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Gesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung

Das Gesetz liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:Referentenentwurf
(Kabinettsbeschluss geplant für 27.05.2026, Stand: 15.05.2026)
Letzte Änderung:17.10.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung in Deutschland. Der Entwurf dient der Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/1712, die neue Vorgaben zur Bekämpfung des Menschenhandels macht und bis 15. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Die Lösung besteht in einer grundlegenden Überarbeitung und Vereinfachung der einschlägigen Strafvorschriften (§§ 180–182, 232–233a StGB), einer Ausweitung des Menschenhandelstatbestands auf neue Ausbeutungsformen (Leihmutterschaft, Zwangsheirat, illegale Adoption) sowie der Einführung einer Nachfragestrafbarkeit für alle Formen des Menschenhandels. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf verweist auf die Erfahrungen der Strafverfolgungspraxis und eine Evaluation des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen, die einen erheblichen Reformbedarf bei den 2016 neu gefassten Menschenhandelstatbeständen festgestellt haben. Die EU-Richtlinie 2024/1712 verlangt eine Ausweitung des Menschenhandelstatbestands und eine umfassende Kriminalisierung der Nachfrageseite. Der Entwurf steht zudem im Kontext der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und setzt Maßnahmen aus dem Nationalen Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels um. 
 
Kosten:  
Es werden keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund oder Länder erwartet. Für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Weitere Kosten für Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet. Es wird mit einem geringen zusätzlichen Aufwand für Strafverfolgungsbehörden und Gerichte gerechnet (zusätzliche Fälle im niedrigen zweistelligen Bereich), der jedoch als untergeordnet angesehen wird. Einnahmen werden nicht erwähnt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Die Regelungen sind geschlechtsneutral und haben keine demografischen Auswirkungen. Es gibt keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, Einzelpreise oder das allgemeine Preisniveau. Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund. Ein exekutiver Fußabdruck zeigt, dass Vertreter aus Praxis, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Bundesregierung in die Erarbeitung einbezogen wurden. Der Entwurf wird als notwendig und eilbedürftig dargestellt, um die EU-Vorgaben fristgerecht umzusetzen und die Effektivität der Strafverfolgung zu verbessern. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht enthalten): 
 
- Neufassung und Vereinfachung der Straftatbestände zu Zwangsprostitution, Ausbeutung bei Prostitution, Menschenhandel, Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung im Strafgesetzbuch (StGB) 
- Überarbeitung des § 179 StGB: Zwangsprostitution wird neu geregelt, übersichtlicher gestaltet und um einen Auffangtatbestand ergänzt, der auch Fälle erfasst, in denen das Einwirken auf das Opfer nicht zum Erfolg führt 
- Einführung neuer Qualifikationstatbestände bei Zwangsprostitution, insbesondere für besonders schwere Fälle (z.B. Gewaltanwendung, Opfer unter 18 Jahren, Bandenmitgliedschaft) 
- § 179a StGB: Neuer Auffangtatbestand zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung, auch wenn keine Ausbeutung im engeren Sinne vorliegt 
- § 180 StGB: Zusammenführung und Neufassung der bisherigen Vorschriften zur Ausbeutung bei der Prostitution (z.B. ausbeuterische Zuhälterei, dirigistische Zuhälterei), Konkretisierung der Tathandlungen, Einführung eines Qualifikationstatbestands für besonders erniedrigende oder gesundheitsgefährdende Praktiken 
- § 180a StGB: Neuer Tatbestand zum Schutz von Minderjährigen vor sexueller Ausbeutung gegen Entgelt, einschließlich wirtschaftlicher Profiteure und Förderer (z.B. Vermieter von Wohnraum) 
- § 181 StGB: Eigenständige Regelung der sogenannten Freierstrafbarkeit (Inanspruchnahme sexueller Dienste eines Opfers der Zwangsprostitution) 
- § 181a StGB: Neuregelung der Inanspruchnahme sexueller Dienste von Minderjährigen gegen Entgelt, Abschaffung der bisherigen Altersgrenze für Täter, Ausweitung auf Handlungen ohne Körperkontakt 
- Verlängerung des Ruhens der Verjährung für bestimmte Sexual- und Menschenhandelsdelikte bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers 
- Streichung des § 184f StGB (Strafbarkeit der Ausübung verbotener Prostitution in Sperrbezirken) – künftig nur noch Ordnungswidrigkeit, um Prostituierte in Notsituationen besser zu schützen 
- Neufassung der §§ 232 ff. StGB (Menschenhandel): Vereinfachung der Struktur, einheitlicher Grundtatbestand, Erweiterung und Klarstellung der Ausbeutungsformen (u.a. Leihmutterschaft, illegale Adoption, Zwangsheirat) 
- Anpassung und Erweiterung der Tatmittel beim Menschenhandel, insbesondere Einführung des Begriffs der „schutzbedürftigen Lage“ nach EU-Richtlinie, Herbeiführen oder Aufrechterhalten einer solchen Lage wird ausdrücklich erfasst 
- Einführung eines neuen Straftatbestands (§ 232a StGB): Inanspruchnahme von Diensten eines Menschenhandelsopfers (Nachfragestrafbarkeit) für alle Ausbeutungsformen, nicht nur sexuelle 
- Überarbeitung des § 232b StGB: Vereinfachung und Erweiterung des Tatbestands der Zwangsarbeit, Aufnahme des Veranlassens zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen 
- Überarbeitung des § 233 StGB: Vereinfachung und Anhebung des Strafrahmens für Arbeitsausbeutung, klarere Regelung der Ausbeutung bei Bettelei und bei der Begehung von Straftaten 
- Streichung des § 233a StGB (Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung), da in der Praxis bedeutungslos 
- Anpassung der Voraussetzungen für Telekommunikationsüberwachung auf die neuen und geänderten Straftatbestände im Bereich Menschenhandel, Zwangsprostitution, Ausbeutung bei Prostitution und Arbeitsausbeutung 
- Streichung des bisherigen § 180 StGB (Vorschubleisten sexueller Handlungen unter 16 Jahren) wegen überholter Sexualmoral 
 
