Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften |
| Initiator: | Bundesministerium für Verkehr |
| Status: | Im Bundestag eingegangen (1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche) |
| Letzte Änderung: | 04.02.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/3948 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung und Vereinfachung des Flaggenrechts, des Schiffsregisterrechts und des Seefischereirechts. Im Flaggenrechtsgesetz (FlRG) sollen Zuständigkeiten klarer geregelt, veraltete oder nicht mehr relevante Vorschriften aufgehoben, Regelungslücken geschlossen und die Vorschriften insgesamt verständlicher gefasst werden. Im Schiffsregisterrecht wird den Ländern ermöglicht, Schiffsregisterdaten für jedermann digital abrufbar zu machen. Im Seefischereirecht wird eine neue Vorschrift geschaffen, die eine beauftragte Person im Inland für ausländische Fanglizenzinhaber vorsieht und die Eintragung schwerer Verstöße gegen das Fischereirecht unionsrechtskonform ausgestaltet.
Der Entwurf stammt von der Bundesregierung. Federführend zuständig sind das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf greift eine Bundesratsinitiative aus der 20. Wahlperiode auf, die den Ländern ermöglichen sollte, Schiffsregisterdaten digital zugänglich zu machen. Bisher war dies nicht möglich, obwohl das Schiffsregister grundsätzlich öffentlich ist. Außerdem reagiert der Entwurf auf Beanstandungen der Europäischen Kommission, dass Deutschland schwere Verstöße gegen das Fischereirecht nicht vollständig dokumentiert. Die Modernisierung des Flaggenrechts ist zudem notwendig, weil bestehende Regelungen als unsystematisch und teilweise nicht mehr zeitgemäß bewertet werden.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird innerhalb der bestehenden Haushaltspläne (Einzelplan 12 für das BSH, Einzelplan 10 für die BLE) ausgeglichen.
Es werden geringfügig erhöhte Gebühreneinnahmen erwartet, insbesondere durch die Pflicht zur Benennung einer beauftragten Person (Gebühr: 96 Euro pro Antrag). Weitere Gebühren (z. B. für den Abruf von Schiffsregisterdaten) bleiben unverändert. Ein zu vernachlässigender Gebührenausfall entsteht durch die Abschaffung des Schiffsvorzertifikats.
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung ist insgesamt geringfügig und wird im Detail als vernachlässigbar beziffert.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
- Der Entwurf ist nicht befristet und soll dauerhaft gelten; eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
- Das Gesetz dient der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und steht im Einklang mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie (u. a. Zugang zu Justiz, Digitalisierung, nachhaltige Nutzung von Meeresressourcen).
- Datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Digitalisierung der Schiffsregister bestehen laut Entwurf nicht.
- Der Bundesrat hat keine Einwendungen gegen den Entwurf erhoben.
- Der Entwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet.
- Gleichstellungsrelevanz besteht nicht; Frauen und Männer sind von den Regelungen gleichermaßen betroffen.
- Die betroffenen Behörden und Verbände wurden im Vorfeld beteiligt und ihre Stellungnahmen berücksichtigt.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht enthalten):
- Vereinheitlichung und Klarstellung der Begriffe im Flaggenrechtsgesetz, insbesondere einheitliche Verwendung von „Inland“ und „Ausland“ sowie Anpassung der Begriffsbestimmungen für Kauffahrteischiffe und sonstige zur Seefahrt bestimmte Schiffe.
- Erweiterung des Kreises der zur Führung der Bundesflagge berechtigten Personen und Gesellschaften, insbesondere Einbeziehung deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland (mit Benennung einer beauftragten Person im Inland).
- Einführung und Regelung der „beauftragten Person“ als verpflichtende Ansprechperson im Inland für Eigentümer mit Auslandsbezug; diese Person ist für die Kommunikation mit den Behörden verantwortlich.
- Neuregelung und Vereinfachung der Voraussetzungen und Nachweise für das Recht zum Führen der Bundesflagge, insbesondere für EU- und Drittstaatengesellschaften.
- Abschaffung des Schiffsvorzertifikats mangels praktischer Bedeutung.
- Präzisierung der Nachweispflichten und Zuständigkeiten für Flaggendokumente (Flaggenschein, Flaggenzertifikat, Flaggenbescheinigung, Schiffsbrief).
- Klarstellung und Vereinfachung der Regelungen zur Flaggenführungspflicht, insbesondere für Binnenschiffe bei Fahrten außerhalb deutscher Hoheitsgewässer.
- Präzisierung des Verbots der Führung einer weiteren Nationalflagge neben der Bundesflagge.
- Einheitliche Bezeichnung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie als „Flaggenbehörde“ im gesamten Gesetz.
- Klarstellung, dass gewerblich genutzte Yachten in der Regel nicht ausgeflaggt werden können, da sie die Ausbildungsverpflichtung nicht erfüllen können.
- Überarbeitung der Regelungen zur Ausflaggung, insbesondere:
- Anpassung der Ausbildungsnachweise und Fristen,
- Einführung einer anteiligen Nachzahlung bei teilweiser Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung,
- Erlöschen der Ausflaggungsgenehmigung beim Eigentümerwechsel.
- Präzisierung der Verantwortlichkeiten für das Anbringen des Schiffsnamens und Heimathafens.
- Korrektur der Vorschriften zur Anbringung der Schiffsidentifikationsnummer entsprechend internationalen Vorgaben.
- Ausweitung des Anwendungsbereichs für Probefahrten im Rahmen der Flaggenführungsbefugnis.
- Vereinfachung der Anforderungen an die Nachweise zur Schiffsbesetzung bei Beantragung des Rechts zum Führen der Bundesflagge.
- Gesetzliche Regelung und Vereinheitlichung des Flaggenregisters und des Internationalen Seeschifffahrtsregisters, inklusive Datenschutz und Löschungsfristen.
- Klarstellung der Mitführungspflichten für die lückenlose Stammdatendokumentation (CSR) an Bord von Seeschiffen.
- Einführung eines elektronischen Abrufverfahrens für das Schiffsregister, das den Ländern die Möglichkeit gibt, den Zugriff auf Registerblätter elektronisch zu ermöglichen, jedoch keine massenhaften Abrufe zulässt.
- Anpassung der Eintragungsanforderungen für natürliche Personen im Schiffsregister (nur Name und Geburtsdatum, Beruf entfällt).
- Neuregelung der Definition des „internationalen Verkehrs“ für das Internationale Seeschifffahrtsregister, um auch Arbeitsschiffe und Spezialschiffe (z. B. Offshore-Versorger) zu erfassen.
- Anpassung der Regelungen im Seefischereigesetz: Einführung der Pflicht zur Benennung einer beauftragten Person im Inland für Fanglizenzinhaber ohne Wohnsitz/Sitz in Deutschland.
- Einführung der Möglichkeit, schwere Verstöße im Seefischereigesetz auch ohne Punktevergabe zu dokumentieren.
Diese Zusammenfassung enthält die zentralen inhaltlichen Maßnahmen und strukturellen Änderungen des Gesetzentwurfs.
| Datum erster Entwurf: | 09.09.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 10.12.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Verkehr:
„Das Bundesministerium für Verkehr hat vor Erstellung des Gesetzesentwurfes das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) und die Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation als von
den Regelungen unmittelbar Betroffene beteiligt. Ihnen wurde die Möglichkeit zur
Stellungnahme im Sinne einer frühen Beteiligung gegeben. Sie wurden bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs fortlaufend eingebunden. Im Zuge der Ressortabstimmung wurde noch die für die Durchführung der Kontrolle der Seefischerei zuständige Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingebunden.
