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Gesetz zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen

Der Entwurf ist im Bundesrat eingegangen, wurde aber noch nicht beraten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:29.05.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die umfassende Reform, Neustrukturierung und Modernisierung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), um eine effektivere, übersichtlichere und anwenderfreundlichere grenzüberschreitende Strafverfolgung zu ermöglichen. Dabei sollen insbesondere die Rechte der betroffenen Personen gestärkt, die Rechtsschutzmöglichkeiten verbessert und die Vorgaben des europäischen Rechts sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden. Der Entwurf stammt vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das federführend zuständig ist. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf reagiert auf die zunehmende Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere innerhalb der EU, und die Notwendigkeit, das IRG an neue unionsrechtliche Vorgaben und Rechtsprechung anzupassen. Das bisherige IRG ist durch zahlreiche Einzeländerungen unübersichtlich und fragmentiert geworden. Die Reform ist auch eine Reaktion auf Kritikpunkte der Europäischen Kommission im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren, insbesondere im Bereich des Auslieferungsrechts und der Vollstreckung Europäischer Haftbefehle. Die Reform wurde in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung von Justiz, Wissenschaft und Anwaltschaft vorbereitet. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen jährliche Mehrkosten von rund 242.000 Euro (ab 2027) für den Bundesgerichtshof und den Generalbundesanwalt (zusätzliche Richter- und Stellenanteile). Das Bundesamt für Justiz benötigt zusätzlich jährlich rund 107.000 Euro für Personal. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung beträgt etwa 95.000 Euro. Für die Länder werden Mehrkosten erwartet, insbesondere durch zusätzliche Anhörungen und neue Rechtsbehelfe bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die aber noch nicht genau beziffert werden können. Für Gemeinden entstehen keine Kosten. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf ist Teil der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien und -Verordnungen und dient auch der Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der UN-Agenda 2030 (Zugang zur Justiz, leistungsfähige Institutionen). Er ist nicht befristet, eine Evaluierung ist nur für einen Teilaspekt nach drei Jahren vorgesehen. Der Entwurf ist mit EU- und Völkerrecht vereinbar. Die Reform gilt als besonders dringlich, da sie auch der Abwendung weiterer Vertragsverletzungsverfahren dient und die Rechtssicherheit sowie die Effizienz der internationalen Strafrechtshilfe erhöhen soll. Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entstehen nicht. Gleichstellungspolitische, demografische oder verbraucherrelevante Auswirkungen sind nicht erkennbar. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig und verständlich zusammengefasst: 
 
- Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird erweitert: Es umfasst jetzt neben der klassischen Rechtshilfe zwischen Staaten auch die Zusammenarbeit zwischen EU-Mitgliedstaaten und mit internationalen Einrichtungen (z.B. internationalen Strafgerichtshöfen). 
 
- Die Begriffsbestimmungen werden modernisiert und vereinheitlicht, u.a. für Auslieferung, Überstellung, Übergabe, Durchlieferung, Vollstreckungshilfe, sonstige Rechtshilfe, betroffene Person, Drittstaaten, Mitgliedstaaten etc. 
 
- Die Zuständigkeiten für Rechtshilfeverfahren werden klarer geregelt und konzentriert, um effizientere Bearbeitung und Spezialisierung zu ermöglichen. 
 
- Die Rechte betroffener Personen werden gestärkt: 
- Recht auf Rechtsbeistand wird hervorgehoben und umfassend geregelt, inkl. notwendige Rechtsbeistandschaft in bestimmten Fällen (z.B. bei Haft, Minderjährigen, Überstellung an internationale Einrichtungen). 
- Belehrungspflichten über Rechte werden ausgeweitet. 
- Recht auf Dolmetscher/Übersetzungen und Akteneinsicht werden ausdrücklich geregelt. 
 
- Elektronische Aktenführung und elektronischer Rechtsverkehr werden umfassend eingeführt und an den Stand der Digitalisierung angepasst, mit flexiblen Übergangsregelungen. 
 
