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Richtlinie über grenzüberschreitende Sicherung elektronischer Beweismittel (E-Evidence-Gesetz)

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:In der Ausschussberatung
(2./3. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:19.12.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/3192 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543, um einen einheitlichen Rechtsrahmen für die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der EU zu schaffen. Damit sollen Strafverfolgungsbehörden in der EU unter bestimmten Voraussetzungen personenbezogene Daten grenzüberschreitend anordnen können, um die Effizienz der Strafverfolgung zu steigern und auf die zunehmende Bedeutung digitaler Medien bei Straftaten zu reagieren. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf verweist auf die stark zunehmende Bedeutung digitaler Medien für die Begehung von Straftaten und die damit verbundenen Herausforderungen für die Strafverfolgung, insbesondere bei grenzüberschreitenden Ermittlungen. Die EU-Regelungen („E-Evidence“) wurden nach den Brüsseler Terroranschlägen 2016 und auf Forderung der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments entwickelt, um die Zusammenarbeit zwischen Behörden und Diensteanbietern zu verbessern und Rechtshilfeverfahren zu beschleunigen. Die Verordnung und die Richtlinie sollen fragmentierte Rechtslagen und ineffiziente Verfahren überwinden. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen mit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2026 einmalige Personalausgaben von ca. 1.216.000 Euro. Ab 2027 fallen dauerhaft jährliche Personalausgaben von etwa 741.000 Euro an. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Den Ländern entstehen zusätzliche Personalbedarfe in Höhe von ca. 273.000 Euro jährlich.  
Für die Wirtschaft ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 126.000 Euro und ein einmaliger Aufwand von rund 1,3 Millionen Euro, davon 123.000 Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten.  
Für die Verwaltung entsteht 2026 ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 948.000 Euro (nur Bund), der jährliche Aufwand beträgt rund 816.000 Euro (davon 559.000 Euro Bund, 257.000 Euro Länder).  
Eine Entlastungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland wird auf ca. 2,7 Millionen Euro geschätzt, da durch die neuen Verfahren weniger Stellen beteiligt werden müssen.  
Einnahmen werden nicht explizit genannt. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll im Jahr 2026 in Kraft treten. Ein genaues Datum wird nicht genannt, aber es wird auf die Fristen der EU-Regelungen verwiesen (Umsetzung der Richtlinie bis 18. Februar 2026, Geltung der Verordnung ab 18. August 2026). Fehlt eine explizite Angabe, tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist zwingend erforderlich zur Umsetzung und Durchführung europäischer Rechtsakte, Alternativen bestehen nicht. Er ist Teil der deutschen Verpflichtungen zur Umsetzung der UN-Agenda 2030 (insbesondere Ziel 16: Förderung friedlicher und inklusiver Gesellschaften). Eine Befristung oder nationale Evaluierung ist nicht vorgesehen, da die EU eine Evaluierung bis spätestens 2029 plant. Gleichstellungs-, verbraucherpolitische oder demografische Auswirkungen werden nicht erwartet. Der Entwurf ist nicht als besonders eilbedürftig ausgewiesen, aber die Einhaltung der EU-Fristen ist zwingend. Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt beigetragen. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Einführung einheitlicher Regeln für die Benennung von sogenannten „benannten Niederlassungen“ und die Bestellung von Vertretern durch Diensteanbieter, um elektronische Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der EU zu erheben. 
- Verpflichtung für Diensteanbieter, Adressaten (benannte Niederlassungen oder Vertreter) in der EU zu benennen, die für die Entgegennahme und Bearbeitung von behördlichen Anordnungen zuständig sind. 
- Festlegung, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Adressaten in Deutschland oder anderen EU-Staaten zu benennen sind. 
- Diensteanbieter müssen ihre Adressaten mit ausreichenden Befugnissen und Ressourcen ausstatten, damit diese den gesetzlichen Anforderungen nachkommen können. 
- Meldepflicht der Diensteanbieter gegenüber dem Bundesamt für Justiz bzw. den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten über die Kontaktdaten und das Sprachenregime ihrer Adressaten. 
- Einführung einer gemeinsamen Verantwortlichkeit von Diensteanbieter und Adressat für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten; bei Verstößen können Bußgelder verhängt werden. 
- Benennung des Bundesamts für Justiz als zentrale Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten durch Diensteanbieter und Adressaten sowie zur Zusammenarbeit mit anderen EU-Behörden. 
- Regelungen zum Verfahren für Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen, insbesondere zur Zuständigkeit von Gerichten, Staatsanwaltschaften und weiteren Behörden bei der Anordnung und Validierung von Datenherausgaben. 
- Detaillierte Vorgaben zu den Datenkategorien (Teilnehmerdaten, Identifizierungsdaten, Verkehrsdaten, Inhaltsdaten) und deren Behandlung im deutschen Recht. 
- Einführung von Fristen und Abläufen für die Umsetzung und Übermittlung von Herausgabe- und Sicherungsanordnungen. 
- Festlegung der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde für die Durchsetzung von Herausgabe- und Sicherungsanordnungen sowie für die Verhängung von Sanktionen. 
- Einführung von Statistikpflichten für die Behörden zur Erhebung und Weiterleitung von Daten über die Anwendung der Anordnungen an die EU-Kommission. 
- Regelungen zum Rechtsschutz für Betroffene, insbesondere zu Rechtsbehelfen gegen Herausgabeanordnungen und gerichtlichen Prüfungsmaßstäben. 
- Verfahren für den Umgang mit einander widersprechenden Verpflichtungen (z.B. wenn ausländisches Recht der Herausgabe entgegensteht), inklusive gerichtlicher Entscheidung. 
- Einführung von Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die Pflichten zur Benennung von Adressaten, zur Datenherausgabe und -sicherung sowie zur Einhaltung technischer und organisatorischer Maßnahmen. 
- Anpassung des Telekommunikationsgesetzes und des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, um die Datenverarbeitung durch Diensteanbieter und Adressaten zur Erfüllung von Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu ermöglichen. 
- Klare Abgrenzung, dass die neuen Pflichten nur für Strafverfahren gelten und nicht für andere Zwecke wie Gefahrenabwehr oder Zeugenschutz. 
- Festlegung von Sanktionen, die sich am Umsatz der Diensteanbieter orientieren können, um auch große Unternehmen wirksam zu sanktionieren. 
- Digitale Umsetzung der Verfahren über dezentrale IT-Systeme und Referenzsoftware der EU zur effizienten und sicheren Kommunikation. 
- Keine zusätzlichen nationalen Pflichten für Diensteanbieter über die EU-Vorgaben hinaus, um einen einheitlichen Rechtsrahmen und freien Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten. 
 