Diese Maßnahmen dienen insgesamt einer besseren Übersichtlichkeit, einer effektiveren Strafverfolgung und einer verbesserten Umsetzung europäischer Vorgaben zum Schutz vor Ausbeutung, Menschenhandel und sexueller Gewalt, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:17.10.2025
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung geänderter europäischer Vorgaben zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie einer grundlegenden Reform des Menschenhandelsstrafrechts. 
 
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer wird der Tatbestand des Menschenhandels (§ 232 des Strafgesetzbuches) auf die Ausbeutung von Leihmutterschaft, Adoption und Zwangsheirat ausgeweitet und eine allgemeine Nachfragestrafbarkeit für alle Formen des Menschenhandels eingeführt. 
 
Daneben sollen die Vorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs) sowie der sexuellen Ausbeutung (insbesondere §§ 180a und 181a des Strafgesetzbuchs) inhaltlich und systematisch überarbeitet werden. Die Tatbestände werden übersichtlicher gestaltet und bestehende Widersprüche durch stimmige und handhabbare Regelungen aufgelöst. Der Gesetzentwurf berücksichtigt damit Erfahrungen in der Strafverfolgungspraxis und greift Vorschläge aus der Wissenschaft auf. Ziel ist es, den Kampf gegen Menschenhandel in Deutschland zu stärken und Täterinnen und Täter konsequenter zur Rechenschaft ziehen zu können.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Die meisten Stellungnahmen machen keine konkreten Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Lediglich der Bundesweite Koordinierungskreis gegen Menschenhandel – KOK e.V. hebt in einer Vorbemerkung hervor, dass das Gesetzgebungsverfahren eine "äußerst großzügige Frist für die Verbändebeteiligung" vorsieht. Konkrete Datumsangaben fehlen jedoch auch hier. Da keine weiteren Absender explizite Angaben zum Zeitraum machen, ist davon auszugehen, dass der Zeitraum der Beteiligungsphase als angemessen und ausreichend lang bewertet wird.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild der Stellungnahmen zum Gesetzentwurf zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1712 ist überwiegend positiv hinsichtlich der Zielsetzung und der systematischen Neustrukturierung der Straftatbestände. Breite Zustimmung findet die Klarstellung und Erweiterung der Tatbestände, die bessere Erfassung neuer Ausbeutungsformen und die stärkere Sanktionierung der Nachfrage. Gleichzeitig wird jedoch von nahezu allen Seiten kritisiert, dass zentrale Aspekte des Opferschutzes, der Evaluation, der Prävention und der menschenrechtlichen Ausgestaltung nicht ausreichend berücksichtigt werden. Insbesondere NGOs, Opferverbände und Menschenrechtsorganisationen fordern weitergehende Reformen im Aufenthalts-, Sozial- und Verwaltungsrecht sowie eine konsequente Umsetzung des Non-Punishment-Prinzips. Auch die Definition zentraler Begriffe und die praktische Umsetzbarkeit einzelner Maßnahmen werden vielfach hinterfragt.

Meinungen im Detail
1. Systematik und Klarstellung der Straftatbestände
Die umfassende Neustrukturierung der Tatbestände im Strafgesetzbuch wird von fast allen Stellungnehmenden begrüßt (u.a. Deutscher Richterbund, Deutsches Institut für Menschenrechte, Kriminalpolitischer Kreis, Bundesrechtsanwaltskammer, Juristische Fakultät Halle-Wittenberg). Die Zusammenführung und Klarstellung von Vorschriften, die Aufnahme neuer Ausbeutungsformen (z.B. Leihmutterschaft, Zwangsheirat, illegale Adoption) und die Streichung veralteter Normen werden als Fortschritt angesehen. Kritisiert werden jedoch die unklare Definition zentraler Begriffe wie "Ausbeutung" (BRAK, Juristische Fakultät Halle-Wittenberg, djb) und die Gefahr von Wertungswidersprüchen sowie rechtlichen Unsicherheiten, insbesondere bei der Ausweitung auf neue Bereiche.

2. Opferschutz, Non-Punishment-Prinzip und Betroffenenrechte
Ein zentrales Thema ist die unzureichende Umsetzung des Opferschutzes und des Non-Punishment-Prinzips. NGOs, Menschenrechtsorganisationen und Opferverbände (Diakonie Deutschland, Deutsches Institut für Menschenrechte, KOK e.V., ECPAT, BKSF, TERRE DES FEMMES, IJM) kritisieren, dass Opfer von Menschenhandel weiterhin Gefahr laufen, für im Zusammenhang mit ihrer Ausbeutung begangene Straftaten bestraft zu werden. Sie fordern eine explizite gesetzliche Regelung des Non-Punishment-Prinzips, ein aussageunabhängiges Aufenthaltsrecht, besseren Zugang zu Rechtsbeistand, psychosoziale Prozessbegleitung und spezialisierte Unterstützungsstrukturen. Auch die mangelnde Berücksichtigung von Prävention, Intervention und langfristiger Finanzierung von Beratungsstellen wird hervorgehoben (BKSF, KOK e.V., TERRE DES FEMMES).

