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Steueränderungsgesetz 2025

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Steueränderungsgesetz 2025
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:23.12.2025
Drucksache:21/1974 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/3104 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Zugestimmt
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
‼️ Beteiligungsfrist unter 1 Woche. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Trojanercheck :✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die steuerliche Entlastung von Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürgern, die Erhöhung der räumlichen Flexibilität (insbesondere für Pendler), die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und die Umsetzung fachlich gebotener Anpassungen im Steuerrecht. Kernmaßnahmen sind die dauerhafte Reduzierung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 % ab dem 1. Januar 2026, die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer, die Entfristung der Mobilitätsprämie, verschiedene Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht (u.a. höhere Freibeträge und Anerkennung von E-Sport als gemeinnützig) sowie die Ausweitung der Haftungsprivilegien für ehrenamtlich Tätige im Vereinsrecht. Der Entwurf kommt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen
 
Hintergrund:  
Es werden mehrere Hintergründe und Vorgeschichten genannt: Die Maßnahmen setzen Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag um, dienen der Sicherung von Wohlstand und Arbeitsplätzen, stärken das Ehrenamt und reagieren auf fachlichen Gesetzgebungsbedarf im Steuerrecht. Die Umsatzsteuersenkung für Gastronomie ist eine Reaktion auf die wirtschaftliche Lage der Branche und soll Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Die Anpassungen bei der Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie dienen der Gleichbehandlung und Entlastung von Fernpendlern. Die Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht und Vereinsrecht sind Teil der Koalitionsvereinbarungen zur Förderung des Ehrenamts. 
 
Kosten:  
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz erhebliche Steuermindereinnahmen: In der vollen Jahreswirkung (ab 2026) insgesamt ca. 4,78 Mrd. Euro jährlich, davon 2,41 Mrd. Euro beim Bund, 2,12 Mrd. Euro bei den Ländern und 246 Mio. Euro bei den Gemeinden. Im Kassenjahr 2026 betragen die Mindereinnahmen insgesamt 3,1 Mrd. Euro. Die Sozialversicherungen erwarten Mindereinnahmen von rund 40 Mio. Euro jährlich. Für Bund und Kommunen entstehen durch die Anpassung der steuerfreien Pauschalen Mehrausgaben von schätzungsweise 12 Mio. Euro im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einnahmen werden nicht erwartet, sondern es handelt sich um Entlastungsmaßnahmen. Für die Wirtschaft entstehen keine direkten sonstigen Kosten, für Vereine können durch die Ausweitung der Haftungsprivilegien geringfügige Mehrkosten entstehen. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll in seinen wesentlichen Teilen, insbesondere die Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie, ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten. Für andere Regelungen werden keine abweichenden Angaben gemacht; sie treten somit am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig gekennzeichnet, da das Gesetzgebungsverfahren noch im Jahr 2025 abgeschlossen werden muss. Die Maßnahmen sind dauerhaft angelegt, eine Befristung ist nicht vorgesehen. Es wird auf Vereinfachungen für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung hingewiesen, insbesondere durch Digitalisierung und Rechtsklarheit. Die Änderungen stehen im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützen verschiedene Nachhaltigkeitsziele (z.B. Stärkung des Ehrenamts, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit). Auswirkungen auf Einzelpreise und das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet. Interessenvertreter haben nicht wesentlich zum Inhalt beigetragen. Eine Evaluation ist wegen der geringen Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nicht vorgesehen. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Klarstellung und Vereinheitlichung der Voraussetzungen für Steuerbefreiungen bei ehrenamtlicher Tätigkeit: Die Steuerbefreiung gilt nur, wenn die Tätigkeit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, auch bei Tätigkeiten im Auftrag juristischer Personen des öffentlichen Rechts. 
 
- Anhebung des Übungsleiterfreibetrags von 3.000 Euro auf 3.300 Euro zur steuerlichen Entlastung ehrenamtlich Engagierter. 
 
- Anhebung der Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro. 
 
- Erhöhung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 1. Januar 2026 auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer. 
 
- Entfristung der Mobilitätsprämie: Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften erhalten die Mobilitätsprämie auch nach 2026 weiterhin. 
 
- Aktualisierung der Verweise auf die neue De-minimis-Verordnung der EU im Einkommensteuergesetz und Forschungszulagengesetz, einschließlich neuer Vorgaben zur Berechnung und Registrierung von Beihilfen. 
 
- Dauerhafte Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (7 Prozent) auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) ab 2026 zur Unterstützung der Gastronomie. 
 
- Einführung eines neuen § 21b Umsatzsteuergesetz: Umsetzung der EU-Vorgaben zur zentralen Zollabwicklung, sodass bei Nutzung der zentralen Zollabwicklung die Einfuhrumsatzsteuer im Inland entsteht und nach inländischen Regeln zu erklären ist. 
 
- Gemeinnützigkeitsrecht: E-Sport wird dem klassischen Sport im Gemeinnützigkeitsrecht gleichgestellt, sofern bestimmte Voraussetzungen (z. B. Jugendschutz, keine Glücksspiele) eingehalten werden. 
 
- Erhöhung der Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei steuerbegünstigten Körperschaften von 45.000 Euro auf 100.000 Euro Jahreseinnahmen. Für diese Körperschaften entfällt die Pflicht zur Mittelverwendungsrechnung. 
 
- Einführung einer Ausnahme für gemeinnützige Körperschaften: Der Betrieb von Photovoltaik- und anderen erneuerbaren Energieanlagen ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit, sofern dies nicht Hauptzweck der Körperschaft ist. 
 
- Erhöhung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften von 45.000 Euro auf 50.000 Euro Jahreseinnahmen, Vereinfachung der Zuordnungspflichten. 
 
- Anhebung der Haftungsfreibeträge für Vereinsorgane und Mitglieder im Bürgerlichen Gesetzbuch von 840 Euro auf 3.300 Euro. 
 
- Dynamische Verweise auf die Freibeträge für ehrenamtliche Tätigkeiten im Sozialgesetzbuch II, XII und im Asylbewerberleistungsgesetz, damit künftige Erhöhungen automatisch gelten. 
 
