Änderung des Übereinkommens zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung |
| Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
| Status: | Im Bundestag eingegangen (1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche) |
| Letzte Änderung: | 04.02.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/3944 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Verbändebeteiligung: | Keine Verbändebeteiligung durchgeführt. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Liste der deutschen Steuerabkommen, die unter das sogenannte BEPS-MLI (Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung) fallen, um 62 weitere Abkommen zu erweitern. Dadurch wird die Voraussetzung geschaffen, auch diese Abkommen künftig im multilateralen Verfahren nach den OECD/G20-Empfehlungen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) an den internationalen Mindeststandard anzupassen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund:
Im Jahr 2017 hat Deutschland das BEPS-MLI unterzeichnet und 2020 ratifiziert. Bisher wurden 14 Steuerabkommen in die Liste der vom BEPS-MLI erfassten Abkommen aufgenommen. Da weitere 62 deutsche Steuerabkommen noch nicht dem BEPS-Mindeststandard entsprechen, soll durch das Gesetz die Möglichkeit geschaffen werden, auch diese Abkommen auf multilaterale Weise zu modifizieren. Die bilaterale Anpassung bleibt weiterhin möglich, ist aber wegen der Vielzahl der Abkommen sehr zeitaufwändig.
Kosten:
Es entstehen keine Kosten für den Bundeshaushalt oder die Länder. Es werden auch keine Einnahmen erwartet. Ebenso entstehen für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung keine zusätzlichen Kosten oder Erfüllungsaufwände.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Die Änderung ist der erste Schritt eines mehrstufigen Verfahrens: Erst nach der Erweiterung der Liste und weiteren gesetzlichen Konkretisierungen sowie einer Notifikation an die OECD werden die Modifikationen für die jeweiligen Steuerabkommen wirksam. Eine Neuerung ist, dass künftig auch Steuerabkommen mit bereits vorhandener Schiedsklausel durch das BEPS-MLI ersetzt werden können, um die Streitbeilegung nach internationalen Standards zu verbessern. Der Bundesrat hat gegen den Entwurf keine Einwendungen erhoben.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Für 62 neu erfasste Steuerabkommen werden Auswahlentscheidungen und Vorbehaltserklärungen im Rahmen des BEPS-MLI getroffen.
- Das BEPS-MLI gilt für Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Einkommen-, Vermögens- und Veräußerungsgewinnsteuern, nicht aber für Abkommen zu Seeschifffahrt, Luftfahrt oder Sozialversicherung.
- Die Präambeln der betroffenen Steuerabkommen werden so geändert, dass sie die Vermeidung von Doppelbesteuerung ohne Schaffung von Möglichkeiten zur Steuerverkürzung oder -umgehung sicherstellen.
- Für die steuerliche Begünstigung von Dividenden (Schachtel- oder Konzerndividenden) wird eine Mindesthaltedauer von 365 Tagen für die Anteile eingeführt, sofern beide Vertragsparteien dies anwenden.
- Bestehende Regelungen zur Mindesthaltedauer oder Missbrauchsbekämpfung in den Steuerabkommen werden durch Vorbehalte von der Anwendung bestimmter BEPS-MLI-Artikel ausgenommen.
- Das Quellenbesteuerungsrecht bei Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften wird gegen schädliche Steuergestaltungen abgesichert.
- Für Betriebsstätten in Drittstaaten wird geregelt, dass Abkommensvergünstigungen nicht gelten, wenn dort weniger als 60 Prozent der Steuer erhoben werden, die im Ansässigkeitsstaat fällig wäre; bestehende Missbrauchsregelungen werden durch Vorbehalte geschützt.
- Tätigkeiten, die nur vorbereitender oder Hilfscharakter haben, führen nicht zu einer Betriebsstätte, sofern dies in den Abkommen bereits geregelt ist.
- Anpassung der Streitbeilegungsverfahren in Steuerabkommen an den BEPS-Mindeststandard, insbesondere Fristen für die Einleitung von Verständigungsverfahren.
- Steuerabkommen, die bereits entsprechende Regelungen enthalten, werden durch Vorbehalte von bestimmten BEPS-MLI-Bestimmungen ausgenommen.
- Einführung eines optionalen Schiedsverfahrens zur Streitbeilegung, wobei bestehende Schiedsregelungen in bestimmten Abkommen durch die neuen Regelungen ersetzt werden können.
- Das Gesetz dient der Umsetzung internationaler Empfehlungen zur Bekämpfung von Steuervermeidung und -umgehung (BEPS) und trägt zu nachhaltiger Entwicklung und internationaler Zusammenarbeit bei.
- Keine zusätzlichen Kosten oder Verwaltungsaufwand für Bürger, Unternehmen oder Verwaltung; keine Auswirkungen auf Preise oder öffentliche Haushalte.
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
| Datum erster Entwurf: | 09.10.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 17.12.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Zur weltweiten Umsetzung bestimmter (abkommensbezogener) Empfehlungen aus dem sog. BEPS-Projekt gegen unfairen Steuerwettbewerb und aggressive Steuergestaltungen wurde im Jahr 2016 ein multilaterales Abkommen verabschiedet (BEPS-Multilateral Instrument, kurz BEPS-MLI). In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Umsetzung des BEPS-MLI zweistufig, durch ein Vertragsgesetz und durch ein nachfolgendes Anwendungsgesetz. Das vorliegende Änderungsgesetz erweitert das Vertragsgesetz vom 22. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 946, 947) um 62 deutsche Steuerabkommen, die gegenwärtig nicht dem BEPS-Mindeststandard entsprechen. Dabei werden die von der Bundesrepublik Deutschland im Vertragsgesetz vom 22. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 946, 947) getroffenen Auswahlentscheidungen für diese 62 deutschen Steuerabkommen zum größten Teil nachvollzogen.
Die Modifikationen der neu erfassten 62 Steuerabkommen erfolgen nicht unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Zunächst bedarf es der übereinstimmenden Benennung des jeweiligen Steuerabkommens durch die Bundesrepublik Deutschland sowie den jeweils anderen Vertragsstaat als sog. vom BEPS-MLI erfasstes Steuerabkommen. Anschließend bedarf es der Änderung des BEPS-MLI-Anwendungsgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 205), um die sich ergebenden Modifikationen zu konkretisieren. Zuletzt ist eine Notifikation der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der OECD abzugeben, dass in Bezug auf das jeweilige Steuerabkommen die innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden des BEPS-MLI abgeschlossen sind.
Die Bundesrepublik Deutschland strebt mit diesem Verfahren eine Vergrößerung ihrer Möglichkeiten an, sämtliche ihrer Steuerabkommen im multilateralen Wege anzupassen. Der Weg bilateraler Verhandlungen und Anpassungen einzelner Steuerabkommen an den BEPSMindeststandard bleibt ausdrücklich offen.“
| Eingang im Bundestag: | 02.02.2026 |
| Drucksache: | 21/3944 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 769/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 19.12.2025 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |