Gesetz zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen

| Offizieller Titel: | |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Referentenentwurf |
| Letzte Änderung: | 29.09.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die umfassende Reform, Neustrukturierung und Modernisierung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Damit soll die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere mit EU-Mitgliedstaaten und internationalen Einrichtungen, effektiver, übersichtlicher und rechtsstaatlicher gestaltet werden. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Stärkung der Rechte betroffener Personen und der Anpassung an aktuelle europäische Rechtsakte und Rechtsprechung. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).
Hintergrund:
Der Entwurf wird vor dem Hintergrund der wachsenden Bedeutung internationaler strafrechtlicher Zusammenarbeit und zahlreicher Änderungen des IRG seit 1983 vorgelegt. Die bisherigen Regelungen sind durch viele Einzelergänzungen unübersichtlich geworden. Die Reform ist auch notwendig, um neue EU-Rechtsakte und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen und Kritikpunkte aus Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission (vor allem zum Auslieferungsrecht und Europäischen Haftbefehl) zu beheben. Die Reform wurde in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit Expertinnen und Experten aus Justiz, Verwaltung, Wissenschaft und Anwaltschaft vorbereitet.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen ab 2027 jährliche Mehrkosten von 242.008 Euro (insbesondere für den Bundesgerichtshof und den Generalbundesanwalt). Beim Bundesamt für Justiz (BfJ) werden zusätzliche Personalkosten von 107.050 Euro jährlich erwartet. Für die Verwaltung des Bundes wird ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 95.000 Euro geschätzt. Für die Länder werden Mehrkosten erwartet, insbesondere bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die aber derzeit nicht genau beziffert werden können. Auswirkungen auf die Haushalte der Gemeinden entstehen nicht. Zusätzliche Einnahmen werden nicht erwartet. Für Bürgerinnen, Bürger und die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Inkrafttreten:
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet, da die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen eine Daueraufgabe ist. Eine Evaluierung des Gesetzes insgesamt ist nicht vorgesehen, aber nach drei Jahren soll geprüft werden, wie sich die Zuständigkeitsregelungen auf die Länder auswirken. Der Entwurf dient auch der Umsetzung zahlreicher EU-Richtlinien und -Verordnungen. Er ist Teil der Umsetzung der UN-Nachhaltigkeitsziele (insbesondere Ziel 16: Zugang zur Justiz und Aufbau leistungsfähiger Institutionen). Die Reform ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Der Entwurf wird als Beitrag zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sowie zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit und Sicherheit in Deutschland und Europa dargestellt. Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich betont, aber die Reform gilt als notwendig und wird von verschiedenen Seiten seit längerem gefordert.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt):
- Erweiterung und Präzisierung des Begriffs der internationalen Rechtshilfe: Rechtshilfe umfasst nun die Zusammenarbeit mit EU-Mitgliedstaaten, Drittstaaten und internationalen Einrichtungen.
- Einführung neuer Begriffsbestimmungen: Zentrale Begriffe wie Auslieferung, Überstellung, Übergabe, Durchlieferung, Vollstreckungshilfe, sonstige Rechtshilfe, betroffene Person etc. werden klar definiert.
- Klare Regelungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit: Einführung allgemeiner und spezieller Zuständigkeitsregeln für Rechtshilfeverfahren.
- Stärkung der Rechte betroffener Personen:
- Recht auf Rechtsbeistand in allen Rechtshilfeverfahren, unabhängig von der Verfahrensart.
- Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Rechtsbeistand.
- Einführung der notwendigen Rechtsbeistandschaft in bestimmten Fällen (z.B. Festnahme, schwierige Sach- oder Rechtslage, Minderjährige).
- Regelungen zur Bestellung, Dauer und Aufhebung des Rechtsbeistands sowie zu Rechtsmitteln.
- Anspruch auf Dolmetscher und Übersetzungen, insbesondere bei Auslieferung und Europäischen Haftbefehlen.
- Anspruch auf Akteneinsicht in Rechtshilfeakten.
- Digitalisierung der Verfahren:
- Einführung und Ausbau der elektronischen Aktenführung und des elektronischen Rechtsverkehrs.
- Regelungen zur elektronischen Übermittlung, Signatur und Speicherung von Dokumenten.
- Anpassung an aktuelle technische Standards und Verordnungsermächtigungen für Bund und Länder.
- Datenschutz:
- Übernahme und Anpassung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Rechtshilfe.
- Klare Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten.
- Systematische Neustrukturierung der Rechtshilfe mit Drittstaaten:
- Einheitliche und transparente Regelungen zu Voraussetzungen, Ablehnungsgründen und Verfahren.
- Stärkere Berücksichtigung individueller Rechte und Interessen.
- Abschaffung historisch überholter Ablehnungsgründe (z.B. politische oder militärische Straftaten, Gegenseitigkeit).
- Einführung und Vereinheitlichung von Ablehnungsgründen wie fehlende beiderseitige Strafbarkeit, Strafunmündigkeit, politische oder diskriminierende Verfolgung, Verbot der Mehrfachverfolgung (ne bis in idem), Todesstrafe, lebenslange oder unerträglich harte Strafen, Ordre public.
- Vereinheitlichung und Stärkung des Rechtsschutzes:
- Einführung klarer Rechtsbehelfe gegen Bewilligungsentscheidungen, Zulässigkeitsentscheidungen und Maßnahmen im Rechtshilfeverfahren.
- Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung auch von Bewilligungsentscheidungen, insbesondere wenn individuelle Rechte betroffen sind.
- Anpassung und Vereinfachung der Verfahren zur Auslieferung, Durchlieferung, Vollstreckungshilfe und sonstigen Rechtshilfe:
- Klare Regelungen zu Voraussetzungen, Verfahren und Zuständigkeiten.
- Einführung von Fristen, Anhörungsrechten und mündlichen Anhörungen.
- Stärkung der gerichtlichen Kontrolle und Rechtsschutzmöglichkeiten.
- Umsetzung und Anpassung an EU-Recht:
- Umsetzung und Anpassung an zahlreiche EU-Rahmenbeschlüsse und Richtlinien, insbesondere zum Europäischen Haftbefehl, zur Europäischen Ermittlungsanordnung, zu Geldsanktionen, Einziehung, Bewährungsüberwachung, Überwachungsanordnung, Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit, Datenschutz, etc.
- Abschaffung des Bewilligungsverfahrens im Verkehr mit EU-Mitgliedstaaten, Umstellung auf rein justizielles Verfahren.
- Einführung und Ausgestaltung spezifischer Verfahren für die Zusammenarbeit mit Schengenassoziierten Staaten und internationalen Einrichtungen.
- Einführung und Regelung neuer Kooperationsformen:
- Gemeinsame Ermittlungsgruppen.
- Übertragung und Übernahme der Strafverfolgung.
- Zusammenarbeit mit internationalen und internationalisierten Gerichtshöfen, Beweiserhebungsmechanismen und sonstigen internationalen Einrichtungen.
- Spezielle Regelungen für polizeiliche Rechtshilfe:
- Klare Abgrenzung zu justizieller Rechtshilfe.
- Erlaubnis und Begrenzung polizeilicher Maßnahmen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
- Anpassung an neue EU-Vorgaben zum Informationsaustausch.
- Modernisierung und Vereinfachung der Kostenregelungen.
- Einführung und Anpassung von Regelungen zur Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten, insbesondere im Rahmen der EU-Verordnung und Richtlinie zur Vermögensabschöpfung.
- Klarstellung und Erweiterung der Möglichkeiten zur spontanen Informationsübermittlung (ohne Ersuchen) an andere Staaten und Einrichtungen.
- Schaffung von Regelungen zur grenzüberschreitenden elektronischen Kommunikation und Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Digitalisierung der Justiz.
Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen und Strukturänderungen des Gesetzentwurfs, ohne redaktionelle, Folge- oder Übergangsregelungen.
| Datum erster Entwurf: | 29.09.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Um auch künftig der wachsenden Bedeutung der internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit insbesondere mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und internationalen Einrichtungen gerecht zu werden und eine effektive grenzüberschreitende Strafverfolgung sicherzustellen, ist eine inhaltliche Überarbeitung, Neustrukturierung und Modernisierung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in seiner Gesamtheit erforderlich. Korrespondierend hierzu sollen die subjektiven Rechte des Einzelnen stärker in den Blickpunkt genommen werden, um dem modernen rechtshilferechtlichen Verständnis nach dem Grundsatz der Mehrdimensionalität Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist eine Anpassung des IRG auch zur Umsetzung neuer unionsrechtlicher Rechtsakte zur Zusammenarbeit in Strafsachen und zur Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesverfassungsgerichts erforderlich. Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich aus den im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission geltend gemachten Kritikpunkten, insbesondere mit Blick auf das Auslieferungsrecht beziehungsweise die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle.
Kernziele dieses Entwurfs eines Ablösungsgesetzes für das IRG sind damit die Vereinfachung und Systematisierung des Gesetzesaufbaus, eine angemessene Regelung der subjektiven Rechte des Betroffenen, insbesondere durch Vereinfachung und Vervollständigung der Rechtsschutzmöglichkeiten sowie, soweit erforderlich, Anpassungen an den Stand der europarechtlichen Rechtsetzung, an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverfassungsgerichtes und Anpassungen, die im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren erforderlich werden.
Dieser Gesetzentwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 beitragen, „allen Menschen Zugang zur Justiz zu ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Wie oben unter I. erläutert, hat die in den Jahren 2021 bis 2023 tätige BundLänderArbeits-
gruppe bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des BMJV, der Justiz, der Landesjus-
tizverwaltungen, des BfJ, des BKA, der Wissenschaft sowie der Anwaltschaft wichtige Grundlagen f ür eine Reform des IRG erarbeitet, die auch Ausgangspunkt für die Erarbei-
tung dieses Entwurfs gewesen und im weiteren Verlauf mehrfach überarbeitet, angepasst und ergänzt worden sind. Eine genaue und individuelle Zuordnung der in dem nun vorlie-
genden Gesam tentwurf enthaltenen Regelungen zu den Arbeiten der BundLänderArbeits-
gruppe ist nicht möglich.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Keiner der Absender macht Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Auch das Datum der jeweiligen Stellungnahmen ist nicht explizit als Eingangsdatum genannt. Daher ist keine genaue Berechnung der Dauer der Beteiligungsphase möglich und es wird von einem angemessenen Zeitraum ausgegangen.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf zur Neuregelung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) ist insgesamt überwiegend positiv, insbesondere hinsichtlich der angestrebten Modernisierung, Vereinfachung und Systematisierung des Rechtsrahmens. Die Umsetzung europäischer Vorgaben und die Stärkung des Rechtsschutzes werden begrüßt. Allerdings gibt es deutliche Kritik an einzelnen Regelungen, insbesondere bezüglich der Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene, der Ausgestaltung von Anhörungen und Rechtsbehelfen sowie der praktischen Auswirkungen auf die Justiz und Ermittlungsbehörden.
Meinungen im Detail
Rechtsschutz und Verfahrensrechte: Sowohl der Deutsche Anwaltverein (DAV) als auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) kritisieren, dass die Reform zentrale Ziele wie die Schaffung eines effektiven Rechtsschutzes für Betroffene nicht ausreichend erreicht. Beide Organisationen bemängeln die weiterhin eingeschränkten Rechtsbehelfe gegen Auslieferungsentscheidungen und die kurzen Fristen zur Begründung von Rechtsmitteln. Die Beschränkung auf nur eine mündliche Anhörung im Auslieferungsverfahren wird als nicht sachgerecht angesehen. Die BRAK fordert eine Stärkung des Anspruchs auf persönliche Anhörung und eine restriktive Handhabung von Video-Anhörungen. Die Kritik an den Rechtsschutzmöglichkeiten wird insbesondere von den anwaltlichen Organisationen (DAV, BRAK) getragen.
