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8. Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Im Bundestag und im Bundesrat eingegangen, noch nicht beraten.
Basics
Offizieller Titel:Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Im Bundestag eingegangen
(1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:10.11.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/2672 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Förderung der Elektromobilität durch die Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge. Konkret wird die maximale zehnjährige Steuerbefreiung für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 (bisher 2025) erstmalig zugelassen oder auf Elektroantrieb umgerüstet werden, verlängert; die Steuerbefreiung gilt jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2035 (bisher 2030). Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen
 
Hintergrund:  
Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis 2035 zu verlängern, um die Elektromobilität zu stärken. Die Maßnahme soll einen Beitrag zur Erreichung der CO₂-Reduktionsziele im Verkehrsbereich leisten und ist Teil der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Es wird darauf hingewiesen, dass mit zunehmender Marktdurchdringung eine längere Förderung nicht mehr geboten ist. 
 
Kosten:  
Für den Bund entstehen durch die Steuerbefreiung jährliche Mindereinnahmen, die sich wie folgt entwickeln (in Mio. €): 2026: 50, 2027: 110, 2028: 185, 2029: 280, 2030: 380. Im jeweiligen Kassenjahr sind die Mindereinnahmen etwas niedriger. Für die Zollverwaltung entstehen einmalige Ausgaben in Höhe von etwa 1.692.000 Euro (für Versand, Druck und IT-Anpassungen). Für die Länder entstehen keine Kosten. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Sollte das Gesetzgebungsverfahren nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, ist ein rückwirkendes Inkrafttreten vorgesehen. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, damit ein nahtloser Gesetzesvollzug gewährleistet ist. Für Bürgerinnen, Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die Steuerbefreiung automatisiert gewährt wird. Es gibt keine Auswirkungen auf Preise, Verbraucherpreisniveau oder Gleichstellung. Die Maßnahme steht im Einklang mit EU-Recht und internationalen Verpflichtungen. Eine Evaluierung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist für 2026 vorgesehen. Interessenvertreter hatten keinen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt des Gesetzes. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird verlängert: Sie gilt künftig für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen oder auf Elektroantrieb umgerüstet werden. 
- Die Steuerbefreiung gilt weiterhin für zehn Jahre ab Erstzulassung, endet aber spätestens am 31. Dezember 2035. 
- Ziel ist es, den Anteil reiner Elektrofahrzeuge zu erhöhen und CO2- sowie Schadstoffemissionen im Verkehrssektor zu senken. 
- Die Verlängerung der Steuerbefreiung gilt auch für Fahrzeuge, die nachträglich auf reinen Elektroantrieb umgerüstet wurden. 
- Die Änderung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft, um eine nahtlose Fortführung der Steuerbefreiung zu gewährleisten.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:14.10.2025
Datum Kabinettsbeschluss:15.10.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Elektromobilität ist ein wichtiger Baustein, um Klima- und Umweltbelastungen des Verkehrssektors nachhaltig zu reduzieren. Durch einen weiteren Anstieg des Anteils von reinen Elektrofahrzeugen am Fahrzeugbestand kann eine spürbare Reduktion der direkt vom Straßenverkehr ausgehenden CO2- und Schadstoffemissionen bewirkt werden. Im Koalitionsvertrag der regierungstragenden Parteien wurde vereinbart, die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis längstens zum 31. Dezember 2035 zu verlängern. Durch die Gesetzesänderung ist das Halten reiner Elektrofahrzeuge begünstigt, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmalig zugelassen werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung wird jedoch begrenzt bis längstens 31. Dezember 2035, um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges zu geben und das Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten. Mit dem sukzessiven Erreichen der Ziele der Elektromobilität im Verkehrssektor und der damit verbundenen weitergehenden Marktdurchdringung der reinen Elektrofahrzeuge ist eine weitere Aufrechterhaltung der langjährigen Förderdauer von reinen Elektrofahrzeugen in der Kraftfahrzeugsteuer zukünftig nicht mehr geboten.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Allgemeine Bewertung

Die meisten Verbände begrüßen grundsätzlich die Verlängerung der Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge und sehen darin einen Beitrag zur Förderung der Elektromobilität und zur Erreichung der Klimaziele. Während Automobil- und Verbraucherverbände die Maßnahme als wichtigen Anreiz für den Umstieg auf Elektrofahrzeuge bewerten, äußern Umwelt- und Energieverbände differenzierte oder kritische Anmerkungen zur Ausgestaltung und Reichweite der Steuerbefreiung. Es werden zudem weitergehende Maßnahmen und alternative Fördermodelle vorgeschlagen.