Diese Maßnahmen dienen der Umsetzung des sogenannten E-Evidence-Mechanismus der EU, um die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. 
 
Stellungnahmen:  
Hier ist eine Zusammenfassung der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) zum Gesetzentwurf über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der EU: 
 
Wesentliche Punkte der NKR-Stellungnahme: 
 
1. Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger: 
- Es sind keine direkten Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger festgestellt worden. 
 
2. Wirtschaftlicher Erfüllungsaufwand: 
- Jährlicher Aufwand für Unternehmen: etwa 130.000 Euro, davon ca. 120.000 Euro Bürokratiekosten. 
- Einmaliger Aufwand für Unternehmen: etwa 1,3 Mio. Euro, davon ca. 1,2 Mio. Euro Bürokratiekosten. 
- Die Kosten entstehen durch neue Pflichten für Diensteanbieter, z.B. Informationspflichten, Formularbearbeitung, Einhaltung und Vollstreckung von Anordnungen, sowie durch die Ausstattung sogenannter „Adressaten“ mit Ressourcen. 
- Die Zahl der betroffenen Dienstleister wird auf 9.000 geschätzt, mit jährlich rund 900 Fällen. 
- Die „One in, one out“-Regel ist nicht betroffen, da die Kosten ausschließlich aus der Umsetzung von EU-Recht resultieren. 
 
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung: 
- Bund: Jährlicher Aufwand ca. 560.000 Euro, einmaliger Aufwand ca. 950.000 Euro (insbesondere für das Bundesamt für Justiz, z.B. Überwachung, IT-Konfiguration, Statistik). 
- Länder: Jährlicher Aufwand ca. 260.000 Euro (u.a. Personal- und Sachkosten für Staatsanwaltschaften, insbesondere bei der Festsetzung von Geldbußen und Ermittlung von Unternehmensumsätzen). 
 
4. Weitere Kosten und Entlastungen: 
- Für Anordnungsbehörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften wird eine jährliche Kostenentlastung von rund 2,7 Mio. Euro erwartet. 
- Diese Entlastung ergibt sich, weil bei Datenabfragen aus dem EU-Ausland nationale Behörden nicht mehr immer eingebunden werden müssen. 
 
5. Evaluierung: 
- Eine nationale Evaluierung ist nicht vorgesehen, da die Europäische Kommission das Vorhaben bis zum 18. August 2029 evaluieren wird. 
 
6. Umsetzung von EU-Recht: 
- Der NKR sieht keine Hinweise darauf, dass der Gesetzentwurf über die 1:1-Umsetzung von EU-Recht hinausgeht. 
 
7. Nutzen des Vorhabens: 
- Das Gesetz dient der Implementierung des E-Evidence-Mechanismus und reagiert auf die zunehmende Bedeutung digitaler Medien bei Straftaten. 
 
8. Digitaltauglichkeit: 
- Möglichkeiten für digitalen Vollzug wurden geprüft (Digitalcheck). 
- Die digitale Kommunikation über dezentrale IT-Systeme ist vorgesehen. 
- Datenschutz wird durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt. 
- Die Wiederverwendung von Ermittlungsdaten ist ausgeschlossen, außer für die dauerhaft hinterlegten Kontaktdaten der Diensteanbieter. 
 
9. Darstellung der Regelungsfolgen: 
- Die Darstellung der Kosten und Folgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. 
- Der NKR erhebt keine Einwände gegen die Kosteneinschätzung und die Regelungsfolgen. 
 
Fazit zur Kosteneinschätzung der Bundesregierung: 
- Der NKR hält die Kostenschätzungen für nachvollziehbar und methodisch korrekt. 
- Die Schätzungen basieren auf den Vorgaben der EU und den Ergebnissen der Europäischen Kommission. 
- Die dargestellten Kosten und Entlastungen sind plausibel und angemessen dokumentiert. 
 
Antwort der Bundesregierung auf die Stellungnahme: 
- Im vorliegenden Text ist keine gesonderte Antwort der Bundesregierung auf die Stellungnahme des NKR enthalten. 
 
Zusammengefasst: Der NKR bestätigt, dass der Gesetzentwurf die EU-Vorgaben korrekt umsetzt, die Kosten realistisch eingeschätzt sind und keine methodischen Einwände bestehen. Die Einführung des Gesetzes bringt für Wirtschaft und Verwaltung zwar Aufwand, aber auch Entlastungen, insbesondere durch effizientere grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:20.06.2025
Datum Kabinettsbeschluss:08.10.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Entwurf dient zum einen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 181). Zum anderen dient er der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118). Die beiden Dossiers wurden in den Gremien der Europäischen Union unter dem Schlagwort „E-Evidence“ verhandelt.  
 