Im Zuge der Länder- und Verbändeanhörung wurde anschließend den fachlich betroffenen Spitzenverbänden entsprechend den Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das jeweils fachlich zuständige Bundesministerium (Verkehr; Justiz und Verbraucherschutz; Landwirtschaft, Heimat und Ernährung) hat diese Stellungnahmen geprüft; die Vorschläge wurden in dem Entwurf
berücksichtigt, soweit dies rechtlich und fachlich möglich war.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Von den Absendern macht lediglich der Verband Deutscher Reeder e.V. (VDR) eine Angabe zum Eingangsdatum der Aufforderung, nämlich den 09.09.2025. Die übrigen Verbände machen keine Angaben zum Eingangsdatum oder zur Dauer der Beteiligungsphase. In Verbindung mit den Datumsangaben der Stellungnahmen ist von einer Beteiligungsphase von 4-5 Woche auszugehen.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu den geplanten Änderungen im Flaggenrecht, Schiffsregister und Seefischereirecht ist insgesamt überwiegend positiv, insbesondere hinsichtlich der Digitalisierung und Vereinfachung der Verwaltungsverfahren. Die elektronische Einsicht in das Schiffsregister wird von mehreren Verbänden ausdrücklich begrüßt. Kritische Stimmen betreffen vor allem Detailregelungen, wie die Streichung von Beglaubigungserfordernissen und neue Fristen für Ausflaggungsanträge. Es gibt zudem Hinweise auf mögliche Standortnachteile und Rechtsunsicherheiten durch abweichende Definitionen und zusätzliche Anforderungen. Einige Verbände sehen keinen Handlungsbedarf oder verzichten auf inhaltliche Stellungnahmen.
Meinungen im Detail
Digitalisierung und Verwaltungsvereinfachung: Die Einführung der elektronischen Einsicht in das Schiffsregister wird von der Bundesnotarkammer, dem Deutschen Notarverein, der Gewerkschaft der Polizei (GdP), dem Deutschen Nautischen Verein und dem Verband Deutscher Reeder (VDR) ausdrücklich begrüßt. Die Digitalisierung wird als zeitgemäß, praktikabel und effizient bewertet. Die GdP hebt hervor, dass dies Transparenz schafft und bürokratische Hürden abbaut, was auch die polizeiliche Arbeit erleichtert. Der Zentralverband Deutscher Schiffsmakler (ZVDS) fordert darüber hinaus eine generelle Modernisierung und Beschleunigung der Verwaltungsprozesse.
Datenschutz und Transparenz: Die datenschutzrechtlichen Aspekte der digitalen Schiffsregistereinsicht werden von der Bundesnotarkammer und dem Deutschen Notarverein als ausgewogen bewertet, insbesondere durch Schutzmechanismen wie Einzelabruf und Protokollierung. Auch die GdP betont die Notwendigkeit, Datenschutz bei der Digitalisierung zu beachten.
Beglaubigungserfordernisse und Rechtssicherheit: Kritisch äußern sich die Bundesnotarkammer und der Deutsche Notarverein zur geplanten Streichung der öffentlichen Beglaubigung bei Zustimmungserklärungen zum Flaggenwechsel. Beide Organisationen warnen, dass dies die Rechts- und Verfahrenssicherheit schwächen und zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führen könnte. Die Bundesnotarkammer sieht zudem Risiken bei der Übermittlung von Flaggenscheinen und bei behördlichen Mitteilungen, wenn einfache statt beglaubigter Abschriften verwendet werden.
Fristen und Verwaltungsverfahren: Der Verband Deutscher Reeder (VDR) und der Zentralverband Deutscher Schiffsmakler (ZVDS) kritisieren die geplante Frist von zehn Werktagen für Ausflaggungsanträge als praxisfern und nicht mehr zeitgemäß. Beide fordern eine Überprüfung und Anpassung dieser Vorgabe, insbesondere im Hinblick auf moderne digitale Verwaltungsprozesse.
Definitionen und Gesetzessprache: Der Deutsche Nautische Verein und der VDR lehnen eine eigenständige Definition des Begriffs 'internationaler Verkehr' im Flaggenrechtsänderungsgesetz ab, da dies zu Abweichungen vom Steuerrecht und zu Rechtsunsicherheiten führen könnte. Der Deutsche Nautische Verein betont zudem die Bedeutung einer einheitlichen und konsistenten Gesetzessprache und spricht sich für die Beibehaltung der steuerrechtlichen Definition aus.
Wettbewerbsfähigkeit und Standortfaktoren: Der VDR kritisiert neue, zusätzliche Anforderungen an EU-Gesellschaften als Schiffseigentümer, da diese als Standortnachteil und Hemmnis für internationale Investitionen gesehen werden. Er betont, dass die Änderungen die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Schifffahrtsstandorts nicht beeinträchtigen dürfen. Auch der Deutsche Nautische Verein hebt die praktische Relevanz der Änderungen für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Handelsflotte hervor.
