Gesetz zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Im Bundestag eingegangen (1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche) |
| Letzte Änderung: | 12.08.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/7558 (PDF-Download) |
| Synopse: | vorhanden (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
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Basisinformationen:
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zielt auf eine umfassende Reform und Modernisierung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Ziel ist es, die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen – insbesondere mit EU-Mitgliedstaaten und internationalen Einrichtungen – effektiver, systematischer und anwendungsfreundlicher zu gestalten. Gleichzeitig sollen die Rechte betroffener Personen gestärkt werden. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Entwurf reagiert auf die zunehmende Bedeutung der internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit, neue unionsrechtliche Vorgaben, Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sowie auf Kritikpunkte der Europäischen Kommission im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren. Das bisherige IRG ist durch zahlreiche Einzeländerungen unübersichtlich geworden. Die Reform wurde auch von Ländern, Wissenschaft und Anwaltschaft gefordert. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat die Grundlagen für den Entwurf erarbeitet. Der Entwurf steht zudem im Kontext der UN-Agenda 2030 (Nachhaltigkeitsziel 16: Zugang zur Justiz und leistungsfähige Institutionen).
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen ab 2027 jährliche Mehrkosten von ca. 242.000 Euro (Bundesgerichtshof und Generalbundesanwalt) sowie ca. 107.000 Euro für das Bundesamt für Justiz. Die Länder werden mit jährlich ca. 1,03 Mio. Euro (588.000 Euro für Oberlandesgerichte, 441.000 Euro für Generalstaatsanwaltschaften) belastet. Zusätzliche Kosten können durch Dolmetscher und Wachtmeisterdienste entstehen, sind aber nicht genau bezifferbar. Für Bürgerinnen, Bürger und die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung ist der Mehraufwand geringfügig.
Inkrafttreten:
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten im Text. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf ist nicht befristet, da es sich um eine Daueraufgabe handelt. Eine umfassende Evaluierung ist nicht vorgesehen, aber nach drei Jahren soll die praktische Verteilung der Zuständigkeiten überprüft werden. Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar und dient der Umsetzung zahlreicher EU-Richtlinien und -Verordnungen. Die Reform ist besonders bedeutsam, um Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden und die internationale Strafrechtshilfe zukunftsfest zu machen. Sie ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig bezeichnet, aber angesichts der unionsrechtlichen Vorgaben und laufender Vertragsverletzungsverfahren besteht faktisch ein hoher Umsetzungsdruck.
Maßnahmen:
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, jeweils stichpunktartig zusammengefasst:
1. Neustrukturierung und Erweiterung des Anwendungsbereichs der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
- Der Begriff der Rechtshilfe wird umfassender und offener gefasst, um neben der klassischen Zusammenarbeit mit Drittstaaten auch die Kooperation mit EU-Mitgliedstaaten und internationalen Einrichtungen (z.B. internationale Strafgerichtshöfe) systematisch zu regeln. Es werden verschiedene Ebenen der Zusammenarbeit unterschieden und eigene Regelungsteile für Drittstaaten, EU-Mitgliedstaaten, Schengen-assoziierte Staaten und internationale Einrichtungen geschaffen.
2. Stärkung der Rechte betroffener Personen im Rechtshilfeverfahren
- Die Verfahrensrechte von betroffenen Personen werden deutlich ausgebaut und systematisch geregelt, insbesondere das Recht auf Rechtsbeistand, auf Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen, Akteneinsicht und Anhörung. Die notwendige Rechtsbeistandschaft wird auf weitere Verfahrensarten ausgeweitet, und die Belehrungspflichten werden klarer und umfassender ausgestaltet.
3. Einführung und Ausbau der elektronischen Aktenführung und des elektronischen Rechtsverkehrs
- Die elektronische Aktenführung und der elektronische Rechtsverkehr werden umfassend geregelt und an die aktuellen technischen und rechtlichen Standards angepasst. Es gibt detaillierte Vorgaben zur Einführung, Führung, Übertragung und Aufbewahrung elektronischer Akten sowie zur Einreichung und Erstellung elektronischer Dokumente.
4. Systematische Regelung des Datenschutzes und der Datenübermittlung im Rechtshilfeverkehr
- Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten werden in den allgemeinen Teil überführt und an die aktuellen europäischen Vorgaben angepasst. Es werden detaillierte Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten für die übermittelnden Stellen festgelegt, und die Voraussetzungen für die Übermittlung und Verwendung personenbezogener Daten werden klar geregelt.