Praktische Auswirkungen und Belastung der Justiz: Der Deutsche Richterbund (DRB) begrüßt die Systematisierung und Vereinfachung des IRG, sieht aber die geplante Ausweitung von Anhörungs-, Informations- und Rechtsschutzmöglichkeiten kritisch, da diese zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz führen könnten. Der DRB thematisiert zudem die Privilegierung von Betroffenen internationaler Ermittlungsmaßnahmen gegenüber rein nationalen Fällen und die Möglichkeiten der Bild- und Tonübertragung bei Anhörungen. Die fehlende Reform der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft wird bedauert.
Polizeiliche und praktische Ermittlungsaspekte: Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt die Modernisierung und bessere Strukturierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Sie betont die Bedeutung klarer rechtlicher Rahmenbedingungen für die Bekämpfung organisierter Kriminalität und fordert, dass Datenschutzvorgaben nicht zu einer Behinderung effektiver Ermittlungen führen dürfen. Die GdP spricht sich für eine bessere digitale Ausstattung und mehr Personal aus und bewertet die Regelungen zum Datenaustausch, zur Vermeidung von Doppelbestrafung und zur Rechtshilfe im vertragslosen Verkehr mit Drittstaaten positiv. Kritisch sieht die GdP, dass die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft nach europäischen Maßstäben nicht vollständig umgesetzt wird.
Umsetzung europäischer Vorgaben: Die Umsetzung aktueller europäischer Rechtsprechung und Rechtsinstrumente wird von allen Seiten als notwendig und positiv bewertet. Die Auswirkungen auf die Rechte der Betroffenen und die praktische Handhabung werden jedoch unterschiedlich eingeschätzt: Während die Anwaltsverbände Nachbesserungsbedarf beim Rechtsschutz sehen, betonen Richterbund und Polizei die Notwendigkeit praktikabler und effizienter Verfahren.
„Das im nun vorgelegten Referentenentwurf gewählte Rechtsschutz-System verdient diesen Namen aufgrund der gegenüber dem vorausgegangenen Entwurf nochmals vorgenommenen Beschränkungen nicht mehr und steht daher im Zentrum der Kritik der Bundesrechtsanwaltskammer.“
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Neuregelung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Sie begrüßt die grundlegende Überarbeitung und Modernisierung des IRG, insbesondere die bessere Systematisierung und Anpassung an europäische Vorgaben. Allerdings kritisiert die BRAK, dass zentrale Ziele wie die Schaffung eines effektiven Rechtsschutzes für Betroffene nicht erreicht wurden. Besonders problematisch sieht sie die stark eingeschränkten Rechtsbehelfe gegen belastende Entscheidungen, die kurzen Fristen zur Begründung von Rechtsmitteln und die Einschränkung des Anspruchs auf persönliche Anhörung vor Gericht. Die BRAK fordert, dass die Rechte der betroffenen Personen – insbesondere auf wirksamen Rechtsschutz und persönliche Anhörung – gestärkt werden. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die fehlende Möglichkeit eines echten Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen zur Auslieferung und zur Vollstreckung Europäischer Haftbefehle; 2) die zu kurzen Fristen für die Begründung von Rechtsmitteln, die die effektive Verteidigung erschweren; 3) die Einschränkung des Anspruchs auf persönliche Anhörung vor dem Oberlandesgericht, insbesondere im Zusammenhang mit Haft- und Auslieferungsverfahren. Die BRAK spricht sich zudem für eine restriktive Handhabung von Video-Anhörungen und für eine klarere Regelung bei besonders eingriffsintensiven Maßnahmen aus.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: 25412265365-88 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Versuch des Gesetzgebers, das IRG grundlegend zu reformieren, und in diesem Zuge zu vereinfachen und zu systematisieren, sowie den grenzüberschreitenden Rechtsschutz zu stärken, ist grundsätzlich begrüßenswert. Bedauernswert ist und bleibt der im Vergleich zum Strafprozess sowie auch im internationalen Vergleich leider nach wie vor mangelhafte Rechtsschutz, der im Vergleich zum vorherigen Referentenentwurf sogar noch weiter verkürzt wurde.