- Datenschutzregelungen werden vereinheitlicht und an EU-Standards angepasst, insbesondere für die Übermittlung und Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen der Rechtshilfe. 
 
- Für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (außerhalb der EU) werden die Voraussetzungen und Ablehnungsgründe für Rechtshilfeleistungen klar und systematisch geregelt, z.B.: 
- Beiderseitige Strafbarkeit/Sanktionierbarkeit als Voraussetzung für viele Maßnahmen 
- Schutz vor Auslieferung bei drohender Todesstrafe, lebenslanger Haft ohne Überprüfungsmöglichkeit, politischer oder diskriminierender Verfolgung, bei Doppelbestrafung (ne bis in idem), bei fehlender Strafmündigkeit etc. 
- Möglichkeit, Bedingungen und Zusicherungen zu verlangen (z.B. Spezialitätsschutz, menschenwürdige Haftbedingungen) 
- Stärkere Beteiligung und Anhörungsrechte für Betroffene im Bewilligungsverfahren 
 
- Für die Zusammenarbeit mit EU-Mitgliedstaaten wird der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung umgesetzt: 
- Bewilligungsverfahren entfällt, stattdessen rein justizielles Verfahren mit klaren Ablehnungsgründen (z.B. Ordre public, Grundrechte) 
- Umsetzung und Anpassung der wichtigsten EU-Instrumente (Europäischer Haftbefehl, Europäische Ermittlungsanordnung, Vollstreckung von Geldsanktionen, Bewährungsentscheidungen, Einziehung/Sicherstellung von Vermögenswerten) 
- Neue Regelungen für Rechtsbehelfe und Rechtsschutz im Rahmen der EU-Zusammenarbeit 
 
- Für die polizeiliche Rechtshilfe werden erstmals allgemeine Regelungen geschaffen, die auch Finanz- und Zollbehörden einbeziehen. 
 
- Die Zusammenarbeit mit internationalen und internationalisierten Gerichtshöfen sowie anderen internationalen Einrichtungen wird umfassend ermöglicht, ohne Privilegien, aber unter Anwendung der allgemeinen rechtshilferechtlichen Standards. 
 
- Die Übernahme und Übertragung von Strafverfolgung wird erstmals systematisch geregelt, inkl. Beteiligungsrechte für Betroffene und Opfer sowie Rechtsschutz gegen Übertragungsentscheidungen. 
 
- Die Kostenregelungen werden an die unterschiedlichen Kooperationsformen angepasst. 
 
- Zahlreiche technische und redaktionelle Anpassungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen zur Umsetzung und Vereinheitlichung des neuen Gesetzes. 
 
Zusammengefasst modernisiert und systematisiert der Gesetzentwurf das Rechtshilferecht, stärkt die Rechte der Betroffenen, passt die Verfahren an die Digitalisierung und die EU-Standards an und schafft mehr Klarheit und Effizienz in der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:29.09.2025
Datum Kabinettsbeschluss:13.05.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Um auch künftig der wachsenden Bedeutung der internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit insbesondere mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und internationalen Einrichtungen gerecht zu werden und eine effektive grenzüberschreitende Strafverfolgung sicherzustellen, ist eine inhaltliche Überarbeitung, Neustrukturierung und Modernisierung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in seiner Gesamtheit erforderlich. Korrespondierend hierzu sollen die subjektiven Rechte des Einzelnen stärker in den Blickpunkt genommen werden, um dem modernen rechtshilferechtlichen Verständnis nach dem Grundsatz der Mehrdimensionalität Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist eine Anpassung des IRG auch zur Umsetzung neuer unionsrechtlicher Rechtsakte zur Zusammenarbeit in Strafsachen und zur Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesverfassungsgerichts erforderlich. Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich aus den im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission geltend gemachten Kritikpunkten, insbesondere mit Blick auf das Auslieferungsrecht beziehungsweise die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle. 
 