Meinungen im Detail

Förderung der Elektromobilität und Klimaziele
- Der ADAC und der Verband der Internationalen Kraftfahrzeughersteller (VDIK) begrüßen die Verlängerung der Steuerbefreiung ausdrücklich. Beide sehen darin einen wichtigen Anreiz für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für die Industrie, auf Elektromobilität umzusteigen.
- Der VDIK hebt die Bedeutung der Regelung für Planungssicherheit und die Umsetzung politischer Ziele hervor.
- Der ADAC betont zusätzlich die Rolle der Elektromobilität für die Erreichung der Klimaneutralität bis 2045.

Wirksamkeit und Ausgestaltung der Steuerbefreiung
- Der Verkehrsclub Deutschland (VCD) erkennt zwar die grundsätzliche Bedeutung der steuerlichen Förderung an, hält die derzeitige Steuerbefreiung jedoch für wenig wirksam, da die Steuerlast ohnehin gering sei.
- Der VCD kritisiert die entgangenen Steuereinnahmen und schlägt stattdessen ein Bonus/Malus-System vor, das stärkere Anreize für emissionsarme Fahrzeuge und eine bessere Lenkungswirkung bieten würde.

Soziale Gerechtigkeit und Verbraucherorientierung
- Der ADAC fordert, dass Fördermaßnahmen stärker am Haushaltseinkommen und nicht an der Fahrzeuggröße ausgerichtet werden sollten, um insbesondere Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen zu entlasten.
- Der ADAC spricht sich zudem für eine dauerhafte Senkung der Stromsteuer und für den Ausbau der privaten Ladeinfrastruktur aus.

Technologieoffenheit und alternative Antriebe
- Der UNITI Bundesverband EnergieMittelstand fordert, die Steuerbefreiung nicht ausschließlich auf Elektrofahrzeuge zu beschränken, sondern auch Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, die ausschließlich mit nicht-fossilen Kraftstoffen (z.B. E-Fuels) betrieben werden, einzubeziehen, sobald diese EU-zugelassen sind.
- UNITI verweist auf die Bedeutung von Technologieoffenheit und den politischen Willen, verschiedene klimafreundliche Antriebstechnologien zu fördern.

Finanzielle Auswirkungen und Haushaltsaspekte
- Der VCD hebt hervor, dass dem Staat durch die Steuerbefreiung erhebliche Steuereinnahmen entgehen und ein alternatives System wie Bonus/Malus den Bundeshaushalt entlasten könnte.

Fazit

Die Verlängerung der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird von den meisten Verbänden als sinnvoller Schritt zur Förderung der Elektromobilität und zur Erreichung der Klimaziele bewertet. Während Automobil- und Verbraucherverbände die Maßnahme als wichtigen Anreiz sehen, fordern Umweltverbände wie der VCD eine stärkere Lenkungswirkung und alternative Fördermodelle. Energieverbände wie UNITI plädieren für eine Ausweitung der Steuerbefreiung auf weitere klimafreundliche Technologien. Insgesamt besteht Konsens über die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen, um soziale Gerechtigkeit, technologische Vielfalt und eine effektive Klimapolitik sicherzustellen.

👍 ADAC e.V.

„Das wertet der ADAC aus Sicht der Verbraucherinnen und Verbraucher als sehr positiv, da damit ein Auslaufen des Steuervorteils für ab 2026 neu zuzulassende E-Pkw verhindert und Planungssicherheit über 2025 hinaus geschaffen wird.“

Der ADAC e.V. begrüßt den Gesetzentwurf zur Verlängerung der Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge im Kraftfahrzeugsteuergesetz. Der Verband betont, dass Elektromobilität eine wichtige Rolle für die Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 spielt und sieht die Verlängerung der Steuerbefreiung als wichtigen Anreiz für Verbraucherinnen und Verbraucher, auf Elektrofahrzeuge umzusteigen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die geplante Verlängerung der Steuerbefreiung um 5 Jahre für Fahrzeuge, die bis Ende 2030 zugelassen werden, mit einer maximalen Befreiungsdauer bis 2035; 2) Die Notwendigkeit zusätzlicher politischer Maßnahmen, etwa gezielte Förderprogramme für Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen und der Ausbau der Ladeinfrastruktur; 3) Die Forderung, die Förderung am Haushaltseinkommen und nicht an der Fahrzeuggröße auszurichten, damit die Vorteile bei den Konsumentinnen und Konsumenten ankommen. Der ADAC spricht sich zudem für eine dauerhafte Senkung der Stromsteuer und weitere Unterstützung beim Ausbau privater Ladeinfrastruktur aus.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 10.10.2025
Lobbyregister-Nr.: R002184 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V.

