Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren der rechtsberatenden Berufe u.a.

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 25.02.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/4298 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die umfassende Neuordnung und Modernisierung aufsichtsrechtlicher Verfahren sowie die Änderung und Klarstellung zahlreicher Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Inkassodienstleister). Kernpunkte sind die rechtliche und verfahrensrechtliche Vereinheitlichung von Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen der Berufskammern (z. B. Belehrungen, Rügen, Auskunftsverlangen, Zwangsgelder), die Einführung des Begriffs „rechtlicher Hinweis“ anstelle der „missbilligenden Belehrung“, die Vereinfachung von Verfahren, die Reduzierung von Bürokratie und die Verbesserung der Rechtssicherheit für Betroffene. Der Entwurf enthält zahlreiche weitere Änderungen, etwa zur Abwicklung von Kanzleien, zur Erweiterung des Zentralen Vorsorgeregisters, zur Klarstellung der Befugnisse von Berufsausübungsgesellschaften und zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Inkassodienstleistungen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf reagiert auf verschiedene praktische und rechtliche Probleme im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe. Insbesondere ist die „missbilligende Belehrung“ bislang nicht gesetzlich geregelt, was zu Unsicherheiten und Kritik geführt hat. Unterschiedliche Verfahrensvorschriften und Zuständigkeiten in den relevanten Gesetzen (BRAO, PAO, StBerG, WPO, BNotO, RDG) werden als nicht mehr zeitgemäß und teilweise unbegründet angesehen. Es besteht außerdem Modernisierungsbedarf, etwa bei der Digitalisierung, der Abwicklung von Kanzleien, der Einsicht in alte notarielle Urkunden und dem Verbraucherschutz im Inkassorecht. Der Entwurf steht im Kontext der Umsetzung der UN-Agenda 2030, insbesondere des Nachhaltigkeitsziels 16 (Förderung von Rechtsstaatlichkeit und Zugang zur Justiz).
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Der jährliche Erfüllungsaufwand verringert sich für:
- Bürgerinnen und Bürger: geringfügig, in zu vernachlässigender Höhe.
- Wirtschaft: um ca. 193.818 Euro jährlich (hauptsächlich durch Bürokratieabbau bei Syndikusanwälten und Steuerberatergesellschaften).
- Verwaltung: um ca. 771.413 Euro jährlich (Rechtsanwaltskammern ca. 512.543 Euro, Steuerberaterkammern ca. 108.870 Euro, Notarkammern ca. 150.000 Euro).
Für die Erweiterung des Zentralen Vorsorgeregisters entstehen der Bundesnotarkammer einmalige Kosten von ca. 2 Mio. Euro und laufende Kosten von ca. 700.000 Euro jährlich, die durch Gebühren der Vorsorgenden ausgeglichen werden.
Gebühreneinnahmen: Bürgerinnen und Bürger, die eine elektronische Abschrift ihrer Vorsorgeverfügung eintragen lassen, zahlen voraussichtlich 6,11 Euro Gebühr, was zu jährlichen Einnahmen von etwa 1,1 Mio. Euro führt.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
- Der Entwurf ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig bezeichnet, enthält aber zahlreiche Vereinfachungen und Klarstellungen, die auf eine zügige Umsetzung abzielen.
- Es sind keine Befristung oder Evaluierung der Regelungen vorgesehen.
- Der Entwurf wurde unter Beteiligung zahlreicher Verbände und Kammern erarbeitet; viele Anregungen wurden aufgenommen.
- Die Änderungen fördern insbesondere die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, den Verbraucherschutz und die Gleichstellung.
- Es werden keine größeren negativen Auswirkungen auf Gleichstellung, Demografie oder gleichwertige Lebensverhältnisse erwartet.
- Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar und schließt Umsetzungsdefizite bei EU-Richtlinien (z. B. zur Anerkennung von Berufsqualifikationen) ausdrücklich.
- Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist gegeben.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig und verständlich zusammengefasst:
- Neuordnung und bessere Sichtbarkeit der anwaltlichen Grundpflichten durch eigene Paragraphen (Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Sachlichkeit, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, Umgang mit Fremdvermögen, Fortbildung).
- Klarstellung, dass der Tod einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts künftig ausdrücklich zum Erlöschen der Zulassung führt.
- Berufsausübungsgesellschaften (z.B. Anwaltsgesellschaften) können künftig ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigte, Vertreter und Abwickler bestellt werden, sofern sie eine Niederlassung im Inland haben.
- Einführung eines weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für ehrenamtliche Richterinnen und Richter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
- Neuregelung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen mit Ausnahmen bei ausdrücklicher Einwilligung der Mandanten, insbesondere für Unternehmer mit Zustimmungsfiktion.
- Vereinfachung der Nachweispflichten für Syndikusrechtsanwälte: Kopien des Arbeitsvertrags reichen künftig aus, keine amtliche Beglaubigung mehr nötig.
- Anpassung der Vergütungsregelungen für Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwälte, insbesondere Erleichterung beim Forderungseinzug durch Inkassodienstleister ohne ausdrückliche Mandanteneinwilligung, sofern die Verschwiegenheit gewahrt bleibt.
- Abwicklung von Kanzleien: Berufsausübungsgesellschaften können als Abwickler bestellt werden; die Haftung der Kammern für Abwicklerkosten wird auf 10.000 Euro begrenzt, darüber hinausgehende Kosten nur bei ausdrücklicher Zustimmung der Kammer.
- Absenkung der Berufserfahrung für die Wahl in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer von fünf auf drei Jahre; Wegfall des Erfordernisses einer unterbrechungslosen Berufsausübung.
- Einführung klarer Regeln für die Wiederholungswahl bei ungültigen Vorstandswahlen.
- Präzisierung und Vereinfachung der Verfahren bei Rechtsbehelfen gegen Auskunftsverlangen, Zwangsgelder, Rügen und rechtliche Hinweise: Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Einführung eines zweistufigen Instanzenzugs, Einführung von Wertgebühren.
- Einführung eines Maßnahmenbescheids (ähnlich Strafbefehl) im anwaltsgerichtlichen Verfahren für Verweis und Geldbuße, um Verfahren zu beschleunigen.
- Klarstellung und Erweiterung der Zulässigkeit von Berufsausübungsgesellschaften aus der Schweiz und die Beteiligung ausländischer Notare an Berufsausübungsgesellschaften.
- Anpassungen und Modernisierungen bei den Mitteilungspflichten der Kammern in Beschwerdeverfahren und bei der Information von Beschwerdeführern über den Ausgang von Verfahren.
- Einführung eines Umgehungsverbots für Inkassodienstleister: Bei Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Schuldner darf der Inkassodienstleister nur noch mit diesem kommunizieren.
- Erweiterung der Bußgeldrahmen und Maßnahmen gegen unbefugte Rechtsdienstleistungen, insbesondere bei Legal-Tech-Angeboten und Inkassodienstleistern.
- Vereinfachung und Digitalisierung von Verwaltungsverfahren, z.B. durch Anpassung von Formerfordernissen (schriftlich oder elektronisch statt Textform).
- Anpassung und Vereinheitlichung der Regelungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter in den Berufsgerichtsbarkeiten (Anwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare): Auswahlkriterien, Ablehnungs- und Entlassungsgründe, Transparenz bei der Ernennung, Anfechtbarkeit der Auswahlentscheidungen.
- Anpassung und Modernisierung zahlreicher Vorschriften zur besseren Lesbarkeit, Systematik und Rechtsklarheit, insbesondere bei Verweisungen auf EU-Recht und bei der Zitierweise.
Diese Liste enthält die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs, redaktionelle und rein formale Änderungen wurden nicht berücksichtigt.