3. Nachfragestrafbarkeit und Vorfeldstrafbarkeit
Die Einführung und Ausweitung der Nachfragestrafbarkeit (Bestrafung der Inanspruchnahme ausbeuterischer Dienstleistungen) wird unterschiedlich bewertet. Während einige Organisationen (IJM, GdP, Deutscher Richterbund) die Maßnahme begrüßen, äußern andere (Bundesrechtsanwaltskammer, Deutscher Anwaltverein, djb, Juristische Fakultät Halle-Wittenberg) Zweifel an deren Wirksamkeit und warnen vor Wertungswidersprüchen und negativen Folgen für Prostituierte. Die geplante Vorfeldstrafbarkeit (Strafbarkeit bereits im Vorfeld der eigentlichen Ausbeutung) wird ebenfalls kritisch gesehen (DAV).

4. Evaluation und wissenschaftliche Begleitung
Mehrere Stellungnahmen (Diakonie Deutschland, ECPAT, KOK e.V.) kritisieren das Fehlen einer verpflichtenden Evaluation der Gesetzeswirkungen. Sie fordern eine regelmäßige Überprüfung der Zielerreichung und eine wissenschaftliche Begleitung der Reform, um Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen.

5. Digitale Dimension und Ermittlungsarbeit
Die Herausforderungen der digitalen Tatbegehung und die Notwendigkeit besserer Ermittlungsarbeit werden von verschiedenen Seiten betont (IJM, ECPAT, GdP, NRV). Es wird gefordert, digitale Ausbeutungsformen (z.B. Livestreaming, Cybergrooming) stärker zu berücksichtigen, Ermittlungsbehörden besser zu schulen und die Zusammenarbeit zwischen Polizei, Justiz und Zoll zu verbessern.

6. Spezifische Kritikpunkte und Forderungen einzelner Gruppen
- NGOs und Opferverbände (Diakonie, KOK, ECPAT, BKSF, TERRE DES FEMMES, IJM): Fokus auf Opferschutz, Non-Punishment-Prinzip, Aufenthaltsrecht, spezialisierte Unterstützung, Evaluation, digitale Prävention.
- Juristische Berufsverbände (DAV, BRAK, Deutscher Richterbund, NRV): Kritik an unklaren Begriffen, Wertungswidersprüchen, Wirksamkeit der Nachfragestrafbarkeit, Forderung nach klarer Systematik und praktikablen Ermittlungsbefugnissen.
- Gewerkschaften und Polizei (GdP): Forderung nach zusätzlichen Ressourcen, gezielter Schulung und internationaler Zusammenarbeit.
- Frauenrechtsorganisationen (djb, TERRE DES FEMMES, Frauenheldinnen): Kritik an unklaren Begriffen, Ablehnung der Kriminalisierung von Sexkauf, Forderung nach regulatorischem Ansatz und klarer Trennung zwischen Ausbeutung und konsensualer Prostitution, spezifische Kritik an der Regelung zur Leihmutterschaft.
- Wissenschaft (Juristische Fakultät Halle-Wittenberg): Forderung nach konsistenter Gesetzessprache, menschenrechtlicher Ausrichtung und besserer Abstimmung mit anderen Gesetzen.

7. Verfassungsrechtliche Aspekte
Keine der Stellungnahmen bezeichnet den Entwurf explizit als verfassungswidrig. Es werden jedoch rechtliche Unsicherheiten und Wertungswidersprüche angesprochen, insbesondere im Hinblick auf die Definition von Ausbeutung, die Nachfragestrafbarkeit und die Ausweitung auf neue Tatbestände.

Zusammenfassung
Insgesamt wird der Gesetzentwurf als wichtiger Schritt zur Verbesserung der strafrechtlichen Verfolgung von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung angesehen. Die breite Zustimmung zur Neustrukturierung und Erweiterung der Tatbestände wird jedoch durch die vielfach geäußerte Kritik an der Umsetzung des Opferschutzes, der Evaluation, der Definition zentraler Begriffe und der praktischen Umsetzbarkeit einzelner Maßnahmen relativiert. Die Forderungen nach einer menschenrechtsbasierten, opferzentrierten und präventionsorientierten Ausgestaltung des Gesetzes sind ein gemeinsamer Nenner vieler Stellungnahmen.

👍 Bundeskoordinierung Spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend (BKSF)

„Anstatt das Unterstützungsumfeld zu kriminalisieren, sollten die Unterstützungsstrukturen so gefördert werden, dass Betroffene sich auch durch professionelle Beratung so gestärkt fühlen, dass sie den Weg der Anzeige gehen können.“

Die Bundeskoordinierung Spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend (BKSF) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1712. Die Stellungnahme betont, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie ein wichtiger Schritt ist, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt und Menschenhandel zu verbessern. Die BKSF hebt hervor, dass neben strafrechtlichen Maßnahmen auch Prävention, Intervention und stabile Hilfestrukturen entscheidend sind. Kritisch wird die geplante Strafbarkeit der Nichtanzeige von geplanten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gesehen, da dies das Vertrauensverhältnis zwischen Betroffenen und ihrem Unterstützungsumfeld gefährden könnte. Die Stellungnahme fordert außerdem, das Zeugnisverweigerungsrecht für Berater*innen gesetzlich zu verankern, das Non-Punishment-Prinzip für Betroffene von Menschenhandel explizit im Gesetz zu regeln, und eine langfristige, solide Finanzierung der Fachberatungsstellen sicherzustellen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Risiken und Folgen der geplanten Strafbarkeit der Nichtanzeige für Betroffene und ihr Umfeld, 2) die Notwendigkeit eines umfassenden Zeugnisverweigerungsrechts für Berater*innen, und 3) die Bedeutung und Finanzierung spezialisierter Fachberatungsstellen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesrechtsanwaltskammer

„Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt grundsätzlich die Intention des RefE, die Strafbarkeit des Menschenhandels übersichtlicher zu gestalten. Zugleich ist jedoch festzustellen, dass die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen an verschiedenen Stellen nicht dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügen. Auch systematische Unstimmigkeiten sind nach wie vor zu konstatieren.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1712. Die BRAK begrüßt die Zielsetzung des Entwurfs, die bestehenden Straftatbestände des Menschenhandels im Strafgesetzbuch (StGB) übersichtlicher zu gestalten und dogmatische Brüche zu beseitigen. Besonders positiv bewertet werden die Streichung veralteter oder wenig praxisrelevanter Vorschriften sowie die Einführung neuer Tatbestände zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen. Kritisch sieht die BRAK jedoch die unklare Definition zentraler Begriffe wie 'Ausbeutung' und die Ausweitung des Menschenhandelsbegriffs auf neue Bereiche wie Zwangsheirat und illegale Adoption, was zu rechtlichen Unsicherheiten führen kann. Auch die geplante Nachfragestrafbarkeit (d.h. die Bestrafung der Inanspruchnahme ausbeuterischer Dienstleistungen) wird hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und praktischen Umsetzbarkeit bezweifelt. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die dogmatischen und systematischen Unstimmigkeiten bei der Definition und Anwendung des Begriffs 'Ausbeutung', (2) die Erweiterung des Straftatbestands auf Zwangsheirat und illegale Adoption und die damit verbundenen Bestimmtheitsprobleme, sowie (3) die Einführung und Kritik an der Nachfragestrafbarkeit.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel – KOK e.V.

„Wesentliche Schwäche des Gesetzesentwurfes ist es, dass dieser zur Umsetzung der Menschenhandelsrichtlinie, abgesehen von vereinzelten Folgeänderungen, nur Anpassungen im Strafrecht vorsieht. Andere relevante Änderungen, die die Änderungsrichtlinie vorgesehen hat, wurden durch den in Rede stehenden Gesetzesentwurf nicht adressiert.“

Der Bundesweite Koordinierungskreis gegen Menschenhandel – KOK e.V. begrüßt den Referentenentwurf zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1712 grundsätzlich, hebt aber wesentliche Schwächen hervor. Besonders positiv bewertet der KOK die umfassende Überarbeitung der Menschenhandelstatbestände im Strafgesetzbuch (StGB), die weit gefassten Definitionen der Ausbeutungsformen und die Einbindung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Gesetzesbegründung. Kritisiert wird jedoch, dass zentrale Vorgaben der EU-Richtlinie, insbesondere im Bereich des Opferschutzes und der Rechte Betroffener, nicht ausreichend umgesetzt werden. Der Entwurf konzentriert sich fast ausschließlich auf strafrechtliche Anpassungen und vernachlässigt notwendige Änderungen im Aufenthalts-, Sozial- und Verwaltungsrecht sowie strukturelle Maßnahmen wie einen nationalen Verweisungsmechanismus. Auch die fehlende gesetzliche Evaluierung der Reform wird als problematisch angesehen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Neustrukturierung und Ausweitung der Menschenhandelstatbestände im StGB, inklusive neuer Ausbeutungsformen wie Leihmutterschaft, illegale Adoption und Zwangsheirat; 2) Die unzureichende Umsetzung des Opferschutzes und des Non-Punishment-Prinzips (NPP), das Betroffene vor Strafverfolgung für im Zusammenhang mit ihrer Ausbeutung begangene Handlungen schützen soll; 3) Die Notwendigkeit, spezialisierte Unterstützungsstrukturen und rechtliche Rahmenbedingungen für Betroffene zu verbessern, einschließlich Zugang zu Aufenthaltstiteln, Sozialleistungen und psychosozialer Prozessbegleitung.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 27.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher Anwaltverein

„Von der Einführung des – wohl immerhin gut gemeinten – „Nordischen Modells“ ist dringend abzuraten: nicht nur, dass – wie sich aus Erfahrungsberichten der Länder zeigt, die dieses Modell eingeführt haben – das Ziel einer Eindämmung von Angebot und (vor allem) Nachfrage von Prostitution nicht realistisch erscheint, drohen umgekehrt sogar ggfs. eine Zunahme an Angeboten und vor allem aber auch eine Verschlechterung der Situation der Prostituierten.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) bewertet den Referentenentwurf (RefE) zum Gesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1712 überwiegend positiv. Besonders begrüßt wird, dass der Entwurf keine Einführung des sogenannten 'Nordischen Modells' vorsieht, bei dem die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen unter Strafe gestellt wird. Der DAV warnt vor den negativen Folgen eines solchen Modells, wie einer Verdrängung der Prostitution in die Illegalität und einer Verschlechterung der Situation für Prostituierte. Weiterhin wird die geplante Entkriminalisierung der Ausübung verbotener Prostitution (§ 184f StGB) ausdrücklich begrüßt, da die bisherige Strafbarkeit als widersprüchlich und sozial schädlich angesehen wird. Der DAV fordert zudem, auch § 184g StGB (Prostitution in der Nähe von Schulen etc.) aufzuheben, da hier eher Verwaltungsunrecht vorliege. Kritisch sieht der DAV die geplante Ausweitung der Strafbarkeit im Vorfeld (Vorfeldstrafbarkeit) und die weiterhin problematische Altersgrenze für den besonderen Schutz von unter 21-Jährigen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ablehnung des 'Nordischen Modells' und dessen Auswirkungen, 2) Die Entkriminalisierung der verbotenen Prostitution und die Forderung nach weitergehender Entkriminalisierung, 3) Die Bewertung einzelner strafrechtlicher Änderungen, insbesondere zur Zwangsprostitution und zur Vorfeldstrafbarkeit.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.11.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Juristinnenbund e.V.

