Aufhebung der Freizone Cuxhaven / Wiedereinführung Agrardiesel-Subvention

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften |
| Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 22.12.2025 |
| Drucksache: | 21/1975 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2632 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Verknüpfungen: | Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Aufhebung der Freizone Cuxhaven, da das wirtschaftliche Bedürfnis für deren Fortbestand aufgrund geänderter europäischer Zollvorschriften entfallen ist. Gleichzeitig werden nationale zollrechtliche Vorschriften an das EU-Recht (insbesondere den Unionszollkodex) angepasst, bußgeldrechtliche Vorschriften aktualisiert und die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft („Agrardiesel“) wieder eingeführt, um steigende Energiepreise für diese Unternehmen zu vermeiden. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund:
Der Entwurf nennt als Hintergrund die Angleichung der zollrechtlichen Regelungen für Freizonen und andere Seehäfen durch das EU-Recht, wodurch der besondere Status der Freizone Cuxhaven überflüssig wurde. Die Betreiberin der Freizone hat selbst die Aufhebung beantragt. Zudem besteht Anpassungsbedarf bei nationalen Vorschriften infolge umfangreicher Änderungen des europäischen Zollrechts. Die Steuerentlastung für Agrardiesel würde ohne Gesetz zum 31. Dezember 2025 auslaufen, was zu höheren Energiepreisen für die Landwirtschaft führen würde.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen im Finanzplanungszeitraum Ausgaben von rund 36.051.000 Euro. Für den Bund werden ab 2027 jährliche Mindereinnahmen von 430 Millionen Euro (im Jahr 2027: 321 Millionen Euro) erwartet, hauptsächlich durch die Wiedereinführung der Agrardiesel-Steuerentlastung. Dem stehen Mehreinnahmen aus Bußgeldern von 50.000 Euro im Jahr des Inkrafttretens und jährlich 68.000 Euro in den Folgejahren gegenüber. Für die Verwaltung entstehen jährliche Personalmehrkosten (Zollverwaltung) von 4.728.000 Euro sowie einmalige IT-Kosten von 200.000 Euro. Für die Wirtschaft entsteht ein jährlicher Personalmehraufwand von 7.860.000 Euro durch die Antragstellung für die Steuerentlastung. Für Länder entstehen keine direkten Kosten oder Einnahmen.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll insbesondere rechtzeitig zum 1. Januar 2026 in Kraft treten, um die Agrardieselentlastung ab diesem Zeitpunkt rechtssicher gewähren zu können.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, um die Steuerentlastung für Agrardiesel rechtzeitig zu gewährleisten. Die Regelungen sind dauerhaft angelegt, eine Befristung ist nicht vorgesehen. Für die Steuerentlastung ist eine Evaluierung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten geplant, um die Notwendigkeit und Ausgestaltung der Förderung zu überprüfen. Auswirkungen auf Verbraucherpreise, das Preisniveau oder Gleichstellung sind nicht zu erwarten. Die Maßnahme entspricht im Wesentlichen den Nachhaltigkeitszielen der Bundesregierung, mit Ausnahme ökologischer Aspekte im Bereich Klimaschutz. Die Betreiberin der Freizone übernimmt die Kosten für den Rückbau des Zollzauns; für die öffentlichen Haushalte entsteht kein Umstellungsaufwand. Interessenvertreter hatten keinen wesentlichen Einfluss auf den Entwurf.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Aufhebung der Freizone Cuxhaven aus wirtschaftlichen Gründen auf Antrag der Betreiberin; die Kosten für notwendige Baumaßnahmen (z.B. Rückbau des Zollzauns) trägt die Betreiberin selbst.
- Anpassung des Zollverwaltungsgesetzes an europäisches Recht, insbesondere an den Unionszollkodex (UZK), z.B. Festlegung von Verkehrswegen für den Transport von Waren zur Zollstelle.
- Einführung und Anpassung von Bußgeldvorschriften im Zollverwaltungsgesetz, u.a.:
- Anpassung der Bußgeldtatbestände an das europäische Zollrecht und das Bestimmtheitsgebot.
