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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Straffreiheit für Fahren ohne Fahrschein

Das Gesetz wurde in 1. Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Der nächste Schritt ist die Abstimmung in 2. und 3. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Straffreiheit für Fahren ohne Fahrschein
Initiator:Die Linke
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:13.11.2025
Drucksache:21/1757 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die vollständige Streichung des § 265a StGB, sodass das Fahren ohne Fahrschein („Schwarzfahren“) und andere Leistungserschleichungen nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Die Lösung besteht darin, diese Verhaltensweisen nicht mehr als Straftat zu behandeln, sondern sie den Verkehrsunternehmen zur zivilrechtlichen Verfolgung zu überlassen. Der Entwurf stammt von der Fraktion Die Linke und einzelnen Abgeordneten, nicht von der Bundesregierung; ein federführendes Ministerium ist daher nicht benannt. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf schildert ausführlich die Vorgeschichte: Das Fahren ohne Fahrschein wird aktuell als Straftat verfolgt, was zu Freiheits- und Geldstrafen führen kann, insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit zu Ersatzfreiheitsstrafen. Dies betrifft häufig arme, hilfsbedürftige und obdachlose Menschen. Die Strafandrohung wird als unverhältnismäßig angesehen, weil kein erheblicher gesellschaftlicher Schaden entsteht und die Verkehrsunternehmen bereits ein erhöhtes Beförderungsentgelt erheben. Es wird auf gescheiterte frühere Gesetzesinitiativen und auf die Belastung von Polizei und Justiz hingewiesen. Initiativen wie der „Freiheitsfonds“ haben bereits Menschen aus der Haft freigekauft und dem Staat Kosten erspart. Es wird zudem auf die geringe Abschreckungswirkung und die soziale Problematik der aktuellen Regelung eingegangen. 
 
Kosten:  
Eine genaue Prognose der Kosten oder Einsparungen ist laut Entwurf nicht möglich. Es wird jedoch erwartet, dass durch die Entlastung von Justiz und Gerichten die öffentlichen Haushalte (Bund und Länder) „nicht unerheblich entlastet“ werden. Konkrete Zahlen zu erwarteten Einnahmen oder Ausgaben werden nicht genannt, aber es wird beispielhaft erwähnt, dass die Kosten für Ersatzfreiheitsstrafen bundesweit über 200 Millionen Euro pro Jahr betragen. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf betont die Entlastung von Polizei und Justiz sowie die Vermeidung einer Doppelbestrafung (staatliche Strafe plus erhöhtes Beförderungsentgelt). Es wird auf die geringe Relevanz der übrigen Tatbestände des § 265a StGB und die Übereinstimmung mit dem Ziel der Koalitionsparteien verwiesen, überflüssige Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch zu entfernen. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich erwähnt, aber die soziale Dringlichkeit wird durch die Schilderung der Betroffenheit armer und hilfsbedürftiger Menschen unterstrichen. 
 
Maßnahmen:  
- Streichung des § 265a StGB, wodurch das Fahren ohne Fahrschein im öffentlichen Verkehr und die anderen in dieser Vorschrift genannten Handlungen nicht mehr strafbar sind 
- Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:22.09.2025
Erste Beratung:13.11.2025
Drucksache:21/1757 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

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AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz03.12.2025Anhörungsbeschluss