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Hochseeschutzgesetz

Das Gesetz ist im Bundestag in der Ausschussberatung, aber noch nicht im  Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
Initiator:BMUKN
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:15.01.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/3543 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
⚪ Beteiligungsfrist ca. 1-2 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Hinweis:Das Vorhaben besteht aus zwei Teilen:  
Ausführungsgesetz zum UN-Seerechtsübereinkommen über die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere  
Hochseeschutzgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung des VN-Hochseeschutz-Übereinkommens (Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse) in nationales Recht. Damit soll Deutschland Vertragspartei werden und seine internationalen Verpflichtungen erfüllen. Das Gesetz regelt insbesondere die Einrichtung von Meeresschutzgebieten auf der Hohen See, den Umgang mit marinen genetischen Ressourcen (MGR) und digitalen Sequenzinformationen (DSI), sowie Umweltverträglichkeitsprüfungen für Tätigkeiten auf der Hohen See. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
 
Hintergrund:  
Im Text wird ausführlich der Hintergrund erläutert: Die Meere sind für Klima, Biodiversität und Ernährungssicherheit von zentraler Bedeutung, stehen aber durch Klimawandel, Verschmutzung, Überfischung und andere Faktoren unter Druck. Die Herausforderungen betreffen insbesondere Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hohe See). Das 2023 verabschiedete VN-Hochseeschutz-Übereinkommen soll durch internationale Zusammenarbeit den Schutz der marinen Biodiversität verbessern und das Ziel unterstützen, bis 2030 mindestens 30 Prozent der Meere zu schützen. Es werden auch Bezüge zum Globalen Biodiversitätsrahmen und anderen internationalen Abkommen hergestellt. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen dem Bundesamt für Naturschutz jährliche Mehrausgaben von 1.634.776 Euro (davon ca. 1.239.002 Euro Personalkosten und 395.773 Euro Sachkosten, jeweils inkl. Gemeinkosten). Zusätzlich fallen einmalige Sachkosten von 600.000 Euro an. Der Personalmehrbedarf umfasst insgesamt rund 8,93 Stellen verschiedener Dienstgrade.  
Für die Wirtschaft entsteht ein laufender Erfüllungsaufwand von rund 1.038.000 Euro jährlich sowie ein geringfügiger einmaliger Aufwand.  
Für die Verwaltung (Bund) entsteht ein laufender Erfüllungsaufwand von rund 670.000 Euro jährlich und ein einmaliger Aufwand von 600.000 Euro.  
Für Länder und Kommunen entstehen keine Kosten.  
Einnahmen werden nicht erwartet. Auswirkungen auf Verbraucherpreise oder das Preisniveau sind nicht zu erwarten. 
 
Inkrafttreten:  
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat am 19. Dezember 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet. Die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung werden nachgereicht.  
Das Bundesamt für Naturschutz erhält neue Aufgaben und Zuständigkeiten, insbesondere als nationale Schnittstelle für das Übereinkommen.  
Das Gesetz enthält keine Befristung, keine Evaluierungspflicht, keine gleichstellungsspezifischen oder demographischen Auswirkungen.  
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird ausführlich begründet.  
Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.  
Bei der Erstellung des Entwurfs war das Ecologic Institut als externer Dritter beteiligt. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt): 
 
- Ziel des Gesetzes: Umsetzung internationaler Verpflichtungen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Hohen See, insbesondere aus dem UN-Seerechtsübereinkommen und einem Umsetzungsübereinkommen. 
 
- Begriffsbestimmungen: Definition zentraler Begriffe, teils direkt aus dem Übereinkommen übernommen, teils neu eingeführt. Digitale Sequenzinformationen (DSI) werden vorerst nicht abschließend definiert. 
 
- Anwendungsbereich: Gilt für Tätigkeiten unter deutscher Hoheitsbefugnis oder Kontrolle auf der Hohen See, mit Ausnahmen für militärische Aktivitäten, bestimmte staatliche Schiffe/Luftfahrzeuge und Tätigkeiten, die der EU-Fischereipolitik unterliegen. 
 
- Maringenetische Ressourcen (MGR) und DSI: 
- Erfasst werden Tätigkeiten mit MGR und DSI aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, sofern sie nach Inkrafttreten des Übereinkommens entnommen/generiert werden. 
- Ausnahmen für Tätigkeiten, die bereits durch Flaggenstaaten geregelt sind, Fischerei und militärische Aktivitäten. 
 