- Bürokratieabbau und Entlastung insbesondere für kleine und mittlere steuerbegünstigte Körperschaften durch höhere Freigrenzen und vereinfachte Nachweispflichten. 
 
- Digitalisierung: Anpassung der Bekanntgabe von Verwaltungsakten und Steuerbescheiden an digitale Verfahren, insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer und Zollabwicklung. 
 
Diese Maßnahmen dienen der steuerlichen Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern, der Förderung des Ehrenamts, der Unterstützung der Gastronomie, der Vereinfachung für gemeinnützige Organisationen und der Anpassung an EU-Recht.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:04.09.2025
Datum Kabinettsbeschluss:10.09.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Mit dem Gesetz sollen weitere steuerliche Rechtsänderungen aus dem am 28. Mai 2025 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland und zudem notwendiger weiterer kurzfristiger Änderungsbedarf umgesetzt werden.  
 
Aus dem Gesetzentwurf:  
Das vorliegende Gesetz enthält mehrere wichtige Einzelmaßnahmen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger entlastet werden und die räumliche Flexibilität erhöht wird. Daneben enthält das Gesetz Maßnahmen, die technischen Charakter haben. Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf sieben Prozent reduziert. Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Sowohl die Weitergabe der Steuersenkung an Verbraucherinnen und Verbraucher als auch zusätzliche Investitionen sind möglich. Die Entscheidungen sind abhängig von Marktbedingungen und obliegen den betroffenen Unternehmen.  
 
Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent wird die Entlastung für Fernpendlerinnen und Fernpendler verstetigt. Aus Gründen der Gleichbehandlung wird nunmehr ab dem ersten Entfernungskilometer 38 Cent für alle Steuerpflichtigen gewährt. Gleiches gilt auch für diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.  
 
Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie. Die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf sieben Prozent reduziert. Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.  
 
Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt wird im Hinblick auf § 122a AO in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird.  
 
Darüber hinaus werden Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der Zentralen Zollabwicklung in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer geschaffen. “

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:

„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht
wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen (§ 43 Absatz 1 Nummer 13 GGO).“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
In mehreren Stellungnahmen wird die Dauer der Beteiligungsphase als sehr kurz und unzureichend kritisiert. Konkrete Angaben machen insbesondere DER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. (Eingang am 4. September 2025, Frist nicht eindeutig, aber als sehr kurz bezeichnet), das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) (effektive Frist von maximal zwei Tagen bei Übersendung sechs Tage vor Kabinettsbefassung), die Bundessteuerberaterkammer (drei Arbeitstage bis zur Kabinettsbefassung am 10. September 2025), die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) (Zuleitung Donnerstagmittag, Frist bis Montag, also etwa drei Tage), der dbb beamtenbund und DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V. (effektiv nur das Wochenende zur Analyse). Insgesamt ergibt sich ein Bild von sehr kurzen Fristen, die meist nur wenige Tage bis maximal eine Woche betragen.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu den geplanten steuerlichen Änderungen im Referentenentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 ist überwiegend differenziert. Viele Verbände begrüßen einzelne Maßnahmen wie die Anhebung der Entfernungspauschale, die Erhöhung von Freibeträgen und Freigrenzen sowie steuerliche Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen. Gleichzeitig werden zahlreiche Kritikpunkte und weitergehende Forderungen geäußert, insbesondere hinsichtlich der Komplexität des Steuerrechts, der als zu kurz empfundenen Beteiligungsphase, der aus Sicht vieler Verbände unzureichenden Einbindung der Interessenvertretungen und der Notwendigkeit weitergehender struktureller Reformen. Einzelne Maßnahmen wie die dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer für die Gastronomie oder die geplante Mobilitätsprämie werden kontrovers bewertet. Die Kritik an der sehr kurzen Frist für Stellungnahmen zieht sich durch viele Beiträge und wird als Hindernis für eine fundierte Beteiligung gesehen.

Meinungen im Detail
1. Beteiligungsprozess und Fristsetzung
Die Kritik an der kurzen Beteiligungsphase ist ein zentrales Thema, insbesondere bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden (z.B. Bundessteuerberaterkammer, IDW, DIE FAMILIENUNTERNEHMER, DSTG, dbb beamtenbund, DER MITTELSTANDSVERBUND). Die Fristen werden als zu knapp für eine substanzielle Auseinandersetzung und Einbindung der Fachausschüsse empfunden. Die mangelnde Partizipation und Einbindung der Verbände wird als Schwäche des Gesetzgebungsprozesses hervorgehoben.

2. Entfernungspauschale und Mobilitätskosten
Die geplante Anhebung der Entfernungspauschale auf 0,38 Euro pro Kilometer wird von zahlreichen Verbänden (ADAC, Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine, DER MITTELSTANDSVERBUND, dbb beamtenbund, Bundessteuerberaterkammer) begrüßt, da sie die gestiegenen Mobilitätskosten abbildet. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen kritisiert jedoch die weiterhin bestehende Deckelung für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel und fordert Gleichbehandlung. Der BVL betont die verfassungsrechtliche Notwendigkeit der Entfernungspauschale, weist aber die Kritik am angeblich klimaschädlichen Charakter zurück. Die Einführung einer Arbeitstagepauschale wird von einigen Verbänden (BStBK, DSTG) als möglicher Schritt zur Vereinfachung gesehen, von anderen (BVL) jedoch abgelehnt, da sie bestimmte Gruppen benachteiligen könnte.

3. Umsatzsteuer und Gastronomie
Die dauerhafte Absenkung der Umsatzsteuer auf 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird von Branchenverbänden wie dem Bundesverband der Systemgastronomie und dem BdS ausdrücklich begrüßt. Dagegen kritisieren Gewerkschaften (DSTG, dbb beamtenbund) und die Bundessteuerberaterkammer diese Maßnahme als isolierte Branchenförderung, die systematisch fragwürdig sei und zu hohen Steuermindereinnahmen führe. Die DSTG fordert eine Kopplung an Registrierkassenpflicht und digitale Zahlungsmöglichkeiten, um Steuerbetrug vorzubeugen.