„Leitend muss der konsequente Schutz der sexuellen Selbstbestimmung sein, wonach auch entgeltliche konsensuale sexuelle Handlungen erlaubt sein müssen. Ein pauschales Sexkaufverbot trägt dem nicht Rechnung.“

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) nimmt zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1712 Stellung. Die Stellungnahme betont, dass der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung konsequent im Mittelpunkt stehen muss. Kritisiert wird insbesondere, dass der Entwurf kein stimmiges Gesamtkonzept zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung bietet und wichtige Begriffe wie 'Zwangsprostitution' rechtlich und sprachlich unscharf verwendet werden. Der djb fordert eine differenzierte Deliktsbezeichnung, die klar zwischen konsensualen sexuellen Dienstleistungen und sexuellen Übergriffen unterscheidet. Außerdem wird die geplante Kriminalisierung von Sexkauf abgelehnt, da sie komplexe Problemlagen nicht löst und die Situation von Sexarbeitenden verschlechtern könnte. Der djb spricht sich für ein regulatorisches Modell aus, das die Rechte und die Selbstbestimmung von Sexarbeitenden schützt. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) die strafrechtliche Behandlung von Minderjährigen in der Prostitution und die Forderung nach einer klaren Trennung zwischen sexueller Ausbeutung und konsensualer Prostitution, 2) die Kritik an unbestimmten Rechtsbegriffen und Wertungswidersprüchen zwischen Strafrecht und Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), und 3) die Notwendigkeit zusätzlicher Änderungen im Aufenthaltsgesetz sowie eine bessere Unterstützung und Schulung von Behörden und Justiz im Umgang mit Betroffenen von Menschenhandel.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher Richterbund

„Der Deutsche Richterbund begrüßt den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 in seiner Gesamtheit ausdrücklich.“

Der Deutsche Richterbund (DRB) begrüßt den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1712 ausdrücklich. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die bisherigen Regelungen zu Menschenhandel und sexueller Ausbeutung im Strafgesetzbuch (StGB) unübersichtlich und schwer handhabbar waren. Der Entwurf schafft durch die Neufassung und Zusammenführung verschiedener Tatbestände mehr Übersichtlichkeit, Klarheit und Systematik, was eine effektivere Strafverfolgung ermöglicht. Besonders positiv bewertet werden die Überarbeitung der Zwangsprostitutionstatbestände (§ 179 StGB-E), die Vereinfachung und Erweiterung des Menschenhandelsbegriffs (§ 232 StGB-E) sowie die Streichung des § 184f StGB (verbotene Prostitution), da der Schutz der Allgemeinheit ausreichend durch Ordnungswidrigkeitenrecht gewährleistet werden kann. Der Entwurf setzt zudem zahlreiche Empfehlungen der Reformkommission zum Sexualstrafrecht um und erweitert die Ermittlungsbefugnisse durch Änderungen in der Strafprozessordnung (StPO), insbesondere durch die Aufnahme neuer Delikte in den Katalog der Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO). Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Neuregelung und Systematisierung der Tatbestände zur Zwangsprostitution und sexuellen Ausbeutung, 2) die Vereinfachung und Erweiterung des Menschenhandelsbegriffs einschließlich neuer Ausbeutungsformen wie Leihmutterschaft und Zwangsheirat, 3) die Verbesserung der Ermittlungsbefugnisse zur effektiveren Strafverfolgung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Deutsches Institut für Menschenrechte

„Die Berichterstattungsstelle Menschenhandel empfiehlt daher, dass der vorliegende Referentenentwurf diesen betroffenenzentrierten Ansatz stärker berücksichtigen sollte. Um Betroffene wirksam zu schützen und ihre Rechte zu stärken – unabhängig davon, ob sie im Strafverfahren als Zeug*innen auftreten – sind daher substantielle Anpassungen und Ergänzungen notwendig.“

Die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/1712 begrüßt die umfassende Neustrukturierung der Straftatbestände im Bereich Menschenhandel und Ausbeutung. Besonders hervorgehoben wird die Ersetzung des bisherigen Begriffs der 'Zwangslage' durch die 'sonstige schutzbedürftige Lage' und der Verzicht auf das 'rücksichtslose Gewinnstreben' bei Arbeitsausbeutung, was die Strafverfolgung erleichtern soll. Das Institut betont jedoch, dass der Entwurf die Rechte der Betroffenen – also der Opfer von Menschenhandel – noch nicht ausreichend stärkt. Es fordert insbesondere eine Reform des sogenannten Non-Punishment-Prinzips (das besagt, dass Opfer von Menschenhandel nicht für Straftaten bestraft werden sollen, zu denen sie durch ihre Ausbeutung gezwungen wurden), eine Ausweitung der Aufenthaltsrechte für Betroffene unabhängig von ihrer Kooperation mit Strafverfolgungsbehörden sowie einen verbesserten Zugang zu kostenlosem Rechtsbeistand und psychosozialer Prozessbegleitung. Zusätzlich werden strukturelle Maßnahmen wie die Einrichtung einer Bundeskoordinierungsstelle, eines Nationalen Verweisungsmechanismus (NRM) und einer gesetzlichen Grundlage für die Berichterstattungsstelle Menschenhandel empfohlen. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) Die Stärkung der Betroffenenrechte (Non-Punishment-Prinzip, Aufenthaltsrecht, Rechtsbeistand), 2) die Systematik und Ausgestaltung der neuen Straftatbestände im Strafgesetzbuch, 3) Empfehlungen zu strukturellen und institutionellen Reformen (Koordinierungsstellen, Schutzunterkünfte, Fachberatung, NRM).

