Zum Inhalt springen

Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:04.03.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/4297 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die umfassende Modernisierung des deutschen Produkthaftungsrechts, erstmals seit 1989. Der Entwurf setzt die EU-Richtlinie (EU) 2024/2853 um und passt das Produkthaftungsrecht an die Digitalisierung, Kreislaufwirtschaft und globale Wertschöpfungsketten an. Insbesondere wird Software – auch als eigenständiges Produkt – in die Haftung einbezogen, ebenso Systeme künstlicher Intelligenz (KI). Auch neue Akteure wie Importeure, Fulfilment-Dienstleister und bestimmte Online-Plattformen werden haftbar gemacht, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt. Die Haftung wird auf Schäden an nicht beruflich genutzten Daten ausgeweitet, und die Beweislast für Geschädigte wird erleichtert.  
Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Hintergrund:  
Der Entwurf erwähnt als Hintergrund die Umsetzung der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie, die das bisherige EU-Recht ablöst und modernisiert. Die letzte umfassende Reform des deutschen Produkthaftungsrechts war 1989. Die Reform erfolgt auch im Kontext der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und trägt insbesondere zum Nachhaltigkeitsziel 12 (nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster) bei. 
 
Kosten:  
Für die Länder entstehen durch die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen und die Offenlegung von Beweismitteln jährliche Mehrkosten von insgesamt rund 66.000 Euro (31.000 Euro für Urteilsveröffentlichungen, 35.000 Euro für Beweismitteloffenlegung). Für den Bund entstehen jährliche Mehrkosten von rund 3.000 Euro durch die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen. Für Unternehmen entstehen durch die Offenlegung von Beweismitteln jährliche Kosten von rund 26.000 Euro. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft insgesamt ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.  
Es werden keine Einnahmen erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll nach den Vorgaben der EU-Richtlinie bis spätestens 9. Dezember 2026 umgesetzt werden. Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten wird im Text nicht genannt; daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf ist besonders eilbedürftig, da die Umsetzung der EU-Richtlinie bis zum 9. Dezember 2026 verpflichtend ist. Es gibt keine Alternativen zum Gesetzentwurf. Das Gesetz ist nicht befristet und eine Evaluierung durch die Bundesregierung ist nicht vorgesehen, da die Europäische Kommission bis 2030 eine Evaluierung vornehmen wird. Der Entwurf verbessert den Verbraucherschutz und erleichtert die Rechtsdurchsetzung für Geschädigte. Die Regelungen sind gleichstellungspolitisch neutral und haben keine demografischen Auswirkungen. Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht enthalten): 
 
- Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte an Leben, Körper, Gesundheit (einschließlich psychischer Gesundheit), bestimmten Sachen (nicht für berufliche Zwecke) und nicht-beruflich genutzten Daten entstehen. 
- Definition des Produkts umfasst bewegliche Sachen, Rohstoffe, Elektrizität, Software (unabhängig von Bereitstellungsart), digitale Konstruktionsunterlagen. 
- Freie und Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt/bereitgestellt wird, ist von der Haftung ausgenommen. 
- Herstellerbegriff umfasst auch Entwickler von Software, Quasi-Hersteller (Markenaufdruck), und Personen, die Produkte entwerfen lassen. 
- Haftung auch für Hersteller von Komponenten und Anbietern verbundener digitaler Dienste, sofern diese mit Einverständnis des Produktherstellers integriert/verbunden wurden. 
- Wer ein Produkt ohne Einverständnis des Herstellers wesentlich verändert und erneut auf den Markt bringt, gilt als Hersteller des veränderten Produkts. 
- Definitionen für Inverkehrbringen, Bereitstellen auf dem Markt und Inbetriebnahme werden präzisiert. 
- Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht die vorgeschriebene oder zu erwartende Sicherheit bietet; zu berücksichtigen sind u.a. Aufmachung, vorhersehbarer Gebrauch, Auswirkungen von Software-Updates, Cybersicherheit, Produktrückrufe, Nutzergruppenbedürfnisse. 
- Zeitpunkt der Fehlerbeurteilung ist grundsätzlich das Inverkehrbringen/Inbetriebnahme; bei fortbestehender Kontrolle durch den Hersteller der Zeitpunkt des Kontrollverlusts. 
- Haftungsausschlüsse u.a. wenn Produkt nicht in Umlauf gebracht wurde, Fehler auf Einhaltung rechtlicher Anforderungen beruht, Entwicklungsrisiko (außer Gentechnik), Fehler erst nach Inverkehrbringen entstanden ist (mit Ausnahmen bei fortbestehender Kontrolle). 
- Importeur, Beauftragter, Fulfilment-Dienstleister, Lieferant und Anbieter von Online-Plattformen haften unter bestimmten Voraussetzungen wie Hersteller. 
- Schadensersatz umfasst Vermögens- und immaterielle Schäden; bei Datenvernichtung/Beschädigung Anspruch auf Wiederherstellungskosten oder Wertersatz. 
- Minderung des Schadensersatzes bei Mitverschulden des Geschädigten, z.B. bei Nicht-Installation von Sicherheitsupdates. 
- Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Ersatzpflichtiger mit Rückgriffsmöglichkeit untereinander. 
- Verjährung der Ansprüche in drei Jahren ab Kenntnis, Erlöschen spätestens nach zehn Jahren (bzw. 25 Jahre bei Latenzschäden). 
- Zwingende Anwendung der Haftungsregeln, keine vertragliche Abbedingung zu Lasten der Geschädigten möglich. 
- Erleichterung der Beweisführung durch gerichtliche Anordnung zur Offenlegung von Beweismitteln, auch unter Schutz von Geschäftsgeheimnissen. 
- Gesetzliche Vermutungen und Beweiserleichterungen für Fehlerhaftigkeit und Kausalität bei bestimmten Umständen (z.B. fehlende Offenlegung, Verstoß gegen Sicherheitsanforderungen, offensichtliche Funktionsstörung, technische Komplexität). 
- Bereichsausnahme für Arzneimittelhaftung, daneben Anwendbarkeit anderer Haftungsvorschriften (z.B. Produzentenhaftung, Gentechnik, Atomrecht). 
- Verpflichtung zur Veröffentlichung rechtskräftiger Urteile in Produkthaftungssachen durch die Gerichte. 
 
Stellungnahmen:  
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des vorgelegten Gesetzentwurfs (Produkthaftungsgesetz): 
 
- Ziel des Gesetzes ist die Umsetzung der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie (ProdHaftRL) in deutsches Recht. 
- Die Haftung des Herstellers für Schäden durch fehlerhafte Produkte wird neu geregelt und an aktuelle technische Entwicklungen (z.B. Software, KI, digitale Dienste) angepasst. 
- Der Schutz bezieht sich auf natürliche Personen und umfasst Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, Sachen (mit Ausnahmen) und nicht-beruflich genutzten Daten. 
- Es werden klare Definitionen für Produkt, Hersteller, Komponente, Software, Inverkehrbringen, Bereitstellen und Inbetriebnahme eingeführt. 
- Auch digitale Produkte wie Software und digitale Konstruktionsunterlagen sowie verbundene digitale Dienste können haftungsrelevant sein. 
- Für wesentliche Änderungen an Produkten (z.B. durch Nachrüsten, Reparatur, Software-Updates) haftet derjenige, der die Änderung vorgenommen hat, als neuer Hersteller. 
- Die Haftung kann auch Importeuren, Beauftragten, Fulfilment-Dienstleistern, Lieferanten und unter bestimmten Bedingungen Online-Plattformen treffen, wenn kein Hersteller in der EU greifbar ist. 
- Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des BGB, wobei auch immaterielle Schäden (z.B. Schmerzensgeld) und Datenverluste ersetzt werden können. 
- Es gibt spezielle Regelungen zur Beweislast und Beweiserleichterungen für Geschädigte, insbesondere bei komplexen Produkten oder Informationsasymmetrien. 
- Die Verjährung beträgt grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis, Ansprüche erlöschen spätestens zehn Jahre nach Inverkehrbringen/Inbetriebnahme, bei Spätschäden (z.B. Latenzzeiten bei Gesundheitsschäden) maximal 25 Jahre. 
- Die Haftung ist zwingend und kann nicht zu Lasten der Geschädigten vertraglich ausgeschlossen werden. 
- Für Arzneimittel und gentechnisch veränderte Produkte gelten teilweise Sonderregelungen. 
- Gerichte müssen rechtskräftige Urteile zu Produkthaftungsfällen elektronisch und anonymisiert veröffentlichen. 
- Es gibt Übergangsregelungen: Für Produkte, die bis zum 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt das alte Recht weiter; das neue Gesetz gilt ab 9. Dezember 2026. 
 
