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Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 zu Mindestanforderungen an Eigenmitteln

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:22.12.2025
Drucksache:21/2509 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/3111 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Zugestimmt
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht.
Trojanercheck :✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174, die technische Vorgaben für Banken mit komplexen Konzernstrukturen („Daisy Chains“) zur Bestimmung und Erfüllung von Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten enthält. Ziel ist es, eine ausreichende Verlusttragung innerhalb von Bankkonzernen im Abwicklungsfall sicherzustellen und eine überproportionale Belastung von Tochtergesellschaften zu verhindern. Zudem werden Banken, die im Insolvenzverfahren liquidiert werden, von bestimmten Anforderungen ausgenommen. Die Lösung besteht in einer 1:1-Umsetzung dieser Vorgaben im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG). Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf steht im Kontext der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben und der Zielerreichung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, insbesondere des Nachhaltigkeitsziels (SDG) 8 („Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“). Die Regelungen sind notwendig, um die Resilienz und Stabilität des Finanzsektors zu stärken und damit eine nachhaltige Finanzierung der Wirtschaft sicherzustellen. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten. Es werden auch keine Einnahmen erwartet. Für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die Regelungen bereits auf Grundlage der europäischen Bankenabwicklungsverordnung angewandt werden. Weitere Kosten, insbesondere Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 
 
Inkrafttreten:  
Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten wird nicht genannt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass ein Inkrafttreten zu Quartalsbeginn ausgeschlossen ist, da die Geltung durch EU-Rechtsakte vorgegeben ist. Im Zweifel tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugeleitet. Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, da die zugrundeliegenden EU-Rechtsakte unbefristet gelten. Weitere Gesetzesfolgen oder Alternativen werden nicht genannt. Die Vereinbarkeit mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen ist gegeben. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten: 
 
- Einführung einer Definition für Unternehmen, bei denen im Abwicklungsplan keine Abwicklungsmaßnahme, sondern eine Liquidation im regulären Insolvenzverfahren vorgesehen ist. 
- Streichung bisheriger Regelungen zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) für sogenannte Liquidationseinheiten. 
- Einführung neuer Regelungen, dass für Liquidationseinheiten grundsätzlich keine MREL-Anforderungen festgelegt werden müssen; Erfüllung der Eigenmittelanforderungen ist ausreichend. 
- Möglichkeit für die Abwicklungsbehörde, in Ausnahmefällen dennoch MREL-Anforderungen für Liquidationseinheiten festzulegen, wenn dies zum Schutz der Finanzstabilität oder zur Vermeidung von Risiken für das Finanzsystem erforderlich ist. 
- Klarstellung, dass Institute und Unternehmen, für die keine MREL-Anforderungen festgelegt wurden, keine vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde für bestimmte Transaktionen (z.B. Rückzahlung von Verbindlichkeiten) einholen müssen. 
- Einführung eines speziellen Abzugsregimes für Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von Tochterunternehmen, die Liquidationseinheiten sind. 
- Liquidationseinheiten werden von bestimmten Melde- und Offenlegungspflichten befreit; diese Pflichten gelten nur noch für Institute und Unternehmen, bei denen die Abwicklungsbehörde MREL festlegt. 
- Erweiterung der Unterrichtungspflicht der Abwicklungsbehörde gegenüber der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) auf bestimmte Tochterunternehmen. 
- Unverzügliches Inkrafttreten nach Verkündung, um die EU-Richtlinie fristgerecht in nationales Recht umzusetzen.

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:

„Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:03.11.2025
Erste Beratung:06.11.2025
Abstimmung:04.12.2025
Drucksache:21/2509 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/3111 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

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AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Finanzausschuss12.11.2025Tagesordnung
Finanzausschuss03.12.2025Tagesordnung
Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Der federführende Ausschuss war der Finanzausschuss (7. Ausschuss). Es wurden keine anderen Ausschüsse zur Mitberatung genannt; der Gesetzentwurf wurde dem Finanzausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen. 
 
Beschlussempfehlung:  
Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses lautet, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2509 unverändert anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Die Fraktion der AfD hat gegen die Beschlussempfehlung gestimmt. Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt. 
 
Änderungen:  
Es wurden keine Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen. Der Ausschuss empfiehlt die Annahme in unveränderter Fassung. Die Änderungen im Gesetz beziehen sich ausschließlich auf die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1174 im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG). Es gibt keine Hinweise auf Änderungen an anderen Gesetzen oder auf einen sogenannten „Trojaner“. 
 
Begründung:  
Die Begründung hebt hervor, dass die Richtlinie (EU) 2024/1174 technische Vorgaben für Banken mit komplexen Konzernstrukturen („Daisy Chains“) enthält, um Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten festzulegen. Ziel ist eine ausreichende Verlusttragung innerhalb des Konzerns, ohne Tochtergesellschaften übermäßig zu belasten. Die Umsetzung erfolgt 1:1 im deutschen Recht, ohne zusätzliche nationale Regelungen, um Wettbewerbsgleichheit im europäischen Bankenmarkt zu sichern. Für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Regelungen bereits durch EU-Recht angewandt werden. Weitere Kosten oder Auswirkungen auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Die Umsetzung dient auch dazu, ein drohendes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland zu vermeiden. 
 
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU und SPD: Betonen die Notwendigkeit der schnellen Umsetzung der EU-Richtlinie, um ein Vertragsverletzungsverfahren zu verhindern. Die 1:1-Umsetzung schaffe Wettbewerbsgleichheit und stärke das Finanzsystem. Die Herauslösung aus dem BRUBEG sei sinnvoll, um die Richtlinie zeitnah umzusetzen. 
- AfD: Kritisiert die 1:1-Übernahme von EU-Regulierungen ohne Berücksichtigung nationaler Interessen. Sie sieht zwar die Vereinfachung und den Bürokratieabbau positiv, bemängelt aber Wettbewerbsnachteile für deutsche Banken und lehnt den Gesetzentwurf ab. Außerdem wird die Verwendung bestimmter Begriffe in der Begründung kritisiert. 
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Befürworten die 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie als sachgerecht und verhältnismäßig. Die Regelungen verhindern Doppelzählungen und übermäßige Belastungen. Die Ausnahme kleinerer Institute sei angemessen. Die Fraktion stimmt dem Gesetz zu. 
- Die Linke: Hält die Anpassungen für nachvollziehbar und zustimmungsfähig, sieht aber das Momentum für ein progressiveres Bankensystem nach der Finanzkrise als verloren an. Die Änderungen stärken die Bankenabwicklungsarchitektur, gehen aber nicht darüber hinaus. 
 
Zusammenfassung:  
Der Finanzausschuss empfiehlt die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1174 im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz. Die Umsetzung erfolgt 1:1, ohne zusätzliche nationale Regelungen oder Änderungen an anderen Gesetzen. Die Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke stimmen zu, die AfD lehnt ab. Die Begründung betont die technische und europarechtliche Notwendigkeit der Anpassung, ohne zusätzlichen Aufwand oder Kosten.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:551/25
Eingang im Bundesrat:10.10.2025
Erster Durchgang:21.11.2025
Abstimmung:19.12.2025
Status Bundesrat:Zugestimmt