- Anhebung des Bußgeldrahmens für Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften auf 30.000 Euro.
- Möglichkeit der Einziehung nicht angemeldeter Bargeldbeträge oder gleichgestellter Zahlungsmittel bei Verstößen gegen Anmeldepflichten, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besser zu bekämpfen.
- Überführung und Vereinfachung der Steuererklärungspflichten für Kraftfahrzeuge ins Kraftfahrzeugsteuergesetz, einschließlich der elektronischen Übermittlung und Regelungen für in- und ausländische Fahrzeuge sowie besondere Kennzeichen.
- Wiedereinführung der vollständigen Steuerentlastung (Agrardiesel) für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit, einschließlich Ausweitung auf dem Gasöl gleichgestellte Energieerzeugnisse wie hydrierte Pflanzenöle (HVO).
- Redaktionelle und systematische Anpassungen in verschiedenen Gesetzen (Abgabenordnung, Truppenzollgesetz, Energiesteuer-Durchführungsverordnung), insbesondere zur Angleichung an den UZK und die neue deutsche Rechtschreibung.
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
| Datum erster Entwurf: | 05.09.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 10.09.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Das Gesetzesvorhaben umfasst neben der Aufhebung der Freizone Cuxhaven Anpassungen weiterer Gesetze, die in verschiedener Hinsicht der Überarbeitung bedürfen. Hierzu gehören insbesondere die Aktualisierung der Rechtsgrundlagen im Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und im Truppenzollgesetz (TrZollG) für die bußgeldrechtliche Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften.
Ferner erfolgt mit dem Gesetz die Änderung des Energiesteuergesetzes, um die Steuerentlastung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (sogenannter „Agrardiesel“) zum 1. Januar 2026 vollständig wiedereinzuführen. Die Steuerentlastung wird auch für die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse gewährt.
Darüber hinaus sollen weitere überwiegend redaktionelle Änderungen zur Anpassung der Abgabenordnung, des ZollVG und des TrZollG an den Unionszollkodex und die Aktualisierung von Verweisen vorgenommen werden.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:
„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben keinen
wesentlichen Einfluss auf den Inhalt dieses Gesetzes genommen.“
Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wiedereinführung der Agrardieselrückvergütung gesetzlich festschreiben.
Lobbyregister-Nr.: R002175 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65362
| Eingang im Bundestag: | 06.10.2025 |
| Erste Beratung: | 09.10.2025 |
| Abstimmung: | 06.11.2025 |
| Drucksache: | 21/1975 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2632 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Wirtschaft und Energie | 05.11.2025 | Tagesordnung |
| Finanzausschuss | 05.11.2025 | Tagesordnung Tagesordnung |
| Verkehrsausschuss | 05.11.2025 | Ergänzung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Finanzausschuss (7. Ausschuss). Mitberatende Ausschüsse waren der Ausschuss für Wirtschaft und Energie, der Verkehrsausschuss und beim Antrag der AfD zusätzlich der Haushaltsausschuss sowie der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Der Haushaltsausschuss war nach § 96 GO-BT beteiligt.
Beschlussempfehlung:
Der Finanzausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksachen 21/1975, 21/2468) in geänderter Fassung anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmte dagegen, die Fraktionen AfD und Die Linke enthielten sich.
Der Antrag der AfD (Drucksache 21/604) wurde abgelehnt, und zwar mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die AfD.
Ein Entschließungsantrag wird im Text nicht erwähnt.
Änderungen:
Es wurden Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen. Diese betreffen:
- Redaktionelle Anpassungen (u.a. an die neue deutsche Rechtschreibung und aufgrund Büroversehens)
- Anpassungen von Bezugnahmen auf EU-Zollrecht (von der alten Verordnung (EG) Nr. 2913/92 auf die neue Verordnung (EU) Nr. 952/2013)
- Aktualisierung bußgeldrechtlicher Vorschriften (Ahndungsnormen, Bußgeldrahmen)
- Überführung von Steuererklärungspflichten aus einer Verordnung in das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002, um eine Ahndungslücke zu schließen
- Wiedereinführung der Steuerentlastung für Agrardiesel nach § 57 Energiesteuergesetz
Alle Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf oder damit unmittelbar zusammenhängende Gesetze (Abgabenordnung, ZollVG, Truppenzollgesetz, Kraftfahrzeugsteuergesetz, Energiesteuergesetz). Es gibt keine Hinweise auf einen „Trojaner“ (also fachfremde Änderungen).