Die Zusammenfassung enthält die zentralen Inhalte und Zielrichtungen des Gesetzentwurfs. Falls du eine Zusammenfassung zu einer bestimmten Stellungnahme (z.B. des Normenkontrollrats) oder zur Kostenbewertung wünschst, stelle bitte den entsprechenden Text zur Verfügung.

Medienberichte
Pharmazeutische Zeitung, 25.09.2025Produkthaftung: Neue Pflichten für Apotheken
Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:11.09.2025
Datum Kabinettsbeschluss:17.12.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der vorliegende Entwurf soll das deutsche Produkthaftungsrecht zum ersten Mal seit 1989 umfassend reformieren. Er dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG. Diese Richtlinie modernisiert das bisherige EU-Produkthaftungsrecht und hat das Ziel, zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Geschädigte sicherzustellen. Die Umsetzung hat bis zum 9. Dezember 2026 zu erfolgen. Wegen der Vielzahl der Änderungen soll das Produkthaftungsgesetz neu gefasst werden, das 1989 die ursprüngliche Produkthaftungsrichtlinie von 1985 umgesetzt hat. Im Vordergrund der Modernisierung steht dabei die Anpassung an die Digitalisierung, an die Kreislaufwirtschaft und an die globalen Wertschöpfungsketten.  
 
Nach dem Entwurf wird Software (z.B. auch KI) künftig unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung in die Produkthaftung einbezogen. Das neue Produkthaftungsrecht trägt dem Umstand Rechnung, dass Hersteller häufig auch nach dem Inverkehrbringen noch Kontrolle über ihr Produkt ausüben, etwa durch Software-Updates oder durch die Anbindung an digitale Dienste. Zur Anpassung an die Kreislaufwirtschaft enthält das neue Produkthaftungsrecht Regelungen zu Produkten, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Beispielsweise können durch „Upcycling“ Produkte so umgestaltet werden, dass sie ein geändertes Risikoprofil erhalten und infolgedessen haftungsrechtlich als neue Produkte anzusehen sind. In diesem Fall gilt derjenige als Hersteller, der die wesentliche Veränderung vorgenommen hat. Wenn der Hersteller eines Produkts außerhalb der EU ansässig ist, können unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Akteure haften, namentlich Importeure, Beauftragte des Herstellers, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten sowie bestimmte Anbieter von Online-Plattformen. Darüber hinaus enthält das neue Produkthaftungsrecht Regelungen über die Offenlegung von Beweismitteln und zur Beweislast, die Klägerinnen und Klägern erleichtern sollen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, und mit denen insbesondere auf die zunehmende Komplexität moderner Produkte reagiert werden soll.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:

„Es haben weder Interessenvertreter noch beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 11. September 2025 die Verbändeanhörung zum Referentenentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts eingeleitet. Da die meisten Stellungnahmen zwischen dem 6.-10. Oktober eingereicht wurden, ist von einer Beteiligungsphase von etwa 4 Wochen auszugehen.

Allgemeine Bewertung

Die Stellungnahmen der befragten Verbände und Organisationen zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts fallen überwiegend kritisch aus. Zwar wird die Notwendigkeit einer Anpassung an das digitale Zeitalter und die Umsetzung der EU-Richtlinie grundsätzlich anerkannt, jedoch sehen nahezu alle Akteure erheblichen Nachbesserungsbedarf in der Ausgestaltung der Haftungsregelungen, insbesondere im Hinblick auf Rechtsklarheit, Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Beweislastverteilung und die wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen – vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie innovationsgetriebene Branchen.

