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Gesetz zur Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes (Notfallgesetz - NotfallG)

Das Gesetz wurde in 1. Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Der nächste Schritt ist die Abstimmung in 2. und 3. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes (Notfallgesetz - NotfallG)
Initiator:B90/Grüne
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:16.10.2025
Drucksache:21/2214 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die umfassende Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes in Deutschland. Die Lösung besteht darin, die bislang getrennten Bereiche vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste sektorenübergreifend zu vernetzen, die Patientensteuerung zu verbessern und den Rettungsdienst als eigenständigen Leistungsbereich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu verankern. Zentrale Maßnahmen sind die Einrichtung von Akutleitstellen, Integrierten Notfallzentren und der Ausbau telemedizinischer sowie aufsuchender Dienste. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf beschreibt ausführlich die bestehenden Probleme: Die Notfallversorgung ist bislang sektoral getrennt, was zu Fehlanreizen, Überlastungen und Fehlsteuerungen führt. Es gibt parallele Notrufnummern (112 und 116117), unklare Zuständigkeiten und steigende Fallzahlen, insbesondere im Rettungsdienst, was die Sozialversicherung belastet. Bereits seit Jahren fordern Fachgesellschaften, Länder und der Sachverständigenrat eine Reform. Frühere Maßnahmen wie Notdienstpraxen und die Einführung der 116117 haben Verbesserungen gebracht, reichen aber nicht aus. Gutachten zeigen, dass eine Reform große Einsparpotenziale birgt. 
 
Kosten:  
Für den Bund entstehen keine Mehrausgaben. Länder und Kommunen erwarten allenfalls geringfügige Kosten, insbesondere für Kooperationsvereinbarungen und Organisationsaufwand. Die gesetzliche Krankenversicherung trägt zunächst Mehrkosten, vor allem für den Ausbau des aufsuchenden Dienstes (ca. 98–105 Mio. Euro jährlich) und die Akutleitstellen (ca. 45–90 Mio. Euro jährlich). Weitere, nicht genau bezifferbare Kosten entstehen für Digitalisierung, neue Versorgungsangebote und Qualitätsanforderungen. Dem stehen erhebliche Einsparungen gegenüber: Durch bessere Patientensteuerung und Vermeidung unnötiger Transporte und Krankenhausaufenthalte werden mittelfristig jährliche Einsparungen von bis zu 5 Milliarden Euro für die gesetzliche Krankenversicherung erwartet. Auch die privaten Krankenversicherungen beteiligen sich mit ca. 10 Mio. Euro jährlich, können aber ebenfalls mit Einsparungen rechnen. Für die Wirtschaft (z.B. Krankenhäuser) und Verwaltung entstehen einmalige und laufende Aufwände in geringem Umfang (z.B. 0,5 Mio. Euro für Kooperationsverträge, jährlich 1 Mio. Euro für Organisationsgremien). 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf betont die Dringlichkeit der Reform angesichts steigender Fallzahlen, Überlastung und Fachkräftemangel. Es gibt keine Alternativen zu dieser gesetzlichen Lösung. Die Reform ist mit dem EU-Recht vereinbar und fördert Nachhaltigkeitsziele wie Gesundheit, Infrastruktur und sozialen Zusammenhalt. Eine Befristung ist nicht vorgesehen, aber eine fortlaufende Evaluierung durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztlichen Vereinigungen ist vorgesehen. Negative Auswirkungen auf Verbraucher, Gleichstellung oder Demografie werden nicht erwartet. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird ausführlich begründet, die Organisationshoheit der Länder bleibt gewahrt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst: 
 
