Abkommen mit Österreich über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft

| Offizieller Titel: | Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft |
| Initiator: | Bundesministerium der Verteidigung |
| Status: | Verabschiedet, noch nicht verkündet |
| Letzte Änderung: | 26.02.2026 |
| Drucksache: | 21/2963 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/3917 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Verbändebeteiligung: | Keine Verbändebeteiligung durchgeführt. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung der Abwehr von Bedrohungslagen, die durch die missbräuchliche Verwendung ziviler Luftfahrzeuge für luftverkehrsfremde Zwecke entstehen können. Dazu wird ein Abkommen zwischen Deutschland und Österreich ratifiziert, das die rechtliche Grundlage für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft schafft. Das Abkommen regelt insbesondere den Austausch von Informationen, die Koordination und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen sowie die Nutzung von Flugzeugen im Luftraum des jeweils anderen Staates. Der Gesetzentwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Hintergrund:
Im Text wird erläutert, dass bisher keine rechtliche Grundlage für eine grenzüberschreitende Begleitung und Überwachung verdächtiger ziviler Luftfahrzeuge bestand. Das Abkommen ermöglicht es nun, verdächtige zivile Luftfahrzeuge im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung grenzüberschreitend zu begleiten und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, ohne dabei hoheitliche Eingriffe wie Waffeneinsatz im Luftraum des anderen Staates vorzunehmen. Das Abkommen steht zudem im Kontext der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und trägt zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 (leistungsfähige Institutionen) bei.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt, die Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Jede Vertragspartei trägt die mit der Durchführung des Abkommens verbundenen Kosten selbst. Es werden keine Einnahmen erwartet. Die Kosten für den Einsatz von Luftfahrzeugen im Rahmen konkreter Zwischenfälle sind nicht vorab bezifferbar, da sie nur anlassbezogen entstehen. Für die Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme entstehen keine Kosten, Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Inkrafttreten:
Das Gesetz selbst tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Abkommen tritt gemäß Artikel 15 des Abkommens am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem beide Vertragsparteien sich gegenseitig notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der genaue Tag wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf sieht keine Alternativen vor und ist nicht mit besonderen Eilbedürfnissen begründet. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entstehen keine neuen Pflichten oder Belastungen. Für die Verwaltung werden zwei neue Informationspflichten eingeführt (Informationsaustausch zur Luftlage und Mitteilung über den Einsatz von Luftfahrzeugen), die jedoch über bestehende Systeme abgewickelt werden. Das Abkommen sieht regelmäßige gemeinsame Übungen vor und kann im Krisenfall ausgesetzt oder mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Der Bundesrat hat gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen erhoben.
| Eingang im Bundestag: | 27.11.2025 |
| Erste Beratung: | 18.12.2025 |
| Abstimmung: | 26.02.2026 |
| Drucksache: | 21/2963 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/3917 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Verkehrsausschuss | 28.01.2026 | Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Verteidigungsausschuss (12. Ausschuss). Mitberatend war der Verkehrsausschuss.
Beschlussempfehlung:
Die Beschlussempfehlung des Verteidigungsausschusses lautet, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2963 in unveränderter Fassung anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Fraktion Die Linke stimmte dagegen. Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt.
Änderungen:
Es wurden keine Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen. Der Ausschuss empfiehlt die Annahme in unveränderter Fassung. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen an anderen Gesetzen oder auf einen sogenannten „Trojaner“.
Begründung:
Die Begründung verweist auf die ursprüngliche Drucksache 21/2963. Wesentliche Inhalte sind: Das Gesetz setzt ein Abkommen mit Österreich um, das die grenzüberschreitende Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft regelt. Es ermöglicht insbesondere das grenzüberschreitende Begleiten verdächtiger ziviler Luftfahrzeuge und den Austausch von Informationen zur Luftlage. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entstehen keine neuen Pflichten oder Kosten. Für die Verwaltung werden zwei neue Informationspflichten eingeführt, die jedoch keine zusätzlichen Kosten verursachen.
Statements der Fraktionen:
CDU/CSU, AfD, SPD und Die Linke verzichteten auf Redebeiträge im Ausschuss. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte das Abkommen und fragte nach der klaren Abgrenzung zwischen zivilen und militärischen Anwendungen.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 565/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 10.10.2025 |
| Erster Durchgang: | 21.11.2025 |
| Status Bundesrat: | Beraten |