Mit dem neuen Stammgesetz, das den E-Evidence-Mechanismus in die deutsche Rechtsordnung implementiert, wird auf die stark zunehmende Bedeutung digitaler Medien bei der Anbahnung und Ausführung krimineller Handlungen reagiert. Das Gesetz schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen und sorgt für eine praktikable und anwenderfreundliche Ausgestaltung der E-Evidence-spezifischen Vorschriften. Ziel ist, die Effizienz der Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Europäischen Union zu steigern.  
 
Dieser Entwurf steht im Kontext mit den Zielen der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UNAgenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, deren rechtzeitige Erreichung gefährdet ist. Der Entwurf trägt zur Erfüllung der Zielvorgaben 16.a und 16.6 bei, die Bekämpfung von Kriminalität zu unterstützen und leistungsfähige Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:

„Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Mehrere Absender machen Angaben zum Eingangsdatum der Aufforderung zur Stellungnahme. Die früheste genannte Aufforderung erfolgte am 04.06.2025 (BRAK), weitere am 20.06.2025 (Bundesapothekerkammer, Deutscher Anwaltverein), während die meisten anderen keine Angaben hierzu machen. Der Entwurf datiert auf den 20.06.2025. Die ersten eingegangenen Stellungnahmen datieren auf den 01.07.2025 (BRAK, DAV, Bitkom), die letzten auf den 04.08.2025 (BUGLAS). Die Dauer der Beteiligungsphase lässt sich aus den genannten Daten nicht exakt berechnen, da die meisten Absender keine Angaben zum Zeitraum machen und das Eingangsdatum der Aufforderung oft fehlt. Da kein Absender eine konkrete Angabe zur Dauer der Beteiligungsphase macht, ist von einem angemessenen Zeitraum auszugehen.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/1544 und der Verordnung 2023/1543 (E-Evidence-Paket) ist grundsätzlich differenziert. Viele Verbände begrüßen die Zielsetzung einer europaweiten Harmonisierung und Effizienzsteigerung der Strafverfolgung sowie den Schutz von Berufsgeheimnisträgerdaten. Gleichzeitig werden erhebliche Bedenken hinsichtlich Grundrechtsschutz, Rechtsschutzmöglichkeiten, Datenschutz, technischer und organisatorischer Umsetzbarkeit sowie der finanziellen Belastung für Diensteanbieter geäußert. Insbesondere wird vielfach gefordert, bestehende nationale Schutzmechanismen für sensible Daten und Berufsgeheimnisse auch im Rahmen der neuen EU-Regelungen aufrechtzuerhalten und klarzustellen. Die Kritikpunkte verteilen sich auf verschiedene Interessengruppen: Berufsverbände aus dem medizinischen und juristischen Bereich betonen den Schutz von Berufsgeheimnissen und Patientendaten, während Wirtschafts- und IT-Verbände vor allem technische, organisatorische und finanzielle Herausforderungen sowie Rechtsunsicherheiten hervorheben. Polizeigewerkschaften und Strafverfolgungsinteressen begrüßen die Erleichterung des Zugriffs auf elektronische Beweismittel, fordern aber ebenfalls Anpassungen, etwa bei der Vorratsdatenspeicherung und der internationalen Zusammenarbeit.

Meinungen im Detail
1. Schutz von Berufsgeheimnisträgern und sensiblen Daten
Medizinische und juristische Berufsverbände (Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Bundesapothekerkammer, Bundeszahnärztekammer, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Deutscher Anwaltverein, Bundesrechtsanwaltskammer) betonen die Notwendigkeit, den Schutz von Berufsgeheimnissen (Ärzte, Apotheker, Anwälte, Zahnärzte) und sensiblen Patientendaten auch unter den neuen EU-Regelungen aufrechtzuerhalten. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Regelung zum Beschlagnahmeschutz für Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA) und auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Es wird kritisiert, dass der explizite Schutz für diese Daten im Entwurf nicht ausreichend klargestellt ist. Die Bundesapothekerkammer und die BRAK kritisieren zudem den Wegfall eines Rechtsbehelfs gegen die unterlassene Geltendmachung von Ablehnungsgründen durch die Vollstreckungsbehörde. Die Forderung nach einer gesetzlichen Klarstellung und nach Nachbesserungen zur Sicherung des Vertrauensverhältnisses zwischen Berufsgeheimnisträgern und ihren Klienten/Patienten ist ein zentrales Anliegen dieser Gruppen.

2. Rechtsschutz und gerichtliche Kontrolle
Juristische Berufsverbände (BRAK, DAV, Bundesapothekerkammer) kritisieren die Einschränkung der Rechtsbehelfe im Gesetzentwurf. Insbesondere wird bemängelt, dass ein gerichtlicher Rechtsbehelf zur Überprüfung von Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde gestrichen wurde, was zu einer Gefährdung von Grundrechten und zu Rechtsunsicherheit führe. Es wird ein effektives Antragsrecht der Verteidigung und eine stärkere gerichtliche Beteiligung bei Grundrechtseingriffen gefordert. Der DAV hebt hervor, dass die Reduzierung der Beschwerdemöglichkeiten gegen Herausgabeanordnungen faktisch zu einem Verlust effektiven Rechtsschutzes führen kann. Auch die Bundesapothekerkammer fordert die Beibehaltung eines Rechtsbehelfs gegen die unterlassene Geltendmachung von Ablehnungsgründen.