Weitere Aspekte: Das Deutsche Rote Kreuz (DRK), Fachbereich Wasserwacht, stellt fest, dass die geplanten Änderungen keine Auswirkungen auf die Wasserwacht haben und sieht daher keinen Handlungsbedarf. Der Deutsche Segler-Verband (DSV) gibt an, keine Anmerkungen oder Einwände zum Gesetzentwurf zu haben.
Verbände und ihre Schwerpunkte: Die Kritik an der Streichung von Beglaubigungserfordernissen stammt vor allem von den Notariatsorganisationen (Bundesnotarkammer, Deutscher Notarverein). Die Kritik an Fristen und Definitionen wird insbesondere von den Reederverbänden (VDR, ZVDS) und dem Deutschen Nautischen Verein vorgebracht. Die Gewerkschaft der Polizei und die Notariatsorganisationen betonen die Bedeutung von Transparenz, Datenschutz und Rechtssicherheit.
„Die Einführung einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage stellt damit einen wichtigen Schritt in Richtung einer modernen und praxistauglichen Registerführung dar. Zu begrüßen ist auch, dass die elektronische Einsichtnahme auf das Registerblatt beschränkt sein soll. Damit wird einem übermäßigen Zugriff auf personenbezogene Daten, die nicht in den Registerblättern enthalten sind, entgegengewirkt.“
Die Bundesnotarkammer äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften. Sie begrüßt ausdrücklich die geplante Möglichkeit, das Schiffsregister künftig elektronisch einsehbar zu machen, was Transparenz und Effizienz im Rechtsverkehr erhöht. Kritisch sieht sie jedoch die geplante Streichung von Beglaubigungserfordernissen, insbesondere bei der Zustimmungserklärung des Schiffseigentümers zum Flaggenwechsel und bei der Übermittlung von Flaggenscheinen an die Berufsgenossenschaft. Die Kammer warnt, dass dies zu Rechtsunsicherheiten und erhöhtem bürokratischem Aufwand führen könnte, statt wie beabsichtigt zu einer Entbürokratisierung. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Vorteile und datenschutzrechtlichen Aspekte der elektronischen Einsichtnahme ins Schiffsregister, 2) Die zentrale Bedeutung der öffentlichen Beglaubigung für Rechtssicherheit beim Flaggenwechsel, und 3) Die Risiken einer einfachen statt beglaubigten Abschrift bei behördlichen Mitteilungen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 09.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorgeschlagenen Änderungen des Flaggen- und Schiffsregisterrechts sind überwiegend begrüßenswert. Sie verändern die bestehende Gesetzgebung nicht substanziell, sondern verbessern sie strukturell und inhaltlich in einigen Bereichen.“
Der Deutsche Nautische Verein von 1868 e.V. bewertet den Entwurf zur Änderung des Flaggen-, Schiffsregister- und Seefischereirechts überwiegend positiv. Die geplanten Änderungen werden als strukturelle und inhaltliche Verbesserungen gesehen, ohne dass sie die bestehende Gesetzgebung grundlegend verändern. Besonders begrüßt werden der direkte Zugang zu digitalisierten Schiffsregistern, die Klarstellung der Regelungen zur Führung der Bundesflagge, die Einführung einer anteiligen Nachzahlungspflicht bei nicht erfüllter Ausbildungspflicht sowie eine strengere strafrechtliche Ahndung von Verstößen gegen die Flaggenführungspflicht. Ausführlich wird auf die sprachliche Konsistenz bei der Formulierung der Flaggenführungsrechte, die Ausgestaltung des § 6 FlRG zur Führung anderer Nationalflaggen und die Definition des Begriffs 'Betrieb des Schiffs im internationalen Verkehr' eingegangen. Der Verein spricht sich dafür aus, die steuerrechtliche Definition des internationalen Verkehrs (§ 5a Einkommensteuergesetz) auch für das Flaggenrecht beizubehalten und warnt vor einer abweichenden Definition im Flaggenrechtsänderungsgesetz. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Bedeutung einer einheitlichen und konsistenten Gesetzessprache, 2) die steuerrechtliche Definition des internationalen Verkehrs als Grundlage für das Flaggenrecht, 3) die praktische Relevanz der Änderungen für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Handelsflotte.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 09.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die mit dem Entwurf vorgesehene digitale Ausgestaltung der Schiffsregistereinsicht ist ein zeitgemäßer und sinnvoller Schritt zur Modernisierung des Registerwesens. Den geplanten Wegfall einzelner Beglaubigungserfordernisse in der Flaggenrechtsverordnung lehnen wir jedoch ab, da dies die Rechts- und Verfahrenssicherheit erheblich beeinträchtigen würde.“