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Diakonie Deutschland

„Der vorliegende Entwurf versäumt die sich hier bietende Gelegenheit, die unzureichende Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU nachzubessern und den Schutz der Opfer anderer Ausbeutungsformen zu stärken.“

Die Diakonie Deutschland äußert sich zum Gesetzentwurf zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1712. Grundsätzlich wird die Neuordnung der Straftatbestände begrüßt, da sie die Rechtsanwendung erleichtern könnte. Kritisiert wird jedoch, dass der Entwurf keine Evaluation vorsieht, was zur Überprüfung der Zielerreichung notwendig wäre. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: Erstens, die Herauslösung der Zwangsprostitution aus dem Menschenhandel und deren Zuordnung zum Sexualstrafrecht, was nach Ansicht der Diakonie zu einer Vernachlässigung anderer Ausbeutungsformen und zu Rechtsanwendungsproblemen führen könnte. Zweitens, die unzureichende Umsetzung von Opferrechten aus der EU-Richtlinie, insbesondere das sogenannte Non-Punishment-Prinzip (Opfer von Menschenhandel sollen für durch Zwang begangene Straftaten nicht bestraft werden), das im deutschen Recht nicht ausreichend umgesetzt sei. Drittens, die Forderung nach einem aussageunabhängigen Aufenthaltsrecht für Opfer von Menschenhandel, da die aktuelle Regelung die Bereitschaft zur Zeugenaussage voraussetzt und damit viele Betroffene ausschließt. Weitere Schwerpunkte sind die Entkriminalisierung von Prostituierten, die Verbesserung der Nebenklagerechte und der Ausbau von Unterstützungsangeboten für alle Betroffenen von Menschenhandel.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 26.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 ECPAT Deutschland e.V.

„ECPAT Deutschland e.V. begrüßt die Bemühung der Bundesregierung, die Richtlinie (EU) 2024/1712 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer in innerstaatliches Recht umzusetzen, weist jedoch kritisch darauf hin, dass der Referentenentwurf keine verpflichtende Evaluation vorsieht und die digitale Dimension von Ausbeutungsformen nicht ausreichend abbildet.“

ECPAT Deutschland e.V. begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1712. Die Stellungnahme hebt die Notwendigkeit eines umfassenden, menschenrechtsbasierten Schutzes von Kindern und Jugendlichen hervor. ECPAT unterstützt die Überarbeitung des Menschenhandelsstrafrechts, insbesondere die Erweiterung um neue Ausbeutungsformen wie Leihmutterschaft, Adoption und Zwangsheirat. Kritisiert wird das Fehlen einer verpflichtenden Evaluation der Gesetzeswirkungen. ECPAT fordert präzisere Definitionen, insbesondere für den Begriff der sexuellen Ausbeutung von Minderjährigen, sowie eine klarere und systematischere Einordnung der Straftatbestände. Die digitale Dimension von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung wird als unzureichend berücksichtigt angesehen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Notwendigkeit einer klaren Legaldefinition und systematischen Einordnung der Tatbestände, (2) die Berücksichtigung digitaler Tatbegehungsweisen und deren Folgen, (3) die Forderung nach vollständiger Unverjährbarkeit von Straftaten gegen Minderjährige. ECPAT fordert zudem eine Anpassung der Strafrahmen, eine bessere Berücksichtigung von Informations- und Kommunikationstechnologien, die Einrichtung eines Nationalen Verweisungsmechanismus und einer Koordinierungsstelle sowie bedarfsgerechte Schutz- und Unterstützungsstrukturen für betroffene Minderjährige. Fachbegriffe wie "Entgelt" (jede Form von Gegenleistung, nicht nur Geld), "Veranlassen" (bewusstes Herbeiführen auch durch mittelbare Einwirkung), "Non-Punishment-Prinzip" (Straffreiheit für Opfer, wenn die Tat im Zusammenhang mit der Ausbeutung steht) und "Cybergrooming" (digitale Anbahnung sexueller Ausbeutung) werden erläutert.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 28.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Frauenheldinnen e.V.

„Es braucht eine klare Absage an jede Form der Leihmutterschaft – als Schutz für Frauen, Kinder und die Menschenwürde.“

Die Organisation Frauenheldinnen e.V. begrüßt, dass Leihmutterschaft erstmals explizit im Strafgesetzbuch (§ 232 StGB) im Zusammenhang mit Menschenhandel erwähnt wird, kritisiert jedoch die gewählte Formulierung als unpräzise und gefährlich. Nach deutschem Recht ist Leihmutterschaft vollständig verboten, doch der Gesetzentwurf suggeriere, sie könne grundsätzlich erlaubt sein, solange keine Ausbeutung vorliegt. Dies wird als rechtspolitisches und gesellschaftliches Risiko bewertet, da es die Praxis der Leihmutterschaft stillschweigend normalisiere. Frauenheldinnen e.V. fordert eine klare Formulierung, die Leihmutterschaft selbst als ausbeuterischen Vorgang benennt und nicht nur deren Ausbeutung im Einzelfall. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die rechtliche Einordnung und das bestehende Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland, 2) Die gesellschaftlichen und ethischen Risiken einer unklaren Gesetzesformulierung, 3) Die Forderung nach einer eindeutigen gesetzlichen Klarstellung, um eine schleichende Legitimierung zu verhindern.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 25.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Gewerkschaft der Polizei (GdP)