Meinungen im Detail

1. Erweiterung des Anwendungsbereichs auf digitale Produkte und Software
- Industrieverbände wie DIHK, BVMed, ZVEI, Bitkom und VDMA kritisieren die Ausweitung der Haftung auf Software, KI und digitale Dienstleistungen. Sie befürchten, dass insbesondere KMU und innovationsgetriebene Branchen organisatorisch und finanziell überfordert werden könnten.
- Bitkom hebt hervor, dass die IKT-Branche und die Fertigungsindustrie durch die erweiterten Haftungsregelungen und steigende Betriebskosten besonders betroffen wären.
- Der DAV weist auf Unklarheiten bei der Definition und Haftungsprivilegierung von freier und Open-Source-Software (FOSS) hin und fordert klarere Abgrenzungen.

2. Beweislastregelungen und Offenlegungspflichten
- Alle Wirtschaftsverbände (DIHK, BVMed, ZVEI, VDMA, Bitkom) sowie das European Justice Forum (EJF) äußern erhebliche Bedenken hinsichtlich der neuen Beweislastregeln und der Offenlegungspflichten.
- BVMed und EJF warnen vor einer faktischen Umkehr der Beweislast, die das Haftungsrisiko für Unternehmen deutlich erhöhen könnte.
- Die neuen Offenlegungspflichten werden von allen genannten Verbänden als Gefahr für Geschäftsgeheimnisse und die Verfahrensfairness gesehen. EJF und ZVEI schlagen spezielle Schutzmechanismen wie ein 'in camera'-Verfahren oder präzisere Antragsanforderungen vor.
- VDMA fordert, dass Beweismittel im Antrag möglichst präzise bezeichnet werden müssen, um ungezielte Ausforschungsansprüche zu verhindern und den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten.

3. Gefahr von Massen- und Verbandsklagen
- BVMed und Bitkom sehen durch die erleichterte Kollektivklagefähigkeit und neue prozessuale Regelungen das Risiko einer Zunahme von Massen- und Sammelklagen, was insbesondere KMU wirtschaftlich stark belasten könnte.
- EJF warnt vor einer Entwicklung hin zu US-amerikanischen Verhältnissen mit einer 'Klageindustrie' und fordert eine Regulierung der Drittfinanzierung von Klagen.

4. Unklare Begriffsbestimmungen und Rechtsunsicherheiten
- DAV, ZVEI und DIHK kritisieren unklare oder zu weit gefasste Begriffe im Gesetzentwurf (z.B. 'Einverständnis', 'Gesundheit', 'Software', 'freie und Open-Source-Software').
- Es wird eine klarere und unionsrechtskonforme Definition zentraler Begriffe gefordert, um Rechtsunsicherheiten und Umgehungsmöglichkeiten zu vermeiden.

5. Schutz von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen
- Der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen wird von allen Wirtschaftsverbänden und dem EJF als besonders gefährdet angesehen. Sie fordern strikte Schutzmechanismen und eine präzise Ausgestaltung der Offenlegungspflichten.
- VDMA hebt zusätzlich die Notwendigkeit hervor, anwaltliche Korrespondenz (Legal Privilege) besonders zu schützen.

6. Innovationshemmnisse und wirtschaftliche Folgen
- Bitkom und BVMed warnen vor einer Innovationsverlangsamung, da Unternehmen aus Angst vor Haftungsrisiken risikoscheuer werden könnten.
- Die wirtschaftlichen Belastungen durch neue Haftungsrisiken, erhöhte Dokumentationspflichten und potenziell unbegründete Klagen werden von allen Industrieverbänden als erheblich eingeschätzt.

7. Weitere spezifische Forderungen
- DIHK fordert prozessuale Schutzmechanismen und eine gesetzliche Klarstellung zur Zulässigkeit von Regressverzichtsvereinbarungen.
- EJF schlägt eine höhere Schwelle für die Annahme von Fehlern und Kausalität sowie eine bessere Berücksichtigung von Produktsicherheitsrecht und neuen EU-Vorgaben vor.
- ZVEI und VDMA fordern eine klarere Abgrenzung der Haftung bei Produktmodifikationen, insbesondere durch Dritte oder im Rahmen von Reparaturen.

