsrecht, Verfahrensrecht und Aus- und Fortbildungsangebote für Gerichte umfasst. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die praktische und rechtliche Umsetzung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, 2) die Bedeutung und Ausgestaltung verpflichtender Täterarbeit, und 3) die Notwendigkeit einer bundesweit einheitlichen Gefährdungseinschätzung.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 15.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der BDK unterstützt die Zielrichtung des Entwurfs, betont jedoch, dass seine Wirksamkeit unmittelbar von ausreichenden Ressourcen, einer bundesweit einheitlichen Umsetzung und einer klaren Beteiligung des Bundes abhängt.“
Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) begrüßt den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ), verpflichtender Täterarbeit und einer Strafverschärfung im Gewaltschutzgesetz ausdrücklich. Die Stellungnahme betont, dass diese Maßnahmen den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt verbessern und Täter stärker in die Verantwortung nehmen können. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit bundeseinheitlicher Standards und der Einbindung bestehender Infrastrukturen wie der Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder (GÜL). Der BDK fordert zudem flächendeckende Täterprogramme mit verbindlichen Qualitätsstandards und eine konsequente Strafverfolgung. Kritisch sieht der Verband die geplante Finanzierung, die überwiegend den Bundesländern überlassen wird, was zu ungleichen Schutzstandards führen könnte. Der BDK fordert daher eine stärkere finanzielle Beteiligung des Bundes. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: (1) die Notwendigkeit bundeseinheitlicher technischer und rechtlicher Standards für die eAÜ, (2) die flächendeckende und qualitätsgesicherte Täterarbeit, und (3) die Finanzierung und Ressourcenfrage, insbesondere die Gefahr eines Flickenteppichs durch unterschiedliche Länderhaushalte.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 17.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insgesamt ist die Initiative des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ein erster Ansatz zur Verbesserung der Rechtslage zur Eindämmung von Gewalt an Frauen, muss jedoch grundlegend nachgebessert und in ein Gesamtkonzept gestellt werden.“
Die Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) und Frauenhauskoordinierung e. V. (FHK) bewertet den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ, auch als 'Fußfessel' bezeichnet) und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz grundsätzlich als ersten Schritt, sieht jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf. Die Organisationen betonen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen – insbesondere die elektronische Überwachung und die verpflichtende Teilnahme an sozialen Trainingskursen für Täter – zwar grundsätzlich geeignet sind, gewaltbetroffene Frauen zu schützen, aber in der Praxis an strukturellen und rechtlichen Hürden scheitern könnten. Sie kritisieren, dass das deutsche System weit von dem spanischen Modell entfernt ist, auf das sich der Entwurf bezieht, da es hierzulande an einem umfassenden Risikoanalyse- und Hilfesystem sowie an ausreichenden personellen und technischen Ressourcen fehlt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die strukturellen Defizite bei der Risikoeinschätzung und der praktischen Umsetzung der Fußfessel, 2) die mangelnde Synchronisierung und Qualitätssicherung bei Täterarbeit und sozialen Trainingskursen, und 3) die Notwendigkeit einer umfassenden Reform des Familienrechts sowie einer besseren Verzahnung der Maßnahmen mit dem Kinderschutz und dem Umgangsrecht. Die Stellungnahme fordert, die vorgeschlagenen Maßnahmen in ein umfassendes Gesamtkonzept einzubetten, die Ressourcen aufzustocken und die Wirksamkeit regelmäßig zu evaluieren.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt, reicht aber nicht aus, um insbesondere Frauen mit Behinderungen wirksam vor Gewalt zu schützen – es bedarf weiterer gesetzlicher Konkretisierungen und Ergänzungen.“
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung (BAG SELBSTHILFE) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung des Gewaltschutzgesetzes, insbesondere die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (elektronische Fußfessel) und die verpflichtende Täterarbeit (Anti-Gewalt-Trainings). Die Stellungnahme betont jedoch, dass der Entwurf in mehreren Punkten nachgebessert werden muss, um den Schutz für Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Mädchen, effektiv zu gewährleisten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer Notversorgung für betroffene Frauen mit Behinderungen bei Wegweisung von Assistenz- oder Pflegepersonen, 2) die Forderung nach klaren gesetzlichen Kriterien und einer Einbettung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in ein umfassendes Schutzkonzept, und 3) die Ausweitung des Gewaltschutzgesetzes auf ambulante und stationäre Behinderteneinrichtungen, um auch dort lebende Frauen besser zu schützen. Die BAG SELBSTHILFE fordert zudem barrierefreie Täterarbeit, verpflichtende Schulungen für Familienrichter*innen und eine wissenschaftliche Evaluierung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 19.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die geplanten Maßnahmen können nur dann zu einer tatsächlichen Verbesserung des Gewaltschutzes beitragen, wenn sie verbindlich, qualitätsgesichert und durch ausreichende Ressourcen flankiert werden.“
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V. (BAG TäHG) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz, sieht jedoch an mehreren Stellen Nachbesserungsbedarf. Besonders positiv bewertet wird die stärkere Verankerung von Täterarbeit im Zivilrecht, da dies einen nachhaltigeren Schutz für Gewaltbetroffene ermöglicht. Kritisiert werden jedoch die fehlende Verbindlichkeit und Standardisierung gerichtlicher Anordnungen, die mangelnde Qualitätssicherung der Täterprogramme sowie die unzureichende Finanzierung und Verfügbarkeit von Beratungsstellen. Die BAG TäHG fordert, dass Gerichte bei Gewaltschutzanordnungen automatisch die Teilnahme an sozialen Trainingskursen verpflichtend anordnen, und dass diese Kurse nur bei qualifizierten Einrichtungen nach den Standards der Istanbul-Konvention stattfinden. Die Verantwortung für die Vollstreckung solcher Anordnungen dürfe nicht auf die Betroffenen abgewälzt werden. Die eAÜ wird als ergänzendes, nicht aber als zentrales Mittel zur Gewaltprävention gesehen und sollte an Täterarbeit gekoppelt werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Verbindlichkeit und Qualitätssicherung gerichtlicher Anordnungen zu Täterarbeit, (2) die Notwendigkeit eines flächendeckenden und ausreichend finanzierten Angebots an Täterberatungsstellen, und (3) die begrenzte Wirksamkeit und Risiken der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ohne begleitende Täterarbeit.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 19.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die im Referent:innenentwurf zum Gewaltschutzgesetz vorgeschlagenen zentralen Neuerungen – die gesetzliche Verankerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) und die Möglichkeit, eine verpflichtende Teilnahme an Angeboten der Täterarbeit in Form sozialer Trainingskurse anzuordnen – stellen aus unserer Sicht wichtige und geeignete Instrumente dar, um Gewaltschutz und Gewaltprävention in Deutschland voranzubringen und zu verbessern.“
Das Bundesforum Männer (BFM) begrüßt den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) und der verpflichtenden Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz. Ziel des Entwurfs ist es, den zivilrechtlichen Schutz vor Gewalt zu stärken, insbesondere durch die Möglichkeit, gewalttätige Personen elektronisch zu überwachen und zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen zu verpflichten. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Ausweitung des Gewaltschutzes auf kindschaftsrechtliche Verfahren, wodurch Kinder einen eigenständigen Anspruch auf Schutz vor gewalttätigen Elternteilen erhalten. 2) Die Bedeutung und Ausgestaltung der Täterarbeit, wobei das BFM eine größere Offenheit für verschiedene Beratungs- und Interventionsformen fordert, nicht nur für soziale Trainingskurse in Gruppen, sondern auch für Einzelarbeit. 3) Die Notwendigkeit, die neuen Instrumente in eine umfassende Infrastruktur aus Prävention, Beratung und Unterstützung einzubetten und ausreichende Ressourcen bereitzustellen. Das BFM betont, dass die Maßnahmen zwar wichtige Schritte darstellen, aber nur dann wirksam sind, wenn sie Teil einer Gesamtstrategie sind und auch präventive Ansätze gestärkt werden. Fachbegriffe: Elektronische Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) meint z.B. eine elektronische Fußfessel, die den Aufenthaltsort einer Person überwacht. Täterarbeit bezeichnet Maßnahmen, die darauf abzielen, das Verhalten von gewalttätigen Personen zu ändern, etwa durch Trainingskurse oder Beratung. Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention bezeichnen verschiedene Stufen der Gewaltvorbeugung: von der Verhinderung des Entstehens von Gewalt (primär), über das frühe Erkennen und Eingreifen (sekundär) bis zur Verhinderung von Wiederholungstaten (tertiär).
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Kindeswohl muss im Vordergrund stehen. Teils werden Mütter, die einen entsprechenden Verdacht äußern, in dieser Logik als mit dem unwissenschaftlichen Konstrukt der Bindungsintoleranz belegt oder sogar selbst kindeswohlgefährdend behandelt oder es wird sogar in Fällen nachgewiesener sexualisierter Gewalt weiterhin (begleiteter) Umgang mit Täter*innen angeordnet.“
Die Bundeskoordinierung Spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend (BKSF) begrüßt grundsätzlich die Bestrebungen, das Gewaltschutzgesetz zu stärken und wirksamere Maßnahmen gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen einzuführen. Besonders betont wird, dass Kinder und Jugendliche häufig selbst von sexualisierter Gewalt im familiären Kontext betroffen sind. Die BKSF sieht die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung als einen möglichen Baustein zum Schutz hochgefährdeter Personen, warnt jedoch davor, diese Maßnahme isoliert einzusetzen. Es wird gefordert, dass betroffene Kinder und Jugendliche psychosoziale Unterstützung und eine unmittelbare Reaktion der Polizei erhalten. Zudem wird auf die Risiken hingewiesen, dass das technische Hilfsmittel auch eine Verbindung zum Täter herstellen kann. Im Hinblick auf das Umgangsrecht wird auf bestehende Schutzlücken hingewiesen: Hinweise auf Gewalt führen oft nicht zu einem Umgangsausschluss mit dem gewaltausübenden Elternteil. Die BKSF fordert, dass im Familienrecht das Kindeswohl im Vordergrund stehen muss und ein Umgang mit Täter*innen in Fällen sexualisierter Gewalt grundsätzlich ausgeschlossen werden sollte. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit eines Gesamtkonzepts beim Schutz vor Gewalt, (2) die psychosoziale Begleitung und technische Umsetzung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, und (3) die bestehenden Schutzlücken im Sorge- und Umgangsrecht bei innerfamiliärer sexualisierter Gewalt.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die BRAK begrüßt die im Entwurf angestrebte Stärkung des Opferschutzes durch eine Ausweitung der elektronischen Aufenthaltsermittlung im Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes sowie die geplante Schaffung von Rechtsgrundlagen für die Verpflichtung von Tätern an der Teilnahme an sozialen Trainingskursen bzw. für Familiengerichte, Auskünfte aus dem Waffenregister einholen zu können.“
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) bewertet den Referentenentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz grundsätzlich positiv. Der Entwurf setzt Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag, der Istanbul-Konvention und einer EU-Richtlinie um. Zentrale Maßnahmen sind die Anhebung des Strafrahmens bei Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz, die Einführung einer bundesweiten Rechtsgrundlage für die elektronische Überwachung von Tätern (z.B. mittels GPS-Fußfessel) und die verpflichtende Teilnahme an Anti-Gewalt-Trainings. Die BRAK hebt hervor, dass die eAÜ als letztes Mittel (ultima ratio) eingesetzt werden soll und die Voraussetzungen für deren Anordnung streng sind, um Grundrechte zu wahren. Besonders begrüßt werden das neue Auskunftsrecht der Familiengerichte aus dem Waffenregister zur besseren Gefährdungsanalyse, die Möglichkeit, Gewaltschutzanordnungen direkt im Kindschaftsverfahren zu treffen, und die verpflichtende Täterarbeit. Die BRAK regt zudem an, die eAÜ auch im strafprozessualen Ermittlungsverfahren als milderes Mittel zur Untersuchungshaft zu prüfen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Ausweitung und rechtliche Ausgestaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, 2) das neue Auskunftsrecht der Familiengerichte im Waffenregister, 3) die Integration von Gewaltschutzanordnungen und Täterarbeit in familienrechtliche Verfahren.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R000221 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Gewalt gegen Frauen lässt sich nicht allein mit Technik bekämpfen. DaMigra fordert, dass der Schutz von Frauen – insbesondere mit Flucht- und Migrationserfahrung – umfassend, diskriminierungsfrei und nachhaltig gestaltet wird.“
Die Stellungnahme von DaMigra e.V. bewertet den Referentenentwurf zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz aus einer intersektionalen Perspektive, insbesondere im Hinblick auf Frauen mit Flucht- und Migrationserfahrung. Positiv wird die Orientierung an der Istanbul-Konvention hervorgehoben, jedoch wird kritisiert, dass der Entwurf einseitig auf technische Maßnahmen wie die eAÜ setzt, ohne die notwendige Infrastruktur, Ressourcen und spezifische Schutzbedarfe vulnerabler Gruppen zu berücksichtigen. Internationale Erfahrungen, insbesondere aus Spanien und Italien, zeigen, dass technische Maßnahmen nur im Rahmen eines umfassenden Schutzsystems wirksam sind. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Notwendigkeit verbindlicher Qualitätsstandards und Ressourcen für Täterarbeit, (2) die Risiken und Lücken bei der Gefährdungseinschätzung und der Verantwortung, die durch das Zwei-Komponenten-Modell auf Betroffene und Kinder verlagert wird, sowie (3) Zugangshürden und migrationsspezifische Barrieren, die den Schutz für Frauen mit unsicherem Aufenthaltsstatus erschweren. Die Stellungnahme fordert u.a. niedrigschwellige, diskriminierungsfreie Zugänge, eine Firewall gegen die Weitergabe von Daten an Ausländerbehörden und eine Evaluation, die Diversitätsaspekte berücksichtigt.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 19.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vorgelegte Referentenentwurf ausdrücklich zu begrüßen ist. Zugleich darf er aber nur ein Schritt zur Verbesserung von mit Gewalt bedrohten Personen sein.“