4. Gemeinnützigkeitsrecht und Non-Profit-Organisationen
Die geplanten Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen – etwa die Anhebung von Freigrenzen, die Klarstellung zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen und die Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen – werden von Wohlfahrtsverbänden (BAGFW, BAG SELBSTHILFE), dem IDW und dem BVL begrüßt. Gleichzeitig werden Unsicherheiten durch die geplante Vereinfachung der Sphärenzuordnung (IDW, BAGFW) und die Gefahr einer erschwerten Nachweisführung für die Gemeinnützigkeit betont. Die BAG SELBSTHILFE fordert zudem höhere Pauschalen und eine ausdrückliche Steuerbefreiung für Sachspenden.

5. Steuerliche Rahmenbedingungen für Unternehmen und Branchen
Wirtschaftsverbände wie DER MITTELSTANDSVERBUND, DIE FAMILIENUNTERNEHMER und der HLBS fordern weitergehende strukturelle Reformen, etwa eine grundlegende Vereinfachung des Steuerrechts, eine branchenneutrale Reform der Umsatzsteuersätze und spezifische Maßnahmen wie die Risikoausgleichsrücklage für die Land- und Forstwirtschaft oder eine Reform der Thesaurierungsbegünstigung für Familienunternehmen. Die Bundesvereinigung Veranstaltungswirtschaft fordert eine Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen. Die Kritik an der Komplexität und Bürokratie des Steuerrechts ist ein wiederkehrendes Thema.

6. Digitalisierung und Bürokratieabbau
Maßnahmen zur Digitalisierung der Verwaltung und zur Entbürokratisierung werden von der DSTG und der BAGFW positiv bewertet. Die Bundessteuerberaterkammer fordert weitere Klarstellungen, um unnötige Bürokratie zu vermeiden.

7. Einzelne steuerliche Maßnahmen
Weitere Themen sind die Forschungszulage, Sonderabschreibungen für Wohnungsneubau, die steuerliche Behandlung von E-Sport als gemeinnützigem Zweck (dbb beamtenbund lehnt dies ab), die Verlustverrechnung, die Erbschaftsteuer und spezifische Regelungen für den Agrardiesel (HLBS). Die Meinungen hierzu sind je nach Verband unterschiedlich und spiegeln die jeweiligen Interessenlagen wider.

Insgesamt zeigt sich ein breites Spektrum an Bewertungen, wobei die grundsätzliche Richtung des Gesetzesvorhabens meist begrüßt, die Ausgestaltung jedoch vielfach als unzureichend, zu komplex oder nicht weitgehend genug empfunden wird. Die sehr kurze Beteiligungsfrist wird von zahlreichen Verbänden als gravierender Mangel kritisiert.

👍 ADAC e.V.

„Die Anhebung der Entfernungspauschale ist eine von mehreren Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um besonders betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher vor steigenden Mobilitätskosten zu entlasten.“

Der ADAC e.V. äußert sich zum Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 und begrüßt insbesondere die geplante Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer. Die Entfernungspauschale ist eine steuerliche Vergünstigung für Arbeitnehmer, die den Weg zur Arbeit zurücklegen, unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel. Der ADAC betont, dass die Erhöhung notwendig ist, da die tatsächlichen Mobilitätskosten, insbesondere durch gestiegene Fahrzeugpreise und anhaltend hohe Energiekosten, deutlich über der bisherigen Pauschale liegen. Auch die absehbare Erhöhung des CO2-Preises durch den europäischen Emissionshandel (ETS II) wird als Grund für die Anpassung genannt. Weiterhin unterstützt der ADAC die Entfristung der Mobilitätsprämie, die insbesondere Geringverdienern weiterhin eine steuerliche Entlastung bei den Mobilitätskosten ermöglicht. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Erhöhung der Entfernungspauschale, 2) Die Auswirkungen steigender Mobilitätskosten durch CO2-Bepreisung, 3) Die Bedeutung der Entfristung der Mobilitätsprämie für einkommensschwächere Arbeitnehmer.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 05.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R002184 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW)

„Die neue Regelung ist ausgewogen und praxisnah. Sie schafft eine tragfähige Balance zwischen Entlastung sowie notwendiger Rechtssicherheit und Transparenz im Gemeinnützigkeitsrecht.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) begrüßt die im Referentenentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 vorgesehenen Änderungen weitgehend. Besonders positiv bewertet werden die Anhebung der Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 €, was kleinen und mittleren Vereinen Erleichterungen und weniger Bürokratie bringt. Ebenso wird die Klarstellung zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen durch gemeinnützige Organisationen begrüßt, da sie Rechtssicherheit schafft und Investitionen in nachhaltige Energie fördert. Die Erhöhung der Freigrenze für Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 € wird als Schritt zur Entbürokratisierung gesehen. Allerdings äußert die BAGFW Bedenken hinsichtlich der geplanten Vereinfachung bei der Sphärenzuordnung, da ohne klare Abgrenzung die Nachweisführung für die Gemeinnützigkeit erschwert wird. Eine Klarstellung wird gefordert, damit die steuerliche Vereinfachung nicht das System der Gemeinnützigkeit unterläuft. Die Erhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale wird als Beitrag zur Stärkung des Ehrenamts gesehen, jedoch wird auf die Gefahr einer weiteren Monetarisierung hingewiesen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) Die Anhebung der Freigrenzen und ihre Auswirkungen auf Bürokratieabbau und Rechtssicherheit, (2) die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen im gemeinnützigen Bereich, (3) die Risiken der geplanten Vereinfachung bei der Sphärenzuordnung im Hinblick auf die Nachweisführung der Gemeinnützigkeit.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 10.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE)

„Die im Gesetzentwurf vorgesehene Anhebung der Freigrenze auf 50000 EUR wird vollumfänglich begrüßt.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe (BAG SELBSTHILFE), ein Dachverband von Selbsthilfeorganisationen für Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung, begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025, insbesondere die geplanten Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die Anhebung der steuerlichen Freigrenzen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung, wobei zusätzliche Flexibilisierungen bei Rücklagen gefordert werden; (2) Die Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen, wobei die BAG SELBSTHILFE deutlich höhere Beträge als im Entwurf vorgeschlagen für angemessen hält und eine Klarstellung für ehrenamtliche Patientenvertreter*innen fordert; (3) Die steuerliche Behandlung von Sachspenden an gemeinnützige Organisationen, für die eine ausdrückliche Steuerbefreiung im Umsatzsteuergesetz gefordert wird. Weitere ausführlich thematisierte Aspekte sind die Definition von Zweckbetrieben und die Forderung nach einer Klarstellung, dass gelegentliche tagespolitische Äußerungen die Steuervergünstigung nicht gefährden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Bundesministerium der Finanzen