Fazit

Das Meinungsbild der befragten Verbände und Organisationen ist von deutlicher Skepsis gegenüber dem aktuellen Gesetzentwurf geprägt. Die Kritik konzentriert sich auf die ausufernde Haftung für digitale Produkte, die neuen Beweislast- und Offenlegungspflichten, die Gefahr für Geschäftsgeheimnisse, unklare Begriffsbestimmungen und die wirtschaftlichen Risiken insbesondere für KMU und innovative Branchen. Die Stellungnahmen fordern durchgehend Nachbesserungen, um Rechtsklarheit, Praxistauglichkeit und einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Verbraucherschutz und Unternehmensinteressen zu gewährleisten. Einigkeit besteht darin, dass die Modernisierung des Produkthaftungsrechts notwendig ist, die konkrete Ausgestaltung jedoch noch erhebliche Verbesserungen benötigt.

👎 Bitkom

„Die politischen Entscheidungsträger müssen diese wirtschaftlichen Folgen sorgfältig abwägen, wenn sie über die genaue Umsetzung der EU PLD entscheiden, um unbeabsichtigte Rückschläge zu vermeiden, die das künftige Wirtschaftswachstum Deutschlands behindern könnten.“

Die Stellungnahme befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts, der die EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU PLD) in deutsches Recht umsetzt. Der Entwurf erweitert die Haftung auf Software, digitale Dateien und Dienstleistungen wie Künstliche Intelligenz (KI), was insbesondere die Informations- und Kommunikationstechnologiebranche (IKT) betrifft. Die Stellungnahme warnt vor erhöhten Compliance-Kosten, wachsender Rechtsunsicherheit und einer Zunahme von Sammelklagen, da Haftungsgrenzen und Selbstbehalte abgeschafft werden und neue Beweislastregeln eingeführt werden. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die erheblichen Auswirkungen auf die IKT-Branche und die gesamte Fertigungsindustrie durch erweiterte Haftung und steigende Betriebskosten; 2) Das erhöhte Risiko und die wirtschaftlichen Folgen von Sammelklagen, die durch neue prozessuale Regelungen begünstigt werden; 3) Die Gefahr einer Innovationsverlangsamung, da Unternehmen aus Angst vor Haftungsrisiken risikoscheuer werden könnten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 11.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed)

„Insgesamt besteht das Risiko, dass die Umsetzung des Referentenentwurfs negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Resilienz und Erholung des Wirtschaftsstandorts Deutschland entfaltet.“

Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) äußert erhebliche Bedenken zum Referentenentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts, der die EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU PLD) in deutsches Recht umsetzen soll. Der Entwurf sieht eine erhebliche Ausweitung der Produkthaftung vor, die künftig auch Software und digitale Dienste umfasst. BVMed kritisiert insbesondere die geplante Erleichterung der Beweislast für Kläger, die zu einer faktischen Umkehr der Beweislast führen könnte. Dies würde das Haftungsrisiko für Unternehmen, insbesondere für die innovationsgetriebene Medizintechnikbranche, deutlich erhöhen. Zudem werden neue Offenlegungspflichten für Beweismittel als Gefahr für Geschäftsgeheimnisse und die Verfahrensfairness gesehen. Die erleichterte Kollektivklagefähigkeit (z. B. durch das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, VDuG) könnte zu einer Welle von Massen- und Verbandsklagen führen, was vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wirtschaftlich stark belasten würde. BVMed fordert eine enge Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, strikten Geheimnisschutz und eine kohärente Anwendung mit bestehenden europäischen und deutschen Regelungen. Besonders hervorgehoben und ausführlich thematisiert wurden: 1) Das Risiko einer faktischen Umkehr der Beweislast durch neue Vermutungsregelungen, 2) Die Gefahr für Geschäftsgeheimnisse durch neue Offenlegungspflichten, 3) Die wirtschaftlichen Belastungen durch potenziell unbegründete Massen- und Verbandsklagen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 10.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)