Der dbb beamtenbund und tarifunion begrüßt den Referentenentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (z.B. elektronische Fußfessel) und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz. Die Stellungnahme betont, dass die elektronische Überwachung ein hilfreiches Instrument zum Schutz vor schweren Gewalttaten ist, verweist aber auf notwendige Voraussetzungen wie ausreichend ausgestattete Überwachungsstellen und eine gesicherte polizeiliche Einsatzbereitschaft im Alarmfall. Besonders hervorgehoben werden (1) die Finanzierung und technische Ausstattung der Überwachung, die nicht von regionalen Ressourcen abhängen darf, (2) die Notwendigkeit bundesweit einheitlicher technischer Standards und Notrufsysteme, sowie (3) die Bedeutung sozialer Trainingskurse für Täter als Präventionsmaßnahme. Der dbb fordert ergänzende Maßnahmen wie ein Waffenverbot für überwachte Personen, die Erfassung in polizeilichen Informationssystemen und eine Ausweitung der Programme zur Gewaltprävention und Opferhilfe. Insgesamt sieht der dbb den Entwurf als wichtigen, aber nicht ausreichenden Schritt im Rahmen einer umfassenden Gewaltschutzstrategie.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 17.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Neufassung des § 1684 BGB muss daher aus unserer Sicht zwingend, neben direkter Gewalt gegen das Kind, jede Form häuslicher Gewalt – auch indirekte – als Auslöser für Schutzmaßnahmen benennen und diese bei Umgangs- und Sorgerechtsentscheidungen berücksichtigen.“
Die Deutsche Kinderhilfe – Die ständige Kindervertretung e.V. bewertet den Referentenentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz überwiegend kritisch und fordert zahlreiche Nachbesserungen. Besonders betont wird, dass gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt klar kontrolliert und deren Zuständigkeiten festgelegt werden müssen, da es in der Vergangenheit an der Umsetzung mangelte. Die verpflichtende Teilnahme an sozialen Trainings für Täter wird begrüßt, jedoch kritisiert, dass es zu wenige Angebote gibt und Betroffene oft keinen Zugang haben. Die vorgesehene Befristung von Schutzmaßnahmen (z.B. auf 6 Monate) wird als realitätsfern abgelehnt, da hochstrittige Verfahren häufig länger dauern. Besonders ausführlich und kritisch wird die geplante Neufassung des § 1684 BGB bewertet: Sie sieht Schutzmaßnahmen nur bei direkter Gewalt gegen das Kind vor, nicht aber, wenn das Kind Gewalt gegen den anderen Elternteil miterlebt. Die Stellungnahme verweist auf die Istanbul-Konvention und die EU-Richtlinie 2024/1385, die auch das Miterleben von Gewalt als Kindeswohlgefährdung einstufen. Die Deutsche Kinderhilfe fordert eine gesetzliche Klarstellung, dass jede Form häuslicher Gewalt – auch das Miterleben – als Auslöser für Schutzmaßnahmen gelten muss. Zudem wird empfohlen, häusliche Gewalt als eigenen Straftatbestand im Strafgesetzbuch (StGB) zu verankern, um Schutzlücken zu schließen und die Problematik statistisch besser erfassen zu können. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die unzureichende Berücksichtigung des Miterlebens von Gewalt durch Kinder im Gesetzentwurf, 2) die Forderung nach klaren Zuständigkeiten und Kontrolle bei Schutzmaßnahmen, 3) die Notwendigkeit, häusliche Gewalt als eigenen Straftatbestand zu definieren.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 09.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) begrüßt und unterstützt daher alle Bemühungen, den Opferschutz weiter zu verbessern und Straftaten zu verhindern.“
Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz. Ziel ist es, den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt, insbesondere Frauen, zu verbessern. Die DPolG betont, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen, angesichts der steigenden Zahl von Gewaltdelikten gegen Frauen. Die Möglichkeit, in Hochrisikofällen eine elektronische Fußfessel anzuordnen, wird als sinnvoller präventiver Schutz bewertet. Die Gewerkschaft sieht keine Bedenken hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und befürwortet eine bundeseinheitliche Regelung. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit, die eAÜ auf Hochrisikofälle zu beschränken und fiskalische Überlegungen dabei außen vor zu lassen; 2) Die Bedeutung umfassender Gefährdungsanalysen, die nicht nur auf das Waffenregister, sondern auf alle polizeilichen Erkenntnisse zurückgreifen sollten; 3) Die Herausforderung, dass die Polizei personell aufgestockt werden muss, um den gestiegenen Anforderungen durch die eAÜ gerecht zu werden. Die DPolG äußert Zweifel an der Wirksamkeit von Anti-Gewalt-Trainings in Hochrisikofällen und fordert eine bessere Fortbildung der Familiengerichte im Bereich Gefahrenabwehr.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine wesentliche Verbesserung auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Gewaltschutzes wird jedoch nur erreicht, wenn die geplante Gesetzgebung in sich schlüssig ist und zu den bestehenden Regelungen nicht in Widerspruch tritt.“
Die Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags (KIRK) nimmt zum Referentenentwurf (RefE) für ein Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz Stellung. Die Stellungnahme konzentriert sich auf die Auswirkungen auf das Kindschaftsrecht, insbesondere auf den Schutz von Kindern bei häuslicher Gewalt. KIRK begrüßt grundsätzlich die geplanten Verbesserungen im zivilrechtlichen Gewaltschutz und die Gleichstellung von Kindern und Erwachsenen beim Opferschutz. Kritisch angemerkt wird jedoch, dass der Entwurf Kinder und Kindschaftsverfahren im Wesentlichen nicht berücksichtigt und dass die geplanten Regelungen teilweise unklar, nicht anwenderfreundlich und mit systematischen Lücken behaftet sind. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Ausgestaltung und rechtliche Einbindung der eAÜ im Kindschaftsrecht, 2) die Verfahrens- und Anwendungsprobleme bei der Umsetzung der eAÜ und der Täterarbeit, insbesondere im Zusammenspiel mit bestehenden Vorschriften, 3) die Notwendigkeit klarer, kinderschutzrechtlicher Regelungen und ausreichender Ressourcen für Gerichte und Täterarbeit. Fachbegriffe wie eAÜ (elektronische Aufenthaltsüberwachung) werden als technische Maßnahmen zur Überwachung von Tätern erklärt, und die Istanbul-Konvention (IK) als internationales Abkommen zum Schutz vor häuslicher Gewalt erläutert.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 16.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Unter den gegebenen Voraussetzungen spricht sich der DF gegen eine Verankerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im GewSchG aus und fordert, eine Regelung in enger Abstimmung mit den originär zuständigen Stellen und der Polizei zu schaffen.“