„Mit dem Gesetz sollen weitere steuerliche Rechtsänderungen aus dem am 28. Mai 2025 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland und zudem notwendiger weiterer kurzfristiger Änderungsbedarf umgesetzt werden.“

Die Stellungnahme bezieht sich auf den Referentenentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025. Ziel des Gesetzes ist es, steuerliche Änderungen aus dem Sofortprogramm der Bundesregierung sowie weitere kurzfristige Anpassungen umzusetzen. Zentrale Maßnahmen sind die Aktualisierung von Verweisen auf EU-Beihilferegelungen (De-minimis-Verordnung), die Anhebung der Entfernungspauschale für Pendler und die dauerhafte Einführung der Mobilitätsprämie, eine Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (außer Getränke) auf 7 Prozent, sowie verschiedene Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen, wie die Anhebung von Freigrenzen, die Einführung von E-Sport als gemeinnützigem Zweck und steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen. Besonders ausführlich werden die steuerlichen Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen, die Anpassungen im Bereich der Umsatzsteuer und die Änderungen bei der Entfernungspauschale thematisiert.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 04.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundessteuerberaterkammer

„Die in dem Entwurf vorgesehene Erhöhung von Freibeträgen und Freigrenzen im EStG und in der AO sind zu begrüßen. Die Überprüfung und Anpassung von Freigrenzen und Freibeträgen sollte jedoch nicht mit den vorgeschlagenen Anpassungen enden, sondern insbesondere im Bereich der Einkommen- und Lohnsteuer fortgesetzt werden.“

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) äußert sich zum Referentenentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 und kritisiert insbesondere die zu kurze Frist für die Stellungnahme, die eine fundierte Beteiligung erschwert. Sie begrüßt die geplante Erhöhung von Freibeträgen und Freigrenzen im Einkommensteuergesetz (EStG) und der Abgabenordnung (AO), fordert jedoch eine weitergehende und regelmäßige Anpassung auch anderer steuerlicher Beträge, die seit Jahren nicht erhöht wurden. Die vorgesehene Anhebung der Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer wird als sinnvoll bewertet, allerdings sollte diese Maßnahme nur als Zwischenschritt zu einer umfassenden Steuervereinfachung (z.B. Einführung einer Arbeitstagepauschale) dienen. Kritisch sieht die BStBK die dauerhafte Einführung der Mobilitätsprämie, da sie das Steuerrecht unnötig verkompliziere und nur einen geringen Nutzen für die Zielgruppe bringe. Auch die geplante dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird abgelehnt, da sie als isolierte Branchenförderung und systematisch fragwürdig betrachtet wird. Bei den Sonderregelungen zur zentralen Zollabwicklung fordert die BStBK Klarstellungen, um unnötige Bürokratie für Unternehmen zu vermeiden. Besonders ausführlich behandelt wurden: 1) Die Erhöhung und regelmäßige Anpassung von Freibeträgen und Freigrenzen, 2) die Kritik an der Mobilitätsprämie und 3) die Ablehnung der dauerhaften Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 08.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesverband der Systemgastronomie e.V.

„Der vorgelegte Referentenentwurf ist ein starkes Signal für Aufschwung und Planungssicherheit.“

Der Bundesverband der Systemgastronomie e.V. (BdS) bewertet den vorgelegten Referentenentwurf als sehr positiv und sieht darin ein wichtiges Signal für wirtschaftlichen Aufschwung und Planungssicherheit in der Branche. Die geplante Steueranpassung wird als Chance betrachtet, Investitionen in den Standort Deutschland zu fördern, das Angebot für Gäste weiterzuentwickeln und zahlreiche neue Arbeitsplätze zu schaffen. Besonders hervorgehoben werden die Bedeutung der Steueranpassung für Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Weiterentwicklung des Angebots für Gäste.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.

„Die von der Bundesregierung vereinbarte Anhebung der Entfernungspauschale und der damit verbundene Wegfall der Staffelung der Kilometersätze ist daher sachgerecht und zwingend erforderlich, um den stetigen Anstieg der Mobilitätskosten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zumindest teilweise abzumildern“

Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) begrüßt die im Referentenentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 vorgesehene Anhebung der Entfernungspauschale und den Wegfall der Staffelung der Kilometersätze. Diese Maßnahmen sollen die gestiegenen Mobilitätskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abmildern und entsprechen langjährigen Forderungen des BVL. Die steuerliche Berücksichtigung von Mobilitätskosten wird als verfassungsrechtlich geboten angesehen, da sie dem sogenannten objektiven Nettoprinzip folgt – das bedeutet, dass Kosten, die durch die Berufsausübung entstehen, die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern müssen. Der Verband unterstützt außerdem die geplante Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale, weist jedoch darauf hin, dass ein vollständiger Inflationsausgleich noch nicht erreicht ist. Kritisch sieht der BVL die Überlegungen zur Einführung einer Arbeitstagepauschale, da diese zu einer steuerlichen Schlechterstellung bestimmter Gruppen führen und das zentrale Entlastungsversprechen der Bundesregierung konterkarieren könnte. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit und Ausgestaltung der Entfernungspauschale, einschließlich ihrer rechtlichen und sozialen Begründung, 2) die Debatte um den Subventionscharakter der Entfernungspauschale und die Zurückweisung der Kritik, sie sei klimaschädlich, 3) die geplante Arbeitstagepauschale und deren mögliche negative Auswirkungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 08.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 dbb beamtenbund und tarifunion

„Notwendig wäre aus Sicht des dbb aber vielmehr eine umfassende Steuerreform zur Vereinfachung des Steuerrechts.“