„Gesetzliche Neufassungen, Nachbesserungen und -schärfungen sind aus Sicht der GdP durchaus überfällig, um die Strafverfolgung zu verbessern und das Dunkelfeld zu bekämpfen. Zwang und Ausbeutung finden im Verborgenen statt, auch Opfer geben sich häufig nicht zu erkennen.“

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung sowie zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1712. Die Stellungnahme betont die Dringlichkeit klarer gesetzlicher Regelungen, um Betroffene besser zu schützen und die Strafverfolgung zu verbessern. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Ausweitung der Straftatbestände auf neue Formen wie Leihmutterschaft und Zwangsheirat sowie die Einführung der Nachfragestrafbarkeit (also die Bestrafung derjenigen, die wissentlich Dienste von Opfern in Anspruch nehmen), (2) die Notwendigkeit zusätzlicher Ressourcen für Polizei, Justiz und Zoll zur effektiven Umsetzung der Gesetzesänderungen, und (3) die Bedeutung umfassender Präventions-, Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen für Opfer, einschließlich besserer behördlicher Zusammenarbeit und digitaler Prävention. Die GdP fordert zudem eine Stärkung des Opferschutzes, gezielte Schulungen für Behörden und eine stärkere Einbindung digitaler Plattformen in die Bekämpfung von Menschenhandel. Besonders ausführlich werden die Herausforderungen bei der Strafverfolgung, die Rolle digitaler Medien und die Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit thematisiert.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 28.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 International Justice Mission Deutschland e.V.

„Positiv zu bewerten ist, dass der Referentenentwurf die Tatbestände übersichtlicher und praktikabler ordnet. Besonders begrüßenswert ist die Erfassung aller Ausbeutungsformen der EU-Richtlinie, der verlängerte Verjährungsfrist und die Einführung einer umfassenderen Nachfragestrafbarkeit. Vorschläge zur Stärkung des Entwurfs richten sich insbesondere auf die Nachweisbarkeit, da der Entwurf weiterhin stark von der Mitwirkung der Betroffenen abhängt und die Nachweisbarkeit anhand objektiver Kriterien weiterer Änderungen bedarf.“

Die International Justice Mission Deutschland e.V. (IJM) begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1712. Der Entwurf wird für seine klarere und praxistauglichere Struktur der Straftatbestände sowie die umfassende Erfassung verschiedener Ausbeutungsformen, insbesondere im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen, gelobt. Besonders positiv bewertet IJM die Einführung der Nachfragestrafbarkeit und die Stärkung der Ermittlungen im digitalen Raum. Kritisch sieht IJM jedoch, dass die Nachweisbarkeit von Menschenhandelsdelikten weiterhin stark von der Mitwirkung der Betroffenen abhängt und objektive Kriterien nicht ausreichend präzisiert sind. Die Kriminalisierung der Nachfrage und ausbeuterischer Handlungen bleibt schwer nachweisbar und könnte durch klarere Definitionen und Umstandskataloge verbessert werden. Zudem wird eine Schutzlücke bei der digitalen sexuellen Ausbeutung von Kindern festgestellt. Weitere ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Notwendigkeit objektiver Nachweismerkmale und die Reduzierung der Abhängigkeit von Opferzeugenaussagen, (2) die Nachfragestrafbarkeit und deren praktische Umsetzung, (3) die Erfassung der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet, insbesondere durch Livestreaming. IJM fordert zudem weitergehende betroffenenzentrierte Reformen wie ein verpflichtendes Non-Punishment-Prinzip (NPP), umfassende Unterstützung der Betroffenen unabhängig von ihrer Aussagebereitschaft und eine traumasensible Videovernehmung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Juristische Fakultät, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

„Der Ref-E bleibt in dieser Hinsicht jedoch – zurückhaltend formuliert – sehr blass.“

Die Stellungnahme von Prof. Dr. Joachim Renzikowski (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Juristische Fakultät) bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1712 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU über die Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und den Opferschutz. Der Entwurf wird grundsätzlich begrüßt, da er nicht nur Mindestanforderungen umsetzt, sondern die Strafvorschriften gegen sexuelle Ausbeutung systematisch zusammenführt und zahlreiche Verbesserungen enthält. Besonders positiv hervorgehoben werden die Klarstellung und Vereinfachung der Tatbestände (z.B. Zusammenführung von Kuppelei und Zuhälterei), die Streichung unklarer oder überflüssiger Strafnormen und die kontextbezogene Definition von Ausbeutung, die sich nicht mehr allein auf ökonomische Aspekte beschränkt. Kritisch sieht die Stellungnahme jedoch die uneinheitliche und teils missverständliche Verwendung des Begriffs 'Ausbeutung', Wertungswidersprüche bei der Nachfragestrafbarkeit (z.B. unterschiedliche Behandlung von sexueller und sonstiger Ausbeutung), sowie unklare oder inkonsistente Strafrahmen. Ein zentrales Defizit ist die mangelnde Berücksichtigung menschenrechtlicher und opferschützender Aspekte, insbesondere beim sogenannten Non-Punishment-Prinzip (Opfer von Menschenhandel sollen für im Zusammenhang stehende Straftaten nicht bestraft werden) und beim Aufenthaltsrecht. Die Stellungnahme fordert eine konsistentere Gesetzessprache, eine bessere Abstimmung mit anderen Gesetzen und eine stärkere menschenrechtliche Ausrichtung, etwa durch ein humanitäres Aufenthaltsrecht für Opfer. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Systematisierung und Klarstellung der Tatbestände im Sexualstrafrecht, (2) die Umsetzung und Probleme der Nachfragestrafbarkeit, (3) die Defizite beim Opferschutz und menschenrechtlichen Rahmen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Kriminalpolitischer Kreis

„Inhaltlich beseitigt der Referentenentwurf - ungeachtet einiger weniger Detailfragen - überzeugend inhaltliche und dogmatische Unstimmigkeiten auf Grundlage der Vorschläge der Reformkommission zum Sexualstrafrecht und erleichtert damit die Rechtsanwendung.“

Die Stellungnahme des Kriminalpolitischen Kreises befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1712. Der Entwurf sieht umfassende Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB) vor, insbesondere im Bereich des Prostitutions- und Menschenhandelsstrafrechts (§§ 179 ff., 232 ff. StGB). Die Stellungnahme begrüßt die systematische Abstimmung zwischen Prostitution und Menschenhandel und die Beseitigung veralteter und inkonsistenter Vorschriften. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Neuordnung und Klarstellung der Tatbestände im Prostitutionsstrafrecht, 2) Die Erweiterung der Straftatbestände im Menschenhandelsrecht, insbesondere durch die Aufnahme neuer Ausbeutungsformen wie Leihmutterschaft, Adoption und Organentnahme, und 3) Die Kritik an bestehenden Überschneidungen und Unübersichtlichkeiten beim Kinder- und Jugendschutz, mit dem Vorschlag, diese straffer zu fassen. Fachbegriffe wie "Freierstrafbarkeit" (Strafbarkeit der Inanspruchnahme sexueller Dienste von Opfern), "Auffangtatbestand" (eine Vorschrift, die Strafbarkeitslücken schließen soll), und "unlautere Mittel" (rechtswidrige Methoden zur Begehung von Straftaten) werden erläutert und kritisch diskutiert. Insgesamt wird die Reform als inhaltlich überzeugend, aber in Teilen noch verbesserungswürdig angesehen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Neue Richter*innenvereinigung e.V.

„Diesen praktischen Verfolgungshindernissen wirksam entgegenzusteuern, hätte in der Realität mehr Auswirkungen als jedes neue Gesetz.“

Die Neue Richter*innenvereinigung (NRV) begrüßt grundsätzlich die Verschärfung der gesetzlichen Regelungen zur strafrechtlichen Verfolgung von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung sowie die Ausweitung der Strafbarkeit auf Arbeitsausbeutung. Kritisch wird jedoch die Erhöhung der Strafrahmen gesehen, da nach Ansicht der NRV nicht die Höhe der Strafe, sondern die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung entscheidend für die Abschreckung ist. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Gesetzesverschärfungen keine ausreichenden Maßnahmen zur Verbesserung der Ermittlungsarbeit enthalten, insbesondere im Bereich der Arbeitsausbeutung. Es wird betont, dass Opfer häufig als Täter behandelt werden und dadurch als wichtige Zeugen verloren gehen. Die NRV fordert eine bessere Schulung der Ermittlungsbehörden und eine stärkere Einbindung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) in aufenthaltsrechtliche Entscheidungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Kritik an der Erhöhung der Strafrahmen ohne gleichzeitige Verbesserung der Ermittlungsmaßnahmen, (2) die praktische Problematik, dass Opfer von Arbeitsausbeutung oft nicht als solche erkannt und geschützt werden, und (3) die Notwendigkeit besserer Zusammenarbeit und Schulung der Ermittlungsbehörden, um die tatsächliche Strafverfolgung zu verbessern.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 04.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 TERRE DES FEMMES – Menschenrechte für die Frau e.V.

„Der Entwurf enthält wichtige, aber unzureichende Bausteine. Er braucht eine grundlegende Überarbeitung, um tatsächlich geschlechtersensibel, menschenrechts-basiert und umfassend zu sein. Nur dann kann Deutschland seiner Verpflichtung gerecht werden, Menschen- und Frauenhandel effektiv zu bekämpfen und Betroffene konsequent zu schützen.“

TERRE DES FEMMES begrüßt, dass der Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1712 einige Verbesserungen bei der strafrechtlichen Verfolgung von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung vorsieht, etwa durch die Erweiterung der Straftatbestände und die stärkere Sanktionierung der Nachfrage nach sexuellen Dienstleistungen. Kritisiert wird jedoch, dass zentrale Aspekte des Opferschutzes, der Prävention und der Betroffenenrechte fehlen. So werden beispielsweise Schutzunterkünfte, gesicherte Aufenthaltsregelungen für Betroffene, ein nationaler Opferfonds, Online-Präventionsmaßnahmen und unabhängige Monitoringstellen nicht ausreichend berücksichtigt. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die fehlende Berücksichtigung informeller Zwangsehen und die damit verbundene Schutzlücke für Minderjährige, (2) die Notwendigkeit umfassender Opferschutzmaßnahmen (z.B. Aufenthaltstitel, finanzielle Absicherung, psychosoziale Begleitung), und (3) die Bedeutung digitaler Prävention und der Verantwortung von Online-Plattformen im Kampf gegen Menschenhandel.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 28.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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