Kernziele dieses Entwurfs eines Ablösungsgesetzes für das IRG sind damit die Vereinfachung und Systematisierung des Gesetzesaufbaus, eine angemessene Regelung der subjektiven Rechte des Betroffenen, insbesondere durch Vereinfachung und Vervollständigung der Rechtsschutzmöglichkeiten sowie, soweit erforderlich, Anpassungen an den Stand der europarechtlichen Rechtsetzung, an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverfassungsgerichtes und Anpassungen, die im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren erforderlich werden. 
 
Dieser Gesetzentwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 beitragen, „allen Menschen Zugang zur Justiz zu ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:

„Wie oben unter I. erläutert, hat die in den Jahren 2021 bis 2023 tätige BundLänderArbeits-
gruppe bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des BMJV, der Justiz, der Landesjus-
tizverwaltungen, des BfJ, des BKA, der Wissenschaft sowie der Anwaltschaft wichtige Grundlagen f ür eine Reform des IRG erarbeitet, die auch Ausgangspunkt für die Erarbei-
tung dieses Entwurfs gewesen und im weiteren Verlauf mehrfach überarbeitet, angepasst und ergänzt worden sind. Eine genaue und individuelle Zuordnung der in dem nun vorlie-
genden Gesam tentwurf enthaltenen Regelungen zu den Arbeiten der BundLänderArbeits-
gruppe ist nicht möglich.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Keiner der Absender macht Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Auch das Datum der jeweiligen Stellungnahmen ist nicht explizit als Eingangsdatum genannt. Daher ist keine genaue Berechnung der Dauer der Beteiligungsphase möglich und es wird von einem angemessenen Zeitraum ausgegangen.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf zur Neuregelung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) ist insgesamt überwiegend positiv, insbesondere hinsichtlich der angestrebten Modernisierung, Vereinfachung und Systematisierung des Rechtsrahmens. Die Umsetzung europäischer Vorgaben und die Stärkung des Rechtsschutzes werden begrüßt. Allerdings gibt es deutliche Kritik an einzelnen Regelungen, insbesondere bezüglich der Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene, der Ausgestaltung von Anhörungen und Rechtsbehelfen sowie der praktischen Auswirkungen auf die Justiz und Ermittlungsbehörden.

Meinungen im Detail
Rechtsschutz und Verfahrensrechte: Sowohl der Deutsche Anwaltverein (DAV) als auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) kritisieren, dass die Reform zentrale Ziele wie die Schaffung eines effektiven Rechtsschutzes für Betroffene nicht ausreichend erreicht. Beide Organisationen bemängeln die weiterhin eingeschränkten Rechtsbehelfe gegen Auslieferungsentscheidungen und die kurzen Fristen zur Begründung von Rechtsmitteln. Die Beschränkung auf nur eine mündliche Anhörung im Auslieferungsverfahren wird als nicht sachgerecht angesehen. Die BRAK fordert eine Stärkung des Anspruchs auf persönliche Anhörung und eine restriktive Handhabung von Video-Anhörungen. Die Kritik an den Rechtsschutzmöglichkeiten wird insbesondere von den anwaltlichen Organisationen (DAV, BRAK) getragen.

Praktische Auswirkungen und Belastung der Justiz: Der Deutsche Richterbund (DRB) begrüßt die Systematisierung und Vereinfachung des IRG, sieht aber die geplante Ausweitung von Anhörungs-, Informations- und Rechtsschutzmöglichkeiten kritisch, da diese zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz führen könnten. Der DRB thematisiert zudem die Privilegierung von Betroffenen internationaler Ermittlungsmaßnahmen gegenüber rein nationalen Fällen und die Möglichkeiten der Bild- und Tonübertragung bei Anhörungen. Die fehlende Reform der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft wird bedauert.