Stellungnahmen:
Der Text ist ein ausführlicher, technischer Gesetzentwurf zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und vieler weiterer berufsrechtlicher Vorschriften für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Notare und andere rechtsberatende Berufe. Die wichtigsten Punkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Neuordnung und Klarstellung der anwaltlichen Grundpflichten:
Die zentralen Berufspflichten der Rechtsanwälte (Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Sachlichkeit, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, Umgang mit fremdem Vermögen, Fortbildung) werden aus dem bisherigen § 43a BRAO herausgelöst und in eigene Paragraphen überführt. Ziel ist eine bessere Übersichtlichkeit und Sichtbarkeit dieser Pflichten.
2. Änderungen bei Interessenkollisionen:
Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen wird präzisiert und für Unternehmermandate eine Zustimmungsfiktion eingeführt: Wenn Unternehmer nach entsprechender Information nicht binnen zwei Wochen widersprechen, gilt ihre Zustimmung als erteilt. Für Verbraucher bleibt es bei der ausdrücklichen Zustimmung in Textform.
3. Berufsausübungsgesellschaften:
Es wird klargestellt, dass auch Berufsausübungsgesellschaften (z.B. Anwalts-GmbHs) als Zustellungsbevollmächtigte, Vertreter oder Abwickler bestellt werden können. Die Zulassung dieser Gesellschaften erlischt künftig erst mit deren Beendigung, nicht schon mit der Auflösung. Auch ausländische Gesellschaftsformen (z.B. aus der Schweiz) werden zugelassen.
4. Abwicklung von Kanzleien:
Die Regeln zur Abwicklung von Kanzleien nach Erlöschen der Zulassung oder Tod des Anwalts werden angepasst. Die Kostenübernahme durch die Rechtsanwaltskammern wird auf 10.000 Euro begrenzt, sofern die Kammer nicht ausdrücklich mehr übernimmt. Berufsausübungsgesellschaften können als Abwickler bestellt werden.
5. Verfahrensrechtliche Änderungen:
Für Rechtsbehelfe gegen Auskunftsverlangen, Zwangsgelder, Rügen und rechtliche Hinweise werden die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entsprechende finanzgerichtliche Verfahren eingeführt. Das Verfahren wird klarer geregelt, Instanzenzüge werden vereinheitlicht, und die Möglichkeit der Revision wird geschaffen.
6. Änderungen bei Wahlen und Ehrenämtern:
Die Voraussetzungen für die Wahl in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer und in andere Gremien werden erleichtert (z.B. nur noch drei statt fünf Jahre Berufserfahrung, keine unterbrechungslose Tätigkeit mehr erforderlich). Für ungültige Wahlen werden Wiederholungswahlen geregelt.
7. Informationspflichten und Transparenz:
Beschwerdeführer werden besser über den Fortgang und Ausgang von berufsrechtlichen Verfahren informiert. Die Mitteilungspflichten der Kammern und Gerichte werden präzisiert.
8. Änderungen im Inkassorecht und Legal Tech:
Inkassodienstleister müssen künftig weitere rechtliche Kenntnisse nachweisen (z.B. Datenschutzrecht, Berufsrecht). Ein Umgehungsverbot wird eingeführt: Inkassodienstleister dürfen bei anwaltlich vertretenen Schuldnern nur noch mit dem Anwalt kommunizieren. Die Bußgelder für unbefugte Rechtsdienstleistungen werden erhöht.
9. Zahlreiche redaktionelle und systematische Änderungen:
Viele Paragraphen werden neu strukturiert, Überschriften angepasst, Verweisungen aktualisiert und Begriffe vereinheitlicht. Es gibt Anpassungen an neue Vorgaben zur Zitierung von EU-Recht.
10. Änderungen in weiteren Gesetzen:
Parallel werden die Patentanwaltsordnung, das Steuerberatungsgesetz, die Bundesnotarordnung, die Zivilprozessordnung, das Rechtsdienstleistungsgesetz und viele weitere Gesetze und Verordnungen angepasst, um die neuen Regelungen zu übernehmen oder systematisch anzugleichen.
Insgesamt verfolgt der Entwurf das Ziel, das Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe zu modernisieren, zu vereinfachen und an aktuelle Entwicklungen (z.B. Digitalisierung, neue Gesellschaftsformen, Legal Tech) anzupassen. Die Änderungen betreffen sowohl materielle Berufspflichten als auch zahlreiche organisatorische und verfahrensrechtliche Details.
| Haufe.de, 23.09.2025 | Referentenentwurf mit berufsrechtlichen Änderungen für Steuerberater und Anwälte |
| Legal Tribune Online, 22.09.2025 | Mehrere Änderungen im Berufsrecht für Anwälte |
| Datum erster Entwurf: | 22.09.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 17.12.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Im Bereich der Rechtsbehelfe gegen Belehrungen, Rügen, Auskunftsverlangen und Zwangsgelder in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestehen verschiedene Probleme. So ist etwa die sogenannte „missbilligende Belehrung“, die derzeit von vielen Berufskammern gegenüber ihren Mitgliedern ausgesprochen wird, nicht gesetzlich geregelt, sondern nur vom Bundesgerichtshof anerkannt. Ferner unterscheiden sich die Regelungen der BRAO und der PAO zu den Rechtsbehelfen gegen die genannten Maßnahmen und die anzuwendenden Verfahrensvorschriften, ohne dass dafür eine durchgreifende Begründung ersichtlich wäre. Deshalb erscheint in diesem Bereich eine kohärente Neuordnung angezeigt.
Im Übrigen besteht in einer Vielzahl von Gegenständen des hauptsächlich in der BRAO, der PAO, dem StBerG, der Wirtschaftsprüferordnung (WPO), der Bundesnotarordnung (BNotO) und des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) geregelten Berufsrechts der rechtsberatenden Berufe Modernisierungs- und Klarstellungsbedarf. Beispielhaft sind an zeitnah änderungsbedürftigen Punkten die Abwicklung von Kanzleien, die Erweiterung des Zentralen Vorsorgeregisters, die Einsicht in über 100 Jahre alte notarielle Urkunden und Verzeichnisse sowie Nachschärfungen im RDG zu erwähnen. Die in diesem Kontext identifizierten Probleme sollen mit dem vorliegenden Entwurf in gebündelter Form einer Lösung zugeführt werden. Maßgebliches Ziel ist dabei vor allem, für die Betroffenen Vereinfachungen und Rechtssicherheit herbeizuführen.
Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, das mit seiner Zielvorgabe 16.3 verlangt, die Rechtsstaatlichkeit zu fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Insbesondere im Rahmen ihrer Beteiligung zu dem in der 20. Legislaturperiode am 25. Oktober 2024 versandten Referentenentwurf dieses Gesetzes haben viele Verbände die Gelegenheit genutzt, nicht nur Änderungen am Entwurf anzuregen, sondern auch weitere Gesetzesänderungen vorzuschlagen. Soweit diese Vorschläge sachgerecht erschienen wurden sie in den vorliegenden Entwurf aufgenommen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer, die Patentanwaltskammer und die Bundessteuerberaterkammer haben sich dabei im Hinblick auf Ziffer I.1 und II.1 nachdrücklich gegen den im Referentenentwurf aus der 20. Legislaturperiode vorgesehenen Anspruch ihrer Mitglieder auf Erteilung eines rechtlichen Hinweises ausgesprochen. Sie haben dazu geltend gemacht, dass dieser angeblich die eingespielte Beratungspraxis in einem nicht zu leistenden Umfang bürokratisieren und nicht tragbare Haftungsrisiken mit sich bringen würde. Im vorliegenden Entwurf wurde auf den ursprünglich vom Deutschen Anwaltverein angeregten Anspruch nunmehr verzichtet, da jedenfalls das Haftungsrisiko zumindest nicht ohne weiteres absehbar erscheint.