- Mitteilungspflichten: 
- Vor Entnahme von MGR: Verantwortliche Person muss umfangreiche Informationen (u.a. Art, Ziel, Methodik, beteiligte Institutionen, Teilnahmemöglichkeiten) frühzeitig an einen internationalen Vermittlungsmechanismus melden. 
- Nach Entnahme: Mitteilung an das Bundesamt für Naturschutz über Aufbewahrungsort, Datenbanken, Entnahmegebiet, Datenverwaltungsplan und ggf. Zugang zu traditionellem Wissen indigener Völker. 
 
- Kennzeichnungs- und Berichtspflichten: 
- Betreiber von Sammlungen/Datenbanken müssen MGR/DSI aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse mit Chargenkennung kennzeichnen. 
- Regelmäßige (zweijährliche) Berichte über Zugriff auf MGR/DSI an das Bundesamt für Naturschutz, das diese international weiterleitet. 
 
- Nutzung von MGR/DSI: 
- Verpflichtung zur Hinterlegung nicht öffentlich zugänglicher MGR/DSI in öffentlichen Sammlungen/Datenbanken innerhalb von drei Jahren ab Nutzung. 
- Meldepflicht über Nutzungsergebnisse (z.B. Veröffentlichungen, Produkte, Patente, Verkaufszahlen) an das Bundesamt für Naturschutz, das die Informationen weiterleitet. 
 
- Gebietsbezogene Managementinstrumente/Meeresschutzgebiete: 
- Bundesamt für Naturschutz erstellt Vorschläge für Schutzgebiete und Maßnahmen, unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse und anderer Ministerien. 
- Vorschläge müssen bestimmte inhaltliche Elemente enthalten. 
- Konsultations- und Beurteilungsverfahren für Vorschläge anderer Staaten; Einbindung internationaler und nationaler Interessenträger. 
 
- Genehmigungs- und Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): 
- Genehmigungspflicht für Tätigkeiten auf der Hohen See mit mehr als geringfügigen Auswirkungen auf die Meeresumwelt. 
- Anzeige- und Ausnahmevorschriften für bestimmte Tätigkeiten (z.B. Schifffahrt, bereits genehmigte Tätigkeiten durch andere Staaten). 
- Vorprüfung durch Behörde zur Feststellung der UVP-Pflicht. 
- Durchführung und Ausgestaltung der UVP, Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden, Konsultationen auf nationaler und internationaler Ebene. 
- Überwachung und regelmäßige Überprüfung genehmigter Tätigkeiten, Berichtspflichten über Umweltauswirkungen. 
 
- Bußgeldvorschriften: 
- Verstöße gegen Mitteilungs-, Kennzeichnungs- und Übermittlungspflichten können mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden. 
- Zuständige Behörde für Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Naturschutz. 
 
- Verhältnis zu anderen Gesetzen: 
- Keine Änderung bestehender Fachgesetze und behördlicher Zuständigkeiten. 
- Genehmigungen nach diesem Gesetz betreffen nur Umweltaspekte im Sinne des Gesetzes und des Übereinkommens. 
 
- Verordnungsermächtigungen: 
- Bundesministerium für Umwelt kann zur weiteren Ausgestaltung und Anpassung an internationale Entwicklungen Rechtsverordnungen erlassen. 
 
Diese Zusammenfassung enthält die zentralen Maßnahmen und Regelungsinhalte des Gesetzentwurfs.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:22.09.2025
Datum Kabinettsbeschluss:03.12.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„  
Die Weltmeere bedecken über 70 Prozent unseres Planeten und haben eine herausragende Bedeutung für das Leben auf der Erde. Gesunde Meere beherbergen verschiedenste Ökosysteme und sind Heimat einer immensen Zahl an Tier- und Pflanzenarten. Sie spielen als Nahrungsquelle eine wichtige Rolle für die Ernährungssicherung vieler Menschen. Die Meere haben zudem wichtige klimaregulierende Funktionen, indem sie Wärme und Kohlenstoffdioxid aufnehmen und speichern. Gleichzeitig wird ein Großteil des weltweiten Sauerstoffs im Meer erzeugt. Obwohl die Meere derart wichtige Funktionen übernehmen, werden sie aktuell mit umfassenden Herausforderungen konfrontiert. Klimawandel, Artensterben, Verschmutzung durch Plastik und Chemikalien sowie Versauerung, Überfischung und Unterwasserlärm setzen marine Ökosysteme zunehmend unter Druck.  
 
Diese Probleme beschränken sich nicht auf nationale Meeresgebiete, sondern betreffen auch die Hohe See – jene Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Gerade dort, wo internationale Zusammenarbeit erforderlich ist, wird deutlich, wie dringend globale Lösungen für den Schutz der Meere entwickelt werden müssen.  
 
Hier setzt das 2023 verabschiedete Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (VN-Hochseeschutz-Übereinkommen, englisch BBNJ – Biodiversity beyond national juisdiction, im Folgenden: Übereinkommen) an. Dieses Übereinkommen legt international einheitlich Vorgaben für den Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt auf der Hohen See fest. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen am 20. September 2023 unterzeichnet.  
 
Die beiden veröffentlichten Gesetzesentwürfe schaffen zusammen die Voraussetzungen für die Ratifizierung durch Deutschland. Durch die Ratifizierung wird Deutschland Vertragspartei des Übereinkommens. Der Entwurf des Vertragsgesetzes entspricht Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Entwurf des Ausführungsgesetzes setzt die Vorgaben des Übereinkommens in nationales Recht um und regelt die nähere Ausgestaltung. Die Gesetzesentwürfe sind Entwürfe des BMUKN, die innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt sind.  

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut BMUKN:

„Bei der Erstellung eines ersten Entwurfs für die Regelungen zur Umsetzung des Übereinkommens war das Ecologic Institut gemeinnützige GmbH als beauftragte Dritte in 2024 im Rahmen eines Projekts beteiligt.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Mehrere Absender machen explizite Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) benennt eine Frist von einer Woche zur Abgabe der Stellungnahme. Der Verband Biologie, Biowissenschaften und Biomedizin in Deutschland (VBIO e. V.) spricht von einer außergewöhnlich kurzen Rückmeldefrist von nur sieben Tagen. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), Ständige Senatskommission für Grundsatzfragen der biologischen Vielfalt (SKBV), gibt an, dass die internen Konsultationen innerhalb der DFG und den betroffenen Institutionen im Rahmen der sehr kurzen Kommentierungsfrist bis 26.09.2025 nicht abgeschlossen werden konnten. Die High Seas Alliance (HSA), OceanCare und Greenpeace Deutschland verweisen auf einen engen Zeitrahmen für die Kommentierung. Das Datum des Entwurfs ist der 22.09.2025, mehrere Stellungnahmen datieren auf den 26.09.2025, sodass sich eine Beteiligungsphase von etwa einer Woche ergibt.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zum Gesetzentwurf zur Ratifizierung und Umsetzung des UN-Hochseeschutzabkommens (BBNJ) ist überwiegend positiv hinsichtlich der Zielsetzung und der Bedeutung des internationalen Abkommens. Die meisten Stellungnahmen begrüßen die Initiative und die Umsetzung des Abkommens in nationales Recht, heben jedoch zahlreiche Verbesserungsvorschläge und Kritikpunkte hervor, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzbarkeit, die Auswirkungen auf Forschung und Wissenschaft sowie die Fristsetzung für die Konsultation. Die Frist für die Stellungnahmen wird von mehreren Seiten als deutlich zu kurz und nicht ausreichend für eine fundierte inhaltliche Auseinandersetzung kritisiert.

Meinungen im Detail
1. Beteiligungsfrist und Konsultationsprozess: Die Kritik an der sehr kurzen Frist zur Abgabe der Stellungnahmen ist ein zentrales Thema, das von der BRAK, der DFG/SKBV, dem VBIO und der High Seas Alliance sowie weiteren Akteuren hervorgehoben wird. Insbesondere die BRAK betont, dass die einwöchige Frist eine inhaltlich tiefgehende Stellungnahme unmöglich macht. Auch die DFG/SKBV und der VBIO weisen darauf hin, dass interne Abstimmungen und Konsultationen innerhalb der kurzen Frist nicht abgeschlossen werden konnten.

2. Wissenschaft und Forschung – Auswirkungen und Anforderungen: Wissenschaftliche Verbände wie die DFG/SKBV, der VBIO und die Gesellschaft für Biologische Daten e.V. mit den NFDI-Konsortien kritisieren die geplanten Anzeige-, Melde- und Berichtspflichten als zu weitgehend, technisch schwer umsetzbar und mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden. Besonders problematisch wird die unklare und zu weit gefasste Definition von 'Digitalen Sequenzinformationen' (DSI) gesehen, die nach Ansicht der Forschungseinrichtungen zu Unsicherheiten und übermäßigen Belastungen führen könnte. Die DFG/SKBV fordert zudem eine transparente Kostenabschätzung und die Bereitstellung entsprechender Mittel für Wissenschaft und Forschung. VBIO und die NFDI-Konsortien betonen die Notwendigkeit einer internationalen Harmonisierung, um Wettbewerbsnachteile und 'jurisdiction hopping' zu vermeiden und die Open Science nicht zu gefährden.

3. Rechtliche Klarheit und Verwaltungsverfahren: Die BRAK fordert explizit, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch auf Maßnahmen des Bundesamtes für Naturschutz auf der Hohen See Anwendung finden, um Rechtsklarheit zu schaffen. Sie verweist auf analoge Regelungen im Hohe-See-Einbringungsgesetz.

4. Carbon Management und Wirtschaft: Die Carbon Management Allianz (CMA) begrüßt die Initiative und sieht Chancen für Klimaschutz und Innovation, fordert jedoch klare, konsistente und langfristige regulatorische Rahmenbedingungen für Carbon Management-Technologien wie CO₂-Abscheidung, Nutzung und Speicherung (CCUS). Sie betont die Notwendigkeit effizienter Genehmigungsverfahren und einer fairen Lastenteilung der Kosten.

5. Meeresschutz, Vorteilsausgleich und internationale Verpflichtungen: Umweltverbände wie die High Seas Alliance, OceanCare und Greenpeace begrüßen die sorgfältige Ausarbeitung des Gesetzes und betonen die Bedeutung der Umsetzung und Überprüfung zentraler Teile des BBNJ-Abkommens, insbesondere im Hinblick auf den Vorteilsausgleich und die internationalen Verpflichtungen. Sie erkennen die bisherigen Bemühungen an und signalisieren Bereitschaft zur weiteren Mitwirkung.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Zielrichtung des Gesetzes breite Zustimmung findet, jedoch insbesondere die Umsetzbarkeit, die Belastungen für Forschung und Wissenschaft, die Fristsetzung sowie die Notwendigkeit internationaler Abstimmung und rechtlicher Klarheit kritisch diskutiert werden. Wissenschaftliche Verbände und Forschungsinfrastrukturen äußern die stärkste Kritik an den geplanten Berichtspflichten und der Definition von DSI, während Umweltverbände und NGOs die Umsetzung und Überprüfung internationaler Verpflichtungen in den Vordergrund stellen.

🤷‍♀️ Bundesrechtsanwaltskammer

„Aus Gründen der Rechtsklarheit befürwortet die Bundesrechtsanwaltskammer eine Ergänzung des Referentenentwurfes um die folgende Formulierung an geeigneter Stelle: Das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Ratifizierung und Umsetzung des UN-Hochseeschutzabkommens (BBNJ-Abkommen) und kritisiert insbesondere die sehr kurze Frist von einer Woche zur Abgabe der Stellungnahme. Aufgrund dieses Zeitmangels beschränkt sich die Stellungnahme auf einen verfahrensrechtlichen Aspekt: Die BRAK fordert, dass im Gesetz ausdrücklich klargestellt wird, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Maßnahmen des Bundesamtes für Naturschutz auch auf der Hohen See Anwendung finden. Dies diene der Rechtsklarheit und solle analog zu bestehenden Regelungen, wie im Hohe-See-Einbringungsgesetz, erfolgen. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die zu kurze Frist für die Stellungnahme und deren Auswirkungen auf die inhaltliche Tiefe, 2) Die Notwendigkeit der expliziten Anwendung des Verwaltungsverfahrensrechts im neuen Gesetz, 3) Die Bedeutung der Rechtsklarheit für die Umsetzung des Abkommens.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Carbon Management Allianz e. V.

„Wir betrachten den Schutz der Meere und die Einführung eines wirksamen HochSeeSchG als notwendigen und richtigen Schritt. Gleichzeitig appellieren wir an die Bundesregierung, eine enge Verzahnung zwischen Meeresschutz und Carbon Management herzustellen. Nur wenn beide Politikfelder konsistent ineinandergreifen, lassen sich die ambitionierten Ziele der Klimaneutralität, der Biodiversitätserhaltung und der Sicherung industrieller Wettbewerbsfähigkeit gleichermaßen erreichen.“

Die Carbon Management Allianz (CMA) begrüßt die Initiative der Bundesregierung zur Ratifizierung des VN-Hochseeschutz-Übereinkommens (BBNJ-Abkommen) und die Umsetzung durch das geplante HochseeSchG. Die CMA sieht darin eine Chance, Klimaschutz- und Nachhaltigkeitsstrategien weiterzuentwickeln und betont die Bedeutung von Carbon Management-Technologien wie CO₂-Abscheidung, Nutzung und Speicherung (CCUS). Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Schnittstellen zwischen Hochseeschutz und Carbon Management, insbesondere wie Offshore-CO₂-Speicherung (CCS) völkerrechtskonform geregelt werden kann; 2) Die Regelungen zu marinen genetischen Ressourcen (MGR) und digitalen Sequenzinformationen (DSI) sowie deren Bedeutung für Forschung und Innovation; 3) Die Notwendigkeit klarer, langfristiger und konsistenter wirtschaftlicher und regulatorischer Rahmenbedingungen, um Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zu sichern. Die CMA fordert eine enge Abstimmung zwischen Meeresschutz und Carbon Management, effiziente Genehmigungsverfahren und eine faire Lastenteilung der entstehenden Kosten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 26.09.2025
Lobbyregister-Nr.: R007209 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), Ständige Senatskommission für Grundsatzfragen der biologischen Vielfalt (SKBV)

„Es ist der SKBV daher wichtig, dass diese führende Position der deutschen Meeres- und Hochseeforschung sowie die nachgehende wissenschaftliche Nutzung der auf der Hohen See gewonnenen Proben und insbesondere Daten durch andere Forschungsbereiche nicht durch die Umsetzung des Übereinkommens beschränkt oder behindert wird.“

Die Ständige Senatskommission für Grundsatzfragen der biologischen Vielfalt (SKBV) der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) bewertet den Gesetzentwurf zur Ratifizierung und Umsetzung des UN-Hochseeschutzabkommens (BBNJ) insgesamt positiv, hebt jedoch zahlreiche Verbesserungsvorschläge hervor. Die Kommission begrüßt, dass Deutschland das Abkommen zeitnah ratifizieren und die Vorgaben des internationalen Vertrags weitgehend 1:1 in nationales Recht umsetzen will. Besonders betont wird die Bedeutung der deutschen Meeres- und Hochseeforschung, deren internationale Spitzenstellung durch die Umsetzung des Gesetzes nicht beeinträchtigt werden soll. Kritisch sieht die SKBV, dass der durch das Gesetz entstehende zusätzliche Aufwand und die Kosten für Wissenschaft und Forschung bislang nicht ausreichend beziffert oder berücksichtigt werden. Sie fordert, diese Kosten transparent zu machen und entsprechende Mittel bereitzustellen. Ausführlich thematisiert wird zudem die Notwendigkeit eines nationalen Dialog- und Beratungsforums, das als gesetzlich verankertes Gremium die Umsetzung des Gesetzes begleiten und offene Fragen klären soll. Die SKBV macht zahlreiche Detailvorschläge zur Verbesserung der Begriffsdefinitionen, zur Klarstellung des Anwendungsbereichs und zur Ausgestaltung von Anzeige-, Mitteilungs- und Berichtspflichten, insbesondere im Hinblick auf digitale Sequenzinformationen (DSI). Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die Forderung nach einem nationalen Dialog- und Beratungsforum, (2) die Kritik an der fehlenden Kostenabschätzung für die Wissenschaft, und (3) die detaillierte Analyse und Verbesserungsvorschläge zu Begriffsdefinitionen und Anwendungsbereich, insbesondere im Hinblick auf digitale Sequenzinformationen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Gesellschaft für Biologische Daten e.V. und Konsortien der Nationalen Forschungsdateninfrastruktur (NFDI4Biodiversity, NFDI4Microbiota, DataPLANT, FAIRagro)

„Wir betonen, dass technisch machbare und international abgestimmte Regeln unerlässlich sind, um die Führungsrolle Deutschlands in den Bereichen Open Science und Biodiversitätsforschung zu erhalten.“

Die Stellungnahme der Gesellschaft für Biologische Daten e.V. und der beteiligten Konsortien der Nationalen Forschungsdateninfrastruktur (NFDI4Biodiversity, NFDI4Microbiota, DataPLANT, FAIRagro) bezieht sich auf den deutschen Gesetzentwurf zur Ratifizierung und Umsetzung des UN-Hochseeschutzabkommens (BBNJ). Die Verfasser betonen die Bedeutung eines offenen Zugangs zu digitalen Sequenzinformationen (DSI) für Forschung und Innovation. Sie äußern Bedenken, dass geplante Melde- und Kennzeichnungspflichten für Datenbanken und Sammlungen zu erheblichem Verwaltungsaufwand führen und die offene Wissenschaft gefährden könnten. Besonders kritisch sehen sie die technische Umsetzbarkeit der Berichtspflichten, die sehr breite Definition von DSI (einschließlich Proteinen und Metaboliten) und unklare Verantwortlichkeiten bei internationalen Forschungsexpeditionen. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die nationale Umsetzung praktikabel, verhältnismäßig und international abgestimmt sein muss, um Deutschlands Rolle in der Open Science und Biodiversitätsforschung nicht zu gefährden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die technischen und praktischen Herausforderungen von Melde- und Kennzeichnungspflichten, 2. Die Definition und Reichweite von DSI, 3. Die Notwendigkeit regulatorischer Flexibilität und internationaler Abstimmung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 26.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 High Seas Alliance (HSA), OceanCare, Greenpeace Deutschland / Greenpeace e.V

„Die Entwürfe zeigen deutlich, dass die Verantwortlichen großen Wert auf eine fundierte und praxisnahe Umsetzung des Abkommens gelegt haben. Wir begrüßen es daher sehr, dass mit der Vorlage dieser Referentenentwürfe ein wichtiger Schritt in Richtung einer wirksamen Umsetzung des BBNJ-Abkommens getan wurde.“

Die Stellungnahme bezieht sich auf die Referentenentwürfe zum Hochseeschutzgesetz und Vertragsgesetz, die der Umsetzung des BBNJ-Abkommens (Abkommen über die biologische Vielfalt jenseits nationaler Gerichtsbarkeit, englisch: Biodiversity Beyond National Jurisdiction) dienen. Die Absender begrüßen die sorgfältige und praxisnahe Ausarbeitung der Entwürfe und sehen darin einen wichtigen Schritt zur Umsetzung des internationalen Abkommens. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit, die Umsetzung und Anwendung von Teil IV des BBNJ-Abkommens zu überprüfen, sowie die Klärung von Aspekten zur Umsetzung von Teil II, insbesondere zum monetären Vorteilsausgleich nach Artikel 14(6) im Vertragsgesetz. Die Stellungnahme betont die Bereitschaft, weitere detaillierte Kommentare einzubringen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Umsetzung und Überarbeitung von Teil IV des BBNJ-Abkommens, (2) die Klärung und Erläuterung von Regelungen zu Teil II, insbesondere zum Vorteilsausgleich, und (3) die Anerkennung der bisherigen Bemühungen und die Bereitschaft zur weiteren Mitwirkung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 26.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Verband Biologie, Biowissenschaften und Biomedizin in Deutschland (VBIO e. V.)

„Die aufgelisteten Anzeige- und Mitteilungspflichten sind sehr weitgehend, was angesichts der für uns ungeklärten Fragen zu § 3 und § 4 hochproblematisch ist. Insbesondere die Anzeige- und Mitteilungspflichten für in-situ Sammlungen gehen dabei weit über die Mitteilungspflichten Registrierter Sammlungen gemäß EU ABS VO hinaus.“

Der Verband Biologie, Biowissenschaften und Biomedizin in Deutschland (VBIO e. V.) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Ratifizierung und Umsetzung des UN-Hochseeschutzabkommens (BBNJ) und konzentriert sich dabei auf den Bereich mariner genetischer Ressourcen. Der Verband kritisiert die unklare und teils irreführende Begrifflichkeit im Gesetzestext, insbesondere im Hinblick auf 'Digitale Sequenzinformationen' (DSI), und fordert eine präzisere Definition. VBIO bemängelt, dass der Erfüllungsaufwand für Forschungseinrichtungen erheblich unterschätzt wird und die geplanten Melde- und Berichtspflichten weit über internationale Standards hinausgehen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Unklarheiten und Probleme bei der Definition und Anwendung zentraler Begriffe wie DSI und 'Nutzung', (2) die erheblichen zusätzlichen Verwaltungs- und Kostenbelastungen für Forschungseinrichtungen und Sammlungen durch die geplanten Pflichten, und (3) die Notwendigkeit einer internationalen Harmonisierung der Regelungen, um Forschung zu erleichtern und 'jurisdiction hopping' zu vermeiden. VBIO fordert, dass nationale Alleingänge vermieden und stattdessen auf international abgestimmte Lösungen gesetzt werden.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 26.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:12.01.2026
Erste Beratung:15.01.2026
Drucksache:21/3543 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:777/25
Eingang im Bundesrat:19.12.2025
Status Bundesrat:Eingegangen