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Ausführungsgesetz zum UN-Seerechtsübereinkommen über die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere

Das Gesetz ist im Bundestag in der Ausschussberatung, aber noch nicht im  Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 2023 im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Initiator:BMUKN
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:15.01.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/3542 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Hinweis:Das Vorhaben besteht aus zwei Teilen:  
Ausführungsgesetz zum UN-Seerechtsübereinkommen über die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere  
Hochseeschutzgesetz
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ratifikation des VN-Hochseeschutz-Übereinkommens (Übereinkommen vom 19. Juni 2023 im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse) zu schaffen. Das Übereinkommen soll den Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in Meeresgebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hohe See und Tiefseeboden) durch international einheitliche Regelungen verbessern. Es sieht u. a. die Ausweisung von Meeresschutzgebieten, Umweltverträglichkeitsprüfungen und einen gerechten Vorteilsausgleich bei der Nutzung mariner genetischer Ressourcen vor. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
 
Hintergrund:  
Im Text wird eine ausführliche Vorgeschichte dargestellt: Seit 2004 wurde auf Ebene der Vereinten Nationen an Regelungen für den Schutz der Biodiversität auf Hoher See gearbeitet. Nach langjährigen Verhandlungen wurde das Übereinkommen am 19. Juni 2023 in New York einstimmig angenommen. Es schließt eine Lücke im internationalen Seerecht, da bisher keine detaillierten Regelungen für den Schutz der Meeresbiodiversität außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse existierten. Das Übereinkommen ist ein Durchführungsübereinkommen zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) und ergänzt dieses. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen Kosten durch die Verpflichtung zur Zahlung von Pflichtbeiträgen an die Gremien des Übereinkommens sowie zur Finanzierung eines Sonderfonds für den Vorteilsausgleich bei der Nutzung mariner genetischer Ressourcen und digitaler Sequenzinformationen. Die Höhe der Pflichtbeiträge hängt vom noch festzulegenden Anfangsbudget und Berechnungsschlüssel ab. Die Ausgaben werden aus dem Einzelplan 16 des Bundeshaushalts getragen. Die Kosten trägt ausschließlich der Bund; Länder und Gemeinden werden nicht mit Mehrausgaben belastet. Neben den Pflichtbeiträgen können zusätzliche Kosten durch freiwillige Beiträge entstehen. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Der Tag, an dem das Übereinkommen für Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugeleitet. Die Bundesregierung hat erklärt, dass der Gesetzentwurf zügig beschlossen werden soll, um die Ratifikation des Übereinkommens zu ermöglichen. Die Stellungnahme des Bundesrates und die Auffassung der Bundesregierung dazu werden nachgereicht. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft und Verwaltung entsteht durch das Vertragsgesetz kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Weitere Kosten oder Auswirkungen auf das Preisniveau sind derzeit nicht ersichtlich. 
 
Zusammenfassung:  
Der Gesetzentwurf dient der Zustimmung zum internationalen VN-Hochseeschutz-Übereinkommen, das erstmals umfassende Regelungen für den Schutz der marinen Biodiversität außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse schafft. Die Umsetzung verursacht Kosten für den Bund, aber keine für Länder und Gemeinden. Das Gesetz soll nach Verkündung in Kraft treten und ist als eilbedürftig eingestuft.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:22.09.2025
Datum Kabinettsbeschluss:03.12.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

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Die Weltmeere bedecken über 70 Prozent unseres Planeten und haben eine herausragende Bedeutung für das Leben auf der Erde. Gesunde Meere beherbergen verschiedenste Ökosysteme und sind Heimat einer immensen Zahl an Tier- und Pflanzenarten. Sie spielen als Nahrungsquelle eine wichtige Rolle für die Ernährungssicherung vieler Menschen. Die Meere haben zudem wichtige klimaregulierende Funktionen, indem sie Wärme und Kohlenstoffdioxid aufnehmen und speichern. Gleichzeitig wird ein Großteil des weltweiten Sauerstoffs im Meer erzeugt. Obwohl die Meere derart wichtige Funktionen übernehmen, werden sie aktuell mit umfassenden Herausforderungen konfrontiert. Klimawandel, Artensterben, Verschmutzung durch Plastik und Chemikalien sowie Versauerung, Überfischung und Unterwasserlärm setzen marine Ökosysteme zunehmend unter Druck.  
 
Diese Probleme beschränken sich nicht auf nationale Meeresgebiete, sondern betreffen auch die Hohe See – jene Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Gerade dort, wo internationale Zusammenarbeit erforderlich ist, wird deutlich, wie dringend globale Lösungen für den Schutz der Meere entwickelt werden müssen.  
 
Hier setzt das 2023 verabschiedete Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (VN-Hochseeschutz-Übereinkommen, englisch BBNJ – Biodiversity beyond national juisdiction, im Folgenden: Übereinkommen) an. Dieses Übereinkommen legt international einheitlich Vorgaben für den Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt auf der Hohen See fest. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen am 20. September 2023 unterzeichnet.  
 
Die beiden veröffentlichten Gesetzesentwürfe schaffen zusammen die Voraussetzungen für die Ratifizierung durch Deutschland. Durch die Ratifizierung wird Deutschland Vertragspartei des Übereinkommens. Der Entwurf des Vertragsgesetzes entspricht Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Entwurf des Ausführungsgesetzes setzt die Vorgaben des Übereinkommens in nationales Recht um und regelt die nähere Ausgestaltung. Die Gesetzesentwürfe sind Entwürfe des BMUKN, die innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt sind.  

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:12.01.2026
Erste Beratung:15.01.2026
Drucksache:21/3542 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:783/25
Eingang im Bundesrat:19.12.2025
Status Bundesrat:Eingegangen