5. Vereinheitlichung und Stärkung des Rechtsschutzes im Rechtshilfeverfahren
- Es wird ein einheitliches und effektives System gerichtlicher und außergerichtlicher Rechtsbehelfe geschaffen, das sowohl die Zulässigkeits- als auch die Bewilligungsentscheidungen umfasst. Die betroffenen Personen erhalten umfassende Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere auch gegen Bewilligungsentscheidungen und im Bereich der sonstigen Rechtshilfe.
6. Überarbeitung des Rechtshilfeverkehrs mit Drittstaaten
- Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten wird grundlegend neu strukturiert, insbesondere durch die Trennung von Zulässigkeits-, Bewilligungs- und Vornahmeebene. Es werden klare und systematische Ablehnungsgründe (z.B. politische Verfolgung, Todesstrafe, Doppelbestrafungsverbot, Ordre public) sowie Verfahren zur Einholung und Bewertung von Zusicherungen und Bedingungen eingeführt.
7. Umfassende Reform des Auslieferungsverfahrens
- Das Auslieferungsverfahren wird grundlegend reformiert, u.a. durch die Einführung eines ausdrücklichen Rechtsbehelfs gegen die Zulässigkeitsentscheidung, die Stärkung der mündlichen Anhörung vor dem Oberlandesgericht, die Klarstellung und Erweiterung der Rechte der verfolgten Person im Haftverfahren und die Anpassung der Zuständigkeitsregelungen.
8. Neuordnung der Zusammenarbeit mit EU-Mitgliedstaaten und Umsetzung von EU-Rechtsakten
- Der Rechtshilfeverkehr mit EU-Mitgliedstaaten wird in einem eigenen Teil geregelt und auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ausgerichtet. Die wichtigsten EU-Instrumente (z.B. Europäischer Haftbefehl, Europäische Ermittlungsanordnung, Rahmenbeschlüsse zu Geldsanktionen, Freiheitsstrafen, Bewährungsüberwachung) werden umfassend umgesetzt und die jeweiligen Verfahren, Ablehnungsgründe und Rechtsschutzmöglichkeiten detailliert geregelt.
9. Einführung und Regelung der Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen
- Es wird ein eigener Teil für die Zusammenarbeit mit internationalen und internationalisierten Gerichtshöfen, deren Nachfolgeorganisationen sowie zwischen- und überstaatlichen Beweiserhebungsmechanismen geschaffen. Die entsprechenden Formen der Rechtshilfe (einschließlich Überstellung, Durchlieferung, Vollstreckungshilfe) werden ermöglicht, ohne weitergehende Privilegien als im Drittstaatenverkehr.
10. Detaillierte Regelungen zur polizeilichen Rechtshilfe und zum Informationsaustausch
- Die polizeiliche Rechtshilfe wird erstmals umfassend gesetzlich geregelt, einschließlich der Zusammenarbeit der Polizei-, Finanz- und Zollbehörden im vertraglosen Verkehr. Es werden Standardmaßnahmen, Zuständigkeiten, Ablehnungsgründe, Verwendungsbeschränkungen und der Austausch von Informationen (auch ohne Ersuchen) systematisch festgelegt und an die aktuellen europäischen Vorgaben angepasst.
Diese Maßnahmen bilden die Kernpunkte der Reform und betreffen sowohl die Struktur, die Verfahren als auch die Rechte der Beteiligten im internationalen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen.
Stellungnahmen:
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des sehr umfangreichen und detaillierten Gesetzentwurfs zur Reform des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG):
1. Allgemeines Ziel und Struktur
- Das IRG wird umfassend neu strukturiert und modernisiert, um die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen effizienter, transparenter und grundrechtskonformer zu gestalten.
- Das Gesetz gliedert sich künftig in mehrere Teile: Allgemeine Vorschriften, Rechtshilfe mit Drittstaaten, Rechtshilfe mit EU-Mitgliedstaaten, Schengen-assoziierte Staaten und internationale Einrichtungen.
- Die Reform reagiert auf neue Anforderungen durch EU-Recht, internationale Entwicklungen und die Digitalisierung der Justiz.
2. Erweiterter Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Der Begriff der Rechtshilfe wird weiter gefasst und umfasst nun ausdrücklich auch die Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen und die Unterstützung von Vorermittlungen.