„Der vorgelegte Referentenentwurf zur Umsetzung der Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates geht einerseits materiellrechtlich über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus, indem er den Anwendungsbereich über das erforderliche Maß ausweitet. Andererseits bleibt der Referentenentwurf in prozessrechtlicher Hinsicht hinter den vom Unionsrecht vorgesehenen Möglichkeiten zurück und lässt für das deutsche Recht zugeschnittene prozessuale 'Safeguards' vermissen, die die Geschäftsgeheimnisse und damit die Innovationsfähigkeit deutscher Unternehmen schützen könnten.“

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts. Sie erkennt zwar die Notwendigkeit einer Anpassung an das digitale Zeitalter an, sieht aber zahlreiche Probleme in der Umsetzung. Besonders kritisiert werden die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Software, Künstliche Intelligenz (KI) und digitale Konstruktionsunterlagen, was insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) organisatorisch und finanziell überfordern könnte. Die neuen Vorschriften zur Offenlegung von Beweismitteln in Haftungsprozessen stehen nach Ansicht der DIHK im Widerspruch zu den Grundsätzen des deutschen Zivilprozessrechts und gefährden den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Zudem fordert die DIHK prozessuale Schutzmechanismen ('Safeguards') und eine gesetzliche Klarstellung zur Zulässigkeit von Regressverzichtsvereinbarungen, um die Rechtssicherheit für KMU zu erhöhen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Ausweitung der Haftung auf digitale Produkte und Unterlagen, (2) die Offenlegungspflichten und deren Auswirkungen auf Geschäftsgeheimnisse, sowie (3) die Notwendigkeit klarer Regelungen für Produktmodifikationen und Regressverzichte.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 08.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Deutscher Anwaltverein (DAV)

„Der deutsche Gesetzgeber hat hier nur noch wenig gestalterischen Spielraum, da die Richtlinie vollharmonisierend ist. Er hat die Vorschriften teilweise wortgleich übernommen, was mit einer Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen einhergeht. Für das deutsche Zivil- und Zivilprozessrecht bedeuten insbesondere die Vermutungen auf Ebene des Fehlers, der Kausalität und des Schadens gravierende Änderungen.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich zum Referentenentwurf des neuen Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG-E), das die EU-Richtlinie 2024/2853 umsetzt. Der DAV betont, dass der deutsche Gesetzgeber aufgrund der vollständigen Harmonisierung durch die EU-Richtlinie nur noch wenig Gestaltungsspielraum hat. Besonders hervorgehoben werden die gravierenden Änderungen im deutschen Zivil- und Zivilprozessrecht, insbesondere durch neue Vermutungen bezüglich Fehler, Kausalität und Schaden. Der DAV kritisiert unklare Begriffsbestimmungen, etwa bei 'Gesundheit', 'Software' und 'freie und Open-Source-Software' (FOSS), und fordert klarere Definitionen, um Unsicherheiten und Umgehungsmöglichkeiten zu vermeiden. Ausführlich thematisiert wird die Haftungsprivilegierung von FOSS, die Abgrenzung von Haftungstatbeständen bei Software und KI-Systemen sowie die neuen Regelungen zur Beweislast und Offenlegung von Beweismitteln, die erhebliche Auswirkungen auf die Prozessführung und Dokumentationspflichten haben. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: (1) die Definition und Haftungsprivilegierung von FOSS, (2) die neuen gesetzlichen Vermutungen und deren Auswirkungen auf die Beweislast, und (3) die Unklarheiten bei der Bestimmung des Beurteilungszeitpunkts und der Haftungsausschlüsse.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 European Justice Forum (EJF)

„Die von der Neufassung der Produkthaftungsrichtlinie eingebrachten neuen Vermutungen übersteigen den Bereich einer Erweiterung um Fragen technischer Innovationen bei weitem, sie betreffen auch ganz klassische Beweisschwierigkeiten bei analogen Produkten und steigern auf diese Weise erheblich das Prozessrisiko für die Herstellerseite.“

Das European Justice Forum (EJF) äußert sich kritisch zum deutschen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts (ProdHaftG). Die Stellungnahme warnt vor einer Übernahme US-amerikanischer Verhältnisse, bei denen eine sogenannte 'Klageindustrie' durch weitreichende Beweislastumkehr und Offenlegungspflichten begünstigt wird. EJF fordert stattdessen eine Regulierung der Drittfinanzierung von Rechtsstreitigkeiten (also der Finanzierung von Klagen durch externe Investoren) und eine Stärkung der behördlichen Rechtsdurchsetzung ('public enforcement') gegenüber privater Rechtsdurchsetzung ('private enforcement'). Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Beweislastregelungen und deren Auswirkungen auf das Prozessrisiko für Hersteller, wobei zwischen tatsächlichen und gesetzlichen Vermutungen sowie Indizienbeweisen differenziert wird; (2) der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Rahmen der Offenlegungspflichten, wobei ein 'in camera'-Verfahren (Gericht prüft sensible Unterlagen ohne vollständige Offenlegung an die Gegenseite) vorgeschlagen wird; (3) die Notwendigkeit, Drittfinanzierung von Klagen zu regulieren, um eine Balance zwischen Kläger- und Beklagtenseite zu wahren. EJF schlägt konkrete Änderungen am Gesetzesentwurf vor, etwa eine höhere Schwelle für die Annahme von Fehlern und Kausalität ('hohe Wahrscheinlichkeit' statt 'bloße Wahrscheinlichkeit'), eine klarere Definition haftungsbegründender Produkte und eine bessere Berücksichtigung von Produktsicherheitsrecht und neuen EU-Vorgaben, insbesondere im Bereich Künstliche Intelligenz.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 06.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA)

„Der Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken ist unbedingt erforderlich. Ein Verzicht würde Innovation und Entwicklungsfreudigkeit stark beeinträchtigen und zurückdrängen, was die Attraktivität des deutschen Markts für Hersteller belasten würde.“

Der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts. Die Stellungnahme konzentriert sich auf Aspekte, die der deutsche Gesetzgeber noch beeinflussen kann, da viele Vorgaben durch die EU-Richtlinie 2024/2853 bereits festgelegt sind. Der VDMA begrüßt ausdrücklich, dass der Entwurf keine über die EU-Richtlinie hinausgehenden Regelungen ('Gold-Plating') vorsieht und dass der Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken weiterhin bestehen bleibt. Kritisch sieht der Verband die Formulierungen zu Beweis- und Offenlegungspflichten: Es wird gefordert, dass Beweismittel im Antrag möglichst präzise bezeichnet werden müssen, um ungezielte Ausforschungsansprüche zu verhindern. Außerdem fordert der VDMA einen besseren Schutz vertraulicher Informationen, insbesondere der anwaltlichen Korrespondenz (Legal Privilege), und weist auf Rechtsunsicherheiten bei der Verhältnismäßigkeit und Verständlichkeit von Dokumentationen hin. Besonders hervorgehoben und ausführlich thematisiert wurden: 1) Der Erhalt des Haftungsausschlusses für Entwicklungsrisiken, 2) die Anforderungen und Grenzen der Offenlegungspflichten und Beweisführung, 3) der Schutz vertraulicher Informationen und die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Vorgaben.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 11.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R000802 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 ZVEI e.V. – Verband der Elektro- und Digitalindustrie

„Die vorliegende ZVEI-Stellungnahme konzentriert sich auf die für die Mitgliedsunternehmen besonders relevanten Vorschriften und Einzelaspekte. Unser Fokus liegt dabei einerseits auf der Korrektur einzelner Abweichungen von den unionsrechtlichen Vorgaben im Gesetzestext des ProdHaftG-E selbst, andererseits auf der Nutzung von verbleibenden Auslegungsspielräumen sowie auf Ergänzungen in der Gesetzesbegründung, um unbestimmte Rechtsbegriffe klarer zu fassen und die Anwendung des neuen Rechts zu erleichtern.“