Der Deutsche Notarverein bewertet den Referentenentwurf zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften differenziert. Besonders begrüßt wird die Einführung einer digitalen Einsicht in das Schiffsregister, die als zeitgemäß und praktikabel angesehen wird. Die Stellungnahme hebt hervor, dass durch die Digitalisierung eine schnellere und rechtssichere Vorprüfung der Registerlage ermöglicht wird, was insbesondere für notarielle Tätigkeiten wie Beurkundungen und Registeranmeldungen von Vorteil ist. Schutzmechanismen wie Einzelabruf, Protokollierung und Beschränkung auf den Informationszweck werden als ausgewogen zwischen Transparenz und Datenschutz bewertet. Kritisch sieht der Notarverein hingegen den geplanten Wegfall der öffentlichen Beglaubigung bei Zustimmungserklärungen zum Flaggenwechsel in der Flaggenrechtsverordnung. Die Beglaubigung dient der sicheren Identifikation des Eigentümers und der Vermeidung von Missbrauch. Ihr Wegfall würde laut Stellungnahme die Rechts- und Verfahrenssicherheit schwächen und könnte zu mehr Verwaltungsaufwand führen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Vorteile und datenschutzrechtlichen Aspekte der digitalen Schiffsregistereinsicht, 2) Die Bedeutung und Funktion der öffentlichen Beglaubigung im Flaggenrechtsverfahren, 3) Die Option eines zentralen, länderübergreifenden Abrufsystems für das Schiffsregister.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 09.10.2025
Lobbyregister-Nr.: R000616 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Zum jetzigen Zeitpunkt haben wir zum Gesetzentwurf keine Anmerkungen.“
Die Öffentliche Auftragsverwaltung, vertreten durch den Deutschen Segler-Verband (DSV), nimmt zum Gesetzentwurf zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften Stellung. In ihrer Rückmeldung teilt die Organisation mit, dass sie zum aktuellen Zeitpunkt keine Anmerkungen oder Einwände hat. Es werden keine spezifischen Aspekte hervorgehoben oder ausführlich thematisiert, da keine inhaltliche Stellungnahme erfolgt.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Für die Wasserwacht des DRK ergeben sich durch die mitgeteilten Änderungen kein Handlungsbedarf.“
Die Stellungnahme des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), Fachbereich Wasserwacht, bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Änderung von Vorschriften im Bereich Flaggenrecht, Schiffsregister und Seefischereirecht. Das DRK teilt mit, dass die geplanten Änderungen für die Wasserwacht keine Auswirkungen haben und daher kein Handlungsbedarf besteht. Besonders hervorgehoben wird die Prüfung durch das Fachteam Bootsdienst, die Feststellung des fehlenden Handlungsbedarfs sowie der Wunsch nach weiterer Informationsweitergabe durch das Ministerium.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 15.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Zusammenfassend wird das Vorhaben als Beitrag zu einem digitaleren, verständlicheren und bürokratieärmeren Staat begrüßt.“
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) bewertet den Gesetzentwurf zur Änderung von Vorschriften im Bereich Flaggenrecht, Schiffsregister und Seefischereirecht grundsätzlich positiv. Sie hebt hervor, dass insbesondere die Einführung der elektronischen Einsichtnahme in das Schiffsregister mehr Transparenz und weniger bürokratische Hürden schafft, wobei jedoch der Datenschutz beachtet werden muss. Die GdP begrüßt die Digitalisierung und Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, was auch die polizeiliche Arbeit erleichtert. Zudem wird die Schaffung klarerer Zuständigkeiten im Flaggenrechtsgesetz und die Sicherung der bisherigen Verwaltungspraxis im Seefischereirecht als positiv bewertet. Besonders ausführlich thematisiert werden die Aspekte Transparenz und Datenschutz bei der elektronischen Einsichtnahme, die Digitalisierung und Entbürokratisierung der Verwaltung sowie die Rechtssicherheit durch klarere Zuständigkeiten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 09.