- Medizinische Notfallrettung wird als eigenständige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eingeführt; Versicherte erhalten einen klaren Anspruch darauf. 
- Die Notfallrettung umfasst Notfallmanagement, notfallmedizinische Versorgung vor Ort, Notfalltransport in geeignete Einrichtungen und spezielle ambulante Notfallversorgung. 
- Die Vergütung der Notfallrettung ist nicht mehr an einen Transport gebunden, sondern umfasst auch Einsätze ohne Transport. 
- Einführung eines einheitlichen Anspruchs auf Notfallmanagement durch Rettungsleitstellen, inklusive telefonischer/telemedizinischer Beratung und digitaler Fallübergabe. 
- Notfallmanagement beinhaltet auch smartphonebasierte Ersthelferalarmierung und digitale Weitergabe medizinischer Informationen zwischen den Akteuren. 
- Anspruch auf notfallmedizinische Versorgung vor Ort durch Notärzte, Notfallsanitäter oder telemedizinisch. 
- Anspruch auf Notfalltransport (inkl. Notverlegungen und Intensivtransporte) bei medizinischer Notwendigkeit, auch mit Luftrettungsmitteln. 
- Einführung und Förderung spezialisierter ambulanter Notfallversorgungsangebote (z.B. notfallpflegerische, palliative, psychische Notfallhilfe). 
- Zuzahlung von 10 Euro nur für Notfalltransporte, nicht für andere Notfallrettungsleistungen. 
- Klare Abgrenzung zwischen medizinischer Notfallrettung und Fahrkosten/Krankentransporten; Notfallrettung ist keine Nebenleistung mehr. 
- Krankentransporte und Krankenfahrten werden weiterhin von der GKV übernommen, aber mit neuen Regelungen für Verordnung, Genehmigung und Kostenübernahme. 
- Einführung von Integrierten Notfallzentren (INZ) an geeigneten Krankenhausstandorten: Zusammenschluss von Notaufnahme, Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung und zentraler Ersteinschätzungsstelle. 
- Zentrale Ersteinschätzung im INZ entscheidet über Dringlichkeit und Versorgungsebene (Notaufnahme oder Notdienstpraxis), basierend auf einem standardisierten digitalen Instrument. 
- Hilfesuchende, die über die Akutleitstelle ins INZ vermittelt werden, werden bei gleicher Dringlichkeit bevorzugt behandelt. 
- Bundesweit einheitliche Mindestanforderungen an Ausstattung und Personal der Notdienstpraxen in INZ. 
- Flächendeckende Einrichtung von INZ, Standortfestlegung durch einen erweiterten Landesausschuss unter Berücksichtigung von Erreichbarkeit, Bedarf und Krankenhausstruktur. 
- Spezielle INZ für Kinder und Jugendliche an geeigneten Standorten; telemedizinische Unterstützung, wenn kein Kinder-INZ vorhanden. 
- Einführung von Akutleitstellen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen als zentrale Anlaufstelle für sofortige ambulante Behandlungsbedürftigkeit, erreichbar unter 116117, mit verbindlichen Erreichbarkeitsvorgaben. 
- Akutleitstellen und Rettungsleitstellen (112) müssen digital und organisatorisch vernetzt werden (Gesundheitsleitsystem). 
- Gemeinsame Nutzung und Entwicklung standardisierter Abfragesysteme zur Ersteinschätzung und Patientensteuerung. 
- Verpflichtende digitale Fallübergabe und interoperable Dokumentation zwischen allen beteiligten Akteuren. 
- Einführung eines bundesweiten Echtzeit-Nachweissystems für stationäre Versorgungskapazitäten (z.B. Intensivbetten), verpflichtende Meldung durch Krankenhäuser, Notdienstpraxen und Rettungsdienste. 
- Einführung eines Qualitätsausschusses Notfallrettung beim Bundesministerium für Gesundheit, der Empfehlungen zu Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sowie zur Digitalisierung und Dokumentation der Notfallrettung erarbeitet. 
- Verpflichtung zur anonymisierten Datenerhebung und -übermittlung zur Qualitätssicherung und Versorgungsforschung in der Notfallrettung. 
- Finanzierung des Ausbaus und Betriebs der neuen Strukturen (z.B. Akutleitstellen, INZ) durch zweckgebundene Mittel der GKV und Beteiligung der privaten Krankenversicherungen. 
- Anpassung der offenen Sprechstunden bei Vertragsärzten: Gleichmäßige Verteilung über die Woche, um Akutversorgung ohne Termin zu verbessern. 
- Anpassung der Ausbildung und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter an die neuen Aufgabenfelder. 
- Regelmäßige Evaluation der neuen Strukturen und Berichtspflichten an das Bundesministerium für Gesundheit, um Wirksamkeit und Verbesserungsbedarf zu prüfen. 
 
Diese Punkte bilden die Kernmaßnahmen des Gesetzentwurfs zur Reform der Notfallversorgung in Deutschland.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:14.10.2025
Erste Beratung:16.10.2025
Drucksache:21/2214 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

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AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Gesundheit05.11.2025Anhörungsbeschluss
Ausschuss für Gesundheit12.11.2025Anhörungsbeschluss