- Es werden zahlreiche Begriffe legaldefiniert, um Klarheit zu schaffen, z.B. Auslieferung, Überstellung, Durchlieferung, Mitgliedstaaten, Drittstaaten, betroffene Person, verfolgte Person, verurteilte Person, Dritte.
3. Rechte der Betroffenen und Rechtsschutz
- Die Rechte der betroffenen Personen im Rechtshilfeverfahren werden gestärkt und systematisiert, etwa durch ein Recht auf Rechtsbeistand, Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen, Akteneinsicht und Anhörung.
- Die notwendige Rechtsbeistandschaft wird ausgebaut, insbesondere bei Festnahme, schwieriger Sach- oder Rechtslage, Minderjährigkeit oder Unfähigkeit zur Wahrnehmung eigener Rechte.
- Es werden neue und klarere Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Rechtshilfeverfahren eingeführt, einschließlich gerichtlicher Überprüfung von Bewilligungsentscheidungen und Zulässigkeitsentscheidungen.
4. Digitalisierung und Verfahrensmodernisierung
- Die elektronische Aktenführung und der elektronische Rechtsverkehr werden umfassend geregelt und an den Stand der Technik sowie an die StPO angepasst.
- Die Kommunikation mit ausländischen Behörden kann künftig weitgehend elektronisch erfolgen, wobei technische und datenschutzrechtliche Anforderungen berücksichtigt werden.
5. Datenschutz und Datenübermittlung
- Die datenschutzrechtlichen Regelungen werden an die EU-Richtlinie 2016/680 angepasst und in den allgemeinen Teil des Gesetzes überführt.
- Es gibt detaillierte Vorgaben für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten, EU-Mitgliedstaaten und internationale Einrichtungen, einschließlich Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten.
6. Rechtshilfe mit Drittstaaten
- Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten wird systematisiert und stärker an den Schutz individueller Rechte gebunden.
- Zulässigkeits- und Ablehnungsgründe werden klar geregelt, z.B. bei drohender Todesstrafe, politischer oder diskriminierender Verfolgung, Mehrfachverfolgungsverbot (ne bis in idem), Ordre public, fehlender beiderseitiger Strafbarkeit, fehlender Strafmündigkeit.
- Das Bewilligungsverfahren wird vereinheitlicht, die Beteiligung der betroffenen Person und der Rechtsschutz werden verbessert.
7. Rechtshilfe mit EU-Mitgliedstaaten
- Die Zusammenarbeit mit EU-Staaten folgt dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und ist unionsrechtlich determiniert.
- Das Bewilligungsverfahren entfällt, stattdessen gibt es ein einstufiges Verfahren mit klaren Zuständigkeiten.
- Die Ablehnungsgründe sind unionsrechtlich abschließend geregelt; der europäische Ordre public wird ausdrücklich verankert.
- Spezielle Regelungen gibt es für den Europäischen Haftbefehl, die Europäische Ermittlungsanordnung, die Vollstreckung von Geldsanktionen, Bewährungsentscheidungen, Einziehung und Sicherstellung von Vermögenswerten.
8. Rechtshilfe mit Schengen-assoziierten Staaten und internationalen Einrichtungen
- Für Schengen-assoziierte Staaten gelten im Wesentlichen die Regelungen für EU-Staaten, soweit keine speziellen völkerrechtlichen Vereinbarungen bestehen.
- Die Zusammenarbeit mit internationalen und internationalisierten Gerichtshöfen sowie Beweiserhebungsmechanismen wird erstmals umfassend geregelt, ohne Privilegien, aber mit Anwendung der allgemeinen Regeln und Schutzmechanismen.
9. Verfahren und Zuständigkeiten
- Die örtliche und sachliche Zuständigkeit wird klarer geregelt und auf die jeweils sachnächste Behörde konzentriert.
- Die Möglichkeit der Zuständigkeitskonzentration und Delegation auf Landesebene bleibt erhalten.
10. Kostenregelungen
- Die Kostenregelungen werden an die unterschiedlichen Anforderungen im Verkehr mit Drittstaaten und EU-Mitgliedstaaten angepasst.
11. Folgeänderungen
- Zahlreiche Folgeänderungen in anderen Gesetzen (z.B. StGB, GVG, AO, RVG) werden vorgenommen, um die neue Systematik und Begrifflichkeiten des IRG zu berücksichtigen.