Der Deutsche Frauenrat (DF) bewertet den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ, sogenannte elektronische Fußfessel) und der verpflichtenden Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (GewSchG) kritisch. Der DF erkennt an, dass beide Maßnahmen potenziell zur Prävention von Gewalt und Femiziden (Tötungen von Frauen aufgrund ihres Geschlechts) beitragen können, sieht jedoch erhebliche Einschränkungen in ihrer Wirksamkeit. Besonders hervorgehoben wird, dass die eAÜ nur für einen kleinen Täterkreis geeignet ist und die Anwendung verpflichtender Täterarbeit durch die Bindung an das GewSchG stark begrenzt bleibt, da nur wenige Betroffene dieses Gesetz in Anspruch nehmen. Der DF betont, dass Familiengerichte oft nicht ausreichend in der Lage sind, Hochrisikofälle zu erkennen, da es an standardisierten Gefährdungsanalysen und an verpflichtenden Fortbildungen zu häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt fehlt. Der DF fordert daher unter anderem eine bundesweit einheitliche Regelung der eAÜ außerhalb des GewSchG, verpflichtende Fortbildungen für Familienrichter*innen, eine Reform des Familienrechts sowie ein interinstitutionelles Fallmanagement zur besseren Prävention von Gewalt. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die Grenzen und Risiken der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, 2) die Notwendigkeit standardisierter Gefährdungsanalysen und eines bundesweiten Fallmanagements, 3) die Ausgestaltung und Qualitätsstandards verpflichtender Täterarbeit.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die EAÜ kann allenfalls eingebettet in ein bundesweit einheitliches interdisziplinäres Risiko- und Fallmanagement dazu beitragen, geschlechtsspezifische Gewalt nachhaltig zu verhindern. Der Vorschlag zur EAÜ adressiert weder die Ursachen noch gewährleistet sie effektiven Schutz.“
Der Deutsche Juristinnenbund (djb) äußert sich zum Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz. Der djb begrüßt grundsätzlich das Ziel, den Gewaltschutz zu verbessern, insbesondere die verpflichtende Täterarbeit als wichtige Präventionsmaßnahme. Kritisch sieht der djb jedoch die EAÜ: Sie sei nur ein kurzfristiges, situationsbezogenes Mittel, das die Ursachen von Gewalt nicht adressiert und nur im Rahmen eines bundesweit einheitlichen, interdisziplinären Risiko- und Fallmanagements sinnvoll sei. Der Entwurf orientiere sich am spanischen Modell, übernehme aber nicht dessen umfassende Risikoanalyse und institutionelle Einbindung. Besonders betont werden die Notwendigkeit standardisierter Täterarbeit, die begrenzte Wirksamkeit und Risiken der EAÜ (insbesondere im Ein-Komponenten-Modell), die fehlende Berücksichtigung digitaler Gewalt sowie die Gefahr, dass Betroffene durch fehlende Antragserfordernisse in ihrer Selbstbestimmung eingeschränkt werden. Ausführlich thematisiert werden: 1. Die Notwendigkeit und Ausgestaltung von Täterarbeit nach anerkannten Standards, 2. Die Wirksamkeit und Grenzen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Vergleich zum spanischen Modell, 3. Die verfahrensrechtlichen und grundrechtlichen Anforderungen an die Anordnung und Vollstreckung der Maßnahmen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 24.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir sehen allerdings an mehreren Stellen Nachbesserungsbedarf“
Der Deutsche Landkreistag begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und Täterarbeit im Gewaltschutz, sieht jedoch an mehreren Stellen Verbesserungsbedarf. Besonders betont wird die unklare Verantwortlichkeit und Finanzierung für soziale Trainingskurse für Täter, die Notwendigkeit einer klaren Altersdefinition für Kinder im Gesetz sowie die Gefahr von Überwachungslücken durch zu kurze Fristen bei der Rückgabe von Überwachungsgeräten. Zudem wird auf die zusätzliche Belastung der Jugendämter hingewiesen und gefordert, dass vor einer Ausweitung der Aufgaben die Finanzierung gesichert sein muss. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Verfügbarkeit und Finanzierung sozialer Trainingskurse, 2) Die Altersdefinition und Einbeziehung von Kindern im Gewaltschutzgesetz, 3) Die Fristenregelung zur Vermeidung von Überwachungslücken.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 18.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die elektronische Aufenthaltsüberwachung kann in Hochrisikofällen im Einzelfall Leben retten, indem die geschädigte Person unmittelbar gewarnt werden kann, wenn das Abstandsgebot missachtet wird. Die Anordnungskompetenz dafür aber an den Familiengerichten zu verorten, erscheint vor dem Hintergrund problematisch, dass diese über keine Ermittlungspersonen verfügen, die bei der notwendigen Gefährdungsanalyse eine gesicherte Tatsachengrundlage schaffen können.“
Der Deutsche Richterbund bewertet den Referentenentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz grundsätzlich positiv, sieht aber erhebliche praktische und strukturelle Herausforderungen. Die eAÜ kann in Hochrisikofällen Leben retten, indem Opfer bei Verstößen gegen das Abstandsgebot sofort gewarnt werden. Kritisch wird jedoch angemerkt, dass Familiengerichte für die Anordnung der eAÜ zuständig sein sollen, obwohl ihnen Ermittlungspersonen und ausreichende personelle Ressourcen fehlen, um eine fundierte Gefährdungsanalyse durchzuführen. Auch der Informationsaustausch mit der Polizei ist aus Sicht des Richterbundes noch nicht ausreichend geregelt. Die verpflichtende Teilnahme an sozialen Trainingskursen für Täter wird begrüßt, allerdings müsse das Angebot flächendeckend und die Finanzierung gesichert sein. Der Zugriff auf das Waffenregister wird als Ergänzung gesehen, wichtiger sei jedoch die Kooperation mit der Polizei. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die organisatorischen und personellen Anforderungen an die Familiengerichte, 2) die praktische Umsetzung und Effizienz der eAÜ, und 3) die Notwendigkeit einer besseren Kooperation zwischen Gerichten, Polizei und anderen Akteuren im Opferschutz. Der Richterbund warnt vor einer Unterschätzung des Erfüllungsaufwands und sieht die Gefahr, dass ohne ausreichende Infrastruktur das öffentliche Vertrauen in das Gewaltschutzgesetz Schaden nehmen könnte.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Im Gewaltschutzverfahren die Möglichkeit einzuführen, Täter zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen zu verpflichten sowie zur Sicherung von Schutzmaßnahmen das Tragen einer Fußfessel anzuordnen, sind wichtige Maßnahmen, die das DIJuF ausdrücklich begrüßt.“
