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Abkommen mit den Niederlanden zu Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zu dem Abkommen vom 27. August 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Erschließung von grenzüberschreitenden Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:15.01.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/3491 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Abkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden über die Erschließung grenzüberschreitender Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee (insbesondere das N05-A-Feld) innerstaatlich in Kraft zu setzen. Das Abkommen regelt vor allem die technische Zusammenarbeit, die Aufteilung der Gasvorkommen, die Erhebung von Förderabgaben und die Kooperation der Bergbehörden beider Länder. Es betrifft nicht die Genehmigung des Förderprojekts selbst. Die federführende Zuständigkeit liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 
 
Hintergrund:  
Im Text wird erläutert, dass Deutschland und die Niederlande seit Jahrzehnten im Bereich der sicheren und umweltverträglichen Erdgasversorgung zusammenarbeiten. Das Abkommen vom 27. August 2025 vertieft diese Zusammenarbeit speziell für grenzüberschreitende Lagerstätten in der Nordsee. Die Förderung ist an die Nachfrage in beiden Ländern gekoppelt und erfolgt nur bei Bedarf. Die innerstaatlichen Genehmigungsverfahren und Umweltstandards bleiben unberührt. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für Unternehmen wird der zusätzliche Aufwand als gering eingeschätzt, da die notwendigen Berechnungen und Unterlagen ohnehin im Rahmen der Genehmigung erforderlich sind. Die Verwaltung (insbesondere das Land Niedersachsen) hat durch das Abkommen selbst einen gewissen Aufwand, insbesondere bei der Berechnung der Aufteilung der Lagerstätte, aber nicht durch das Vertragsgesetz. Weitere Kosten fallen nicht an. Angaben zu erwarteten Einnahmen werden nicht gemacht. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 keine Stellungnahme beschlossen. Es wird betont, dass das Gesetz keine Genehmigung für das Förderprojekt selbst darstellt und die bestehenden nationalen Vorschriften und Umweltstandards unberührt bleiben. Angaben zur Eilbedürftigkeit sind nicht enthalten. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Das Abkommen regelt die Erschließung von Kohlenwasserstoffen in grenzüberschreitenden Lagerstätten zwischen Deutschland und den Niederlanden. 
- Die Zuständigkeit für Anlagen und Lagerstätten wird klar entlang einer festgelegten Linie zwischen den Staaten abgegrenzt: östlich gilt deutsches Recht, westlich niederländisches Recht. 
- Genehmigungen für Projekte im Anwendungsbereich des Abkommens sollen möglichst zeitgleich von beiden Staaten erteilt werden; Änderungen bedürfen vorheriger Abstimmung und dürfen die Interessen der anderen Partei nicht erheblich beeinträchtigen. 
- Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltanforderungen richten sich nach dem Recht der genehmigenden Partei; es besteht eine gegenseitige Konsultations- und Informationspflicht sowie ein Recht auf Zugang zu Anlagen und Informationen für Prüfer beider Seiten. 
- Im Notfall bleibt die Ausübung nationaler Befugnisse unberührt, gemeinsame Maßnahmen werden angestrebt. 
- Gewinne und Kapitalerträge aus grenzüberschreitenden Lagerstätten werden entsprechend den bestehenden Gesetzen der jeweiligen Partei besteuert. 
- Genehmigungen mit Auswirkungen auf grenzüberschreitende Projekte können verlängert oder neu erteilt werden; vor Ablauf oder Stilllegung sind die Möglichkeiten der Weiternutzung zu prüfen. 
- Die Stilllegung von Anlagen erfordert die Zustimmung der zuständigen Behörde nach Konsultation mit der anderen Partei. 
- Die Erschließung grenzüberschreitender Lagerstätten erfolgt grundsätzlich gemeinsam ("im Verbund"); dazu müssen Lizenznehmer eine Lizenzvereinbarung abschließen, die von beiden Behörden genehmigt wird. 
- Die Lizenzvereinbarung muss die Lagerstätte festlegen und Vorschläge zur Ermittlung und Aufteilung der Vorkommen enthalten; bei Uneinigkeit wird ein gemeinsamer Sachverständiger eingesetzt. 
- Weitere Lizenzgebiete oder bisher nicht lizenzierte Gebiete können nachträglich in die Vereinbarung einbezogen werden, sofern beide Parteien zustimmen. 
- Die Lizenznehmer ernennen einen Betreiber für das Verbundsgebiet, dessen Ernennung und Änderungen der Zustimmung der Behörden bedürfen. 
- Der Betreiber muss einen Entwicklungsplan für die Erschließung und den Abtransport der Kohlenwasserstoffe vorlegen und Änderungen genehmigen lassen. 
- Der Beginn der Gewinnung setzt die Zustimmung zu Lizenzvereinbarung, Betreiber und Entwicklungsplan sowie alle weiteren Genehmigungen voraus. 
- Anlagen im Verbundsgebiet dürfen für Lagerstätten außerhalb nur genutzt werden, wenn dies keine negativen Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Erschließung hat. 
- Die Vertragsparteien stimmen den Zeitplan für die Beendigung der Gewinnung gemeinsam ab. 
- Bau und Betrieb von grenzüberschreitenden Bohrlöchern erfolgen nach Verständigung beider Parteien; Genehmigungen werden nach nationalem Recht erteilt, bei einseitiger Genehmigung ist die andere Partei zu konsultieren. 
- Streitigkeiten über das Abkommen sollen vorrangig durch Verhandlungen, ansonsten durch ein Schiedsgericht beigelegt werden. 
- Änderungen und Kündigungen des Abkommens sind jederzeit möglich; Änderungen treten nach gegenseitiger Mitteilung in Kraft. 
- Das Abkommen tritt in Kraft, wenn beide Parteien die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Voraussetzungen schriftlich bestätigt haben; eine vorläufige Anwendung ist möglich.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:12.09.2025
Datum Kabinettsbeschluss:22.10.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„  
Vor der Insel Borkum plant ein Unternehmen eine Gasförderung in einergrenzüberschreitenden Lagerstätte in der Nordsee. Die Genehmigung liegt beim Land Niedersachsen.  
 
Für das Vorhaben ist auch ein Unitarisierungsabkommen mit den Niederlanden nötig. Das Bundeskabinett hat am 2. Juli 2025 der Zeichnung des Abkommens zugestimmt. Es wurde am 27. August 2025 in Den Haag unterzeichnet.  
 
Für die volle Gültigkeit des Abkommens in Deutschland ist ein Vertragsgesetz nötig. Dieses „Gesetz zu dem Abkommen vom 27. August 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Erschließung von grenzüberschreitenden Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee“ ist eher technischer Natur. Es schafft eine gesetzliche Basis für Verpflichtungen aus dem Abkommen, die sich für Private ergeben und für die es bisher keine ausreichende Grundlage im deutschen Recht gibt.  
 
Die Ressortabstimmung zum Gesetz wurde am 5. September 2025 eingeleitet, die Länder- und Verbändeanhörung am 12. September 2025.  

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Keiner der Absender macht Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Es liegen keine Hinweise auf die Dauer der Beteiligungsphase vor.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf ist stark polarisiert. Während Umweltverbände den Entwurf entschieden ablehnen und erhebliche Risiken für Umwelt- und Klimaschutz sehen, befürworten Wirtschaftsverbände das Abkommen ausdrücklich und heben die Vorteile für Versorgungssicherheit und die Zusammenarbeit mit den Niederlanden hervor.

Meinungen im Detail
Ein zentrales Thema der Kritik von Umweltverbänden, insbesondere der Deutschen Umwelthilfe (DUH), ist die Aufgabe deutscher Souveränitätsrechte zugunsten eines niederländischen Unternehmens und die einseitige Bindung an Regelungen, die vor allem wirtschaftlichen Interessen dienen. Die DUH sieht eine unzureichende Berücksichtigung deutscher Interessen im Natur- und Klimaschutz und warnt vor erheblichen Gefahren für das UNESCO-Weltnaturerbe Wattenmeer sowie andere empfindliche Ökosysteme. Besonders kritisch bewertet die DUH die Erleichterung der Anwendung der CCS-Technologie, die Einschränkung deutscher Genehmigungsbefugnisse und die Bevorzugung wirtschaftlicher Interessen gegenüber Umwelt- und Klimaschutz. Die DUH hebt zudem problematische Regelungen zu Genehmigungen, Messsystemen und Streitbeilegungen hervor, die die Position deutscher Behörden schwächen.