Der dbb beamtenbund und tarifunion äußert sich zum Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 und betont, dass zwar einzelne geplante Änderungen unterstützt werden, jedoch eine umfassende und vereinfachende Steuerreform dringend notwendig sei. Das deutsche Steuerrecht sei zu komplex und bedürfe grundlegender Vereinfachungen, wie sie auch von Expertenkommissionen vorgeschlagen wurden. Besonders ausführlich behandelt werden die geplante dauerhafte Umsatzsteuerabsenkung für Speisen in der Gastronomie, die der dbb kritisch sieht und als nicht gerechtfertigte Dauersubvention ablehnt; die Anhebung der Entfernungspauschale, die begrüßt wird, da sie breite Bevölkerungsteile entlaste; sowie die Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen, die ausdrücklich befürwortet wird. Die Einführung von E-Sport als gemeinnützigen Zweck wird abgelehnt, da die Gemeinnützigkeit nicht überzeugend dargelegt sei. Eine technische Änderung zur zentralen Zollabwicklung wird als notwendig und unproblematisch bewertet.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 08.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 DER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V.

„Wir begrüßen, dass die Bundesregierung mit dem vorliegenden Referentenentwurf die Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger entlasten und zudem weitere Erleichterungen im Steuerrecht umsetzen möchte.“

Die Stellungnahme des MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. bezieht sich auf den Referentenentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025. Der Verband begrüßt grundsätzlich die geplanten steuerlichen Entlastungen für Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger, sieht jedoch weiteren Bedarf an strukturellen Verbesserungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), vor allem im Bereich der Einkommensteuer. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Verstetigung der erhöhten Entfernungspauschale auf 0,38 Euro pro Kilometer, die als Vereinfachung und Entlastung für Pendler im Mittelstand bewertet wird; 2) Die dauerhafte Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die als vorteilhaft für die Gastronomie, aber als unzureichend für andere Branchen und das Gesamtsystem der Umsatzsteuer kritisiert wird; 3) Die Anhebung der Freigrenze für steuerbegünstigte Körperschaften auf 50.000 Euro und der damit verbundene Abbau administrativer Hürden für gemeinnützige Organisationen. Der Verband fordert zudem eine rückwirkende Ausweitung der Abschreibungsregelungen für Investitionen und eine grundlegende, branchenneutrale Reform der Umsatzsteuersätze.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 09.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R001283 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 196997510883-76 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG)

„Wir brauchen einen handlungsfähigen, technologisch bestens gerüsteten Staat – keine weiteren Löcher im Steueraufkommen.“

Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025. Sie bemängelt die sehr kurze Frist zur Stellungnahme und sieht darin eine Einschränkung der partizipativen Gesetzgebung. Besonders problematisch bewertet die DSTG die geplante dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie auf sieben Prozent. Sie fordert, dass eine solche Entlastung nur in Verbindung mit einer Registrierkassenpflicht und verpflichtender digitaler Zahlungsmöglichkeit erfolgen sollte, um Steuerbetrug vorzubeugen. Die DSTG begrüßt zwar die Anhebung der Entfernungspauschale, fordert aber eine umfassendere Reform in Form einer Arbeitstagepauschale, die das Steuerrecht vereinfachen und digitalisieren würde. Die geplanten Maßnahmen zur Digitalisierung der Verwaltung und zur Entbürokratisierung im Gemeinnützigkeitsrecht werden positiv bewertet. Kritisch sieht die DSTG die hohen Steuermindereinnahmen, insbesondere zugunsten der Gastronomie, und fordert stattdessen Investitionen in Digitalisierung, KI und Personal der Steuerverwaltung. Besonders ausführlich thematisiert werden die Mehrwertsteuerabsenkung in der Gastronomie, die Notwendigkeit einer Registrierkassenpflicht, sowie die Finanzierungskritik und der Bedarf an Zukunftsinvestitionen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 07.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V.

„Um jedoch tatsächlich eine wesentliche Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG zu erreichen, bedürfte es konsequenterweise noch weiterer Schritte. Es gilt, den Steuersatz weiter der steuerlichen Realität anzupassen, die Nachversteuerung flexibler zu gestalten, Altrücklagen einzubeziehen und die Verwendungsreihenfolge sowie Umstrukturierungshemmnisse abzubauen.“

Die Stellungnahme der FAMILIENUNTERNEHMER e.V. zum Referentenentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 begrüßt grundsätzlich Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts, kritisiert jedoch die sehr kurze Frist zur Stellungnahme und die mangelnde Einbindung der Verbände. Besonders ausführlich wird die Reform der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG behandelt: Die derzeitigen Regelungen werden als zu komplex, bürokratisch und für viele Familienunternehmen unattraktiv beschrieben. Die Stellungnahme fordert eine weitere Senkung des Steuersatzes, eine flexiblere Nachversteuerung (z.B. Günstigerprüfung wie bei Dividenden), die Einbeziehung von Altrücklagen, die Aufhebung der starren Verwendungsreihenfolge und den Abbau von Umstrukturierungshemmnissen. Darüber hinaus werden weitere steuerliche Aspekte angesprochen, darunter die Entfernungspauschale, die Forschungszulage, die Sonderabschreibung für Wohnungsneubau, die Umsatzsteuer auf alkoholfreie Getränke, die Verlustverrechnung, die Erbschaftsteuer und das Gemeinnützigkeitsrecht. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die umfassende und detaillierte Kritik an der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG, 2) die Forderung nach einer besseren Verlustverrechnung und flexibleren Regelungen bei der Erbschaftsteuer, 3) die Ablehnung der aktuellen Regelungen zur kurzfristigen Verbändebeteiligung und die damit verbundene Kritik am Gesetzgebungsprozess.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 09.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R000433 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 fwd: Bundesvereinigung Veranstaltungswirtschaft

„Wir begrüßen daher den Vorstoß des Bundesfinanzministeriums mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2025, das deutsche Steuerrecht zu modernisieren, Anpassungen an europäische Vorgaben vorzunehmen und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken“

Die Bundesvereinigung Veranstaltungswirtschaft (fwd:) hebt die Bedeutung der Veranstaltungsbranche als sechstgrößten Wirtschaftszweig Deutschlands hervor, der stark von kleinen und mittelständischen Unternehmen geprägt ist. Die Branche steht aktuell vor erheblichen Kostensteigerungen und fordert daher eine verlässliche steuerliche Perspektive. Besonders unterstützt fwd: den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2025, der das Steuerrecht modernisieren und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands stärken soll. Ein zentrales Anliegen ist die Anhebung des steuerlichen Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 300 Euro pro Person und Veranstaltung, mindestens für zwei Veranstaltungen pro Jahr. Diese Forderung wird mit einer detaillierten Kostenaufstellung einer durchschnittlichen Betriebsfeier untermauert. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die wirtschaftliche Bedeutung und Struktur der Branche, 2) die Notwendigkeit steuerlicher Anpassungen angesichts gestiegener Kosten, 3) die konkrete Forderung und Begründung zur Erhöhung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V.

