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Abkommen mit Österreich über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft

Im Bundestag eingegangen, im Bundesrat bereits beraten
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Initiator:Bundesministerium der Verteidigung
Status:Im Bundestag eingegangen
(1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:28.11.2025
Drucksache:21/2963 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung der Abwehr von Bedrohungslagen, die durch die missbräuchliche Verwendung ziviler Luftfahrzeuge für luftverkehrsfremde Zwecke entstehen können. Dazu wird ein Abkommen zwischen Deutschland und Österreich ratifiziert, das die rechtliche Grundlage für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft schafft. Das Abkommen regelt insbesondere den Austausch von Informationen, die Koordination und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen sowie die Nutzung von Flugzeugen im Luftraum des jeweils anderen Staates. Der Gesetzentwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Verteidigung
 
Hintergrund:  
Im Text wird erläutert, dass bisher keine rechtliche Grundlage für eine grenzüberschreitende Begleitung und Überwachung verdächtiger ziviler Luftfahrzeuge bestand. Das Abkommen ermöglicht es nun, verdächtige zivile Luftfahrzeuge im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung grenzüberschreitend zu begleiten und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, ohne dabei hoheitliche Eingriffe wie Waffeneinsatz im Luftraum des anderen Staates vorzunehmen. Das Abkommen steht zudem im Kontext der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und trägt zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 (leistungsfähige Institutionen) bei. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt, die Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Jede Vertragspartei trägt die mit der Durchführung des Abkommens verbundenen Kosten selbst. Es werden keine Einnahmen erwartet. Die Kosten für den Einsatz von Luftfahrzeugen im Rahmen konkreter Zwischenfälle sind nicht vorab bezifferbar, da sie nur anlassbezogen entstehen. Für die Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme entstehen keine Kosten, Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz selbst tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Abkommen tritt gemäß Artikel 15 des Abkommens am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem beide Vertragsparteien sich gegenseitig notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der genaue Tag wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf sieht keine Alternativen vor und ist nicht mit besonderen Eilbedürfnissen begründet. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entstehen keine neuen Pflichten oder Belastungen. Für die Verwaltung werden zwei neue Informationspflichten eingeführt (Informationsaustausch zur Luftlage und Mitteilung über den Einsatz von Luftfahrzeugen), die jedoch über bestehende Systeme abgewickelt werden. Das Abkommen sieht regelmäßige gemeinsame Übungen vor und kann im Krisenfall ausgesetzt oder mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Der Bundesrat hat gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen erhoben.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:27.11.2025
Drucksache:21/2963 (PDF-Download)
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:565/25
Eingang im Bundesrat:10.10.2025
Erster Durchgang:21.11.2025
Status Bundesrat:Beraten

 

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