Die Bundessteuerberaterkammer hat sich in Bezug auf Ziffer I.2 und II.2 gegen die im ersten Referentenentwurf vorgesehene Verlagerung des Rechtsbehelfs gegen die Rüge auf die Finanzgerichtsbarkeit ausgesprochen. Auch dieser Anregung wurde wegen der Nähe der Rüge zu den vor den Berufsgerichten zu verhandelnden berufsaufsichtlichen Maßnahmen im vorliegenden Entwurf nachgekommen.
Die im Entwurf vorgesehenen Neuregelungen im Bereich der Zustimmungsfiktion bei widerstreitenden Interessen (vergleiche Ziffer I.4 und II.4) sowie der Sozietätserstreckung bei wissenschaftlicher Mitarbeit (vergleiche Ziffer I.5 und II.5) gehen auf Vorschläge des Deutschen Anwaltvereins zurück, die im für sachgerecht erachteten Umfang umgesetzt wurden.
Die vorgesehenen Vereinfachungen bei den Syndikusanwältinnen und -anwälten (vergleiche Ziffer I.6 und II.6) wurden vom Bundesverband der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen angerregt.
Die Vereinfachungen bei der Einziehung von Vergütungsforderungen (vergleiche Ziffer I.7 und II.7) gehen auf Hinweise des Bundesverbands Deutscher Inkasso-Unternehmen zurück.
Die Neuregelungen bei der Abwicklung von Berufsträgerkanzleien (vergleiche Ziffer I.8 und II.8) gehen auf eine Bitte der Bundesrechtsanwaltskammer zurück, wobei zur Lösung jedoch ein anderer Vorschlag erarbeitet wurde. In diesem Zug hat die Bundesrechtsanwaltskammer zudem die vorgesehenen Änderungen im § 244 ZPO angeregt (vergleiche Ziffer I.39 und II.39). Der Verzicht auf einzelne Anforderungen bei der Übernahme bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten im Kammerbereich (insbesondere Vorstand und Satzungsversammlung; vergleiche Ziffer I.13 und II.13) geht auf Anregungen des Deutschen Anwaltvereins zurück, die teilweise umgesetzt wurden. In Anbetracht dessen, dass sich die Bundesrechtsanwaltskammer für den Erhalt der Möglichkeit ausgesprochen hat, auch gegen eigene Mitglieder nach dem UWG vorzugehen (vergleiche Ziffer I.17 und II.17), wurde diese Möglichkeit als solche erhalten und lediglich die Voraussetzungen dafür näher definiert.
Eine vom Deutschen Anwaltverein (auch alternativ) vorgeschlagene Schaffung einer Möglichkeit für die Kammern, gegen ihre Mitglieder vorläufige Maßnahmen zu erlassen, hat die Bundesrechtsanwaltskammer dagegen als angeblich nicht erforderlich abgelehnt. Auch insoweit wurde im vorliegenden Entwurf wegen nicht ohne weiteres überschaubaren Haftungsrisiken von einer Umsetzung abgesehen. Der Deutsche Anwaltverein hat sich für ein offenes und transparentes Verfahren bei der Auswahl und Ernennung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter in der Berufsgerichtsbarkeit ausgesprochen. In Anbetracht dessen wurden im Wesentlichen eher klarstellende Änderungen am entsprechenden Verfahren in den Entwurf aufgenommen (vergleiche Ziffer I.18 und II.18).
Die vorgesehene Einführung eines Maßnahmenbescheids (vergleiche Ziffer I.20 und II.20) geht auf eine Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer zurück. Die beabsichtigte Klarstellung zu Ablieferungen notarieller Akten und Verzeichnisse an Notariatsverwalterinnen undverwalter (vergleiche Ziffer I.24 und II.24), die Erweiterung der Tätigkeitsbefugnisse der Notarkammern (vergleiche Ziffer I.25 und II.25) sowie des Notarverzeichnisses (vergleiche Ziffer I.27 und II.27) entstammen Anregungen der Bundesnotarkammer.
Die Änderungen bei den Sachkundeanforderungen an Inkassodienstleister (vergleiche Ziffer I.32 und II.32) gehen auf eine Initiative des Bundesverbands Deutscher Inkasso-Unternehmen zurück, die in Teilen umgesetzt wurde.
Die Ergänzung bei den Mitteilungspflichten von Inkassodienstleistern (vergleiche Ziffer I.33 und II.33) geht auf Ausführungen in einem von dem Verbraucherzentrale Bundesverband eingeholten Gutachten zurück.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Von den Absendern machen nur wenige explizite Angaben zum Eingangsdatum der Aufforderung oder zur Dauer der Beteiligungsphase. Die Bundessteuerberaterkammer, Frank-Michael Goebel und die Patentanwaltskammer nennen als Datum des Eingangs der Aufforderung bzw. des Entwurfs den 22.09.2025. Die Stellungnahmen wurden überwiegend im Zeitraum vom 24.10.2025 bis 31.10.2025 abgegeben, mit einzelnen früheren Eingängen (z.B. Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Anwaltverein am 01.10.2025). Daraus ergibt sich eine Beteiligungsphase von mindestens 5 bis 6 Wochen. Da die überwiegende Mehrheit der Absender keine Angaben zum Zeitraum macht, wird von einem angemessenen Zeitraum ausgegangen.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zum Gesetzentwurf zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe ist insgesamt differenziert. Viele Verbände und Institutionen begrüßen die Zielsetzung des Entwurfs, insbesondere die Modernisierung, Entbürokratisierung und Digitalisierung des Berufsrechts. Gleichzeitig werden zahlreiche Detailregelungen kritisch hinterfragt und teils erheblicher Nachbesserungsbedarf angemeldet. Die Bewertungen reichen von grundsätzlicher Zustimmung mit Verbesserungsvorschlägen bis zu deutlicher Kritik an einzelnen Regelungen, insbesondere im Bereich des Inkassorechts, der Berufsaufsicht und der Mitwirkungspflichten. Besonders umstritten sind die geplanten Änderungen bei den Sachkundeanforderungen, der Haftungsbegrenzung, der Postulationsfähigkeit von Inkassodienstleistern, der Auswahl ehrenamtlicher Richter und der Abwicklung von Berufsausübungsgesellschaften.
Meinungen im Detail
1. Insolvenz- und Berufsausübungsgesellschaften
Der Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID) begrüßt die geplante Regelung, dass die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft im Insolvenzfall nicht mehr automatisch erlischt, sondern erst mit deren Beendigung. Dies wird als Erleichterung für die Sanierungspraxis gesehen. Die Patentanwaltskammer hingegen kritisiert die Fortgeltung der Zulassung aufgelöster Gesellschaften als praxisfern und verwaltungsaufwändig. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) warnt vor Haftungsfallen, wenn Gesellschaften nachträglich zulassungspflichtig werden und dadurch unbemerkt ihre Befugnisse verlieren.
2. Notarrecht und ehrenamtliche Richter
Die Bundesnotarkammer und der Deutsche Notarverein begrüßen die Digitalisierung und die Überführung alter Urkunden in die Landesarchive, kritisieren aber die geplanten Änderungen beim Auswahl- und Ernennungsverfahren ehrenamtlicher Richter als überflüssig und bürokratisch. Sie sehen das bestehende System als bewährt an und lehnen zusätzliche Verwaltungslasten ab. Die Bundesnotarkammer fordert zudem Klarstellungen zur rechtlichen Wirkung elektronischer Abschriften und zur Haftung bei defizitären Notariatsverwaltungen.
3. Steuerberater- und Wirtschaftsprüferrecht
Die Bundessteuerberaterkammer und der Deutsche Steuerberaterverband begrüßen die Vereinheitlichung der Rechtswege und die Zuweisung der Zuständigkeit an die Finanzgerichte, kritisieren jedoch die Deckelung der Bürgenhaftung, die Ausweitung der Aufgaben für Praxisabwickler und die Abschaffung der jährlichen Gesellschafterlisten. Die Wirtschaftsprüferkammer fordert Klarstellungen bei der Eintragung von Berufsträgern, der Haftungsbegrenzung und der Nachbesetzung ehrenamtlicher Richter.
4. Syndikusrechtsanwälte und Arbeitgeberinteressen
Der Bundesverband der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände begrüßen den Bürokratieabbau durch den Wegfall der Beglaubigungspflicht für Arbeitsverträge von Syndikusrechtsanwälten. Beide fordern jedoch weitergehende gesetzliche Klarstellungen zur Rechtssicherheit bei Tätigkeitswechseln und zur Gleichstellung von Syndikusrechtsanwälten, insbesondere bei Geschäftsführerpositionen und sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen.
5. Inkassorecht und Verbraucherschutz
Das Inkassorecht ist besonders umstritten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert eine grundlegende Reform, insbesondere zur Begrenzung von Inkassokosten und zur Regulierung des Konzerninkassos. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung schließt sich dieser Kritik an. Inkassoverbände wie der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement (BFIF), der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) und einzelne Praktiker (Frank-Michael Goebel) begrüßen die Modernisierung und die Stärkung der Sachkundeanforderungen, fordern aber eine erweiterte Postulationsfähigkeit vor Gericht, praxistaugliche Übergangsregelungen und kritisieren die Verkürzung der Fristen zur Nachbesetzung qualifizierter Personen sowie die Ausweitung der Sanktionsmöglichkeiten. Die geplanten Einschränkungen der wettbewerbsrechtlichen Maßnahmen der Kammern werden von Inkassoverbänden abgelehnt, da sie die Effektivität der Berufsaufsicht gefährdet sehen. Verbraucherschützer fordern strengere Informationspflichten, ein Umgehungsverbot und eine Ausweitung der Bußgeldvorschriften.
6. Digitalisierung und Legal Tech
Der Legal Tech Verband Deutschland bewertet den Entwurf überwiegend positiv, fordert aber eine stärkere Berücksichtigung digitaler Geschäftsmodelle, technologieneutraler Regelungen und die Anerkennung interdisziplinärer Qualifikationen. Die Öffnung für neue Gesellschaftsformen und internationale Kooperationen wird begrüßt.
7. Berufsaufsicht, Transparenz und Rechtsschutz
Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein begrüßen die Zielsetzung des Entwurfs, sehen aber erheblichen Nachbesserungsbedarf bei der Praxistauglichkeit, Rechtssicherheit und Kohärenz der Regelungen. Besonders kritisiert werden die Verkürzung des Rechtswegs und der Ausschluss des Bundesgerichtshofs bei berufsrechtlichen Streitigkeiten, fehlende Transparenz und demokratische Legitimation bei der Besetzung der Anwaltsgerichte sowie die Angleichung der Haftungsregelungen an andere Berufsgruppen. Die BRAK fordert zudem klarere Regelungen beim elektronischen Anwaltspostfach und lehnt die Einführung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren ab.
8. Patentanwaltsrecht
Die Patentanwaltskammer begrüßt die verpflichtende Ausbildung bei Patentgerichten und die Möglichkeit, Berufsausübungsgesellschaften zur Kanzleiabwicklung zu bestellen. Sie kritisiert jedoch die Fortgeltung der Zulassung aufgelöster Gesellschaften und fordert eine umfassendere Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Patentanwaltsberufe. Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte schließt sich dieser Position vollständig an.
9. Weitere Aspekte
Einzelne Stellungnahmen (z.B. Frank-Michael Goebel) betonen die Bedeutung der Sachkundeanforderungen für Inkassodienstleister aus verfassungsrechtlicher Sicht, ohne jedoch explizit Verfassungswidrigkeit zu behaupten. Die Forderung nach einer umfassenden Postulationsfähigkeit für Inkassodienstleister wird von mehreren Seiten (Inkassoverbände, Praktiker) unterstützt, während Verbraucherschützer und Kammern hier eher zurückhaltend sind. Die Kritik an zusätzlicher Bürokratie, unklaren Begrifflichkeiten und fehlender Praxistauglichkeit zieht sich durch viele Stellungnahmen.
Insgesamt zeigt sich ein differenziertes Meinungsbild: Während die Modernisierung und Digitalisierung des Berufsrechts weitgehend begrüßt werden, bestehen in der Ausgestaltung der Detailregelungen erhebliche Differenzen zwischen den Berufsverbänden, Kammern, Arbeitgeber- und Verbraucherinteressen.
„Wir schließen uns vollumfänglich der Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) an, die Sie in den nächsten Tagen erhalten werden.“
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) nimmt zum Gesetzentwurf zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe Stellung. Die BAG-SB schließt sich vollständig der Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) an und betont die Wichtigkeit der dort genannten Punkte. Eigene inhaltliche Ausführungen werden nicht gemacht, sondern auf die Argumente des VZBV verwiesen. Besonders hervorgehoben wird die explizite Unterstützung der VZBV-Position, die Bedeutung der angesprochenen Themen sowie die Bereitschaft, die Argumentation des VZBV zu stärken.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorgesehenen Änderungen würden dieses funktionierende, konfliktarme Verfahren ohne erkennbaren Nutzen verkomplizieren, bürokratisieren und streitanfällig machen.“
Die Bundesnotarkammer bewertet den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe überwiegend positiv, sieht jedoch in einzelnen Punkten erheblichen Anpassungsbedarf. Die Stellungnahme konzentriert sich auf Regelungen mit Bezug zum notariellen Berufsrecht. Besonders ausführlich behandelt werden (1) die geplante Neuregelung zur Verwahrung und Einsichtnahme von über 100 Jahre alten notariellen Urkunden und Verzeichnissen, (2) die Änderungen beim Auswahl- und Ernennungsverfahren ehrenamtlicher Richterinnen und Richter (notarielle Beisitzer) bei Oberlandesgerichten und Bundesgerichtshof sowie (3) die Erweiterung des Zentralen Vorsorgeregisters. Die Bundesnotarkammer kritisiert die geplante Übertragung der Einsichtnahme in sehr alte Urkunden auf die Landesarchivgesetze, da dies zu Rechtszersplitterung und unnötigem bürokratischem Mehraufwand führe. Die Änderungen zum Auswahlverfahren ehrenamtlicher Richter werden als überflüssig und bürokratisch abgelehnt, da das bestehende Verfahren sich bewährt habe und die neuen Regelungen die ehrenamtliche Tätigkeit unattraktiver machen könnten. Die geplante Erweiterung des Zentralen Vorsorgeregisters wird ausdrücklich begrüßt, da sie einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung darstellt, allerdings werden Klarstellungen zur rechtlichen Wirkung der elektronischen Abschrift gefordert. Weitere Aspekte sind Vorschläge zur Haftungsregelung bei defizitären Notariatsverwaltungen und zur Klarstellung beim Aufforderungsverfahren für Notarassessoren. Besonders hervorgehoben und ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Kritik an der geplanten Neuregelung für die Auswahl und Ernennung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter, 2) die Regelungen zur Verwahrung und Einsichtnahme in alte notarielle Urkunden, 3) die Erweiterung und Digitalisierung des Zentralen Vorsorgeregisters.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 31.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorgelegte Referentenentwurf bleibt allerdings hinter den weitergehenden Reformvorschlägen der BRAK zurück. Der Referentenentwurf ist in seiner Zielsetzung der Begrenzung der Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammern richtig, aber in seiner konkreten Ausgestaltung wenig praxistauglich und wenig überzeugend.“