„Wir bitten zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit, die mit dem Koalitionsvertrag beschlossenen Maßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft zeitnah umzusetzen, um eindeutige und wichtige Impulse zur Entlastung für diesen Wirtschaftsbereich zu setzen.“

Der Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V. (HLBS) bewertet den Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 grundsätzlich als wichtigen Schritt, sieht jedoch zentrale Anliegen der Land- und Forstwirtschaft nicht ausreichend berücksichtigt. Besonders fordert der Verband die Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsrücklage, die es land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ermöglichen soll, Gewinne aus guten Jahren steuerlich zurückzulegen, um Schwankungen in schlechteren Jahren auszugleichen. Außerdem wird die vollständige Wiedereinführung der Agrardiesel-Rückvergütung verlangt, also eine Steuerentlastung für den in der Landwirtschaft verwendeten Dieselkraftstoff. Der HLBS legt detaillierte Änderungsvorschläge für das Einkommensteuergesetz und das Energiesteuergesetz vor. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die ausführliche Begründung und Ausgestaltung der Risikoausgleichsrücklage, 2) die Forderung nach einer vollständigen Agrardiesel-Rückvergütung, und 3) die Bedeutung steuerlicher Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 05.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW)

„Für die gewünschte Vereinfachung und bürokratischen Entlastungen der Steuerpflichtigen reicht ein isoliertes Vorantreiben dieses Umdenkens bei der Gesetzgebung nicht aus. Vielmehr muss der Mentalitätswandel bis in die operativen Ebenen der Verwaltung hineinreichen.“

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) äußert sich zum Referentenentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 mit Fokus auf die geplanten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Das IDW begrüßt grundsätzlich Maßnahmen zur steuerlichen Vereinfachung und klareren Gesetzgebung, weist jedoch auf erhebliche praktische und rechtliche Unsicherheiten hin, die sich insbesondere aus der geplanten Abschaffung der sogenannten Sphärenaufteilung bei kleinen Non-Profit-Organisationen ergeben könnten. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die angestrebte Vereinfachung vor allem für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer gelten dürfte, während bei Überschreiten bestimmter Umsatzschwellen weiterhin eine komplexe Differenzierung erforderlich bleibt. Besonders betont werden die Wechselwirkungen zwischen Ertragsteuer, Umsatzsteuer, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenhaftung, die neue Unsicherheiten für ehrenamtlich geführte Organisationen schaffen könnten. Das IDW fordert mehr Transparenz und Hinweise auf diese Zusammenhänge im Gesetzgebungsverfahren sowie eine Konkretisierung der Regelungen zum Verlustausgleich im steuerlichen Geschäftsbetrieb. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Auswirkungen der Abschaffung der Sphärenaufteilung, (2) die Wechselwirkungen mit anderen steuerlichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere Spendenhaftung), und (3) die Notwendigkeit eines Mentalitätswandels in der Verwaltung zur tatsächlichen Entlastung der Steuerpflichtigen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 05.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Verband Deutscher Verkehrsunternehmen

„Wir bitten deshalb dringend darum, diese verstärkte Ungleichbehandlung im Zuge der Erhöhung der Entfernungspauschale aufzuheben und sie auch für die Nutzung des klimaschonenden öffentlichen Verkehrs in voller Höhe zu gewähren.“

Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) äußert sich zum Referentenentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025. Der Verband begrüßt grundsätzlich die Sicherung von Arbeitsplätzen und die geplanten Entlastungen für Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger. Besonders kritisiert wird jedoch die ungleiche Behandlung von Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber PKW-Nutzern bei der sogenannten Entfernungspauschale (eine steuerliche Vergünstigung für Pendler). Während PKW-Nutzer die Entfernungspauschale in voller Höhe geltend machen können, ist sie für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel auf 4.500 Euro pro Jahr gedeckelt. Mit der geplanten Erhöhung der Pauschale von 0,30 € auf 0,38 € pro Kilometer verschärft sich diese Benachteiligung, insbesondere für Fernpendlerinnen und Fernpendler, die eigentlich von der Entlastung profitieren sollen. Der VDV fordert daher, die Deckelung für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel aufzuheben und die Entfernungspauschale auch für sie in voller Höhe zu gewähren. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die Benachteiligung von Nutzern klimafreundlicher, öffentlicher Mobilität, 2) die Auswirkungen der geplanten Anhebung der Entfernungspauschale, 3) die Forderung nach Gleichbehandlung im Steuerrecht.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 08.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 5 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. | 17.11.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Änderungen am Einkommensteuerrecht, insbesondere Entfernungspauschale und Gemeinnützigkeit

Lobbyregister-Nr.: R001045 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67912

CVJM - Gesamtverband in Deutschland e.V. | 02.12.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ergänzend zum Steueränderungsgesetz 2025, welches Teil des angekündikten "Zukunftspaktes Ehrenamt" ist es, setzen wir uns dafür ein, dass in der laufenden Legislaturperiode weitere Entbürokratisierungsmaßnahmen sowie eine Stärkung und bessere Anerkennung vor allem von jungem Enagement umgesetzt wird.

Lobbyregister-Nr.: R001421 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68635

Deutscher Fußball-Bund | 12.11.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Unterstützung der im Steueränderungsgesetz 2025 vorgesehenen Erhöhungen der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale sowie verschiedener Freigrenzen in der Abgabenordnung zugunsten ehrenamtlich geführter, gemeinnütziger Vereine.