Demgegenüber begrüßt der Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG) den Gesetzentwurf ausdrücklich. Der Verband betont die Fortsetzung der bewährten deutsch-niederländischen Zusammenarbeit und sieht durch das Abkommen eine Stärkung der Versorgungssicherheit. Aus Sicht des BVEG bietet die heimische europäische Förderung von Erdgas einen Umweltvorteil gegenüber LNG-Importen, da die Emissionen bei Pipelinegas niedriger seien. Der Verband schätzt den zusätzlichen bürokratischen Aufwand für Unternehmen als gering ein und sieht das Abkommen als positives Gegenbeispiel zu jüngsten Gesetzesinitiativen, die die Förderung von Bodenschätzen in Meeresschutzgebieten einschränken wollen. Die positiven Aspekte werden vor allem von Wirtschaftsverbänden hervorgehoben, während Umweltverbände die genannten Risiken und Nachteile betonen.

👍 Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG)

„Die Umsetzung des Abkommens ist ein Element der Sicherung der Gasversorgung für Deutschland und die Niederlande und trägt durch Vermeidung alternativ erforderlicher LNG-Importe auch zum Umweltschutz bei.“

Der Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG) begrüßt den Gesetzentwurf zum Abkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden über die Erschließung grenzüberschreitender Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee ausdrücklich. Der Verband hebt hervor, dass das Abkommen die bewährte Zusammenarbeit beider Länder im Bereich der sicheren und umweltverträglichen Gasversorgung fortsetzt und die Versorgungssicherheit stärkt. Besonders betont wird, dass die heimische europäische Förderung von Erdgas im Vergleich zu Importen von Flüssigerdgas (LNG) einen Umweltvorteil bietet, da die Emissionen bei Pipelinegas niedriger sind. Der BVEG sieht den durch das Abkommen entstehenden bürokratischen Aufwand für die Wirtschaft als gering an. Außerdem wird das Abkommen als positives Gegenbeispiel zu jüngsten deutschen Gesetzesinitiativen gesehen, die die Förderung von Bodenschätzen in Meeresschutzgebieten einschränken wollen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Stärkung der Versorgungssicherheit und die Fortsetzung der deutsch-niederländischen Zusammenarbeit, 2) der Umweltvorteil durch geringere Emissionen im Vergleich zu LNG-Importen, 3) die Einschätzung, dass der zusätzliche bürokratische Aufwand für Unternehmen gering bleibt.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 19.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R001164 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 152508741853-07 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Deutsche Umwelthilfe e.V.

„Deutschland gibt mit dem vorliegenden Abkommen faktisch einseitig Souveränitätsrechte auf, um einem niederländischen Unternehmen die Ausbeutung deutscher Gasfelder zu ermöglichen.“

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) lehnt den Gesetzentwurf zum Abkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden über die Erschließung grenzüberschreitender Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee entschieden ab. Die DUH kritisiert, dass Deutschland durch das Abkommen wesentliche Souveränitätsrechte aufgibt und sich einseitig an Regelungen bindet, die vor allem einem niederländischen Unternehmen (ONE-Dyas) zugutekommen. Deutsche Interessen, insbesondere im Natur- und Klimaschutz, würden nicht ausreichend berücksichtigt. Die DUH sieht Gefahren für das UNESCO-Weltnaturerbe Wattenmeer und andere empfindliche Ökosysteme. Das Abkommen erleichtert zudem die Anwendung der umstrittenen CCS-Technologie (Carbon Capture and Storage), schränkt die deutschen Genehmigungsbefugnisse ein und bevorzugt wirtschaftliche Interessen gegenüber Umwelt- und Klimaschutz. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die einseitige Einschränkung deutscher Souveränität und die Vorteile für niederländische Unternehmen, (2) die Missachtung von Umwelt- und Klimaschutzstandards, insbesondere im Hinblick auf das Wattenmeer und die Förderung fossiler Energien, sowie (3) die problematischen Regelungen zu Genehmigungen, Messsystemen und Streitbeilegungen, die deutsche Behörden schwächen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Umweltinstitut München - Verein zur Erforschung und Verminderung der Umweltbelastung e.V. | 03.12.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Unitarisierungsabkommen betrifft die bilaterale Zusammenarbeit beigrenzüberschreitenden Gaslagerstätten in der Nordsee und soll unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden, obwohl es massive umwelt- und klimapolitische Tragweite hat.

Lobbyregister-Nr.: R002226 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66316

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:06.01.2026
Erste Beratung:15.01.2026
Drucksache:21/3491 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:650/25
Eingang im Bundesrat:07.11.2025
Erster Durchgang:29.12.2025
Status Bundesrat:Beraten