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) begrüßt den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ, z.B. elektronische Fußfessel) und der verpflichtenden Täterarbeit (Teilnahme an sozialen Trainingskursen) im Gewaltschutzgesetz. Ziel ist ein besserer Schutz vor häuslicher Gewalt und ein schnelleres Eingreifen der Behörden. Das DIJuF hebt hervor, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen im Umgangsrecht (z.B. bei Sorgerechts- und Umgangsverfahren) sinnvoll sind, fordert aber, die Regelungen in einer eigenen Norm zu fassen und auf Kontaktverbote nach § 1666 BGB (Kinderschutz) auszuweiten. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1. Die Notwendigkeit, die eAÜ und Täterarbeit auch im Kindschaftsrecht (Sorgerecht, Umgangsrecht) zu ermöglichen und nicht nur bei Gewalt gegen das Kind, sondern auch bei Gewalt gegen den anderen Elternteil anzuwenden; 2. Die Diskussion um den zugrundeliegenden Gewaltbegriff, wobei der DIJuF anmerkt, dass der Begriff im Gesetzentwurf enger gefasst ist als in der Istanbul-Konvention (IK) und z.B. wirtschaftliche Gewalt nicht umfasst; 3. Die Frage, ob gegen einstweilige Umgangsentscheidungen eine Beschwerdemöglichkeit geschaffen werden sollte, wird angesprochen. Insgesamt wird die Reform als wichtiger Schritt für besseren Gewaltschutz bewertet, jedoch werden weitergehende Reformen im Kindschaftsrecht für notwendig gehalten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Prävention muss als integraler Bestandteil einer umfassenden und kohärenten Gesamtstrategie gestärkt werden – anstelle von isolierten Einzelmaßnahmen.“
Die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) zum Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung, den Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt – insbesondere gegen Frauen – zu verbessern. Das Institut betont, dass die Maßnahmen wie elektronische Aufenthaltsüberwachung (z.B. elektronische Fußfessel) und verpflichtende soziale Trainingskurse für Täter nur dann wirksam sind, wenn sie in eine umfassende, präventive Gesamtstrategie eingebettet werden. Der Entwurf weist laut DIMR erhebliche Lücken auf: Es fehlt an einer bundesweiten Koordinierungsstelle, einheitlichen Qualitätsstandards für Täterarbeit, verbindlichen Vorgaben für Gefährdungsanalysen und Fortbildungen für Richter*innen sowie einer gesicherten Finanzierung und gesetzlichen Evaluierungspflicht. Besonders ausführlich behandelt werden (1) die Notwendigkeit einer präventiven Gesamtstrategie statt isolierter Einzelmaßnahmen, (2) die Ausgestaltung und Wirksamkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, insbesondere im Vergleich zum spanischen Modell, und (3) die Anforderungen und Defizite bei Täterarbeitsprogrammen, einschließlich fehlender Standards, Finanzierung und Zugang für verschiedene Tätergruppen. Das DIMR fordert, dass Betroffene stärker einbezogen, ihre Selbstbestimmungsrechte gewahrt und die Maßnahmen diskriminierungsfrei ausgestaltet werden, insbesondere für Menschen mit Behinderungen und Kinder. Insgesamt wird der Gesetzentwurf als wichtiger Schritt anerkannt, jedoch als in der aktuellen Form unzureichend bewertet, um den Schutz effektiv zu verbessern und internationalen Verpflichtungen, wie der Istanbul-Konvention, gerecht zu werden.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Um Verzerrungen im gerichtlichen Umgang mit häuslicher Gewalt zu vermeiden, empfiehlt sich die Ansiedlung des Gewaltschutzgesetzes und seiner zukünftigen Ergänzungen konsequent im Strafrecht.“
Das Forum Soziale Inklusion e. V. (FSI) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (z.B. elektronische Fußfessel) und verpflichtender Täterarbeit (soziotherapeutische Maßnahmen) im Gewaltschutzgesetz. FSI sieht darin einen Fortschritt im Kampf gegen häusliche Gewalt, weist jedoch auf erhebliche rechtliche und praktische Bedenken hin. Besonders kritisiert wird, dass die Maßnahmen im Familienrecht statt im Strafrecht verankert werden sollen, was zu niedrigeren Beweisstandards und möglichen Grundrechtseingriffen führen kann. FSI bemängelt außerdem fehlende Definitionen für zentrale Begriffe wie "Hochrisikofälle" und das Fehlen von Sanktionen bei Falschbeschuldigungen. Die einseitige Orientierung an der Istanbul-Konvention, die vor allem Frauen und Kinder als Opfer und Männer als Täter adressiert, wird als problematisch angesehen, da sie nicht alle Betroffenen gleichermaßen schützt. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1. Die rechtliche Verortung der Maßnahmen im Familienrecht statt im Strafrecht und die damit verbundenen Risiken für die Rechtsstaatlichkeit; 2. Die fehlende Berücksichtigung und Sanktionierung von Falschbeschuldigungen; 3. Die Kritik an der einseitigen Geschlechterperspektive der Istanbul-Konvention und die Forderung nach geschlechtsneutralen Regelungen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 17.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die GdP begrüßt grundsätzlich die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zur Stärkung des zivilrechtlichen Schutzes gegen häusliche Gewalt, verweist aber eindringlich auf den erheblichen Aufgaben- und Aufwandszuwachs bei der Justiz und Polizei und fordert dringend die notwendigen Ressourcen für die Umsetzung sicherzustellen.“
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) und zur verpflichtenden Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz. Die eAÜ, insbesondere nach dem spanischen Zwei-Komponenten-Modell, wird als sinnvolles Mittel zum besseren Schutz von Opfern häuslicher Gewalt bewertet. Ebenso wird die verpflichtende Teilnahme von Tätern an sozialen Trainingskursen (Täterarbeit) als wichtiger Beitrag zur Prävention und zum Opferschutz hervorgehoben. Die GdP betont jedoch, dass die Umsetzung der Maßnahmen mit erheblichen zusätzlichen Aufgaben und Aufwand für Polizei und Justiz verbunden ist und fordert daher ausreichende personelle, finanzielle und technische Ressourcen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit technischer und organisatorischer Voraussetzungen für die eAÜ und deren bundesweite Harmonisierung; 2) Die Rolle der Polizei und Justiz, insbesondere die Notwendigkeit von Fortbildungen, Standards und Zusammenarbeit; 3) Die Forderung nach flächendeckender, qualitativ hochwertiger und institutionell geförderter Täterarbeit. Zudem wird auf die Bedeutung eines ganzheitlichen Ansatzes zur Gewaltprävention hingewiesen, der über die vorgeschlagenen Maßnahmen hinausgeht und insbesondere auch die Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Gruppen wie Minderjähriger und Menschen mit Behinderungen berücksichtigt.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nur so kann der notwendige Schutz Betroffener wirksam ausgestaltet werden, ohne dabei die Rechte Unschuldiger zu gefährden.“