3. Technische, organisatorische und finanzielle Herausforderungen
IT- und Telekommunikationsverbände (eco, Bitkom, Verband der Telekommunikationsanbieter, Colt Technology Services, BUGLAS) kritisieren die unklaren technischen Vorgaben, die fehlende verbindliche Regelung für den Zugang zu dezentralen IT-Systemen und die unklare Definition von Begriffen wie 'benannte Niederlassung' und 'Verkehrsdaten'. Sie fordern klare und rechtssichere Regelungen, um Haftungsrisiken, Investitionsunsicherheiten und widersprüchliche Auslegungen zu vermeiden. Die Frage der Kostenerstattung wird von mehreren Verbänden (Colt, BUGLAS, Bitkom, Verband der Telekommunikationsanbieter) als ungelöst und problematisch angesehen. Es wird gefordert, dass Diensteanbieter für den zusätzlichen Aufwand angemessen entschädigt werden und die Bundesrepublik sich die Kosten von anderen Mitgliedstaaten erstatten lässt. BUGLAS betont, dass zusätzliche Pflichten für kleine, lokal agierende Unternehmen unverhältnismäßig sind und den Netzausbau behindern könnten.

4. Datenschutz und Grundrechte
Verschiedene Verbände, insbesondere aus dem medizinischen und juristischen Bereich, aber auch IT-Verbände, betonen die Bedeutung des Datenschutzes und den Schutz sensibler personenbezogener Daten. Die Wahrung des Berufsgeheimnisses und die Sicherstellung, dass nationale Datenschutzstandards nicht durch die EU-Regelungen ausgehöhlt werden, sind zentrale Forderungen. Die Gewerkschaft der Polizei fordert hingegen eine Überprüfung bestehender datenschutzrechtlicher Hürden, da diese die Ermittlungsarbeit erschweren.

5. Strafverfolgungsinteressen und internationale Zusammenarbeit
Die Gewerkschaft der Polizei und der Deutsche Richterbund begrüßen die Erleichterung des Zugriffs auf elektronische Beweismittel. Die GdP fordert eine europaweite Mindestdatenspeicherung (Vorratsdatenspeicherung) und eine bessere Ausstattung der Sicherheitsbehörden. Sie weist auf ungelöste Rechtskonflikte mit Drittstaaten, insbesondere den USA, hin und fordert ein bilaterales Abkommen zur Datenherausgabe. Der Deutsche Richterbund kritisiert, dass kein nationales Ermittlungsinstrument für die Europäische Sicherungsanordnung vorgesehen ist, was zu Nachteilen für deutsche Ermittler führen könnte. Er fordert eine einheitliche Regelung im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).

6. Weitere Aspekte
Mehrere IT-Verbände und Unternehmen fordern klare Leitlinien und Prüfmöglichkeiten für Unternehmen, insbesondere hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung auf rein national tätige Diensteanbieter. Die Bedeutung von Kommunikationskanälen zwischen Diensteanbietern und Behörden sowie die Einführung einer verpflichtenden positiven Notifizierung durch die Vollstreckungsbehörde werden als Maßnahmen zur Effizienzsteigerung genannt. Die Problematik der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaften und der Mehraufwand durch Statistikpflichten wird vom Deutschen Richterbund angesprochen.

👍 Bitkom e.V.

„Diensteanbieter benötigen verbindliche Informationen zu ihren Mindestpflichten, eine verlässliche technische Anbindungsmöglichkeit sowie einen in Deutschland zuständigen Ansprechpartner, der die erforderlichen technischen Details – insbesondere Schnittstellenbeschreibungen – zur Verfügung stellt. Ohne diese Basis bleibt unklar, wie Anbieter ihre gesetzlichen Pflichten effizient und rechtssicher umsetzen sollen.“

Bitkom begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/1544 und zur Durchführung der EU-Verordnung 2023/1543, die die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel im Strafverfahren innerhalb der EU regeln. Bitkom betont, dass die Regelungen praktikabel, technologieoffen und rechtsstaatlich ausgewogen gestaltet werden müssen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Notwendigkeit klarer technischer Vorgaben und Zuständigkeiten für den Zugang zu dezentralen IT-Systemen, einschließlich der Rolle der E-Justiz-Koordinierungsstelle Europa (EKE) und der Bundesnetzagentur. (2) Die Einführung einer verpflichtenden positiven Notifizierung durch die Vollstreckungsbehörde zur Effizienzsteigerung der Verfahren. (3) Die Unsicherheit bezüglich der Anwendbarkeit der Verordnung auf rein national tätige Diensteanbieter und der Bedarf an klaren Leitlinien und Prüfmöglichkeiten für Unternehmen. Weitere Aspekte sind die Herausforderungen bei der Kostenerstattung für Unternehmen und der Schutz von Kontaktdaten im Rahmen der Adressatenbenennung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesapothekerkammer

„Die Wirkung dieser Regelungen darf auch durch die neue E-Evidence-Verordnung nicht geschmälert werden. Es muss sichergestellt sein, dass die in der Gesetzesbegründung auf Seite 21 des Referentenentwurfs beschriebene Bindung der Ermittlungsbehörden an die StPO-Beschlagnahmeverbote greift.“

Die Bundesapothekerkammer (BAK) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543, die die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel (E-Evidence-Verordnung) in Strafverfahren innerhalb der EU regeln. Die zentrale Forderung der BAK ist der Schutz des Berufsgeheimnisses von Apothekerinnen und Apothekern, insbesondere im Hinblick auf die Schweigepflicht (§ 203 StGB) und die Beschlagnahmeverbote der Strafprozessordnung (StPO). Die Kammer betont, dass diese Schutzmechanismen auch durch die neuen EU-Regelungen nicht ausgehöhlt werden dürfen. Besonders kritisch sieht die BAK, dass im aktuellen Entwurf ein zuvor enthaltener Rechtsbehelf gegen die unterlassene Geltendmachung von Ablehnungsgründen durch die Vollstreckungsbehörde gestrichen wurde. Drei hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Bedeutung des Berufsgeheimnisses und der Schweigepflicht, 2) die Notwendigkeit, dass Ermittlungsbehörden weiterhin an die Beschlagnahmeverbote der StPO gebunden bleiben, 3) die Kritik am Wegfall eines Rechtsbehelfs gegen die unterlassene Geltendmachung von Ablehnungsgründen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesärztekammer

„Eine klarstellende Aufnahme eines ausdrücklichen Beschlagnahmeverbotes hinsichtlich der elektronischen Patientenakte ist aus Gründen der Rechtsklarheit und des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes des Patienten-Arzt-Geheimnisses erforderlich.“

Die Bundesärztekammer bewertet den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/1544 und zur Durchführung der EU-Verordnung 2023/1543 (E-Evidence-Paket) grundsätzlich als notwendig, um die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren zu regeln. Sie betont jedoch, dass nationale Beschlagnahmeverbote – insbesondere zum Schutz sensibler Patientendaten in der elektronischen Patientenakte (ePA) – weiterhin gelten müssen. Die Kammer fordert eine explizite gesetzliche Klarstellung, dass das Beschlagnahmeverbot für Berufsgeheimnisträger wie Ärztinnen und Ärzte auch für die ePA gilt, um Rechtsunsicherheiten und unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Regelung zum Beschlagnahmeverbot für die elektronische Patientenakte, (2) die Problematik der aktuellen Rechtslage und der Rolle der Krankenkassen bei der ePA, (3) ein konkreter Formulierungsvorschlag zur Änderung der Strafprozessordnung (§ 97 Abs. 2 S. 1 StPO), um den Schutz der Patientendaten zu gewährleisten.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 30.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesrechtsanwaltskammer

„Der Verzicht auf einen Rechtsbehelf zur (nachträglichen) Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Vollstreckungsbehörde im Hinblick auf die (Nicht-) Geltendmachung von unionsrechtlichen Ablehnungsgründen nach Art. 12 E-Evidence-Verordnung kann zur Rechtsunsicherheit führen und gefährdet fundamentale Unionsgrundrechte, u.a. das Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Mandanten und Berufsgeheimnisträgern.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/1544 und der Verordnung 2023/1543, die die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel (E-Evidence) in Strafverfahren innerhalb der EU regeln. Die BRAK kritisiert insbesondere die Einschränkung der Rechtsbehelfe im neuen Entwurf: Ein gerichtlicher Rechtsbehelf zur Überprüfung von Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde, insbesondere bei der Ablehnung unionsrechtlicher Gründe (z.B. Schutz der Kommunikation zwischen Mandanten und Anwälten), wurde gestrichen. Dies gefährde Grundrechte und führe zu Rechtsunsicherheit. Die BRAK fordert weiterhin ein effektives Antragsrecht der Verteidigung und Anpassungen beim Datenschutz. Sie begrüßt die Zuständigkeitsregelungen grundsätzlich, hält aber eine stärkere gerichtliche Beteiligung bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen für erforderlich. Zudem empfiehlt sie, einen Kommunikationskanal zwischen Diensteanbietern und Vollstreckungsbehörde einzurichten, um die Entscheidungsgrundlage zu verbessern. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit eines effektiven Rechtsbehelfs zum Grundrechtsschutz, 2) die Rolle und Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft vs. Gericht), 3) die Bedeutung eines Kommunikationskanals zwischen Diensteanbieter und Behörde.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: 25412265365-88 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband Glasfaseranschluss e.V.

„Die Umsetzung der E-Evidence-Verordnung bedeutet für unsere in der großen Mehrheit nur lokal oder regional tätigen Mitglieder einen besonderen personellen, finanziellen und organisatorischen Aufwand, welcher im Verhältnis zur Eintrittswahrscheinlichkeit von durch die E-Evidence-VO betroffenen Fälle unbedeutend ist.“

Der Bundesverband Glasfaseranschluss (BUGLAS) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/1544 und der Verordnung 2023/1543, die die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der EU regeln. BUGLAS kritisiert, dass der mit der Umsetzung verbundene Aufwand auf Telekommunikationsunternehmen (TKU) abgewälzt wird, ohne dass eine angemessene Entschädigung für diese vorgesehen ist. Der Verband fordert, dass TKU in Deutschland nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vergütet werden und dass die Bundesrepublik sich die Kosten von anderen Mitgliedstaaten erstatten lässt. Besonders hervorgehoben werden (1) die fehlende Begründung für die Ausweitung der Pflichten auf lokal tätige Diensteanbieter, (2) die unklare und zu weit gefasste Verweisung auf zahlreiche Paragraphen der Strafprozessordnung (StPO), was dem Bestimmtheitsgebot widerspricht, sowie (3) der Wunsch nach klarerer Benennung von Rechtsmitteln im Gesetzestext. Die Stellungnahme betont, dass zusätzliche Pflichten für kleine, lokal agierende Unternehmen unverhältnismäßig sind und den Ausbau der Glasfasernetze behindern könnten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 04.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)

„Dieses Schutzniveau muss jedoch auch auf nationaler Ebene umfassend und unmissverständlich gewährleistet werden.“