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) nimmt zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe Stellung. Die BRAK begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Entwurfs, insbesondere die Unterscheidung zwischen präventiven (vorbeugenden) und repressiven (sanktionierenden) Maßnahmen der Rechtsanwaltskammern. Sie sieht jedoch an vielen Stellen Nachbesserungsbedarf, um die Praxistauglichkeit, Rechtssicherheit und Kohärenz der Regelungen zu gewährleisten. Besonders ausführlich behandelt werden: (1) Die Reform und grundlegende Kritik am System der Kanzleiabwicklung und der Bürgenhaftung der Kammern, wobei die BRAK einen Paradigmenwechsel fordert, sodass Abwickler künftig Mandate nicht mehr fortführen, sondern Mandanten über die Beendigung informieren sollen. (2) Die Regelungen zum elektronischen Anwaltspostfach (beA), insbesondere der Zugang nach Erlöschen der Mitgliedschaft und die Notwendigkeit eines lesenden Zugriffs für ausgeschiedene Mitglieder. (3) Die geplanten Änderungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) für Inkassodienstleister, wobei die BRAK Nachschärfungen zum Verbraucherschutz begrüßt, aber weitergehende Konkretisierungen bei Sachkunde und Informationspflichten fordert. Weitere wichtige Punkte sind die Ablehnung einer Zustimmungsfiktion beim Tätigkeitsverbot wegen widerstreitender Interessen, Bedenken gegen die Zulassung ausländischer Notare und freier Berufe als Gesellschafter von Berufsausübungsgesellschaften, sowie die Forderung nach klareren und praxistauglicheren Regelungen bei Rechtsbehelfen und Verfahrensvorschriften. Die BRAK kritisiert zudem die Einführung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren und schlägt stattdessen eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit vor.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.10.2025
Lobbyregister-Nr.: R000221 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Regelung des § 73 Abs. 3 BRAO kann die unbedingt gebotene Balance zwischen den erweiterten Mitwirkungspflichten des Steuerberaters und der Schweigepflicht des Vorstands aus dem Gleichgewicht bringen. Der BGH verhindert dies berechtigt dadurch, dass dem Beschwerdeführer vom Vorstand keine ihm bislang unbekannten Fakten des Falls mitgeteilt werden dürfen.“
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) äußert sich überwiegend kritisch zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Sie begrüßt zwar die geplante Vereinheitlichung der Rechtswege gegen Entscheidungen der Steuerberaterkammern und die Zuweisung der Zuständigkeit für Rechtsbehelfe an die Finanzgerichte, hebt aber zahlreiche Bedenken gegen einzelne Regelungen hervor. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Neuregelung der Praxisabwicklung, insbesondere die geplante Deckelung der Bürgenhaftung auf 10.000 Euro und das erweiterte Aufgabenfeld für Praxisabwickler, was nach Ansicht der BStBK die Attraktivität dieser Aufgabe stark mindert; (2) die Einführung einer Mitteilungspflicht an Beschwerdeführer in Beschwerdeverfahren, die aus Sicht der BStBK die Verschwiegenheitspflicht und die Effektivität der Berufsaufsicht gefährden würde; (3) die Abschaffung der jährlichen Gesellschafterlisten und die damit verbundenen Risiken für die Kontrolle von Beteiligungsverhältnissen, insbesondere im Hinblick auf das Fremdbesitzverbot. Die BStBK fordert, das Wettbewerbsverbot für Praxisabwickler beizubehalten, die Mitteilungspflicht an Beschwerdeführer zu streichen und die geplante Deckelung der Bürgenhaftung nicht einzuführen. Weitere Aspekte betreffen die Ablehnung zusätzlicher Bürokratie (z.B. durch neue rechtliche Hinweise oder Verwaltungsakte), die Notwendigkeit klarer Mitwirkungspflichten bei Registereinträgen und die Präzisierung von Begrifflichkeiten im Gesetz.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 31.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Letztlich würde mit einer solchen gesetzlichen Konkretisierung für alle Betroffenen Rechtssicherheit geschaffen werden, was aus Sicht des BUJ neben dem Bürokratieabbau ein sehr wichtiges Ziel ist.“
Der Bundesverband der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen e.V. (BUJ) begrüßt den Gesetzentwurf zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Der Verband lobt insbesondere den geplanten Wegfall der Pflicht zur amtlichen Beglaubigung von Arbeitsverträgen für Syndikusrechtsanwälte, was einen wichtigen Schritt zum Abbau unnötiger Bürokratie darstellt und die Digitalisierung fördert. Gleichzeitig sieht der BUJ weiteren Handlungsbedarf, insbesondere bei der rechtlichen Ausgestaltung von Tätigkeitswechseln innerhalb desselben Arbeitgebers. Hier bestehen laut BUJ erhebliche Rechtsunsicherheiten und bürokratische Hürden, die durch gesetzliche Klarstellungen und Regelbeispiele abgebaut werden sollten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Der Bürokratieabbau durch den Verzicht auf Beglaubigungen, 2) die Problematik und Unsicherheit bei Tätigkeitswechseln von Syndikusrechtsanwälten, und 3) der Wunsch nach weitergehender gesetzlicher Konkretisierung zur Schaffung von Rechtssicherheit.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 24.10.2025
Lobbyregister-Nr.: R001441 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der vorliegende Referentenentwurf enthält wesentliche und begrüßenswerte Klarstellungen für die Inkassobranche und leistet damit einen wichtigen Beitrag zu mehr Rechtsklarheit im Bereich der Rechtsdienstleistungen. Der BDIU unterstützt die Zielrichtung. Gleichwohl fehlt der Mut, den Inkassodienstleister endlich zu einem gleichberechtigten Akteur im Gefüge der rechtsberatenden Berufe zu machen und seine rechtliche Expertise und (digitale) Verfahrenskompetenz für die Justiz nutzbar zu machen.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe bewertet den Gesetzentwurf grundsätzlich positiv, kritisiert jedoch fehlenden Mut für grundlegende Reformen. Der Entwurf greift laut BDIU zwar wichtige Klarstellungen und Verbesserungen auf, etwa zur Regulierung des Konzerninkassos, zur Modernisierung der Sachkundeanforderungen für Inkassodienstleister und zur Stärkung des Verbraucherschutzes. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Forderung nach einer erweiterten Postulationsfähigkeit von Inkassodienstleistern vor Amtsgerichten, um deren digitale und rechtliche Kompetenzen besser zu nutzen; 2) Die Reform und Ausweitung der Sachkundeanforderungen, einschließlich der Forderung nach mehr Stunden und einer besseren didaktischen Qualität der Lehrgänge; 3) Die Beseitigung von Ungleichbehandlungen zwischen Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten, insbesondere im Umgang mit Identitätsdiebstahl und der rechtlichen Bewertung von Inkassodienstleistungen. Der BDIU fordert weitergehende Schritte, um Inkassodienstleister als gleichberechtigte Partner der Justiz anzuerkennen, insbesondere im Zuge der Digitalisierung und der Erprobung neuer Online-Verfahren im Zivilprozess. Zudem werden zahlreiche Detailregelungen begrüßt, wie die Klarstellung der Kompetenzen im Zwangsvollstreckungsverfahren, die Einführung eines Umgehungsverbots und die Erleichterung der Beauftragung von Inkassounternehmen durch weitere Berufsgruppen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 31.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Inhaltlich schließen wir uns der Stellungnahme der Patentanwaltskammer vollumfänglich an.“
Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte e.V. (BDPA) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. In der Stellungnahme wird betont, dass sich der Verband inhaltlich vollständig der Stellungnahme der Patentanwaltskammer anschließt. Eigene inhaltliche Ausführungen oder Detailpunkte werden nicht gemacht. Besonders hervorgehoben wird die vollständige inhaltliche Übereinstimmung mit der Position der Patentanwaltskammer. Weitere Aspekte oder ausführliche thematische Schwerpunkte sind nicht enthalten, da auf eine eigene Stellungnahme verzichtet wird.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 31.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorgesehenen Regelungen werden demnach positiv bewertet. Insbesondere wird der ausgewogene Weg befürwortet, die Anforderungen nicht allgemein den Erfordernissen spezialisierter Tätigkeit anzupassen. Die massive Ausweitung der Eingriffsbefugnisse (Betriebsuntersagung) bei gleichzeitiger Verdopplung des Bußgeldrahmens sehen wir jedoch kritisch. Wir fordern daher die Schaffung einer 'kleinen Postulationsbefugnis' für registrierte Rechtsdienstleister (insb. Inkassodienstleister) für Zahlungsklagen vor den Amtsgerichten.“
Der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.) nimmt zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Stellung, der die Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und Änderungen im Bereich der rechtsberatenden Berufe vorsieht. Der Verband begrüßt insbesondere die geplante Erleichterung der Beauftragung von Inkassodienstleistern durch Berufsträger (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater) ohne Zustimmung der Auftraggeber, da dies die Praxis vereinfacht und wirtschaftlicher macht. Kritisch bewertet der Verband die geplante Einschränkung der wettbewerbsrechtlichen Maßnahmen der Kammern gegen eigene Mitglieder, da dies effektive und schnelle Sanktionen erschwert und zu einer Mehrbelastung der Gerichte führen könnte. Positiv hervorgehoben wird die Ausweitung der verbraucherschützenden Vorschriften auf das sogenannte Konzerninkasso, sodass Verbraucher auch bei konzerninternen Inkassodienstleistungen geschützt sind. Der Verband unterstützt die Verschärfung der Sachkundeanforderungen für Inkassodienstleister, betont aber die Notwendigkeit praxistauglicher Übergangsregelungen. Scharf kritisiert wird die drastische Verkürzung der Frist zur Nachbesetzung qualifizierter Personen in Inkassounternehmen sowie die massive Ausweitung der Sanktionsmöglichkeiten (Betriebsuntersagung, Bußgelder), da dies insbesondere kleinere Unternehmen existenziell gefährden könne. Der Verband fordert zudem eine Erweiterung der prozessualen Befugnisse von Inkassodienstleistern, insbesondere eine "kleine Postulationsbefugnis" vor Amtsgerichten und die Möglichkeit, bestimmte prozessuale Erklärungen selbst abzugeben. Besonders ausführlich behandelt wurden: 1) Die neuen Sachkundeanforderungen und deren Bedeutung für die Branche, 2) Die Verkürzung der Frist zur Nachbesetzung qualifizierter Personen und deren Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen, 3) Die Forderung nach einer erweiterten Postulationsbefugnis für Inkassodienstleister vor Gericht.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 30.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die vorgesehene Erleichterung der Zulassung ist ein sinnvoller aber überschaubarer Entbürokratisierungsschritt, jedoch bedarf es einer Klarstellung, um eine neue Ungleichbehandlung von Syndikusrechtsanwälten zu beseitigen.“
Die Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) bezieht sich auf den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Im Fokus steht die geplante Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bezüglich der Zulassung von Syndikusrechtsanwälten, insbesondere die Erleichterung beim Nachweis des Arbeitsvertrags. Die BDA begrüßt die Entbürokratisierung, kritisiert jedoch, dass die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Unsicherheiten führt, da ein Geschäftsführerdienstverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne der BRAO gilt. Dies könne zu Brüchen in der Altersversorgungsbiografie führen, wenn Syndikusrechtsanwälte Geschäftsführer werden. Die BDA fordert daher eine Klarstellung im Gesetz, sodass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis – nicht nur ein klassisches Arbeitsverhältnis – als Voraussetzung für die Zulassung genügt. Zudem wird eine Regelung zu Haftungsfragen bei sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen angeregt. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) Die Problematik der Altersversorgung bei Wechsel in Geschäftsführerpositionen, (2) die Notwendigkeit einer gesetzlichen Klarstellung zur Gleichstellung von Syndikusrechtsanwälten, (3) die Haftungsfragen bei unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 30.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Verkürzung des Rechtswegs bei wesentlichen Rechtsfragen des anwaltlichen Berufsrechts ist nicht hinnehmbar. Die Gleichsetzung von rechtlichen Hinweisen mit Sanktionsmaßnahmen der Kammern verkennt die Bedeutung solcher rechtlicher Hinweise und nimmt dem BGH die Möglichkeit, an der Vereinheitlichung und Fortentwicklung des anwaltlichen Berufsrechts mitzuwirken.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich die Neuordnung des anwaltlichen Aufsichtsrechts, kritisiert jedoch deutliche Rückschritte gegenüber dem Erstentwurf des Gesetzes. Besonders bemängelt wird der Wegfall des Rechtszugs zum Bundesgerichtshof (BGH), was nach Ansicht des DAV den Rechtsschutz schwächt und die bundeseinheitliche Entwicklung des Berufsrechts gefährdet. Der DAV fordert weiterhin ein Antragsrecht für Kammermitglieder auf Erteilung rechtlicher Hinweise, die Einführung einer verwaltungsrechtlichen Untersagungsverfügung sowie die Möglichkeit, Entscheidungen im schriftlichen Verfahren zu treffen. Zudem spricht sich der DAV für die ersatzlose Streichung des veralteten § 43b BRAO (Werbevorschrift für Anwälte) aus und fordert eine Angleichung der Haftungs- und Versicherungsregelungen an die für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer geltenden Standards. Die Stellungnahme enthält zahlreiche detaillierte Verbesserungsvorschläge, insbesondere zur Ausgestaltung des Aufsichtsverfahrens, zur Transparenz und demokratischen Legitimation bei der Besetzung der Anwaltsgerichte sowie zur Haftungsbegrenzung. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1. Die Verkürzung des Rechtswegs und der Ausschluss des BGH bei berufsrechtlichen Streitigkeiten, mit umfangreicher Begründung zur Bedeutung einer einheitlichen Rechtsprechung und des effektiven Rechtsschutzes. 2. Die Forderung nach einem Antragsrecht für präventive rechtliche Hinweise und die Kritik an der aktuellen Beratungspraxis der Kammern. 3. Die Angleichung der Haftungs- und Versicherungsregelungen für Anwälte an die Regelungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, einschließlich detaillierter Gesetzesvorschläge.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.10.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
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„Das derzeitige Verfahren zur Ernennung bzw. Berufung notarieller Beisitzer hat sich in der Praxis bewährt, ist konfliktfrei und gewährleistet eine sachgerechte und ausgewogene Beteiligung aller beteiligten Institutionen. Aus Sicht des DNotV besteht daher kein unmittelbarer Änderungsbedarf.“
Der Deutsche Notarverein (DNotV) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Der DNotV begrüßt insbesondere die geplante Überführung sehr alter notarieller Urkunden und Verzeichnisse in die Verantwortung der Landesarchive, was eine Entlastung der Notare und eine bessere Zugänglichkeit für Heimatforscher bringen soll. Ebenso wird die Möglichkeit, elektronische Abschriften von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- oder Patientenverfügungen in das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) einzustellen, als praxisnah und hilfreich bewertet, auch wenn dies zu einem erhöhten Arbeitsaufwand in den Notarstellen führt. Kritisch sieht der DNotV hingegen die geplanten Änderungen beim Auswahl- und Ernennungsverfahren für ehrenamtliche Richter (Beisitzer) an den Notarsenaten der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs. Die vorgesehenen Neuerungen – wie die Pflicht zur Interessenbekundung, ausdrückliche Eignungskriterien, die Möglichkeit zur Ablehnung des Amtes und die gerichtliche Anfechtbarkeit der Vorschlagslisten – werden als unnötig und verwaltungsaufwändig angesehen. Der DNotV argumentiert, dass das bestehende System sich bewährt habe und die geplanten Änderungen auf einer unzutreffenden Gleichsetzung mit dem anwaltlichen Aufsichtsrecht (BRAO) beruhen, das strukturell anders ausgestaltet ist. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Regelungen zur Verwahrung und Einsichtnahme in über 100 Jahre alte notarielle Urkunden, (2) die Einführung elektronischer Abschriften ins Zentrale Vorsorgeregister und (3) die Kritik an den geplanten Änderungen des Ernennungsverfahrens für notarielle Beisitzer.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 31.10.2025
Lobbyregister-Nr.: R000616 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der DStV begrüßt das grundsätzliche Ziel des Gesetzentwurfs, die gesetzlichen Vorgaben im Bereich der aufsichtsrechtlichen Verfahren der Kammern der rechts- und steuerberatenden Berufe möglichst zu vereinheitlichen und zu vereinfachen.“
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Der Verband fokussiert seine Stellungnahme auf die geplanten Änderungen im Steuerberatungsgesetz (StBerG), die vor allem auf eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren abzielen und damit zur Reduzierung von Bürokratie beitragen sollen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Vereinheitlichung der Rechtswegzuweisungen, wodurch künftig Finanzgerichte für nahezu alle berufsrechtlichen Streitigkeiten zuständig sein sollen, was die Rechtssicherheit und Effizienz erhöht. 2) Die Einführung einer gesetzlichen Zustimmungsfiktion zur Vermeidung von Interessenkollisionen bei Unternehmensmandaten, die Verfahren beschleunigen soll. 3) Die Möglichkeit, Gebührenforderungen künftig auch ohne ausdrückliche Mandanteneinwilligung durch Dienstleister (z.B. Inkassodienstleister) einziehen zu lassen, was insbesondere bei zahlungsunwilligen Mandanten die Abläufe vereinfacht. Weitere Aspekte sind die Zulassung von Schweizer Rechtsformen für Berufsausübungsgesellschaften, der Wegfall der Pflicht zur jährlichen Einreichung von Gesellschafterlisten und die Vereinheitlichung der Regelungen zu ehrenamtlichen Richtern.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 27.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Es ist sachlich nicht (mehr) zu rechtfertigen, dass zwar der Gläubiger – selbst wenn er beispielsweise unter Betreuung stehen würde – ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Amtsgericht persönlich betreiben darf, nicht aber der von ihm gewählte Rechtsdienstleister in Form eines Inkassodienstleisters.“
Die Stellungnahme von Frank-Michael Goebel, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Koblenz, befasst sich mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Goebel begrüßt die Gelegenheit, aus der Praxis heraus Stellung zu nehmen, und konzentriert sich auf die Änderungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) und der Zivilprozessordnung (ZPO). Zentrale Punkte sind: (1) Die Ausweitung der Berufspflichten und Aufsicht auf das Konzerninkasso wird grundsätzlich begrüßt, jedoch wird eine differenzierte und verhältnismäßigere Sanktionierung bei Verstößen gegen verbraucherschützende Normen angeregt. (2) Die Anforderungen an die Sachkunde von Inkassodienstleistern werden als Fundament der verfassungsrechtlichen Gleichstellung mit Rechtsanwälten betrachtet. Goebel begrüßt die Erweiterung um Datenschutz- und Berufsrecht, lehnt aber die geplante Beschränkung auf bestimmte Bücher des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab und fordert eine explizite Aufnahme weiterer Rechtsgebiete wie Verbraucherschutz-, Straf- und branchenspezifisches Recht. Zudem wird eine verpflichtende Fortbildung für registrierte und qualifizierte Personen gefordert. (3) Besonders ausführlich wird die Postulationsfähigkeit von Inkassodienstleistern im gerichtlichen Verfahren diskutiert: Goebel hält die Einschränkungen für nicht mehr zeitgemäß und fordert eine Gleichstellung mit anderen Vertretungsberechtigten, um unnötige Kosten und Bürokratie für Gläubiger und Schuldner zu vermeiden. Die Stellungnahme hebt insbesondere folgende drei Aspekte hervor: (a) Die detaillierte Analyse und Kritik der Sachkundeanforderungen, (b) die Forderung nach einer umfassenden Postulationsfähigkeit für Inkassodienstleister vor Gericht, und (c) die Notwendigkeit flexiblerer und praxisgerechter Übergangsregelungen bei Ausscheiden qualifizierter Personen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 31.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine Streichung von § 59f Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BRAO wäre daher angemessen, um den Schutz Dritter wirklich zu gewährleisten.“
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) nimmt Stellung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Der GDV begrüßt die vorgesehene Klarstellung, dass nur zugelassene oder nicht zulassungspflichtige Berufsausübungsgesellschaften rechtsdienstleistungsbefugt und postulationsfähig sind. Gleichzeitig weist der Verband auf eine erhebliche Haftungsfalle hin: Wird eine Gesellschaft nachträglich zulassungspflichtig, verliert sie sofort und oft unbemerkt ihre Befugnisse, was zu unzulässigen Prozesshandlungen und Haftungsrisiken führen kann. Besonders ausführlich behandelt werden (1) die rechtlichen Folgen eines Wechsels der Rechtsform oder der Verbindung mit anderen Berufsgruppen, (2) die Problematik des Auseinanderfallens von Zulassungs- und Versicherungspflicht und (3) mögliche Lösungen, etwa eine gesetzliche Fiktion der Befugnisse bis zur Zulassungsentscheidung oder die generelle Zulassungspflicht für alle Gesellschaften.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 30.10.2026
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 6437280268-55 (Zum Transparenzregister)
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„Entscheidend ist nun, dass die geplanten Änderungen technologieneutral umgesetzt werden und die Dynamik der digitalen Rechtsdienstleistung nicht beeinträchtigen. Ein digitaltaugliches Berufs- und Verfahrensrecht muss Innovation nicht nur zulassen, sondern aktiv ermöglichen.“
Der Legal Tech Verband Deutschland bewertet den Gesetzentwurf zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe überwiegend positiv, insbesondere hinsichtlich der Modernisierung und Entbürokratisierung des Berufsrechts. Der Verband hebt jedoch hervor, dass der digitale Wandel und die damit verbundenen Herausforderungen für die Rechtsdienstleistungsbranche stärker berücksichtigt werden sollten. Besonders betont werden die Notwendigkeit digitaltauglicher und technologieneutraler Regelungen, die Berücksichtigung interdisziplinärer Qualifikationen (z.B. technisches und datenbezogenes Know-how) bei Sachkundeanforderungen und die Klarstellung, dass KI-gestützte oder automatisierte Systeme nicht pauschal als unbefugte Rechtsberatung gelten. Ausführlich thematisiert werden: 1) die Anpassung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) an digitale Geschäftsmodelle, 2) die Öffnung für neue Gesellschaftsformen und internationale Kooperationen, und 3) die Einbettung der Reformen in die Digitalisierungsstrategie der Bundesregierung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 27.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insgesamt sollte jedoch die für sämtliche Regelfälle sachgerechte und praxistaugliche aktuelle Regelung des Erlöschens der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft durch ihre Auflösung aufrechterhalten werden.“
Die Patentanwaltskammer nimmt zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe Stellung. Sie begrüßt die Einführung einer verpflichtenden zweimonatigen Ausbildung für Patentanwaltsbewerber bei einem Gericht für Patentstreitsachen, da dies die Ausbildung sinnvoll ergänzt. Die derzeitige Regelung zur Vertreterbestellung bei längerer Abwesenheit von Patentanwälten wird als weiterhin notwendig erachtet, um Zustellungen sicherzustellen. Die Möglichkeit, künftig auch Berufsausübungsgesellschaften zur Abwicklung von Kanzleien zu bestellen, wird als praxisnah bewertet, ebenso wie die Begrenzung der Haftung der Kammer für Abwicklervergütungen. Kritisch sieht die Kammer die geplante Fortgeltung der Zulassung aufgelöster Berufsausübungsgesellschaften bis zu deren Beendigung, da dies in der Praxis zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führe und keinen erkennbaren Nutzen bringe. Die Änderung der Kriterien zur Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Patentanwaltsberufe wird befürwortet, da sie eine umfassendere Bewertung ermöglicht. Besonders ausführlich thematisiert werden die Abwicklung von Patentanwaltskanzleien, die Fortgeltung der Zulassung aufgelöster Gesellschaften und die Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Patentanwaltsberufe.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 22.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorgelegte Referentenentwurf unternimmt eine umfassende und wichtige Reform an zahlreichen Details des Berufsrechts der rechtsberatenden Berufe. Dieser Ansatz ist zu begrüßen. Er sollte im Sinne einer besseren Sanierungsperspektive für Berufsausübungsgesellschaften im Insolvenzverfahren sowie zum Schutz der Rechtssuchenden lediglich geringfügig ergänzt werden.“
Die Stellungnahme des VID (Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V.) bezieht sich auf den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Der VID konzentriert sich auf die Auswirkungen der geplanten Änderungen auf die Insolvenzpraxis, insbesondere auf die Regelungen zur Zulassung und Auflösung von Berufsausübungsgesellschaften (z.B. Anwaltsgesellschaften) im Insolvenzfall. Der Verband begrüßt ausdrücklich, dass die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft künftig nicht mehr automatisch mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt, sondern erst mit deren Beendigung. Dies soll die Fortführung von Mandaten und die Sanierung insolventer Gesellschaften erleichtern. Besonders hervorgehoben und ausführlich thematisiert werden: 1) Die Mitteilungspflichten und Registereintragungen im Zusammenhang mit der Auflösung und Insolvenz von Berufsausübungsgesellschaften, 2) Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Klarstellung zur Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten bei Insolvenz des Prozessvertreters, um Rechtssuchende zu schützen, und 3) Die Möglichkeit für Insolvenzverwalter, unwirtschaftliche Mandatsverhältnisse zu beenden, um Gläubigerinteressen zu wahren.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 29.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es ist bedauerlich, dass die Chance verpasst wird, den Bereich Inkassokosten und Konzerninkasso grundlegend umzugestalten und hier mehr Fairness zu schaffen. Statt punktueller Verbesserungen, wie sie der Referentenentwurf vorsieht, braucht es eine umfassende Reform im Inkassorecht. Es muss gelten: Kein Geschäft mit den Schulden.“
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert den vorliegenden Gesetzentwurf zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe als unzureichend. Die Stellungnahme fordert eine umfassende Reform des Inkassorechts, insbesondere im Hinblick auf Inkassokosten und das sogenannte Konzerninkasso, bei dem Unternehmen Forderungen innerhalb ihres Konzerns abwickeln und Verbraucher:innen dadurch mit unnötigen Kosten belastet werden. Der vzbv begrüßt zwar einzelne Verbesserungen, wie die Schließung von Schutzlücken und neue verbraucherschützende Regelungen, sieht aber vor allem punktuelle Änderungen statt einer grundlegenden Neuausrichtung. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Regelung und Begrenzung von Konzerninkasso, (2) die Einführung und Ausgestaltung von Informationspflichten der Inkassodienstleister gegenüber Verbraucher:innen, insbesondere bei Nichtweiterverfolgung von Aufträgen, und (3) die Forderung nach einem strikten Umgehungsverbot, das Inkassodienstleister verpflichtet, ausschließlich mit den Vertretungen der Verbraucher:innen zu kommunizieren. Der vzbv fordert zudem eine Ausweitung der Bußgeldvorschriften und kritisiert geplante Einschränkungen beim Zugang zur Beratungshilfe.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 31.10.2025
Lobbyregister-Nr.: R000297 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 849537611947-09 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Vor diesem Hintergrund befürworten wir die für die Wirtschaftsprüferordnung vorgesehenen Modernisierungen. Wir haben lediglich einige nachfolgende Hinweise.“
Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Die WPK begrüßt grundsätzlich die Modernisierung und Klarstellung der Berufsrechte, insbesondere im Hinblick auf die Abwicklung von Kanzleien und die Regelungen zu Rechtsbehelfen. Sie weist jedoch auf spezifische Unklarheiten und Verbesserungsbedarfe hin, etwa bei der Eintragung von angestellten Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern in das Berufsregister, der Haftungsbegrenzung bei Praxisabwicklungen sowie bei der Nachbesetzung ehrenamtlicher Richter. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Regelungen zur Eintragung und Darstellung von angestellten Berufsträgern im Berufsregister und die damit verbundenen Risiken für die Transparenz und das Vertrauen in die Register, 2) die Begrenzung der Bürgenhaftung der Kammern bei Praxisabwicklungen auf 10.000 Euro, und 3) die Nachbesetzungsregelungen für ehrenamtliche Richter und die damit verbundenen Anforderungen an die Vorschlagslisten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 27.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 6 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Befürwortung der neuen Regelung zur elektronischen Einsichtnahme von behandelnden Ärztinnen und Ärzte in Vorsorgedokumente und Hinweis auf die ePA. Vorschlag, einer perspektivischen Integration der im ZVR aufbewahrten Dokumente in der ePA
Lobbyregister-Nr.: R002002 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 73584
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die DK-Stellungnahme ist darauf ausgerichtet, die Nachteile eines Kopplungsverbots aufzuzeigen, so dass auf eine entsprechende Regelung verzichtet wird.
Lobbyregister-Nr.: R001693 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 73328
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Stellungnahme ist darauf ausgerichtet, die Nachteile eines Kopplungsverbots aufzuzeigen, so dass auf eine entsprechende Regelung verzichtet wird.
Lobbyregister-Nr.: R001458 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 73349
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die DK-Stellungnahme ist darauf ausgerichtet, die Nachteile eines Kopplungsverbots aufzuzeigen, so dass auf eine entsprechende Regelung verzichtet wird.
Lobbyregister-Nr.: R002090 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 73589
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die DK-Stellungnahme ist darauf ausgerichtet, die Nachteile eines Kopplungsverbots aufzuzeigen, so dass auf eine entsprechende Regelung verzichtet wird.
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 73400
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die DK-Stellungnahme ist darauf ausgerichtet, die Nachteile eines Kopplungsverbots aufzuzeigen, so dass auf eine entsprechende Regelung verzichtet wird.
Lobbyregister-Nr.: R000654 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 73419
| Eingang im Bundestag: | 25.02.2026 |
| Drucksache: | 21/4298 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 776/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 19.12.2025 |
| Erster Durchgang: | 12.02.2026 |
| Status Bundesrat: | Beraten |