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht e.V. (ISUV) begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, den Schutz vor Gewalt in Partnerschaften und Familien zu stärken, insbesondere für Kinder. Gleichzeitig betont ISUV die Notwendigkeit, rechtsstaatliche Grundsätze strikt einzuhalten. Maßnahmen wie elektronische Aufenthaltsüberwachung oder Einschränkungen des Umgangsrechts dürfen nur bei nachgewiesener, gerichtlich festgestellter Gewalt erfolgen, nicht auf Basis von Verdachtsmomenten oder unbelegten Behauptungen. ISUV fordert eine bessere wissenschaftliche Grundlage für Gesetzesänderungen, insbesondere durch aktuelle Studien zu Falschbeschuldigungen. Die Einbindung der Jugendämter wird begrüßt, jedoch wird auf deren personelle Unterbesetzung hingewiesen. Die verpflichtende Täterarbeit wird als sinnvoll angesehen, allerdings fehlen verbindliche Standards und eine gesicherte Finanzierung. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Gefahr von Grundrechtseingriffen auf Verdachtsbasis, (2) die Notwendigkeit empirischer Forschung zu Falschbeschuldigungen, und (3) die Ausgestaltung und Finanzierung der Täterarbeit.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 17.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die Verantwortung für die Einleitung der notwendigen Schritte darf nicht allein auf den Schultern der Betroffenen lasten – staatliche Schutzmaßnahmen müssen stärker unabhängig vom Antrag der Betroffenen ermöglicht werden.“
Die Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ, umgangssprachlich 'elektronische Fußfessel') und zur Stärkung der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz. Sie lobt die Berücksichtigung technischer Möglichkeiten und die Schaffung einer bundeseinheitlichen Rechtsgrundlage für verpflichtende Anti-Gewalt-Trainings. Kritisch sieht die kfd jedoch, dass weiterhin Betroffene selbst einen Antrag auf Schutzmaßnahmen stellen müssen, was insbesondere in akuten Gefährdungslagen eine zu hohe Hürde darstellt. Auch werden Schutzlücken im Umgangs- und Sorgerecht moniert, insbesondere wenn Gewalt gegen den anderen Elternteil ausgeübt wird. Die kfd fordert eine leichtere Antragstellung, mehr staatliche Initiative, verbindliche Qualitätsstandards in der Täterarbeit, eine bessere personelle Schulung von Polizei und Justiz sowie einen deutlichen Ausbau von Frauenhausplätzen und präventiven Maßnahmen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Hürden und Probleme des Antragsprinzips für Gewaltbetroffene, 2) die Notwendigkeit einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Täterarbeit, 3) die strukturellen Defizite beim Schutzraumangebot (Frauenhäuser) und bei präventiven Maßnahmen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 19.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die Einschränkung der Freiheitsrechte der betroffenen Person ist in Hochrisikofällen zum Schutz aller Beteiligten aus unserer Sicht vertretbar und würde in seiner Intention damit auch die Umsetzung der Istanbul Konvention in Deutschland fördern.“
Der SKM Bundesverband, ein Fachverband für Jungen, Väter und Männer in der Caritas, begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (z.B. elektronische Fußfessel) und zur Stärkung der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz. Der Verband betont, dass elektronische Überwachung zwar den Opferschutz verbessern kann, aber nur als Teil eines umfassenden Schutzsystems wirksam ist. Isolierte Maßnahmen reichen nicht aus, da häusliche Gewalt oft in hochdynamischen Beziehungskontexten stattfindet und die Fußfessel allein keine Taten verhindert, sondern lediglich Alarm auslöst. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit, die elektronische Überwachung in ein breites Maßnahmenpaket einzubetten, 2) die Bedeutung und Ausgestaltung verpflichtender sozialer Trainingskurse und Beratungsangebote für Täter*innen, und 3) die Forderung nach ausreichender Finanzierung und fachlicher Qualifikation der Beratungsstellen, insbesondere für geschlechtersensible Arbeit mit Männern. Der Verband kritisiert die Engführung auf soziale Trainingskurse und fordert differenziertere, auch therapeutische Angebote, die auf die verschiedenen Tätergruppen und Betroffenen zugeschnitten sind.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 17.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Eine elektronische Fußfessel ist jedoch keine umfassende Lösung gegen Gewalt an Frauen und Mädchen, sondern kann lediglich ein Bestandteil innerhalb einer umfassenden politischen Gesamtstrategie gegen geschlechtsspezifische Gewalt sein.“
UN Women Deutschland begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ, elektronische Fußfessel) und zum Ausbau der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz. Die Organisation betont, dass diese Maßnahmen wichtige Schritte für einen besseren Schutz gewaltbetroffener Frauen und Mädchen darstellen, jedoch nicht ausreichen. Besonders hervorgehoben werden (1) die Notwendigkeit einer umfassenden Gesamtstrategie gegen geschlechtsspezifische Gewalt, (2) die Forderung nach Präventionsarbeit ab dem Kindesalter sowie Reformen im Sorge- und Umgangsrecht, und (3) die vollständige Umsetzung internationaler Abkommen wie der Istanbul-Konvention und der Frauenrechtskonvention (CEDAW). UN Women Deutschland kritisiert, dass die elektronische Fußfessel allein keine umfassende Lösung darstellt und fordert zusätzliche Maßnahmen, darunter Sensibilisierung von Justiz und Polizei sowie den Ausbau von Beratungs- und Schutzangeboten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Das GewSchG ist für Frauen, die mit Assistenz oder Pflege in der eigenen Wohnung leben, nicht ohne Konkretisierungen anwendbar.“
Weibernetz e.V., das Bundesnetzwerk von FrauenLesben und Mädchen mit Beeinträchtigung, begrüßt grundsätzlich die Initiative zur Stärkung des Gewaltschutzes durch die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (z.B. elektronische Fußfessel) und verpflichtender Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Die Stellungnahme legt den Fokus auf die besonderen Bedarfe von Frauen und Mädchen mit Beeinträchtigungen und kritisiert, dass der Gesetzentwurf zentrale Lücken für diesen Personenkreis nicht schließt. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Frauen mit Behinderungen häufig auf Assistenz oder Pflege durch den Täter angewiesen sind und daher von Maßnahmen wie Wegweisung oder elektronischer Überwachung praktisch ausgeschlossen werden. Es werden konkrete Reformvorschläge gemacht, um Notversorgung/Notassistenz sicherzustellen, den Schutz auch auf schuldunfähige Tatpersonen auszuweiten und Wohngruppen einzubeziehen. Außerdem fordert Weibernetz barrierefreie Täterarbeit und hohe Qualitätsstandards. Besonders hervorgehoben wurden: 1. Die strukturellen Lücken des GewSchG für Frauen mit Beeinträchtigungen, 2. Die Notwendigkeit von Notversorgung/Notassistenz bei Wegweisung, 3. Die Forderung nach barrierefreien und qualitativ hochwertigen Tätertrainings.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 16.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wir begrüßen die Initiative, die elektronische Aufenthaltsüberwachung nach spanischem Modell im Gewaltschutzgesetz zu verankern und damit eine bundesweite Regelung zu schaffen, ausdrücklich. Dies wäre ein Fortschritt. Für einen wirksamen Schutz von Betroffenen sind allerdings weitere Maßnahmen, die wir fordern, unverzichtbar – vor allem die Möglichkeit, die elektronische Fußfessel als strafrechtliche Sanktion anzuordnen.“
Der WEISSE RING begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (elektronische Fußfessel) im Gewaltschutzgesetz nach spanischem Vorbild. Die Organisation sieht darin einen wichtigen Fortschritt für den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt. Allerdings werden im Entwurf wesentliche Lücken kritisiert: Die Möglichkeit, die elektronische Fußfessel als strafrechtliche Sanktion anzuordnen, fehlt. Das familienrechtliche Verfahren wird als unzureichend für die Feststellung der Voraussetzungen angesehen, und die vorgesehene Befristung der Maßnahme wird als zu kurz bewertet. Zudem wird gefordert, dass das sogenannte Zweikomponentenmodell – bei dem das Opfer ein GPS-Gerät erhält, das Annäherungen des Täters meldet – obligatorisch und nicht nur freiwillig eingeführt wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer strafrechtlichen Regelung und systematischen Verortung der Maßnahme im Strafgesetzbuch, 2) die positiven Erfahrungen und Erfolge des spanischen Modells, insbesondere die signifikante Reduktion von Femiziden, und 3) die Forderung nach einer umfassenden, kriminologisch fundierten Evaluation der Maßnahme, die auch Ablehnungen und Verstöße erfasst. Fachbegriffe wie 'elektronische Aufenthaltsüberwachung' (Überwachung von Tätern mittels GPS-Fußfessel), 'Zweikomponentenmodell' (zusätzliche technische Ausstattung für Opfer) und 'Maßregel der Besserung und Sicherung' (spezielle strafrechtliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr) werden erläutert.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die angestrebten Verbesserungen des Opferschutzes im Gewaltschutz- und Kindschaftsrecht sind überwiegend zu begrüßen. Die Umsetzung der Hauptziele – verpflichtende Täterarbeit und eAÜ – setzt allerdings eine quantitativ und qualitativ verbesserte Ausstattung der für diese Maßnahmen benötigten Einrichtungen voraus.“
Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht e. V. bewertet den Referentenentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ, umgangssprachlich 'elektronische Fußfessel') und der verpflichtenden Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz überwiegend positiv, hebt aber zahlreiche Verbesserungsbedarfe hervor. Der Entwurf ist Teil einer Reformreihe zur Stärkung des Opferschutzes bei häuslicher Gewalt und im Kindschaftsrecht. Besonders betont werden die Notwendigkeit einer besseren Ausstattung und Qualitätssicherung bei Täterarbeitsprogrammen, die Herausforderungen und Risiken der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (wie Akzeptanzprobleme, technische Hürden und Prognoseunsicherheiten), sowie die Anpassung und Harmonisierung von Begriffen und Verfahren im Gesetz (z.B. Definition 'verletzte oder bedrohte Person'). Drei ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) Die Ausgestaltung und Durchsetzbarkeit der Täterarbeit, insbesondere deren Qualitätssicherung und Vollstreckung; 2) Die Einführung und praktische Umsetzung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, einschließlich der Verlängerung und Anwendung auf Kinder; 3) Die Anpassung strafrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften, insbesondere die Erhöhung des Strafrahmens und die Verknüpfung mit Kinderschutzregelungen. Die Stellungnahme fordert zudem weitere verfahrensrechtliche Verbesserungen, etwa zur Geheimhaltung der Opferanschrift und zur örtlichen Zuständigkeit der Gerichte.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die eAÜ ist nicht das richtige Mittel zur nachhaltigen Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Gewalt und wird alleinstehend nicht zur langfristigen Verhaltensänderung des Täters führen, die unerlässlich für die Verhinderung weiterer Gewaltausübung ist.“
Die Zentrale Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser (ZIF) bewertet den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ, z.B. Fußfessel) und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz grundsätzlich als Schritt zur Prävention geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, sieht aber erhebliche Defizite. Die Stellungnahme betont, dass die eAÜ nur für eine sehr kleine Gruppe von Hochrisikofällen geeignet ist und keine nachhaltige Lösung für das Problem der Gewalt gegen Frauen darstellt. Die ZIF fordert eine Gesamtstrategie, die Prävention, Intervention und Schutzmaßnahmen miteinander verbindet und gesellschaftlichen Wandel fördert. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Wirksamkeit und Grenzen der eAÜ, (2) die Notwendigkeit einheitlicher Standards und Fortbildungen für Risikoanalysen und die Rolle der Familiengerichte, sowie (3) die Bedeutung und Ausgestaltung von Täterarbeit, die nach festen Qualitätsstandards erfolgen muss. Die Stellungnahme kritisiert zudem, dass bestehende Schutzlücken, insbesondere für Frauen mit Behinderungen und Kinder, nicht ausreichend adressiert werden und dass die Verantwortung für Schutzmaßnahmen zu oft auf die Betroffenen selbst abgewälzt wird.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 7 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der bff begrüßt das Ansinnen, den Gewaltschutz zu verbessern. Allerdings fordert er die Einbettung der geplanten Maßnahmen in ein Gesamtkonzept.