Fazit:
Der Gesetzentwurf stellt eine umfassende Reform des deutschen Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen dar. Er bringt mehr Klarheit, Effizienz und Rechtsschutz für Betroffene, setzt unionsrechtliche Vorgaben um und trägt der Digitalisierung Rechnung. Die Rechte der Betroffenen werden gestärkt, Verfahren werden transparenter, und die internationale Zusammenarbeit wird an aktuelle Herausforderungen angepasst.
| Datum Referentenentwurf: | 29.09.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 13.05.2026 |
| Referentenentwurf: | Download PDF |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Um auch künftig der wachsenden Bedeutung der internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit insbesondere mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und internationalen Einrichtungen gerecht zu werden und eine effektive grenzüberschreitende Strafverfolgung sicherzustellen, ist eine inhaltliche Überarbeitung, Neustrukturierung und Modernisierung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in seiner Gesamtheit erforderlich. Korrespondierend hierzu sollen die subjektiven Rechte des Einzelnen stärker in den Blickpunkt genommen werden, um dem modernen rechtshilferechtlichen Verständnis nach dem Grundsatz der Mehrdimensionalität Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist eine Anpassung des IRG auch zur Umsetzung neuer unionsrechtlicher Rechtsakte zur Zusammenarbeit in Strafsachen und zur Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesverfassungsgerichts erforderlich. Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich aus den im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission geltend gemachten Kritikpunkten, insbesondere mit Blick auf das Auslieferungsrecht beziehungsweise die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle.
Kernziele dieses Entwurfs eines Ablösungsgesetzes für das IRG sind damit die Vereinfachung und Systematisierung des Gesetzesaufbaus, eine angemessene Regelung der subjektiven Rechte des Betroffenen, insbesondere durch Vereinfachung und Vervollständigung der Rechtsschutzmöglichkeiten sowie, soweit erforderlich, Anpassungen an den Stand der europarechtlichen Rechtsetzung, an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverfassungsgerichtes und Anpassungen, die im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren erforderlich werden.
Dieser Gesetzentwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 beitragen, „allen Menschen Zugang zur Justiz zu ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Wie oben unter I. erläutert, hat die in den Jahren 2021 bis 2023 tätige BundLänderArbeits-
gruppe bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des BMJV, der Justiz, der Landesjus-
tizverwaltungen, des BfJ, des BKA, der Wissenschaft sowie der Anwaltschaft wichtige Grundlagen f ür eine Reform des IRG erarbeitet, die auch Ausgangspunkt für die Erarbei-
tung dieses Entwurfs gewesen und im weiteren Verlauf mehrfach überarbeitet, angepasst und ergänzt worden sind. Eine genaue und individuelle Zuordnung der in dem nun vorlie-
genden Gesam tentwurf enthaltenen Regelungen zu den Arbeiten der BundLänderArbeits-
gruppe ist nicht möglich.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Keiner der Absender macht Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Auch das Datum der jeweiligen Stellungnahmen ist nicht explizit als Eingangsdatum genannt. Daher ist keine genaue Berechnung der Dauer der Beteiligungsphase möglich und es wird von einem angemessenen Zeitraum ausgegangen.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf zur Neuregelung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) ist insgesamt überwiegend positiv, insbesondere hinsichtlich der angestrebten Modernisierung, Vereinfachung und Systematisierung des Rechtsrahmens. Die Umsetzung europäischer Vorgaben und die Stärkung des Rechtsschutzes werden begrüßt. Allerdings gibt es deutliche Kritik an einzelnen Regelungen, insbesondere bezüglich der Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene, der Ausgestaltung von Anhörungen und Rechtsbehelfen sowie der praktischen Auswirkungen auf die Justiz und Ermittlungsbehörden.
Meinungen im Detail
Rechtsschutz und Verfahrensrechte: Sowohl der Deutsche Anwaltverein (DAV) als auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) kritisieren, dass die Reform zentrale Ziele wie die Schaffung eines effektiven Rechtsschutzes für Betroffene nicht ausreichend erreicht. Beide Organisationen bemängeln die weiterhin eingeschränkten Rechtsbehelfe gegen Auslieferungsentscheidungen und die kurzen Fristen zur Begründung von Rechtsmitteln. Die Beschränkung auf nur eine mündliche Anhörung im Auslieferungsverfahren wird als nicht sachgerecht angesehen. Die BRAK fordert eine Stärkung des Anspruchs auf persönliche Anhörung und eine restriktive Handhabung von Video-Anhörungen. Die Kritik an den Rechtsschutzmöglichkeiten wird insbesondere von den anwaltlichen Organisationen (DAV, BRAK) getragen.