Begründung:
Die Aufhebung der Freizone Cuxhaven ist laut Begründung sinnvoll, da der Aufwand für Wirtschaft und Verwaltung nicht mehr gerechtfertigt ist und die EU-rechtlichen Vorgaben inzwischen angeglichen wurden. Die Anpassungen im Zoll- und Steuerrecht dienen der Rechtsklarheit, der Umsetzung neuerer Rechtsprechung und der Anpassung an EU-Vorgaben. Die Wiedereinführung der Agrardieselrückerstattung soll die Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft sichern und Energiepreissteigerungen abfedern. Die finanziellen Auswirkungen (Steuermindereinnahmen, Mehrausgaben für Personal und IT) werden als vertretbar angesehen.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU und SPD: Begrüßen den Gesetzentwurf, da er überholte Strukturen beseitigt und die Agrardieselrückerstattung wieder einführt. Die Maßnahmen stärken die Landwirtschaft und sorgen für Planungs- und Investitionssicherheit. Die Steuermindereinnahmen werden angesichts der Bedeutung der Landwirtschaft akzeptiert. Der Antrag der AfD wird wegen fehlender Gegenfinanzierung abgelehnt.
- AfD: Begrüßt die Aufhebung der Freizone, kritisiert aber das Omnibus-Verfahren (Kombination mit Agrardieselrückerstattung) als undemokratisch. Enthält sich deshalb beim Gesetzentwurf. Fordert eine rückwirkende und höhere Agrardieselrückerstattung und verweist auf eigene Gegenfinanzierungsvorschläge (z.B. Kürzung von Ausgaben für Ukraine, EU, Entwicklungshilfe).
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Unterstützt die Aufhebung der Freizone, lehnt aber die Verknüpfung mit der Agrardieselrückerstattung ab. Hält das Auslaufen der Rückvergütung für einen klimapolitisch richtigen Kompromiss und mahnt Verlässlichkeit und Planbarkeit für die Landwirtschaft an. Lehnt den AfD-Antrag ab und weist darauf hin, dass die CO2-Bepreisung ohnehin ab 2027 durch den ETS II ersetzt wird.
- Die Linke: Unterstützt die Aufhebung der Freizone, sieht die Wiedereinführung der Agrardieselrückerstattung aber kritisch, da klimapolitisch andere Schwerpunkte nötig wären. Enthält sich daher beim Gesetzentwurf. Lehnt den AfD-Antrag ab, da die AfD grundsätzlich Subventionen ablehne und ihre Argumentation unglaubwürdig sei.
Änderungen:
Die wichtigsten Maßnahmen aus den inhaltlichen Änderungen (redaktionelle und Folgeänderungen sowie Übergangsregelungen sind ignoriert):
- Korrektur im Gesetzentwurf zur Abgabenordnung: Der gesamte Tatbestand zum Bannbruch bei Monopolvorschriften soll wie ursprünglich vorgesehen gestrichen werden, nicht nur das Wort "begeht".
- Anpassung im Zollverwaltungsgesetz: Die Verweise und Nummerierungen wurden an die neue Fassung des § 2 angepasst, nachdem dieser neu gefasst und umstrukturiert wurde.
- Neuregelung zur Einziehung von Barmitteln im Zollverwaltungsgesetz: Die Vorschrift zur Einziehung von Barmitteln wird als eigenständiger § 31a geführt, und ein fehlerhafter Verweis wird korrigiert.
- Korrektur im Truppenzollgesetz: In einer Aufzählung wird ein fehlendes "oder" ergänzt, damit der Satz wieder verständlich und vollständig ist.
Weitere finanzielle oder gesetzliche Auswirkungen ergeben sich aus den Änderungen nicht.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 473/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 11.09.2025 |
| Erster Durchgang: | 17.10.2025 |
| Abstimmung: | 19.12.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |