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Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG-Änderungsgesetz 2025)
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:29.10.2025
Drucksache:21/1892 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/2253 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Zugestimmt
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht.
Trojanercheck :✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), um verschiedene finanzielle Anpassungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden vorzunehmen. Insbesondere sollen die durch das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ verursachten kommunalen Steuermindereinnahmen für die Jahre 2025 bis 2029 vollständig durch den Bund kompensiert werden. Weitere Ziele sind die Anpassung der Umsatzsteuerverteilung im Zusammenhang mit der Flüchtlingskostenpauschale und die Umsetzung des „Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)“. Zudem wird die Höhe der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) für ostdeutsche Länder angepasst. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen
 
Hintergrund:  
Im Text werden mehrere Hintergründe genannt: Das Investitionssofortprogramm soll das Wirtschaftswachstum durch steuerliche Maßnahmen stärken, was jedoch zu Steuermindereinnahmen bei den Gemeinden führt. Die Bundesregierung will diese vollständig ausgleichen. Außerdem wurde angesichts des erhöhten Flüchtlingsaufkommens ein „atmendes System“ zur Verteilung der Flüchtlingskosten eingeführt, das eine jährliche Pauschale pro Asylerstantragsteller vorsieht. Für das Jahr 2024 ergab die Spitzabrechnung eine Überzahlung des Bundes an die Länder, die nun korrigiert wird. Im Bereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wurde im Rahmen des „Pakts für den ÖGD“ eine Stärkung und Finanzierung vereinbart, deren Voraussetzungen die Länder erfüllt haben. Die SoBEZ für ostdeutsche Länder werden turnusmäßig überprüft und aufgrund gesunkener Sonderlasten abgesenkt. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen in den Jahren 2025 bis 2029 Mindereinnahmen bei der Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 13,539 Mrd. Euro zur Kompensation der kommunalen Steuermindereinnahmen. Die Gemeinden erhalten in diesen Jahren entsprechende Mehreinnahmen (2025: 248 Mio. Euro, 2026: 1,616 Mrd. Euro, 2027: 3,804 Mrd. Euro, 2028: 4,921 Mrd. Euro, 2029: 2,95 Mrd. Euro). Im Jahr 2025 wird der Umsatzsteueranteil der Länder zur Umsetzung des ÖGD-Pakts um 700 Mio. Euro erhöht (zulasten des Bundes). Die Spitzabrechnung der Flüchtlingskosten für 2024 führt zu einer Korrektur von 26,87 Mio. Euro zugunsten des Bundes und zulasten der Länder. Ab 2026 werden die SoBEZ von 82 Mio. Euro auf 36 Mio. Euro jährlich abgesenkt; die daraus resultierenden Mindereinnahmen der Länder und Mehreinnahmen des Bundes werden durch eine gegenläufige Anpassung der Umsatzsteueranteile haushaltsneutral ausgeglichen. Einnahmen werden nicht erwartet; es handelt sich um Umverteilungen und Kompensationen. 
 
Inkrafttreten:  
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf sieht keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung vor. Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet. Die Änderungen bezüglich der Umsatzsteuerfestbeträge zur Kompensation der kommunalen Steuermindereinnahmen und zur Umsetzung des ÖGD-Pakts sowie der Spitzabrechnung der Flüchtlingskosten sind zeitlich befristet (meist auf die Jahre 2025 bis 2029), während die Absenkung der SoBEZ ab 2026 unbefristet gilt. Der Entwurf ist nicht durch Interessenvertreter beeinflusst worden und es gibt keine Alternativen. Das Gesetzesvorhaben wird als im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung stehend beschrieben. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten: 
 
- Der Bund kompensiert die kommunalen Steuermindereinnahmen aus dem Investitionssofortprogramm für die Jahre 2025 bis 2029 mit insgesamt 13,539 Milliarden Euro. Die Umsatzsteuereinnahmen des Bundes werden in diesen Jahren entsprechend reduziert. 
 
- Länder und Kommunen erhalten eine Pauschale von 7.500 Euro pro Asylerstantragsteller zur Entlastung bei Flüchtlingskosten. Die tatsächliche Höhe wird jährlich anhand der realen Antragszahlen abgerechnet. Für das Jahr 2025 wird die Pauschale um 26,867 Millionen Euro zugunsten des Bundes angepasst, da die Abschlagszahlung für 2024 zu hoch war. 
 
- Zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) wird der Umsatzsteuerfestbetrag der Länder im Jahr 2025 um 700 Millionen Euro erhöht und der des Bundes entsprechend verringert. 
 
- Ab 2026 wird der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes jährlich um 46 Millionen Euro verringert und der der Länder um denselben Betrag erhöht, um die Absenkung des Gesamtbetrags der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) haushaltsneutral umzusetzen. 
 