„Es wäre daher im Sinne der vereinbarten Technologieoffenheit ein wichtiges Signal, wenn die geplante gesetzliche Änderung bereits die Berücksichtigung dieser Fahrzeugkategorie beinhalten würde.“

Die Stellungnahme des UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V. bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Verlängerung der befristeten Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge im Kraftfahrzeugsteuergesetz. UNITI betont die Bedeutung von Technologieoffenheit, wie sie im Koalitionsvertrag und beim Automobilgipfel der Bundesregierung hervorgehoben wurde. Der Verband schlägt vor, im Zuge der Gesetzesänderung nicht nur reine Elektrofahrzeuge, sondern auch Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, die ausschließlich mit nicht-fossilen Kraftstoffen (z.B. E-Fuels gemäß der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie) betrieben werden, als steuerbefreit zu berücksichtigen, sobald die EU-Zulassung für diese Fahrzeugkategorie erfolgt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Forderung nach Technologieoffenheit, 2) Die Einbeziehung von CO2-neutralen Kraftstoffen und entsprechenden Fahrzeugen in die Steuerbefreiung, 3) Die Bezugnahme auf aktuelle politische Vereinbarungen und EU-Regulierungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 10.10.2025
Lobbyregister-Nr.: R002822 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Verband der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.V.

„Der VDIK bedankt sich für die Gelegenheit, zu dem oben genannten Entwurf Stellung zu nehmen und begrüßt den Gesetzentwurf.“

Der Verband der Internationalen Kraftfahrzeughersteller (VDIK) begrüßt den Gesetzentwurf zur Verlängerung der befristeten Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge im Kraftfahrzeugsteuergesetz. Die Steuerbefreiung soll für alle Fahrzeuge gelten, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, und längstens bis zum 31. Dezember 2035 laufen. Der VDIK hebt hervor, dass diese Regelung Käufern von Elektrofahrzeugen Planungssicherheit gibt und den Hochlauf der Elektromobilität in Deutschland unterstützt. Besonders ausführlich thematisiert werden die Bedeutung der Steuerbefreiung für die Kaufentscheidung, die Umsetzung des Koalitionsvertrags sowie die Rolle der internationalen Fahrzeughersteller bei der Verbreitung alternativer Antriebe.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 09.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Verkehrsclub Deutschland (VCD) e.V.

„Daher plädieren wir dafür, die Kfz-Steuer in diesem Sinne grundsätzlich zu gunsten eines Bonus/Malus-Systems bei der Erstzulassung umzugestalten, im Sinne eines Push and Pull.“

Der Verkehrsclub Deutschland (VCD) begrüßt grundsätzlich die steuerliche Förderung von reinen Elektrofahrzeugen, da diese zur Reduktion von Treibhausgasemissionen im Verkehr beitragen. Allerdings wird die derzeitige Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge als eher symbolisch bewertet, da die Steuerlast für diese Fahrzeuge ohnehin gering ist. Der VCD kritisiert, dass dem Staat trotz der Steuerbefreiung bis 2030 Steuereinnahmen in Milliardenhöhe entgehen. Stattdessen schlägt der VCD ein Bonus/Malus-System vor, wie es in vielen europäischen Ländern praktiziert wird: Neben einer jährlichen Kfz-Steuer soll eine einmalige, nach CO2-Ausstoß gestaffelte Steuer bei der Erstzulassung erhoben werden. Fahrzeuge mit hohem CO2-Ausstoß zahlen mehr, emissionsarme oder -freie Fahrzeuge erhalten einen Bonus. Dieses System würde stärkere Anreize für den Umstieg auf Elektrofahrzeuge schaffen und den Bundeshaushalt entlasten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die geringe Wirksamkeit der aktuellen Steuerbefreiung, 2) das vorgeschlagene Bonus/Malus-System als Alternative, 3) die positiven Auswirkungen eines höheren Anteils an Elektrofahrzeugen auf Klima, Luftqualität, soziale Teilhabe und den Bundeshaushalt.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 09.10.2025
Lobbyregister-Nr.: R001837 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:07.11.2025
Drucksache:21/2672 (PDF-Download)
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Finanzausschuss12.11.2025Tagesordnung
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:590/25
Eingang im Bundesrat:16.10.2025
Status Bundesrat:Eingegangen