Polizeiliche und praktische Ermittlungsaspekte: Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt die Modernisierung und bessere Strukturierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Sie betont die Bedeutung klarer rechtlicher Rahmenbedingungen für die Bekämpfung organisierter Kriminalität und fordert, dass Datenschutzvorgaben nicht zu einer Behinderung effektiver Ermittlungen führen dürfen. Die GdP spricht sich für eine bessere digitale Ausstattung und mehr Personal aus und bewertet die Regelungen zum Datenaustausch, zur Vermeidung von Doppelbestrafung und zur Rechtshilfe im vertragslosen Verkehr mit Drittstaaten positiv. Kritisch sieht die GdP, dass die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft nach europäischen Maßstäben nicht vollständig umgesetzt wird.

Umsetzung europäischer Vorgaben: Die Umsetzung aktueller europäischer Rechtsprechung und Rechtsinstrumente wird von allen Seiten als notwendig und positiv bewertet. Die Auswirkungen auf die Rechte der Betroffenen und die praktische Handhabung werden jedoch unterschiedlich eingeschätzt: Während die Anwaltsverbände Nachbesserungsbedarf beim Rechtsschutz sehen, betonen Richterbund und Polizei die Notwendigkeit praktikabler und effizienter Verfahren.

👎 Bundesrechtsanwaltskammer

„Das im nun vorgelegten Referentenentwurf gewählte Rechtsschutz-System verdient diesen Namen aufgrund der gegenüber dem vorausgegangenen Entwurf nochmals vorgenommenen Beschränkungen nicht mehr und steht daher im Zentrum der Kritik der Bundesrechtsanwaltskammer.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Neuregelung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Sie begrüßt die grundlegende Überarbeitung und Modernisierung des IRG, insbesondere die bessere Systematisierung und Anpassung an europäische Vorgaben. Allerdings kritisiert die BRAK, dass zentrale Ziele wie die Schaffung eines effektiven Rechtsschutzes für Betroffene nicht erreicht wurden. Besonders problematisch sieht sie die stark eingeschränkten Rechtsbehelfe gegen belastende Entscheidungen, die kurzen Fristen zur Begründung von Rechtsmitteln und die Einschränkung des Anspruchs auf persönliche Anhörung vor Gericht. Die BRAK fordert, dass die Rechte der betroffenen Personen – insbesondere auf wirksamen Rechtsschutz und persönliche Anhörung – gestärkt werden. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die fehlende Möglichkeit eines echten Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen zur Auslieferung und zur Vollstreckung Europäischer Haftbefehle; 2) die zu kurzen Fristen für die Begründung von Rechtsmitteln, die die effektive Verteidigung erschweren; 3) die Einschränkung des Anspruchs auf persönliche Anhörung vor dem Oberlandesgericht, insbesondere im Zusammenhang mit Haft- und Auslieferungsverfahren. Die BRAK spricht sich zudem für eine restriktive Handhabung von Video-Anhörungen und für eine klarere Regelung bei besonders eingriffsintensiven Maßnahmen aus.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: 25412265365-88 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Deutscher Anwaltverein