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) äußern sich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/1544 und der Verordnung 2023/1543, die den Umgang mit elektronischen Beweismitteln in Strafverfahren innerhalb der EU regeln. Sie begrüßen, dass die Verordnung einen effektiven Schutz für Daten von Berufsgeheimnisträgern (wie Ärzten und Zahnärzten) vorsieht. Sie fordern jedoch, dass dieses Schutzniveau auch im deutschen Recht eindeutig und umfassend umgesetzt wird. Besonders ausführlich thematisiert wird der Schutz von Patientendaten in der elektronischen Patientenakte (ePA) und auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) vor staatlichem Zugriff. Die Organisationen fordern eine gesetzliche Klarstellung, dass auch in der ePA gespeicherte Daten dem gleichen Beschlagnahmeschutz unterliegen wie Daten auf der eGK. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit eines umfassenden Schutzes für Berufsgeheimnisträgerdaten, 2) die unklare aktuelle Rechtslage bezüglich des Beschlagnahmeschutzes für ePA-Daten, und 3) ein konkreter Änderungsvorschlag für § 97 Abs. 2 StPO zur Klarstellung des Schutzes.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Colt Technology Services GmbH

„Grundsätzlich begrüßt Colt eine EU-weite Harmonisierung und Effizienzsteigerung der Strafverfolgung, da auch Colt als pan-europäisch agierender, auf mittlerer und größere Geschäfts- und Behördenkunden spezialisierter Telekommunikationsanbieter längst grenzüberschreitend arbeitet. Im einzelnen lässt sich allerdings feststellen, dass die beabsichtigten Regelungen einen erheblichen technischen und organisatorischen Mehraufwand mit sich bringen werden.“

Die Stellungnahme der Colt Technology Services GmbH bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/1544 und der Verordnung 2023/1543, die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel im Strafverfahren innerhalb der EU regeln. Colt begrüßt grundsätzlich die europaweite Harmonisierung und Effizienzsteigerung der Strafverfolgung, weist jedoch auf erhebliche technische und organisatorische Mehrbelastungen für Telekommunikationsanbieter hin. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die unklare Definition des Begriffs 'benannte Niederlassung', der für rechtliche Unsicherheiten bei international tätigen Unternehmen sorgt und präzisiert werden sollte. 2) Die Abgrenzung und Definition der Datenkategorien, insbesondere der Verkehrsdaten, wobei eine Klarstellung zum Anwendungsbereich gefordert wird, um eine unzulässige Ausweitung ('Gold Plating') der Vorgaben zu vermeiden. 3) Die Frage der Kostenerstattung, bei der Colt eine eindeutige gesetzliche Regelung und Anpassung im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) fordert.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Anwaltverein

„Bedenklich ist allerdings die nunmehr vorgesehene Rechtsmittelverkürzung bei Ablehnungsgründen. Gerade hier muss der Betroffene die Möglichkeit haben, die Rechtsmäßigkeit der Herausgabe gerichtlich überprüfen zu lassen, bevor diese stattgefunden hat.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/1544 und zur Durchführung der EU-Verordnung 2023/1543, die die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der EU regeln (sog. E-Evidence-Paket). Der DAV begrüßt, dass rechtsstaatliche Mindeststandards wie Rechtsschutzmöglichkeiten, Validierung durch Justizbehörden und der Schutz von Berufsgeheimnisträgern grundsätzlich berücksichtigt werden. Kritisch sieht der DAV jedoch die Einschränkung des Rechtsschutzes, insbesondere die Reduzierung der Beschwerdemöglichkeiten gegen Herausgabeanordnungen, was dazu führen kann, dass Betroffene faktisch keinen effektiven Rechtsschutz mehr haben. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausgestaltung und Einschränkung des Rechtsschutzes, 2) der Schutz von Berufsgeheimnissen (z.B. Anwälte, Ärzte) und das Fehlen von Kontrollmöglichkeiten bei der Auswertung der Daten, sowie 3) das Antragsrecht der Verteidigung, das nach Ansicht des DAV klarer im Gesetz geregelt werden sollte. Der DAV fordert Nachbesserungen, um insbesondere den Schutz von Berufsgeheimnissen und die Waffengleichheit im Verfahren zu gewährleisten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutscher Richterbund

„Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist dringend geboten, um deutschen Strafverfolgungsbehörden die grenzüberschreitende Datensicherung zu ermöglichen.“

Der Deutsche Richterbund (DRB) begrüßt grundsätzlich die Bemühungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel im Strafverfahren EU-weit zu regeln. Dies entspricht dem Bedarf der Strafverfolgung, schnell und grenzüberschreitend auf Telekommunikationsdaten zugreifen zu können. Kritisch sieht der DRB jedoch, dass der Gesetzentwurf kein nationales Ermittlungsinstrument für die sogenannte Europäische Sicherungsanordnung vorsieht, was eine effektive grenzüberschreitende Datensicherung erschwert. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung zur Einführung der Europäischen Sicherungsanordnung in Deutschland, um Datenverluste zu vermeiden und gleiche Befugnisse wie in anderen EU-Staaten zu schaffen. 2) Die Diskrepanz zwischen deutschen und europäischen Eingriffsbefugnissen, wodurch ausländische Behörden weitergehende Rechte als deutsche Ermittler haben könnten. 3) Die Forderung nach einer einheitlichen, übersichtlichen Regelung im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), um Rechtsklarheit zu schaffen. Weitere Aspekte sind die kritische Bewertung einer allgemeinen Löschungsverpflichtung, die Problematik der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaften und der zu erwartende Mehraufwand durch Statistikpflichten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Diverse Verbände (u.a. Kassenärztliche Bundesvereinigung, Gewerkschaft der Polizei, Bitkom, Bundeszahnärztekammer, Deutscher Anwalt Verein, Deutscher Richterbund, Bundesärztekammer, Bundesrechtsanwaltskammer)

„Die E-Evidence Verordnung wirft erhebliche Fragen hinsichtlich des Schutzes sensibler Daten und der Wahrung von Berufsgeheimnissen auf, die im Interesse der Betroffenen und der Funktionsfähigkeit der betroffenen Berufsgruppen dringend berücksichtigt werden müssen.“