Der ZVEI (Verband der Elektro- und Digitalindustrie) äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Reform des Produkthaftungsrechts, der auf der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie (ProdHaftRL) basiert. Der Verband begrüßt die 1:1-Umsetzung der Richtlinie, sieht aber an mehreren Stellen Nachbesserungsbedarf, um Rechtsklarheit und Praxistauglichkeit zu erhöhen. Besonders kritisiert werden unklare Begriffe wie 'Einverständnis' statt 'Genehmigung oder Zustimmung', zu weit gefasste Haftungsmaßstäbe und unbestimmte Anforderungen an die Offenlegung von Beweismitteln. Der ZVEI fordert präzisere Definitionen, eine klarere Abgrenzung der Haftung bei Produktveränderungen (z.B. durch Reparaturen), eine stärkere Berücksichtigung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und eine sachgerechte Verteilung der Beweislast. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) Die Abgrenzung der Haftung bei wesentlichen Produktänderungen (§ 5 ProdHaftG-E), insbesondere durch Dritte oder im Rahmen von Reparaturen; 2) Die Anforderungen und Grenzen der Offenlegung von Beweismitteln (§ 19 ProdHaftG-E), um Ausforschungsrisiken und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu adressieren; 3) Die Notwendigkeit klarer und unionsrechtskonformer Begrifflichkeiten (z.B. 'Genehmigung oder Zustimmung' statt 'Einverständnis') zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 10.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 7 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Bitkom e.V. | 04.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir als Bitkom setzen uns dafür ein, dass die Produkthaftungsrichtlinie richtlinienkonform und praxisgerecht in nationales Recht umgesetzt wird.

Lobbyregister-Nr.: R000672 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70994

BVMed - Bundesverband Medizintechnologie | 22.12.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ergänzung der Gestzesbegründung mit den Punkten: Enge Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe im Rahmen der Beweislast; enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Plausibilität bei der Offenlegung von Beweismitteln; Kohärenz des neuen Haftungsregimes mit dem europäischen und deutschen Rechtsrahmen, ergänzt durch klare Leitlinien zum Zusammenspiel von Massenklagen, Prozessfinanzierung und Produkthaftung

Lobbyregister-Nr.: R000486 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 58072

Deutscher Anwaltverein e.V. | 04.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Deutsche Anwaltverein setzt sich gegenüber dem Deutschen Gesetzgeber dafür ein, dass dieser die verbleibenden Spielräume bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 (Produkthaftungsrichtlinie) im Interesse größtmöglicher Rechtssicherheit ausnutzt. Er setzt sich dafür ein, dass die Umsetzung insbesondere unter größtmöglicher Wahrung der deutschen Schadensersatzsystematik erfolgt und die in seinen Stellungnahmen DAV-Stellungnahme Nr. 71/22, vgl. ferner Nr. 11/22). geäußerten Kritikpunkte berücksichtigt werden.

Lobbyregister-Nr.: R000952 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 72670

Ekkart Kaske | 04.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Entwurf soll das deutsche Produkthaftungsrecht zum ersten Mal seit 1989 umfas- send reformieren. Er dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (ABl. L, 2024/2853, 18.11.2024), im Weiteren: „ProdHaftRL“. Die ProdHaftRL modernisiert das bisherige EU-Produkthaf- tungsrecht und hat das Ziel, zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen und gleich- zeitig ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere natürliche Personen sicherzu- stellen.

Lobbyregister-Nr.: R000136 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 72618

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. | 04.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Strenge 1:1-Umsetzung der neuen EU-Produkthaftungs-Richtlinie.

Lobbyregister-Nr.: R000774 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 73264

Verband der Automobilindustrie e.V. | 04.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der VDA strebt eine 1:1-Umsetzung der EU-Produkthaftungsrichtlinie an. Zudem sollen im Rahmen von neu eingeführten Begriffen Definitionen zur Verfügung stehen, um Rechtsunsicherheit in der späteren Anwendung zu vermeiden.

Lobbyregister-Nr.: R001243 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 72694

Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) | 04.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Bei der Neufassung des Produkthaftungsgesetzes sind Klarstellungen zur Reichweite der Produkthaftung für Handwerksbetriebe, die selbst hergestellte Komponenten in andere Produkte integrieren oder im Rahmen von Einbau- und Montagearbeiten Produkte verbinden bzw. auf Produkte einwirken (§ 4 und § 5 ProdHaftG-E).

Lobbyregister-Nr.: R002265 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 73014

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:25.02.2026
Erste Beratung:04.03.2026
Drucksache:21/4297 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:775/25
Eingang im Bundesrat:19.12.2025
Erster Durchgang:12.02.2026
Status Bundesrat:Beraten