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die derzeit vorgesehenen Änderungen bedeuten in der Praxis insbesondere ein Risiko im Hinblick auf Leasing-Strukturen, die für den hiesigen Standort längst von großer Bedeutung sind. Erklärtes Ziel der aktuellen Bemühungen der Bundesregierung ist es aber – und sollte es daher auch hier sein –, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Standortes im internationalen Wettbewerb zu stärken und diese nicht zu schwächen.“
Der Verband Deutscher Reeder e.V. (VDR) nimmt zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften Stellung. Der VDR begrüßt grundsätzlich die Modernisierung und Vereinfachung des deutschen Flaggenrechts sowie die Bemühungen um Bürokratieabbau und Digitalisierung, insbesondere die elektronische Einsicht in Schiffsregister. Besonders hervorgehoben werden: (1) Kritik an neuen, zusätzlichen Anforderungen an EU-Gesellschaften als Schiffseigentümer, die als Standortnachteil und Hemmnis für internationale Investitionen gesehen werden; (2) Bedenken gegen eine eigenständige Definition des Begriffs 'internationaler Verkehr' im Flaggenrecht, da dies zu Abweichungen vom Steuerrecht führen und Rechtsunsicherheiten schaffen könnte; (3) Ablehnung einer geplanten Frist von zehn Werktagen für Ausflaggungsanträge, da diese als praxisfern und nicht erforderlich angesehen wird. Der VDR macht zudem zahlreiche Detailvorschläge zur Präzisierung und Optimierung einzelner Regelungen, etwa zur Rolle der 'beauftragten Person', zur Ausgestaltung der Ablösebeträge bei Ausflaggung und zur Wahrung der Unabhängigkeit der Stiftung Schifffahrtsstandort Deutschland. Insgesamt wird betont, dass Änderungen die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Schifffahrtsstandorts nicht beeinträchtigen dürfen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 15.10.2025
Lobbyregister-Nr.: R002761 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Auch wenn wir das mit dem Entwurf verfolgte Ziel einer Verschlankung und Vereinfachung der einschlägigen Regelwerke sowie Verwaltungsverfahren ausdrücklich begrüßen, haben wir doch Zweifel, ob das mit dem vorliegenden Ansatz vollständig gelungen ist.“
Der Zentralverband Deutscher Schiffsmakler e. V. (ZVDS) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, die relevanten Regelwerke und Verwaltungsverfahren im Bereich Flaggenrecht, Schiffsregister und Seefischereirecht zu vereinfachen und zu verschlanken. Allerdings äußert der Verband Zweifel daran, dass dies mit dem vorliegenden Entwurf vollständig erreicht wird. Besonders kritisch wird die neue Regelung in § 20 Absatz 5 der FIRV (Flaggenrechts- und Internationales Registerverfahrensverordnung) gesehen, nach der ein Antrag auf Ausflaggung zehn Werktage vor der geplanten Ausflaggung gestellt werden muss. Der Verband hält diese Frist im Zeitalter digitaler Verwaltungsprozesse und moderner 24/7-Infrastrukturen für nicht mehr zeitgemäß. Der ZVDS fordert daher eine Überprüfung und Anpassung dieser Vorgabe sowie eine generelle Modernisierung und Beschleunigung interner Verwaltungsprozesse. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) die Kritik an der 10-Tage-Frist für Ausflaggungsanträge, (2) die Notwendigkeit digitaler und effizienter Verwaltungsverfahren, (3) der grundsätzliche Zuspruch zur Zielrichtung des Gesetzentwurfs.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 14.10.2025
Lobbyregister-Nr.: R004386 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Eingang im Bundestag: | 02.02.2026 |
| Drucksache: | 21/3948 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 779/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 19.12.2025 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |