Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes - Nutzhanfliberalisierung

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes - Nutzhanfliberalisierung |
| Initiator: | B90/Grüne |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 10.10.2025 |
| Drucksache: | 21/2116 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Anbau und die Nutzung von Nutzhanf in Deutschland zu erleichtern und zu fördern. Dies soll durch die Streichung der sogenannten Missbrauchsklausel im Konsumcannabisgesetz, die Zulassung des Indoor-Anbaus von Nutzhanf und die Anhebung des THC-Grenzwerts für Nutzhanf von 0,3% auf 1% erreicht werden. Damit soll mehr Rechtssicherheit geschaffen und der Nutzhanfsektor gestärkt werden. Der Gesetzentwurf stammt von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Im Text wird ausführlich auf die Vorteile von Nutzhanf als nachhaltigen Rohstoff, Nahrungsmittel und Beitrag zum Klimaschutz eingegangen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anbaufläche von Nutzhanf in Deutschland zunächst gewachsen, zuletzt aber wieder gesunken ist. Gründe hierfür sind wirtschaftliche, rechtliche und bürokratische Hürden sowie rechtliche Unsicherheiten, insbesondere durch die restriktive Auslegung der Missbrauchsklausel. Die bisherigen Regelungen orientierten sich an einer restriktiven Cannabispolitik, die auch Nutzhanf betraf.
Kosten:
Für die Zollverwaltung entstehen im Jahr 2026 Mehrausgaben in Höhe von 352.000 Euro und ab 2027 jährlich 686.000 Euro. Für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 10.250 Euro. Für die Wirtschaft fällt ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 1.509.000 Euro (davon 1.500.000 Euro Sachaufwand, 9.000 Euro Personalaufwand) sowie ein jährlicher Personalaufwand von 62.000 Euro an. Für die Zollverwaltung entstehen ein einmaliger Personalaufwand von 46.000 Euro und ein jährlicher Personalaufwand von 316.000 Euro sowie ein jährlicher Sachaufwand von 17.000 Euro. Es werden jährliche Tabaksteuermehreinnahmen von rund 2.544.000 Euro erwartet. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Weitere Kosten oder Einnahmen für Länder werden nicht genannt.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll zum 01.01.2026 in Kraft treten.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf sieht keine Befristung und keine Evaluierung vor, da die Regelungen dauerhaft gelten sollen. Das Gesetz ist laut Entwurf mit EU-Recht und internationalen Abkommen vereinbar. Es werden positive Nachhaltigkeitsaspekte betont, insbesondere im Hinblick auf Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt. Edibles (zum Verzehr bestimmte Cannabisprodukte zu Rauschzwecken) bleiben weiterhin verboten.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Das Missbrauchskriterium („Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen“) für Nutzhanf wird gestrichen. Damit ist der Umgang mit Nutzhanfprodukten wie Hanftee oder CBD-Blüten nicht mehr allein wegen eines möglichen Missbrauchs strafbar, sofern der THC-Grenzwert eingehalten wird.
- Die bisherige Beschränkung, dass der Verkehr mit Nutzhanf ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen muss, entfällt. Auch nicht-gewerblicher Verkehr ist erlaubt.
- Es wird klargestellt, dass für den Anbau von Nutzhanf andere Regeln gelten als für den sonstigen Umgang (z.B. Besitz, Verkauf). Der Anbau von mehr als drei Pflanzen bleibt Landwirten vorbehalten.
- Der Kreis der zum Nutzhanfanbau berechtigten Unternehmen wird erweitert: Nicht nur klassische landwirtschaftliche Betriebe, sondern auch Unternehmen aus Gartenbau, Forstwirtschaft etc. dürfen künftig Nutzhanf anbauen. Damit wird insbesondere auch der Indoor-Anbau von Nutzhanf ermöglicht.
- Für Zubereitungen aus Nutzhanf (z.B. Extrakte) wird ein maximaler THC-Gehalt von 1,0 Prozent festgelegt.
- Für den Indoor-Anbau von Nutzhanf wird eine quartalsweise Anzeigepflicht eingeführt. Für den Outdoor-Anbau bleibt die bisherige Anzeige nach der Aussaat bestehen.
- Saatgutetiketten können künftig auch elektronisch eingereicht werden.
- Für Indoor-Anbauflächen müssen genaue Flächenangaben (in Quadratmetern) gemacht werden.
- Das Gesetz tritt unmittelbar nach Verkündung in Kraft, um weitere Strafverfahren wegen der bisherigen Missbrauchsklausel zu vermeiden.
| Eingang im Bundestag: | 07.10.2025 |
| Drucksache: | 21/2116 (PDF-Download) |