Lobbyregister-Nr.: R001412 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 73201
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die BAG TäHG begrüßt in ihrer Stellungnahme die weitere Verankerung von Täterarbeit im zivilrechtlichen Bereich, weist aber auch auf bestehende Leerstellen hin. Damit die geplanten Maßnahmen in der Praxis zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen und zu einer tatsächlichen Verbesserung des Gewaltschutzes beitragen können, besteht aus Sicht der BAG TäHG noch Nachbesserungsbedarf.
Lobbyregister-Nr.: R007268 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70831
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die bereits in der letzten Legislaturperiode vom Bundeskabinett beschlossene Formulierungshilfe eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes fortentwickelt.
Lobbyregister-Nr.: R003660 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 71313
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz die Bemühungen um einen besseren Schutz vor häuslicher Gewalt, kritisiert aber das Fehlen umfassender Gewaltschutzmaßnahmen.
Lobbyregister-Nr.: R001507 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68165
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Durch rechtliche Regelungen sollen Verbesserungen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Gewaltschutzes vorgenommen werden: Verankerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) im Gewaltschutzgesetz, die Verpflichtung von Tätern zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen (Täterarbeit) sowie Anpassungen im Strafrecht und Familiengerichtsgesetz. In einer gemeinsamen Stellungnahme der Frauenhauskoordinierung (FHK) und Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) wird sich kritisch mit den Vorhaben auseinandergesetzt.
Lobbyregister-Nr.: R002086 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 73044
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zum einen durch die Einführung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung, mit der die geschädigte Person unmittelbar gewarnt werden kann, wenn das Abstandsgebot missachtet wird, und zum anderen durch die Verpflichtung eines Täters zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs.
Lobbyregister-Nr.: R001793 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 73244
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Verbesserung des Gewaltschutzgesetzes durch ganzheitliche Maßnahmen
Lobbyregister-Nr.: R002211 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67058
| Eingang im Bundestag: | 11.02.2026 |
| Erste Beratung: | 27.02.2026 |
| Drucksache: | 21/4082 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 04.03.2026 | Anhörung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 04.03.2026 im Ausschuss für Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz statt.
Carolin Arnemann (Bundesrechtsanwaltskammer, von der CDU/CSU-Fraktion benannt): Die BRAK erwartet vom Gesetzentwurf eine spürbare Stärkung des Opferschutzes. Besonders begrüßt werden die Verankerung der Täterarbeit und die geplante elektronische Aufenthaltsüberwachung durch die Fußfessel, da diese nicht nur die Sicherheit erhöhe, sondern auch das subjektive Sicherheitsgefühl der Betroffenen stärke. Die BRAK fordert zudem, die elektronische Aufenthaltsüberwachung grundsätzlich auch im Untersuchungshaftrecht zu implementieren.
Andreas Brilla (Deutscher Richterbund, von der SPD-Fraktion benannt): Brilla betont, dass künftig Richterinnen und Richter feststellen müssen, was ein Hochrisikofall ist, wobei der Gewaltschutzantrag der betroffenen Person die wesentliche Entscheidungsgrundlage bildet. Er fordert klare gesetzliche Vorgaben für diese Anträge und weist darauf hin, dass der Mehraufwand bei Behörden und Gerichten erheblich sein werde, weshalb entsprechende Ressourcen benötigt würden.
Christine Ferschl (Richterin am Oberlandesgericht München, von der Unionsfraktion benannt): Ferschl weist auf die zusätzliche Belastung der Familiengerichte hin und prognostiziert, dass Gerichte die Möglichkeit der verpflichtenden Täterarbeit häufiger nutzen werden als von der Bundesregierung angenommen. Sie hält den Gesetzentwurf für materiell und verfahrenstechnisch gelungen, regt aber Nachbesserungen an, um zu konkretisieren, in welchen Fällen Gerichte die elektronische Aufenthaltsüberwachung anordnen können.
Professor Anna Lena Göttsche (Deutscher Juristinnenbund, von der Fraktion Die Linke benannt): Göttsche schätzt die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zurückhaltend ein und bezeichnet sie ohne Einbettung in einheitliches Risiko- und Fallmanagement als "Irrweg". Sie sei nur ein kurzfristiges, situationsbezogenes Mittel, das die Ursachen der Gewalt nicht adressiere und nicht für alle Fälle geeignet sei. Die Täterarbeit sei hingegen eine kaum zu überschätzende Maßnahme, allerdings bestünden erhebliche Defizite bei der flächendeckenden Verfügbarkeit, Finanzierung und Standardisierung von Täterprogrammen.
Claudia Igney (Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe - Frauen gegen Gewalt e. V., von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen benannt): Igney spricht sich für weitergehende Maßnahmen aus und sieht die elektronische Aufenthaltsüberwachung nur in wenigen Fällen als sinnvoll an. Sie fordert Investitionen in niedrigschwellige und bedarfsgerechte Hilfssysteme, da die meisten Fälle nicht zur Anzeige gebracht würden. Im Kindschaftsrecht sieht sie große Defizite und warnt, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung ein "zahnloser Tiger" bleiben könnte.
Patrick Liesching (Weißer Ring, von der Unionsfraktion benannt): Liesching befürwortet die elektronische Aufenthaltsüberwachung ausdrücklich und sieht in der vorgeschlagenen Regelung einen ersten Schritt in die richtige Richtung. Er verweist auf Erfahrungen aus Spanien, die zeigen, dass die Fußfessel wirke und zuverlässig schütze.
Susann Neuber (Gewerkschaft der Polizei, von der SPD-Fraktion benannt): Neuber weist auf den erhöhten Aufwand für Polizei und Justiz bei der Anwendung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung hin. Die Gewerkschaft unterstützt die Einführung, warnt aber, dass ohne ausreichende personelle und technische Ausstattung die Regelung nicht umsetzbar sei. Sie fordert zudem die Einführung einheitlicher Standards zur Risikoanalyse und zum Fallmanagement.
Weitere Informationen:
hib-Meldung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
hib-Meldung zum Gesetzentwurf des Bundesrates
hib-Meldung zum Antrag der Linken
Video und Stellungnahmen auf bundestag.de
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 771/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 19.12.2025 |
| Erster Durchgang: | 30.01.2026 |
| Status Bundesrat: | Beraten |