Die Stellungnahme bezieht sich auf die E-Evidence Verordnung, ein Gesetzesvorhaben der Europäischen Union, das den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln für Strafverfolgungsbehörden regeln soll. Verschiedene Verbände, darunter Berufsvertretungen aus dem medizinischen, juristischen und technischen Bereich, äußern sich zu den Auswirkungen der Verordnung. Besonders hervorgehoben werden der Schutz sensibler personenbezogener Daten, die Wahrung des Berufsgeheimnisses (z.B. von Ärzten und Anwälten) sowie die technischen und organisatorischen Herausforderungen für Telekommunikationsunternehmen. Diese Aspekte werden ausführlich diskutiert, da sie zentrale Bedenken hinsichtlich Datenschutz, Grundrechte und Umsetzbarkeit betreffen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 eco – Verband der Internetwirtschaft e.V.

„In der Gesamtbewertung erscheint die nationale Umsetzung des e-Evidence-Pakets grundsätzlich nachvollziehbar und im Rahmen der europäischen Vorgaben verhältnismäßig. Sie führt aus Sicht des eco nicht zu zusätzlichen oder unverhältnismäßigen Belastungen über das europarechtlich Vorgegebene hinaus.“

Die Stellungnahme des eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. befasst sich mit dem deutschen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/1544 und der EU-Verordnung 2023/1543, die den grenzüberschreitenden Zugriff auf elektronische Beweismittel im Strafverfahren innerhalb der EU regeln (sogenanntes e-Evidence-Paket). eco begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung, effizientere Verfahren für die Herausgabe und Sicherung elektronischer Daten zu schaffen, sieht jedoch weiterhin rechtliche Unsicherheiten, insbesondere bezüglich der Definition von 'benannter Niederlassung' und 'Anbieten' von Diensten. Der Verband fordert eine klare und rechtssichere Regelung der Zuständigkeiten, um Haftungsrisiken und widersprüchliche Auslegungen zu vermeiden. Besonders hervorgehoben wurden: (1) die Notwendigkeit klarer Definitionen und Zuständigkeiten für international agierende Unternehmen, (2) die Bewertung der Sprachregelungen und Übermittlungswege sowie (3) die Haftungsfragen bei der Herausgabe von Daten und die Bedeutung der Dokumentationspflichten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Gewerkschaft der Polizei (GdP)

„Mit der Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/1543 und der Richtlinie (EU) 2023/1544 wird ein überfälliger Schritt vollzogen, um die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel innerhalb der Europäischen Union zu vereinfachen und effizienter zu gestalten.“

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/1544 und der Verordnung 2023/1543, die den grenzüberschreitenden Zugriff auf elektronische Beweismittel im Strafverfahren innerhalb der EU erleichtern sollen. Die GdP betont, dass der digitale Raum zunehmend für Kriminalität genutzt wird und effektive Strafverfolgung ohne schnellen und grenzüberschreitenden Zugang zu digitalen Beweisen kaum noch möglich ist. Sie hebt hervor, dass bestehende datenschutzrechtliche Hürden die Ermittlungsarbeit erheblich erschweren und fordert eine Überprüfung dieser Vorgaben. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer europaweiten Mindestdatenspeicherung (Vorratsdatenspeicherung), um digitale Beweise überhaupt sichern zu können; 2) Die Bedeutung einer ausreichenden personellen und finanziellen Ausstattung der europäischen Sicherheitsagenturen wie Europol, um die neuen Aufgaben bewältigen zu können; 3) Die ungelösten Rechtskonflikte mit Drittstaaten, insbesondere den USA, wenn es um die Herausgabe von Daten geht, die auf US-Servern gespeichert sind. Die GdP fordert hier ein bilaterales Abkommen zwischen der EU und den USA.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Kassenärztliche Bundesvereinigung

„Zum Schutz der Daten müsse der Beschlagnahmeschutz daher gesetzlich explizit auf den Inhalt der elektronischen Patientenakte (ePA) bezogen werden. Dieser Forderung des Deutschen Ärztetages schließt sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung ausdrücklich an.“

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) begrüßt grundsätzlich das im Gesetzentwurf vorgesehene besondere Schutzniveau für Daten von Berufsgeheimnisträgern wie Ärztinnen, Ärzten und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vor dem Zugriff staatlicher Ermittlungsbehörden. Sie hebt hervor, dass der Zugriff auf solche Daten durch ausländische Behörden nur unter strengen Bedingungen und mit Einbindung deutscher Behörden erfolgen darf. Besonders kritisch sieht die KBV jedoch, dass der explizite Schutz für Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA) im aktuellen Entwurf nicht ausreichend klargestellt ist. Die KBV fordert, dass der Beschlagnahmeschutz für medizinische Daten in der ePA gesetzlich eindeutig geregelt wird, um das Vertrauensverhältnis zwischen Patientinnen und Patienten sowie ihren Behandlern zu sichern. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Der Schutz von Behandlungsdaten auf allen digitalen Plattformen, insbesondere der ePA, 2) die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Regelung zum Beschlagnahmeschutz für ePA-Daten, 3) die Unterstützung der Forderung des Deutschen Ärztetages nach einem lückenlosen Schutz medizinischer Daten vor Strafverfolgungsbehörden.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Verband der Telekommunikationsanbieter

„Während die Justiz von den beschleunigten Verfahren profitiert, werden die Unternehmen sowohl im Hinblick auf den Invest sowie die laufenden Kosten des Verfahrens benachteiligt.“