- Die Sonderlast der ostdeutschen Flächenländer im Vergleich zu den westdeutschen Ländern wird auf 36 Millionen Euro jährlich angepasst (Rückgang um 46 Millionen Euro), da die Sozialausgaben dort stärker gesunken sind. Die prozentualen Anteile der ostdeutschen Länder bleiben gleich. 
 
- Die Kriterien und der Empfängerkreis für bestimmte Bundesergänzungszuweisungen (z.B. wegen hoher Kosten politischer Führung oder geringer Forschungsförderung) werden an die Leistungsschwäche der Länder gekoppelt und jährlich neu bestimmt. 
 
- Die Umsatzsteuerfestbeträge im Zusammenhang mit dem Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt werden an die neuen Regelungen angepasst, insbesondere für die Jahre 2030 bis 2036. 
 
- Das Inkrafttreten der verschiedenen Artikel ist gestaffelt geregelt, wobei einige Änderungen sofort, andere erst ab 2026 oder 2030 wirksam werden, abhängig von bestimmten Voraussetzungen (z.B. Berichtserstattung der Länder).

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:

„Der Entwurf ist nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte beeinflusst worden.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:29.09.2025
Erste Beratung:09.10.2025
Abstimmung:16.10.2025
Drucksache:21/1892 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/2253 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen15.10.2025Tagesordnung
Finanzausschuss15.10.2025Ergänzung
Tagesordnung
Haushaltsausschuss15.10.2025Tagesordnung
Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Der federführende Ausschuss war der Haushaltsausschuss (8. Ausschuss). Mitberatende Ausschüsse waren der Finanzausschuss und der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen. 
 
Beschlussempfehlung:  
Die Beschlussempfehlung lautet, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1892 in unveränderter Fassung anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmte dagegen, die Fraktion der AfD enthielt sich. Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt. 
 
Änderungen:  
Es wurden keine Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen; der Ausschuss empfiehlt die Annahme in unveränderter Fassung. Die im Gesetz enthaltenen Änderungen beziehen sich auf das Finanzausgleichsgesetz (FAG), insbesondere auf die Umsatzsteuerverteilung und die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ). Es gibt keine Hinweise auf Änderungen, die sich auf andere Gesetze beziehen oder auf sogenannte „Trojaner“-Regelungen. 
 
Begründung:  
Die Begründung hebt hervor, dass der Bund die kommunalen Steuermindereinnahmen aus dem „Investitionssofortprogramm“ vollständig kompensiert, um die Handlungsfähigkeit der Gemeinden zu sichern. Die Spitzabrechnung der Flüchtlingskosten und die Umsetzung des „Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ entlasten Länder und Kommunen. Die Absenkung der SoBEZ wird als sachgerecht und als Zeichen der Angleichung der Lebensverhältnisse bewertet. Insgesamt wird betont, dass der Bund einen erheblichen Beitrag zur finanziellen Stabilität des föderalen Systems leistet. 
 
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU und SPD: Betonen die Stabilisierung der föderalen Finanzbeziehungen und die besondere finanzielle Verantwortung des Bundes. Die Maßnahmen sichern die Investitionskraft der Gemeinden und entlasten Länder und Kommunen. In Zukunft sollen Länder und Kommunen mehr Eigenverantwortung übernehmen. 
- AfD: Kritisiert, dass der Gesetzentwurf ein Provisorium verstetigt und keine nachhaltige Reform des Finanzausgleichs anstrebt. Die AfD fordert mehr Transparenz, Eigenverantwortung und Effizienz. Die aktuellen Maßnahmen verschieben die finanziellen Lasten nur in den Bundeshaushalt. 
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Lehnen das Gesetz ab, insbesondere wegen der Kompensation für Mindereinnahmen durch die Körperschaftsteuer. Sie sehen darin keinen nachweisbaren wirtschaftlichen Nutzen und kritisieren, dass die Kompensation der Kommunen nur kurzfristig und unzureichend sei. 
- Die Linke: Begrüßt die vollständige Kompensation der kommunalen Steuermindereinnahmen und die zusätzlichen Mittel für den Öffentlichen Gesundheitsdienst. Sie sieht im Gesetzentwurf einen angemessenen Ausgleich zwischen Bundes- und Länderinteressen und stimmt zu. 
 
Zusammenfassung:  
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 wird vom Haushaltsausschuss ohne Änderungen zur Annahme empfohlen. Die Maßnahmen betreffen die Kompensation kommunaler Steuermindereinnahmen, die Verteilung der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Flüchtlingskosten und dem Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie die Anpassung der SoBEZ. Die Zustimmung erfolgte durch CDU/CSU, SPD und Die Linke, während BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ablehnten und die AfD sich enthielt. Die Fraktionen begründen ihre Positionen mit unterschiedlichen Schwerpunkten auf Stabilität, Reformbedarf, Kritik an der Körperschaftsteuerkompensation und Zustimmung zur finanziellen Entlastung der Kommunen.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:416/25
Eingang im Bundesrat:04.09.2025
Erster Durchgang:29.09.2025
Abstimmung:17.10.2025
Status Bundesrat:Zugestimmt