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich die Reform des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), insbesondere die angestrebte Vereinfachung, Systematisierung und Stärkung des Rechtsschutzes im grenzüberschreitenden Strafverfahren. Positiv bewertet werden die Präzisierung des Gesetzestextes, die Umsetzung aktueller europäischer Rechtsprechung und Rechtsinstrumente sowie einzelne Verbesserungen bei Verfahrensrechten, etwa beim Recht auf Rechtsbeistand und Akteneinsicht. Kritisch sieht der DAV jedoch die weiterhin unzureichenden Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene, insbesondere das Fehlen effektiver Rechtsmittel gegen Auslieferungshaft und Auslieferungsentscheidungen. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Beschränkung auf nur eine mündliche Anhörung im Auslieferungsverfahren nicht sachgerecht ist und die Fristen für Rechtsbehelfe zu kurz bemessen sind. Auch die Ausweitung von Fristen für die Übermittlung von Auslieferungsunterlagen und die Verkürzung von Rechtsschutzmöglichkeiten werden als problematisch angesehen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausgestaltung und Beschränkung der mündlichen Anhörung im Auslieferungsverfahren, 2) Die Verkürzung und Einschränkung von Rechtsbehelfen gegen Auslieferungsentscheidungen, 3) Die Umsetzung europäischer Vorgaben und deren Auswirkungen auf die Rechte der Betroffenen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.11.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Deutsche Richterbund bewertet es weiterhin positiv, dass das Recht der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, dem in der Praxis zunehmende Bedeutung zukommt, durch das geplante Gesetz systematisiert, vereinfacht und damit praxistauglicher werden soll.“
Der Deutsche Richterbund (DRB) bewertet den aktuellen Referentenentwurf zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich positiv. Das Gesetz soll das Recht der internationalen Rechtshilfe systematisieren, vereinfachen und praxistauglicher machen, was angesichts der zunehmenden Bedeutung in der Praxis begrüßt wird. Der Entwurf greift viele Anmerkungen aus der Praxis auf, insbesondere im Hinblick auf Rechtsschutzmöglichkeiten und Verfahrensverzögerungen. Allerdings wird kritisiert, dass die geplante Ausweitung von Anhörungs- und Informationspflichten sowie Überprüfungs-, Rechtsbehelfs- und Beistandsmöglichkeiten zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz führen wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Privilegierung von Betroffenen internationaler Ermittlungsmaßnahmen gegenüber rein nationalen Fällen, 2) Die Begrenzung der Anzahl der Anhörungen im Auslieferungsverfahren, und 3) Die Möglichkeiten der Bild- und Tonübertragung bei Anhörungen. Zudem wird bedauert, dass die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft nicht reformiert wurde.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen die vorliegende Gesetzesinitiative mit dem Ziel der rechtsstaatlichen Intensivierung grenzüberschreitender und justizieller Zusammenarbeit, fordern aber zugleich, dass gesetzliche Regelungen in der Praxis nur dann wirken, wenn sie von den Mitgliedsstaaten mitgetragen, zügig umgesetzt und politisch unterstützt werden.“
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), da er eine Modernisierung und bessere Strukturierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung ermöglicht. Die GdP betont die Notwendigkeit klarer rechtlicher Rahmenbedingungen, insbesondere angesichts der Herausforderungen durch organisierte Kriminalität, Terrorismus, Menschenhandel und Cyberkriminalität. Sie fordert, dass Datenschutzvorgaben nicht zu einer Behinderung effektiver Ermittlungen führen dürfen und plädiert für eine bessere digitale Ausstattung sowie mehr Personal bei der Polizei. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Bedeutung eines praktikablen und schnellen grenzüberschreitenden Datenaustauschs, (2) die Einführung neuer Regelungen zur Vermeidung von Mehrfachverfolgung (Doppelbestrafung) und (3) die erstmalige ausdrückliche Regelung der polizeilichen Rechtshilfe im vertragslosen Verkehr mit Drittstaaten. Die GdP sieht die geplanten Änderungen als wichtigen Schritt, kritisiert aber, dass die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft nach europäischen Maßstäben nicht vollständig umgesetzt wird.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.