„Der Versuch des Gesetzgebers, das IRG grundlegend zu reformieren, und in diesem Zuge zu vereinfachen und zu systematisieren, sowie den grenzüberschreitenden Rechtsschutz zu stärken, ist grundsätzlich begrüßenswert. Bedauernswert ist und bleibt der im Vergleich zum Strafprozess sowie auch im internationalen Vergleich leider nach wie vor mangelhafte Rechtsschutz, der im Vergleich zum vorherigen Referentenentwurf sogar noch weiter verkürzt wurde.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich die Reform des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), insbesondere die angestrebte Vereinfachung, Systematisierung und Stärkung des Rechtsschutzes im grenzüberschreitenden Strafverfahren. Positiv bewertet werden die Präzisierung des Gesetzestextes, die Umsetzung aktueller europäischer Rechtsprechung und Rechtsinstrumente sowie einzelne Verbesserungen bei Verfahrensrechten, etwa beim Recht auf Rechtsbeistand und Akteneinsicht. Kritisch sieht der DAV jedoch die weiterhin unzureichenden Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene, insbesondere das Fehlen effektiver Rechtsmittel gegen Auslieferungshaft und Auslieferungsentscheidungen. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Beschränkung auf nur eine mündliche Anhörung im Auslieferungsverfahren nicht sachgerecht ist und die Fristen für Rechtsbehelfe zu kurz bemessen sind. Auch die Ausweitung von Fristen für die Übermittlung von Auslieferungsunterlagen und die Verkürzung von Rechtsschutzmöglichkeiten werden als problematisch angesehen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausgestaltung und Beschränkung der mündlichen Anhörung im Auslieferungsverfahren, 2) Die Verkürzung und Einschränkung von Rechtsbehelfen gegen Auslieferungsentscheidungen, 3) Die Umsetzung europäischer Vorgaben und deren Auswirkungen auf die Rechte der Betroffenen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.11.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher Richterbund

„Der Deutsche Richterbund bewertet es weiterhin positiv, dass das Recht der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, dem in der Praxis zunehmende Bedeutung zukommt, durch das geplante Gesetz systematisiert, vereinfacht und damit praxistauglicher werden soll.“

Der Deutsche Richterbund (DRB) bewertet den aktuellen Referentenentwurf zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich positiv. Das Gesetz soll das Recht der internationalen Rechtshilfe systematisieren, vereinfachen und praxistauglicher machen, was angesichts der zunehmenden Bedeutung in der Praxis begrüßt wird. Der Entwurf greift viele Anmerkungen aus der Praxis auf, insbesondere im Hinblick auf Rechtsschutzmöglichkeiten und Verfahrensverzögerungen. Allerdings wird kritisiert, dass die geplante Ausweitung von Anhörungs- und Informationspflichten sowie Überprüfungs-, Rechtsbehelfs- und Beistandsmöglichkeiten zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz führen wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Privilegierung von Betroffenen internationaler Ermittlungsmaßnahmen gegenüber rein nationalen Fällen, 2) Die Begrenzung der Anzahl der Anhörungen im Auslieferungsverfahren, und 3) Die Möglichkeiten der Bild- und Tonübertragung bei Anhörungen. Zudem wird bedauert, dass die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft nicht reformiert wurde.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Gewerkschaft der Polizei (GdP)

„Wir begrüßen die vorliegende Gesetzesinitiative mit dem Ziel der rechtsstaatlichen Intensivierung grenzüberschreitender und justizieller Zusammenarbeit, fordern aber zugleich, dass gesetzliche Regelungen in der Praxis nur dann wirken, wenn sie von den Mitgliedsstaaten mitgetragen, zügig umgesetzt und politisch unterstützt werden.“

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), da er eine Modernisierung und bessere Strukturierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung ermöglicht. Die GdP betont die Notwendigkeit klarer rechtlicher Rahmenbedingungen, insbesondere angesichts der Herausforderungen durch organisierte Kriminalität, Terrorismus, Menschenhandel und Cyberkriminalität. Sie fordert, dass Datenschutzvorgaben nicht zu einer Behinderung effektiver Ermittlungen führen dürfen und plädiert für eine bessere digitale Ausstattung sowie mehr Personal bei der Polizei. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Bedeutung eines praktikablen und schnellen grenzüberschreitenden Datenaustauschs, (2) die Einführung neuer Regelungen zur Vermeidung von Mehrfachverfolgung (Doppelbestrafung) und (3) die erstmalige ausdrückliche Regelung der polizeilichen Rechtshilfe im vertragslosen Verkehr mit Drittstaaten. Die GdP sieht die geplanten Änderungen als wichtigen Schritt, kritisiert aber, dass die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft nach europäischen Maßstäben nicht vollständig umgesetzt wird.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:326/26
Eingang im Bundesrat:29.05.2026
Status Bundesrat:Eingegangen

 

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