Praktische Auswirkungen und Belastung der Justiz: Der Deutsche Richterbund (DRB) begrüßt die Systematisierung und Vereinfachung des IRG, sieht aber die geplante Ausweitung von Anhörungs-, Informations- und Rechtsschutzmöglichkeiten kritisch, da diese zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz führen könnten. Der DRB thematisiert zudem die Privilegierung von Betroffenen internationaler Ermittlungsmaßnahmen gegenüber rein nationalen Fällen und die Möglichkeiten der Bild- und Tonübertragung bei Anhörungen. Die fehlende Reform der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft wird bedauert.
Polizeiliche und praktische Ermittlungsaspekte: Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt die Modernisierung und bessere Strukturierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Sie betont die Bedeutung klarer rechtlicher Rahmenbedingungen für die Bekämpfung organisierter Kriminalität und fordert, dass Datenschutzvorgaben nicht zu einer Behinderung effektiver Ermittlungen führen dürfen. Die GdP spricht sich für eine bessere digitale Ausstattung und mehr Personal aus und bewertet die Regelungen zum Datenaustausch, zur Vermeidung von Doppelbestrafung und zur Rechtshilfe im vertragslosen Verkehr mit Drittstaaten positiv. Kritisch sieht die GdP, dass die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft nach europäischen Maßstäben nicht vollständig umgesetzt wird.
Umsetzung europäischer Vorgaben: Die Umsetzung aktueller europäischer Rechtsprechung und Rechtsinstrumente wird von allen Seiten als notwendig und positiv bewertet. Die Auswirkungen auf die Rechte der Betroffenen und die praktische Handhabung werden jedoch unterschiedlich eingeschätzt: Während die Anwaltsverbände Nachbesserungsbedarf beim Rechtsschutz sehen, betonen Richterbund und Polizei die Notwendigkeit praktikabler und effizienter Verfahren.
„Das im nun vorgelegten Referentenentwurf gewählte Rechtsschutz-System verdient diesen Namen aufgrund der gegenüber dem vorausgegangenen Entwurf nochmals vorgenommenen Beschränkungen nicht mehr und steht daher im Zentrum der Kritik der Bundesrechtsanwaltskammer.“
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Neuregelung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Sie begrüßt die grundlegende Überarbeitung und Modernisierung des IRG, insbesondere die bessere Systematisierung und Anpassung an europäische Vorgaben. Allerdings kritisiert die BRAK, dass zentrale Ziele wie die Schaffung eines effektiven Rechtsschutzes für Betroffene nicht erreicht wurden. Besonders problematisch sieht sie die stark eingeschränkten Rechtsbehelfe gegen belastende Entscheidungen, die kurzen Fristen zur Begründung von Rechtsmitteln und die Einschränkung des Anspruchs auf persönliche Anhörung vor Gericht. Die BRAK fordert, dass die Rechte der betroffenen Personen – insbesondere auf wirksamen Rechtsschutz und persönliche Anhörung – gestärkt werden. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die fehlende Möglichkeit eines echten Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen zur Auslieferung und zur Vollstreckung Europäischer Haftbefehle; 2) die zu kurzen Fristen für die Begründung von Rechtsmitteln, die die effektive Verteidigung erschweren; 3) die Einschränkung des Anspruchs auf persönliche Anhörung vor dem Oberlandesgericht, insbesondere im Zusammenhang mit Haft- und Auslieferungsverfahren. Die BRAK spricht sich zudem für eine restriktive Handhabung von Video-Anhörungen und für eine klarere Regelung bei besonders eingriffsintensiven Maßnahmen aus.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: 25412265365-88 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Versuch des Gesetzgebers, das IRG grundlegend zu reformieren, und in diesem Zuge zu vereinfachen und zu systematisieren, sowie den grenzüberschreitenden Rechtsschutz zu stärken, ist grundsätzlich begrüßenswert. Bedauernswert ist und bleibt der im Vergleich zum Strafprozess sowie auch im internationalen Vergleich leider nach wie vor mangelhafte Rechtsschutz, der im Vergleich zum vorherigen Referentenentwurf sogar noch weiter verkürzt wurde.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich die Reform des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), insbesondere die angestrebte Vereinfachung, Systematisierung und Stärkung des Rechtsschutzes im grenzüberschreitenden Strafverfahren. Positiv bewertet werden die Präzisierung des Gesetzestextes, die Umsetzung aktueller europäischer Rechtsprechung und Rechtsinstrumente sowie einzelne Verbesserungen bei Verfahrensrechten, etwa beim Recht auf Rechtsbeistand und Akteneinsicht. Kritisch sieht der DAV jedoch die weiterhin unzureichenden Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene, insbesondere das Fehlen effektiver Rechtsmittel gegen Auslieferungshaft und Auslieferungsentscheidungen. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Beschränkung auf nur eine mündliche Anhörung im Auslieferungsverfahren nicht sachgerecht ist und die Fristen für Rechtsbehelfe zu kurz bemessen sind. Auch die Ausweitung von Fristen für die Übermittlung von Auslieferungsunterlagen und die Verkürzung von Rechtsschutzmöglichkeiten werden als problematisch angesehen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausgestaltung und Beschränkung der mündlichen Anhörung im Auslieferungsverfahren, 2) Die Verkürzung und Einschränkung von Rechtsbehelfen gegen Auslieferungsentscheidungen, 3) Die Umsetzung europäischer Vorgaben und deren Auswirkungen auf die Rechte der Betroffenen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.11.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Deutsche Richterbund bewertet es weiterhin positiv, dass das Recht der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, dem in der Praxis zunehmende Bedeutung zukommt, durch das geplante Gesetz systematisiert, vereinfacht und damit praxistauglicher werden soll.“
Der Deutsche Richterbund (DRB) bewertet den aktuellen Referentenentwurf zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich positiv. Das Gesetz soll das Recht der internationalen Rechtshilfe systematisieren, vereinfachen und praxistauglicher machen, was angesichts der zunehmenden Bedeutung in der Praxis begrüßt wird. Der Entwurf greift viele Anmerkungen aus der Praxis auf, insbesondere im Hinblick auf Rechtsschutzmöglichkeiten und Verfahrensverzögerungen. Allerdings wird kritisiert, dass die geplante Ausweitung von Anhörungs- und Informationspflichten sowie Überprüfungs-, Rechtsbehelfs- und Beistandsmöglichkeiten zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz führen wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Privilegierung von Betroffenen internationaler Ermittlungsmaßnahmen gegenüber rein nationalen Fällen, 2) Die Begrenzung der Anzahl der Anhörungen im Auslieferungsverfahren, und 3) Die Möglichkeiten der Bild- und Tonübertragung bei Anhörungen. Zudem wird bedauert, dass die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft nicht reformiert wurde.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen die vorliegende Gesetzesinitiative mit dem Ziel der rechtsstaatlichen Intensivierung grenzüberschreitender und justizieller Zusammenarbeit, fordern aber zugleich, dass gesetzliche Regelungen in der Praxis nur dann wirken, wenn sie von den Mitgliedsstaaten mitgetragen, zügig umgesetzt und politisch unterstützt werden.“
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), da er eine Modernisierung und bessere Strukturierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung ermöglicht. Die GdP betont die Notwendigkeit klarer rechtlicher Rahmenbedingungen, insbesondere angesichts der Herausforderungen durch organisierte Kriminalität, Terrorismus, Menschenhandel und Cyberkriminalität. Sie fordert, dass Datenschutzvorgaben nicht zu einer Behinderung effektiver Ermittlungen führen dürfen und plädiert für eine bessere digitale Ausstattung sowie mehr Personal bei der Polizei. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Bedeutung eines praktikablen und schnellen grenzüberschreitenden Datenaustauschs, (2) die Einführung neuer Regelungen zur Vermeidung von Mehrfachverfolgung (Doppelbestrafung) und (3) die erstmalige ausdrückliche Regelung der polizeilichen Rechtshilfe im vertragslosen Verkehr mit Drittstaaten. Die GdP sieht die geplanten Änderungen als wichtigen Schritt, kritisiert aber, dass die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft nach europäischen Maßstäben nicht vollständig umgesetzt wird.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Eingang im Bundestag: | 12.08.2026 |
| Drucksache: | 21/7558 (PDF-Download) |
| Synopse: | PDF-Download |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 326/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 29.05.2026 |
| Erster Durchgang: | 10.07.2026, Stellungnahme (PDF) |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Ausschusssitzungen | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Rechtsausschuss | 24.06.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Innere Angelegenheiten | 25.06.2026 | Tagesordnung |
| Finanzausschuss | 26.06.2026 | Tagesordnung |