Lobbyregister-Nr.: R002938 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67745

Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) | 10.11.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Initiative zielt darauf ab, dass die im Steueränderungsgesetz 2025 vorgesehenen finanziellen Entlastungen für Pendlerinnen und Pendler nicht nur bei der Nutzung von Pkws greifen, sondern Pendlerinnen und Pendler unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel entlastet werden.

Lobbyregister-Nr.: R001242 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67686

Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. | 07.10.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Gesetzliche Festschreibung des reduzierten Umsatzsteuersatzes von 7 Prozent auf gastronomische Speisen.

Lobbyregister-Nr.: R003266 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66375

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:06.10.2025
Erste Beratung:08.10.2025
Abstimmung:04.12.2025
Drucksache:21/1974 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/3104 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Arbeit und Soziales03.12.2025Tagesordnung
Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat03.12.2025Tagesordnung
Ausschuss für Sport und Ehrenamt03.12.2025Tagesordnung
Ausschuss für Tourismus03.12.2025Tagesordnung
Ausschuss für Wirtschaft und Energie03.12.2025Tagesordnung
Finanzausschuss10.11.2025Anhörung
Anhörung
Finanzausschuss12.11.2025Tagesordnung
Tagesordnung
Finanzausschuss03.12.2025Tagesordnung
Tagesordnung
Tagesordnung
Haushaltsausschuss03.12.2025Tagesordnung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 10.11.2025 im Ausschuss für Finanzausschuss statt.

Bernd Neuendorf (DFB, geladen auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion): Neuendorf lobte den Entwurf des Steueränderungsgesetzes und betonte, dass viele Anliegen des DFB darin berücksichtigt werden. Besonders positiv hob er die geplante Anhebung der steuerfreien Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sowie die Verbesserungen bei der Steuerbürokratie für kleine Vereine hervor. Er begrüßte die geplanten Änderungen im Bereich E-Sport, insbesondere die rechtssichere steuerliche Abgrenzung, und forderte, dass gemeinnützige Fußballvereine E-Sport-Angebote ohne gemeinnützigkeitsrechtliche Unsicherheit anbieten können. Neuendorf betonte, dass gewaltverherrlichende Spiele ausgeschlossen werden müssten. Weiterhin lobte er die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen und die Erhöhung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung.

Raoul Didier (Deutscher Gewerkschaftsbund, geladen auf Vorschlag der SPD-Fraktion): Didier forderte eine steuerliche Gleichstellung von Gewerkschaftsmitgliedern mit Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern und verwies auf den Arbeitnehmerpauschbetrag, der durch Gewerkschaftsbeiträge bereits zur Hälfte aufgezehrt werde. Der DGB hält es für geboten, die Mitgliedsbeiträge zusätzlich zum Pauschbetrag geltend machen zu können, unabhängig davon, ob die Werbungskosten den Pauschbetrag überschreiten. Er verwies auf die grundgesetzlich garantierte Koalitionsfreiheit und das Verbot, diese einzuschränken.

Sebastian Dullien (Institut für Makroökonomie, Hans-Böckler-Stiftung, geladen auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen): Dullien kritisierte die geplante Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie und die Anhebung der Entfernungspauschale, da diese Maßnahmen vor allem Haushalte mit hohem Einkommen begünstigten und keinen klaren Beitrag zum Wirtschaftswachstum leisteten. Er empfahl, auf diese Maßnahmen zu verzichten und stattdessen das Mobilitätsgeld zu erweitern sowie die steuerlichen Verpflegungspauschalen zu erhöhen.

Susanne Uhl (Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, geladen auf Vorschlag der Fraktion Die Linke): Uhl warnte, dass von der Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie vor allem die Systemgastronomie profitiere, nicht aber Betriebe im ländlichen Raum oder in strukturschwachen Gebieten. Angesichts der angespannten Haushaltslage müsse eine Steuersenkung gut begründet werden. Die Maßnahmen führten zu staatlichen Mindereinnahmen von vier Milliarden Euro jährlich, die dann nicht mehr für Sozialausgaben zur Verfügung stünden. Die NGG betonte, dass ein Abbau sozialstaatlicher Leistungen nicht akzeptabel sei, insbesondere da viele Beschäftigte im Gastgewerbe im Niedriglohnbereich arbeiteten und auf Sozialleistungen angewiesen seien.

Fritz Söllner war auch da. Zur Entfernungspauschale sprach er sich für eine generelle Senkung der Einkommensteuer aus und dafür, Ausnahmetatbestände und Sonderregelungen abzuschaffen oder durch einen allgemeinen Werbungskostenpauschbetrag zu ersetzen. Er verwies auf Vorschläge der Expertenkommission 'Bürgernahe Einkommensteuer' des Bundesfinanzministeriums.

Weitere Informationen und die schriftlichen Stellungnahmen finden sich auf der Internetseite der Anhörung.

Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Der federführende Ausschuss war der Finanzausschuss. Mitberatende Ausschüsse beim Gesetzentwurf waren: Ausschuss für Sport und Ehrenamt, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Haushaltsausschuss, Ausschuss für Wirtschaft und Energie, Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Verkehrsausschuss und Ausschuss für Tourismus. Der Haushaltsausschuss war nach § 96 GO-BT beteiligt. Beim AfD-Antrag war der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz mitberatend, beim Antrag der Grünen: Haushaltsausschuss, Ausschuss für Wirtschaft und Energie, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Verkehrsausschuss. 
 
Beschlussempfehlung:  
Der Finanzausschuss empfiehlt,  
a) den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Steueränderungsgesetz 2025) in geänderter Fassung anzunehmen,  
b) den Antrag der AfD (Cum-Ex/Cum-Cum) abzulehnen,  
c) den Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Steuergerechtigkeit) abzulehnen.  
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD stimmten für die Annahme des Gesetzentwurfs, AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dagegen, Die Linke enthielt sich.  
Für die Ablehnung des AfD-Antrags stimmten CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, dagegen nur die AfD.  
Für die Ablehnung des Grünen-Antrags stimmten CDU/CSU, AfD und SPD, dagegen nur BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Die Linke enthielt sich.  
Ein Entschließungsantrag ist nicht enthalten. 
 
Änderungen:  
Es wurden zahlreiche Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen, die sich auf den Gesetzentwurf selbst und die darin genannten Gesetze beziehen (z. B. Einkommensteuergesetz, Abgabenordnung, Umsatzsteuergesetz, Bürgerliches Gesetzbuch).  
Wesentliche Änderungen sind u.a.:  
- Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen  
- Typisierung der Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland  
- Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag  
- Anpassung der Höchstbeträge für Parteispenden  
- Verlustabzug bei Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft  
- Änderungen zu Betriebsveranstaltungen  
- Anhebung der Durchschnittssatzgrenze (§ 23a UStG)  
- Gemeinnützigkeit des E-Sports  
- Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen  
- Verschiedene Klarstellungen und Übergangsregelungen  
Alle Änderungen betreffen den ursprünglichen Gesetzentwurf oder die darin genannten Gesetze; es gibt keine Hinweise auf "Trojaner"-Regelungen. 
 
Begründung:  
Das Gesetz soll Bürger und Unternehmen steuerlich entlasten, die räumliche Flexibilität fördern und bürgerschaftliches Engagement stärken. Die wichtigsten Maßnahmen sind:  
- Dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7%  
- Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer  
- Entfristung der Mobilitätsprämie  
- Verschiedene Vereinfachungen und Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht (u.a. höhere Freigrenzen, E-Sport als gemeinnützig, Photovoltaikanlagen für Vereine unschädlich)  
- Steuerliche Verbesserungen für Ehrenamtliche und Vereinsmitglieder  
- Steuerliche Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen  
Die Änderungen werden mit gesellschaftlicher Teilhabe, Bürokratieabbau, steuerlicher Gerechtigkeit und Standortförderung begründet. Die Ablehnung der Anträge von AfD und Grünen wird jeweils mit fehlender Notwendigkeit, Unstimmigkeiten oder mangelnder Gegenfinanzierung begründet. 
 
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU und SPD: Begrüßen das Gesetz als Umsetzung des Koalitionsvertrags, betonen die Bedeutung der Entfernungspauschale und der Umsatzsteuersenkung für Gastronomie, loben das Gemeinnützigkeitspaket und die steuerliche Förderung von Ehrenamt und Sport.  
- AfD: Kritisiert, dass die Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie nicht weit genug gehe (fordert 7% auch für Getränke), hält die Entfernungspauschale von 38 Cent für zu niedrig (fordert 50 Cent), lehnt steuerliche Förderung von Gewerkschaftsbeiträgen und Parteispenden ab, sieht bei E-Sport als gemeinnützig Jugendschutzprobleme. Lehnt den Grünen-Antrag als realitätsfern ab.  
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Kritisiert, dass die Maßnahmen vor allem Besserverdienende entlasten und ökologische sowie soziale Zielsetzungen verfehlen. Fordert stattdessen Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, gezieltere Förderung emissionsfreier Mobilität, umfassendere Gemeinnützigkeitsförderung und Angleichung der Besteuerung von Kapital- und Arbeitseinkommen. Begrüßt die bessere steuerliche Behandlung von Gewerkschaftsbeiträgen, hält die Erhöhung der Parteispendenabzugsfähigkeit aber für überzogen.  
- Die Linke: Sieht die Verteilungswirkung des Gesetzes kritisch (Bevorzugung hoher Einkommen), hält die Umsatzsteuersenkung für eine Subvention der Systemgastronomie, fordert stattdessen eine allgemeine Registrierkassenpflicht. Die Anhebung der Pendlerpauschale wird teilweise positiv gesehen, aber als zu einseitig für Besserverdienende bewertet. Die Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht werden überwiegend begrüßt. Enthält sich insgesamt. 
 
Änderungen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen der beschlossenen Änderungen, stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für Medaillengewinne und Platzierungen bei Olympischen/Paralympischen Spielen werden steuerfrei gestellt, um die Rahmenbedingungen für Spitzensportler zu verbessern. 
 
- Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland wird ein gesetzlicher Höchstbetrag für Unterkunftskosten eingeführt: maximal 2.000 Euro pro Monat können steuerlich geltend gemacht werden (analog zur Regelung im Inland, aber verdoppelt). Für verpflichtend genutzte Dienstwohnungen gilt diese Begrenzung nicht. 
 
- Beitragszahlungen an Gewerkschaften werden künftig zusätzlich zu den Pauschbeträgen als Werbungskosten anerkannt, sodass sie sich steuerlich immer auswirken. 
 
- Die Höchstbeträge für den steuerlichen Spendenabzug an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen werden inflationsbedingt angehoben. 
 
- Im Einkommensteuergesetz wird eine Regelungslücke beim Verlustrücktrag geschlossen, um bestimmte Fallkonstellationen beim Verlustrücktrag von der Tarifermäßigung auszuschließen. 
 
- Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung von Betriebsveranstaltungen mit 25 Prozent Lohnsteuer wird wieder auf Veranstaltungen beschränkt, die allen Betriebsangehörigen offenstehen, nicht nur bestimmten Gruppen (z.B. Führungskräften). 
 
- Die Umsatzgrenze für die Anwendung des Durchschnittssatzes bei der Vorsteuer für steuerbegünstigte Körperschaften wird von 45.000 auf 50.000 Euro erhöht. 
 
- Die Freigrenze für steuerbegünstigte sportliche Veranstaltungen von Sportvereinen wird ebenfalls von 45.000 auf 50.000 Euro angehoben. 
 
- Bei Abweichungen zwischen Steuererklärung und elektronisch übermittelten Daten (z.B. Lohnsteuerbescheinigungen) kann künftig auf eine Anhörung des Steuerpflichtigen verzichtet werden, wenn die elektronischen Daten als korrekt gelten, um die Verwaltung zu entlasten. 
 
- Die gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung von E-Sport wird im Steuerrecht klargestellt, ohne Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche. 
 
Alle weiteren Änderungen sind redaktioneller oder klarstellender Natur bzw. betreffen Folge- und Übergangsregelungen und wurden nicht berücksichtigt.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:474/25
Eingang im Bundesrat:11.09.2025
Erster Durchgang:17.10.2025
Abstimmung:19.12.2025
Status Bundesrat:Zugestimmt