Die Stellungnahme befasst sich mit dem Gesetzentwurf zur nationalen Umsetzung des sogenannten E-Evidence-Pakets, das die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der EU regelt. Die Verfasser betonen die Notwendigkeit klarer und rechtssicherer Rahmenbedingungen, insbesondere für den Zugang und die Anbindung an das nationale IT-System, um technische und organisatorische Anforderungen effizient und ohne unnötige Investitionsrisiken erfüllen zu können. Besonders hervorgehoben werden (1) die fehlende verbindliche Regelung für den Zugang zum dezentralen IT-System und die Notwendigkeit klarer technischer Vorgaben, (2) die Rechtsunsicherheit bezüglich der Anwendbarkeit der Verordnung auf rein nationale Anbieter und der Bedarf an praxisnahen Orientierungshilfen, sowie (3) die Problematik der Kostenentschädigung für Diensteanbieter, die durch die neuen Regelungen zusätzliche wirtschaftliche Lasten tragen, ohne dass ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die datenschutzkonforme Veröffentlichung von Kontaktdaten und Anforderungen an die Verwendung personenbezogener Daten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:10.12.2025
Erste Beratung:19.12.2025
Drucksache:21/3192 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

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AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz17.12.2025Anhörungsbeschluss
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz12.01.2026Anhörung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 12.01.2026 im Ausschuss für Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz statt.

Kai Ambos (Georg-August-Universität Göttingen, eingeladen von der SPD-Fraktion): Ambos sieht im Gesetzentwurf eine Abschwächung des Rechtsschutzes. Zwar könne der EU-weite Datenzugriff effizienter als die traditionelle Rechtshilfe sein, doch dürfe das Missbrauchspotential nicht unterschätzt werden. Er fordert wirksame rechtsstaatliche Sicherungen und betont die Bedeutung einer grundrechtssensiblen innerstaatlichen Umsetzung. Aus Verteidigungssicht sei die Verordnung ein weiterer Baustein einer verfolgungslastigen EU-Kriminalpolitik.

Leonora Holling (Bundesrechtsanwaltskammer, eingeladen von der SPD-Fraktion): Holling kritisiert die Einschränkung der Rechtsbehelfe. Der Verzicht auf einen Rechtsbehelf zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Vollstreckungsbehörde könne zu Rechtsunsicherheit führen und fundamentale Unionsgrundrechte gefährden. Die vorgeschlagenen Zuständigkeitsregelungen seien grundsätzlich zu begrüßen, jedoch gebe es weitere Aspekte, die zu Rechtsunsicherheit in der Praxis führen könnten.

Kai Kempgens (Deutscher Anwaltverein, eingeladen von der Fraktion Die Linke): Kempgens bezeichnet das E-Evidence-Paket als mächtiges Werkzeug für Ermittler, um direkt auf Daten bei europäischen Diensteanbietern zuzugreifen. Gleichzeitig gehe Deutschland erhebliche unionsinterne Verpflichtungen ein, wenn anderen Mitgliedsstaaten ebenfalls ein direkter Datenabruf gewährt werde. Dies habe hohe Grundrechtsrelevanz und erfordere einen sicheren und verlässlichen Rechtsrahmen.

Sven Kurenbach (Bundeskriminalamt, eingeladen von der CDU/CSU-Fraktion): Kurenbach begrüßt die Verfahrenserleichterungen zur Erlangung digitaler Beweismittel innerhalb der EU. Er weist jedoch auf praktische Herausforderungen für die Strafverfolgungsbehörden hin, insbesondere für die Polizeien des Bundes und der Länder. Es bestehe die Sorge, dass Anfragen außerhalb von Strafverfahren künftig nicht mehr beantwortet werden können, was insbesondere bei Gefährdungshinweisen im Bereich Politisch Motivierte Kriminalität eine erhebliche Einschränkung bedeute. Er rechnet mit einer bis zu sechsstelligen Zahl von Anfragen pro Jahr.

Sebastian Murer (Generalstaatsanwaltschaft München): Murer sieht im E-Evidence-Paket einen Beitrag zur nachhaltigen Bekämpfung von Straftaten, weist aber auf einen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Staatsanwaltschaften hin. Dies betreffe sowohl eigene Herausgabe- und Sicherungsanordnungen als auch die Prüfung und Vollstreckung ausländischer Anordnungen. Die Verfahren würden komplex und zeitaufwendig. Er fordert eine erhöhte Unterstützung der Länder und Staatsanwaltschaften.

Arndt Sinn (Universität Osnabrück, eingeladen von der Unionsfraktion): Sinn sieht im Entwurf einen Paradigmenwechsel vom klassischen Rechtshilferecht zur Privatisierung der Rechtshilfe. Der Entwurf unterstütze grundsätzlich die Beschleunigung und Standardisierung der grenzüberschreitenden Beweiserhebung, sei aber dort ausbaufähig, wo er Rechtsbehelfe limitiere und die Kontrollarchitektur schwäche. Gerade im Kontext elektronischer Beweise sei schwacher Rechtsschutz ein Risiko für Verwertbarkeit und Legitimität strafprozessualer Ergebnisse.

Anna Oehmichen (Freie Universität Berlin, eingeladen von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen): Oehmichen lehnt den Entwurf ab. Die Verkürzung des Rechtsschutzes sei weder mit Deutschlands Protokollerklärung noch mit deutschem oder europäischem Recht vereinbar und stehe im Widerspruch zum Ziel der Verordnung, Grundrechte zu wahren. Sie kritisiert, dass im Vollstreckungsstaat kein Rechtsschutz mehr vorgesehen sei.

Weitere Informationen, das Video zur Anhörung und die schriftlichen Stellungnahmen sind auf bundestag.de abrufbar.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:560/25
Eingang im Bundesrat:10.10.2025
Erster Durchgang:21.11.2025
Status Bundesrat:Beraten